Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Nov. 2007 - 2 B 461/07

bei uns veröffentlicht am26.11.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2007 – 11 L 1971/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der in Abschiebehaft befindlichen Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2007 – 11 L 1971/07 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihr gegenüber abzusehen, zu Recht zurückgewiesen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden.

Der Antragsgegner als Ausländerbehörde ist weder berechtigt noch gehalten, die für den Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China geltend gemachten zielstaatsbezogenen Umstände, die Gegenstand des durch den Bescheid des Bundesamts vom 20.11.2007 negativ beschiedenen Asylfolgeantrags waren, zu berücksichtigen. Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 – 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830) Das ist hier unstreitig nicht geschehen.

Das Bestehen des mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen geltend gemachten Anordnungsanspruchs kann nicht festgestellt werden. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist nicht von einer Verletzung der vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG quasi als „Vorwirkung“ der Ehe bereits umfassten Eheschließungsfreiheit auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.9.2003 – 2 W 62/03 -, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, vom 12.12.2005 – 2 W 27/05 -, SKZ 2006, 63. Leitsatz Nr. 79 und vom 7.12.2006 – 2 W 33/06 -,  SKZ 2007, 48, Leitsatz Nr. 65) Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2003 – 2 W 58/03 -, SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 73) und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2000 – 3 W 3/00 -, SKZ 2001, 117, Leitsatz Nr. 73) Letzteres mag sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn W. C. vom 20.11.2007 ergeben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht entschieden, dass ungeachtet der vorgetragenen Ereignisse bei dem chinesischen Generalkonsulat in B-Stadt/Main im Zusammenhang mit dem Versuch der Antragstellerin, dort die Ausstellung eines Passes zu erreichen, hier nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung gesprochen werden kann. Darauf weist im Übrigen die Beschwerde selbst ausdrücklich hin. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass sich dem Vortrag nicht entnehmen lässt, ob ansonsten erforderliche Dokumente für die Eheschließung bereits beschafft worden sind und dass eine Nachfrage seinerseits bei dem Standesamt in Saarbrücken ergeben habe, dass bisher auch noch keine Anmeldung zur Eheschließung erfolgt ist. Das Vorliegen dieser sonstigen Voraussetzungen für eine Heirat beziehungsweise eine ausdrückliche Ablehnung der Anmeldung lässt sich auch weder der erwähnten eidesstattlichen Versicherung noch dem Beschwerdevorbringen selbst entnehmen.

Vor dem Hintergrund kann vorliegend nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung und auch nicht von einem Anordnungsanspruch auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2006 - 10 K 103/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 – 10 F 37/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) stammen aus Rahovec im Kosovo und reisten im April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein gemeinsam mit dem noch im selben Monat in Lebach geborenen Antragsteller zu 4) unter Berufung auf eine albanische Volkszugehörigkeit betriebenes (erstes) Asylverfahren blieb erfolglos. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen die anschließenden Ablehnungen einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen sowie eines (ersten) Asylfolgeantrags und für ein zweites, nunmehr mit dem am 28.4.1994 in Deutschland geborenen Sohn beziehungsweise Bruder der Antragsteller E A. betriebenes (zweites) Folgeverfahren, in dem sie sich nunmehr auf eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali berufen und unter anderem eine psychische Krankheit der Antragstellerin zu 2) geltend gemacht hatten.

Die Ehe der Antragsteller zu 1) und 2) wurde im Februar 2003 geschieden. Ausweislich einer im Juli 2003 gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung leben sie „weiterhin in gleicher Anschrift, allerdings in getrennten Verhältnissen“ und üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus.

