Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 11/15
Gericht
Gründe
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Die Gegenvorstellung des Antragstellers in dem Verfahren der Beteiligten - Az.: 1 M 11/15 - zum einen betreffend den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 sowie zum anderen betreffend den Senatsbeschluss vom 3. März 2015 über den Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richterin am Verwaltungsgericht (D.) in dem Verfahren 1 M 11/15, mit der der Antragsteller nach seinem nunmehrigen Vorbringen wiederholt eine Änderung des Senatsbeschlüsse über die Richterablehnung insoweit erreichen will, als die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht (E.) und die Richterin am Verwaltungsgericht (D.) abgelehnt wurden, hat keinen Erfolg.
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Dabei kann dahinstehen, ob dieser außerordentliche Rechtsbehelf neben der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO - jedenfalls bezogen auf eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Richterablehnung sowie die Anhörungsrüge und die zugleich erhobene Gegenvorstellung - überhaupt statthaft ist. Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil keiner der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 u. a. -, juris). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
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Soweit die Gegenvorstellung eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, weil über sämtliche Ablehnungsgesuche zugleich und in gleicher Besetzung entschieden worden sei, geht der Einwand in Bezug auf den Beschluss vom 3. März 2015 und 5. März 2015 fehl. Der Beschluss vom 3. März 2015 hatte lediglich den Antrag des Antragstellers vom 2. Februar 2015 auf Ablehnung der Ri´inVG (D.) zum Gegenstand. Der Beschluss vom 5. März 2015 betraf kein Ablehnungsgesuch, sondern die gegen den Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 erhobene Anhörungsrüge und eingelegte Gegenvorstellung.
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Weiter macht der Antragsteller eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens geltend, weil seinem Verlangen auf Vorab-Information über die Zusammensetzung der Richterbank nicht nachgekommen wurde. Eine solche Vorab-Information war rechtlich nicht zwingend geboten.
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Der Senat hat die Gründe dafür in seinen Beschlüssen vom 3. März 2015 in den Parallelverfahren 1 M 3/15 und 1 M 2/15 ausführlich und unter Eingehen auf sämtliche Einwände des Antragstellers dargelegt. Dass die dort angeführten Gründe schlechthin unvertretbar sind oder an den anwaltlich vertretenen Antragsteller mit Verweis auf den veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 offensichtlich unhaltbare Anforderungen in Bezug darauf gestellt wurden, welche Richter vertretungsweise zur Entscheidung berufen sein können, ist nicht feststellbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2015 eine von den Verfahren 1 M 3/15 und 1 M 2/15 abweichende Einschätzung geboten hätten und der Verweis auf den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt 2015 sich - ausnahmsweise (im Verfahren 1 M 11/15) - als nicht zumutbar darstellt.
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Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes i. V. m. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens geltend macht, trifft die Behauptung des Antragstellers, der Senat stütze seine Entscheidung hinsichtlich der Bearbeitung der Beurteilungen im Jahre 2013 auf Vermutungen, nicht zu.
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Die abgelehnte Ri´inVG (D.) hat in Ihrer dienstlichen Erklärung vom 3. Februar 2015 (im Verfahren 1 M 3/15) erklärt, an den besagten Beurteilungen nicht mitgewirkt zu haben. Der Senat hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, zumal der Antragsteller auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung erhoben hat. Soweit sich das Vorbringen der Sache nach auf die Ablehnung des VRiOVG (E.) bezieht, war dessen Ablehnung nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15. In Bezug auf den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 war das Vorbringen nicht entscheidungserheblich, denn es machte weder eine Gehörsverletzung noch einen sonstigen Grundrechtsverstoß oder eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ oder das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ plausibel.
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Weiter macht der Antragsteller geltend, das Gericht übersehe bzw. werte die dargelegten Besonderheiten, welche in der Person des VRiOVG (E.) als Präsidialrichter und Instanzenrichter begründet sein, unzutreffend. Es überspanne die Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit. Eine Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens für den Beschluss vom 3. März 2015 über das gegen die Ri´inVG (D.) gerichtete Ablehnungsgesuch ist nicht feststellbar. Hinsichtlich des Beschlusses vom 5. März 2015 macht der Vortrag nicht plausibel, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, mithin das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt wurde. Auch ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass die Senatsentscheidung vom 5. März 2015 auf einem anderen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß beruht. Soweit sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit des vorgenannten Senatsbeschlusses wendet, ist weder eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ noch das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ ersichtlich.
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Der Einwand des Antragsteller, der Senat übersehe, dass nicht der Antragsteller die E-Mail vom 15. Dezember 2010 in das Verfahren eingeführt habe, sondern die Ri´inVG (D.), ist nicht nachvollziehbar, da sich der Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15 durch seine Bezugnahme auf den Beschluss vom selben Tage im Verfahren 1 M 3/15 mit diesem Aspekt und seiner Relevanz für das Ablehnungsgesuch betreffend die Ri´inVG (D.) ausdrücklich befasst.
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Das weitere Vorbringen richtet sich - soweit es sich auf die Ri´inVG (D.) bezieht - gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2015. Ein Grundrechtsverstoß, eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ oder das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ wird damit nicht dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Behauptung, der Senat habe die Unterlagen aus dem „Anlagenkonvolut“ nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 3/15 - auf den Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15 ausdrücklich ergänzend Bezug nimmt - befasst sich mit diesen Unterlagen, folgt bei deren Würdigung aber nicht der Ansicht des Antragstellers. Eine Gehörsverletzung des Antragstellers ergibt sich hieraus nicht.
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Der Vortrag des Antragstellers, in dem Beschluss vom 5. März 2015 nehme das Gericht keine Stellung zu der gerügten gemeinsamen Mitgliedschaft im Senat verkennt, dass dieser Ablehnungsgrund Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15 ist. Der Senatsbeschluss vom 5. März 2015 betrifft nur die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich im Verfahren über die Gegenvorstellung weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren (wesentlich) gefördert hat.
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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Annotations
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.