Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2010 - 2 B 485/09

published on 22/01/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2010 - 2 B 485/09
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2009 – 10 L 701/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Antragsteller sind türkische Staatsangehörige.

Der am … 1981 geborene Antragsteller war am 5.5.1989 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein erstes Asylverfahren blieb ohne Erfolg; seit dem 18.11.1997 war er vollziehbar ausreisepflichtig. Ein weiteres Asylverfahren wurde aufgrund eines Antrags vom 12.5.1989 unter dem Namen „O “ durchgeführt. Nachdem die Abschiebung des Antragstellers mit seiner Familie gescheitert und er in der Folge untergetaucht war, stellte er am 17.5.1999 unter dem Namen „D“ als angeblich Staatenloser aus dem Libanon einen erneuten Asylantrag, der ebenfalls ohne Erfolg blieb; das Verfahren ist seit dem 27.7.1999 rechtskräftig abgeschlossen. Am 4.7.2002 offenbarte er seine wahre Identität unter Hinweis darauf, dass er mit der Antragstellerin seit einem Jahr nach islamischem Brauch verheiratet sei. Nachdem er sich bereit erklärt hatte, freiwillig auszureisen, jedoch die dem Nachweis der Ausreise dienende Grenzübertrittsbescheinigung nicht in Rücklauf gelangte, wurde er von der zuständigen Ausländerbehörde Gießen ausgewiesen. Die öffentlich zugestellte Ausweisung ist seit dem 25.3.2003 unanfechtbar. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf seinen Antrag zum 15.7.2005 befristet. Am 16.11.2005 reiste er zur Eheschließung mit der Antragstellerin mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet ein. Am 14.2.2006 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG; ab 11.2.2009 war er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.

Die am … 1987 geborene Antragstellerin war am 22.5.1989 mit ihren Eltern ins Bundesgebiet eingereist. Der unter Vorgabe einer libanesischen Identität gestellte Asylantrag blieb erfolglos. Vom 25.11.1993 bis Oktober 2004 war die Antragstellerin im Besitz einer Duldung. Nachdem in einem unter ihrer wahren Identität geführten Asylfolgeverfahren festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 I AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen, war sie seit 16.11.2004 bis 15.11.2008 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis bzw. - ab Inkrafttreten des AufenthG - Aufenthaltserlaubnis. Am 28.1.2008 erklärte die Antragstellerin gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde A-Stadt, dass sie auf ihren mit Bescheid vom 25.10.2004 zuerkannten Flüchtlingsstatus verzichte, da sie in die Türkei reisen wolle.