Nachdem der Antragsgegner im März 2005 für die Antragsteller und den Sohn/Bruder E unter Hinweis auf die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sowie die bei der Antragstellerin zu 2) bestehende psychische Erkrankung gestellte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nicht beschieden hatte, haben die Antragsteller im August 2006 insoweit erneut Klage (Untätigkeitsklage) beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese ist noch anhängig.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufige Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege einstweiliger Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 18.10.2006 – 10 F 37/06 – zurückgewiesen. Hierin ist zusammengefasst ausgeführt, die Antragsteller seien nach Abschluss der negativen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und könnten nach geltender Erlasslage grundsätzlich in den Kosovo abgeschoben werden. Ihnen stehe jedoch der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Ihre Abschiebung sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Das gelte auch mit Blick auf die für die Antragstellerin zu 2) geltend gemachte psychische Erkrankung. Diese begründe kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Dem bereits in dem Urteil vom 26.1.2005 – 10 K 73/03.A – enthaltenen Hinweis auf die Angebrachtheit von Vorsichtsmaßnahmen bei der Abschiebung der Antragstellerin zu 2) habe der Antragsgegner hinreichend entsprochen. Er habe die Reisetauglichkeit ärztlich überprüfen lassen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Die Abschiebung werde ärztlich begleitet und die Antragstellerin zu 2) erhalte gegebenenfalls einen ausreichenden Vorrat von ihr benötigter Medikamente. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das Schutzgut des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK. Den Antragstellern sei es zuzumuten, im Familienverband in den Kosovo zurückzukehren. Insoweit mangele es ungeachtet der gesellschaftlichen Eingebundenheit insbesondere der Antragsteller zu 3) und 4) an einer insoweit unverzichtbaren wirtschaftlichen Integration. Die Antragsteller seien bis heute auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese in absehbarer Zeit in die Lage kämen, zumindest einen Teil ihres Unterhalts aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, aus einem von ihnen vorgelegten Attest der behandelnden Psychologin vom 10.4.2006 ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine erzwungene Rückkehr in das Heimatland bei der Antragstellerin zu 2) zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werde. Im Hauptsacheverfahren könne gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung zu dieser Frage erfolgen. Daran könnten die angekündigten Vorsichtsmaßnahmen nichts ändern, auch wenn ein Suizid so verhindert werden könne. Die im August 2006 im Auftrag des Antragsgegners erstellte und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Stellungnahme eines Facharztes für psychische und psychiatrische Erkrankungen „nach Aktenlage“ sei unzureichend. Die Antragsteller verweisen ferner erneut auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Antragstellerin zu 2) sei schließlich bereits Abschiebungsschutz aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu gewähren.

Der Sohn/Bruder E A. hatte mit Blick auf eine nicht bestandskräftige, später aufgehobene Asylanerkennung für die Antragsteller zunächst Familienasyl und im Juni 1995 eine darauf beruhende Aufenthaltserlaubnis (§ 68 AsylVfG a.F.) erhalten. Diese hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.3.2006 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen. Ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.7.2006 – 10 F 17/06 – zurückgewiesen. Beschwerde wurde insoweit nicht eingelegt.

II.

Die von den Antragstellern begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2006 – 10 F 37/06 –, mit dem ihr Abschiebungsschutzbegehren zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der unter dem 24.11.2006 ergänzten Beschwerdebegründung vom 17.11.2006 lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu.

Soweit die Antragsteller am Ende des Schriftsatzes vom 17.11.2006 ganz pauschal „im Übrigen“ auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK „verweisen“, ist allerdings bereits dem sich aus § 146 Abs. 4 VwGO für die vorliegende Beschwerde ergebenden Darlegungsgebot offensichtlich nicht genügt. Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gebietenden Gründen ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe notwendig, dass sich der jeweilige Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung „auseinander setzt“ (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Erst hierdurch wird dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst ermöglicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die von daher notwendige „Auseinandersetzung“ mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen insbesondere eines in Ausnahmefällen möglicherweise aus dem Schutz des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a AufenthG) im Falle der Antragsteller kann dem vorgenannten bloßen „Hinweis“ nicht entnommen werden.

Soweit die Antragsteller am Ende ihres Schriftsatzes vom 24.11.2006 ebenso pauschal darauf hinweisen, dass „im Übrigen … zu sehen“ bleibe, dass der Antragstellerin zu 2) Abschiebungsschutz „bereits aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu gewähren“ sei, gilt im Ergebnis nichts anderes. Neben dem Fehlen jeglicher Substantiierung (auch) insoweit handelt es sich zudem um bezogen auf die Beschwerdebegründung neues Vorbringen, das bereits wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unbeachtlich bleiben muss. Auf die Frist war in der dem ihrer Prozessbevollmächtigten ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 20.10.2006 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

Der genannte, auf Reintegrationsprobleme im Heimatland zielende Hinweis hätte einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) in dem vorliegenden Verfahren in der Sache ohnehin nicht begründen können. Die Antragstellerin zu 2) als ehemalige Asylbewerberin kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005). Die psychische Erkrankung der Antragstellerin war unter diesem Blickwinkel auch Gegenstand des letzten Folgeantragsverfahrens.

