Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin erhielt am 12.8.2009 vom damals zuständigen Landkreis A. eine bis 11.8.2010 befristete Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle in der A- Straße in A-Stadt. Nach Fristablauf stellte sie erst am 8.9.2010 auf entsprechende Aufforderung seitens des Landkreises einen erneuten Erlaubnisantrag. Hierauf wurde ihr wiederum eine bis 11.8.2011 befristete Erlaubnis zum Betrieb der o.g. Spielhalle erteilt, wobei die Antragstellerin zum wiederholten Mal darauf hingewiesen wurde, dass rechtzeitig vor Fristablauf eine erneute Antragstellung zum weiteren Betrieb dieser Spielhalle erforderlich sei. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis wurde zunächst nicht gestellt. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.11.2012 zur beabsichtigten Untersagung des weiteren Betriebs der Spielhalle angehört hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.1.2013 die Verlängerung bzw. Erteilung einer erneuten Betriebserlaubnis. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 2.5.2013 unter Hinweis auf die nach aktueller Rechtslage fehlende Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle abgelehnt. Des ungeachtet betrieb die Antragstellerin die Spielhalle weiter.

Mit Bescheid vom 16.5.2013 ordnete der Antragsgegner die Schließung der o.g. Spielhalle mit sofortiger Wirkung an. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.

Am 22.5.2013 hat die Antragstellerin Klage gegen die Schließungsverfügung vom 16.5.2013 erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 2.7.2013 - 1 L 779/13 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am 5.7.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.7.2013 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren allein gegen die Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung vom 16.5.2013 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht angenommen, dass die angefochtene Schließungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1 und 2 Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) vom 20.6.2012 i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO findet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1SSpielhG kann der Antragsgegner als die nach § 9 Abs. 1SSpielhG zuständige Behörde die zur Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Wird eine Spielhalle ohne eine erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann der Antragsgegner insbesondere nach § 9 Abs. 2 Satz 2SSpielhG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Ausgehend hiervon ist die angefochtene Betriebsuntersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle seit dem 1.7.2012 der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1SSpielhG bedarf, die Antragstellerin die Spielhalle derzeit ohne wirksame Erlaubnis betreibt und von daher die angeordnete Schließung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hiergegen einwendet, dass das Verwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) verkenne und diese in ihrem Fall zum Tragen komme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auffassung der Antragstellerin, dass für die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift ausreichend sei, dass für eine am 30.6.2012 faktisch betriebene und materiell erlaubnisfähige Spielhalle vor dem 28.10.2011 schon einmal eine Erlaubnis erteilt worden sei, unabhängig davon, ob diese Erlaubnis am 30.6.2012 noch fortbestanden habe, geht fehl. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV n.F. gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar, d.h. ungeachtet der Erfordernisse des § 25 als erlaubt i.S.v. § 24 Abs. 1 GlüStV n.F..

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Erlaubnisfiktion nur für solche bestehenden Spielhallen gilt, für die bei Inkrafttreten des GlüStV n.F., d.h. am 1.7.2012, die bis dahin zum rechtmäßigen Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis nach § 33i GewO vorlag, was bei der streitgegenständlichen Spielhalle unstreitig nicht der Fall war. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sollte nur Spielhallen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung (auch) formell rechtmäßig betrieben wurden, fünfjähriger Bestandsschutz gewährt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. So impliziert bereits das Abstellen auf eine bis zum 28.10.2011 erteilte Erlaubnis, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen GlüStV noch eine wirksame Erlaubnis vorliegt, hinsichtlich derer nach dem Inkrafttreten des Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag ein Erlöschen überhaupt noch in Frage kommt. Soweit die Antragstellerin dem entgegen hält, dass der klare Wortlaut der Vorschrift einem derartigen Verständnis entgegenstehe, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen bestand auch nur ein Bedürfnis für die Gewährung von Bestandschutz, soweit Spielhallen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages zum Glücksspielstaatsvertrag insgesamt - d.h. auch formell - rechtmäßig betrieben wurden. Nur in derartigen Fällen war von einem schutzwürdigen Vertrauen der Betreiber auszugehen. Gründe dafür, warum auch im Zeitpunkt der Rechtsänderung formell illegal betriebenen Spielhallen hätte Bestandsschutz eingeräumt werden sollen, sind nicht erkennbar.

