Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 234/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1. es wird festgestellt, dass die Beschäftigten der Jobcenter im Geltungsbereich der ein Recht zur Teilnahme an den Personalversammlungen der besitzen,
2. es wird festgestellt, dass die Beschäftigten der , denen Tätigkeiten bei den Jobcentern im Geltungsbereich der zugewiesen sind, wegen dieses Umstandes nicht vom Wahlrecht zum Personalrat der ausgeschlossen sind,
3. hilfsweise, sollte der Antrag zu 2. abgewiesen werden, wird festgestellt, dass bei der ein Gesamtpersonalrat unter Beteiligung der Bundesbeschäftigten in den Jobcentern und der zu bilden ist.
die Anträge zurückzuweisen.
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.6.2012, AZ.: 8 K 1713/11,
1. festzustellen, dass sie als Beschäftigte der Agentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen sind, ein Recht zur Teilnahme an den Personalversammlungen der besitzen,
2. festzustellen, dass sie als Beschäftigte der Agentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen sind, wegen dieses Umstandes nicht vom Wahlrecht zum Personalrat der Agentur für Arbeit ausgeschlossen sind,
3. hilfsweise, sollte der Antrag zu 2. abgewiesen werden, festzustellen, dass bei der ein Gesamtpersonalrat unter Beteiligung der Bundesbeschäftigten in den Jobcentern und den Beschäftigten der zu bilden ist.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.10.1977 - 7 P 23.75 -, zitiert nach juris.
Beschluss vom 19.7.2012 - 62 PV 8.11 -, zitiert nach juris,
Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -
Lemcke in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rdnrn. 5, 6,
Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB -, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.,
vgl. hierzu ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21 zu den seinerzeit § 13 BPersVG inhaltlich weitgehend entsprechenden Regelungen des § 10 PersVG RP in der damaligen Fassung vom 24.11.2000.
Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -, m.w.N.,
so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -, Rdnr. 10 (entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen bezieht sich das freilich unvollständige Normzitat - § 44 Abs. 6 SGB II - in dieser Entscheidung ersichtlich auf § 44 d Abs. 6 SGB II und damit auf den Geschäftsführer des Jobcenters und nicht etwa auf den Leiter der ).
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.7.2012 - 62 PV 8.11 - sowie anschließend BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -.
„Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass saarländische Beschäftigte der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 6 d SGB II zugewiesen sind, nicht berechtigt sind, an der Wahl des teilzunehmen. Die Wahlen zum Personalrat der richten sich nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes einschließlich der Regelungen des § 13 BPersVG. Dass § 13 BPersVG vorliegend unanwendbar sein könnte, weil Beschäftigten der auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) zugewiesen sind, die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den - von der Zuweisung betroffenen - Beamten und Arbeitnehmern indes gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II bei der Bundesagentur verbleiben, lässt sich weder den Bestimmungen der §§ 44 b bis k SGB II noch sonstigen Rechtsnormen entnehmen. Insbesondere kann eine dahingehende Rechtsfolge nicht aus § 44 h Abs. 5 SGB II hergeleitet werden, nach dem die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern der gemeinsamen Einrichtungen verbleiben. Diese Bestimmung regelt die verbleibende Zuständigkeit der Personalvertretung der Arbeitsagentur, enthält aber keine Aussage darüber, auf der Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen diese Personalvertretungen zu wählen sind, insbesondere lässt sich ihr kein Ausschluss der Anwendbarkeit von § 13 BPersVG entnehmen mit der Folge, dass es dann an einer an seine Stelle tretenden Regelung der Wahlberechtigung - z.B. auch in den Fällen der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) oder auch einer mehr als drei Monate dauernden Abordnung - fehlte
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2013 - 6 PB 17/12 - Rdnr. 8.