Was die auf die Herleitung eines im Rahmen der §§ 60a Abs. 2, 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beachtlichen Vollstreckungshindernisses aus der genannten Erkrankung der Antragstellerin zu 2) zielende Argumentation der Beschwerdebegründung angeht, so rechtfertigt auch dieser Vortrag in der Sache keine abweichende Bewertung und damit nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragsteller verweisen dazu auf ein in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ausführlich gewürdigtes psychologisches Attest vom April 2006. Nach Ansicht der ausstellenden Diplompsychologin soll eine erzwungene Rückkehr im Falle der Antragstellerin zu 2) zu einer „wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen“.

Auch insoweit ist vorab klarzustellen, dass die Frage, inwieweit die Antragstellerin zu 2) nach einer Wiedereinreise in die Heimat (Kosovo) dort auf eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zurückgreifen könnte, wegen der bereits angesprochenen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts zum Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs. 6 AuslG, heute entsprechend: § 60 Abs. 7 AufenthG) in ihrem Fall ebenfalls einer eigenständigen Beurteilung durch den Antragsgegner und damit auch durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entzogen ist. Dass sich aus dem angesprochenen Attest ansonsten kein Schluss auf eine dauerhafte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung als solche ziehen lässt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Der Antragsgegner hat für eine Rückführung die ihm zu Gebote stehenden notwendigen Maßnahmen ins Auge gefasst. Eine etwaige Abschiebung der Antragstellerin zu 2) soll in Erfüllung des sich insoweit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzgebots unter ärztlicher Betreuung und einer Sicherheitsbegleitung ab einem „Zugriff“ bis in das Heimatland durchgeführt werden.

Der Senat weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Bleiberechte der zumindest nach dem Inhalt der vorgelegten Ausländerakten seit Jahren in vielfältiger Weise um ihre Integration in die Verhältnisse in Deutschland bemühten Antragsteller auf der Grundlage des so genannten Bleiberechtsbeschlusses des Konferenz der Innenminister vom 17.11.2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und durch diese Entscheidung daher nicht berührt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom heutigen Tage – 1 F 27/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.7.2006 – 1 F 27/06 -, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung Maßnahmen zu ihrer Abschiebung zu untersagen, muss erfolglos bleiben. Das den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Beschwerdevorbringen rechtfertigt (offensichtlich) keine abweichende Beurteilung dieses Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) darauf hinweisen, das Verwaltungsgericht habe auf den für alle vier Antragsteller gestellten Abschiebungsschutzantrag lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) eine Entscheidung getroffen, so trifft dies nach Aktenlage nicht (mehr) zu. Das Verwaltungsgericht hat zwischenzeitlich die Begehren aller (vier) Antragsteller zurückgewiesen und nach der Akte ist dieser (korrigierte) Beschluss ihrem Prozessbevollmächtigten inzwischen auch per Telefax übermittelt worden.

Das weitere Vorbringen, das im Wesentlichen in einem Verweis auf ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Asylfolgestreitverfahren der Antragstellerin zu 1) besteht, kann dem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Anordnungsbegehren – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt – ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Dieser Sachvortrag vermag einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) in dem vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. Die Antragstellerin zu 1) als Asylbewerberin kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. zu den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78).

Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005) (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein diesbezügliches Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 – 6 F 39/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auch für die erste Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des am 19.5.2005 in die Türkische Republik abgeschobenen Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, der aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer geistigen Behinderung leidet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.6.2005 – 6 F 39/05 – muss erfolglos bleiben. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag zurückgewiesen,

„dem Antragsteller vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend zu erlauben,

die von der Bundesrepublik Deutschland her möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unter Übernahme der Reisekosten ab Istanbul binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu schaffen, und

dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich nach Herstellung der Rückschaffungsvoraussetzungen unter Fristsetzung Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen“.

Das den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers – aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen eine vorläufig über §123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben kann, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde, und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Die nach der Rechtsprechung hierfür geltenden strengen Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.

