Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Aug. 2010 - 3 B 203/10

published on 30/08/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Aug. 2010 - 3 B 203/10
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 - aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis spätestens zum 15. Oktober 2010 erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Antragstellerin zu öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. in der Weise zuzulassen, dass sie Videoaufzeichnungen mit dem ausschließlichen Zweck der Berichterstattung herstellen darf.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der im Beschwerdeverfahren einvernehmlich - erneut - erfolgte Beteiligtenwechsel auf Seiten der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Beteiligten haben ihre Einwilligung zu dieser Antragsänderung erklärt (§ 91 Abs. 1 Alternative 1 VwGO). Zudem hält der Senat die Antragsänderung insoweit auch für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alternative 2 VwGO), weil - wie noch darzulegen sein wird - eine Passivlegitimation für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nur auf Seiten der - bereits ursprünglich und nach dem nunmehr erklärten Beteiligtenwechsel erneut - von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Oberbürgermeisterin der S. in Betracht kommt.

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwG0 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.6.2010 - 11 L 502/10 - durch den die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wurde,

„der Antragstellerin zu gestatten, öffentliche Sitzungen ihres Stadtrates - erstmals am 29.6.2010 - mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zweck der Berichterstattung aufzuzeichnen,“

hat nach Maßgabe des Tenors auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt zur Aufhebung der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung, allerdings mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden hat.

Nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen, wenn auch im Hinblick auf die geltend gemachte Grundrechtsposition der Antragstellerin im gebotenen Maße vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf generelle Ge-stattung von Videoaufzeichnungen aller Voraussicht nach nicht zu (1.).

Allerdings ist der Antragstellerin - auch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - mit Blick auf den Rang des geltend gemachten Grundrechts ein Anordnungsanspruch darauf zuzuerkennen, dass über ihren entsprechenden Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird (2.).

1. Durch den angefochtenen Beschluss vom 8.6.2010 hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu Gunsten der Antragstellerin eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - jedenfalls für den Zeitraum der einstweiligen Regelung - getroffen. Dem ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren insbesondere mit dem Einwand entgegengetreten, der Antragstellerin stehe ein dementsprechender Anordnungsanspruch nicht zu, er ergebe sich insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrechtsposition der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Ihm stünden das öffentliche Interesse an der sachgerechten Aufgabenerfüllung der Gemeindeverwaltung, Persönlichkeits- und Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder sowie Gründe des Datenschutzes entgegen.

Ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch, öffentliche Sitzungen des Stadtrates der S. nicht nur im Einzelfall, sondern generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen, zusteht, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden. Jedoch wird das Bestehen eines solchen Anspruchs entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bei der mit Blick auf die geltend gemachte Grundrechtsposition gebotenen vertieften Prüfung - überwiegend wahrscheinlich zu verneinen sein.

Das als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in den Blick zu nehmende, der Antragstellerin als privater Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr eine solche Rechtsposition aller Voraussicht nach nicht ein. Das Recht der Antragstellerin auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht demgegenüber hier nicht in Frage, da Streitgegenstand vorliegend nicht der Zugang von Mitarbeitern der Antragstellerin zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. ist, sondern allein die dabei beabsichtigte Nutzung rundfunkspezifischer Aufnahme- und Übertragungsgeräte zum Zweck der Aufzeichnung und Verbreitung der Informationen mit Hilfe des Rundfunks. Diese Art des Zugangs und der Berichterstattung wird - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von der spezielleren Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützt

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, BVerfGE 103, 44 ff., zitiert nach juris.

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht nur ein Abwehrrecht, sondern grundsätzlich auch einen gegen den Staat gerichteten Anspruch auf Zulassung zur rundfunkspezifischen Berichterstattung umfassen kann, allerdings in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird vorab gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit hier jedoch seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Befugnisse der Antragsgegnerin aus § 43 Abs. 1 KSVG. Nach der genannten Vorschrift hat die oder der Vorsitzende des Gemeinderates die Aufgabe, die Sitzungen des Gemeinderates zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlung zu leiten, die Ordnung zu handhaben und das Hausrecht auszuüben. Dazu gehört auch die Befugnis, über die Zulassung der Medienöffentlichkeit zur Rundfunkberichterstattung in der von der Antragstellerin erstrebten Weise zu entscheiden.

Die Antragstellerin hat daher zutreffend ihren Antrag ursprünglich - und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erneut - gegen die Oberbürgermeisterin der S. in ihrer Funktion als Ratsvorsitzende gemäß § 42 Abs. 1 KSVG gerichtet. Diese kommt allein als für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert in Betracht.

Die Entscheidung über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch ist danach in Ausübung der Sitzungsgewalt der Oberbürgermeisterin der S. als Ratsvorsitzende (§§ 43 Abs. 1, 42 Abs. 1 KSVG) zu treffen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entscheidung im Sinne einer Stattgabe ergibt sich indes aller Voraussicht nach nicht.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Zur Rundfunkfreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information und der Erstellung der Programminhalte bis hin zur Verbreitung der Nachricht. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zu den von dem Grundrecht mit erfassten medienspezifischen Möglichkeiten der Berichterstattung durch Rundfunk zählt auch die Möglichkeit, ein Ereignis den Zuhörern und Zuschauern unter Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O. sowie Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 -, BVerfGE 119, 309 und Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, 350, jeweils zitiert nach juris.

Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört aber ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Rundfunkfreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die als Abwehrrecht den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert. Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein.

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O., Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -a.a.O.

Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Die Ausübung dieses Rechts ist für Dritte keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Das Bestimmungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen. Soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen.

Legt der Gesetzgeber die Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquellen fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Dieser ist jedoch nicht identisch mit dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, sondern stellt nur die äußerste Grenze für den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit dar, da diese – bezogen auf die Zugänglichkeit von Informationsquellen - nicht weiter reicht, als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O., Einstweilige Anordnung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 - a.a.O..

Für die Informationsquelle „Sitzungen eines Gemeinderates“ bestimmt § 40 Abs.1 KSVG, dass diese öffentlich sind, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Soweit letzteres der Fall ist, werden die betreffenden Gegenstände in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates verhandelt. Wann dies zutrifft, bedarf hier keiner Erörterung, da der Antrag der Antragstellerin ohnehin ausschließlich auf öffentliche, nicht dagegen auf nicht öffentliche Sitzungen des Stadtrates der Landeshauptstadt Saar-brücken zielt.

Bei öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates handelt es sich mithin gemäß § 40 Abs.1 KSVG um allgemein zugängliche Informationsquellen. Sie unterfallen dem Schutzbereich der Informationsfreiheit. Begünstigt sind auch Vertreter der Medien. Sie dürfen zusehen und zuhören und sind berechtigt, die auf diese Weise aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten

vgl. BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O., für den Fall der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht.

Mit der Anordnung der Öffentlichkeit einer staatlichen Informationsquelle ist aber nicht zugleich der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit bezogen auf diese Informationsquelle bestimmt. Für die Bestimmung des konkreten Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit kommt es neben der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationsquelle (Öffentlichkeit) zusätzlich noch auf die Art der Zugangseröffnung an.

Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt per se noch nichts über die Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O..

Die gesetzliche Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen kann insbesondere nicht mit der Anordnung von Medienöffentlichkeit in dem Sinne gleichgesetzt werden, dass neben der Anwesenheit der Vertreter der Medien und deren Befugnis zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten, auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gehören würde.

Allerdings korrespondiert der in § 40 Abs.1 KSVG enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit von Stadt- und Gemeinderatssitzungen – ebenso wie der im Gerichtsverfassungsgesetz enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht (§ 169 Abs. 1 GVG) und der in Art. 72 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes (SVerf) enthaltenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen des Landtages des Saarlandes – dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Der Zweck der Anordnung der Öffentlichkeit, nämlich die handelnde Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen, wird indes auch durch die Gewährleistung einer Saalöffentlichkeit erreicht

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, a.a.O. für den Fall der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht.

Eine Öffentlichkeit, die auf die im Raum der Sitzung oder Verhandlung Anwesenden begrenzt ist, genügt darüber hinaus auch dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen, die für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung von Bedeutung sind. Dadurch, dass den Medien der Zugang zum Sitzungssaal eröffnet ist und dass Rundfunkjournalisten an öffentlichen Sitzungen und Verhandlungen von Staatsorganen teilnehmen und über sie berichten können, ist zudem auch dem Umstand genügend Rechnung getragen, dass Informationen heutzutage in erster Linie über Medien an die Öffentlichkeit vermittelt werden

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - a.a.O. zur Frage der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen.

Dementsprechend bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, die Art des Zugangs zu öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates auf eine Saalöffentlichkeit zu beschränken. Allerdings enthält das KSVG bezogen auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen der Stadt- und Gemeinderäte keine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss der Medienöffentlichkeit, wie dies in § 169 Abs.2 GVG bezogen auf den im Gerichtsverfassungsgesetz enthaltenen Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor Gericht (§ 169 Abs. 1 GVG) und in § 77 Abs.1 LTG bezogen auf den in Art. 72 Abs.1 SVerf enthaltenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen des Landtages des Saarlandes der Fall ist.

Jedoch dürfte § 43 Abs. 1 KSVG - auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der Rundfunkfreiheit - in der Weise auszulegen sein, dass von dieser Vorschrift das Recht des Ratsvorsitzenden umfasst ist, einen Ausschluss der Medienöffentlichkeit im oben dargelegten Sinne anzuordnen. Wie bereits dargelegt, hat nach der genannten Vorschrift die oder der Vorsitzende des Gemeinderates die Aufgabe, die Sitzungen des Gemeinderates zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlung zu leiten, die Ordnung zu handhaben und das Hausrecht auszuüben. Das die Sitzungsgewalt umschließende Hausrecht des Ratsvorsitzenden erweist sich als eine zulässige, auf einem allgemeinen Gesetz beruhende Schranke der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

ebenso BVerwG, Urteil vom 3.8.1990 – 7 C 14/90 -, BVerwGE 85,283 ff., zitiert nach juris, zu dem in der Niedersächsischen Gemeindeordnung wurzelnden Hausrecht des (Gemeinde-)Ratsvorsitzenden im Verhältnis zum Grundrecht der Pressefreiheit.

Allerdings müssen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit und das der Rundfunkfreiheit Schranken ziehende allgemeine Gesetz in einem Verhältnis der Wechselwirkung gesehen und insbesondere das allgemeine Gesetz, hier § 43 KSVG, unter Beachtung der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit ausgelegt werden. Dabei ist einerseits von Bedeutung, dass - wie bereits ausgeführt - aus verfassungsrechtlicher Sicht mit Blick auf das Demokratieprinzip und die Gewährleistung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, die Art des Zugangs zu öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates auf eine Saalöffentlichkeit zu beschränken. Andererseits kann im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung aber nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen.

Mit einem solchen Gewicht kann dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der – von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten – Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder

ebenso BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O., zur Rechtslage nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin ist zunächst davon auszugehen, dass die Herstellung von Medienöffentlichkeit in dem von der Antragstellerin erstrebten Sinne, nämlich im Sinne einer Eröffnung der Möglichkeit, die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. lückenlos in Ton und Bild zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung aufzuzeichnen, erheblichen Einfluss sowohl auf das Verhalten der Mandatsträger als auch auf die Funktionsfähigkeit des Stadt- oder Gemeinderates haben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat solche erheblichen Wirkungen bereits mit Blick auf bloße Tonaufzeichnungen angenommen und zur Begründung ausgeführt, dass dadurch jede Nuance der Rede, einschließlich der rhetorischen Fehlleistungen, der sprachlichen Unzulänglichkeiten und der Gemütsbewegungen des Redners, dauerhaft und ständig reproduzierbar konserviert werde

BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..

Umso mehr muss dies aber für die hier beabsichtigte Aufzeichnung in Ton und Bild gelten, bei der nicht nur jede Nuance der Rede und Sprachproduktion, sondern jede Nuance des gesamten verbalen und nonverbalen Verhaltens der Ratsmitglieder dauerhaft und ständig reproduzierbar konserviert wird.

Die zu erwartende Beeinflussung durch Herstellung einer solchen Medienöffentlichkeit betrifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin auch nicht nur die „weniger redegewandten Ratsmitglieder in kleineren und ländlichen Gemeinden“, von denen in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „insbesondere“ die Rede ist. Vielmehr kann grundsätzlich auch bei professioneller agierenden Amtsträgern davon ausgegangen werden, dass die dauerhaft öffentliche Reproduzierbarkeit ihres Verhaltens dasselbe beeinflussen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des generellen Ausschlusses von Ton- und Bildaufnahmen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (§ 169 Abs. 2 GVG) u.a. ausgeführt, Medienöffentlichkeit sei ein Aliud gegenüber Saalöffentlichkeit. Viele Menschen veränderten ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien. Manche fühlten sich durch die Medienaufnahmen beflügelt, andere gehemmt. Der Prozess der Wahrheitsfindung könne leiden, wenn die am Verfahren beteiligten Personen versucht seien, ihr Verhalten an der erwarteten Medienwirkung auszurichten. Dies gelte vor allem, aber nicht nur in Strafverfahren. Gefährdungen gebe es in allen Verfahrensarten und für alle Verfahrensabschnitte. Schon bei der Eröffnung des Verfahrens könnten vom Verhalten des Publikums oder einzelner Verfahrensbeteiligter Störungen ausgehen, auf die bei Medienpräsenz anders reagiert werde als vor der Saalöffentlichkeit. Zudem könne in allen Verfahrensabschnitten die Verhandlungsleitung erschwert werden, soweit sie auch die verfahrensfremden Interessen der Medien berücksichtigen müsse. Es sei schwer, die konkreten Wirkungen von Medienpräsenz vorherzusehen und durch geeignete, auf das jeweilige Verfahren abgestimmte Vorkehrungen vorzusorgen, dass die Herstellung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen die Persönlichkeitsrechte (der Prozessbeteiligten) nicht beeinträchtigten und die Verfahrensdurchführung nicht beeinflussten.

Ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit gemäß § 169 Abs. 2 GVG habe daher im Interesse eines fairen Verfahrens und der Sicherung einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung erfolgen dürfen

BVerfG, Urteil vom 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - a.a.O. zur Frage der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverhandlungen.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen liegt es nicht fern, erhebliche negative Auswirkungen permanenter Medienpräsenz – im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit - auch bei Stadt- und Gemeinderatssitzungen anzunehmen, und zwar auch dann, wenn nicht nur „weniger redegewandte Ratsmitglieder in kleineren und ländlichen Gemeinden“ betroffen sind. Jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens geht der Senat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Ausschlusses von Medienöffentlichkeit in Gemeinderatssitzungen

BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O.

davon aus, dass die oder der Ratsvorsitzende im Rahmen der von ihr oder ihm wahrgenommenen Sitzungsgewalt (§ 43 KSVG) auch mit Blick auf die entgegenstehende Rundfunkfreiheit befugt ist, zur Gewährleistung eines geordneten Sitzungsbetriebs und des gemeindlichen Interesses an einer unbeeinträchtigten Funktion des Stadt- oder Gemeinderates eine lückenlose Aufzeichnung deren öffentlicher Sitzungen in Ton und Bild zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung zu untersagen.

Denn eine von psychologischen Hemmnissen und Beeinflussungen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre gehört zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs, den der Ratsvorsitzende zu gewährleisten hat. Dies beruht auf dem letztlich in der Gewährleistung der Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten öffentlichen Interesse daran, dass die Willensbildung des Rates als demokratisch legitimierter Gemeindevertretung ungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verläuft

BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..

Demgegenüber kann der Schutz von Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht generell mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Zwar entfällt das Persönlichkeitsrecht eines Ratsmitglieds, auch soweit es unmittelbar im Rahmen öffentlicher Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates tangiert ist, nicht völlig. Es wird jedoch dadurch modifiziert und in seiner Bedeutung weitgehend reduziert, dass das Ratsmitglied in diesem Rahmen nicht als Privatperson agiert und betroffen ist, sondern als Amtsträger

vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 – 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O.,

dessen Verhalten und Äußerungen in öffentlicher Sitzung vor allem dem wahrgenommenen öffentlichen Amt zuzuordnen sind, nicht aber der Person, die hinter dem Amt zurücktritt.

Auch die mitgliedschaftlichen Rechte der einzelnen Ratsmitglieder auf Ausübung ihres Mandats dürften aller Voraussicht nach nicht einen generellen Ausschluss der durch Ton- und Bildaufnahmen manifestierten Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Denn unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die oder der Ratsvorsitzende den Bedenken einzelner Ratsmitglieder gegen eine Herstellung der Medienöffentlichkeit auch dadurch Rechnung tragen, dass der Rundfunkveranstalter nur mit der Maßgabe zugelassen wird, die betreffenden einzelnen Ratsmitglieder nicht in Bild oder Ton aufzunehmen.

Nach alledem ist daher § 43 KSVG aller Voraussicht nach so auszulegen, dass die oder der Ratsvorsitzende auch in Ansehung des Grundrechtes der Rundfunkfreiheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Ausübung ihrer Sitzungsgewalt untersagen kann, dass eine Medienöffentlichkeit in dem von der Antragstellerin erstrebten Sinne hergestellt wird, und zwar (insbesondere) dann, wenn davon auszugehen ist, dass die unbeeinträchtigte Funktion des Stadt- oder Gemeinderates anders nicht gewährleistet ist.

Ist die Ausübung der in § 43 KSVG verankerten Sitzungsgewalt in diesem Sinne aber möglich, so steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch ihr aller Voraussicht nach nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als gebundener Anspruch zu.

Die in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Regelungsanordnung war daher aufzuheben, und zwar ohne dass es insoweit noch einer weiteren Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes bedurfte.

2. Jedoch steht der Antragstellerin ein Anspruch darauf zu, dass die Antragsgegnerin auf den streitgegenständlichen Antrag der Antragstellerin im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt eine ordnungsgemäße Entscheidung trifft, die ermessensfehlerfrei, unter Abwägung der unterschiedlichen kollidierenden Interessen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens ist dies bislang noch nicht geschehen.

Der streitgegenständlichen Antrag der Antragstellerin ist darauf gerichtet, die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. ausnahms- und lückenlos in Ton und Bild zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Weder verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch darauf, einzelne Ratssitzungen oder Tagesordnungspunkte mit besonders öffentlichkeitswirksamen Themen aufzeichnen zu dürfen, noch verfolgt sie einen Anspruch darauf, einzelne Aufnahmen oder Schnittbilder aus dem Sitzungssaal vor, nach oder während der Stadtratssitzungen erstellen zu dürfen. Ziel ihres Antrages ist vielmehr die generelle Zulassung zur lückenlosen Ton- und Bildaufzeichnung aller Sitzungen des Stadtrates der S. zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung. Nach ihrem eigenen Vortrag beabsichtigt sie, mit diesen Aufzeichnungen ein eigenes Sendeformat zu bedienen.

Die von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verweigerung der Rundfunkberichterstattung ist vorliegend anlässlich der Sitzung des Stadtrates am 11.5.2010 in der Weise zustande gekommen, dass die Antragsgegnerin, die gemäß § 42 KSVG den Vorsitz führte, den Rat vor Eintritt in die Tagesordnung über die Absicht der Antragstellerin informierte, die Sitzung des Stadtrates in voller Länge mit Videotechnik aufzuzeichnen, um sie in ihrem Programm zu senden. Hiergegen wurden datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht und eine Abstimmung des Stadtrates herbeigeführt, bei der ein Ratsmitglied der beabsichtigten Aufzeichnung widersprach. Daraufhin wurde die Aufzeichnung nicht zugelassen.

Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin einerseits unter Hinweis auf den oben dargelegten Gesichtspunkt entgegengetreten, dass durch die von der Antragstellerin begehrte Eröffnung der Medienöffentlichkeit eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Stadtrates eintrete. Daneben hat sie aber weiterhin die Auffassung vertreten, an einer positiven Entscheidung über die Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds gehindert zu sein, weil ein ständiger Videomitschnitt in subjektive (Mitgliedschafts-)Rechte der Ratsmitglieder eingreife, über die nur das einzelne Ratsmitglied selbst disponieren könne. Zudem erforderten auch Gründe des Datenschutzes einen einstimmigen Ratsbeschluss als Voraussetzung für die Zulassung der Medienöffentlichkeit.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, an der Zulassung der Medienöffentlichkeit aufgrund subjektiver (Mitgliedschafts-)Rechte der Ratsmitglieder bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds gehindert zu sein, sowie für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses zu bedürfen, steht nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran zu orientierenden Ausübung der Sitzungsgewalt.

Wie bereits oben dargelegt, kann der Schutz von Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht generell mit Erfolg entgegengehalten werden. Die Ratsmitglieder, die als solche ein öffentliches Amt angenommen haben, um das sie sich zuvor beworben haben, agieren im Rahmen öffentlicher Ratssitzungen grundsätzlich nicht als Privatpersonen, sondern als Amts- bzw. Mandatsträger. Der Schutz der ausschließlich ihrer eigenen Bestimmung unterliegenden Persönlichkeitsrechte wird dadurch relativiert und muss in aller Regel hinter den für eine lebendige Demokratie bedeutsamen Grundrechten der Informations- und Rundfunkfreiheit zurücktreten

vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 – 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..

Dies gilt sowohl für eine kollektive als auch für eine individuelle Geltendmachung von Abwehrrechten aus den Persönlichkeitsrechten der Ratsmitglieder.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang versucht, eine Parallele zur Geltendmachung des Rechts eines einzelnen Ratsmitglieds zu ziehen, ein allgemeines Rauchverbot in Sitzungen des Stadtrates durchzusetzen, ist dies der vorliegenden Interessen- und Rechtsgüterkollision nicht vergleichbar. Denn zum einen ist bei der Frage des Rauchverbots das widersprechende Ratsmitglied im Hinblick auf den Schutz seiner Gesundheit tatsächlich (nur) als Privatperson betroffen und zum anderen geht es bei dem kollidierenden Interesse der Raucher lediglich um die Befugnis, eine für sich und andere gesundheitsschädliche Betätigung ausüben zu dürfen.

Auch der Schutz der mitgliedschaftlichen Rechte der Ratsmitglieder auf – ungestörte - Ausübung ihres Mandats führt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dazu, dass die oder der Ratsvorsitzende bereits bei Verweigerung der Zustimmung einzelner Ratsmitglieder daran gehindert wäre, die Medienöffentlichkeit zu eröffnen und Videoaufnahmen zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung zu erlauben. Zwar wird beim Auftreten von Widersprüchen von Ratsmitgliedern unter Geltendmachung des Rechts auf – ungestörte - Ausübung des Mandats von der oder dem Inhaber der Sitzungsgewalt nach § 43 KSVG sorgfältig zu prüfen sein, ob und wann derartige Widersprüche als Anzeichen für die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Stadt- oder Gemeinderates zu gelten haben. Unterhalb dieser Schwelle wird die oder der Ratsvorsitzende unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allerdings zu erwägen haben, ob den Bedenken einzelner Ratsmitglieder gegen eine Herstellung der Medienöffentlichkeit auch dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Rundfunkveranstalter nur mit der Maßgabe zugelassen wird, die betreffenden einzelnen Ratsmitglieder nicht in Bild oder Ton aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin war auch nicht mit Rücksicht auf Vorschriften des Datenschutzes gehindert, eine positive Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin zu treffen.

Was die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) anbelangt, ergibt sich dies bereits aus dem Schutz- und Anwendungsbereich des Gesetzes. Gemäß § 1 SDSG ist es Aufgabe dieses Gesetzes, die Einzelne oder den Einzelnen davor zu schützen, dass sie oder er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in ihrem oder seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt zu werden. § 2 SDSG (Anwendungsbereich) formuliert es in Abs.1 Satz 1 noch deutlicher: Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Insoweit hat die Antragstellerin auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das von der Antragsgegnerin – auszugsweise - vorgelegte Merkblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen im gegebenen Zusammenhang nicht herangezogen werden bzw. keine Aussagekraft entfalten kann, weil es eine Handlungsanweisung für die Veröffentlichung von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten im Internet durch Kommunalverwaltungen, d.h. durch öffentliche Stellen darstellt. Vorliegend geht es indes ausschließlich um die Veröffentlichung von personenbezogenen und personenbeziehbaren Ton- und Bildaufnahmen durch einen privaten Rundfunkveranstalter.

Das Bundesdatenschutzgesetz, welches demgegenüber auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen gilt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr.3 BDSG), erfasst demgegenüber nicht unmittelbar den Bereich des der landesrechtlichen Regelungskompetenz unterfallenden Rundfunkrechts.

Den Vorgaben des § 41 BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die (Presse-)Medien folgend regelt § 11 Abs. 2 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG), dass, soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung gelten. § 11 Abs. 3 SMG verweist für den Datenschutz beim privaten Rundfunk auf § 47 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt, soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, dass dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Ein ausdrücklicher Einwilligungsvorbehalt, wie in § 4 Abs. 1 SDSG geregelt, ergibt sich aus den genannten Normen nicht.

Um Missverständnissen vorzubeugen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die - oben bereits erörterte - Frage eines Einwilligungsvorbehalts aus Gründen des Persönlichkeitsrechts von der Frage eines speziell datenschutzrechtlichen Einwilligungsvorbehalts strikt zu trennen ist. Gründe des Datenschutzes standen einer positiven Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin mithin nicht entgegen.

Da die Antragsgegnerin im Verlaufe des Verfahrens einerseits bereits erklärt hat, der Antragstellerin Rechte zu Ton- und Bildaufnahmen im gleichen Umfang wie anderen Rundfunkveranstaltern, insbesondere dem SR, einzuräumen, andererseits der Antrag der Antragstellerin aber – wie dargelegt – nicht auf Schnittbildaufnahmen oder einzelne ausgewählte Aufnahmen ausgerichtet war, sei an dieser Stelle noch - ausschließlich ergänzend - darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Gleichbehandlung mit anderen Rundfunkveranstaltern tragendes Element einer ordnungsgemäßen Entscheidung der Antragstellerin über die Eröffnung der Medienöffentlichkeit zu sein hat.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen war die Antragsgegnerin daher nach Maßgabe des Tenors zu verpflichten, erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden.

Insoweit ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen. Angesichts des Gewichtes der geltend gemachten Grundrechtsposition, an deren Ausübung die Antragstellerin derzeit gehindert ist, und angesichts des Umstandes, dass dies bislang aufgrund einer aller Voraussicht nach rechtswidrigen weil ermessensfehlerhaften Entscheidung der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung ihrer Sitzungsgewalt der Fall ist, ist die getroffene einstweilige Regelung geboten.

Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, da ihr, wie ausgeführt, ein gebundener Anspruch auf die erstrebte generelle Zulassung zu Bild- und Tonaufnahmen von den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates der S. aller Voraussicht nach nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG , wobei mit Blick auf den „Vorwegnahmecharakter" des Anordnungsbegehrens eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Rechnung aufzustellen. Die Rechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.