Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2010 (11 L 353/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: November 2008, § 41 Rdnr. 1.1.
offengelassen etwa im Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.4.1993 - 1 R 35/91 -, bejaht in den Entscheidungen des VGH Kassel vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 - und des OVG Münster vom 24.4.2001 - 15 A 3021/97 -; verneinend etwa VGH Mannheim vom 24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, jeweils zitiert nach juris sowie in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 - .
vgl. Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 – ebenso: OVG Münster, Urteil vom 24.4.2001 – 15 A 3021/97 -, zitiert nach juris.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(weggefallen)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Gründe
- 1
-
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten habe.
- 2
-
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
- 3
-
Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.
- 4
-
Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.
- 5
-
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.
Gründe
- 1
-
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, weil der Rückforderungsanspruch verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die vierjährige Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - eingehalten habe.
- 2
-
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
- 3
-
Es ist schon fraglich, ob der Rechtsbehelf den formalen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes genügt; denn die Beschwerdeführer bezeichnen keine konkrete durch die angegriffene Entscheidung aufgeworfene Frage des Bundesrechts, die ihrer Auffassung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr bezweifeln sie, dass ein gesetzlich bewirkter Schadensausgleich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG - eine Mitteilungspflicht des Empfängers der Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auslöst, ohne herauszuarbeiten, inwieweit diese Frage für die angegriffene Entscheidung von Belang war; denn auch für das Verwaltungsgericht knüpft der Beginn der hier in Rede stehenden vierjährigen Ausschlussfrist allein an die positive Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich an.
- 4
-
Wenn die Beschwerdeführer die gesetzlich eintretende Aufhebung der staatlichen Verwaltung als eine bloße Schadensausgleichsfiktion einordnen und deshalb anregen, in solchen Fällen die Rechtsprechung zur Verjährung zu überdenken, verkennen sie, dass der Eigentümer das Verfügungsrecht über das Grundstück wiedergewinnt und so einen tatsächlichen Schadensausgleich erlangt; fingiert wird allerdings nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet - , dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt. Nur in diesem Sinne ist der Begriff der Fiktion gerechtfertigt; insoweit unterscheidet sich die bereits kraft Gesetzes eintretende Wiedergutmachung aber nicht von der durch Einzelakt angeordneten.
- 5
-
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß dahin zu verstehen sein sollte, dass an die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen seien, gingen solche Vorstellungen am klaren Wortlaut des Gesetzes vorbei, dem eine solche Differenzierung fremd ist. Abgesehen davon vernachlässigen die Beschwerdeführer bei ihren nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbaren bewertenden Betrachtungen zum Lauf der Ausschlussfrist, dass - einerseits - auch bei Unkenntnis des Betroffenen von dem durch § 11a VermG eingetretenen Schadensausgleich der Vermögensvorteil jedenfalls mit der Inbesitznahme des aus der staatlichen Verwaltung entlassenen Vermögenswerts offenbar wird und - andererseits - einem Vertrauensschutz, der sich unter solchen Voraussetzungen ebenfalls frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte bilden können, von vornherein hätte entgegengehalten werden können, dass mit früher gewährtem Lastenausgleich und daher mit einer Rückerstattungspflicht gerechnet werden musste.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.