Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Juli 2009 - 2 B 393/09

bei uns veröffentlicht am07.07.2009

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2009 – 10 L 580/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der aus Gjakove im Kosovo stammende Antragsteller, der im Besitz eines serbischen Nationalpasses ist, reiste erstmals als Kind 1992 mit Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik ein und wurde nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens im Oktober 1997 im Familienverband in die Heimat abgeschoben. Ein nach der Wiedereinreise zu unbekanntem Zeitpunkt im Februar 2009 gestellter weiterer Asylantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.4.2009 – 10 K 217/09 –)

Gegenüber der beabsichtigten erneuten Aufenthaltsbeendigung wandte der Antragsteller im Mai 2009 ein, er beabsichtigte die 1989 in S. geborene deutsche Staatsangehörige L zu heiraten.

Im Juni 2009 hat das Amtsgericht Lebach angeordnet, den Antragsteller in Abschiebehaft zu nehmen und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe.

Das nach seiner Ingewahrsamnahme ebenfalls mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Eheschließung angebrachte Abschiebungsschutzgesuch wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gestrigen Tage zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Heirat nicht unmittelbar bevorstehe. Voraussetzung sei insoweit, dass der Heirat keine rechtlichen Hindernisse entgegen stünden und dass alle zur Eheschließung erforderlichen Papiere beim Standesamt vorgelegt worden seien. Das sei nicht der Fall. Nach Auskunft des Standesamts in N. könne eine Eheschließung unabhängig von der Vorlage eines Nationalpasses nicht erfolgen, da anstelle der vorgelegten UNMIK-Dokumente Papiere der inzwischen selbständigen Verwaltung des Kosovo benötigt würden und weil das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis durch Zeitablauf unwirksam geworden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2009 – 10 L 580/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu untersagen, ihn abzuschieben, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 7.7.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der für den morgigen Tag geplanten (erneuten) Rückführung des Antragstellers in sein Heimatland. Das Vorliegen des unter Verweis auf eine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) lässt sich auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht bejahen.

Die Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter dem Gesichtspunkt der als „Vorwirkung“ der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer Deutschen oder zumindest einer ihrerseits bleibeberechtigten Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, vom 30.4.2008 – 2 A 214/08 –, SKZ 2008, 230, Leitsatz Nr. 64, vom 24.4.2008 – 2 B 199/08 –, SKZ 2008, 229, Leitsatz Nr. 62, vom 26.11.2007 – 2 B 461/07 –, bei juris, vom 30.9.2003 – 2 W 62/03 -, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, vom 12.12.2005 – 2 W 27/05 -, SKZ 2006, 63. Leitsatz Nr. 79 und vom 7.12.2006 – 2 W 33/06 -,  SKZ 2007, 48, Leitsatz Nr. 65)

Der Antragsteller verweist auf die vom Verwaltungsgericht „erwartete“ Ausstellung seines Nationalpasses am gestrigen Tag (6.7.2009) und macht geltend, seinerseits alles getan zu haben, damit die Eheschließung vor dem Standesamt in N. erfolgen könne. Davon kann nach wie vor nicht ausgegangen werden. Aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt sich, dass weitere Unterlagen beziehungsweise Überprüfungen erforderlich sind, da das von dem Antragsteller beim Standesamt vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis keine Gültigkeit mehr besitzt und darüber hinaus anstelle der eingereichten Papiere der früheren UNMIK-Verwaltung inzwischen die notwendigen Dokumente der zuständigen (eigenen) Stellen des Kosovo, etwa eine Geburtsurkunde, vorzulegen sind. Schon das verdeutlicht ohne weiteres, dass im vorliegenden Fall nicht von einer im Sinne der Rechtsprechung des Senats „unmittelbar bevorstehenden“ Eheschließung ausgegangen werden kann.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass das Standesamt verpflichtet gewesen wäre, ihn (früher) auf die Ungültigkeit der vorgelegten Dokumente hinzuweisen, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Es ist Sache des heiratswilligen Ausländers, die für die Anmeldung der Eheschließung beziehungsweise für die Heirat notwendigen Papiere vorzulegen.