Der Antragsteller beanstandet eine Nichtbeachtung „seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weiterhin im Familienverband seines Onkels und Betreuers leben zu dürfen, wo er bis zu seiner Abschiebung 9 Jahre lebte“. Das Verwaltungsgericht habe wie bereits in dem der Abschiebung vorausgegangenen Eilverfahren erneut keinen Anlass gesehen, auf diese Argumentation einzugehen. Er – der Antragsteller – habe ausdrücklich auf eine Entscheidung des VGH Mannheim hingewiesen, der in einem „fast identisch gelagerten Fall“ einen Aufenthaltsanspruch zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft bejaht habe. Demgegenüber sei von ihm nie – wie das Verwaltungsgericht unterstellt habe – vorgetragen worden, dass „die notwendige Lebenshilfe gerade nur durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel erbracht werden könnte“. Dieses Vorbringen lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzersuchens des Antragstellers zu.

Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleinen Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vorliegend ist bereits der Schutzbereich der genannten Grundrechtsnorm nicht betroffen. Der mit seiner Familie in B. lebende Onkel des Antragstellers, Herr AA., bei dem der Antragsteller über Jahre hinweg gelebt hat, ist vom Amtsgericht B-Stadt im Jahre 2004 nach Maßgabe des §1896 Abs. 1 BGB zum ehrenamtlichen Betreuer bestimmt worden, nachdem er zuvor bereits die Vormundschaft des Antragstellers wahrgenommen hatte. Das Betreuungsverhältnis ist indes, wie schon die Überschrift vor §1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher, auch wenn dies im konkreten Fall faktisch weitergehend gewesen sein dürfte, nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden familiären Beziehung zwischen dem betreuten Antragsteller und seinem zum Betreuer bestellten Onkel aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem der Entscheidung des VGH Mannheim zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem dortigen Fall hatte der Onkel der zunächst auch über eine Vormundschaft verstärkten faktisch bestehenden „Eltern-Kind-Beziehung“ durch eine Adoption des Neffen in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Dort stand daher eine durch die Abschiebung der früheren Neffen zu befürchtende Trennung von Adoptiveltern beziehungsweise Vater und Sohn in Rede. Das unterscheidet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ganz wesentlich von seinem Fall, in welchem demnach nicht von einer durch die Rückführung in die Türkei zerstörten rechtlich „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist. Der Betroffenheit des Aufgabenkreises seines Betreuers, der unter anderem die Aufenthaltsbestimmung umfasste, wurde im konkreten Fall dadurch Rechnung getragen, dass der Betreuer in dem im Zusammenhang mit der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in seiner Stellung berücksichtigt und in den einschlägigen Entscheidungen als solcher aufgeführt worden ist.

Ansonsten macht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe „die Grundsätze über das Erfordernis der Glaubhaftmachung … auf den Kopf gestellt.“ Er – der Antragsteller - habe vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass er in Istanbul „nicht irgendwelchen Familienangehörigen übergeben, sondern einfach auf die Straße gesetzt“ worden und jetzt nur vorübergehend bei dem Bruder eines Bekannten untergebracht sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt habe, dass die Angaben des Antragsgegners beziehungsweise des türkischen Generalkonsulats in Mainz nicht richtig seien, wonach im Vorfeld der Rückführung des Antragstellers seine Familie habe ausfindig gemacht werden können, die sich bereit erklärt habe, ihn in Empfang zu nehmen und in deren „Kreis“ er letztendlich auch gelangt sei.