Am 28.10.2008 beantragte die Antragstellerin und am 10.2.2009 der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Beide Anträge wurden durch Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2009 abgelehnt. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 24.7.2009 Widerspruch ein, mit dem sie weitere Anträge stellten. Am 12.8.2009 stellten sie einen Aussetzungsantrag bei dem Verwaltungsgericht, der durch Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 L 701/09 - zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2009 – 10 L 701/09 -, durch den ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.7.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2009 (Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung) zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der erstinstanzliche Beschluss sei willkürlich und verletze ihr rechtliches Gehör, da er sich mit dem in der Widerspruchsbegründung gestellten und im Aussetzungsantrag wiederholten Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltstitels nach § 26 IV 4 i.V.m. § 35 I AufenthG nicht befasst habe. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfülle die Antragstellerin. Eine Unterbrechung der ihr seinerzeit erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG sei nach § 85 AufenthG unerheblich. Der angefochtene Beschluss sei auch rechtsfehlerhaft, soweit er Ansprüche des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 I, III AufenthG verneine. Sein diesbezüglicher Antrag sei jedenfalls im summarischen Verfahren als überwiegend erfolgversprechend zu beurteilen, da seiner Ehefrau ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV 4 i.V.m. § 35 I AufenthG zustehe. Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht in summarischer Prüfung ferner einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK für beide Antragsteller abgelehnt. Beide lebten seit 20 Jahren in Deutschland, bei der Einreise sei der Antragsteller acht Jahre, die Antragstellerin zwei Jahre alt gewesen. Mit Blick auf Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK seien beide als faktische Inländer zu betrachten. Das Gericht, das auf die materiellrechtliche Antragsbegründung nicht eingegangen sei, habe in seinen Ausführungen zum Antragsteller verkannt, dass „jemand, der die allermeiste Zeit seines Lebens und seiner Prägung in Deutschland verbracht hat, ganz selbstverständlich die außergewöhnlichste Härte empfinge, müsste er die Bundesrepublik Deutschland verlassen“. Es habe § 25 V AufenthG hinsichtlich der Antragstellerin überhaupt nicht geprüft, was angesichts eines 20jährigen Inlandsaufenthalts rechtsfehlerhaft sei. Beide Antragsteller hätten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und auf volle gerichtliche Prüfung. Zwar referiere das Gericht § 25 IV 1 und 2 AufenthG, verkenne jedoch die schutzwürdigen Belange der Antragsteller im Sinne einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise gemäß § 25 V AufenthG. Außerdem verneine das Gericht zu Unrecht das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 I Nr. 1 AufenthG. In summarischer Prüfung sei es jedoch ausreichend, wenn die Antragsteller durch unwidersprochene Arbeitgeberbescheinigungen (jeweils unwiderrufliche Erklärungen zu unbefristeten Arbeitsverträgen) auf ein gemeinsames monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.800 EUR kämen. Zwar liege wohl ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vor, da die Voraussetzung von 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung wohl nicht erfüllt werde. Dies sei jedoch im Rahmen des § 25 V AufenthG nicht zu prüfen. Hier genüge die Feststellung des „status quo“ und eine Prognose betreffend die Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem sei eine hinreichende Integration des Antragstellers durch Vorlage einer Schulbescheinigung und des Abschlusszeugnisses glaubhaft gemacht. Über ihr Engagement im Verein „T e.V.“ (A-Stadt) legen die Antragsteller ein entsprechendes Schreiben vor.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 IV 6 VwGO begrenzt, ist der Bescheid des Antragsgegners ebenso wie der erstinstanzliche Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Widerspruch der Antragsteller wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf die Verlängerung oder (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vorab kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ebenso wie die des Ablehnungsbescheids des Antragsgegners Bezug genommen werden.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 IV 1 i.V.m. § 9 II 1 AufenthG wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich entgegen ihrer Auffassung aber auch nicht nach § 26 IV 4 i.V.m. § 35 I AufenthG. § 26 IV 4 AufenthG ermöglicht Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung, wie sie bei Kindern gelten, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 IV 4 AufenthG erfüllt, nachdem sie zwar vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist und auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2008 im Besitz einer aus humanitären Gründen erteilten und am 27.11.2006 bis 15.11.2008 verlängerten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 II AufenthG war - die gemäß § 81 IV AufenthG bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids durch den Antragsgegner als fortbestehend galt -, die Voraussetzungen für eine Verlängerung bzw. - erneute - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 22 bis 25 AufenthG - wie noch auszuführen ist – jedoch nicht - mehr - vorlagen. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.5.2007 – 11 S 2093/06 -: nicht erforderlich für Anspruch nach § 26 IV AufenthG; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.4.2009 – 7 A 11361/08 -; a.A.  OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.1.2005 – 18 B 60/05 - ; Zeitler, HTK-AuslR/ § 26 AufenthG/ zu Abs. 4 12/2009 Nr. 10) Denn die Antragstellerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 35 I 2 AufenthG, dessen entsprechende Anwendung nach § 26 IV 4 AufenthG im Ermessen der Behörde steht. Nr. 3 dieser Regelung setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers (Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.9.2009 – 2 A 287/08 – zur Frage der Unterhaltssicherung im Rahmen des § 9 II 1 Nr. 2 AufenthG) gesichert ist. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall.