Der im Beschwerdeverfahren formulierte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Termin zur Abschiebung „zumindest um 2 Wochen zu verlängern“, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen der kosovarischen Behörden nachzureichen, muss vor dem Hintergrund ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, vom Heimatland die Eheschließung weiter zu betreiben. Ein endgültiger Rechtsverlust steht insoweit ersichtlich nicht in Rede. Im Übrigen unterliegt der Antragsteller wegen der ersten Abschiebung im Jahre 1997 sowie als (erneut) abgelehnter Asylbewerber bereits den Sperrwirkungen der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 AufenthG.

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 121/5, das innerhalb des Ortsteils und der Abrechnungseinheit A-Stadt liegt. Das Flurstück ist 792 m² groß. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 150 m² sowie eine gewerblich genutzte C-Stadt mit einer Grundfläche von ca. 250 m². Östlich an das Flurstück 121/5 grenzt das Flurstück 145/2, auf dem sich eine große Rasenfläche befindet.

3

Der Ausbauzustand der Straßen und Nebenanlagen in der Gemeinde A-Stadt stellte sich zum 3. Oktober 1990 nach Aktenlage wie folgt dar: Die Fahrbahn der im Gemeindegebiet gelegenen Straßen war überwiegend mit Schlackenpflaster, teilweise mit Asphalt befestigt. Gehwege waren überwiegend vorhanden. Die Straßenbeleuchtung und die Oberflächenentwässerung waren überwiegend hergestellt.

4

Der Ausbauzustand der Straße „Siebenhitze“ in A-Stadt stellte sich vor dem Ausbau wie folgt dar: Die Fahrbahn war teilweise mit Schlackenpflaster befestigt. Vorhandene tiefe Spurrillen waren teilweise mit Asphalt geschlossen. Ab dem Grundstück Siebenhitze 16 bis zur Einmündung in die Ernst-Thälmann-Siedlung war die Fahrbahn mit einer Schotterdecke befestigt. Die Gehwege der Siebenhitze sowie der Gehweg zwischen Siebenhitze und Dorfstraße waren mit Gehwegplatten und zum Teil mit alten Rasengitterzellen befestigt. Die Gehwegplatten waren teilweise beschädigt oder fehlten sogar. Die Oberflächenentwässerung erfolgte in dem mit Schlacke befestigten Bereich über Straßeneinläufe. In dem mit Schotter befestigten Bereich war eine Oberflächenentwässerung nicht vorhanden.

5

Die Fahrbahn der Wilhelm-Pieck-Straße und der Dorfstraße war vor dem Ausbau mit Schlackepflaster befestigt. Der Gehweg war überwiegend mit Betonplatten befestigt. In der Wilhelm-Pieck-Straße war er auf einem ca. 130 m langen Teilstück unbefestigt. Der Gehweg der Dorfstraße war vollständig, aber in unterschiedlichem Ausbauzustand hergestellt. Eine Straßenbeleuchtung war in Form von Mastansatzleuchten vorhanden, aber nur noch teilweise funktionstüchtig. Die Oberflächenentwässerung erfolgte durch Straßeneinläufe bzw. ein nicht ausgebautes offenes Gerinne im straßenbegleitenden Graben.

6

Im Jahre 2001 ließ die Gemeinde A-Stadt in der Abrechnungseinheit A-Stadt die Straße „Siebenhitze“ im Bereich zwischen den Grundstücken Siebenhitze 16 bis 22 grundhaft ausbauen. Dabei wurde die Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau und einer Decke aus Betonsteinpflaster befestigt und die Oberflächenentwässerung erneuert. Die straßenbegleitenden Gehwege wurden überfahrbar ausgebaut.

7

In den Jahren 2002 bis 2004 folgte der grundhafte Ausbau der Wilhelm-Pieck-Straße sowie im Jahr 2004 der Ausbau der Dorfstraße. Die Ausbaumaßnahmen wurden im Jahr 2004 abgeschlossen.