Da die Bestimmungen der §§ 44 b bis 44 k SGB II keine Regelungen hinsichtlich des Wahlrechts zu den Personalvertretungen der Arbeitsagenturen enthalten, kann ihnen auch nicht im Wege der Auslegung die Begründung eines Doppelwahlrechts des Inhaltes entnommen werden, dass die Beschäftigten der , denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, sowohl ein Wahlrecht bei den Wahlen zum Personalrat ihrer „Stammdienststelle“ als auch bei der Wahl zum Personalrat der gemeinsamen Einrichtung (§ 44 h Abs. 1 und 2 SGB II), in der sie tätig sind, zusteht. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber, dem die Problematik der Personalvertretung in Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund von Entsendungen oder Aufgabenzuweisungen in anderen Dienststellen oder Betrieben als ihren Stammdienststellen tätig sind, die Regelungskompetenz für wesentliche (Status-)Fragen jedoch bei der Stammdienststelle verbleibt, durchaus bewusst ist (vgl. z.B. Kooperationsgesetz der Bundeswehr vom 30.7.2004 - BGBl. I 2004, 2027; Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.7.1992, BGBl. I 1992, 1370, 1376 -) und an den auch im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 seitens der Gewerkschaft Ver.di die Forderung nach Einführung eines Doppelwahlrechts herangetragen worden war
vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drucksache 17/2188, Seite 12, 2. Spalte unten,
keine etwa den §§ 2, 3 Bundeswehrkooperationsgesetz oder § 4 vergleichbare ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn er ein Doppelwahlrecht für die von der Tätigkeitenzuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffenen Beamten und Arbeitnehmer der hätte begründen wollen.
Nach dem danach maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - vorbehaltlich der Erfüllung von hier nicht weiter bedeutsamen Ausnahmetatbeständen - prinzipiell alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, aktiv an der Wahl zum Personalrat teilzunehmen.
Mit der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 6 PB 17.12 -, vom 15.5.2002 - 6 P 8.01 -, und vom 3.11.2011 - 6 P 14.10 -, sämtlich zitiert nach juris; außerdem OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.3.2011 - 17 MP 1/11 -,
ist davon auszugehen, dass die Wahlberechtigung nach dieser Bestimmung - obwohl das in ihrem Wortlaut anders als z.B. in der die Teilnahme an Personalversammlungen betreffenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht ausdrücklich erwähnt ist - sowohl die Beschäftigteneigenschaft als auch (kumulativ) die Zugehörigkeit zu der Dienstelle voraussetzt, bei der Wahlrecht ausgeübt werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 15.5.2002
- 6 P 8/01 - zitiert nach juris, Rdnrn. 19 bis 21,
ausgeführt, dass die Wahlberechtigung zum Personalrat notwendig mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle verbunden ist und mit dem Ausscheiden aus dieser Dienststelle verloren geht. Hierzu heißt es in dem zuletzt angeführten Beschluss:
„Diese Schlussfolgerung wird nicht allein durch die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 BPersVG nahegelegt, sondern entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG getroffenen ergänzenden Regelungen zur Beurlaubung und Abordnung:
aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die genannten Bestimmungen für die Fälle der Abordnung gelten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG hinsichtlich des Verlusts des Wahlrechts entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a BRRG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Die vorbezeichneten Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist.
bb) Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des aktiven Wahlrechts von Anfang an den Eingliederungsgedanken hervorgehoben. Bereits § 9 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 5. August 1955, BGBl. I S. 477, enthielt für den Fall der Abordnung eine Regelung, welche dem heutigen §§ 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entspricht. Zur Begründung hatte damals der Unterausschuss Personalvertretung des Deutschen Bundestages hervorgehoben, dass die Vorschrift dem Verbundensein des zu einer Dienststelle abgeordneten Bediensteten mit seiner Stammdienststelle Rechnung trage, die er kenne und deren Angehörige ihn kennten. Dies wolle der Ausschuss jedoch nur bei einer Höchstdauer der Abordnung von drei Monaten berücksichtigen (BT-Drucks. 2/1189 S. 4). Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erfolgte Beseitigung des aktiven Wahlrechts für Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge an der für die Wahlberechtigung notwendigen tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle fehle. Die Sonderregelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zugunsten von Beschäftigten, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, hat der Gesetzgeber auf die Überlegung gestützt, durch eine zu diesem Zwecke erfolgte Abordnung werde die persönliche Bindung an die Stammbehörde in aller Regel nicht gelöst (vgl. BT-Drucks. 7/176 S. 28 zu § 12).“
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es entgegen der Ansicht der Antragsteller für die Erhaltung des Wahlrechtes nicht genügt, wenn ein Beschäftigter zwar nicht mehr in seine bisherige Dienststelle integriert ist, gleichwohl aber durch das fortbestehende Beschäftigungsverhältnis ein rechtliches Band zu der alten Dienststelle erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die von den Antragstellern für ihre Ansicht angeführte Kommentarstelle
Lemcke in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rdnrn. 5, 6,
nicht die Dienststellenzugehörigkeit, sondern die Beschäftigteneigenschaft betrifft, die nur für den Regelfall kumulativ die rechtliche Zugehörigkeit zur Dienststelle und die durch die tatsächliche Beschäftigung bewirkte Eingliederung in die Dienststelle voraussetzt.
