Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Juni 2010 - 3 B 132/10

bei uns veröffentlicht am14.06.2010

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2010 – 3 B 123/10 – wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

Die gemäß § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den ihr nach eigenen Angaben am 24.4.2010 zugestellten Beschluss des Senats vom 21.4.2010 – 3 B 123/10 – ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten. Sie hat die Anhörungsrüge ohne Beachtung des gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren der Anhörungsrüge geltenden Vertretungszwangs erhoben

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 152 a Rdnr. 10, Bader, VwGO, 4. Aufl., § 152 Rdnr. 11.

Die mit Schriftsatz vom 17.5.2010 erfolgte Bestellung der Rechtsanwältin der Antragstellerin zur Verfahrensbevollmächtigten vermochte die Zulässigkeit der vorliegenden Anhörungsrüge im Nachhinein nicht herbeizuführen.

Die Bestellung der Rechtsanwältin der Antragstellerin ist erst nach Ablauf der für die Erhebung der Anhörungsrüge maßgeblichen Frist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Anhörungsrüge bereits wegen Verfristung unzulässig war.

Zwar hat der Vorsitzende der Antragstellerin die von ihm mit Schriftsatz vom 27.4.2010 formulierte Anhörungsrüge am 29.4.2010 und damit innerhalb der Frist des § 152 a Abs. 2 Satz 1VwGO bei dem erkennenden Gericht eingereicht. Obgleich die Antragstellerin auf das Bestehen des Vertretungszwangs gemäß § 67 Abs. 1 VwGO bereits mit der Eingangsverfügung des Gerichts vom 29.4.2010 hingewiesen worden war, erfolgte die nachträgliche Bestellung einer postulationsfähigen Bevollmächtigten mithin erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge.

Zudem vermochte die bloße Erklärung der Rechtsanwältin, sich zur Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu bestellen, nicht zu bewirken, dass die vom Vorsitzenden der Antragstellerin persönlich formulierten Anträge und Erklärungen im Schriftsatz vom 27.4.2010 als von einer postulationsfähigen Bevollmächtigten legitimiert zu betrachten sind

BVerwG, Beschluss vom 11.2.1992 - 7 B 16/92 -, zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Beschluss vom 6.9.1965 - VI C 57.63 - = BVerwGE 22, 38; ebenso Kopp, a.a.O., § 67 Rdnr. 41 und Bader a.a.O., § 67 Rdnr. 4.

Eine nach § 67 Abs. 1 VwGO beachtliche Erklärung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Erst recht muss dies gelten, wenn – wie hier – eine Bevollmächtigte sich lediglich als Verfahrensbevollmächtigte bestellt und keinerlei Erklärung darüber abgibt , ob ein von ihrer Mandantin eingereichter Antrag als von ihr gestellt und dessen Begründung als von ihr vorgetragen gelten soll.

Die Anhörungsrüge war daher mangels Erhebung durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

Ungeachtet dessen wäre ihr auch in der Sache der Erfolg zu versagen gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Beachtung ihres Vortrages in dem Ausgangsverfahren 3 B 123/10 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch in diesem Verfahren Vortrag von Seiten eines postulationsfähigen Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht erfolgt ist, obgleich die Antragstellerin auch in diesem Ausgangsverfahren bereits mit der Eingangsverfügung auf das Bestehen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 1 VwGO hingewiesen worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Juni 2010 - 3 B 132/10 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Apr. 2010 - 3 B 123/10

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2010 (11 L 353/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des V

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2010 (11 L 353/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.4.2010 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.4.2010 – 11 L 353/10 – ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, den Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln, nicht zu.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG hat der (Ober-)Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehören, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Antragsrecht zur Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes umfasst indes nicht die Festlegung über die Behandlung der Angelegenheit in einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Sitzung oder im entsprechenden Teil einer Sitzung. Diese obliegt dem Bürgermeister, der nach allgemeinen Regeln unter Beachtung des § 40 KSVG bzw. hier (auch) des § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der und seiner Ausschüsse in der Fassung vom 18.12.2009 (im Folgenden: Geschäftsordnung) entscheidet

hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: November 2008, § 41 Rdnr. 1.1.

