Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 235/12

published on 25/04/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 235/12
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 480/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung der Wahl zum Personalrat der vom 24./.25.4.2012. Sie sind Bedienstete der . Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind Beschäftigte der ; den Antragstellern zu 4. bis 6. sind gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter A-Stadt zugewiesen.

Am 24./.25.4.2012 fanden Wahlen zum Personalrat der statt. In das für diese Wahlen erstellte Wählerverzeichnis waren diejenigen Beschäftigten der Arbeitsagentur, denen Aufgaben bei den Jobcentern zugewiesen sind, nicht als Wahlberechtigte aufgenommen.

Mit am 14.5.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Antrag haben die Antragsteller die vorgenannten Personalratswahlen angefochten. Sie haben geltend gemacht, bei der Personalratswahl seien wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden, weil Beschäftigte der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen seien, darunter die Antragsteller zu 4. bis 6., nicht zur Wahl zugelassen gewesen seien. Betroffen gewesen seien 436 von 1301 Bediensteten der , so dass das Wählerverzeichnis nur ca. 950 Wahlberechtigte ausgewiesen habe. Schon im Vorfeld der Wahl sei der Wahlvorstand daran gehindert worden, die Beschäftigten der Arbeitsagentur in den Jobcentern in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Ihm (dem Wahlvorstand) seien die hierfür erforderlichen Daten der Beschäftigten mit der unzutreffenden Begründung verweigert worden, Beschäftigte in den Jobcentern seien nicht wahlberechtigt. Über die Frage der Wahlberechtigung sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht unter Geschäfts-Nr. 8 K 1713/11 anhängig. Die Wahl sei für ungültig zu erklären, weil sie unter Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften durchgeführt worden sei. Ein solcher Verstoß liege immer dann vor, wenn Wahlberechtigte nicht zur Wahl zugelassen gewesen seien. Hier seien die Beschäftigten der Jobcenter und damit ein ganzer Personalkörper ausgeschlossen gewesen. Der Wahlvorstand habe diesen Verstoß bis zu dem mit Konstituierung des neuen Personalrats eingetretenen Ende seiner Amtszeit nicht behoben. Der Verstoß könne daher nur durch die Wiederholung der Personalratswahl ausgeräumt werden. Der Fehler sei auch erheblich. Insoweit greife die gesetzliche Vermutung des § 25 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG -. Immerhin sei etwa 1/3 der Wahlberechtigten nicht zugelassen gewesen. Hinsichtlich der Umstände, aus denen sich das aktive und das passive Wahlrecht der in den Jobcentern tätigen Beschäftigten der Agentur für Arbeit ergebe, könne auf die Argumentation der Antragsteller des Verfahrens 8 K 1713/11 verwiesen werden, die sie sich zu eigen machten. Insoweit gelte, dass nach § 44 h Abs. 5 SGB II im Falle der auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 SGB II erfolgten Zuweisung die Rechte der bei der abgebenden Dienststelle bestehenden Personalvertretung erhalten blieben, soweit Entscheidungsbefugnisse beim Dienstherrn bzw. Arbeitgeber verblieben. Letzteres gelte für alle wesentlichen Statusfragen der bei den Jobcentern tätigen Bediensteten der Arbeitsagentur. Für diese Bediensteten bestehe eine permanente Zweiteilung der Zuständigkeiten. Da der Personalrat der für alle wesentlichen Statusfragen der Beschäftigen der Arbeitsagentur in den Jobcentern zuständig bleibe, müsse dem das aktive und das passive Wahlrecht dieser Beschäftigten entsprechen. Das gebiete bereits das Erfordernis einer demokratischen Legitimation des Personalrats. Eine analoge Anwendung von § 13 BPersVG scheide in den Zuweisungsfällen nach § 44 g Abs. 1 SGB II aus. Aufgrund von § 44 h Abs. 5 SGB II bleibe dauerhaft eine hinreichende rechtliche Zugehörigkeit der Beschäftigen in den Jobcentern zur erhalten, die ein aktives und ein passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Personalrat begründe. Beschäftigte der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, seien personalvertretungsrechtlich nicht auf Dauer aus der ausgeschieden. Die Versagung der Wahlberechtigung hätte nachteilige Auswirkungen auf die spätere Zusammensetzung des Personalrats, und zwar sowohl auf die Anzahl der Personalratsmitglieder als auch auf die Anzahl der freigestellten Mitglieder zur Folge. Gesehen werden müsse insoweit, dass mit zunehmender Anzahl der Beschäftigen auch der Arbeitsaufwand des Personalrats zunehme.

Die Antragsteller haben beantragt,

„die Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 24./25. April 2012 für ungültig zu erklären.“

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag zurückweisen.

Er hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 4. bis 6. mit dem Einwand bestritten, diese seien als Beschäftigte einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen und hätten dadurch ihr Wahlrecht verloren. Außerdem hat er die Ansicht vertreten, der Antrag sei nicht begründet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschäftigten der Arbeitsagentur, die in den Jobcentern tätig seien, nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien. Es handele sich nicht um Beschäftigte im Sinne von § 13 BPersVG; daher liege ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften nicht vor. Wahlberechtigt seien nach § 13 BPersVG Beschäftigte der Dienststelle. Die Eigenschaft als Beschäftigter in diesem Sinne setze die Eingliederung in die Dienststelle und die Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben voraus. Prägendes Merkmal sei insoweit die Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters. Mitarbeiter der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, seien dort eingegliedert. Der Geschäftsführer des Jobcenters übe ihnen gegenüber die Vorgesetztenfunktion aus. Der Fall der Zuweisung sei in der besonderen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG angesprochen. Vorrangig maßgeblich sei gerade nicht die rechtliche Beziehung zur Dienststelle, sondern seien die tatsächlichen Verhältnisse.