8

Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 zog die Beklagte die Klägerin sowie ihren Ehemann zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 135,43 EUR für das Kalenderjahr 2001, in Höhe von 69,50 EUR für das Kalenderjahr 2002, in Höhe von 555,98 EUR für das Kalenderjahr 2003 und in Höhe von 525,69 EUR für das Kalenderjahr 2004 heran. Hiervon brachte sie aufgrund vorangegangener, zwischenzeitlich aufgehobener Bescheide geleistete Beträge in Höhe von 459,38 EUR für das Kalenderjahr 2001, 229,69 EUR für das Kalenderjahr 2002, 190,93 EUR für das Kalenderjahr 2003 und 190,93 EUR für das Kalenderjahr 2004 in Abzug. Danach ergab sich für das Jahr 2001 ein Guthaben in Höhe von 323,95 EUR, für das Jahr 2002 ein Guthaben in Höhe von 160,19 EUR. Die Forderung für das Jahr 2003 betrug 365,05 EUR, und die Forderung für das Jahr 2004 betrug 334,76 EUR. Die Nacherhebung lautete danach auf insgesamt 215,67 EUR.

9

Die Klägerin und deren Ehemann erhoben hiergegen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2008 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Ehemann der Klägerin nicht Eigentümer des im Bescheid bezeichneten Grundstückes sei. Ferner ergebe sich die Rechtwidrigkeit des Bescheides aus dem Umstand, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Gewerbegrundstück im Sinne der maßgeblichen Satzung handele. Zwar würden teilweise Baulichkeiten auf dem Haus- und Hofgrundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Diese teilweise gewerbliche Nutzung überwiege jedoch nicht im Vergleich zur Wohnnutzung. Der Nutzungsfaktor von 2,25 sei schließlich anhand der Satzung nicht erklärbar.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid danach zunächst dahingehend, dass der Ehemann der Klägerin nicht mehr beitragspflichtig sein solle. Der Bescheid wurde insofern aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Grundstück sei gewerblich genutzt im Sinne der maßgeblichen Satzung. Eine überwiegende gewerbliche Nutzung liege vor, wenn die Summe der gewerblich genutzten Gebäudeflächen die der nicht gewerblich genutzten Gebäudeflächen übersteige. Anhand des Grundrisses und der Liegenschaftskarte bestünden keine Zweifel daran, dass die gewerblich genutzten Gebäudeflächen (Verkaufsraum, Büro, Sanitär, Lagerhalle) größer seien als die nicht gewerblich genutzten Gebäudeflächen (Einfamilienhaus). Der angewandte Nutzungsfaktor ergebe sich aus der Multiplikation des Faktors 1,5 (für die Anzahl der möglichen Vollgeschosse) und dem Faktor 1,5 (für überwiegende gewerbliche Nutzung). Die Beitragsfläche sei danach richtig ermittelt worden.

11

Die Klägerin hat am 16. Oktober 2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

12

Zur Begründung trägt sie vor, sie halte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid für rechtswidrig, da ihr Grundstück unzutreffend einem Gewerbegrundstück gleichgestellt werde. Auf dem Grundstück liege keine überwiegende gewerbliche Nutzung vor. Zwar würden teilweise Baulichkeiten auf dem Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Hinter ihrem Wohnhaus und der gewerblich genutzten C-Stadt befinde sich jedoch eine große Rasenfläche, die der Erholung der Familie diene. Diese Flächen müssten bei der Frage, ob das Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde, mit berücksichtigt werden. Der Faktor 2,25 sei nach wie vor nicht erklärbar.

13

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

14

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben.

 

15

Nachdem die Beklagte den angegriffenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, soweit hierin wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2001, 2002 und 2003 geltend gemacht werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

16

Die Klägerin beantragt nunmehr,

17

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben, soweit hierin Beiträge für das Kalenderjahr 2004 geltend gemacht werden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

23

Die Klage ist zulässig und begründet.

24

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 sind im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

25

Als Rechtsgrundlage kommt nur die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 6 a KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B-Stadt, Ortsteil A-Stadt (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. April 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 10. April 2008- im Folgenden: WBS - in Verbindung mit der Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 6 a KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B-Stadt, Ortsteil A-Stadt (Beitragssatzsatzung) vom 26. Juni 2008 (Beitragssatzsatzung für das Jahr 2004) - im Folgenden: Beitragssatz-Satzung 2004 - in Betracht.

