Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 11/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0306.1M11.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.03.2015

Gründe

1

Die Gegenvorstellung des Antragstellers in dem Verfahren der Beteiligten - Az.: 1 M 11/15 - zum einen betreffend den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 sowie zum anderen betreffend den Senatsbeschluss vom 3. März 2015 über den Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richterin am Verwaltungsgericht (D.) in dem Verfahren 1 M 11/15, mit der der Antragsteller nach seinem nunmehrigen Vorbringen wiederholt eine Änderung des Senatsbeschlüsse über die Richterablehnung insoweit erreichen will, als die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht (E.) und die Richterin am Verwaltungsgericht (D.) abgelehnt wurden, hat keinen Erfolg.

2

Dabei kann dahinstehen, ob dieser außerordentliche Rechtsbehelf neben der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO - jedenfalls bezogen auf eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Richterablehnung sowie die Anhörungsrüge und die zugleich erhobene Gegenvorstellung - überhaupt statthaft ist. Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil keiner der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 u. a. -, juris). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

3

Soweit die Gegenvorstellung eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt, weil über sämtliche Ablehnungsgesuche zugleich und in gleicher Besetzung entschieden worden sei, geht der Einwand in Bezug auf den Beschluss vom 3. März 2015 und 5. März 2015 fehl. Der Beschluss vom 3. März 2015 hatte lediglich den Antrag des Antragstellers vom 2. Februar 2015 auf Ablehnung der Ri´inVG (D.) zum Gegenstand. Der Beschluss vom 5. März 2015 betraf kein Ablehnungsgesuch, sondern die gegen den Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 erhobene Anhörungsrüge und eingelegte Gegenvorstellung.

4

Weiter macht der Antragsteller eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens geltend, weil seinem Verlangen auf Vorab-Information über die Zusammensetzung der Richterbank nicht nachgekommen wurde. Eine solche Vorab-Information war rechtlich nicht zwingend geboten.

5

Der Senat hat die Gründe dafür in seinen Beschlüssen vom 3. März 2015 in den Parallelverfahren 1 M 3/15 und 1 M 2/15 ausführlich und unter Eingehen auf sämtliche Einwände des Antragstellers dargelegt. Dass die dort angeführten Gründe schlechthin unvertretbar sind oder an den anwaltlich vertretenen Antragsteller mit Verweis auf den veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 offensichtlich unhaltbare Anforderungen in Bezug darauf gestellt wurden, welche Richter vertretungsweise zur Entscheidung berufen sein können, ist nicht feststellbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2015 eine von den Verfahren 1 M 3/15 und 1 M 2/15 abweichende Einschätzung geboten hätten und der Verweis auf den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt 2015 sich - ausnahmsweise (im Verfahren 1 M 11/15) - als nicht zumutbar darstellt.

6

Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes i. V. m. dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens geltend macht, trifft die Behauptung des Antragstellers, der Senat stütze seine Entscheidung hinsichtlich der Bearbeitung der Beurteilungen im Jahre 2013 auf Vermutungen, nicht zu.

7

Die abgelehnte Ri´inVG (D.) hat in Ihrer dienstlichen Erklärung vom 3. Februar 2015 (im Verfahren 1 M 3/15) erklärt, an den besagten Beurteilungen nicht mitgewirkt zu haben. Der Senat hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, zumal der Antragsteller auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung erhoben hat. Soweit sich das Vorbringen der Sache nach auf die Ablehnung des VRiOVG (E.) bezieht, war dessen Ablehnung nicht Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15. In Bezug auf den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 war das Vorbringen nicht entscheidungserheblich, denn es machte weder eine Gehörsverletzung noch einen sonstigen Grundrechtsverstoß oder eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ oder das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ plausibel.

8

Weiter macht der Antragsteller geltend, das Gericht übersehe bzw. werte die dargelegten Besonderheiten, welche in der Person des VRiOVG (E.) als Präsidialrichter und Instanzenrichter begründet sein, unzutreffend. Es überspanne die Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit. Eine Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens für den Beschluss vom 3. März 2015 über das gegen die Ri´inVG (D.) gerichtete Ablehnungsgesuch ist nicht feststellbar. Hinsichtlich des Beschlusses vom 5. März 2015 macht der Vortrag nicht plausibel, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, mithin das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt wurde. Auch ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass die Senatsentscheidung vom 5. März 2015 auf einem anderen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß beruht. Soweit sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit des vorgenannten Senatsbeschlusses wendet, ist weder eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ noch das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ ersichtlich.

