Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 48
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25.04.2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 480/12 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung de
published on 25.04.2013 00:00
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragst
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