26

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die WBS in Verbindung mit der Beitragssatzsatzung 2004 keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Denn der für das Jahr 2004 festgesetzte Beitragssatz in § 1 Beitragssatzsatzung, wonach der Beitragssatz für das Jahr 2004 0,295 EUR/m² beträgt, ist materiell fehlerhaft.

27

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung unter anderem den Satz der Abgabe bestimmen. Gemäß § 6 a Abs. 5 KAG LSA kann der Beitragssatz abweichend von § 2 Abs. 1 KAG LSA auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden. Eine wirksame Satzung über wiederkehrende Beiträge setzt deshalb nicht nur formal die Festsetzung des Beitragssatzes, sondern auch dessen satzungsgemäß zutreffende Berechnung voraus (Urteil der Kammer vom 20. Juli 2007 - 2 A 181/06 HAL –; Beschluss der Kammer vom 16. August 2004 – 2 B 57/04 HAL m.w.N.; vgl. zum Erfordernis einer satzungsmäßigen Beitragssatzbestimmung auch OVG LSA, Beschl. v. 05.06.2003 – 2 L 28/03 –, juris).

28

Die Beklagte hat sich dafür entschieden, den Beitragssatz in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nach den jährlichen tatsächlichen Investitionsaufwendungen zu bestimmen.

29

Der in § 1 der Beitragssatz-Satzung bestimmte Beitragssatz für das Jahr 2004 ist aber in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte in den zugrunde gelegten Investitionsaufwand auch Kosten für die (erstmalige) Herstellung von Teileinrichtungen einbezogen hat, die bis zum 03. Oktober 1990 weder bauprogrammgemäß noch ortsüblich im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt waren und damit dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht unterliegen.

30

Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach dem Baugesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Maßgeblich für die örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind die Verhältnisse im gesamten Ort (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Dezember 2000, 2 L 104/00, VBRR-MO 181). Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Gemeindegebiet der am 03. Oktober 1990 noch selbständigen Gemeinde an; eine spätere Veränderung des Gemeindegebiets, insbesondere durch Zusammenschluss mit anderen Gemeinden bzw. Eingemeindungen – wie hier – ist danach rechtlich unerheblich (vgl. auch Driehaus, ZMR 2002, 245). Entscheidend ist, ob eine Erschließungsanlage oder deren Teile irgendwann vor dem 03. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 5/06, LKV 2008, 171). Teile von Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind Teileinrichtungen, wie sie auch § 127 Abs. 3 BauGB im Sinne des Begriffes „Teileinrichtung“ verwendet, mithin Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung, die sich regelmäßig durch die gesamte Erschließungsanlage ziehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 2 Rdnr. 37). War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist danach zwar für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau in dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchen Fall zu einer sog. gespaltenen Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 03. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenausbaubeitragsrechts und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 03. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind (Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 38).

31

In Anwendung dieser Grundsätze wäre jedenfalls der Ausbau des Gehweges an der Verkehrsanlage „Wilhelm-Pieck-Straße“, der erst im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Denn der Ausbauzustand des ausgebauten Gehweges in der Wilhelm-Pieck-Straße vor dem 03. Oktober 1990 blieb hinter dem von der Beklagten dokumentierten seinerzeitigen durchschnittlichen Ausbauzustand der Gehwege im Gemeindegebiet der damals noch eigenständigen Gemeinde A-Stadt zurück, deren Gehwege überwiegend vergleichbare planvolle plantechnische Befestigungen aufwiesen. Der Gehweg in der Wilhelm-Pieck-Straße war demgegenüber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten jedenfalls auf einem ca. 130 m langen Teilstück gar nicht befestigt.

