Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Mai 2014 - 2 B 226/14

published on 26/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Mai 2014 - 2 B 226/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 2014 – 6 L 361/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1981 in Araban/Türkei geborene Antragstellerin begehrt Abschiebungsschutz.

Nach ihren Angaben hielt sie sich zunächst vom 8.11.1994 bis Mai 2000 in Deutschland auf, wo sie den Hauptschulabschluss (Zeugnis vom 21.6.2000) erlangte; Vormund war ihr Bruder B…. Danach lebte sie bis zu ihrer Wiedereinreise in Deutschland „eingesperrt“ in der beengten Wohnung der Familie ihrer Schwester in der Türkei. Am 15.1.2002 reiste sie mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein, das bis zum 14.4.2002 verlängert wurde. Danach hielt sie sich ohne Aufenthaltstitel und ohne gültigen Reisepass in Deutschland auf; ihr Lebensunterhalt – ohne Krankenversicherung – wurde von der Familie finanziert.

Am 4.6.2013 sprach sie bei dem Antragsgegner vor und erklärte, ihren deutschen Freund G… heiraten zu wollen; eine Vorsprache beim Standesamt sei bereits erfolgt. Daraufhin erhielt sie am selben Tag eine bis 3.7.2013 gültige Duldung, die in der Folge verlängert wurde. Am 16.7.2013 erfolgte die Eheschließung.

Am 8.10.2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

Auf das Schreiben des Antragsgegners vom 26.11.2013, mit der der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, äußerte sie sich mit Schreiben vom 10.12.2013. Unter dem 19.12.2013 erklärte sich der Antragsgegner bereit, für das als erforderlich angesehene Visumsverfahren eine Vorabzustimmung zu erteilen. Hierzu äußerte sich die Antragstellerin nicht mehr.

Mit Bescheid vom 5.2.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte die Antragstellerin unter Abschiebungsandrohung auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen, vom Erhalt des Bescheides gerechnet, zu verlassen. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 7.3.2014 Widerspruch ein.

Im Februar 2014 erging ein Strafbefehl, in dem gegen die Antragstellerin eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à 10,- EUR wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel und unerlaubten Aufenthalts ohne Pass festgesetzt wurde; hiergegen hat die Antragstellerin nach ihren Angaben ein Rechtsmittel eingelegt.

Am 12.3.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5.2.2014 wiederherzustellen. Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7.4.2014 – 6 L 361/14 – zurückgewiesen.

II.

Mit der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5.2.2014 (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) als unzulässig - und ein sich eventuell durch Auslegung ergebender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet - zurückgewiesen wurde, begehrt die Antragstellerin nunmehr die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie Abstand zu nehmen, bis über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden sei. Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Ihre Abschiebung sei gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Außerdem sei ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und deshalb könne sie die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen. Sie habe in Deutschland einen Deutschen geheiratet. Unstreitig habe sie sich bis zur Erteilung der Duldung illegal in Deutschland aufgehalten. Die Duldung sei zwar nicht erteilt worden, damit sie heiraten könne, dies sei aber in Kauf genommen worden. Da sie und ihr Ehemann zurzeit von staatlicher Hilfe lebten, sei klar, dass sie wirtschaftlich lediglich das tägliche Leben und den täglichen Bedarf sicherstellen könnten. Für Reisen und Ähnliches reiche diese staatliche Alimentierung nicht. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, dass das Gericht nicht darüber „diskutiere“, dass aus tatsächlichen Gründen eine Ausreise bereits unmöglich sei. Zwar halte das Gericht fest, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für sie, die Antragstellerin, mit Kosten verbunden sei, es werde aber vorgetragen, dass dies zu den normalen Risiken einer Einreise ohne das erforderliche Visum gehöre. Dabei verkenne es völlig, dass die Einreise ohne Visum damals nicht zum Zwecke der Heirat erfolgt sei, sondern zum Zwecke des Zusammenlebens mit der Familie, wobei klar gewesen sei, dass sie, wenn sie erwischt würde, mit einer Abschiebung rechnen könne. Soweit das Gericht darauf verweise, dass sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Reisekosten zu verfügen, und auf die Unterstützung durch ihren deutschen Ehemann sowie die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen verweise, sei dies beinahe „zynisch“, wenn es wisse, dass der Ehemann zum jetzigen Zeitpunkt nur Leistungen durch das Jobcenter erhalte. Allen Beteiligten dürfte klar sein, dass wenn sie in der Türkei einen Visumsantrag stellte, dieser positiv beschieden werden müsse, damit die eheliche Gemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann in Deutschland wiederhergestellt werden und sie dauerhaft hier bleiben könne. Es sei auch klar, dass ihr Hauptschulabschluss nachweise, dass sie der deutschen Sprache mächtig sei und die deutsche Kultur kenne. Dass sie selbst sofort Arbeit aufnehmen und damit ihren Lebensunterhalt sichern könne, habe sie durch ein zu den Akten gereichtes Schreiben nachgewiesen. Es sei deshalb behördliche Willkür, von einem Menschen nur wegen des Bestehens einer „Paragraphen-Kette“ zu verlangen, dass er sich auf eine Reise in ein Land begebe, in dem er keine Bezugspersonen und keinerlei Möglichkeit des Broterwerbs habe, und diesen Menschen dazu zu verpflichten, dort bei der deutschen Botschaft einen Visumsantrag zu stellen, was wiederum mit Kosten verbunden sei, um dann auf eigene Kosten wieder nach positiver Bescheidung zurückreisen zu können. Der Antragsgegner wisse, dass sie für dieses Verfahren kein Geld habe. Der Verweis darauf, dass Dritte diese Kosten übernehmen könnten, sei rechtlich nicht relevant, weil der Ehemann, der hierzu verpflichtet sein könnte, amtsbekannt ohne Habe sei und „die Familie“ keinerlei Verpflichtung habe, ihr hierfür Geld zu geben. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts stellten die Visumsvorschriften keine Strafvorschriften dar und dienten nicht dazu, falsches Verhalten zu sanktionieren, sondern seien geschaffen worden, um eine Zuwanderung zu steuern. Sie, die Antragstellerin, dürfe nicht dafür bestraft werden, dass sie früher einmal illegal eingereist sei. Kein einziges die Sicherheit des Staates oder die allgemeine Ordnung o.ä. betreffendes Kriterium begründe eine Ausreisepflicht einer Person, die, wie alle Beteiligten wüssten, eigentlich ein Bleiberecht habe.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die gerichtliche Prüfung durch den Senat begrenzende Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung ihres Rechtsschutzbegehrens. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht.