Die von den Antragstellern ebenfalls zitierte Entscheidung des OVG Münster
Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB -, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.,
lässt zwar in der Tat in den Fällen der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung das - fortbestehende - rechtliche Band für die Beibehaltung der Dienststellenzugehörigkeit ausreichen, bejaht aber - ungeachtet der Frage, ob hier nicht zu Unrecht Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit gleichgesetzt werden - letztlich mit Blick ebenfalls auf das Eingliederungserfordernis die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II
so offenbar auch OVG Münster, Beschluss vom 27.9.2012 - 20 A 210/12.PVB: „Angesichts dessen und auch im Hinblick darauf, dass die Verrichtung weisungsabhängiger Tätigkeiten in der Dienststelle Grundlage und Anknüpfungspunkt u.a. für die Wahrnehmung des Wahlrechts ist ..., ist es interessengerecht, diese Fallgestaltungen gleich zu behandeln.“
Ist danach prinzipiell die Fortdauer der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle zur Erhaltung des Wahlrechts erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Personalrat nur von denjenigen Beschäftigten gewählt wird, deren konkrete Dienst- und Arbeitsbedingungen mit seiner Mitwirkung festgelegt werden, so soll auf der anderen Seite nicht jede nur vorübergehende Abwesenheit von der Dienststelle zum Verlust des Wahlrechts führen
vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21, zu den seinerzeit § 13 BPersVG inhaltlich weitgehend entsprechenden Regelungen des § 10 PersVG RP in der Fassung vom 24.11.2000.
Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -
in den Fristenregelungen des § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG eine gesetzgeberische Bestimmung des Zeitpunktes sieht, zu dem ein Beschäftigter aus seiner Dienststelle ausscheidet, indes keine Regelung, die abschließend festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter seine Wahlberechtigung verliert
BVerwG, Beschluss vom 15.5.2002 - 6 P 8/01 -, zitiert nach juris Rdnr. 22.
Hiervon ausgehend hat der Umstand, dass Beschäftigten der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung (hier Jobcenter A-Stadt) zugewiesen sind, dazu geführt, dass die betreffenden Beschäftigten ihre Zugehörigkeit zur Dienststelle und damit auch ihr Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat dieser Dienststelle verloren haben, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Verlust der Dienststellenzugehörigkeit unmittelbar mit der Zuweisung oder erst nach Maßgabe der Fristenregelung des § 13 Abs. 2 BPersVG eingetreten ist, da diese Fristen gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zuweisung (1.1.2011) längst abgelaufen sind.
Die für die Dienststellenzugehörigkeit maßgebliche Eingliederung in die Dienststelle ist gegeben, wenn der Beschäftigte in der Dienststelle nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der saarländischen Beschäftigten der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, mit Wirksamwerden der Aufgabenzuweisung bei der Dienststelle nicht (mehr) erfüllt. Die von der Zuweisung betroffenen Beamten und Arbeitnehmer erfüllen mit Wirksamwerden dieser Maßnahme öffentliche Aufgaben allein bei der in Rede stehenden gemeinsamen Einrichtung (hier Jobcenter A-Stadt), bei der es sich um eine von der zu unterscheidende Dienstelle im Sinne von § 6 BPersVG mit im Übrigen eigener Personalvertretung handelt (§§ 6 d, 44 b, 44 d Abs. 5 SGB II). Bei ihrer Aufgabenerfüllung unterliegen sie insoweit allein den Weisungen des Geschäftsführers des Jobcenters, der gemäß § 44 d Abs. 5 SGB II Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist und gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers wie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Dass die letztgenannten Zuständigkeiten bei der verbleiben, soweit es sich um deren Beschäftigte handelt, ändert nichts an dem Befund, dass die betroffenen Beschäftigten aufgrund der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II erfolgten Aufgabenzuweisung nicht (mehr) der Dienststelle , sondern der Dienststelle Jobcenter (A-Stadt) zugehörig sind. Denn die bei der verbleibenden Zuständigkeiten in bestimmten Statusfragen haben keinen Einfluss auf das Vorliegen der für die Beurteilung der Dienststellenzugehörigkeit maßgeblichen Kriterien: Weder erfüllen die in Rede stehenden Beschäftigten der Bundesagentur öffentliche Aufgaben in der Dienststelle noch unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung den Weisungen des Leiters dieser Dienststelle.
