Kooperationsgesetz der Bundeswehr - BwKoopG | § 6 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften

(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten.

(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.

ra.de-OnlineKommentar zu § 26 BetrVG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 26 BetrVG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 26 BetrVG

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 26 BetrVG.

1 Artikel zitieren § 26 BetrVG.

Arbeitsrecht: Zur Arbeitnehmereigenschaft gestellter Arbeitnehmer

23.04.2012

Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private Einsatzbetriebe-BAG vom 15.12.11-Az:7 ABR 65/10

Referenzen - Gesetze | § 26 BetrVG

§ 26 BetrVG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 26 BetrVG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 5 Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti
§ 26 BetrVG zitiert 1 andere §§ aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Kooperationsgesetz der Bundeswehr - BwKoopG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältniss

Referenzen - Urteile | § 26 BetrVG

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 26 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Juli 2014 - 2 AZR 408/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. September 2012 - 2 Sa 6/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. September 2012 - 2 Sa 7/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Okt. 2013 - 7 ABR 12/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 63/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Okt. 2013 - 7 ABR 13/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 - 6 TaBV 75/11 - wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 235/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 480/12 - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung de

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2013 - 4 A 234/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragst

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2013 - 6 PB 17/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Dez. 2012 - 7 ABR 17/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 - 8 TaBV 43/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Dez. 2012 - 7 ABR 48/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2011 - 10 TaBV 105/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Mai 2011 - 7 ABR 3/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 2009 - 15 TaBV 22/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund...
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als...
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund...