Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Aug. 2011 - 2 A 266/11

bei uns veröffentlicht am25.08.2011

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die im April 1959 in Thailand geborene Klägerin reiste im April 2008 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung in die Bundesrepublik ein, heiratete im Dezember 2008 den deutschen Staatsangehörigen B und erhielt daraufhin am 16.12.2008 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Zur gleichen Zeit meldete die Klägerin bei der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Gewerbe für „traditionelle Thai-Massagen“ an.(vgl. die Anmeldung vom 16.12.2008, Blatt 112 der Ausländerakte)

Im Januar 2009 erklärte der Ehemann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten, dass er aufgrund „erheblicher Probleme in dieser Ehe“ aus der gemeinsamen Wohnung in Saarbrücken ausgezogen sei und beabsichtige, die Ehe „beim Familiengericht aufzulösen“.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte)

Im Rahmen des mit Blick auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Beklagten eingeleiteten Verfahrens zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin(vgl. das Anhörungsschreiben vom 28.1.2009, Blatt 97 der Ausländerakte) machte diese geltend, dass sie vom Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Ein auf ihre Anzeige hin eingeleitetes Strafverfahren sei anhängig. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin im April 2009 auf, die Strafanzeige zu dokumentieren und ihm eventuell vorhandene ärztliche Atteste vorzulegen.

Nachdem beides bis dahin nicht geschehen war, beschränkte der Beklagte im Mai 2009 die der Klägerin im Dezember 2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Nichtbestehen eines eigenen eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nachträglich auf den 27.5.2009, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte im Juni 2009 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht im Juli 2009 unter Verweis auf das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die dem Widerspruch zukommende und vom Beklagten anerkannte aufschiebende Wirkung sowie das Fehlen einer besonderen Eilbedürftigkeit im Übrigen zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2009 – 10 L 526/09 –)

Nach Ablauf des Trennungsjahrs wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn B im Januar 2010 geschieden.(vgl. AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 20.1.2010 – 40 F 289/09 S –)

Anfang März 2010 meldete die Klägerin ihren Wohnsitz nach B-Stadt ab. Die dort zuständige Ausländerbehörde erklärte ihr Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten.

Ende März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Ehemann der Klägerin wegen sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung nach umfangreichen Ermittlungen unter Verweis auf das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ein.(vgl. die Einstellungsverfügung vom 24.3.2010 – 5 Js 202/09 –, Blatt 155 der Strafakte)

Im Juni 2010 teilte die Klägerin, die nach ihrer Einlassung im Strafverfahren auch nach der Trennung vom damaligen Ehemann als Prostituierte arbeitete,(vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 22.5.2009, Blatt 17 der Strafakte 5 Js 202/09 –) mit, sie halte sich aus beruflichen Gründen in B-Stadt auf und wolle wieder heiraten.

Im Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf den Fortfall des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Zwecks zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage zurück.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 – 132.577 –) Insbesondere sei kein besonderer Härtefall gegeben, der die Erteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts unter Absehen von der im Falle der Antragstellerin nicht erfüllten gesetzlichen Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnte. Das auf ihre Anzeige hin gegen den früheren Ehemann, der sich als „Opfer haltloser Anschuldigungen“ im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen sehe, geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da eine Täterschaft nicht nachgewiesen worden sei. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten keine Hinweise erbracht, die die Behauptungen der Klägerin stützten. Selbst deren Schwester habe ausgesagt, dass die Klägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen sei und das auch nach wie vor tue. Wenngleich das isoliert von den Vergewaltigungsvorwürfen zu betrachten sei, so verblieben doch in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin. Die nunmehr ohne Angabe von Einzelheiten mitgeteilte Absicht zur Heirat rechtfertige keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Klägerin hat Klage erhoben, die Aufhebung des Befristungsbescheids des Beklagten sowie dessen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, und zu deren Begründung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Zudem stehe ihr wegen einer besonderen Härte unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen nachehelichen Aufenthaltserlaubnis zu. Sie bekräftigte die Vorwürfe gegen den früheren Ehemann, der sie vergewaltigt und ihr gedroht habe, dass sie nach Thailand zurück müsse, wenn sie nicht als Prostituierte arbeiten wolle. Auch Prostituierte könnten Opfer einer Vergewaltigung sein. Es sei eine antiquierte Vorstellung, dass diese gleichsam „Freiwild“ für Männer seien. Ohne Freier gebe es keine Prostitution. Der Beruf sei seit längerer Zeit anerkannt. Zumindest habe der frühere Ehemann „eheliche Auseinandersetzungen“ eingeräumt. Sie – die Klägerin – habe das offensichtlich anders empfunden. Wäre ihr das Festhalten an der Ehe zuzumuten gewesen, hätte sie sicherlich keinen Scheidungsantrag gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellten die regelmäßig mit einer Rückkehr in das Heimatland verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen „erhebliche Beeinträchtigungen“ für sie dar.

