Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 234/12

published on 25/04/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 234/12
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Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen, bei denen es sich sämtlich um Bedienstete der handelt, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten im Jobcenter A-Stadt zugewiesen sind, streiten mit dem Beteiligten darüber, ob sie berechtigt sind, an Personalversammlungen der teilzunehmen, ob sie bei der Wahl des aktiv und passiv stimmberechtigt sind und - hilfsweise - ob bei der ein Gesamtpersonalrat für die Bundesbeschäftigten bei der und in den Jobcentern im Saarland zu bilden ist.

Nachdem der Beteiligte in einem Schreiben an den Antragsteller zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens am 25.5.2011 die Ansicht vertreten hatte, da es sich bei den Jobcentern um eigenständige Dienststellen handele, hätten die dort tätigen Bediensteten der kein Recht auf Teilnahme an den Personalversammlungen der , und der Antragsteller zu 1. des Ausgangsverfahrens dem entgegen getreten war, leiteten Letzterer und die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen zu 2. bis 4. des Ausgangsverfahrens am 28.10.2011 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Sie tragen vor, als Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 -, mit dem die sogenannten Arbeitsgemeinschaften in gemeinsamer Trägerschaft der und der Kommunen - ARGEN - für verfassungswidrig erklärt worden seien, und die im Anschluss hieran erfolgte Einführung von Art. 91 e GG seien mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 10.8.2010 - BGBl. I, S. 1112 - sogenannte Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der Kommunen gemäß den §§ 6 b, 44 b ff. SGB II gebildet worden. Den Jobcentern seien gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II die Beschäftigten der ehemaligen ARGEN auf die Dauer von fünf Jahren zugewiesen worden. Weitere Zuweisungen könnten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 2 SGB II erfolgen; § 44 g Abs. 5 SGB II ermögliche die Beendigung von Zuweisungen. In den gemeinsamen Einrichtungen werde gemäß § 44 h Abs. 1 SGB II eine eigene Personalvertretung unter entsprechender Geltung der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildet. Die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur und der Kommunen verfügten insoweit über das aktive und über das passive Wahlrecht. Der Personalvertretung in den Jobcentern stünden die personalvertretungsrechtlichen Rechte zu, soweit die Geschäftsführung und die Trägerversammlung des Jobcenters zuständig seien. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber blieben gemäß § 44 h Abs. 5 SGB II unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verblieben. Diese verwaltungsorganisatorische Zuständigkeitsverteilung führe zur Aufspaltung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten. Grob betrachtet lasse sich sagen, dass für innerorganisatorische Fragestellungen in den Jobcentern die dortigen Personalvertretungen und für statusrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten die Personalvertretung der zuständig sei. Das bedeute, dass bei Beamten für die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, sonstige Versetzungen und disziplinarrechtliche Entscheidungen der Personalrat der Agentur für Arbeit zu beteiligen sei. Gleiches gelte entsprechend für die Begründung und Beendigung von Arbeitsverträgen, sowie für die Anfechtung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen bei den übrigen Beschäftigten. Dem entsprechend existiere für die kommunalen Bediensteten in den früheren ARGEN in § 12 Abs. 1 Satz 5 SPersVG eine landesrechtliche Regelung dahin, dass das Wahlrecht zu den Personalvertretungen der abgebenden Dienststellen (Kommunen) erhalten bleibe. Diese Regelung werde nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes auch auf die kommunalen Beschäftigten in den Jobcentern angewendet. Eine vergleichbare Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz fehle. Der Beteiligte vertrete nun die Auffassung, die Beschäftigten der Jobcenter seien mit Zuweisung aus der Dienststelle „“ ausgeschieden und hätten ihren dortigen personalvertretungsrechtlichen Status verloren. Sie würden ausschließlich durch die bei den Jobcentern gebildeten Personalräte vertreten. Dem könne nicht gefolgt werden. Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung in der Personalvertretung der Jobcenter finde statt, soweit die Jobcenter überhaupt zuständig seien. Demgegenüber bestimme § 44 h Abs. 5 SGB II ausdrücklich, dass die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber unberührt blieben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verblieben. Das bedeute, dass der Personalrat der abgebenden Körperschaft in allen Statusfragen zuständig bleibe. Schon von daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschäftigten der Agentur für Arbeit in Jobcentern von Personalratswahlen bei der Agentur für Arbeit ausgeschlossen bleiben sollten. Die Bestimmung des § 44 h Abs. 5 SGB II sei insoweit „lex specialis“ im Verhältnis zu § 13 Abs. 2 BPersVG. Der systematische Vorrang folge nicht nur aus der eindeutigen Zuständigkeitsfestlegung in § 44 h Abs. 5 SGB II, sondern auch aus wesentlichen Unterschieden zwischen der Zuweisung des § 44 g Abs. 1 SGB II und der Abordnung im Sinne von § 13 Abs. 2 SPersVG. Im ersten Falle erfolge kein vollständiger Übergang eines Beschäftigten von einer Dienststelle zur anderen. Das zeige schon der Wortlaut von § 44 g Abs. 1 SGB II, der von einer Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung spreche und damit zum Ausdruck bringe, dass Status und Dienststellenzugehörigkeit der Beschäftigten unberührt blieben. Es würden Aufgaben zur Person und nicht Personen zur Aufgabe verlagert. Das erlaube den Schluss, dass der Gesetzgeber gerade nicht von einem personalvertretungsrechtlichen Ausscheiden der Beschäftigten aus der bisherigen Dienststelle ausgegangen sei. Mit den Statusrechten blieben gerade diejenigen Angelegenheiten, die für die Beschäftigten die größte Bedeutung hätten, bei der bisherigen Dienststelle. Dem sei personalvertretungsrechtlich Rechnung zu tragen. Dem Leitbild des § 13 Abs. 2 BPersVG entspreche es, dass dem Verlust der personalvertretungsrechtlichen Rechte bei der abgebenden Stelle der Erwerb von identischen Rechten in in der Regel gleichem Umfang und dauerhaft bei der aufnehmenden Dienststelle entspreche. Nach dem Verständnis des Beteiligten bewirke die Zuweisung hingegen den vollständigen Verlust der personalvertretungsrechtlichen Rechte bei der Agentur für Arbeit, dem nur ein durch die Zuständigkeit der Geschäftsführung der Jobcenter begrenzter Erwerb von personalvertretungsrechtlichen Rechten gegenüberstehe. Die Rechtsfolge sei von § 13 Abs. 2 BPersVG erkennbar nicht beabsichtigt; die Bestimmung müsse hinter § 44 h Abs. 5 SGB II zurücktreten. Im Übrigen verlangten auch die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes nur für den Regelfall außer der rechtlichen Verbindung zur Dienststelle eine durch eine tatsächliche Beschäftigung bewirkte Eingliederung. Eine Zugehörigkeit zur Dienststelle könne auch dann vorliegen, wenn nur eines dieser Erfordernisse erfüllt sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II einen gesamten Personalkörper auf Dauer betreffe, während Abordnungen nach § 13 Abs. 2 BPersVG in Einzelfällen erfolgen, in denen auch gewisse Brüche auf der Ebene der personalvertretungsrechtlichen Rechte hinnehmbar seien. Immerhin seien nach dem Stand von Anfang 2012 von 1301 Beschäftigten der Bundesagentur noch 436 in gemeinsamen Einrichtungen beschäftigt, die nach dem Standpunkt des Beteiligten nicht an den Wahlen zum Personalrat der teilnehmen dürften. Das zeige, dass sich die Frage der demokratischen Legitimation dieses Personalrates ganz anders stelle als in Fällen der Abordnung nach § 13 Abs. 2 BPersVG. Im Falle der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II müsse dem dauerhaften Fortbestand des individuellen Rechtsstatus und der dauerhaften Aufspaltung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit eine Beteiligung der von der Zuweisung betroffenen Beschäftigten an der demokratischen Legitimation der Personalvertretung bei der entsprechen. Ein Auseinanderfallen von demokratischer Legitimation und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung wäre mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren. Dieses verlange eine Kongruenz aus Legitimationssubjekt und Legitimationsobjekt. Zu seiner Ausprägung gehörten auch die Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit und der Gleichheit von Wahlen, die nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch auf Personalratswahlen zur Anwendung kämen. Mit dem Erfordernis der Allgemeinheit von Wahlen nicht zu vereinbaren wäre der dauerhafte Ausschluss der Beschäftigten in den Jobcentern von den Wahlen zum Personalrat der mit Blick auf dessen fortbestehende personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit in Statusfragen. Dieser Ausschluss finde keine Kompensation im Wahlrecht zur Personalvertretung in den Jobcentern. Für die Rechtfertigung eines solchen Grundrechtseingriffes wären in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Ranges der Personalvertretung hohe Hürden zu überwinden. Abgesehen von dem Aspekt der fehlenden demokratischen Legitimation des bei der Beteiligung an Entscheidungen über Statusfragen von Beschäftigten, denen Tätigkeiten in Jobcentern zugewiesen seien, würden die betreffenden Beschäftigten, wenn ihnen die Teilnahme an den Personalversammlungen der verweigert werden dürfte, von wesentlichen Informations- und Teilhaberechten ausgeschlossen. Insoweit würden die Beschäftigten der Arbeitsagentur in den Jobcentern auch gegenüber den dort tätigen kommunalen Beschäftigten benachteiligt. Dem müsse durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 44 h SGB II abgeholfen werden. Sollte dies nicht möglich sein, sei das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Antragsteller des erstinstanzlichen Verfahrens haben beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Beschäftigten der Jobcenter im Geltungsbereich der ein Recht zur Teilnahme an den Personalversammlungen der besitzen,

