Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2005 - 2 W 3/05

bei uns veröffentlicht am02.05.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2005 – 6 F 102/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2005 – 6 F 102/04 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der nach den §§ 72 Abs. 1 AuslG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20.9.2004

Aktenzeichen 075993 betreffend die Antragsteller zu 1) bis 4)

und vom 24.9.2004

Aktenzeichen 72143 und 71698 betreffend die Antragsteller zu 5) beziehungsweise 6)

zurückgewiesen wurde, ist zulässig aber unbegründet. Mit diesen Entscheidungen hat der Antragsgegner Anträge der Antragsteller auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach den Regelungen des bis zum 31.12.2004 geltenden und im vorliegenden Verfahren weiter anzuwendenden Ausländergesetzes abgelehnt.

vgl. in dem Zusammenhang die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Nachfolgebestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.), insbesondere die Übergangsvorschriften der §§ 102 und 104 Abs. 1 AufenthG, wobei nach der letztgenannten Bestimmung für vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländerrechts maßgeblich bleiben

Gleichzeitig wurden die Antragsteller unter Androhung ihrer Abschiebung für den Falle der Nichtbefolgung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.3.2005 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller. Auf dieser Grundlage kann nicht von einem Vorrang der Interessen der Antragsteller vor dem vom Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen in § 72 Abs. 1 AuslG (nunmehr entsprechend § 84 Abs. 1 AufenthG) zum Ausdruck gebrachten gesteigerten öffentlichen Interesse an der Ausreise der betroffenen Ausländer ausgegangen werden. Das Vorbringen begründet keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber den Antragstellern ergangenen Ablehnungsbescheide.

Den Antragstellern stehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach keine Ansprüche auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu. Der entsprechende Verlängerungsantrag,

vgl. den entsprechenden Antrag vom 7.9.2004, Blätter 122-124 der Beiakte (Antragstellerin zu 1))

auf dessen Beurteilung nach § 13 Abs. 1 AuslG die Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung Anwendung finden, und der als Zweck des weiteren Aufenthalts einen beabsichtigten „Arbeitsaufenthalt“ benennt, knüpft an eine der Antragstellerin zu 1) und daran anschließend auch ihren damals sämtlich noch minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 6), mit Blick auf die – nach der Einreise im August 1999 auf der Grundlage eines Besuchervisums – vor dem türkischen Konsulat in Stuttgart geschlossene, inzwischen aber wieder geschiedene Ehe mit dem bleibeberechtigten türkischen Staatsangehörigen A.

vgl. dazu die Heiratsurkunde vom 21.10.1999, Blätter 23/24 der Beiakte (Antragstellerin zu 1))

erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung (§§ 15, 17 ff. AuslG) an.

vgl. hierzu die Aufenthaltserlaubnis vom 10.9.2001 (Blatt 106 der Beiakte/Antragstellerin zu 1) und die unter dem 11.9.2002 bis zum 10.9.2004 vom Antragsgegner erteilte Verlängerung (a.a.O., Blatt 119)

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann zunächst nicht von dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Erteilung einer zwar an die genannte Ehe anknüpfenden, aber ein eigenständiges, von diesem Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland begründenden Aufenthaltserlaubnis (§ 19 AuslG, nunmehr § 31 AufenthG) ausgegangen werden. Nach den vorliegenden Akten spricht alles dafür, dass eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende (tatsächliche) eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn A., wie bereits in den angefochtenen Bescheiden und in dem erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend herausgestellt wurde, nicht nur nicht für die in den Vorschriften geforderte Mindestdauer von 2 Jahren, sondern letztlich überhaupt nie bestanden hat. Dies geht aus dem Scheidungsurteil

vgl. das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 23.3.2004 – 8-F-15-04 -, Blatt 131 der Beiakte (Antragstellerin zu 1))

mit vergleichsweise seltener Eindeutigkeit hervor. Nach dessen Tatbestand gaben die Antragstellerin zu 1) und ihr früherer Ehemann übereinstimmend an, „seit ihrer Eheschließung zu keinem Zeitpunkt“ die eheliche Lebensgemeinschaft, die im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG allein als Anknüpfungspunkt in Betracht kommen könnte, miteinander aufgenommen zu haben. Geht man davon aus, so beruhen die darauf bezogenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen des Antragsgegners auf bewusst unwahren Angaben der Antragstellerin zu 1).

vgl. auch die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Völklingen in der Scheidungssache vom 23.3.2004 – Aktenzeichen wie vor -, Blätter 33 ff. der Gerichtsakte, wonach die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Beweisaufnahme unmissverständlich erklärte, dass sie und ihr früherer Ehemann „nie zusammen gelebt“ haben

Die in offensichtlichem Widerspruch zu diesen in Sitzungsprotokoll und Urteil des Amtsgerichts wiedergegebenen Einlassungen – insbesondere auch des Herrn A. - stehenden Behauptungen der Antragstellerin zu 1) in deren eidesstattlicher Versicherung vom 21.10.2004

vgl. dazu Blatt 25 der Gerichtsakte

vermögen die Richtigkeit der im Scheidungsverfahren gemachten Angaben nicht zu erschüttern. Danach soll die Trennung einer tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft mit Herrn A. nunmehr erst im Dezember 2003 erfolgt sein, weil diesen die Kinder bei seinen Versuchen, mit der Antragstellerin zu 1) „intim zu werden“, gestört hätten. Eine derartige wesentlich andere und auf den – vom Scheidungsverfahren von der Interessenlage wesentlich abweichenden - ausländerrechtlichen Rechtsstreit erkennbar „zugeschnittene“ eidesstattliche Versicherung des Betroffenen ist für die Glaubhaftmachung des („wahren“) Sachverhalts ungeeignet.