Der Beteiligte zu 1. hat im Weiteren anhand der einschlägigen Bestimmungen des SGB II die personalvertretungsrechtliche Situation in den Jobcentern dargestellt und weiter ausgeführt, die Beschäftigten der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, erfüllten dort und zwar nur dort hoheitliche Aufgaben. In den gemeinsamen Einrichtungen bestünden eigene Personalräte. Ergänzend hat der Beteiligte zu 1. auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.1.2012 – 12 b 2777/11.PVB – und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18.3.2011 – 17 MP 1/11 verwiesen.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich im Einzelnen nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch aufgrund der Anhörung vom 20.6.2012 ergangenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.4.2011 - 12 b L 379/11.PVB - ausgeführt, diejenigen Beschäftigten der , denen Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen seien, seien nach Maßgabe der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des Sozialgesetzbuchs II bei der Wahl des Beteiligten zu 2. nicht wahlberechtigt. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Ergebnisses hat das Verwaltungsgericht dann ausgeführt: Die so getroffene gesetzliche Regelung stelle sich auch nicht als verfassungswidrig dar. Prüfungsmaßstab sei dabei alleine das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge dieses Prinzip auf das Engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes sei. Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn es der Gesetzgeber versäume, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Danach habe der Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit und es sei nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen habe, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen des Gleichheitsgebots gewahrt seien. Der Gesetzgeber dürfe danach keine Differenzierung vornehmen, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar seien und somit verbiete Art. 3 Abs. 1 GG nur die „willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte“. Dabei sei bezogen auf das Personalvertretungsrecht weiter in den Blick zu nehmen, dass das Grundgesetz im Gegensatz zur Weimarer Verfassung keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte enthalte mit der Folge, dass sich aus ihm keine den Gesetzgeber unmittelbar verpflichtenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten herleiten lasse. Dem Gesetzgeber sei es danach weder durch das Sozialstaatsprinzip noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen auszugestalten habe. Sonderregelungen müssten danach allein der Überprüfung am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG standhalten. Dabei sei insgesamt auch danach zu fragen, inwieweit sich jeweils Art und Ausmaß der einzelnen Abweichungen von den allgemeinen Regeln im Bundespersonalvertretungsgesetz mit dem genannten Prinzip oder auf andere Weise rechtfertigen ließen. Ausgehend von der dem Gesetzgeber in dieser Form zustehenden weiten Gestaltungsbefugnis für die Beteiligung der Beschäftigten sei es systemgerecht und folgerichtig, dass er über die Sonderregelungen in § 44 h SGB II hinaus für den Kreis der hier betroffenen Beschäftigten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt habe. Dies führe für die hier zu bewertende Problematik unmittelbar zur entsprechenden Geltung des dort bereits allgemein angelegten Verbots des Doppelwahlrechts bei Abordnungen und ähnlichen Abkopplungen der konkreten Tätigkeit eines Beschäftigten innerhalb einer anderen Dienststelle ohne Übergang der Entscheidungsbefugnis über das zur zuweisenden Dienststelle weiterhin bestehende Grundverhältnis zur Dienststelle, in der die zugewiesene Tätigkeit ausgeübt werde. Damit habe sich der Gesetzgeber im vorliegenden speziellen Fall einer Regelung bedient, die dem Bundespersonalvertretungsgesetz im Unterschied zu anderen Personalvertretungsgesetzen in den Ländern immanent sei, und den vorliegenden Lebenssachverhalt insoweit gleichartig geregelt, wie dies etwa bei Abordnungen der Fall sei, die sich im Übrigen nicht alleine auf Einzelfälle bezögen, sondern auch ganze Personalkörper von Behörden erfassen könnten. Angesichts dieser weitgehenden Gestaltungsbefugnis sei es dem Gesetzgeber damit auch unbenommen geblieben, das Verbot des Doppelwahlrechts mit sofortiger Wirkung ab Zuweisung am 1.1.2011 wirksam werden zu lassen, zumal zu diesem Zeitpunkt der betroffene Kreis von Beschäftigten nach der gesetzlichen Regelung bereits der Vorgängereinrichtung der Jobcenter zugewiesen gewesen sei mit der Folge, dass der Verzicht auf die zeitliche Regelung in § 13 Abs. 2 BPersVG nicht von Relevanz gewesen sei. Der Bundesgesetzgeber habe mithin auf eine der Natur des modifizierten Personalvertretungsrechts im Bereich des Bundes entsprechende Regelung, die die personalvertretungsrechtliche Zuordnung ausschließlich mit der tatsächlichen Einbindung in den Dienstbetrieb einer bestimmten eigenständigen Dienststelle verknüpfe, zurückgegriffen und dabei bewusst den Weg beschritten, dass für den Teilbereich der hier bei der zuweisenden Dienststelle noch verbleibenden Zuständigkeiten die bei der Bildung der Personalräte grundsätzlich zu beachtende Kongruenz zwischen Legitimationsobjekt und Legitimationssubjekt anerkanntermaßen ausfalle. Nach alldem stelle sich die getroffene Regelung auch nicht als verfassungswidrig dar.