2. es wird festgestellt, dass die Beschäftigten der , denen Tätigkeiten bei den Jobcentern im Geltungsbereich der zugewiesen sind, wegen dieses Umstandes nicht vom Wahlrecht zum Personalrat der ausgeschlossen sind,

3. hilfsweise, sollte der Antrag zu 2. abgewiesen werden, wird festgestellt, dass bei der ein Gesamtpersonalrat unter Beteiligung der Bundesbeschäftigten in den Jobcentern und der zu bilden ist.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, aus den einschlägigen Regelungen des SGB II ergebe sich, dass die gemeinsamen Einrichtungen über eigene Personalkörper verfügten. An den Personalversammlungen in personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellen hätten nur diejenigen Beschäftigten ein Teilnahmerecht, die den betreffenden Dienststellen zugeordnet seien. Der Personalrat der vertrete nicht die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtungen, auch wenn hinsichtlich der Grundbeschäftigungsverhältnisse einige wenige Mitbestimmungsrechte verblieben seien. Teilnahmeberechtigt an den Personalversammlungen seien nur die in die Dienststelle eingegliederten Beschäftigten; auf Rechtsbeziehungen zur Dienststelle oder die Wahlberechtigung für die Personalratswahlen komme es nicht an. Der Personalrat der sei nicht für die Jobcenter gewählt. Dort existierten eigene Personalvertretungen. Den den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten fehle für die Zeit der Zuweisung die Eigenschaft als Beschäftigte der in personalvertretungsrechtlichem Sinn. Eine Eingliederung in die letztgenannte Dienststelle liege nicht mehr vor. Es bestehe kein Weisungsrecht des Dienststellenleiters mehr, das prägendes Merkmal einer Eingliederung sei. Die Dienstherrn- und Vorgesetztenfunktion werde gemäß § 44 g Abs. 4 SGB II vom Geschäftsführer des Jobcenters ausgeübt. Daher seien Mitarbeiter, die in Jobcenter eingegliedert seien, nur zum Personalrat dieser Dienststelle wahlberechtigt. Das habe das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 18.3.2011 - 17 MP 1.11 - ebenfalls so entschieden. Die verbleibende Entscheidungskompetenz in Statusfragen bewirke keine Eingliederung. Maßgebend für die Zuordnung zu einer Dienststelle sei das Weisungsrecht ihres Leiters. Eine Trennung von Weisungsbefugnis und Zuständigkeit in Statusfragen sei dem Personalvertretungsrecht nicht systemfremd. Das Wahlrecht in Bezug auf die Personalvertretung gehe mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle verloren. Das Bundespersonalvertretungsgesetz räume der arbeitsmäßigen Eingliederung in die Dienststelle den Vorrang vor der rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit ein. Das gelte zum Beispiel nach § 13 BPersVG auch in den Fällen von Abordnungen. Das Ausscheiden aus der Dienststelle beende auch die Mitgliedschaft im Personalrat dieser Dienststelle, wie § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zeige. Eine doppelte Zuordnung zu zwei Dienststellen hätte gesetzlich geregelt werden müssen; davon aber habe der Gesetzgeber in Kenntnis der Thematik abgesehen. Insoweit gelte für das Verhältnis der Personalvertretungen der Agenturen für Arbeit zu denjenigen der gemeinsamen Einrichtungen anderes als zum Beispiel nach dem Kooperationsgesetz für den Bereich der Bundeswehr. Dass landesrechtlich Doppelwahlrechte eingeführt worden seien, ändere nichts an der bundesrechtlichen Rechtslage. Im Übrigen verblieben Zuständigkeiten der Agenturen für Arbeit bzw. der Kommunen nur für die Begründung und die Beendigung von Dienstverhältnissen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten am 20.6.2012 mündlich angehört und die Anträge mit aufgrund dieser Anhörung ergangenem Beschluss zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist ausgeführt, die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen zu 2. bis 4. seien nicht antragsbefugt, da ihnen keine eine einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführende Rechtsposition aus § 83 Abs. 1 BPersVG bezogen auf die §§ 48 ff. BPersVG zustehe. Hinsichtlich des Antrages zu 2. seien hingegen alle Antragsteller antragsbefugt. Dem zulässigen Antrag zu 1. des - Antragsteller zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens - hätte nur entsprochen werden können, wenn die bei den gemeinsamen Einrichtungen Beschäftigten der Arbeitsagentur trotz der Zuweisung zu den Jobcentern weiterhin Beschäftigte der Anstellungsdienststelle geblieben wären. Das sei nicht der Fall. Die Frage der Zugehörigkeit zu Dienststellen könne nur einheitlich beantwortet werden, daher seien die in den §§ 12 und 13 BPersVG für das Wahlrecht erfolgten Bewertungen maßgeblich. Wie sich aus den Ausführungen in dem die Anfechtung der Personalratswahl bei der betreffenden Beschluss vom selben Tage in dem Verfahren 8 K 480/12 und den - auszugsweise wiedergegebenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Beschluss vom 19.4.2011 - 12 Bl 379/11.PVB - ergebe, seien diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, weder aktiv noch passiv berechtigt, an der Wahl zum Personalrat der teilzunehmen. Der Umstand, dass diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten bei einem Jobcenter zugewiesen seien, nicht in vollem Umfange durch einen Personalrat vertreten würden, der aus einer Wahl hervorgegangen sei, an der sie hätten teilnehmen können, stelle weder eine planwidrige Gesetzeslücke dar, noch sei die gesetzliche Regelung aus der Sicht der Kammer verfassungswidrig mit der Folge, dass die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen wäre. Die Kammer gehe vom Vorliegen einer bewussten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers bei Erlass der entsprechenden Regelung ebenso aus wie davon, dass der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß zu der von ihm getroffenen Ausgestaltung berechtigt gewesen sei. Von einem Vorliegen einer planwidrigen Lücke in der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelung sei deshalb nicht auszugehen, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien vor Erlass der gesetzlichen Regelungen die von den Antragstellern aufgezeigte Problematik erkannt habe. Der Bundestags-Drucksache 17/1555 vom 4.5.2010 sei auf Seite 28 zu § 44 h Abs. 4 des maßgebenden Gesetzentwurfs, wonach die Rechte der Personalvertretung der abgebenden Dienstherrn von Arbeitgeber unberührt blieben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verblieben, zu entnehmen, dass dieser Ansatz berücksichtige, dass aufgrund der zum jeweiligen Leistungsträger weiter bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisse bei den Personalvertretungen der Leistungsträger Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten verblieben. In der Bundestags-Drucksache 17/2188 vom 16.6.2010 sei auf Seite 16 zu der im Gesetzgebungsverfahren beschlossenen geltenden Regelung des § 44 h Abs. 4 zur Begründung erläutert, dass „aufgrund der Organisationsstruktur der gemeinsamen Einrichtungen … entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Stufenvertretungen zu bilden“ seien. Weiter werde dort ausgeführt, um einen Austausch auf überörtlicher Ebene zu ermöglichen, werde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die von den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildet werde. Dies ermögliche es den Personalvertretungen, sich auf gemeinsame Standpunkte zu verständigen. Der Arbeitsgruppe werde das Recht eingeräumt, eine einheitliche Stellungnahme zu Maßnahmen der Träger abzugeben. Auch wenn diese Regelung offensichtlich keinen Ersatz für das Fehlen einer echten Stufenvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes biete und hiermit auch kein wirksamer Ersatz für das von den Antragstellern beanstandete Defizit geschaffen worden sei, werde aus beiden Drucksachen deutlich, dass dem Bundesgesetzgeber die hier fragliche Problematik vor Augen gestanden und er sie dennoch habe keiner besonderen Regelung etwa durch Einräumen eines Doppelwahlrechts oder die Eröffnung der Möglichkeit einer Gesamtpersonalvertretung zuführen wollen. Vielmehr habe er es in § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II vorbehaltlich der übrigen in der Vorschrift getroffenen Regelungen bei dem Verweis auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes belassen. Damit werde aufgrund der Verweisung in § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II bei gleichzeitiger Einräumung einer eigenständigen Personalvertretung gemäß § 44 h Abs. 2 SGB II die entsprechende Anwendung des Verbots des Doppelwahlrechts, wie es in § 13 Abs. 2 BPersVG zum Ausdruck komme, spezialgesetzlich nicht ausgeschlossen. Die so getroffene gesetzliche Regelung stelle sich auch nicht als verfassungswidrig dar. Prüfungsmaßstab sei dabei alleine das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge dieses Prinzip auf Engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes sei. Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn es der Gesetzgeber versäume, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Danach habe der Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit und es sei nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen habe, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen des Gleichheitsgebots gewahrt seien. Der Gesetzgeber dürfe danach keine Differenzierung vornehmen, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar seien, und somit verbiete Art. 3 Abs. 1 GG nur die „willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte“. Dabei sei bezogen auf das Personalvertretungsrecht weiter in den Blick zu nehmen, dass das Grundgesetz im Gegensatz zur Weimarer Verfassung keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte enthalte mit der Folge, dass sich aus ihm keine den einfachen Gesetzgeber unmittelbar verpflichtenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten herleiten lasse. Dem Gesetzgeber sei es danach weder durch das Sozialstaatsprinzip noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen auszugestalten habe. Sonderregelungen müssten danach allein der Überprüfung am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG standhalten. Dabei sei insgesamt auch danach zu fragen, inwieweit sich jeweils Art und Ausmaß der einzelnen Abweichungen von den allgemeinen Regeln im Bundespersonalvertretungsgesetz mit dem genannten Prinzip oder auf andere Weise rechtfertigen ließen. Ausgehend von der dem Gesetzgeber in dieser Form zustehenden weiten Gestaltungsbefugnis für die Beteiligung der Beschäftigten sei es systemgerecht und folgerichtig, dass er über die Sonderregelungen in § 44 h SGB II hinaus für den Kreis der hier betroffenen Beschäftigten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt habe. Dies führe für die hier zu bewertende Problematik unmittelbar zur entsprechenden Geltung des dort bereits allgemein angelegten Verbots des Doppelwahlrechts bei Abordnungen und ähnlichen Abkopplungen der konkreten Tätigkeit eines Beschäftigten innerhalb einer anderen Dienststelle ohne Übergang der Entscheidungsbefugnis über das zur zuweisenden Dienststelle weiterhin bestehende Grundverhältnis zur Dienststelle, in der die zugewiesene Tätigkeit ausgeübt werde. Damit habe sich der Gesetzgeber im vorliegenden speziellen Fall einer Regelung bedient, die dem Bundespersonalvertretungsgesetz im Unterschied zu anderen Personalvertretungsgesetzen in den Ländern immanent sei, und den vorliegenden Lebenssachverhalt insoweit gleichartig geregelt, wie dies etwa bei Abordnungen der Fall sei, die sich im Übrigen nicht alleine auf Einzelfälle bezögen, sondern auch ganze Personalkörper von Behörden erfassen könnten. Angesichts dieser weitgehenden Gestaltungsbefugnis sei es dem Gesetzgeber damit auch unbenommen geblieben, das Verbot des Doppelwahlrechts mit sofortiger Wirkung ab Zuweisung am 1.1.2011 wirksam werden zu lassen, zumal zu diesem Zeitpunkt der betroffene Kreis von Beschäftigten nach der gesetzlichen Regelung bereits der Vorgängereinrichtung der Jobcenter zugewiesen war mit der Folge, dass der Verzicht auf die zeitliche Regelung in § 13 Abs. 2 BPersVG nicht von Relevanz gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe mithin auf eine der Natur des modifizierten Personalvertretungsrechts im Bereich des Bundes entsprechende Regelung, die die personalvertretungsrechtliche Zuordnung ausschließlich mit der tatsächlichen Einbindung in den Dienstbetrieb einer bestimmten eigenständigen Dienststelle verknüpfe, zurückgegriffen und dabei bewusst den Weg beschritten, dass für den Teilbereich der hier bei der zuweisenden Dienststelle noch verbleibenden Zuständigkeiten die bei der Bildung der Personalräte grundsätzlich zu beachtende Kongruenz zwischen Legitimationsobjekt und Legitimationssubjekt anerkanntermaßen ausfalle. Nach alldem stelle sich die getroffene Regelung auch nicht als verfassungswidrig dar. Demnach bestehe weder das von den Antragstellern geltend gemachte Wahlrecht, noch stehe den hier fraglichen Beschäftigten ein Recht auf Teilnahme an den Personalversammlungen bei der zu. Aus alldem folge, dass die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sich sämtlich nicht auf eine Rechtsposition berufen könnten, die ihnen die geltend gemachten Rechte einräume. Das gelte auch für den zu 3. gestellten Hilfsantrag, dem keine eigenständige Bedeutung zukomme, nachdem von der Verfassungsmäßigkeit des der Abweisung des Antrages zu 2. zugrunde liegenden Fehlens des dort geltend gemachten Wahlrechts auszugehen sei und eine auslegende Ergänzung der gesetzlichen Regelung durch das Gericht wie dargelegt ausscheide. Die Anträge seien daher zurückzuweisen.

Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 11.7.2012 zugestellt worden. Die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. haben am 2.8.2012 Beschwerde erhoben. Ihre Beschwerdebegründung ist am 11.9.2012 bei Gericht eingegangen. Sie tragen vor, ihre Antragsbefugnis sei hinsichtlich des Antrages zu 1. zu Unrecht verneint worden. Auch einzelne Beschäftigte könnten im Beschlussverfahren Feststellungen treffen lassen, wenn es um ihnen durch das Personalvertretungsgesetz zugewiesene eigene Rechte gehe. Zu den eigenen Rechten gehöre das Recht der einzelnen Beschäftigten auf Teilnahme an Personalversammlungen. Dieses Recht sei ihnen in der Vergangenheit bestritten worden. Hieraus resultiere ein Feststellungsinteresse für zukünftige Fälle. Die begehrte Feststellung habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt. Das Recht zur Teilnahme an Personalversammlungen hänge von der Dienststellenzugehörigkeit ab. Das Verwaltungsgericht habe diese Zugehörigkeit rechtsfehlerhaft in Anlehnung an die für die Wahlberechtigung maßgeblichen Bestimmungen der §§ 12, 13 BPersVG verneint. In Wirklichkeit seien sie nicht infolge der Zuweisung von Tätigkeiten bei den Jobcentern aus der Dienststelle „“ ausgeschieden. Anders als möglicherweise für das Wahlrecht sei nicht auf die tatsächliche Eingliederung, sondern auf die weitere statusrechtliche Dienststellenzugehörigkeit abzustellen, die eine rechtliche Verbundenheit zu dieser Dienststelle bestehen lasse. Nach dem klaren Wortlaut von § 44 g Abs. 1 SGB II bleibe die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle erhalten. Die Beschäftigten würden weder versetzt noch abgeordnet; auf sie würden lediglich Aufgaben der Jobcenter verlagert. Aus § 44 d Abs. 4 SGB II gehe klar hervor, dass es bei der statusrechtlichen Zuordnung zur verbleibe. Die fortbestehende und für ihre Rechte bedeutsame Zuständigkeit für Entscheidungen in Statusfragen sei bei der verblieben; zu beteiligen sei der bei dieser Dienststelle bestehende Personalrat. Daraus resultiere auch ihr Interesse, weiterhin an den dort stattfindenden Personalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilnehmen zu dürfen.

Auch das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Personalrat der sei ihnen nicht verlorengegangen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 13 BPersVG angenommen. Insoweit sei schon eine fehlerhafte Subsumtion unter den Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt; zudem seien die besonderen Implikationen der Bestimmungen betreffend die gemeinsamen Einrichtungen nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht werde die Zuweisung von Aufgaben der Jobcenter der Abordnung in § 13 Abs. 2 BPersVG gleichgesetzt. Das rechtliche Band zu der bestehe trotz der Zuweisung fort; dies bewirke gerade keinen Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel, unterscheide sich mithin von einer Abordnung oder Versetzung oder einer äquivalenten arbeitsrechtlichen Statusmaßnahme. Ebenso wenig könne sie einer Zuweisung nach § 29 Bundesbeamtengesetz gleichgesetzt werden, da den Beschäftigten keine anderen Ämter, sondern lediglich besondere Tätigkeiten zugewiesen würden. Auch finde § 13 Abs. 2 BPersVG auch den vorliegenden Sachverhalt keine analoge Anwendung, da § 44 h Abs. 5 SGB II als „lex specialis“ einen systematischen Vorrang beanspruche. Das folge aus dem Umstand, dass mit der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II aufgrund von § 44 h Abs. 5 SGB II eine permanente Zweiteilung personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten herbeigeführt werde. Das sei bereits alles im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt worden. Das Verwaltungsgericht sei auf dieses Vorbringen indes nicht eingegangen. Wenn § 13 Abs. 2 BPersVG nicht anwendbar sei, bestehe auch keine Gesetzeslücke, da das Wahlrecht eben erhalten bleibe. Auch lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Verlust des Wahlrechts eine bewusste und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers sei. Die Arbeitsgruppe nach § 44 h Abs. 4 SGB II diene nur der horizontalen Abstimmung der Personalräte der Jobcenter; der Personalrat der Arbeitsagentur sei nicht beteiligt. Der Gesetzgeber habe sich mit der Repräsentation der Beschäftigten der Arbeitsagentur in den Jobcentern im Personalrat der Arbeitsagenturen überhaupt nicht befasst. Daraus folge, dass er, wie § 44 h Abs. 5 SGB II zeige, von einem fortbestehenden Wahlrecht ausgehe. Wenn dieser Argumentation nicht zu folgen wäre, würde sich in der Tat die Frage der Schließung der Gesetzeslücke durch ein Doppelwahlrecht stellen. Jedenfalls könne den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Passagen keine bewusste und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein solches Doppelwahlrecht entnommen werden. Das Problem der demokratischen Legitimation des Personrats der Arbeitsagentur bei der Beteiligung an Entscheidungen über Statusfragen von Bediensteten, denen Aufgaben bei den Jobcentern zugewiesen seien, sei überhaupt nicht gesehen worden. Wie bereits in erster Instanz dargelegt, gebiete das Demokratieprinzip zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 44 h Abs. 5 SGB II im Sinne der Anerkennung eines Doppelwahlrechts. Denn ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar; eine solche müsse angesichts des hohen Ranges der betreffenden Rechtsgüter auch verhältnismäßig sein. Das zeige auch die Existenz eines landesrechtlich eingeführten Doppelwahlrechts für Kommunalbeschäftigte, denen Aufgaben in den Jobcentern zugewiesen seien. Werde kein Wahlrecht anerkannt, müsse das Legitimationsdefizit durch Bildung eines Gesamtpersonalrats beseitigt werden.

Zu den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 - und vom 18.1.2013 - 6 PB 17.12 - führen die Antragstellerinnen aus, in den genannten Beschlüssen habe das Bundesverwaltungsgericht über Nichtzulassungsbeschwerden entschieden. Es sei darum gegangen, ob der Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt gewesen sei. Maßgeblich sei das Beschwerdevorbringen der jeweiligen Beschwerdeführer gewesen. Schon deswegen lasse sich den Entscheidungen nicht entnehmen, dass ihre eigenen Rügen inhaltlich abgehandelt bzw. die zugrunde liegenden Rechtsfragen wirklich entschieden worden seien. Im Beschluss vom 20.11.2012 habe sich das Bundesverwaltungsgericht - möglicherweise mangels entsprechender Rügen - nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob neben der rechtlichen zwingend auch die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle Voraussetzung für das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung sei. Insbesondere habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und der von ihnen angeführten Literaturauffassung befasst, wonach allein die rechtliche Zugehörigkeit zur Dienststelle ausreiche. Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss mit § 13 BPersVG und den Voraussetzungen des Wahlrechts befasst, sei aber mit keiner Silbe auf die insoweit ungeklärte Frage eingegangen, ob die zum Wahlrecht entwickelten Grundsätze auch für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle herangezogen werden könnten. Erst recht beschäftige das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mit der Frage, ob dem - würde man eine entsprechende Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 13 Bundespersonalvertretungsgesetzes vornehmen - hier nicht das aufgrund der permanenten Zuständigkeitsteilung in der Personalvertretung anzunehmende Doppelwahlrecht entgegenstünde. Im Weiteren führe das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschäftigten, denen Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen seien, in das Jobcenter eingegliedert würden und dort das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung erhielten. Ferner gehe das Bundesverwaltungsgericht, obwohl es den von ihm abgehandelten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen habe, davon aus, dass nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, ob die Beschäftigten der Bundesagentur mit Wirksamwerden der Zuweisung zugleich aus ihrer bisherigen Dienststelle ausschieden. Auch greife es auf § 13 BPersVG zurück, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Bestimmung neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 44 h SGB II überhaupt Anwendung finden könne. Zum Schluss nehme das Bundesverwaltungsgericht zu einer möglichen Kompensation des nicht bestehenden Teilnahmerechts durch die Personalvertretung des Jobcenters Stellung und unterliege hierbei dem Irrtum, der Personalrat des Jobcenters könnte den Geschäftsführer zur Personalversammlung einladen. Gemeint sei hier offenbar die Einladung des Geschäftsführers der Agentur für Arbeit. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Bestimmung des § 52 Abs. 2 BPersVG bestehe dieses Recht indes nur hinsichtlich des Geschäftsführers der betreffenden Dienststelle. Das sei aber der Geschäftsführer des Jobcenters. Nur dieser habe gegenüber der Agentur für Arbeit bei personalrechtlichen Fragen ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Es sei nicht ersichtlich, wie auf diese Weise die möglicherweise konträre Rechtsposition der Beschäftigten gegenüber der Geschäftsführung der Arbeitsagentur wirksam zur Geltung gebracht werden könnte. Eine vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Kompensation des verneinten Teilnahmerechts durch Einladung von Mitgliedern des Arbeitsagentur als sogenannter „betriebsfremder Auskunftspersonen“ ließe unberücksichtigt, dass die Mitglieder des Agentur für Arbeit überhaupt nicht durch die Beschäftigten in den Jobcentern legitimiert seien.

Im Beschluss vom 18.1.2013 habe sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 13 BPersVG im vorliegenden Zusammenhang überhaupt anwendbar sei; auch sei keine echte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, ob das Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II überhaupt übertragbar sei. Anerkannt werde zwar, dass weiter wesentliche Kompetenzen und wichtige Personalentscheidungen bei der Stammdienststelle verblieben (und insoweit die Zuständigkeit des dortigen Personalrats begründet sei); anschließend werde aber die inhaltlich nicht näher begründete Ansicht vertreten, die Regelungen zu den gemeinsamen Einrichtungen bildeten keinen Anhalt für die Annahme, dass für die gesetzliche Zuweisung etwas anderes gelte als nach § 13 Abs. 2 BPersVG. Nicht behandelt würden das Verhältnis zu § 44 h Abs. 5 SGB II und der Umstand, dass vorliegend einem gesamten Personalkörper, der hier aus rund einem Drittel der Beschäftigten der bestehe, Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen seien. Auch befasse sich das Bundesverwaltungsgericht nicht damit, dass auf diese Weise in besonderem Maße ein Legitimationsdefizit bei dem Personalrat der Agentur für Arbeit geschaffen werde. Zum verfassungsrechtlichen Gebot der demokratischen Legitimation fänden sich in wenigen Zeilen rudimentäre Ausführungen. Ohne jede Begründung werde die Behauptung aufgestellt, es bestehe keine gesetzgeberische Verpflichtung, den Beschäftigten die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle zu ermöglichen, die für sie partielle Entscheidungsbefugnisse besitze. Dem Gesetzgeber werde ein Gestaltungsspielraum zugebilligt, der es ihm erlaube, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Woraus dieser Gestaltungsspielraum hergeleitet werde, sei weder dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen noch ansonsten erkennbar. Es fehle jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Demokratieprinzips an eine lückenlose demokratische Legitimation staatlicher - auch personalvertretungsrechtlicher - Organe und dem Ausmaß des hier ein Drittel der Beschäftigten betreffenden Legitimationsdefizits. Auch befasse sich das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Gewährleistung der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Personalvertretungsrecht geltenden Wahlrechtsgrundsätze noch damit, unter welchen engen Voraussetzungen Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnten und ob diese Voraussetzungen hier vorlägen. Die vom Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber zugebilligte Abwägung der Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts müsse auch vorgenommen werden. Dazu wären Vor- und Nachteile gegenüberzustellen, zu gewichten und hierbei auch die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung grundlegender demokratischer Prinzipien zu beachten. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Nachteile keine allzu große Bedeutung beanspruchen könnten, nachdem der Landesgesetzgeber ein solches Doppelwahlrecht ausdrücklich normiert habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht verweise auf Doppelwahlrechte in „speziellen Privatisierungsbereichen“, was nur ihre Auffassung bestätige.