9

Der Einwand des Antragsteller, der Senat übersehe, dass nicht der Antragsteller die E-Mail vom 15. Dezember 2010 in das Verfahren eingeführt habe, sondern die Ri´inVG (D.), ist nicht nachvollziehbar, da sich der Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15 durch seine Bezugnahme auf den Beschluss vom selben Tage im Verfahren 1 M 3/15 mit diesem Aspekt und seiner Relevanz für das Ablehnungsgesuch betreffend die Ri´inVG (D.) ausdrücklich befasst.

10

Das weitere Vorbringen richtet sich - soweit es sich auf die Ri´inVG (D.) bezieht - gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März 2015. Ein Grundrechtsverstoß, eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ oder das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ wird damit nicht dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Behauptung, der Senat habe die Unterlagen aus dem „Anlagenkonvolut“ nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 3/15 - auf den Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15 ausdrücklich ergänzend Bezug nimmt - befasst sich mit diesen Unterlagen, folgt bei deren Würdigung aber nicht der Ansicht des Antragstellers. Eine Gehörsverletzung des Antragstellers ergibt sich hieraus nicht.

11

Der Vortrag des Antragstellers, in dem Beschluss vom 5. März 2015 nehme das Gericht keine Stellung zu der gerügten gemeinsamen Mitgliedschaft im Senat verkennt, dass dieser Ablehnungsgrund Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 3. März 2015 im Verfahren 1 M 11/15 ist. Der Senatsbeschluss vom 5. März 2015 betrifft nur die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich im Verfahren über die Gegenvorstellung weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren (wesentlich) gefördert hat.

13

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Gründe 1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers in dem Verfahren der Beteiligten - Az.: 1 M 11/15 - zum einen betreffend den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2015 - 1 M 2/15

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Gründe 1 Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgesuche vom 4. Februar 2015, 10. Februar 2015 und 13. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Präsidenten des.
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 11/15

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Gründe 1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers in dem Verfahren der Beteiligten - Az.: 1 M 11/15 - zum einen betreffend den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgesuche vom 4. Februar 2015, 10. Februar 2015 und 13. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G., die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht F., weil es dem Vertrauen des Betroffenen in eine unparteiische Entscheidung dienlich ist, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter entscheiden, denen das ausgedrückte Misstrauen nicht entgegengebracht wird.

2

Einer vorherigen Mitteilung über die Besetzung des Spruchkörpers bedurfte es nicht. Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind an der Wahrnehmung des Ablehnungsrechtes des Antragstellers ohne die gewünschte Auskunft weder gehindert noch wird sie ihnen in unzumutbarer Weise erschwert. Über die reguläre wie auch die vertretungsweise Richterbesetzung können sie sich unschwer Kenntnis durch Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 verschaffen. Dieser ist im Internet veröffentlicht (vgl. www.ovg.sachsen-anhalt.de, Stichwort: Themen, Geschäftsverteilung). Eine gerichtliche Auskunft kann keine weiterführenden, insbesondere keine konkreteren Angaben enthalten, weil die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers vom Tag der Entscheidung und der Frage abhängt, ob bei einem oder mehreren der zunächst berufenen Richter ein Verhinderungsgrund vorliegt und in welchem Umfang die Vertretungsregelung eingreift.

3

Soweit der Antragsteller aufgrund der Vielzahl der ausgeschlossenen Richter eine daraus resultierende unübersichtliche Vertretungsregelung geltend macht, teilt der Senat diese Einschätzung, zumal im Hinblick auf die berufliche Vorbildung des Antragstellers und seine anwaltliche Vertretung, nicht. Die Anzahl der Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist sehr überschaubar; dies gilt erst recht für die von einem Ablehnungsgesuch nicht betroffenen Richter.