Der Beschluss ist den Antragstellern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.7.2012 zugestellt worden. Am 2.8.2012 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Mit ihrer am 11.9.2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung tragen sie vor, dem Verwaltungsgericht sei zwar im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass eine Wahlanfechtung begründet sei, wenn nach § 25 BPersVG gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen werde. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht einen wesentlichen Wahlrechtsverstoß verneint, der hier darin liege, dass die wahlberechtigten Beschäftigten der Agentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, von der Wahl ausgeschlossen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 13 BPersVG angenommen. Insoweit sei bereits die Subsumtion unter den Wortlaut dieser Bestimmung fehlerhaft gewesen; zudem seien auch besondere Implikationen dieser Bestimmung in Bezug auf zugewiesene Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen in den §§ 44 a ff. SGB II nicht berücksichtigt worden. Zu Unrecht werde die Zuweisung von Aufgaben der Jobcenter der Abordnung in § 13 Abs. 2 BPersVG gleichgesetzt. Das rechtliche Band zu der bestehe trotz der Zuweisung fort; dies bewirke gerade keinen Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel, unterscheide sich mithin von einer Abordnung oder Versetzung oder einer äquivalenten arbeitsrechtlichen Statusmaßnahme. Ebenso wenig könne sie einer Zuweisung nach § 29 Bundesbeamtengesetz gleichgesetzt werden, da den Beschäftigten keine anderen Ämter, sondern lediglich besondere Tätigkeiten zugewiesen würden. Auch finde § 13 Abs. 2 BPersVG auf den vorliegenden Sachverhalt keine analoge Anwendung, da § 44 h Abs. 5 SGB II als „lex specialis“ einen systematischen Vorrang beanspruche. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Verlust des Wahlrechts eine bewusste und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers sei. Die Arbeitsgruppe nach § 44 h Abs. 4 SGB II diene nur der horizontalen Abstimmung der Personalräte der Jobcenter; der Personalrat der Arbeitsagentur sei nicht beteiligt. Der Gesetzgeber habe sich mit der Repräsentation der Beschäftigten der Arbeitsagentur in den Jobcentern im Personalrat der Arbeitsagenturen überhaupt nicht befasst. Daraus folge, dass er, wie § 44 h Abs. 5 SGB II zeige, von einem fortbestehenden Wahlrecht ausgehe. Wenn dieser Argumentation nicht zu folgen wäre, würde sich in der Tat die Frage der Schließung der Gesetzeslücke durch ein Doppelwahlrecht stellen. Jedenfalls könne den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Passagen keine bewusste und gewollte Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein solches Doppelwahlrecht entnommen werden. Das Problem der demokratischen Legitimation des Arbeitsagentur bei der Beteiligung an Entscheidungen über Statusfragen von Bediensteten, denen Aufgaben bei den Jobcentern zugewiesen seien, sei überhaupt nicht gesehen worden. Nach den §§ 13 Abs. 2 BPersVG zugrunde liegenden Leitbild eines abgeordneten Beschäftigten stehe dem Verlust personalvertretungsrechtlicher Rechte in der abgebenden Dienststelle der Erwerb derartiger Rechte dauerhaft und in gleichem Umfang in der aufnehmenden Dienststelle gegenüber. Die Zuweisung von Tätigkeiten in den Jobcentern führe hingegen dazu, dass – begrenzt durch die Zuständigkeiten der dortigen Personalvertretung gemäß § 44 h Abs. 3 SGB II – nur ein Teil der personalvertretungsrechtlichen Rechte wieder erworben werde. Im Übrigen verbleibe es bei der Zuständigkeit des . Aufgrund der permanenten Zweiteilung und der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass zwei Personalräte unterschiedlicher Dienststellen für dieselben Beschäftigten zuständig seien, könne § 13 Abs. 2 BPersVG wegen seiner andersartigen Regelungsintension nicht zur Anwendung kommen. Außerdem dürfe deswegen auch nicht eine Analogie mit der Unterstellung begründet werden, der Gesetzgeber habe mit der pauschalen Verweisung des § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II auf das Bundespersonalvertretungsgesetz auch die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 BPersVG im Auge gehabt. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber, wenn er zwei Personalräte mit unterschiedlichem Zuständigkeitsbereichen für zuständig erkläre, auch davon ausgegangen sei, dass die betroffenen Beschäftigten hinsichtlich beider Personalräte wahlberechtigt seien. Von daher verböten sich die vom Verwaltungsgericht und von anderen Gerichten angestellten Überlegungen zur Analogie und gesetzlichen Regelungslücken. Entscheidend sei, ob der Gesetzgeber bei ausdrücklicher Anordnung der Zuständigkeit von zwei Personalräten ernsthaft auch die Geltung von § 13 Abs. 2 BPersVG beabsichtigt habe. Das sei zu verneinen. Denn es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über die Festlegung von Zuständigkeiten hinaus auch den Legitimationszusammenhang zwischen den Beschäftigen der Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, und dem Personalrat der habe aufheben wollen. Es könne vielleicht sein, dass der Gesetzgeber bei der individuellen Abordnung einzelner Beschäftigter vorübergehende Brüche bei der demokratischen Legitimation der Personalvertretungen hinnehme. Hier aber sei ein gesamter Personalkörper betroffen und § 44 h Abs. 5 BPersVG bestimme ausdrücklich, dass die Personalvertretung der Arbeitsagentur für diejenigen Beschäftigen zuständig bleibe, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien. Verneine man die Wahlberechtigung, würde eine beachtliche Gruppe von Beschäftigten der Arbeitsagentur kollektiv und dauerhaft aus den grundsätzlich durch die Personalratswahl vermittelten Legitimationszusammenhang herausgerissen werden. Der betroffene Personalkörper mache immerhin 1/3 der Beschäftigten der Arbeitsagentur Saarland aus. Hierin liege ein wesentlicher systematischer Unterschied zu den von § 13 Abs. 2 BPersVG erfassten Fällen. Auf die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente sei das Verwaltungsgericht indes nicht eingegangen. Wenn § 13 Abs. 2 BPersVG nicht anwendbar sei, bestehe auch keine Gesetzeslücke, da das Wahlrecht eben erhalten bleibe.

Ein Auseinanderfallen von demokratischer Legitimation und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung wäre mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren. Dieses verlange eine Kongruenz aus Legitimationssubjekt und Legitimationsobjekt. Zu seiner Ausprägung gehörten auch die Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit und der Gleichheit von Wahlen, die nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch auf Personalratswahlen zur Anwendung kämen. Mit dem Erfordernis der Allgemeinheit von Wahlen nicht zu vereinbaren wäre der dauerhafte Ausschluss der Beschäftigten in den Jobcentern von den Wahlen zum Personalrat der mit Blick auf dessen fortbestehende personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit in Statusfragen. Dieser Ausschluss finde keine Kompensation im Wahlrecht zur Personalvertretung in den Jobcentern. Für die Rechtfertigung eines solchen Grundrechtseingriffes wären in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Ranges der Personalvertretung hohe Hürden zu überwinden.