Die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.6.2012, AZ.: 8 K 1713/11,

1. festzustellen, dass sie als Beschäftigte der Agentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen sind, ein Recht zur Teilnahme an den Personalversammlungen der besitzen,

2. festzustellen, dass sie als Beschäftigte der Agentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen sind, wegen dieses Umstandes nicht vom Wahlrecht zum Personalrat der Agentur für Arbeit ausgeschlossen sind,

3. hilfsweise, sollte der Antrag zu 2. abgewiesen werden, festzustellen, dass bei der ein Gesamtpersonalrat unter Beteiligung der Bundesbeschäftigten in den Jobcentern und den Beschäftigten der zu bilden ist.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. für nicht beschwerdebefugt, weil seiner Ansicht nach nicht antragsbefugt. Unabhängig hiervon sei die Beschwerde nicht begründet. Es fehle an einer Eingliederung der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. in die Dienststelle „Arbeitsagentur für Arbeit Saarland“ nach Zuweisung von Aufgaben in den Jobcentern. Das rechtliche Band zur Dienststelle könne die fehlende Eingliederung nicht ersetzen. Die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verlange kumulativ die Erfüllung beider Voraussetzungen. Zudem bestehe das von den beschwerdeführenden Antragstellern angeführte rechtliche Band zur und nicht zur Dienststelle „“. Mit der Zuweisung würden bei der letztgenannten Dienststelle keine öffentlichen Aufgaben mehr erfüllt. Es bestehe auch kein gewichtiges Interesse an der Teilnahme an Betriebsversammlungen mehr, da nahezu alle personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse bis auf die Begründung und die Beendigung von Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnissen bei den Geschäftsführern der Jobcenter lägen. Der Schwerpunkt der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeiten liege bei den Jobcentern. Soweit es um die verbliebenen Statusfragen gehe, könnten Mitglieder des Träger als Auskunftspersonen eingeladen werden. Auch das Wahlrecht zum Personalrat der sei mit dem Ausscheiden aus dieser Dienststelle infolge der Zuweisung verloren gegangen. Der Versuch, einen Gegensatz zwischen der Zuweisung von Tätigkeiten und der Zuweisung von Beschäftigten zu konstruieren, gehe fehl. Auch in der in § 13 Abs. 2 BPersVG angeführten Zuweisung nach § 29 BBG gehe es um die Zuweisung von Tätigkeiten. Ein Doppelwahlrecht bestehe nicht. Die Berufung auf § 44 h Abs. 5 SGB II lasse den Wortlaut dieser Bestimmung außer Betracht. Sie regele die Rechte der Personalvertretung, soweit Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verblieben. Es gehe um die Wahrnehmung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben ausschließlich in dem dort festgelegten Umfang, der sich aus einer Abgrenzung der den Trägern nach den gesetzlichen Regelungen verbleibenden Entscheidungsbefugnisse ergebe. Betroffen sei insoweit nur die Begründung und Beendigung von Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnissen. Der Schwerpunkt der alltäglichen Mitarbeiterinteressen liege bei der gemeinsamen Einrichtung. Es gelte die klare Aussage des § 44 h Abs. 1 SGB II, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz einschlägig sei, das ein Doppelwahlrecht nicht kenne. Hiervon ausgehend bestehe kein Grund zu der Annahme, dass gerade § 13 BPersVG nicht gelten solle. Bei § 44 h Abs. 5 SGB II handele es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung. Die Problematik des personalvertretungsrechtlichen Wahlrechts bei den Zuweisungen sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen. Die Problematik stelle sich zum Beispiel auch bei der Post, der Flugsicherung oder bei der Bundeswehr. Teilweise seien ausdrücklich Doppelwahlrechte normiert worden. Im Übrigen pflege der Gesetzgeber zu begründen, warum er etwas regele und nicht, warum er von Regelungen Abstand nehme. Das Fehlen eines ausdrücklichen „Nein“ zu einem Doppelwahlrecht könne bei Fehlen einer ausdrücklichen Normierung nicht in ein „Ja“ umgedeutet werden. Es bestehe weder eine Regelungslücke noch ein verfassungswidriges Legitimationsdefizit. So sei bei der Abordnung auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen, an dessen Wahl der Betroffene nicht beteiligt gewesen sei. Die Zahl der Betroffenen sei kein Kriterium in § 13 BPersVG. Letztlich erstrebten die beschwerdeführenden Antragstellerinnen eine Bevorzugung gegenüber abgeordneten Mitarbeitern, die ihr Wahlrecht verlören. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Bildung eines Gesamtpersonalrats.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, auf den Inhalt der weiteren Gerichtsakten 8 K 480/12 - 4 A 235/12 - sowie auf die Unterlagen des Wahlvorstandes der Personalratswahlen 2012 (1 Ordner) Bezug genommen. Er war Gegenstand der Anhörung.

II.

Den allein von den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. erhobenen Beschwerden kann nicht entsprochen werden. Sie sind allerdings zulässig. Die Antragstellerinnen sind durch die ihre erstinstanzlichen Anträge zurückweisende Entscheidung formell beschwert. Das vermittelt ihnen die Rechtsmittelbefugnis. Die gegenüber den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Formulierung der im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptanträge stellt klar, dass die Antragstellerinnen mit ihren Begehren eigene Rechtspositionen geltend machen.

Für die Hauptanträge ist ihnen auch die Antragsbefugnis zuzubilligen. Es ist allgemein anerkannt, dass einzelne Beschäftigte abweichend vom Regelfall dann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt sind, wenn das Gesetz ihnen eine individuelle Rechtsposition einräumt. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller wie hier geltend macht, ihm stehe ein Recht auf Teilnahme an den Personalversammlungen einer Dienststelle zu, weil er Beschäftigter der Dienststelle sei. Denn zur Teilnahme an Personalversammlungen sind unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BPersVG alle Beschäftigten der betreffenden Dienststelle befugt. Die Frage, ob das behauptete Teilnahmerecht wirklich besteht, d.h. der Antragsteller im Verständnis von § 48 Abs. 1 BPersVG Beschäftigter der Dienststelle ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Begehrens. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der von den Antragstellerinnen mit dem zweiten Hauptantrag begehrten Feststellungen, dass sie dadurch, dass ihnen Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen sind, nicht von der Teilnahme an Wahlen zum Personalrat der ausgeschlossen sind. Insoweit ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass der einzelne Beschäftigte ein Beschlussverfahren zur Klärung der Frage seiner Wahlberechtigung oder Wählbarkeit einleiten darf

vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.10.1977 - 7 P 23.75 -, zitiert nach juris.

Die Hauptanträge sind jedoch unbegründet. Die Antragstellerinnen haben zunächst kein Recht auf Teilnahme an den Personalversammlungen der .

Nach § 48 Abs. 1 BPersVG besteht die Personalversammlung aus den Beschäftigten der Dienststelle. Schon aufgrund des Wortlauts dieser Regelung ist mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,

Beschluss vom 19.7.2012 - 62 PV 8.11 -, zitiert nach juris,

und des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -

davon auszugehen, dass das Recht zur Teilnahme an Personalversammlungen sowohl die Beschäftigteneigenschaft nach § 4 BPersVG als auch die Dienststellenzugehörigkeit voraussetzt. Soweit die Antragstellerinnen hiergegen unter Hinweis auf die Kommentierung von

Lemcke in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rdnrn. 5, 6,

und die Entscheidung des OVG Münster

Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB -, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.,

einwenden, für die weitere Zugehörigkeit zur Dienststelle sei es ausreichend, wenn nach wie vor ein rechtliches Band zwischen dem Beschäftigten und der Dienststelle bestehe, kann dem - unabhängig von der Frage, ob dies hinsichtlich der Antragstellerinnen, die Bedienstete der sind, in Bezug auf die hier in Rede stehende Dienststelle überhaupt zutrifft, nicht gefolgt werden. Die von den Antragstellerinnen angeführte Kommentarstelle bezieht sich nicht auf die Dienststellenzugehörigkeit, sondern auf die Beschäftigteneigenschaft, die nur für den Regelfall kumulativ die rechtliche Zugehörigkeit zur Dienstelle und die durch die tatsächliche Beschäftigung bewirkte Eingliederung in die Dienststelle voraussetzt. In § 48 Abs. 1 BPersVG ist die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle zusätzliches Erfordernis. Das Oberverwaltungsgericht Münster, dessen Entscheidung sich im Übrigen nicht mit § 48 Abs. 1 BPersVG, sondern mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG befasst, lässt zwar in den Fällen der Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen das - fortbestehende - rechtliche Band für die Beibehaltung der Dienststellenzugehörigkeit ausreichen, wobei freilich unklar bleibt, ob hier nicht Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit gleichgesetzt werden, bejaht freilich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BPersVG einen Verlust des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle und wendet § 13 Satz 4 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend an. Letztlich liegt jedoch auch den Regelungen des § 13 Abs. 2 BPersVG der Eingliederungsgedanke zugrunde. Danach ist prinzipiell die Fortdauer der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle zur Erhaltung des Wahlrechts erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Personalrat (nur) von denjenigen Beschäftigten gewählt wird, deren konkrete Dienst- und Arbeitsbedingungen mit seiner Mitwirkung festgelegt werden. Auf der anderen Seite soll nicht jede nur vorübergehende Abwesenheit von der Dienststelle mit dem Verlust des Wahlrechts einhergehen

vgl. hierzu ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21 zu den seinerzeit § 13 BPersVG inhaltlich weitgehend entsprechenden Regelungen des § 10 PersVG RP in der damaligen Fassung vom 24.11.2000.

Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -, m.w.N.,

in den Fristenregelungen des § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG eine gesetzgeberische Bestimmung des Zeitpunktes sieht, zu dem ein Beschäftigter aus einer Dienststelle ausscheidet.