Der Beklagte hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und darauf verwiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich etwas mehr als einen Monat bestanden habe und von dem früheren Ehemann beendet worden sei. Ein Härtefall könne die Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung nicht geltend machen, da sie schon vor der Einreise mehrere Jahre in Thailand als geschiedene Frau gelebt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Auswertung der beigezogenen Akte des gegen den früheren Ehemann geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, einer informatorischen Befragung der Klägerin und der Vernehmung ihrer Schwester S im März 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Ob einem Ausländer in dieser Situation ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen zustehe, sei Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden gesonderten Begehrens. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien dagegen nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Vorliegend habe der Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei ein Überwiegen der öffentlichen Interessen angenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Klägerin eine Rückkehr nach Thailand, wo der größere Teil ihrer Familie lebe, zugemutet werden könne. Das Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland über die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus sei wie in den „regulären Verlängerungsfällen“ im Rahmen eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Heirat im Dezember 2008 bereits im Januar 2009 beendet worden sei, käme ein Anspruch auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG nur in Betracht, wenn eine „besondere“ Härte vorläge. Der Klägerin drohe indes weder eine erhebliche Beeinträchtigung eigener Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflicht zur Rückkehr nach Thailand, noch sei ein weiteres Festhalten an der Ehe für sie unzumutbar gewesen. Werde die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom Ausländer, sondern von seinem Ehepartner aufgelöst, könne eine solche Unzumutbarkeit nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf das „gegenteilige Verhalten“ des Ausländers nicht angenommen werden. Dabei spiele keine Rolle, dass die Klägerin die Scheidung beantragt habe, da es entscheidend darauf ankomme, durch wen die Trennung erfolgt sei. Selbst wenn man in diesen Fällen mit der einschlägigen Literatur zur Vermeidung unbilliger Entscheidungen einen Härtefall auch dann annehmen wollte, wenn die nachgezogene ausländische Ehefrau aufgrund eines vom Ehemann ausgeübten Psychoterrors nicht mehr zu einer freien Willensentscheidung in der Lage war oder wenn es über Monate zu erheblichen Schikanen, Bedrohungen und „unkontrollierten Aggressionen infolge Alkoholmissbrauchs gekommen ist, oder wenn die Ehefrau vom ersten Tag der Ehe jeder freien Entfaltung der Persönlichkeit beraubt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten wurde, oder wenn es im Rahmen von Ehestreitigkeiten wiederholt zu Erniedrigungen und Schlägen gekommen ist, könne vorliegend keine „besondere Härte“ festgestellt werden. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie, wie behauptet, vom früheren Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Die zu einer angeblich im Januar 2009 begangenen Tätlichkeit des damaligen Ehemannes vernommene Zeugin S habe nach ihrer Aussage von den Eheproblemen der Klägerin selbst unmittelbar nichts mitbekommen, sondern lediglich durch Erzählungen ihrer Schwester davon erfahren, nachdem diese das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.1.2009 erhalten gehabt habe. Die Zeugin habe wie bereits im Strafverfahren nur von einer selbst wahrgenommenen Verletzung der Klägerin zu berichten gewusst, die nach deren Angaben anlässlich eines heftigen Streits mit dem Ehemann entstanden sei. Eine solche einmalige Verletzung sei aber, selbst wenn sie vom Ehemann herbeigeführt worden wäre, nicht geeignet, ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG zu begründen, zumal über die näheren Umstände nichts bekannt und die Verletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass ärztliche Hilfe hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die behaupteten weiteren Misshandlungen habe die Klägerin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht beweisen können. Nach der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft seien die Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann in einer Gesamtschau aller Erkenntnisse nicht nachgewiesen.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.3.2011 – 10 K 1033/10 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Antragsbegründung vom 14.6.2011 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da sich dieses Vorbringen der Klägerin nicht mit der vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung(vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432) unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Anforderungen an eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der im Dezember 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis aus Anlass der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) auseinandersetzt, muss darauf nicht eingegangen werden.