32

Der von der Beklagten ermittelte Beitragssatz ist darüber hinaus auch deshalb unzutreffend, weil sie unbebaute, direkt an die im Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen angrenzende Flächen im Außenbereich nicht in die Verteilungsfläche einbezogen hat. Dies wäre aber erforderlich. Denn auch nicht bebaute Außenbereichsflächen erhalten durch die Inanspruchnahmemöglichkeit von Verkehrsanlagen einen beitragsrelevanten Vorteil, soweit dadurch ihre Erreichbarkeit gesichert wird. Maßgeblich für das Vorliegen eines aktuellen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils im Recht der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge ist gem. § 6 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA die Inanspruchnahmemöglichkeit des Verkehrsnetzes. Deshalb ist es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht, welches ausschließlich bauliche und gewerbliche sowie dem gleichwertige Grundstücksnutzungen in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich erfasst – jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich einzubeziehen (OVG LSA, Beschluss vom 05. Juni 2003, 2 L 28/03, KSNA Nr. 666; Beschluss vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, juris). Insoweit ist der Vorteilsbegriff der Inanspruchnahmemöglichkeit des Verkehrsnetzes mit dem des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vergleichbar, der lediglich auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der einzelnen Verkehrsanlage statt eines Verkehrsnetzes abstellt (OVG LSA, Urteil vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, a.a.O.). Dementsprechend werden auch Flächen erfasst, die im Außenbereich liegen und land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (OVG LSA, Beschluss vom 05. Juni 2003, a.a.O.). Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn Grundstücke, die bei der Wahl einmaliger Beiträge durch die Beklagte bei Ausbaumaßnahmen an der sie erschließenden Anlage beitragspflichtig wären, auf Grund der Wahl wiederkehrender Beiträge durch die Beklagte keine Beiträge zahlen müssten, obwohl die Verkehrsanlagen auch ihnen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil vermitteln(OVG LSA, Urteil vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, a.a.O.).

33

Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe die Abrechnungseinheit so gewählt, dass nur Innenbereichsgrundstücke einbezogen worden seien. Es obliegt nicht dem Satzungsgeber, über den Kreis der bevorteilten Grundstücke zu befinden. Denn dieser ergibt sich infolge der nach § 6 a Abs. 3 KAG LSA zu treffenden Bestimmung der Abrechnungseinheit, die nicht aus Grundstücken, sondern aus zusammengefassten Verkehrsanlagen besteht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13.07.2005, 2 A 57/05, juris; VG Dessau, Urteil vom 21. April 2005, 2 A 31/04 DE, juris). In § 3 WSB wurden danach die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Verkehrsanlagen – nicht Grundstücke – zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.

34

Hiernach sind – wie oben dargelegt – alle Grundstücke, die durch die in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit erhalten, und damit auch (unbebaute) Grundstücke im Außenbereich einzubeziehen. Solche Grundstücke befinden sich auch im Bereich der Abrechnungseinheit. Etwa im Bereich nördlich der Anlage „Siebenhitze“ und im unbebauten westlich angrenzenden Bereich der „Loderslebener Straße“ am südlichen Ortsausgang bzw. im östlich angrenzenden, unbebauten Bereich der „Ernst-Thälmann-Siedlung“ liegen Grundstücke im Außenbereich, die nicht bebaut sind und für die auch eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung nicht vorhanden ist. Dass diese Grundstücke (land-)wirtschaftlich nicht nutzbar sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. Ausgehend hiervon erweisen sich die festgesetzten Beitragssätze als überhöht.

35

Der genannte Fehler bei der Methode zur Ermittlung des Beitragssatzes führt zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Da der Beitragssatz gemäß §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 5 KAG LSA grundsätzlich in einer Satzung festzulegen ist, die der Gemeinderat der Beklagten zu beschließen hat (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA), ist das Gericht nicht berufen, den Beitragssatz selbst festzulegen.

36

Ob die übrigen Einwände der Klägerin durchgreifen, kann danach offen bleiben. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht aber darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei nicht gewerblich genutzt im Sinne der WBS, weil die hinter dem Wohngebäude und der gewerblich genutzten C-Stadt liegenden Freiflächen zu Erholungszwecken genutzt würden, nicht durchgreifen dürfte. Zum einen befinden sich die Freiflächen – soweit derzeit ersichtlich – auf einem anderen Flurstück. Abgesehen davon kommt die Annahme einer überwiegenden Wohnnutzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits bei einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Nutzungsarten eines auf einem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. mehrerer Gebäude die Wohnzwecken dienenden Flächen nicht überwiegen. Denn für die Feststellung, ob ein Grundstück nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohn- oder Gewerbezwecken dient, ist eine Erfassung der auf die verschiedenen Nutzungsarten entfallenden Gebäudeflächenanteile ein erster gewichtiger Anhaltspunkt. Ergibt dieser Vergleich, dass die tatsächlich zu Gewerbezwecken genutzten Gebäudeflächen größer sind als die anderweitig genutzten Gebäudeflächen, so scheidet die Annahme, das Grundstück werde gleichwohl nicht überwiegend zu Gewerbezwecken genutzt, in der Regel aus. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der jeweiligen Gebäudeflächen – und damit der grundsätzliche Ausschluss der Freiflächennutzung – erklärt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen eines qualifizierten Verteilungsmaßstabes vom Ansatz her der baulichen Nutzung zentrale Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Einzelbestimmungen einer solchen Regelung die Verteilungsgerechtigkeit sichern sollen, entspricht es auch deren Zweck, die Gebäudenutzung in den Mittelpunkt zu stellen.