4

Es trifft auch nicht zu, dass dem Geschäftsverteilungsplan eine weitere Vertretungsregelung als „bis zum Ersatzsenat“ nicht zu entnehmen sei. Vielmehr regelt der Geschäftsverteilungsplan, dass ganz hilfsweise jeweils die Mitglieder des Senates vertreten, der in Satz 1 als Vertretungssenat weder in erster Linie noch ersatzweise zugewiesen ist (vgl. II Nr. 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015). Diese Regelung stellt sicher, dass jeder am Oberverwaltungsgericht tätige Richter grundsätzlich als Vertretungsrichter in Betracht kommt. Die Sonderregelung in Bezug auf die abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. und den abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht H. (vgl. II Nr. 1 Abs. 3 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015) gewährleistet, dass nicht mehr als ein abgeordneter Richter bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt (vgl. § 29 DRiG).

5

Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert, die gesamte Richterschaft des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt abzulehnen, wenn er gegenüber jedem einzelnen Richter individuelle Ablehnungsgründe geltend und glaubhaft machen kann. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, ist lediglich die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Spruchkörpers oder des Gerichtes in Gänze.

6

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

7

Der Antragsteller begründet seine Ablehnung damit, dass der VRiOVG D. als Präsidialrichter für Personalangelegenheiten der Richter, insbesondere in Stellenbesetzungsangelegenheiten und für Beurteilungen zuständig sei. Da seine Vertreterin, Ri´inVG F. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 3. Februar 2015 im Verfahren 1 M 3/15 angegeben habe, als Präsidialrichterin nicht als Vertreterin des VRiOVG D. tätig geworden zu sein, intendiere dies, dass stattdessen der abgelehnte Richter in die Gerichtsverwaltung und/oder die „Verwaltungsrunde“ einbezogen und mit der Personal-, Beurteilungs- und Stellenbesetzung im Vorhinein beschäftigt gewesen sei.

8

Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist nicht feststellbar.

9

Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Regelung will in Ergänzung der sich aus § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO ergebenden Ausschließungsgründe ganz allgemein das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ ist weit auszulegen und umfasst das Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsverfahren oder andere Teilverfahren, die auf die zur Entscheidung berufene Behörde durch Stellungnahmen, Einvernehmen usw. einwirken, aber andererseits auch nur das Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist oder ergehen müsste, die vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1977 - V C 071.75 - BVerwGE 52, 47; ThürOVG, Beschl. v. 01.10.2008 - 2 ZKO 165/08 - juris; BVerwG, Urt. v. 29.01.1965 - VII C 84.62 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 8).

10

„Mitgewirkt“ i. S. des § 54 Abs. 2 VwGO hat nicht nur derjenige Amtsträger, der unmittelbar die Entscheidung in dem eigentlichen Verwaltungsverfahren getroffen hat, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat; auch eine beratende Betätigung in der Sache, die Teilnahme an Erörterungen der Sache in amtlicher Eigenschaft, z. B. als Verhandlungsleiter und die Mitwirkung an der Willensbildung einer die abschließende Entscheidung vorbereitenden Entscheidung sind im Lichte des Art. 101 Satz 2 GG dem Richter als Vorbefassung mit der Sache gem. § 54 Abs. 2 VwGO zuzurechnen (vgl. BFH, Urt. v. 25.04.1978 - VII R 7/78 - BFHE 125, 33 zu der mit § 54 Abs. 2 VwGO übereinstimmenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 FGO; BVerfG, Beschl. v. 05.02.1996 - 1 BvR 1487/89 - NVwZ 1996, 885; BFH, Urt. v. 14.07.1988 - IV R 74/87 - juris; BVerwG, Urt. v. 15.11.1961 - VI A 1.60 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - 5 CB 50.74 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 25).