Eine diesen Anforderungen genügende sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der betroffenen Beschäftigten sei nicht erkennbar. Für den Fall, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 44 h SGB II nicht möglich sein sollte, sei das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Zu den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 - und vom 18.1.2013 - 6 PB 17.12 - führen die Antragsteller aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 13 BPersVG im vorliegenden Zusammenhang überhaupt anwendbar sei; auch sei keine echte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, ob das Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II überhaupt übertragbar sei. Anerkannt werde zwar, dass weiter wesentliche Kompetenzen und wichtige Personalentscheidungen bei der Stammdienststelle verblieben (und insoweit die Zuständigkeit des dortigen Personalrats begründet sei); anschließend werde aber die inhaltlich nicht näher begründete Ansicht vertreten, die Regelungen zu den gemeinsamen Einrichtungen bildeten keinen Anhalt für die Annahme, dass für die gesetzliche Zuweisung etwas anderes gelte als nach § 13 Abs. 2 BPersVG. Nicht behandelt würden das Verhältnis zu § 44 h Abs. 5 SGB II und der Umstand, dass vorliegend einem gesamten Personalkörper, der hier aus rund einem Drittel der Beschäftigten der bestehe, Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen seien. Auch befasse sich das Bundesverwaltungsgericht nicht damit, dass auf diese Weise in besonderem Maße ein Legitimationsdefizit bei dem Personalrat der Agentur für Arbeit geschaffen werde. Zum verfassungsrechtlichen Gebot der demokratischen Legitimation fänden sich in wenigen Zeilen rudimentäre Ausführungen. Ohne jede Begründung werde die Behauptung aufgestellt, es bestehe keine gesetzgeberische Verpflichtung, den Beschäftigten die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle zu ermöglichen, die für sie partielle Entscheidungsbefugnisse besitze. Dem Gesetzgeber werde ein Gestaltungsspielraum zugebilligt, der es ihm erlaube, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Woraus dieser Gestaltungsspielraum hergeleitet werde, sei weder dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen noch ansonsten erkennbar. Es fehle jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Demokratieprinzips an eine lückenlose demokratische Legitimation staatlicher - auch personalvertretungsrechtlicher - Organe und dem Ausmaß des hier ein Drittel der Beschäftigten betreffenden Legitimationsdefizits. Auch befasse sich das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Gewährleistung der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Personalvertretungsrecht geltenden Wahlrechtsgrundsätze noch damit, unter welchen engen Voraussetzungen Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnten und ob diese Voraussetzungen hier vorlägen. Die vom Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber zugebilligte Abwägung der Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts müsse auch vorgenommen werden. Dazu wären Vor- und Nachteile gegenüberzustellen, zu gewichten und hierbei auch die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung grundlegender demokratischer Prinzipien zu beachten. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Nachteile keine allzu große Bedeutung beanspruchen könnten, nachdem der Landesgesetzgeber ein solches Doppelwahlrecht ausdrücklich normiert habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht verweise auf Doppelwahlrechte in „speziellen Privatisierungsbereichen“, was nur ihre Auffassung bestätige.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012, AZ.: 8 K 480/12, die Wahl zum Personalrat der vom 24./25. April 2012 für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und führt unter Bezugnahme unter anderen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18.3.2011 – 17 MP 1/11 – aus, der Versuch, einen Gegensatz zwischen der Zuweisung von Tätigkeiten und der Zuweisung von Beschäftigten zu konstruieren, gehe fehl. Auch in der in § 13 Abs. 2 BPersVG angeführten Zuweisung nach § 29 BBG gehe es um die Zuweisung von Tätigkeiten. Ein Doppelwahlrecht bestehe nicht. Die Berufung auf § 44 h Abs. 5 SGB II lasse den Wortlaut dieser Bestimmung außer Betracht. Sie regele die Rechte der Personalvertretung, soweit Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verblieben. Es gehe um die Wahrnehmung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben ausschließlich in dem dort festgelegten Umfang, der sich aus einer Abgrenzung der den Trägern nach den gesetzlichen Regelungen verbleibenden Entscheidungsbefugnisse ergebe. Betroffen sei insoweit nur die Begründung und Beendigung von Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnissen. Der Schwerpunkt der alltäglichen Mitarbeiterinteressen liege bei der gemeinsamen Einrichtung. Es gelte die klare Aussage des § 44 h Abs. 1 SGB II, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz einschlägig sei, das ein Doppelwahlrecht nicht kenne. Hiervon ausgehend bestehe kein Grund zu der Annahme, dass gerade § 13 BPersVG nicht gelten solle. Bei § 44 h Abs. 5 SGB II handele es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung. Die Problematik des personalvertretungsrechtlichen Wahlrechts bei den Zuweisungen sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen. Die Problematik stelle sich zum Beispiel auch bei der Post, der Flugsicherung oder bei der Bundeswehr. Teilweise seien ausdrücklich Doppelwahlrechte normiert worden. Im Übrigen pflege der Gesetzgeber zu begründen, warum er etwas regele, und nicht, warum er von Regelungen Abstand nehme. Das Fehlen eines ausdrücklichen „Nein“ zu einem Doppelwahlrecht könne bei Fehlen einer ausdrücklichen Normierung nicht in ein „Ja“ umgedeutet werden. Es bestehe weder eine Regelungslücke noch ein verfassungswidriges Legitimationsdefizit. So sei bei der Abordnung auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen, an dessen Wahl der Betroffene nicht beteiligt gewesen sei. Die Zahl der Betroffenen sei kein Kriterium in § 13 BPersVG. Sofern die Antragsteller in der Beschwerdegründung ein „nicht unbeachtliches Legitimationsdefizit“ rügten, sei, neben dem oben bereits zum Doppelwahlrecht Gesagten, folgendes festzustellen: Aus einer Zuständigkeitsregelung als solcher, wie sie der § 44 h Abs. 5 SGB II darstelle, lasse sich nicht ableiten, dass Rechte der Personalvertretung nur dann unberührt blieben, wenn die zuständige Personalvertretung auch durch von möglichen Maßnahmen betroffenen Mitarbeitern gewählt werde. Auch bei anderen Maßnahmen mit „geteilten“ Zuständigkeiten (zum Beispiel der aufnehmenden und der abgebenden Dienststelle bei der Abordnung) ergebe sich nicht allein durch eine rein mögliche Zuständigkeit das Erfordernis einer Legitimation durch Wahl der zu beteiligenden Personalvertretung. So seien zum Beispiel im Falle einer Abordnung die Personalvertretung der abgebenden und diejenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen. Im Regelfall habe der Beschäftigte allerdings nur die Personalvertretung der abgebenden Dienststelle gewählt. Dieses Auseinanderfallen zwischen für einen Betroffenen zuständigem Personalrat und dem von dem Betroffenen auch gewählten Personalrat sei dem Bundespersonalvertretungsgesetz daher immanent. Hiervon gehe auch das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 27.9.2012 – 20 A 510/12.PVB – aus. Die hierzu gemachten umfangreichen Ausführungen der Antragsteller unter anderem zu Art. 38 Abs. 1 GG und zu Art. 3 GG könnten hieran nichts ändern. Im übrigen werde hier auf das zum Doppelwahlrecht bereits Gesagte verwiesen. Daher könnten sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG berufen. Im Gegenteil differenziere der Vortrag der Antragsteller selbst in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gleich gelagerte Interessen und Einzelfälle (Zuweisung in das Jobcenter nach dem SGB II einerseits und „normale“ Zuweisungen oder Abordnungen außerhalb des SGB II andererseits). In all diesen Fällen bestehe das rechtliche Band zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. zwischen Dienststelle und Beamtem fort; in all diesen Fällen würden die Mitarbeiter in eine neue Dienststelle eingegliedert und fielen aus der Eingliederung der bisherigen Dienststelle heraus. Aber nur für die den Jobcentern zugewiesenen Mitarbeiter begehrten die Antragstelle aus konstruierten Gründen heraus ein Doppelwahlrecht, welches in den gesetzlich relevanten Regelungen nicht vorgesehen sei. Damit stelle eher die Forderung der Antragsteller ihrerseits eine Verletzung von Art. 3 GG dar, da diese eine ungleiche und ungerechtfertigte Bevorzugung der den Jobcentern zugewiesenen Mitarbeiter begehrten, indem sie nur für diese ein Doppelwahlrecht forderten. Für die vergleichbaren Fälle von einer Zuweisung oder Abordnung aus anderen Gründen betroffenen Mitarbeitern forderten sie dies dagegen nicht. Worin die sachlich begründete Rechtfertigung der von den Antragstellern geforderten Ungleichbehandlung in Form der Bevorzugung der Jobcentermitarbeiter liege, sei nicht erkennbar und sei von den Antragstellern auch nicht dargelegt.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich im Einzelnen nicht zur Sache geäußert.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, den Inhalt der weiteren Gerichtsakten 8 K 1713/11 - 4 A 234/12 - sowie auf die Unterlagen des Wahlvorstandes der Personalratswahlen 2012 (1 Ordner) Bezug genommen. Er war Gegenstand der Anhörung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die am 24./25.4.2012 durchgeführte Wahl zum Personalrat der für unwirksam oder gar für nichtig zu erklären.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller begründet der Umstand, dass Beschäftigte der im Saarland, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) zugewiesen sind, nicht in das Wählerverzeichnis der vorgenannten Personalratswahlen aufgenommen worden und demzufolge auch nicht an der angefochtenen Personalratswahl teilnehmen durften, keinen gemäß § 25 BPersVG beachtlichen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass saarländische Beschäftigte der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 6 d SGB II zugewiesen sind, nicht berechtigt sind, an der Wahl des teilzunehmen. Die Wahlen zum Personalrat der richten sich nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes einschließlich der Regelungen des § 13 BPersVG. Dass § 13 BPersVG vorliegend unanwendbar sein könnte, weil Beschäftigten der auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) zugewiesen sind, die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den - von der Zuweisung betroffenen - Beamten und Arbeitnehmern indes gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II bei der Bundesagentur verbleiben, lässt sich weder den Bestimmungen der §§ 44 b bis k SGB II noch sonstigen Rechtsnormen entnehmen. Insbesondere kann eine dahingehende Rechtsfolge nicht aus § 44 h Abs. 5 SGB II hergeleitet werden, nach dem die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern der gemeinsamen Einrichtungen verbleiben. Diese Bestimmung regelt die verbleibende Zuständigkeit der Personalvertretung der Arbeitsagentur, enthält aber keine Aussage darüber, auf Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen diese Personalvertretungen zu wählen sind, insbesondere lässt sich ihr kein Ausschluss der Anwendbarkeit von § 13 BPersVG entnehmen mit der Folge, dass es dann an einer an seine Stelle tretenden Regelung der Wahlberechtigung - z.B. auch in den Fällen der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) oder auch einer mehr als drei Monate dauernden Abordnung - fehlte

vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2013 - 6 PB 17/12 - Rdnr. 8.

Da die Bestimmungen der §§ 44 b bis 44 k SGB II keine Regelungen hinsichtlich des Wahlrechts zu den Personalvertretungen der Arbeitsagenturen enthalten, kann ihnen auch nicht im Wege der Auslegung die Begründung eines Doppelwahlrechts des Inhaltes entnommen werden, dass die Beschäftigten der , denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, sowohl ein Wahlrecht bei den Wahlen zum Personalrat ihrer „Stammdienststelle“ als auch bei der Wahl zum Personalrat der gemeinsamen Einrichtung (§ 44 h Abs. 1 und 2 SGB II), in der sie tätig sind, zusteht. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber, dem die Problematik der Personalvertretung in Fallgestaltungen, in denen Beschäftigte aufgrund von Entsendungen oder Aufgabenzuweisungen in anderen Dienststellen oder Betrieben als ihren Stammdienststellen tätig sind, die Regelungskompetenz für wesentliche (Status-)Fragen jedoch bei der Stammdienststelle verbleibt, durchaus bewusst ist (vgl. z.B. Kooperationsgesetz der Bundeswehr vom 30.7.2004 - BGBl. I 2004, 2027; Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.7.1992, BGBl. I 1992, 1370, 1376 -) und an den auch im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 seitens der Gewerkschaft Ver.di die Forderung nach Einführung eines Doppelwahlrechts herangetragen worden war

vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drucksache 17/2188, Seite 12, 2. Spalte unten,

keine etwa den §§ 2, 3 Bundeswehrkooperationsgesetz oder § 4BAFlSBaÜbnG vergleichbare ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn er ein Doppelwahlrecht für die von der Tätigkeitenzuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffenen Beamten und Arbeitnehmer der hätte begründen wollen.