Hiervon ausgehend haben die Antragstellerinnen aufgrund des Umstandes, dass ihnen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (hier: Jobcenter A-Stadt) zugewiesen sind, ihre Zugehörigkeit zu der Dienststelle verloren, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Verlust der Dienststellenzugehörigkeit unmittelbar mit der Zuweisung oder erst nach Maßgabe der Fristenregelung des § 13 Abs. 2 BPersVG eingetreten ist, da diese Fristen gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zuweisung (1.1.2011) längst abgelaufen sind. Die für die Dienststellenzugehörigkeit maßgebliche Eingliederung in die Dienststelle ist nämlich gegeben, wenn der Beschäftigte in der Dienststelle nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Antragstellerinnen mit Wirksamwerden der Aufgabenzuweisung gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II bei der Dienststelle nicht (mehr) erfüllt. Die Antragstellerinnen und die anderen von der Zuweisung betroffenen Beamten und Arbeitnehmer erfüllen mit Wirksamwerden der Zuweisung öffentliche Aufgaben allein bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter A-Stadt), bei der es sich um eine von der zu unterscheidende Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG mit im Übrigen eigener Personalvertretung handelt (§§ 6 d, 44 b, 44 d Abs. 5, 44 h Abs. 1 SGB II). Bei der Aufgabenerfüllung unterliegen sie insoweit allein den Weisungen des Geschäftsführers des Jobcenters, der gemäß § 44 d Abs. 5 SGB II Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist und gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II gegenüber den Beamten und Arbeitnehmern, denen in dieser gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Dass die letztgenannten Zuständigkeiten bei der verbleiben, ändert nichts daran, dass die Antragstellerinnen aufgrund der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II erfolgten Aufgabenzuweisung nicht (mehr) der Dienststelle , sondern der Dienststelle Jobcenter A-Stadt zugehörig sind. Denn die bei der verbliebenen Zuständigkeiten in bestimmten Statusfragen haben keinen Einfluss auf das Vorliegen der für die Beurteilung der Dienststellenzugehörigkeit maßgeblichen Kriterien: Weder erfüllen die Antragstellerinnen öffentliche Aufgaben in der Dienststelle noch unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung den Weisungen des Leiters dieser Dienststelle.

Die fortbestehende Zuständigkeit der für die Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse ist auch sonst kein Grund, den Antragstellerinnen ein Recht zur Teilnahme an den Personalversammlungen der zuzubilligen. Ihnen bleibt insoweit die Möglichkeit, auch diese Statusfragen in den Personalversammlungen des Jobcenters zu thematisieren, da dort gemäß § 51 Satz 2 BPersVG alle Angelegenheiten behandelt werden dürfen, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigen unmittelbar betreffen. Der Personalrat hat die Möglichkeit, den Geschäftsführer des Jobcenters, der bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in die Zuständigkeit der Träger fallen, ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht hat, zu den Personalversammlungen zu laden mit der Folge, dass dieser den Beschäftigten zu personalrechtlichen Entscheidungen in der Kompetenz der Bundesagentur als Gesprächspartner zur Verfügung steht

so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -, Rdnr. 10 (entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen bezieht sich das freilich unvollständige Normzitat - § 44 Abs. 6 SGB II - in dieser Entscheidung ersichtlich auf § 44 d Abs. 6 SGB II und damit auf den Geschäftsführer des Jobcenters und nicht etwa auf den Leiter der ).

Zudem kommt in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 3 BPersVG die Einladung von beauftragten Mitgliedern der Personalräte der Träger und der dortigen Stufenvertretung als Auskunftsperson in Betracht

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.7.2012 - 62 PV 8.11 - sowie anschließend BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -.

Dem Verwaltungsgericht ist danach darin zu folgen, dass Beamten und Arbeitnehmern der , denen ab 1.1.2011 Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen sind, kein Recht auf Teilnahme an den Personalversammlungen der zusteht. Das gilt auch für die Antragstellerinnen, denen solche Aufgaben beim Jobcenter A-Stadt zugewiesen sind. Der erste Hauptantrag der Antragstellerinnen konnte daher keinen Erfolg haben.

Nichts anderes gilt für den zweiten Hauptantrag. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind die Antragstellerinnen als Beschäftigte der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 BPersVG Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, auch nicht berechtigt, an der Wahl des teilzunehmen. Insoweit gelten im Wesentlichen die gleichen Gründe, die Veranlassung gaben, ein Recht dieser Beschäftigten auf Teilnahme an den Personalversammlungen der zu verneinen. Der Senat hat sich mit der Frage eines (fort)bestehenden Wahlrechts der von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffenen Beschäftigten der Bundesagentur bei den Wahlen zur aus Anlass eines Wahlanfechtungsverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 A 235/12 - 8 K 480/12 - befasst und dabei - soweit hier wesentlich - Folgendes ausgeführt:

„Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass saarländische Beschäftigte der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 6 d SGB II zugewiesen sind, nicht berechtigt sind, an der Wahl des teilzunehmen. Die Wahlen zum Personalrat der richten sich nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes einschließlich der Regelungen des § 13 BPersVG. Dass § 13 BPersVG vorliegend unanwendbar sein könnte, weil Beschäftigten der auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) zugewiesen sind, die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den - von der Zuweisung betroffenen - Beamten und Arbeitnehmern indes gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II bei der Bundesagentur verbleiben, lässt sich weder den Bestimmungen der §§ 44 b bis k SGB II noch sonstigen Rechtsnormen entnehmen. Insbesondere kann eine dahingehende Rechtsfolge nicht aus § 44 h Abs. 5 SGB II hergeleitet werden, nach dem die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern der gemeinsamen Einrichtungen verbleiben. Diese Bestimmung regelt die verbleibende Zuständigkeit der Personalvertretung der Arbeitsagentur, enthält aber keine Aussage darüber, auf der Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen diese Personalvertretungen zu wählen sind, insbesondere lässt sich ihr kein Ausschluss der Anwendbarkeit von § 13 BPersVG entnehmen mit der Folge, dass es dann an einer an seine Stelle tretenden Regelung der Wahlberechtigung - z.B. auch in den Fällen der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) oder auch einer mehr als drei Monate dauernden Abordnung - fehlte

vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2013 - 6 PB 17/12 - Rdnr. 8.

Da die Bestimmungen der §§ 44 b bis 44 k SGB II keine Regelungen hinsichtlich des Wahlrechts zu den Personalvertretungen der Arbeitsagenturen enthalten, kann ihnen auch nicht im Wege der Auslegung die Begründung eines Doppelwahlrechts des Inhaltes entnommen werden, dass die Beschäftigten der , denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, sowohl ein Wahlrecht bei den Wahlen zum Personalrat ihrer „Stammdienststelle“ als auch bei der Wahl zum Personalrat der gemeinsamen Einrichtung (§ 44 h Abs. 1 und 2 SGB II), in der sie tätig sind, zusteht. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber, dem die Problematik der Personalvertretung in Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund von Entsendungen oder Aufgabenzuweisungen in anderen Dienststellen oder Betrieben als ihren Stammdienststellen tätig sind, die Regelungskompetenz für wesentliche (Status-)Fragen jedoch bei der Stammdienststelle verbleibt, durchaus bewusst ist (vgl. z.B. Kooperationsgesetz der Bundeswehr vom 30.7.2004 - BGBl. I 2004, 2027; Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.7.1992, BGBl. I 1992, 1370, 1376 -) und an den auch im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 seitens der Gewerkschaft Ver.di die Forderung nach Einführung eines Doppelwahlrechts herangetragen worden war

vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drucksache 17/2188, Seite 12, 2. Spalte unten,

keine etwa den §§ 2, 3 Bundeswehrkooperationsgesetz oder § 4BAFlSBaÜbnG vergleichbare ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn er ein Doppelwahlrecht für die von der Tätigkeitenzuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffenen Beamten und Arbeitnehmer der hätte begründen wollen.

Nach dem danach maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - vorbehaltlich der Erfüllung von hier nicht weiter bedeutsamen Ausnahmetatbeständen - prinzipiell alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, aktiv an der Wahl zum Personalrat teilzunehmen.