Dem muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden. Welche der beiden extrem unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Abläufe bei der Rückkehr des Antragstellers in die Türkei auch zutrifft, so steht jedenfalls fest, dass sich – selbst wenn man die an telefonische Auskünfte anknüpfenden Behauptungen des Onkels des Antragstellers und des Herrn EB zugrunde legt – der Antragsteller sich offensichtlich gegenwärtig nicht in einer existenziellen Notsituation befindet, die eine weitere Prüfung rechtfertigen könnte, ob dies Folge einer rechtswidrigen Abschiebung sein könnte, welche dann seine Rückschaffung nach Deutschland gebieten könnte. Insofern wären im Übrigen weitere Ermittlungen vor Ort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Deutschen Auslandsvertretung in der Türkei anzustellen. Was allerdings – selbst im schlimmsten Fall, auch wenn die Darstellung des Antragsgegners völlig falsch wäre – verhindern sollte, dass der Antragsteller einer notwendigen Obhut einer Betreuungseinrichtung in der Türkei zugeführt wird, ist nicht ersichtlich.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Was erstens den Vollstreckungsablauf (Abschiebung) als solchen angeht, so steht nach dem Akteninhalt außer Frage, dass der Antragsgegner nach den in der Ausländerakte befindlichen Unterlagen alles Erdenkliche unternommen hat, um eine ausreichend betreute Rückführung in die Türkei sicherzustellen. Die Rückführungsmaßnahme selbst war ärztlich begleitet und für die Inempfangnahme des Antragstellers in Istanbul durch einen Vertrauensarzt der deutschen Botschaft wurde alles Mögliche getan. Zweitens ist der Antragsteller nochmals darauf zu verweisen, dass er als ehemaliger Asylbewerber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher §53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem §42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen kann. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei den von dem Antragsteller beziehungsweise dem Onkel behaupteten Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung in der Türkei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handeln würde, da sie – und das trägt der Antragsteller selbst vor - nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren würden, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten – generell vorhandenen – Betreuungseinrichtung im Heimatland. Von daher konsequent und richtig wurde auch im Rahmen des Asylverfahrens des Antragstellers unter dem Aspekt des Vorliegens von Abschiebungshindernissen die Frage seiner Möglichkeiten, den Eintritt existenzieller Gefährdungen bei Rückkehr durch die Inanspruchnahme von Sozialeinrichtungen zu vermeiden, in den Blick genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei hier die Halbierung des Auffangstreitwerts nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2005 – 12 F 32/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger, reiste am 2.11.2000 in die Bundesrepublik ein und suchte um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.12.2000 bei gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hat der Antragsteller zurückgenommen.

Am 21.3.2002 hatte der Antragsteller in A-Stadt die deutsche Staatsangehörige S AJ geheiratet. Im Hinblick darauf wurde dem Antragsteller – nach Beschaffung von Ausweispapieren – am 25.3.2003 von der Antragsgegnerin eine zum 24.3.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt vom 1.9.2004 geschieden; in der Entscheidung wurde als Trennungszeitpunkt die erste Woche im Mai 2003 festgehalten.

Bereits am 4.3.2004 hatte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung verwies der Antragsteller auf seine Absicht, die deutsche Staatsangehörige S P zu heiraten. Die Anmeldung zur Eheschließung wurde am 4.4.2005 zurückgezogen. Gleiches gilt für eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Frau M O im Juni 2005.

Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 1.7.2005 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Zur Begründung wurde auf den Fortfall eines ehebezogenen und das Nichtbestehen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5.7.2005 zugestellt. Am 15.7.2005 hat er Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Rückkehr nach Togo für ihn unzumutbar sei, weil sich dort keine Familienangehörigen mehr befänden. Er sei dort an Leib und Leben gefährdet. Auch gehe er „zwischenzeitlich einer geregelten Arbeit“ nach, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich beabsichtige er, die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige N C zu heiraten.

Mit Schreiben vom 3.8.2005 versagte die zuständige Standesbeamtin nach einem Gespräch mit dem Antragsteller ihre Mitwirkung bei der Anmeldung zu dieser Eheschließung. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde beim Amtsgericht A-Stadt erhoben, über die nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 16.8.2005 – 12 F 32/05 – hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die Ablehnung der Mitwirkung durch die Standesbeamtin aus „sehr nachvollziehbaren Gründen“ erfolgt und es nicht absehbar sei, wann das Amtsgericht über die Beschwerde entscheide.

Am 18.8.2005 ist beim Verwaltungsgericht ein weiterer Aussetzungsantrag der Rechtsanwältin B N für den Antragsteller gestellt worden, über den nach Aktenlage nicht entschieden wurde. In der Antragsschrift wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt habe.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 22.8.2005 zugestellt. Mit Eingang am 5.9.2005 hat dieser Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass mit dem Erfolg der beim Amtsgericht erhobenen Beschwerde, der aus seiner Sicht „aufschiebende Wirkung“ beizumessen sei, gerechnet werden könne. Insoweit hat er auf die dortige Beschwerdebegründung hingewiesen, in deren Rahmen der Antragsteller sein Verhältnis zu verschiedenen Partnerinnen in der Vergangenheit erläutert hat. Für das vorliegende Verfahren sei davon auszugehen, dass die Eheschließung mit Frau C , die er liebe und mit der er eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wolle, unmittelbar bevorstehe. Mit der Beschwerdebegründung wurde auch eine vom 20.9.2005 datierende eidesstattliche Versicherung der Frau C zu den Akten gereicht, die darin ebenfalls auf eine beabsichtigte Liebesheirat mit dem Antragsteller verweist.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass angesichts der bisherigen Verfahrenslaufzeit vor dem Amtsgericht nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden könne.