Das danach aus der Anwendung einfachen Rechts folgende Ergebnis, dass die saarländischen Beschäftigten der , denen nach § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter (A-Stadt) zugewiesen sind, nicht berechtigt sind, an den Personalratswahlen bei der teilzunehmen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 18.1.2013
ausgeführt:
„Die von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Zwar mögen die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entscheidungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Der Bundesgesetzgeber hat sich in speziellen Privatisierungsbereichen für ein Doppelwahlrecht entschieden (vgl. z.B. §§ 2, 3, 6 BwKoopG sowie §§ 17, 19 DBGrG). Er war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, solches für alle Fälle von Abordnungen und Zuweisungen vorzusehen.“
Dem ist auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Einwände zu folgen. Soweit die Antragsteller in der Ablehnung eines Wahlrechts der von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betreffenden Beschäftigten der bei den Personalratswahlen der Arbeitsagenturen einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip unter den Gesichtspunkten der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie damit zusammenhängend des Legitimations- und des Repräsentationsprinzips rügen, ist ergänzend zu den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes zu bemerken: Das Bundesverfassungsgericht
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, E 60, 162, 167, 169,
hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen, die indes nach der Natur des jeweils in Rede stehenden Sachbereichs Differenzierungen nicht ausschließen und in diesem Umfang dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl eröffnen, in erster Linie für politische Wahlen und Abstimmungen entwickelt. Es hat diese Grundsätze auch auf andere Bereiche angewandt, allerdings Einschränkungen anerkannt und einen unmittelbaren Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz gebilligt, wenn diese Abweichungen von den Grundsätzen durch die Natur des in Frage stehenden Rechtsbereichs gerechtfertigt waren
vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, E 41, 12, betreffend Wahlen zur Richtervertretung.
Insoweit hat es im Grundsatz anerkannt, dass der Zweck der Personalratswahlen, ein handlungsfähiges Organ zur Vertretung und Durchsetzung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter zu bilden, geeignet ist, Einschränkungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu rechtfertigen, soweit solche Einschränkungen geboten erscheinen
BVerfG, Beschluss vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, E 60, 162, 171 f..
Den für diese Beurteilung anzuerkennenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber, indem er davon abgesehen hat, für Beschäftigte der Bundesagentur, denen Aufgaben in den Jobcentern zugewiesen sind, ein Doppelwahlrecht einzuführen, nicht überschritten. Es steht außer Frage, dass hierin eine Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und damit einhergehend des Repräsentationsprinzips und des Legitimationsprinzips insofern liegt, als die betreffenden Beschäftigten sich nicht an den Wahlen zu Personalvertretungen der Arbeitsagenturen beteiligen dürfen, obwohl gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse bei der Bundesagentur verbleiben und insoweit nach § 44 h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der Arbeitsagenturen unberührt bleiben, an derartigen Statusentscheidungen beteiligt zu werden. Das bedeutet, dass, soweit es um die in Rede stehenden Statusfragen in Bezug auf von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffene Beschäftigte der Bundesagentur geht, ein Personalrat zu beteiligten ist, an dessen Wahl diese Beschäftigten nicht teilnehmen dürfen, auf dessen Zusammensetzung sie mithin keinen Einfluss haben. Eine solche Konsequenz liegt freilich auch in zahlreichen anderen Konstellationen des Personalvertretungsrechts gleichsam in der Natur der Sache: So wirkt bei der Einstellung von Beschäftigten ein Personalrat mit, an dessen Wahl die betreffenden Bewerber naturgemäß nicht beteiligt waren. Bei der Abordnung und der Versetzung liegt es - soweit die Personalvertretungen sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststellen zu beteiligen sind - auf der Hand, dass zumindest auf der einen Seite ein Personalrat mitwirkt, der nicht unter Beteiligung des Beschäftigten gewählt wurde. Auch tritt bei Abordnungen und Zuweisungen gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von § 13 BPersVG der Verlust des Wahlrechts ein, auch wenn in der Regel wesentliche Personalentscheidungskompetenzen bei der Stammdienststelle verbleiben. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verlust des Wahlrechts bei der abgebenden Dienststelle werde durch den Erwerb des Wahlrechts bei der aufnehmenden Dienststelle kompensiert. Denn das ändert nichts daran, dass z.B. bei Abordnungen - je nach ihrer Dauer - ein von dem Betroffenen nicht (mehr) mitgewählter Personalrat der Stammdienststelle bei Entscheidungen über Statusfragen mitwirkt. Der Einwand, hierbei handele es sich um Einzelfälle, in denen die Einschränkung des Repräsentationsprinzips hingenommen werden könne, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Denn zum einen mag es vielleicht im Regelfall so sein, dass Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen in Einzelfällen ausgesprochen werden, zwingend ist das indes keineswegs; von solchen Personalmaßnahmen können durchaus auch größere Beschäftigtengruppen erfasst werden. Zum anderen spielt die Zahl der Betroffenen keine durchgreifende Rolle, wenn