Die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts hat prognostischen Charakter. Es geht hier darum, ob der Betroffene aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen – und/ oder ggf. ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen - Mitteln auch in Zukunft wird bestreiten können. (Vgl. etwa Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Januar 2008, § 2 Rdnr. 41; vgl. auch Darstellung bei Kluth/ Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Aufenthalt Rdnr. 130) Welche Mittel der Antragstellerin derzeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, hat sie nicht dargelegt. Nach Aktenlage hat sie aber in der Vergangenheit nur vor ihrer Eheschließung ihren Lebensunterhalt sichern können, denn ausweislich der zur Erteilung des Einreisevisums an den Antragsteller zur Eheschließung vorgelegten Bezüge-Abrechnungen vom Juli bis September 2005 bezog sie bei Y. in dieser Zeit ein Bruttogehalt in Höhe von 1000 EUR. Danach haben die Antragsteller vom 12.2.2006 – also unmittelbar nach ihrer Eheschließung vom 10.2.2006 - bis 30.11.2008 ALG-II-Leistungen und zwar zuletzt in Höhe von 832 EUR bei einem (Gesamt-)Netto-Einkommen von 480 EUR (Bescheid der ARGE Saarbrücken vom 18.5.2008, Bl. 113 ff. Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) - bezogen. Nachdem der Antragsgegner ihnen mit Schreiben vom 29.10.2008, der Antragstellerin ausgehändigt am 10.11.2008, im Rahmen der Anhörung mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, die beantragte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Bezugs öffentlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzulehnen, verzichtete die Antragstellerin am 4.12.2008 gegenüber der Arge rückwirkend ab 1.12.2008 auf den weiteren Bezug von Leistungen. Für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2008 wies die Antragstellerin ein Monatseinkommen von 400 EUR nach, für Januar und Februar 2009 unter Vorlage einer „Probeabrechnung“ einen Fortbestand dieses Einkommens („Aushilfsgehalt“). (Bl. 137 ff. Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) Ausweislich einer Bescheinigung des Steuerberaters ihres Arbeitgebers R (F-str. , Z) vom 25.2.2009 ist sie seit 1.5.2008 bei letzterem beschäftigt und erhält eine Vergütung von 400 EUR monatlich (Bl. 143 Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) . Für März 2009 ist ein Nettoeinkommen von 412,42 EUR bei demselben Arbeitgeber R nachgewiesen; ein entsprechender Anstellungsvertrag bei „C“, dem sich ihre Einstellung als Verkaufshilfe ab dem 1.3.2009 entnehmen lässt, ist undatiert und von keiner der genannten Vertragsparteien unterschrieben. (Bl. 146 f. Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) Weitere Einkommensnachweise hat die Antragstellerin nicht mehr vorgelegt. Mit der Widerspruchsbegründung vom 6.8.2009 legte die Antragstellerin eine „unwiderrufliche Bestätigung“ ihres Arbeitgebers Cl (C, F-str. , Z) vom 24.7.2009 vor, dass er ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttogehalt von 900 EUR geben werde, eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorausgesetzt. (Bl. 187 Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 legte sie ferner eine „unwiderrufliche Bestätigung“ eines weiteren Betriebs „M“ (M, F-str. 5, Z) vom 14.12.2009 vor, dass er ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Nettogehalt von 700 EUR geben werde, eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorausgesetzt. Die Sicherung ihres künftigen Lebensunterhaltes will die Antragstellerin, deren Berufstätigkeit für den Zeitraum vor ihrer Eheschließung überhaupt nur für drei Monate belegt ist, wobei es sich bei ihrem damaligen Arbeitgeber Y, - ebenso wie erklärtermaßen bei ihrem späteren Arbeitgeber R - um einen Bruder der Antragstellerin handeln dürfte, (Vgl. Bl. 61 und 110 der Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) und der in der Zeit nach ihrer Eheschließung noch kein für die Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen erzielt hat, somit allein aus diesen Arbeitsangeboten ableiten. Die Tatsache, dass ihr zwei (potentielle) Arbeitgeber, von denen der bisherige – Bruder R - sie nach Aktenlage auch in der Vergangenheit nicht durchgehend beschäftigt hat (Vgl. Bl. 110 der Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) , eine „unbefristete“ Stelle anbieten, allein rechtfertigt aber offensichtlich noch keine hinreichend gesicherte Prognose, dass die Antragstellerin nicht nur vorübergehend eingestellt, sondern auch tatsächlich zumindest auf längere Zeit mit dem genannten Einkommen beschäftigt werden wird. Die Antragstellerin hat somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 IV 4 i.V.m. § 35 I AufenthG.

Daraus folgt, dass dem Antragsteller, der sein Aufenthaltsrecht von der Antragstellerin ableitet, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zusteht.

Auch soweit der Antragsgegner einen – hilfsweise geltend gemachten – Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen ausschließt, bestehen gegen die Richtigkeit dieser Annahme keine durchgreifenden Bedenken.

Zunächst steht den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG entgegen ihrer Annahme nicht zu. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 I AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Durch die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels durch den Antragsgegner sind diese vollziehbar ausreisepflichtig geworden (vgl. §§ 50 I, 58 II, 84 I AufenthG). Eine hier allein in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen eines Eingriffs in ihr durch Art. 8 I EMRK geschütztes Privatleben – das von Eltern und Geschwistern unabhängige gemeinsame Familienleben der erwachsenen und miteinander verheirateten Antragsteller kann von ihnen auch in der Türkei (fort)geführt werden, ist durch eine Versagung eines Aufenthaltstitels somit nicht berührt - ist nicht anzunehmen. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers auf dieser Grundlage kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 I EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist dagegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (Dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2010 – 2 B 508/09 – m.z.w.N.) Eine gelungene Integration der beiden Antragsteller, die die Annahme rechtfertigte, dass sie ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das durch wirtschaftliche, persönliche und soziale Beziehungen gekennzeichnet ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat Deutschland führen könnten, ist nicht feststellbar.

