Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 55
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 55
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
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(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 20/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller, der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung am 2. Dienstsitz Berlin, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem
published on 25/04/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2012 - 8 K 1713/11 - werden zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragst
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Annotations
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten...