Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10

bei uns veröffentlicht am21.04.2010

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2010 (11 L 353/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.4.2010 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.4.2010 – 11 L 353/10 – ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, den Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln, nicht zu.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG hat der (Ober-)Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehören, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Antragsrecht zur Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes umfasst indes nicht die Festlegung über die Behandlung der Angelegenheit in einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Sitzung oder im entsprechenden Teil einer Sitzung. Diese obliegt dem Bürgermeister, der nach allgemeinen Regeln unter Beachtung des § 40 KSVG bzw. hier (auch) des § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der und seiner Ausschüsse in der Fassung vom 18.12.2009 (im Folgenden: Geschäftsordnung) entscheidet

hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: November 2008, § 41 Rdnr. 1.1.

Aus den letztgenannten Vorschriften kann die Antragstellerin vorliegend keinen Anordnungsanspruch herleiten.

Dahinstehen kann dabei, ob – wofür aus Sicht des Senats vieles spricht – der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 KSVG als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 GG ein „wehrfähiges“ organschaftliches Recht der Antragstellerin zu begründen vermag

offengelassen etwa im Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.4.1993 - 1 R 35/91 -, bejaht in den Entscheidungen des VGH Kassel vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 - und des OVG Münster vom 24.4.2001 - 15 A 3021/97 -; verneinend etwa VGH Mannheim vom 24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, jeweils zitiert nach juris sowie in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 - .

Denn im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der missachtet hat, indem er auf den Antrag der Antragstellerin, den Stadtrat zu einer (öffentlichen) Sondersitzung zu dem Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ einzuberufen, für den 22.4.2010 zu einer nicht öffentlichen Sitzung mit dem einzigen nicht öffentlichen Tagesordnungspunkt nach Maßgabe des genannten Antrags eingeladen hat.

Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung). § 40 Abs. 3 KSVG bestimmt ferner, dass die Geschäftsordnung festlegen kann, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.

Gemäß § 13 Abs. 2 der hier einschlägigen Geschäftsordnung sind Personalangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Grundstücksangelegenheiten sowie Auftragsverfahren nach Verdingungsordnungen, in denen die Geheimhaltung der Angebote vorgeschrieben ist, grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.

Danach fällt der streitgegenständliche Verhandlungsgegenstand zwar nicht unter die von vorneherein geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch jedoch gleichwohl nicht zu.

Denn der von der Antragstellerin beantragte Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ betrifft ein laufendes und – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auch noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren und dessen Einzelheiten der Durchführung, bei dem prozesstaktische Erwägungen von Bedeutung sein können. Für derartige Gegenstände ist nach der Natur der Sache ein Öffentlichkeitsbedürfnis grundsätzlich nicht gegeben

vgl. Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 – ebenso: OVG Münster, Urteil vom 24.4.2001 – 15 A 3021/97 -, zitiert nach juris.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass prozesstaktische Erwägungen bei der Behandlung des beantragten Tagesordnungspunktes nicht nur von Bedeutung sein können, sondern es nach dem erklärten Willen der Antragstellerin auch sein sollen.

Die – prozesstaktische - Frage, ob auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, „Genehmigung für T“ verzichtet werden soll, ist von der Antragstellerin gerade zum Gegenstand ihres Antrages auf Einberufung der Sitzung des Stadtrates gemacht worden. Zudem hat die Antragstellerin in der Begründung dieses Antrages verschiedene von ihr für maßgeblich erachtete prozesstaktische Erwägungen bereits ausdrücklich benannt.

An der Rechtmäßigkeit einer nicht öffentlichen Behandlung des streitigen Tagesordnungspunktes ändert auch nichts, dass die schriftlichen Gründe des betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht vorliegen. Die Erörterung prozesstaktischer Erwägungen kann und soll hier – nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - nicht nur die rechtliche Bewertung des fraglichen Urteils, sondern auch andere Aspekte betreffen.

Ein Anspruch der Antragstellerin, den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln, ist daher – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - zu verneinen.

Der dem Begehren der Antragstellerin stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und auf die Beschwerde des Antragsgegners der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 40


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2010 - 3 B 27/10

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

Gründe 1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiese
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 09. Juli 2012 - 9 B 137/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Stadträtin im Stadtrat der Stadt C-Stadt (Antragsgegner). Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Behandlung eines Tagesordnungspunktes im öffentlichen Teil einer kommenden Stadtratssitzung.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Juni 2010 - 3 B 132/10

bei uns veröffentlicht am 14.06.2010

Tenor Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2010 – 3 B 123/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses V

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten habe.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3

Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.

4

Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.

5

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten habe.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3

Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.

4

Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.

5

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.

6

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.