37

Die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke sollen unterschiedlich herangezogen werden je nach dem, in welchem Ausmaß die Möglichkeit, die Straße in Anspruch zu nehmen, ihnen – typisierende - Vorteile bietet. Die Inanspruchnahme von Wohn- sowie Gewerbegrundstücken aus wird regelmäßig durch das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, weil dieses auf die Zahl der Bewohner und der Fahrzeuge von Einfluss ist. Demgegenüber sind die Außenbereiche, insbesondere Grünflächen, für das Verkehrsaufkommen auf der Erschließungsanlage ohne Belang. Es wäre aus dem Blickwinkel der Inanspruchnahme der Straße abwegig, diese Flächen nur wegen ihrer Begrünung als wohngenutzt zu werten. Private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent. Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die gewerbliche Geschossflächennutzung (im Gebäude) überwiegt, von einer überwiegenden gewerblichen Nutzung des gesamten Grundstückes auszugehen ist (vgl. VGH München, Urteil vom 8. Juni 2006, 6 D 97.112; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 8 Rd.Nr. 471 a).

38

Klarstellend weist das Gericht darüber hinaus darauf hin, dass eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnenden Anlagen nur in Betracht kommt, sofern ihr Grundstück durch die ausgebaute Anlage erschlossen wird, was bei den bislang im Ortsteil A-Stadt ausgebauten Anlagen nicht der Fall sein dürfte.

39

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Verfahrenskosten ohne weitere Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Kostenübernahmeerklärung der Beklagten dieser aufzuerlegen (vgl. dazu: Anlage 1 Nr. 5111 Ziff. 4 und Nr. 5211 Ziff. 3 zum GKG). Hinsichtlich des danach noch streitig zu entscheidenden Teiles der Klage trägt die Beklagte die Kosten als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2007 – 11 L 1971/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der in Abschiebehaft befindlichen Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2007 – 11 L 1971/07 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihr gegenüber abzusehen, zu Recht zurückgewiesen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden.

Der Antragsgegner als Ausländerbehörde ist weder berechtigt noch gehalten, die für den Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China geltend gemachten zielstaatsbezogenen Umstände, die Gegenstand des durch den Bescheid des Bundesamts vom 20.11.2007 negativ beschiedenen Asylfolgeantrags waren, zu berücksichtigen. Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 – 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830) Das ist hier unstreitig nicht geschehen.

Das Bestehen des mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen geltend gemachten Anordnungsanspruchs kann nicht festgestellt werden. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist nicht von einer Verletzung der vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG quasi als „Vorwirkung“ der Ehe bereits umfassten Eheschließungsfreiheit auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.9.2003 – 2 W 62/03 -, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, vom 12.12.2005 – 2 W 27/05 -, SKZ 2006, 63. Leitsatz Nr. 79 und vom 7.12.2006 – 2 W 33/06 -,  SKZ 2007, 48, Leitsatz Nr. 65) Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2003 – 2 W 58/03 -, SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 73) und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2000 – 3 W 3/00 -, SKZ 2001, 117, Leitsatz Nr. 73) Letzteres mag sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn W. C. vom 20.11.2007 ergeben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht entschieden, dass ungeachtet der vorgetragenen Ereignisse bei dem chinesischen Generalkonsulat in B-Stadt/Main im Zusammenhang mit dem Versuch der Antragstellerin, dort die Ausstellung eines Passes zu erreichen, hier nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung gesprochen werden kann. Darauf weist im Übrigen die Beschwerde selbst ausdrücklich hin. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass sich dem Vortrag nicht entnehmen lässt, ob ansonsten erforderliche Dokumente für die Eheschließung bereits beschafft worden sind und dass eine Nachfrage seinerseits bei dem Standesamt in Saarbrücken ergeben habe, dass bisher auch noch keine Anmeldung zur Eheschließung erfolgt ist. Das Vorliegen dieser sonstigen Voraussetzungen für eine Heirat beziehungsweise eine ausdrückliche Ablehnung der Anmeldung lässt sich auch weder der erwähnten eidesstattlichen Versicherung noch dem Beschwerdevorbringen selbst entnehmen.