II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2005 – 12 F 32/05 –, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.7.2005 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Die Ablehnung der Vollzugsaussetzung verletzt den Antragsteller ungeachtet der von ihm und Frau N C durch eidesstattliche Versicherung angegebenen ernsthaften Absicht zur Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) nicht in seiner allgemein vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann für die Anerkennung solcher „Vorwirkungen“ des Art. 6 Abs. 1 GG nichts anderes gelten.

Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. Dass solche Zweifel hier nach Aktenlage wohlbegründet sind, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Verweigerung der Mitwirkung bei der Anmeldung zur Eheschließung durch die zuständige Standesbeamtin beruht auf einem im Rahmen persönlicher Vorsprache des Antragstellers gewonnenen Eindruck. Die Standesbeamtin ist auf dieser Grundlage vom Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes wegen (von vorneherein) fehlender Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB) ausgegangen und hat von daher pflichtgemäß ihre Mitwirkung verweigert (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im vorgenannten Verständnis bei berechtigtem Anlass. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung daher (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs. 4 PStG), vernünftigerweise für ihn/sie kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre, das heißt wenn sich diese Erkenntnis geradezu aufdrängt. Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland auf die Heirat angewiesener Ausländer oder eine Ausländerin entsprechende kurzfristige „Auswechslungen“ der Partner gegenüber dem Standesamt vornimmt.

Dass dies bei dem Antragsteller sogar mehrfach der Fall war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten und wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller, dessen erste Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2003 bereits auf einer – zwischenzeitlich geschiedenen - Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen beruhte, hat allein innerhalb der ersten Monate des Jahres 2005 in kurzem zeitlichem Abstand insgesamt drei Anmeldungen zur Eheschließung mit verschiedenen deutschen Staatsangehörigen bei der Standesbeamtin in A-Stadt vorgenommen. Diese auffällige Häufigkeit der Anmeldungen hat diese ohne weiteres nachvollziehbar als Verstärkung des von ihr gewonnenen Verdachts einer bei der dritten dieser Anmeldungen mit einer im Übrigen deutlich jüngeren Partnerin beabsichtigten Scheinehe gewertet und ihre Mitwirkung abgelehnt. Dabei kommt es offensichtlich nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei Frau M O , die selbst – wohlgemerkt nicht der Antragsteller – und zwar erst am 20.6.2005 die Anmeldung zur Eheschließung mit diesem zurückgezogen hat, mit dem von der Standesbeamtin ohnedies in An- und Abführung gesetzten Begriff der Jugendliebe „einhundert Prozent“ richtig bezeichnet ist oder nicht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass allein abweichende, die Bekundung der Absicht zum Eingehen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ehe enthaltende eidesstattliche Versicherungen vor dem Hintergrund keine abweichende Einschätzung rechtfertigen können.

Die nach den Fallumständen und dem Akteninhalt sehr verständliche und von dieser sachlich begründete Entscheidung der Standesbeamtin ist ohne weiteres nachvollziehbar und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht weiter überprüfbar. Dass die Richtigkeit der Einschätzung der Standesbeamtin nicht von der Hand zu weisen ist, belegt auch der Umstand, dass die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers (§ 45 PStG) bis heute nicht zu einer Aufhebung der Mitwirkungsverweigerung geführt hat. Wieso allein dem Umstand der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs für die vorliegende Entscheidung – wie der Antragsteller meint – „aufschiebende Wirkung“ zukommen sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr ist mit Blick auf dieses Verfahren hier entscheidend darauf abzustellen, dass vor einer Heirat gegenwärtig hinsichtlich des Ausgangs zumindest ungewisse Überprüfungen im Rahmen eines gesonderten Verfahrens notwendig sein werden. Das schließt es aus, in dem konkreten Fall von einer „unmittelbar bevorstehenden“ Eheschließung in dem eingangs genannten Sinne (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sprechen.

Ergänzend sei erwähnt, dass zielstaatsbezogene Rückkehrbesorgnisse des Antragstellers als ehemaligem abgelehntem Asylbewerber angesichts der sich aus § 42 AsylVfG ergebenden Bindungswirkungen von diesem von vorneherein nicht gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.