es um Entscheidungen in für den jeweiligen Einzelnen bedeutsamen Statusfragen geht. Allenfalls ließe sich insoweit sagen, dass die Wahlbeteiligung Einzelner sich auf die Zusammensetzung einer Personalvertretung in der Regel nicht auswirkt. Auch dies ist freilich - zumal die vorgenannten Personalmaßnahmen durchaus auch größere Beschäftigtengruppen betreffen können - eher eine Unterstellung. Hinzu kommt gerade im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller, durch die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II sei ein Personalkörper betroffen, der etwa ein Drittel des Personalbestands der im Saarland tätigen Beschäftigten der erfasse, Folgendes: Gerade die große Zahl der Betroffenen ist ein Umstand, der aus Gründen, die letztlich auch das der einfachrechtlichen Ausgestaltung der Wahlberechtigung zugrunde liegende Integrationserfordernis rechtfertigen, die Zubilligung eines Doppelwahlrechts auch nachteilig erscheinen lässt. Gesehen werden muss insoweit, dass dem Personalrat der zwar Beteiligungsrechte an Entscheidungen in Statusfragen in dem in § 44 d Abs. 4 SGB II beschriebenen Umfang verbleiben. Den weitaus überwiegenden Teil seiner Aufgaben und seiner Tätigkeit macht jedoch die Beteiligung bei der Regelung der Dienst- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei der Dienststelle und hierbei die Vertretung der Interessen dieser Beschäftigten aus. Das rechtfertigt es zum einen, die Berechtigung zur Teilnahme an den Personalratswahlen in dieser Dienststelle auf diejenigen Beschäftigten zu beschränken, die dort öffentliche Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters erfüllen, mithin in diese Dienststellen integriert sind. Auf der anderen Seite sind gemessen an der Zielsetzung - sachgerechte Vertretung der Interessen der dienststellenzugehörigen Beschäftigten - nachteilige Auswirkungen nicht von der Hand zu weisen, wenn einer großen Gruppe (hier nach Angaben der Antragsteller ca. ein Drittel der Gesamtzahl der Beschäftigten der Bundesagentur im Saarland), die eben nicht in diese Dienststelle integriert ist, mittels Zubilligung eines Doppelwahlrechts ein gegebenenfalls bestimmender Einfluss auf die Zusammensetzung dieses Personalrats eingeräumt würde
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 22 ff..
Derartige durchaus im Raum stehende nachteilige Wirkungen mögen zwar kein zwingendes Hindernis für die Einräumung eines Doppelwahlrechts sein. Immerhin hat eine Reihe von Landesgesetzgebern diesen Schritt für die kommunalen Beschäftigten, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, auch unternommen. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, von der Einführung eines Doppelwahlrechts in der hier in Rede stehenden Konstellation abzusehen, bewegt sich jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf derartige nicht von der Hand zu weisenden Nachteile im Rahmen des ihm zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Gestaltungsspielraums. Der Bundesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, ein Doppelwahlrecht für alle Fälle von Abordnungen und Zuweisungen einzuführen.“
vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, zitiert nach juris,
vgl. hierzu Altvater in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 55 Rdnr. 11, wonach der Gesamtpersonalrat nicht befugt ist, Zuständigkeiten an sich zu ziehen, die aufgrund (gesetzlicher) Regelungen dem örtlichen Personalrat im Bereich der Gesamtdienststelle zustehen.
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(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Amtes, - 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses, - 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle, - 5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1, - 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28, - 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, - 2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, - 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter, - 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Amtes, - 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses, - 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle, - 5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1, - 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28, - 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzunehmen.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.
Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten.
(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.
(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beamten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertretung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der besonderen Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Empfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4 genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen besonderen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich mindestens zwei Beamte befinden.
(6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den besonderen Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen freizustellen.
(8) Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen.
(9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat zuständig.
(1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
(2) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verpflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316) sowie nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, - 2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, - 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter, - 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