11

Hieran gemessen ist es zwar zutreffend, dass der VRiOVG D. nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung und den nichtrichterlichen Dienst der Senatsabteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zuständiger Dezernent für Personalangelegenheiten der Richter, zu denen u. a. Stellenbesetzungsangelegenheiten für alle Ämter und Beurteilungen gehören (vgl. A IV 3 des Geschäftsverteilungsplanes), ist. Allerdings hat er mit dienstlicher Äußerung vom 5. Februar 2015 erklärt, weder hinsichtlich des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens noch in Bezug auf die in dieses einbezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn er in seiner Eigenschaft als Präsidialrichter Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, habe er weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Dienstlich sei er insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ - einbezogen gewesen oder tätig geworden. Es bestehe eine Übung der Gerichtsverwaltung, ihn nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen bereits der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes wegen Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei.

12

Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben des VRiOVG D. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 für nicht überzeugend, weil nicht nachvollziehbar hält, wird dies mit dem Verweis auf den Ausschluss der vormaligen Präsidialrichterin R'inOVG K. in einem früheren Konkurrentenverfahren (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09 -) schon deshalb nicht plausibel gemacht, weil die Ri´inOVG K. im damaligen Verfahren selbst angezeigt hat, bei der Erstellung des Besetzungsberichtes unterstützend tätig geworden zu sein. Im Übrigen ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass mangels Tätigwerdens der Vertreterin Ri´inVG F. der VRiOVG D. als Präsidialrichter und Dezernent in dem hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und bei den maßgeblichen Beurteilungen tätig geworden sein müsse, keineswegs zwingend. Die Erklärung des VRiOVG D., dass die Übung bestehe, ihn als Präsidialrichter nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes bereits wegen seiner Vortätigkeit gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, ist im Hinblick auf den Geschäftsbereich (Recht des Öffentlichen Dienstes) des 1. Senats, dem der Richter vorsitzt, vielmehr naheliegend und überzeugend. Eine vergleichbare Situation war für die vormalige Präsidialrichterin Ri´inOVG K. aufgrund ihrer (damaligen) Zugehörigkeit zum 4. Senat eher fernliegend; ihre Mitwirkungstätigkeit tangierte die reguläre Richterbesetzung im Spruchkörper für das Öffentliche Dienstrecht im Regelfall nicht.

13

Soweit der Antragsteller auf den Charakter der Regelbeurteilungen 2013 als Masseverfahren verweist und es für nicht vorstellbar hält, dass der VRiOVG D. gerade für die Beurteilungen des Beigeladenen im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 sowie der weiteren Bewerber S., Z. und E. ausgenommen worden sein soll, erweist sich auch hier die Schlussfolgerung des Antragstellers als nicht zwingend. Auch wenn sich die dienstliche Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 zu dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beurteilungen verhält, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme, der Richter habe an anderen Regelbeurteilungen 2013 mitgewirkt. Die Angabe über die bestehende „Übung“ in der Gerichtsverwaltung bezieht sich jedenfalls nicht nur auf die im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 gegebene Bewerberlage. Im Hinblick darauf, dass Regelbeurteilungen grundsätzlich „anfällig“ für Anfechtungen durch den Beurteilten oder mögliche Bewerber um eine Beförderungsstelle sind, würde eine Mitwirkung des VRiOVG D. regelmäßig zu seiner Ausschließung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO führen und mit dem zugewiesenen Geschäftsbereich des 1. Senats kollidieren. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft und überzeugend, dass im Rahmen der Präsidialtätigkeit mögliche Kollisionen mit dem richterlichen Geschäftsbereich des Präsidialrichters bereits im Vorfeld soweit wie möglich vermieden werden. Die formale Zuordnung bestimmter Tätigkeiten im Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung steht dem nicht entgegen; sie ist kein Beweis dafür, dass der VRiOVG D. in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 unzutreffende Angaben gemacht hat.

14

Der Einwand des Antragstellers, es sei gerichtsbekannt, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes öfter und länger wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigem Fernbleiben vom Dienst ausfalle und es sei nicht vorstellbar und widerspreche dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit, dass während dieser Abwesenheitszeiten keine Bearbeitung stattgefunden haben solle, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit der dienstlichen Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller das Gericht zur weiteren Sachaufklärung auffordert, sieht sich der Senat nicht veranlasst, einem solchen, auf reine Ausforschung gerichteten Begehren weiter nachzugehen.

15

Eine Mitwirkung des VRiOVG D. am vorausgegangenen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO lässt sich auch nicht in Form einer beratenden Tätigkeit oder Teilnahme an „Erörterungen in der Sache“ feststellen. Der VRiOVG D. hat eine entsprechende Tätigkeit in seiner dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 verneint. Der Verweis des Antragstellers auf die seit Jahren bestehenden Konflikte und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes und die unvermeidbare Erörterung dieser Angelegenheit im Kollegenkreis bzw. in Präsidial- oder Verwaltungsrunden macht weder eine beratende noch eine sonstige, für die Willensbildung an der abschließenden Entscheidung relevante Tätigkeit des VRiOVG D. im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO plausibel. Inoffizielle, außerhalb des konkreten Verwaltungsverfahrens stattfindende Gespräche oder Meinungsäußerungen unter Kollegen stellen keine Mitwirkung im Sinne des Ausschließungsgrundes dar. Auch dass für den Präsidialrichter D. die Möglichkeit des Zugriffs auf für das anhängige Verfahren relevante Unterlagen bestand bzw. er - wie er in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 selbst einräumt - Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Vortätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO.

16

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe sind auch nicht geeignet, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des VRiOVG D. zu begründen.

17

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, ein Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, 3533; Entscheidung v. 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149; BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 38 in std. Rspr.; OVG LSA, Beschl. v. 17.05.2006 - 1 L 4/06 -). Hierfür ist weder erforderlich, dass sich der abgelehnte Richter für befangen hält, noch ausreichend, dass der Beteiligte von einer solchen Befangenheit ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass dafür besteht, dass eine Voreingenommenheit zu befürchten ist. Es kommt mithin darauf an, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Richters nicht ausreichend gewahrt ist.

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beigeladenen u. a. Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten der Richter im Dezernat (I) des Richters als Präsidialrichter ist, und die sich hieraus ergebende kollegiale Zusammenarbeit begründen- ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - keine Besorgnis der Befangenheit. Der pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander, sei es als Mitglied desselben Spruchkörpers oder des Gerichts bzw. - wie hier - aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Angehörigen eines Verfahrensbeteiligten in der Gerichtsverwaltung, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 4.13 u. a. -, juris).

19

Auch das vom Antragsteller geltend gemachte besondere Nähe- und Vertrauensverhältnis des VRiOVG D. zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, das aus der (vormaligen) Zusammenarbeit im 1. Senat und in den Disziplinarsenaten sowie aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Gerichtsverwaltung abgeleitet wird, rechtfertigt es nicht, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vormalige und aktuell bestehende Zusammenarbeit zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes den Rahmen der üblichen Kollegialität und eines vertrauensvollen beruflichen Miteinanders überschreitet. Die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 bestätigt dies. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Meinung des abgelehnten Richters „von der Führung des Hauses eingeholt und geschätzt werde“ und er als (künftiger) „Vizepräsident und Präsident gehandelt werde“, rechtfertigt weder eine dem abgelehnten Richter entgegengebrachte persönliche und fachliche Wertschätzung noch ein bloßer Meinungsaustausch im Kollegenkreis bereits die Annahme, der Richter unterhalte zu dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einen als „nahe Beziehung“ zu qualifizierenden Kontakt bzw. solidarisiere sich mit ihm unter Aufgabe der gebotenen eigenen richterlichen Neutralität und Unvoreingenommenheit.

20

Auch gibt allein die Kenntnis des abgelehnten Richters über die Konfliktsituation zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes sowie über Beurteilungen und Stellenbesetzungsverfahren noch keinen Anlass, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine Erkenntnisse über die richterliche Tätigkeit des Antragstellers aufgrund der Befassung in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Der Umstand, dass ihm der Antragsteller als Kollege persönlich bekannt ist und er sich über die fachlichen Leistungen des Antragstellers teilweise aus eigener Anschauung eine Meinung zu bilden vermag, bedeutet nicht, dass ein objektiver Grund für die Besorgnis bestünde, der Richter könnte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auf seine eigenen Erkenntnisse anstatt auf die zur rechtlichen Überprüfung gestellten Bewertungen des Antragsgegners im Stellenbesetzungsverfahren und die in diesem Zusammenhang relevanten dienstlichen Beurteilungen abstellen. Der Anspruch auf richterliche Neutralität und Distanz gebietet es nicht, dass der Richter über ihm „fremde“ Verfahrensbeteiligte entscheidet und er keine anderen, als die sich aus dem Verfahren ergebenden Erkenntnisse besitzen darf. Hiervon zu unterscheiden sind die sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebenden Erkenntnisse, die er gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen darf. Einen Anhalt dafür, der abgelehnte Richter könne oder wolle dieser Differenzierung nicht gerecht werden, ergibt sich für den Senat nicht.