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht bereits eingehend und zutreffend dargelegt hat, steht der Antragstellerin entgegen ihrer Meinung derzeit - noch – kein Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz zu. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz voraus, dass der Ausländer mit einem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Da die Antragstellerin 2002 mit einem Besuchsvisum eingereist ist und sich in der Folge weiter illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, erfüllt sie diese Regelvoraussetzung offensichtlich nicht. Zwar kann von dieser Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. Aufenthaltsgesetz abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis(vgl. zum Begriff  etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 -, juris, zu § 39 Nr. 3 AufenthV) erfüllt sind. Einen solchen kraft Gesetzes entstehenden Rechtsanspruch hat die Antragstellerin, die durch ihren Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel und ohne Pass in Deutschland gegen die Strafvorschriften des § 95 Aufenthaltsgesetz verstoßen und damit einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz erfüllt hat, durch ihre Eheschließung mit Blick auf den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz jedoch nicht erwerben können; denn bei Vorliegen eines Ausweisungsgrunds ist über einen Aufenthaltstitel nach behördlichem Ermessen zu entscheiden(vgl. GK-AufenthG, § 5 RN 54).

Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Aufenthaltsgesetz nicht vor, denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ihr wegen besonderer Umstände des Einzelfalls die - mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbare(vgl. BVerfG, Beschluss vom  4.12.2007-  2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239) - Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar wäre. Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass ihr die finanziellen Mittel für die Nachholung des Visumsverfahrens fehlten. Zwar ist aktenkundig, dass sie und ihr Ehemann von öffentlichen Leistungen leben und diese sicherlich keine größeren Aufwendungen zulassen. Damit steht jedoch keineswegs fest, dass sie sich die erforderlichen finanziellen Mittel nicht beschaffen könnte. Zunächst ist zu sehen, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 19.12.2013 zur Abgabe einer Vorabzustimmung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz bereit erklärt hat und damit offensichtlich auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in ihrem Fall zutreffend nicht als Hindernis für eine Aufenthaltserlaubniserteilung ansieht, lediglich mit einer kurzen Dauer des Visumsverfahrens zu rechnen ist, so dass sich die entstehenden notwendigen Kosten - Fahrt-, Unterkunfts- und Verwaltungskosten - in einem überschaubaren Rahmen halten lassen. Dass die Antragstellerin ersichtlich zudem in einen funktionierenden Familienverband eingebunden ist, belegt schon die Tatsache, dass dieser für ihren Lebensunterhalt von Januar 2002 bis September 2013 - nach Aktenlage datiert ihr Antrag auf Gewährung öffentlicher Leistungen vom 18.9.2013 – aufgekommen ist. Auch wenn es die Antragstellerin auf den entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat, Näheres zu ihrer Familie („wer immer das sein mag“) mitzuteilen, kann daher davon ausgegangen werden, dass diese bereit und in der Lage ist, ihr die erforderlichen finanziellen Mittel zur Nachholung des Visumsverfahrens zur Verfügung zu stellen, zumal die Antragstellerin Aussicht auf eine Stelle als Hauswirtschafterin hat und nach Rückkehr aus der Türkei aus eigenem Einkommen ein entsprechendes Darlehen zurückzahlen könnte, wobei sie ihr Ehemann, sobald auch er wieder über ein Arbeitseinkommen erzielt, unterstützen könnte. Dass bei dieser Sachlage weder die Nachholung des Visumsverfahrens als unzumutbar, noch die freiwillige Ausreise – zur Vermeidung einer Abschiebung mit den entsprechenden (auch Kosten-) Folgen nach § 11 Aufenthaltsgesetz – als tatsächlich unmöglich angesehen werden kann, liegt daher auf der Hand.

Soweit die Antragstellerin schließlich die Nachholung des Visumsverfahrens als Strafmaßnahme für ihren illegalen Aufenthalt in Deutschland ansieht, verkennt sie, dass die Durchführung eines Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz eine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und die Antragstellerin insoweit durch die verlangte Nachholung für ihr illegales Vorverhalten nicht bestraft, sondern lediglich nicht belohnt wird.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 16/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. 2
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published on 15/12/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.10.2014 - 6 L 1166/14 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.