Nach dem danach maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind - vorbehaltlich der Erfüllung von hier nicht weiter bedeutsamen Ausnahmetatbeständen - prinzipiell alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, aktiv an der Wahl zum Personalrat teilzunehmen.

Mit der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 6 PB 17.12 -, vom 15.5.2002 - 6 P 8.01 -, und vom 3.11.2011 - 6 P 14.10 -, sämtlich zitiert nach juris; außerdem OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.3.2011 - 17 MP 1/11 -,

ist davon auszugehen, dass die Wahlberechtigung nach dieser Bestimmung - obwohl das in ihrem Wortlaut anders als z.B. in der die Teilnahme an Personalversammlungen betreffenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht ausdrücklich erwähnt ist - sowohl die Beschäftigteneigenschaft als auch (kumulativ) die Zugehörigkeit zu der Dienstelle voraussetzt, bei der Wahlrecht ausgeübt werden soll.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 15.5.2002

- 6 P 8/01 - zitiert nach juris, Rdnrn. 19 bis 21,

ausgeführt, dass die Wahlberechtigung zum Personalrat notwendig mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle verbunden ist und mit dem Ausscheiden aus dieser Dienststelle verloren geht. Hierzu heißt es in dem zuletzt angeführten Beschluss:

„Diese Schlussfolgerung wird nicht allein durch die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 BPersVG nahegelegt, sondern entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG getroffenen ergänzenden Regelungen zur Beurlaubung und Abordnung:

aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die genannten Bestimmungen für die Fälle der Abordnung gelten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG hinsichtlich des Verlusts des Wahlrechts entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a BRRG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Die vorbezeichneten Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist.

bb) Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des aktiven Wahlrechts von Anfang an den Eingliederungsgedanken hervorgehoben. Bereits § 9 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 5. August 1955, BGBl. I S. 477, enthielt für den Fall der Abordnung eine Regelung, welche dem heutigen §§ 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entspricht. Zur Begründung hatte damals der Unterausschuss Personalvertretung des D. Bundestages hervorgehoben, dass die Vorschrift dem Verbundensein des zu einer Dienststelle abgeordneten Bediensteten mit seiner Stammdienststelle Rechnung trage, die er kenne und deren Angehörige ihn kennten. Dies wolle der Ausschuss jedoch nur bei einer Höchstdauer der Abordnung von drei Monaten berücksichtigen (BT-Drucks. 2/1189 S. 4). Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erfolgte Beseitigung des aktiven Wahlrechts für Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge an der für die Wahlberechtigung notwendigen tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle fehle. Die Sonderregelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG zugunsten von Beschäftigten, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, hat der Gesetzgeber auf die Überlegung gestützt, durch eine zu diesem Zwecke erfolgte Abordnung werde die persönliche Bindung an die Stammbehörde in aller Regel nicht gelöst (vgl. BT-Drucks. 7/176 S. 28 zu § 12).“

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es entgegen der Ansicht der Antragsteller für die Erhaltung des Wahlrechtes nicht genügt, wenn ein Beschäftigter zwar nicht mehr in seine bisherige Dienststelle integriert ist, gleichwohl aber durch das fortbestehende Beschäftigungsverhältnis ein rechtliches Band zu der alten Dienststelle erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die von den Antragstellern für ihre Ansicht angeführte Kommentarstelle

Lemcke in Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rdnrn. 5, 6,

nicht die Dienststellenzugehörigkeit, sondern die Beschäftigteneigenschaft betrifft, die nur für den Regelfall kumulativ die rechtliche Zugehörigkeit zur Dienststelle und die durch die tatsächliche Beschäftigung bewirkte Eingliederung in die Dienststelle voraussetzt.

Die von den Antragstellern ebenfalls zitierte Entscheidung des OVG Münster

Beschluss vom 20.6.2011 - 16 B 271/11.PVB -, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.,

lässt zwar in der Tat in den Fällen der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung das - fortbestehende - rechtliche Band für die Beibehaltung der Dienststellenzugehörigkeit ausreichen, bejaht aber - ungeachtet der Frage, ob hier nicht zu Unrecht Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit gleichgesetzt werden - letztlich mit Blick ebenfalls auf das Eingliederungserfordernis die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf die gesetzliche Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II

so offenbar auch OVG Münster, Beschluss vom 27.9.2012 - 20 A 210/12.PVB: „Angesichts dessen und auch im Hinblick darauf, dass die Verrichtung weisungsabhängiger Tätigkeiten in der Dienststelle Grundlage und Anknüpfungspunkt u.a. für die Wahrnehmung des Wahlrechts ist ..., ist es interessengerecht, diese Fallgestaltungen gleich zu behandeln.“

Ist danach prinzipiell die Fortdauer der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle zur Erhaltung des Wahlrechts erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Personalrat nur von denjenigen Beschäftigten gewählt wird, deren konkrete Dienst- und Arbeitsbedingungen mit seiner Mitwirkung festgelegt werden, so soll auf der anderen Seite nicht jede nur vorübergehende Abwesenheit von der Dienststelle zum Verlust des Wahlrechts führen

vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21, zu den seinerzeit § 13 BPersVG inhaltlich weitgehend entsprechenden Regelungen des § 10 PersVG RP in der Fassung vom 24.11.2000.

Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -

in den Fristenregelungen des § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG eine gesetzgeberische Bestimmung des Zeitpunktes sieht, zu dem ein Beschäftigter aus seiner Dienststelle ausscheidet, indes keine Regelung, die abschließend festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter seine Wahlberechtigung verliert

BVerwG, Beschluss vom 15.5.2002 - 6 P 8/01 -, zitiert nach juris Rdnr. 22.

Hiervon ausgehend hat der Umstand, dass Beschäftigten der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung (hier Jobcenter A-Stadt) zugewiesen sind, dazu geführt, dass die betreffenden Beschäftigten ihre Zugehörigkeit zur Dienststelle und damit auch ihr Recht zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat dieser Dienststelle verloren haben, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Verlust der Dienststellenzugehörigkeit unmittelbar mit der Zuweisung oder erst nach Maßgabe der Fristenregelung des § 13 Abs. 2 BPersVG eingetreten ist, da diese Fristen gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zuweisung (1.1.2011) längst abgelaufen sind.

Die für die Dienststellenzugehörigkeit maßgebliche Eingliederung in die Dienststelle ist gegeben, wenn der Beschäftigte in der Dienststelle nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der saarländischen Beschäftigten der , denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, mit Wirksamwerden der Aufgabenzuweisung bei der Dienststelle nicht (mehr) erfüllt. Die von der Zuweisung betroffenen Beamten und Arbeitnehmer erfüllen mit Wirksamwerden dieser Maßnahme öffentliche Aufgaben allein bei der in Rede stehenden gemeinsamen Einrichtung (hier Jobcenter A-Stadt), bei der es sich um eine von der zu unterscheidende Dienstelle im Sinne von § 6 BPersVG mit im Übrigen eigener Personalvertretung handelt (§§ 6 d, 44 b, 44 d Abs. 5 SGB II). Bei ihrer Aufgabenerfüllung unterliegen sie insoweit allein den Weisungen des Geschäftsführers des Jobcenters, der gemäß § 44 d Abs. 5 SGB II Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist und gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers wie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Dass die letztgenannten Zuständigkeiten bei der verbleiben, soweit es sich um deren Beschäftigte handelt, ändert nichts an dem Befund, dass die betroffenen Beschäftigten aufgrund der gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II erfolgten Aufgabenzuweisung nicht (mehr) der Dienststelle , sondern der Dienststelle Jobcenter (A-Stadt) zugehörig sind. Denn die bei der verbleibenden Zuständigkeiten in bestimmten Statusfragen haben keinen Einfluss auf das Vorliegen der für die Beurteilung der Dienststellenzugehörigkeit maßgeblichen Kriterien: Weder erfüllen die in Rede stehenden Beschäftigten der Bundesagentur öffentliche Aufgaben in der Dienststelle noch unterliegen sie bei ihrer Aufgabenerfüllung den Weisungen des Leiters dieser Dienststelle.

Das danach aus der Anwendung einfachen Rechts folgende Ergebnis, dass die saarländischen Beschäftigten der , denen nach § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter (A-Stadt) zugewiesen sind, nicht berechtigt sind, an den Personalratswahlen bei der teilzunehmen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 18.1.2013

- 6 PB 17/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10,

ausgeführt:

„Die von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Zwar mögen die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entscheidungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der Beschäftigungsdienststelle. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen. Der Bundesgesetzgeber hat sich in speziellen Privatisierungsbereichen für ein Doppelwahlrecht entschieden (vgl. z.B. §§ 2, 3, 6 BwKoopG sowie §§ 17, 19 DBGrG). Er war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, solches für alle Fälle von Abordnungen und Zuweisungen vorzusehen.“

Dem ist auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Einwände zu folgen. Soweit die Antragsteller in der Ablehnung eines Wahlrechts der von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betreffenden Beschäftigten der bei den Personalratswahlen der Arbeitsagenturen einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip unter den Gesichtspunkten der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie damit zusammenhängend des Legitimations- und des Repräsentationsprinzips rügen, ist ergänzend zu den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes zu bemerken: Das Bundesverfassungsgericht

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, E 60, 162, 167, 169,

hat die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen, die indes nach der Natur des jeweils in Rede stehenden Sachbereichs Differenzierungen nicht ausschließen und in diesem Umfang dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl eröffnen, in erster Linie für politische Wahlen und Abstimmungen entwickelt. Es hat diese Grundsätze auch auf andere Bereiche angewandt, allerdings Einschränkungen anerkannt und einen unmittelbaren Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz gebilligt, wenn diese Abweichungen von den Grundsätzen durch die Natur des in Frage stehenden Rechtsbereichs gerechtfertigt waren

vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 -, E 41, 12, betreffend Wahlen zur Richtervertretung.

Insoweit hat es im Grundsatz anerkannt, dass der Zweck der Personalratswahlen, ein handlungsfähiges Organ zur Vertretung und Durchsetzung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter zu bilden, geeignet ist, Einschränkungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu rechtfertigen, soweit solche Einschränkungen geboten erscheinen

BVerfG, Beschluss vom 23.3.1982 - 2 BvL 1/81 -, E 60, 162, 171 f..

Den für diese Beurteilung anzuerkennenden und zu respektierenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber, indem er davon abgesehen hat, für Beschäftigte der Bundesagentur, denen Aufgaben in den Jobcentern zugewiesen sind, ein Doppelwahlrecht einzuführen, nicht überschritten. Es steht außer Frage, dass hierin eine Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und damit einhergehend des Repräsentationsprinzips und des Legitimationsprinzips insofern liegt, als die betreffenden Beschäftigten sich nicht an den Wahlen zu Personalvertretungen der Arbeitsagenturen beteiligen dürfen, obwohl gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse bei der Bundesagentur verbleiben und insoweit nach § 44 h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der Arbeitsagenturen unberührt bleiben, an derartigen Statusentscheidungen beteiligt zu werden. Das bedeutet, dass, soweit es um die in Rede stehenden Statusfragen in Bezug auf von der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II betroffene Beschäftigte der Bundesagentur geht, ein Personalrat zu beteiligen ist, an dessen Wahl diese Beschäftigten nicht teilnehmen dürfen, auf dessen Zusammensetzung sie mithin keinen Einfluss haben. Eine solche Konsequenz liegt freilich auch in zahlreichen anderen Konstellationen des Personalvertretungsrechts gleichsam in der Natur der Sache: So wirkt bei der Einstellung von Beschäftigten ein Personalrat mit, an dessen Wahl die betreffenden Bewerber naturgemäß nicht beteiligt waren. Bei der Abordnung und der Versetzung liegt es - soweit die Personalvertretungen sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststellen zu beteiligen sind - auf der Hand, dass zumindest auf der einen Seite ein Personalrat mitwirkt, der nicht unter Beteiligung des Beschäftigten gewählt wurde. Auch tritt bei Abordnungen und Zuweisungen gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von § 13 BPersVG der Verlust des Wahlrechts ein, auch wenn in der Regel wesentliche Personalentscheidungskompetenzen bei der Stammdienststelle verbleiben. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verlust des Wahlrechts bei der abgebenden Dienststelle werde durch den Erwerb des Wahlrechts bei der aufnehmenden Dienststelle kompensiert. Denn das ändert nichts daran, dass z.B. bei Abordnungen - je nach ihrer Dauer - ein von dem Betroffenen nicht (mehr) mitgewählter Personalrat der Stammdienststelle bei Entscheidungen über Statusfragen mitwirkt. Der Einwand, hierbei handele es sich um Einzelfälle, in denen die Einschränkung des Repräsentationsprinzips hingenommen werden könne, greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Denn zum einen mag es vielleicht im Regelfall so sein, dass Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen in Einzelfällen ausgesprochen werden, zwingend ist das indes keineswegs; von solchen Personalmaßnahmen können durchaus auch größere Beschäftigtengruppen erfasst werden. Zum anderen spielt die Zahl der Betroffenen keine durchgreifende Rolle, wenn es um Entscheidungen in für den jeweiligen Einzelnen bedeutsamen Statusfragen geht. Allenfalls ließe sich insoweit sagen, dass die Wahlbeteiligung Einzelner sich auf die Zusammensetzung einer Personalvertretung in der Regel nicht auswirkt. Auch dies ist freilich - zumal die vorgenannten Personalmaßnahmen durchaus auch größere Beschäftigtengruppen betreffen können - eher eine Unterstellung. Hinzu kommt gerade im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller, durch die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II sei ein Personalkörper betroffen, der etwa ein Drittel des Personalbestands der im Saarland tätigen Beschäftigten der erfasse, Folgendes: Gerade die große Zahl der Betroffenen ist ein Umstand, der aus Gründen, die letztlich auch das der einfachrechtlichen Ausgestaltung der Wahlberechtigung zugrunde liegende Integrationserfordernis rechtfertigen, die Zubilligung eines Doppelwahlrechts auch nachteilig erscheinen lässt. Gesehen werden muss insoweit, dass dem Personalrat der zwar Beteiligungsrechte an Entscheidungen in Statusfragen in dem in § 44 d Abs. 4 SGB II beschriebenen Umfang verbleiben. Den weitaus überwiegenden Teil seiner Aufgaben und seiner Tätigkeit macht jedoch die Beteiligung bei der Regelung der Dienst- und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei der Dienststelle und hierbei die Vertretung der Interessen dieser Beschäftigten aus. Das rechtfertigt es zum einen, die Berechtigung zur Teilnahme an den Personalratswahlen in dieser Dienststelle auf diejenigen Beschäftigten zu beschränken, die dort öffentliche Aufgaben nach Weisung des Dienststellenleiters erfüllen, mithin in diese Dienststellen integriert sind. Auf der anderen Seite sind gemessen an der Zielsetzung - sachgerechte Vertretung der Interessen der dienststellenzugehörigen Beschäftigten - nachteilige Auswirkungen nicht von der Hand zu weisen, wenn einer großen Gruppe (hier nach Angaben der Antragsteller ca. ein Drittel der Gesamtzahl der Beschäftigten der Bundesagentur im Saarland), die eben nicht in diese Dienststelle integriert ist, mittels Zubilligung eines Doppelwahlrechts ein gegebenenfalls bestimmender Einfluss auf die Zusammensetzung dieses Personalrats eingeräumt würde

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2006 - 5 A 11469/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 22 ff..

Derartige durchaus im Raum stehende nachteilige Wirkungen mögen zwar kein zwingendes Hindernis für die Einräumung eines Doppelwahlrechts sein. Immerhin hat eine Reihe von Landesgesetzgebern diesen Schritt für die kommunalen Beschäftigten, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, auch unternommen. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, von der Einführung eines Doppelwahlrechts in der hier in Rede stehenden Konstellation abzusehen, bewegt sich jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf derartige nicht von der Hand zu weisenden Nachteile im Rahmen des ihm zuzubilligenden und von den Gerichten zu respektierenden Gestaltungsspielraums. Der Bundesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, ein Doppelwahlrecht für alle Fälle von Abordnungen und Zuweisungen einzuführen.

Liegt danach in dem Umstand, dass Beschäftigte der im Saarland, denen gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen sind, nicht an der Wahl zum Personalrat der teilnehmen durften, kein im Verständnis von § 25 BPersVG beachtlicher, zur Unwirksamkeit der am 24./25.4.2012 durchgeführten Personalratswahlen führender Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Verfahren, so folgt hieraus zugleich, dass der Ausschluss dieser Beschäftigten auch nicht die Nichtigkeit dieser Wahlen bewirkt. Da sonstige zur Unwirksamkeit oder gar Nichtigkeit dieser Wahlen führende Rechtsverletzungen weder aufgezeigt noch erkennbar sind, muss es nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Voraussetzungen der §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragst
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(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.

(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten.

(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.

(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beamten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertretung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der besonderen Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Empfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4 genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen besonderen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich mindestens zwei Beamte befinden.

(6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den besonderen Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen freizustellen.

(8) Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen.

(9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat zuständig.

(1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

(2) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verpflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316) sowie nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen.

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.