Vor dem Hintergrund kann vorliegend nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung und auch nicht von einem Anordnungsanspruch auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2005 – 12 F 32/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger, reiste am 2.11.2000 in die Bundesrepublik ein und suchte um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.12.2000 bei gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hat der Antragsteller zurückgenommen.

Am 21.3.2002 hatte der Antragsteller in A-Stadt die deutsche Staatsangehörige S AJ geheiratet. Im Hinblick darauf wurde dem Antragsteller – nach Beschaffung von Ausweispapieren – am 25.3.2003 von der Antragsgegnerin eine zum 24.3.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt vom 1.9.2004 geschieden; in der Entscheidung wurde als Trennungszeitpunkt die erste Woche im Mai 2003 festgehalten.

Bereits am 4.3.2004 hatte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung verwies der Antragsteller auf seine Absicht, die deutsche Staatsangehörige S P zu heiraten. Die Anmeldung zur Eheschließung wurde am 4.4.2005 zurückgezogen. Gleiches gilt für eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Frau M O im Juni 2005.

Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 1.7.2005 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Zur Begründung wurde auf den Fortfall eines ehebezogenen und das Nichtbestehen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5.7.2005 zugestellt. Am 15.7.2005 hat er Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Rückkehr nach Togo für ihn unzumutbar sei, weil sich dort keine Familienangehörigen mehr befänden. Er sei dort an Leib und Leben gefährdet. Auch gehe er „zwischenzeitlich einer geregelten Arbeit“ nach, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich beabsichtige er, die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige N C zu heiraten.

Mit Schreiben vom 3.8.2005 versagte die zuständige Standesbeamtin nach einem Gespräch mit dem Antragsteller ihre Mitwirkung bei der Anmeldung zu dieser Eheschließung. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde beim Amtsgericht A-Stadt erhoben, über die nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 16.8.2005 – 12 F 32/05 – hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die Ablehnung der Mitwirkung durch die Standesbeamtin aus „sehr nachvollziehbaren Gründen“ erfolgt und es nicht absehbar sei, wann das Amtsgericht über die Beschwerde entscheide.

Am 18.8.2005 ist beim Verwaltungsgericht ein weiterer Aussetzungsantrag der Rechtsanwältin B N für den Antragsteller gestellt worden, über den nach Aktenlage nicht entschieden wurde. In der Antragsschrift wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt habe.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 22.8.2005 zugestellt. Mit Eingang am 5.9.2005 hat dieser Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass mit dem Erfolg der beim Amtsgericht erhobenen Beschwerde, der aus seiner Sicht „aufschiebende Wirkung“ beizumessen sei, gerechnet werden könne. Insoweit hat er auf die dortige Beschwerdebegründung hingewiesen, in deren Rahmen der Antragsteller sein Verhältnis zu verschiedenen Partnerinnen in der Vergangenheit erläutert hat. Für das vorliegende Verfahren sei davon auszugehen, dass die Eheschließung mit Frau C , die er liebe und mit der er eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wolle, unmittelbar bevorstehe. Mit der Beschwerdebegründung wurde auch eine vom 20.9.2005 datierende eidesstattliche Versicherung der Frau C zu den Akten gereicht, die darin ebenfalls auf eine beabsichtigte Liebesheirat mit dem Antragsteller verweist.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass angesichts der bisherigen Verfahrenslaufzeit vor dem Amtsgericht nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden könne.