Die von der Klägerin reklamierten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

1. Das gilt zunächst für die geltend gemachte, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ursächliche Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – hinsichtlich der Anwendung des § 31 Abs. 2 AufenthG. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts, in diesem Fall des ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 – 9 B 23.01 –, DÖV 2002, 33, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124 Rn 50) Das ist hier – offensichtlich – nicht geschehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich sogar – wie die wiederholten Zitate und Bezugnahmen auf die genannte Entscheidung des Senats unschwer erkennen lassen – ausdrücklich dieser Rechtsprechung angeschlossen und die sich hieraus für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ ergebenden Anforderungen in seiner Entscheidung zutreffend benannt, überprüft und – darüber hinaus auch – einzelfallbezogen richtig beurteilt. Diese hat der Senat in dem von der Klägerin im Rahmen ihrer Abweichungsrüge ausdrücklich thematisierten „fünften Absatz der Leitsätze“ zu dem angeführten Beschluss dahingehend zusammengefasst, dass der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative des Ehepartners des Ausländers oder – hier – der Ausländerin zurückgeht, ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Regelbeispiels in dem § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG spricht. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgegangen. Insoweit hat es ferner zutreffend festgestellt, dass dem Umstand, dass die Klägerin die Scheidung beantragt hat, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die in dem Zusammenhang maßgebliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.1.2009, also nur etwa einen Monat nach der Hochzeit, ging – unstreitig – allein vom damaligen Ehemann aus.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte) Die Klägerin selbst hat bei ihrer informatorischen Befragung am 23.3.2011 durch das Verwaltungsgericht erklärt, dass sie sich nicht habe trennen wollen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung anschließend unter Hinweis auf in der Literatur benannte Beispielsfälle die Frage aufgeworfen, ob zur Vermeidung „unbilliger Entscheidungen“ in Einzelfällen auch aus Sicht eines hinsichtlich der Trennung nicht initiativ gewordenen ausländischen Ehepartners eine Unzumutbarkeit hinsichtlich des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise in Betracht gezogen werden muss. Im Rahmen der dann unter dem Aspekt vorgenommenen Betrachtung, die sich im Übrigen ebenfalls als Alternativbetrachtung in der einen ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden Senatsentscheidung vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – findet, wurde allerdings bezogen auf die Gegebenheiten im konkreten Fall der Klägerin eine solche Unzumutbarkeit mit ausführlicher Begründung verneint. Wo dabei eine Divergenz in dem beschriebenen Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen sollte, erschließt sich nicht.

Eine solche lässt sich jedenfalls nicht dadurch belegen, dass die Klägerin zur Begründung der Abweichungsrüge Auszüge aus den Leitsätzen des Senats anführt, wonach der § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG keine Kompensation für erlittenes Unrecht gewähren, sondern verhindern soll, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Ob dies – was die qualifizierte Zwangssituation, die den Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beispielsfälle aus der Literatur bildet – der Fall ist, beantwortet sich allein nach den Umständen des konkreten Falles, und wurde vom Verwaltungsgericht hier verneint. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung „besonderer Fallumstände“ in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Klägerin die behaupteten mehrfachen Vergewaltigungen oder Misshandlungen durch den damaligen Ehemann weder in dem auf ihre Anzeige hin eingeleiteten und schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch bei der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 23.3.2011 durchgeführten Beweisaufnahme nachweisen konnte. Gleiches gilt für die Behauptung, dass sie vom früheren Ehemann zur Prostitution gezwungen worden sei. Mit Blick auf diese angebliche „Zwangslage“ ließe sich allerdings ergänzen, dass die Klägerin, die geltend macht, sie selbst wäre auf diese „Idee“ nie gekommen, nach ihren Angaben im Strafverfahren offenbar auch nach der Trennung weiterhin regelmäßig sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringt. Ob – wie die Klägerin in anderem Zusammenhang herausgestellt hat – das inzwischen ein gesellschaftlich anerkannter Beruf ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Dass die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ihre Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann wiederholt und pauschal ausführt, sie sei diesem „auf Gedeih und Verderb ausgeliefert“ gewesen und habe „alles ertragen“ müssen, um einer Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – sicher – nicht.

2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die ferner erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung auch insoweit offensichtlich nicht. Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung ihres Falles darin, „inwieweit ausländische Ehepartner grundsätzlich sich erniedrigen lassen müssen und fügsam sein müssen“. Sie führt zur Erläuterung im Wesentlichen aus, regelmäßig bestehe ein „immenser Druck, ausreisen zu müssen“, was zu „menschlichen Verwicklungen“ führe. Ein „ausländischer Mensch“ werde „aufgrund des Druckes stets bis zum Äußersten an der Ehe festhalten“, so dass es grundsätzlich nicht entscheidend sein könne, wer die Trennung herbeiführe. „Destruktive Verhaltensweisen“ dürften von staatlicher Seite „im Interesse eines friedlichen und gedeihlichen Zusammenlebens im Interesse der Gesellschaft nicht gefördert werden.