Mit der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 6 PB 17.12 -, vom 15.5.2002 - 6 P 8.01 -, und vom 3.11.2011 - 6 P 14.10 -, sämtlich zitiert nach juris; außerdem OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.3.2011 - 17 MP 1/11 -,

ist davon auszugehen, dass die Wahlberechtigung nach dieser Bestimmung - obwohl das in ihrem Wortlaut anders als z.B. in der die Teilnahme an Personalversammlungen betreffenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht ausdrücklich erwähnt ist - sowohl die Beschäftigteneigenschaft als auch (kumulativ) die Zugehörigkeit zu der Dienstelle voraussetzt, bei der Wahlrecht ausgeübt werden soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 15.5.2002

- 6 P 8/01 - zitiert nach juris, Rdnrn. 19 bis 21,

ausgeführt, dass die Wahlberechtigung zum Personalrat notwendig mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle verbunden ist und mit dem Ausscheiden aus dieser Dienststelle verloren geht. Hierzu heißt es in dem zuletzt angeführten Beschluss:

„Diese Schlussfolgerung wird nicht allein durch die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 BPersVG nahegelegt, sondern entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG getroffenen ergänzenden Regelungen zur Beurlaubung und Abordnung:

aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die genannten Bestimmungen für die Fälle der Abordnung gelten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG hinsichtlich des Verlusts des Wahlrechts entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a BRRG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Die vorbezeichneten Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist.

bb) Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des aktiven Wahlrechts von Anfang an den Eingliederungsgedanken hervorgehoben. Bereits § 9 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 5. August 1955, BGBl. I S. 477, enthielt für den Fall der Abordnung eine Regelung, welche dem heutigen §§ 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entspricht. Zur Begründung hatte damals der Unterausschuss Personalvertretung des Deutschen Bundestages hervorgehoben, dass die Vorschrift dem Verbundensein des zu einer Dienststelle abgeordneten Bediensteten mit seiner Stammdienststelle Rechnung trage, die er kenne und deren Angehörige ihn kennten. Dies wolle der Ausschuss jedoch nur bei einer Höchstdauer der Abordnung von drei Monaten berücksichtigen (BT-Drucks. 2/1189 S. 4). Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erfolgte Beseitigung des aktiven Wahlrechts für Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge an der für die Wahlberechtigung notwendigen tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle fehle. Die Sonderregelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zugunsten von Beschäftigten, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, hat der Gesetzgeber auf die Überlegung gestützt, durch eine zu diesem Zwecke erfolgte Abordnung werde die persönliche Bindung an die Stammbehörde in aller Regel nicht gelöst (vgl. BT-Drucks. 7/176 S. 28 zu § 12).“

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es entgegen der Ansicht der Antragsteller für die Erhaltung des Wahlrechtes nicht genügt, wenn ein Beschäftigter zwar nicht mehr in seine bisherige Dienststelle integriert ist, gleichwohl aber durch das fortbestehende Beschäftigungsverhältnis ein rechtliches Band zu der alten Dienststelle erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die von den Antragstellern für ihre Ansicht angeführte Kommentarstelle

Lemcke in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rdnrn. 5, 6,

nicht die Dienststellenzugehörigkeit, sondern die Beschäftigteneigenschaft betrifft, die nur für den Regelfall kumulativ die rechtliche Zugehörigkeit zur Dienststelle und die durch die tatsächliche Beschäftigung bewirkte Eingliederung in die Dienststelle voraussetzt.

Die von den Antragstellern ebenfalls zitierte Entscheidung des OVG Münster

Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB -, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.,

lässt zwar in der Tat in den Fällen der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung das - fortbestehende - rechtliche Band für die Beibehaltung der Dienststellenzugehörigkeit ausreichen, bejaht aber - ungeachtet der Frage, ob hier nicht zu Unrecht Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit gleichgesetzt werden - letztlich mit Blick ebenfalls auf das Eingliederungserfordernis die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II

so offenbar auch OVG Münster, Beschluss vom 27.9.2012 - 20 A 210/12.PVB: „Angesichts dessen und auch im Hinblick darauf, dass die Verrichtung weisungsabhängiger Tätigkeiten in der Dienststelle Grundlage und Anknüpfungspunkt u.a. für die Wahrnehmung des Wahlrechts ist ..., ist es interessengerecht, diese Fallgestaltungen gleich zu behandeln.“

Ist danach prinzipiell die Fortdauer der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle zur Erhaltung des Wahlrechts erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Personalrat nur von denjenigen Beschäftigten gewählt wird, deren konkrete Dienst- und Arbeitsbedingungen mit seiner Mitwirkung festgelegt werden, so soll auf der anderen Seite nicht jede nur vorübergehende Abwesenheit von der Dienststelle zum Verlust des Wahlrechts führen

vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21, zu den seinerzeit § 13 BPersVG inhaltlich weitgehend entsprechenden Regelungen des § 10 PersVG RP in der Fassung vom 24.11.2000.

Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -

in den Fristenregelungen des § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG eine gesetzgeberische Bestimmung des Zeitpunktes sieht, zu dem ein Beschäftigter aus seiner Dienststelle ausscheidet, indes keine Regelung, die abschließend festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter seine Wahlberechtigung verliert

BVerwG, Beschluss vom 15.5.2002 - 6 P 8/01 -, zitiert nach juris Rdnr. 22.

Hiervon ausgehend hat der Umstand, dass Beschäftigten der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung (hier Jobcenter A-Stadt) zugewiesen sind, dazu geführt, dass die betreffenden Beschäftigten ihre Zugehörigkeit zur Dienststelle und damit auch ihr Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat dieser Dienststelle verloren haben, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Verlust der Dienststellenzugehörigkeit unmittelbar mit der Zuweisung oder erst nach Maßgabe der Fristenregelung des § 13 Abs. 2 BPersVG eingetreten ist, da diese Fristen gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zuweisung (1.1.2011) längst abgelaufen sind.

Die für die Dienststellenzugehörigkeit maßgebliche Eingliederung in die Dienststelle ist gegeben, wenn der Beschäftigte in der Dienststelle nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der saarländischen Beschäftigten der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, mit Wirksamwerden der Aufgabenzuweisung bei der Dienststelle nicht (mehr) erfüllt. Die von der Zuweisung betroffenen Beamten und Arbeitnehmer erfüllen mit Wirksamwerden dieser Maßnahme öffentliche Aufgaben allein bei der in Rede stehenden gemeinsamen Einrichtung (hier Jobcenter A-Stadt), bei der es sich um eine von der zu unterscheidende Dienstelle im Sinne von § 6 BPersVG mit im Übrigen eigener Personalvertretung handelt (§§ 6 d, 44 b, 44 d Abs. 5 SGB II). Bei ihrer Aufgabenerfüllung unterliegen sie insoweit allein den Weisungen des Geschäftsführers des Jobcenters, der gemäß § 44 d Abs. 5 SGB II Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist und gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers wie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Dass die letztgenannten Zuständigkeiten bei der verbleiben, soweit es sich um deren Beschäftigte handelt, ändert nichts an dem Befund, dass die betroffenen Beschäftigten aufgrund der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II erfolgten Aufgabenzuweisung nicht (mehr) der Dienststelle , sondern der Dienststelle Jobcenter (A-Stadt) zugehörig sind. Denn die bei der verbleibenden Zuständigkeiten in bestimmten Statusfragen haben keinen Einfluss auf das Vorliegen der für die Beurteilung der Dienststellenzugehörigkeit maßgeblichen Kriterien: Weder erfüllen die in Rede stehenden Beschäftigten der Bundesagentur öffentliche Aufgaben in der Dienststelle noch unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung den Weisungen des Leiters dieser Dienststelle.

Das danach aus der Anwendung einfachen Rechts folgende Ergebnis, dass die saarländischen Beschäftigten der , denen nach § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter (A-Stadt) zugewiesen sind, nicht berechtigt sind, an den Personalratswahlen bei der teilzunehmen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 18.1.2013

- 6 PB 17/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10,

ausgeführt:

„Die von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Zwar mögen die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entscheidungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Der Bundesgesetzgeber hat sich in speziellen Privatisierungsbereichen für ein Doppelwahlrecht entschieden (vgl. z.B. §§ 2, 3, 6 BwKoopG sowie §§ 17, 19 DBGrG). Er war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, solches für alle Fälle von Abordnungen und Zuweisungen vorzusehen.“

Dem ist auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Einwände zu folgen. Soweit die Antragsteller in der Ablehnung eines Wahlrechts der von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betreffenden Beschäftigten der bei den Personalratswahlen der Arbeitsagenturen einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip unter den Gesichtspunkten der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie damit zusammenhängend des Legitimations- und des Repräsentationsprinzips rügen, ist ergänzend zu den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes zu bemerken: Das Bundesverfassungsgericht

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, E 60, 162, 167, 169,

hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen, die indes nach der Natur des jeweils in Rede stehenden Sachbereichs Differenzierungen nicht ausschließen und in diesem Umfang dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl eröffnen, in erster Linie für politische Wahlen und Abstimmungen entwickelt. Es hat diese Grundsätze auch auf andere Bereiche angewandt, allerdings Einschränkungen anerkannt und einen unmittelbaren Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz gebilligt, wenn diese Abweichungen von den Grundsätzen durch die Natur des in Frage stehenden Rechtsbereichs gerechtfertigt waren

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, E 41, 12, betreffend Wahlen zur Richtervertretung.

Insoweit hat es im Grundsatz anerkannt, dass der Zweck der Personalratswahlen, ein handlungsfähiges Organ zur Vertretung und Durchsetzung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter zu bilden, geeignet ist, Einschränkungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu rechtfertigen, soweit solche Einschränkungen geboten erscheinen

BVerfG, Beschluss vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, E 60, 162, 171 f..