II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2005 – 12 F 32/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.7.2005 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Die Ablehnung der Vollzugsaussetzung verletzt den Antragsteller ungeachtet der von ihm und Frau N C durch eidesstattliche Versicherung angegebenen ernsthaften Absicht zur Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) nicht in seiner allgemein vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann für die Anerkennung solcher „Vorwirkungen“ des Art. 6 Abs. 1 GG nichts anderes gelten.

Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. Dass solche Zweifel hier nach Aktenlage wohlbegründet sind, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Verweigerung der Mitwirkung bei der Anmeldung zur Eheschließung durch die zuständige Standesbeamtin beruht auf einem im Rahmen persönlicher Vorsprache des Antragstellers gewonnenen Eindruck. Die Standesbeamtin ist auf dieser Grundlage vom Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes wegen (von vorneherein) fehlender Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB) ausgegangen und hat von daher pflichtgemäß ihre Mitwirkung verweigert (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im vorgenannten Verständnis bei berechtigtem Anlass. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung daher (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs. 4 PStG), vernünftigerweise für ihn/sie kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre, das heißt wenn sich diese Erkenntnis geradezu aufdrängt. Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland auf die Heirat angewiesener Ausländer oder eine Ausländerin entsprechende kurzfristige „Auswechslungen“ der Partner gegenüber dem Standesamt vornimmt.

Dass dies bei dem Antragsteller sogar mehrfach der Fall war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten und wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller, dessen erste Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2003 bereits auf einer – zwischenzeitlich geschiedenen - Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen beruhte, hat allein innerhalb der ersten Monate des Jahres 2005 in kurzem zeitlichem Abstand insgesamt drei Anmeldungen zur Eheschließung mit verschiedenen deutschen Staatsangehörigen bei der Standesbeamtin in A-Stadt vorgenommen. Diese auffällige Häufigkeit der Anmeldungen hat diese ohne weiteres nachvollziehbar als Verstärkung des von ihr gewonnenen Verdachts einer bei der dritten dieser Anmeldungen mit einer im Übrigen deutlich jüngeren Partnerin beabsichtigten Scheinehe gewertet und ihre Mitwirkung abgelehnt. Dabei kommt es offensichtlich nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei Frau M O , die selbst – wohlgemerkt nicht der Antragsteller – und zwar erst am 20.6.2005 die Anmeldung zur Eheschließung mit diesem zurückgezogen hat, mit dem von der Standesbeamtin ohnedies in An- und Abführung gesetzten Begriff der Jugendliebe „einhundert Prozent“ richtig bezeichnet ist oder nicht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass allein abweichende, die Bekundung der Absicht zum Eingehen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ehe enthaltende eidesstattliche Versicherungen vor dem Hintergrund keine abweichende Einschätzung rechtfertigen können.

Die nach den Fallumständen und dem Akteninhalt sehr verständliche und von dieser sachlich begründete Entscheidung der Standesbeamtin ist ohne weiteres nachvollziehbar und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht weiter überprüfbar. Dass die Richtigkeit der Einschätzung der Standesbeamtin nicht von der Hand zu weisen ist, belegt auch der Umstand, dass die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers (§ 45 PStG) bis heute nicht zu einer Aufhebung der Mitwirkungsverweigerung geführt hat. Wieso allein dem Umstand der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs für die vorliegende Entscheidung – wie der Antragsteller meint – „aufschiebende Wirkung“ zukommen sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr ist mit Blick auf dieses Verfahren hier entscheidend darauf abzustellen, dass vor einer Heirat gegenwärtig hinsichtlich des Ausgangs zumindest ungewisse Überprüfungen im Rahmen eines gesonderten Verfahrens notwendig sein werden. Das schließt es aus, in dem konkreten Fall von einer „unmittelbar bevorstehenden“ Eheschließung in dem eingangs genannten Sinne (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sprechen.

Ergänzend sei erwähnt, dass zielstaatsbezogene Rückkehrbesorgnisse des Antragstellers als ehemaligem abgelehntem Asylbewerber angesichts der sich aus § 42 AsylVfG ergebenden Bindungswirkungen von diesem von vorneherein nicht gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.