Zwar ist die 22jährige Antragstellerin schon im Alter von zwei Jahren nach Deutschland eingereist und in Deutschland aufgewachsen. Allerdings hielt sie sich bis zu ihrem 17. Lebensjahr – mit ihrer Familie - ohne Aufenthaltsrecht und zudem bis Anfang 2002 (Vgl. Bl. 31 ff. Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) unter falscher – libanesischer - Identität hier auf, so dass sie bis dahin ein Bleiberecht keinesfalls erwarten konnte. Erst nachdem sie mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.10.2004 die Feststellung erhielt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich der Türkei vorlägen, wurde ihr in der Folge am 16.11.2004 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die ab 1.1.2005 als Aufenthaltserlaubnis fortgalt und am 27.11.2006 bis 15.11.2008 verlängert wurde. Auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtete sie indes am 28.1.2008, um mit ihrem Ehemann in die Türkei in Urlaub reisen und ihre Schwiegereltern besuchen zu können. (Vgl. Bl. 111, 122 Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin)

Trotz ihres langen Aufenthalts in Deutschland ist der Antragstellerin eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Über die schulische Laufbahn der Antragstellerin, auf der eine berufliche Qualifikation üblicherweise aufbaut, ist nach Aktenlage ebenso wie über eine berufliche Ausbildung nichts bekannt. In der Heiratsurkunde (Bl. 269 Verwaltungsunterlagen betr. den Antragsteller) ist ihr Beruf mit „Verkäuferin“ angegeben. Aus den Verwaltungsunterlagen ergibt sich lediglich, dass sie zeitweilig berufstätig gewesen ist, und zwar ausweislich der Gehalts-Abrechnung bzw. eines nicht unterzeichneten Anstellungsvertrags als Aushilfskraft bzw. Verkaufskraft bei ihrem Bruder. Keinerlei Angaben zur angebotenen Stelle lassen sich den beiden Arbeitsangeboten – bei „C“ und bei M – entnehmen. Soweit ersichtlich hat die Antragstellerin seit ihrer Eheschließung vom 10.2.2006 noch zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Ihr ist es offensichtlich noch nicht gelungen, im deutschen Wirtschaftsleben Fuß zu fassen.

Eine Verwurzelung der Antragstellerin in Deutschland ist schließlich auch nicht in ihren persönlichen und sozialen Beziehungen dargetan. Der Vortrag der Antragsteller, dass sie ihre „prägende Zeit“ in Deutschland verbracht hätten, ist ebenso wenig aussagekräftig wie ihr Hinweis, dass „Anhaltspunkte“ dafür, dass eine Verwurzelung nicht vorliege, bei ihnen nicht gegeben seien. Konkret zu ihren Bindungen ist lediglich ihr Engagement im „T e.V.“ (Bescheinigung des Vereins (ohne Datum, beim Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eingegangen am 28.10.2009), Bl. 91 Gerichtsakte) vorgetragen worden. Sie hat damit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie eine „faktische Inländerin“ geworden ist.