so ausdrücklich für eine entsprechende Konstellation hinsichtlich widersprüchlicher Angaben zum Trennungsjahr nach § 1565 BGB im Scheidungsverfahren einerseits und zur Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Verfahren andererseits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.1.2005 – 2 W 66/04 -

Sie wird im konkreten Fall nicht glaubhafter dadurch, dass diese Behauptungen von den Antragstellerinnen zu 5) und 6) inhaltlich bestätigt werden.

vgl. deren eidesstattliche Versicherungen vom selben Tag, Blätter 26 bzw. 27 der Gerichtsakte

Nichts anderes lässt sich aus dem Hinweis in der Beschwerdebegründung vom 14.3.2005 herleiten, der Unterzeichner, der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, habe die Antragstellerin zu 1) ausdrücklich und „nachhaltig“ auf ihre Wahrheitspflicht bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, hat die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit wiederholt und auch von ihr nicht bestritten – sei es in Verwaltungs- oder auch in gerichtlichen Verfahren – gelogen, insbesondere wenn es darum ging, den zuständigen Entscheidungsträgern die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vorzuspiegeln. Sich ein solches „um jeden Preis“ zu verschaffen, scheint allem Anschein nach ihr Anliegen zu sein. Wenn in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wird, in der „türkischen Gesellschaft bestimme der Mann, wie sich die Frau zu verhalten“ habe, so mag das in der Allgemeinheit vielfach zutreffen. Die vorliegend ganz gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der nunmehrigen Angaben der Antragstellerin zu 1) vermag auch das aber nicht auszuräumen. Wenn man sich die Einlassungen der Antragstellerin zu 1) zur angeblichen „Partnerschaft“ bis zum Ende des Jahres 2003, insbesondere zu den Beendigungsgründen, und den sonstigen Akteninhalt vor Augen hält, entsteht im Übrigen nicht der Eindruck, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem Herrn A. den typischen „Sitten“ der „türkischen Gesellschaft“ zum Umgang von „Mann und Frau“ entsprochen hätte. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Angaben – wohlgemerkt auch des früheren Ehemannes - im Scheidungsverfahren zutreffend sind. Da mit der Beschwerde keine wesentlichen Einwände gegen die im Übrigen vom Inhalt her ohne weiteres einleuchtende negative Bewertung der Aussagekraft der kurzen eidesstattlichen Versicherungen zweier Nachbarinnen aus A-Stadt

vgl. die eidesstattliche Versicherungen der C. und der T. jeweils ebenfalls vom 21.10.2004, Blätter 28 und 29 der Gerichtsakte

erhoben werden, muss darauf hier nicht weiter eingegangen werden.

Auch vom Bestehen des in der Beschwerdebegründung ferner reklamierten Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB EG/Türkei 1/80

vgl. den auf der Grundlage des „Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei“ vom 12.9.1963, verkündet durch Gesetz vom 13.5.1964, BGBl. II, Seite 509, ergangenen Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); zur unmittelbaren Wirkung der die Beschäftigung und Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen betreffenden Art. 6 und 7 ARB 1/80

kann im Falle der auf bestehende Arbeitsverhältnisse hinweisenden Antragstellerinnen zu 1), 5) und 6) nicht ausgegangen werden. Diese Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich eine „ordnungsgemäße“ Beschäftigung des (türkischen) Arbeitnehmers über den dort genannten Mindestzeitraum von einem Jahr (Art. 6 Abs. 1 Sp.1 ARB 1/80) voraus, was grundsätzlich erfordert, dass die im Einzelfall in Rede stehende Beschäftigung nicht nur im Einklang mit den (deutschen) arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen, sondern insbesondere auch den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, hier also dem deutschen Ausländerrecht, steht.

vgl. dazu Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 5. Auflage, Loseblatt, Band 3, 381, Art. 6 ARB 1/80, Anmerkung 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 1.7.2003 – 1 C 18.02 -, NVwZ 2004, 241, und 1 C 32.02 -, NVwZ 2004, 245, jeweils zum Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko, und vom 29.4.1997 – 1 C 3.95 -, InfAuslR 1997, 347, zu Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80

In diesem Sinne keine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt daher vor, wenn die Beschäftigungszeit – wovon nach dem bisher Gesagten vorliegend auszugehen ist - auf der Grundlage einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltsgenehmigung erreicht wurde,

vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Anmerkung 25, dort unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5.6.1997 – C-285/95 -, InfAuslR 1997, 338

und insbesondere bei Scheinehen, die zur Umgehung der für türkische Staatsangehörige in Deutschland geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen wurden.

vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Anmerkung 25, insoweit unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 – 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322 (Einbürgerung)

Besteht damit insgesamt aller Voraussicht nach kein Anspruch der Antragstellerinnen auf die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, so ist für den begehrten Eilrechtsschutz in Form der Anordnung des Suspensiveffekts kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des für jeden Antragsteller gesondert in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2005 - 2 W 3/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2005 - 2 W 3/05

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2005 - 2 W 3/05 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

Referenzen

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.