Aus den letztgenannten Vorschriften kann die Antragstellerin vorliegend keinen Anordnungsanspruch herleiten.

Dahinstehen kann dabei, ob – wofür aus Sicht des Senats vieles spricht – der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 KSVG als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 GG ein „wehrfähiges“ organschaftliches Recht der Antragstellerin zu begründen vermag

offengelassen etwa im Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.4.1993 - 1 R 35/91 -, bejaht in den Entscheidungen des VGH Kassel vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 - und des OVG Münster vom 24.4.2001 - 15 A 3021/97 -; verneinend etwa VGH Mannheim vom 24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, jeweils zitiert nach juris sowie in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 - .

Denn im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der missachtet hat, indem er auf den Antrag der Antragstellerin, den Stadtrat zu einer (öffentlichen) Sondersitzung zu dem Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ einzuberufen, für den 22.4.2010 zu einer nicht öffentlichen Sitzung mit dem einzigen nicht öffentlichen Tagesordnungspunkt nach Maßgabe des genannten Antrags eingeladen hat.

Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung). § 40 Abs. 3 KSVG bestimmt ferner, dass die Geschäftsordnung festlegen kann, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.

Gemäß § 13 Abs. 2 der hier einschlägigen Geschäftsordnung sind Personalangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Grundstücksangelegenheiten sowie Auftragsverfahren nach Verdingungsordnungen, in denen die Geheimhaltung der Angebote vorgeschrieben ist, grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.

Danach fällt der streitgegenständliche Verhandlungsgegenstand zwar nicht unter die von vorneherein geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch jedoch gleichwohl nicht zu.

Denn der von der Antragstellerin beantragte Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ betrifft ein laufendes und – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auch noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren und dessen Einzelheiten der Durchführung, bei dem prozesstaktische Erwägungen von Bedeutung sein können. Für derartige Gegenstände ist nach der Natur der Sache ein Öffentlichkeitsbedürfnis grundsätzlich nicht gegeben

vgl. Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 – ebenso: OVG Münster, Urteil vom 24.4.2001 – 15 A 3021/97 -, zitiert nach juris.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass prozesstaktische Erwägungen bei der Behandlung des beantragten Tagesordnungspunktes nicht nur von Bedeutung sein können, sondern es nach dem erklärten Willen der Antragstellerin auch sein sollen.

Die – prozesstaktische - Frage, ob auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, „Genehmigung für T“ verzichtet werden soll, ist von der Antragstellerin gerade zum Gegenstand ihres Antrages auf Einberufung der Sitzung des Stadtrates gemacht worden. Zudem hat die Antragstellerin in der Begründung dieses Antrages verschiedene von ihr für maßgeblich erachtete prozesstaktische Erwägungen bereits ausdrücklich benannt.

An der Rechtmäßigkeit einer nicht öffentlichen Behandlung des streitigen Tagesordnungspunktes ändert auch nichts, dass die schriftlichen Gründe des betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht vorliegen. Die Erörterung prozesstaktischer Erwägungen kann und soll hier – nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - nicht nur die rechtliche Bewertung des fraglichen Urteils, sondern auch andere Aspekte betreffen.

Ein Anspruch der Antragstellerin, den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln, ist daher – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - zu verneinen.

Der dem Begehren der Antragstellerin stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und auf die Beschwerde des Antragsgegners der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. April 2010 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2010 (11 L 353/10) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.4.2010 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.4.2010 – 11 L 353/10 – ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, den Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln, nicht zu.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG hat der (Ober-)Bürgermeister auf schriftlichen Antrag einer Fraktion bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehören, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Antragsrecht zur Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes umfasst indes nicht die Festlegung über die Behandlung der Angelegenheit in einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Sitzung oder im entsprechenden Teil einer Sitzung. Diese obliegt dem Bürgermeister, der nach allgemeinen Regeln unter Beachtung des § 40 KSVG bzw. hier (auch) des § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der und seiner Ausschüsse in der Fassung vom 18.12.2009 (im Folgenden: Geschäftsordnung) entscheidet

hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: November 2008, § 41 Rdnr. 1.1.