Den für diese Beurteilung anzuerkennenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber, indem er davon abgesehen hat, für Beschäftigte der Bundesagentur, denen Aufgaben in den Jobcentern zugewiesen sind, ein Doppelwahlrecht einzuführen, nicht überschritten. Es steht außer Frage, dass hierin eine Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und damit einhergehend des Repräsentationsprinzips und des Legitimationsprinzips insofern liegt, als die betreffenden Beschäftigten sich nicht an den Wahlen zu Personalvertretungen der Arbeitsagenturen beteiligen dürfen, obwohl gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse bei der Bundesagentur verbleiben und insoweit nach § 44 h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der Arbeitsagenturen unberührt bleiben, an derartigen Statusentscheidungen beteiligt zu werden. Das bedeutet, dass, soweit es um die in Rede stehenden Statusfragen in Bezug auf von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffene Beschäftigte der Bundesagentur geht, ein Personalrat zu beteiligten ist, an dessen Wahl diese Beschäftigten nicht teilnehmen dürfen, auf dessen Zusammensetzung sie mithin keinen Einfluss haben. Eine solche Konsequenz liegt freilich auch in zahlreichen anderen Konstellationen des Personalvertretungsrechts gleichsam in der Natur der Sache: So wirkt bei der Einstellung von Beschäftigten ein Personalrat mit, an dessen Wahl die betreffenden Bewerber naturgemäß nicht beteiligt waren. Bei der Abordnung und der Versetzung liegt es - soweit die Personalvertretungen sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststellen zu beteiligen sind - auf der Hand, dass zumindest auf der einen Seite ein Personalrat mitwirkt, der nicht unter Beteiligung des Beschäftigten gewählt wurde. Auch tritt bei Abordnungen und Zuweisungen gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von § 13 BPersVG der Verlust des Wahlrechts ein, auch wenn in der Regel wesentliche Personalentscheidungskompetenzen bei der Stammdienststelle verbleiben. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verlust des Wahlrechts bei der abgebenden Dienststelle werde durch den Erwerb des Wahlrechts bei der aufnehmenden Dienststelle kompensiert. Denn das ändert nichts daran, dass z.B. bei Abordnungen - je nach ihrer Dauer - ein von dem Betroffenen nicht (mehr) mitgewählter Personalrat der Stammdienststelle bei Entscheidungen über Statusfragen mitwirkt. Der Einwand, hierbei handele es sich um Einzelfälle, in denen die Einschränkung des Repräsentationsprinzips hingenommen werden könne, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Denn zum einen mag es vielleicht im Regelfall so sein, dass Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen in Einzelfällen ausgesprochen werden, zwingend ist das indes keineswegs; von solchen Personalmaßnahmen können durchaus auch größere Beschäftigtengruppen erfasst werden. Zum anderen spielt die Zahl der Betroffenen keine durchgreifende Rolle, wenn es um Entscheidungen in für den jeweiligen Einzelnen bedeutsamen Statusfragen geht. Allenfalls ließe sich insoweit sagen, dass die Wahlbeteiligung Einzelner sich auf die Zusammensetzung einer Personalvertretung in der Regel nicht auswirkt. Auch dies ist freilich - zumal die vorgenannten Personalmaßnahmen durchaus auch größere Beschäftigtengruppen betreffen können - eher eine Unterstellung. Hinzu kommt gerade im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller, durch die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II sei ein Personalkörper betroffen, der etwa ein Drittel des Personalbestands der im Saarland tätigen Beschäftigten der erfasse, Folgendes: Gerade die große Zahl der Betroffenen ist ein Umstand, der aus Gründen, die letztlich auch das der einfachrechtlichen Ausgestaltung der Wahlberechtigung zugrunde liegende Integrationserfordernis rechtfertigen, die Zubilligung eines Doppelwahlrechts auch nachteilig erscheinen lässt. Gesehen werden muss insoweit, dass dem Personalrat der zwar Beteiligungsrechte an Entscheidungen in Statusfragen in dem in § 44 d Abs. 4 SGB II beschriebenen Umfang verbleiben. Den weitaus überwiegenden Teil seiner Aufgaben und seiner Tätigkeit macht jedoch die Beteiligung bei der Regelung der Dienst- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei der Dienststelle und hierbei die Vertretung der Interessen dieser Beschäftigten aus. Das rechtfertigt es zum einen, die Berechtigung zur Teilnahme an den Personalratswahlen in dieser Dienststelle auf diejenigen Beschäftigten zu beschränken, die dort öffentliche Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters erfüllen, mithin in diese Dienststellen integriert sind. Auf der anderen Seite sind gemessen an der Zielsetzung - sachgerechte Vertretung der Interessen der dienststellenzugehörigen Beschäftigten - nachteilige Auswirkungen nicht von der Hand zu weisen, wenn einer großen Gruppe (hier nach Angaben der Antragsteller ca. ein Drittel der Gesamtzahl der Beschäftigten der Bundesagentur im Saarland), die eben nicht in diese Dienststelle integriert ist, mittels Zubilligung eines Doppelwahlrechts ein gegebenenfalls bestimmender Einfluss auf die Zusammensetzung dieses Personalrats eingeräumt würde

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 22 ff..

Derartige durchaus im Raum stehende nachteilige Wirkungen mögen zwar kein zwingendes Hindernis für die Einräumung eines Doppelwahlrechts sein. Immerhin hat eine Reihe von Landesgesetzgebern diesen Schritt für die kommunalen Beschäftigten, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, auch unternommen. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, von der Einführung eines Doppelwahlrechts in der hier in Rede stehenden Konstellation abzusehen, bewegt sich jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf derartige nicht von der Hand zu weisenden Nachteile im Rahmen des ihm zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Gestaltungsspielraums. Der Bundesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, ein Doppelwahlrecht für alle Fälle von Abordnungen und Zuweisungen einzuführen.“

Diese Erwägungen führen zur Erfolglosigkeit auch des zweiten Hauptantrages. Ebenso wenig wie danach den beiden Hauptanträgen kann dem Hilfsantrag der Antragstellerinnen entsprochen werden.

Der Senat hält den Hilfsantrag bereits für unzulässig, da sich weder dem Bundespersonalvertretungsgesetz noch den Bestimmungen der §§ 44 b bis k SGB II eine Rechtsnorm entnehmen lässt, die den Antragstellerinnen als Beschäftigten der Bundesagentur, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter A-Stadt zugewiesen sind, eine eigene Rechtsposition in Bezug auf die Bildung eines Gesamtpersonalrats für die und das Jobcenter A-Stadt einräumt. Das gilt auch für die Antragstellerin zu 2. als Mitglied des Personalrates des Jobcenters A-Stadt.

Der danach schon unzulässige Hilfsantrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BPersVG, bei deren Erfüllung gemäß § 55 BPersVG ein Gesamtpersonalrat zu bilden ist, nicht gegeben sind. Bei dem Jobcenter, das - wie sich aus den §§ 44 d Abs. 5, 44 h Abs. 1 SGB II ergibt - eine eigenständige Dienststelle mit im übrigen eigener Personalvertretung darstellt, handelt es sich um keine Nebenstelle und auch nicht um einen Dienststellenteil der. Auch für die Bildung eines Gesamtpersonalrats in analoger Anwendung der §§ 6 Abs. 3, 55 BPersVG

vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, zitiert nach juris,

ist vorliegend kein Raum. Fraglich wäre insoweit bereits, ob § 44 h Abs. 5 SGB II, nach dem die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben, eine Zuständigkeitsregelung trifft, die die Befassung eines etwa neu gebildeten Gesamtpersonalrats mit den in Zuständigkeit der verbliebenen Statusangelegenheiten (§ 44 d Abs. 4 SGB II) der Beschäftigten, denen Aufgaben in den Jobcentern zugewiesen sind, hinderte

vgl. hierzu Altvater in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 55 Rdnr. 11, wonach der Gesamtpersonalrat nicht befugt ist, Zuständigkeiten an sich zu ziehen, die aufgrund (gesetzlicher) Regelungen dem örtlichen Personalrat im Bereich der Gesamtdienststelle zustehen.

Abgesehen hiervon besteht nach den Ausführungen zum zweiten Hauptantrag auch keine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung der §§ 6 Abs. 3, 55 BPersVG auszufüllen wäre.

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss es daher insgesamt bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Voraussetzungen der §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 25/04/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 480/12 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung de
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Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92
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Annotations

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) (weggefallen)

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
2.
Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.

(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten.

(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.

(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beamten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertretung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der besonderen Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Empfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4 genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen besonderen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich mindestens zwei Beamte befinden.

(6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den besonderen Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen freizustellen.

(8) Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen.

(9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat zuständig.

(1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

(2) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verpflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316) sowie nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.