Eine derartige Verwurzelung im Bundesgebiet ist auch bei dem Antragsteller nicht erkennbar. Der Antragsteller, der im Alter von 8 Jahren ins Bundesgebiet eingereist war, insgesamt drei Asylverfahren – davon das letzte als Volljähriger - unter drei verschiedenen Identitäten ohne Erfolg durchlaufen hatte, insofern straffällig und ausgewiesen geworden war, hielt sich ab September 2002 in seinem Heimatland auf. Er hat erst zur Eheschließung mit der Antragstellerin wieder ins Bundesgebiet einreisen dürfen und am 14.2.2006 erstmals eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis erhalten. Schon aufgrund dieses Werdegangs kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller, der allerdings einen Hauptschulabschluss aufzuweisen hat, zum faktischen Inländer geworden ist. Eine soziale Integration ist – auch unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft im Verein T - ebenso wenig belegt wie eine wirtschaftliche Integration. Letztere konnte mit den vorgelegten Lohnbescheinigungen vom Januar und Juli 2009, wonach er für seine Tätigkeit bei Y einen Bruttolohn in Höhe von 700 EUR (558,01 EUR netto) bezog, der zur Sicherung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht ausreichte, nicht begründet werden. Das gilt auch für das vorgelegte „unwiderrufliche“ Arbeitsangebot des Y (ohne Datum) – unbefristeter Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 881,89 EUR bei gültiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis –, das ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen für September bis November 2009 inzwischen realisiert wurde. Zum einen lässt sich der Verdienstbescheinigung vom September 2009 zum Gesamt-Brutto („882,00“) entnehmen, dass ein Arbeitsverhältnis im August 2009 nicht - mehr - bestanden hat, da ansonsten das im Juli ausgewiesene Gesamt-Brutto („4.900,00“) fortgeschrieben worden wäre. Zum anderen lässt sich die Dauerhaftigkeit des neuen Arbeitsverhältnisses noch nicht beurteilen. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, dass der Antragsteller über so starke persönliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge, die sein Verbleiben in Deutschland erforderten. Für eine Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet spricht daher nichts durchgreifend.

Es kann nach Aktenlage ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch „das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit“ verbindet. Zunächst ist zu sehen, dass die Familie des Antragstellers in der Türkei lebt sowie – nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Bescheid vom 15.7.2009 - wohl auch ein Teil ihrer eigenen Familie, wobei einiges darauf hindeutet, dass beide Familien verwandt sind (frühere Vormundschaft des sich als „Cousin“ bezeichnenden Vaters „J“ alias Y der Antragstellerin für den Antragsteller) (Bl. 132 Verwaltungsunterlagen betr. den Antragsteller, Bl. 4 Verwaltungsunterlagen betr. die Antragstellerin) . Dem familiären Aspekt hat die Antragstellerin eine so große Bedeutung beigemessen, dass sie ihren Flüchtlingsstatus und damit einen durch § 25 II AufenthG gesicherten Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat, um in die Türkei reisen und dort die Schwiegereltern besuchen zu können. Dass sie diesen Schritt tat, belegt nachdrücklich, dass nicht unerhebliche Bindungen an ihr Heimatland noch vorhanden sind. Dieses familiäre Umfeld, das jugendliche Alter der Antragstellerin und nicht zuletzt der Antragsteller selbst, der nach einem mehrjährigen Türkeiaufenthalt, während dessen er auch seinen Militärdienst ableistete, erst seit November 2005 im Rahmen der Familienzusammenführung wieder in Deutschland lebt, werden ihr eine Wiedereingliederung erleichtern. Auch ein eventuelles Sprachproblem wäre in diesem Zusammenhang alsbald zu überwinden.

Dass der Antragsteller noch über erhebliche Bindungen an sein Heimatland verfügt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass seine Familie dort lebt, zu der er offensichtlich auch Verbindung hält. Da er zudem erst vor vier Jahren die Türkei nach einem rund dreijährigen Aufenthalt und der Ableistung seines Militärdienstes verlassen hat, spricht nichts dafür, dass er mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht mehr vertraut sein könnte.

Da die Ausreise in ihr Heimatland den Antragstellern nach allem zumutbar ist, scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG aus.

Schließlich haben sie auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 I und II AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige Regelung, die unabhängig von § 25 IV 1 AufenthG anzuwenden ist. (Amtl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 15/420, S. 80) Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden kann oder wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften erhalten kann. Eine außergewöhnliche Härte kann dann angenommen werden, wenn die Aufenthaltsbeendigung als schlechthin unvertretbar erscheint und hierdurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden. (Vgl. Kluth/ Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 615) Unter Berücksichtigung der individuell-persönlichen Situation der Antragsteller, wie sie obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist jedoch nicht feststellbar, dass die Aufenthaltsbeendigung und das Verlassen des Bundesgebietes für sie in diesem Sinne außergewöhnlich hart wäre und eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer berechtigten Belange bedeuten würde.

Die begehrte Aussetzung des Sofortvollzugs des angefochtenen Ablehnungsbescheids ist nach allem nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 VwGO, § 100 ZPO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 III, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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published on 24/09/2009 00:00

Tenor Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2007 – 5 K 101/07 – und unter Aufhebung des Bescheides des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 9. März 2005 in Gestalt des W
published on 22/04/2009 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2008 werden der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 29.
published on 29/05/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2006 - 11 K 385/06 - geändert, soweit er den Antrag dieser Antragstellerin ablehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Wide
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Annotations

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.