Aus den letztgenannten Vorschriften kann die Antragstellerin vorliegend keinen Anordnungsanspruch herleiten.

Dahinstehen kann dabei, ob – wofür aus Sicht des Senats vieles spricht – der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 KSVG als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 GG ein „wehrfähiges“ organschaftliches Recht der Antragstellerin zu begründen vermag

offengelassen etwa im Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.4.1993 - 1 R 35/91 -, bejaht in den Entscheidungen des VGH Kassel vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 - und des OVG Münster vom 24.4.2001 - 15 A 3021/97 -; verneinend etwa VGH Mannheim vom 24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, jeweils zitiert nach juris sowie in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 - .

Denn im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der missachtet hat, indem er auf den Antrag der Antragstellerin, den Stadtrat zu einer (öffentlichen) Sondersitzung zu dem Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ einzuberufen, für den 22.4.2010 zu einer nicht öffentlichen Sitzung mit dem einzigen nicht öffentlichen Tagesordnungspunkt nach Maßgabe des genannten Antrags eingeladen hat.

Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung). § 40 Abs. 3 KSVG bestimmt ferner, dass die Geschäftsordnung festlegen kann, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.

Gemäß § 13 Abs. 2 der hier einschlägigen Geschäftsordnung sind Personalangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Grundstücksangelegenheiten sowie Auftragsverfahren nach Verdingungsordnungen, in denen die Geheimhaltung der Angebote vorgeschrieben ist, grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.

Danach fällt der streitgegenständliche Verhandlungsgegenstand zwar nicht unter die von vorneherein geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch jedoch gleichwohl nicht zu.

Denn der von der Antragstellerin beantragte Tagesordnungspunkt: „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ betrifft ein laufendes und – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auch noch nicht abgeschlossenes Gerichtsverfahren und dessen Einzelheiten der Durchführung, bei dem prozesstaktische Erwägungen von Bedeutung sein können. Für derartige Gegenstände ist nach der Natur der Sache ein Öffentlichkeitsbedürfnis grundsätzlich nicht gegeben

vgl. Beschluss des Senats vom 4.2.2010 - 3 B 27/10 – ebenso: OVG Münster, Urteil vom 24.4.2001 – 15 A 3021/97 -, zitiert nach juris.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass prozesstaktische Erwägungen bei der Behandlung des beantragten Tagesordnungspunktes nicht nur von Bedeutung sein können, sondern es nach dem erklärten Willen der Antragstellerin auch sein sollen.

Die – prozesstaktische - Frage, ob auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, „Genehmigung für T“ verzichtet werden soll, ist von der Antragstellerin gerade zum Gegenstand ihres Antrages auf Einberufung der Sitzung des Stadtrates gemacht worden. Zudem hat die Antragstellerin in der Begründung dieses Antrages verschiedene von ihr für maßgeblich erachtete prozesstaktische Erwägungen bereits ausdrücklich benannt.

An der Rechtmäßigkeit einer nicht öffentlichen Behandlung des streitigen Tagesordnungspunktes ändert auch nichts, dass die schriftlichen Gründe des betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts noch nicht vorliegen. Die Erörterung prozesstaktischer Erwägungen kann und soll hier – nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - nicht nur die rechtliche Bewertung des fraglichen Urteils, sondern auch andere Aspekte betreffen.

Ein Anspruch der Antragstellerin, den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt „Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (AZ: 5 K 895/09) vom 14.4.2010, Genehmigung für T“ in öffentlicher Sitzung zu behandeln, ist daher – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - zu verneinen.

Der dem Begehren der Antragstellerin stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und auf die Beschwerde des Antragsgegners der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.