Entscheidend spricht auch der systematische Zusammenhang von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV n.F. mit Satz 3 der Vorschrift für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV n.F. gelten Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV n.F. als mit §§ 24 und 25 vereinbar. In der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber also Spielhallen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsordnung betrieben wurden, allerdings erst nach dem 28.10.2011 die erforderliche Gewerbeerlaubnis erhielten, lediglich eine einjährige Übergangsfrist zugestanden. Mit Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass in Satz 2 der Vorschrift Spielhallen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung ohne die erforderliche Erlaubnis, d.h. formell illegal betrieben wurden, eine deutlich längere, nämlich fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt werden sollte, falls ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 28.10.2011 eine - zwischenzeitlich erloschene - Erlaubnis gemäß § 33i GewO erteilt worden war. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung, wonach die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV lediglich darauf abstelle, ob für eine bestehende Spielhalle vor dem 28.10.2011 überhaupt eine Erlaubnis erteilt worden sei, und im Falle deren Erlöschens eine bloße materielle Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle zum Zeitpunkt der Rechtsänderung ausreiche, lässt sich mit der Regelung in Satz 3 der Vorschrift nicht in Einklang bringen.

Soweit die Antragstellerin gegen die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichts einwendet, dass der Gesetzgeber bei einer vor dem 28.10.2011 erstmals genehmigten Spielhalle generell das Bestandsschutzinteresse des Betreibers für gewichtiger halte als das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Restriktionen der neuen Rechtslage und das Bestandsschutzinteresse im Regelfall bis zum 30.6.2017 überwiegen solle, und zwar auch dann, wenn die vor dem 28.10.2011 erteilte Erlaubnis vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits erloschen gewesen sei, handelt es sich um eine reine Behauptung, die die Antragstellerin nicht weiter begründet und für die auch keine Anhaltspunkte sprechen. Vielmehr ist diese Behauptung schon dadurch widerlegt, dass in den Fällen, in denen eine vor dem 28.10.2011 erteilte Erlaubnis im Zeitraum zwischen dem 1.7.2012 und dem 29.6.2017 endet, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kein weitergehender Bestandsschutz gewährt wird. Bereits dies spricht eindeutig gegen den von der Antragstellerin behaupteten fünfjährigen Bestandsschutz für vor dem 28.10.2011 erlaubte Spielhallen. Zutreffend hat die Antragstellerin insoweit selbst formuliert, „dass die glücksspielrechtliche Erlaubnisfiktion keinen Tag länger wirkt als die Geltungsdauer einer noch bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis- da für Zeiträume, an denen auch ohne Reform keine Erlaubnis bestände, ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz nicht vorstellbar ist“.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber behauptet, dass das Bestandsschutzinteresse eines Betreibers, dessen Erlaubnis bereits vor dem 30.6.2012 endete, schutzwürdiger sein soll als das eines Betreibers, dessen Erlaubnis erst danach endete, weil im erstgenannten Fall – so auch in ihrem – eine behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs bis zum 30.6.2012 hinzukomme, welche im letztgenannten Fall nicht vorhanden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob allein schon die Tatsache, dass die zuständige Behörde nicht unmittelbar nach Ablauf der Betriebserlaubnis eingeschritten ist, überhaupt als behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs angesehen werden kann. Jedenfalls vermag eine vermeintliche bloße Duldung eines formell illegalen Spielhallenbetriebs keinen weitergehenden Bestandsschutz als eine bestehende Erlaubnis zu vermitteln.