21

Ein objektiver Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller in der E-Mail vom 15. Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, die der abgelehnte Richter maßgeblich geprägt habe. Abgesehen davon, dass der abgelehnte Richter in der vorgenannten E-Mail direkt gar nicht angesprochen wird, ist allgemein anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründet, weil sie es sonst in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2002 - 9 WF 606/02 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 10 Abl 19/01 -, juris, beide m. w. N.). Im Übrigen ist es Bestandteil der richterlichen Tätigkeit, dass sich Verfahrensbeteiligte kritisch zu einer für sie nachteiligen richterlichen Entscheidung äußern und mitunter auch persönliche Vorwürfe gegen einen Richter erheben. In der Regel wird solchen Äußerungen mit professioneller Distanz begegnet. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter unverhältnismäßig auf an seiner Person geäußerte Kritik durch den Antragsteller reagiert (hat), ergeben sich nicht. Der Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2010 gibt hierzu auch keinen Anlass. Soweit dort ebenso wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Februar 2015 ausgeführt wird, ihm - dem Antragsteller - seien von den Richtern „Verschwörungstheorien“ unterstellt bzw. vorgeworfen worden, verkennt der Antragsteller, dass mit diesem Begriff lediglich sein eigenes Beschwerdevorbringen zu einem „kollektiven und geheimen Verhalten der Entscheidungsträger“ ausgelegt und zusammengefasst wurde. Der Begriff wurde synonym für das vom Antragsteller geltend gemachte geheime, gleichsam kollusive Zusammenwirkung sämtlicher Entscheidungsträger zu seinen Lasten verwandt, für das sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben hat. Er steht damit in sachlichem Zusammenhang zu einem konkreten inhaltlichen Einwand des Antragstellers. Ein Gericht darf seine Entscheidungsgründe frei formulieren, soweit es nicht in beleidigender, herabsetzender oder ansonsten unsachlicher oder unangemessener Weise den nötigen Abstand zu den beteiligten Personen oder der Sache selbst vermissen lässt. Dies war hier wegen des inhaltlichen Bezuges zu konkretem Beteiligtenvorbringen nicht der Fall.

22

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. sei wegen Erstellung der streitbefangenen Zweitbeurteilung und Voreingenommenheit von der Richterbank zu entfernen, ist zutreffend, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. vom 24. Februar 2014 im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren stellt eine Mitwirkungshandlung im vorgenannten Sinne dar.

23

Ein Richterausschluss kraft Gesetzes verbietet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, im Falle der Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO mithin von Anbeginn an, jede rechtsordnende Tätigkeit im konkreten gerichtlichen Verfahren, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre, weshalb der Feststellung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes aufgrund eines Ablehnungsgesuches gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 44 ZPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein bereits kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter kann danach nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Befangenheitsantrag aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Frage, ob ein Richter aus mehr als einem Grund kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist oder ob er einen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet, stellt sich bei einem bereits ausgeschiedenen Richter nicht mehr (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09-).

24

Hiervon ausgehend erfolgt die aus dem Tenor ersichtliche deklaratorische Feststellung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G.. Auf die rechtliche Bewertung der Erstellung der streitgegenständlichen Zweitbeurteilung und des Einwandes der Voreingenommenheit kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

25

Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller macht geltend, dass sie Mitbewerberin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren sei, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes sich inhaltlich mit ihrer Bewerbung befasse und sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe.