Die weitere Argumentation der Antragstellerin, wonach ein formell illegaler, aber materiell legaler Spielhallenbetrieb typischerweise auf behördlichem Fehlverhalten in Gestalt einer beanstandungslosen Hinnahme beruhe, was ebenfalls dafür spreche, bei der Frage der Anwendung der Übergangsregelung maßgeblich auf die materielle Genehmigungsfähigkeit abzustellen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es in erster Linie Sache des Betreibers ist, die erforderliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb zu beschaffen bzw. deren Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. Dies gilt im Falle der Antragstellerin in besonderer Weise, da diese vom Landrat Merzig-Wadern als ehemals zuständiger Behörde mehrfach auf das Erfordernis einer Erlaubnis bzw. deren Verlängerung hingewiesen worden war. Soweit die Antragstellerin geltend macht, mangels erneuten Hinweises auf die abgelaufene Befristung der Erlaubnis keine Veranlassung gesehen zu haben, diese ein weiteres Mal rückwirkend verlängern zu lassen, wohingegen sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Landrates, d.h. im Falle eines behördlichen Hinweises auf die abgelaufene Erlaubnis, deren Verlängerung beantragt und erlangt hätte, ist dies lediglich als Versuch zu sehen, ihr eigenes Versäumnis der Behörde anzulasten. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen.

Der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, dass es sich bei dem vergessenen Verlängerungsantrag um ein alltägliches Versehen gehandelt habe, welches ihr privates Interesse am Schutz der von ihr in Bezug auf die Spielhalle getätigten Investitionen unberührt lasse, bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist vielmehr allein, dass der Antragstellerin infolge des Erlöschens der ihr vormals erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1.7.2012 keine schutzwürdige Rechtsposition mehr zustand, welche eine Grundlage für die Gewährung von Bestandsschutz darstellte.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch der verfassungsrechtliche Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gemäß Art. 14 GG keine Auslegung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV in dem von ihr verstandenen Sinne. Die Fortführung eines Gewerbebetriebes ist vielfach abhängig vom Fortbestand einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, etc.. Erlischt die notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung etwa wegen Ablaufs einer ihr kraft Gesetzes oder kraft zulässiger Nebenbestimmung immanenten Frist, so gewährt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Neuerteilung der Gestattung bzw. hier auf Unterlassung einer Untersagung. Ist die öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Gewerbetreibenden, die essentiell ist für die (Fort)Führung des Betriebes, wie dies vorliegend die Erlaubnis gemäß § 33i GewO war, in dieser Weise mit einer Fristbestimmung behaftet und deswegen beschränkt, so ist auch das darauf aufbauende Privateigentum am Gewerbebetrieb – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – in dieser Hinsicht labil und im Verhältnis zu seinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen akzessorisch. Aus Art. 14 Abs. 1 GG kann also kein besonderer gewerberechtlicher Bestandsschutz zur Überspielung der spezifischen Verwaltungsrechtsordnung folgen

vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 67. Ergl. Nov. 2012, Art. 14 GG, RZ. 105 m.w.N.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Erläuterungen zu § 29 GlüStV n.F., in denen ausgeführt ist, dass mit § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestehenden Spielhallen eine Fortsetzung ihrer „bisherigen legalen Tätigkeit“ ermöglicht werde

zu den Erläuterungen siehe Bay. Landtag, Drucksache 16/11995 S. 32,

die vorstehende Auslegung der Vorschrift bestätigen. Dafür, dass – wie die Antragstellerin meint - diese Formulierung einschränkend im Sinne einer bloßen materiellen Legalität zu verstehen sei, gibt es keine Anhaltspunkte.

Schließlich sprechen auch die Formulierung der entsprechenden Übergangsregelung in § 12SSpielhG sowie die hierzu vorliegende Gesetzesbegründung für die vom Senat vertretene Auffassung. So besagt § 12 Abs. 1 Satz 1SSpielhG, dass unbeschadet der §§ 48, 49 SVwVfG und der Übergangsfristen gemäß § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, mit Ablauf des 30. Juni 2007 erlöschen. Hier wird also ausdrücklich auf das Bestehen einer Erlaubnis nach § 33i GewO abgestellt. Auch in den nachfolgenden Regelungen ist von bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnissen und einem Vertrauen der Erlaubnisinhaber auf deren Bestand die Rede. Dementsprechend besagt die Gesetzesbegründung zu § 12SSpielhG, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehenden gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnisse seien jedoch Übergangsregelungen erforderlich. Daher werde - in enger Anlehnung an die Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrages - eine abgestufte Bestandsschutzregelung eingeführt

Vgl. Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15, Seite 76,77.

Hat nach alledem das Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verneint und die Antragstellerin keine weiteren Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 54.2.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Aug. 2013 - 3 B 387/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 25. Juni 2014 - 7 B 872/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Punkt 2. des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (…) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die An

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(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.