26

Dies trifft nicht zu. Die Ri´inOVG E. hat sich nicht auf die hier streitgegenständliche, am 11. November 2013 im JMBl. LSA Nr. 12/2013, S. 300 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht beworben. Sie war demzufolge nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 19. Dezember 2014 befasst sich nicht mit der abgelehnten Richterin.

27

Als unbegründet erweist sich auch das gegen die an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Dienstleistung abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. gerichtete Ablehnungsgesuch.

28

Der Umstand, dass sie als Präsidialrichterin mit eigenem Dezernat und als Vertreterin des VRiOVG D. in der Gerichtsverwaltung tätig ist, begründet weder einen Ausschließungsgrund noch die Besorgnis der Befangenheit.

29

Eine Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht feststellbar. Ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 zufolge hat sie weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Sie gibt an, dienstlich insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ oder als Vertreter für Herrn Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. - einbezogen worden zu sein. Dies gelte ebenso für das anhängige Gerichtsverfahren. Anlass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht; der Antragsteller hat auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 erhoben.

30

Allein ihre Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ist auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Die kollegiale Zusammenarbeit mit dem VRiOVG D. genügt - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - hierfür nicht.

31

Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, gibt auch nicht die E-Mail vom 12. April 2012, mit der sie - so der Antragsteller - Misstrauen ihm gegenüber und an seiner „Legitimation“ als gewähltes Mitglied des Richterrates beim Verwaltungsgericht geäußert habe. Das Misstrauen der Kollegin habe zum Rücktritt des Kollegen L. und dem Verzicht zur Neukandidatur bei dem Kollegen Z. und ihm selbst geführt.

32

Die E-Mail der Ri´inVG F. vom 12. April 2012 äußert Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Richterrates und zielt auf eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage ab; ein persönlicher Angriff gegen den Antragsteller bzw. eine ihm gegenüber eingenommene „feindliche“ Haltung der Richterin ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, mit der Vorlage der E-Mail vom 12. April 2012 und des Schreibens des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 im Rahmen der dienstlichen Äußerung vom 10. Februar 2015 versuche die Richterin, ihn in Misskredit zu bringen, was allein schon die Archivierung der E-Mail des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 belege, ist diese subjektive Wertung des Antragstellers objektiv nicht begründet. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die E-Mail der Richterin vom 12. April 2012 zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuches gemacht hat, liegt es auf der Hand, diese vorzulegen, damit sich der Senat von deren Inhalt und der Formulierungsweise selbst ein Bild machen kann. Dies trifft auch für das Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 zu, da die E-Mail vom 12. April 2012 darauf Bezug nimmt. Für die Annahme, die Aufbewahrung des vorgenannten Schriftverkehrs bezwecke, den Antragsteller in Misskredit zu bringen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; allein das Alter der Schriftstücke rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht.

33

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 13. Februar 2015 ergebe sich in der Gesamtschau, dass die Ri´inVG F. bei Abfassung und Absendung ihrer E-Mail (vom 12. April 2012) über den wahren Sachverhalt der Neukonstitution des Richterrates informiert gewesen sei und in Kenntnis dessen versucht habe, den Antragsteller bei den Kollegen in Misskredit zu bringen, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen; im Übrigen rechtfertigt das mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Vorkommnis nicht die Annahme, die Richterin stehe dem Antragsteller feindlich oder jedenfalls mit solcher Antipathie gegenüber, dass von ihr keine faire und unparteiische Entscheidung mehr erwartet werden kann.

34

Eine entsprechende negative Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Güterichter E., F. und Risse an das Präsidium des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 4. Dezember 2013. Soweit die Richter sich gegen eine Verwendung des Antragstellers als Güterichter aussprechen, beruht dies auf seiner fehlenden Ausbildung in der Methode der Mediation. Das Schreiben vom 4. Dezember 2013 erweist sich weder nach Inhalt noch in der Form als unsachlich oder unangemessen. Erst recht ist ihm nicht zu entnehmen, dass die von der Ri´inVG F. gegenüber dem Präsidium geäußerten Bedenken gegen einen entsprechenden Einsatz des Antragstellers als Güterichter unberechtigt und Ausdruck einer persönlichen Gegnerschaft in Bezug auf den Antragsteller waren.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.