Damit wird keine über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame, im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Bedeutung in Sinne des Zulassungstatbestands (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht ist – wie bereits ausgeführt – dieser Argumentation der Klägerin, dass es im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nicht allein darauf ankommen könne, ob der ausländische Ehepartner eine eigene Initiative zur Beendigung der ihm das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik vermittelnden ehelichen Lebensgemeinschaft (hier: § 28 AufenthG) ergriffen hat oder nicht, letztlich sogar in seinem Urteil näher getreten. Es hat dann allerdings – wie erwähnt – fallbezogen eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG und damit eine „besondere Härte“ auch ansonsten und damit einen darauf basierenden Anspruch der Klägerin auf „eheunabhängige“ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verneint.

Einer weitergehenden abstrakten Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen ist diese Frage nicht zugänglich. Für eine Änderung der genannten Rechtsprechung des Senats gibt das Vorbringen der Klägerin auch keinen Anlass. Die Frage eines fallbezogenen Vorliegens „besonderer Umstände“, die ausnahmsweise die Annahme einer qualifizierten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG und damit einen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, ist ausschließlich einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich, kann daher nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab „generell“ vorgenommen werden und vermag einem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verleihen. Ob der jeweilige Einzelfall, hier konkret der der Klägerin, dabei vom Verwaltungsgericht im Ergebnis "richtig" gewürdigt worden ist, hat Bedeutung allein für diesen. Das kann die Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit nicht rechtfertigen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die 1950 geborene Klägerin war nach einem Studium der Fächer Biologie, Geografie und evangelische Theologie in den Jahren 1975 bis 1978 als Lehrerin an einer Ersatzschule tätig. Seit 1997 ist sie im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes in einem mittlerweile unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, seit 1. April 2005 in Altersteilzeit. Am 4. Mai 2009 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 12. August 2009 ab, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Ihr Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde in vollem Umfang den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch nicht allein deshalb zu, weil ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung.

6

2. Der Sache nach wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.

7

2.1 Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG,  Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 Wolf - NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).

8

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 146 ff.).

9

2.2 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.

10

Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situationen kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.

11

Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.

12

2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur zu einer früheren Fassung der Laufbahnverordnung, nicht aber zu der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ergangen ist. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, wenn sich - wie hier - die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 lassen sich die relevanten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall geltenden Neufassung der Vorschrift - die vom Verordnungsgeber in Umsetzung dieser Entscheidung geschaffen worden ist - entnehmen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass zahlreiche vergleichbare Fälle bei den Gerichten anhängig sind, der Rechtssache für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.

13

3. Die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

14

3.1 Dies gilt zunächst für die Frage:

"Darf bezogen auf den Bewerberkreis des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. weiterhin das Kausalitätserfordernis aufgestellt werden, darf mithin weiterhin verlangt werden, dass die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches nur dann erfolgen kann, wenn die dem Nachteilsausgleich zugrunde liegenden Tatbestände unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind?"

15

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; denn die Auslegung und Handhabung des Kausalitätserfordernisses in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. ergibt sich unter Heranziehung der zu der früheren Fassung der Vorschrift ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

16

Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. darf die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der in der Vorschrift genannten Gründe verzögert. Das Ausmaß der Überschreitung ist auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LVO NRW n.F. beschränkt.

17

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 28, vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4 und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3; OVG Münster, Urteile vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - ZBR 1995, 202 und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384).

18

§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie die Beschwerde meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können, und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O.). Hat sie indes nach Geburt und Betreuung eines Kindes ihr Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten, stünde dies einer Verbeamtung im Weg.

19

Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. Der Umstand, dass die Handhabung des Kausalitätserfordernisses stets alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat, verleiht der Regelung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst. Dies betrifft sowohl Einzelfragen im Zusammenhang mit Fällen der Kindererziehung als auch des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.

20

3.2 Die Frage,

"wenn unterstellt wird, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses rechtswidrig ist, hat dies dann die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung der Altersgrenzen zur Folge?",

führt mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die ihr zu Grunde liegende Prämisse - Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. im Hinblick auf das darin geregelte Kausalitätserfordernis - nicht zutrifft.

21

3.3 Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Dasselbe gilt für die Würdigung der Unterlassung, die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu beteiligen, sowie des weiteren Umstands, dass bei dem Erlass der neugefassten Laufbahnverordnung die Spitzenorganisationen möglicherweise nicht hinreichend beteiligt worden seien.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die 1950 geborene Klägerin war nach einem Studium der Fächer Biologie, Geografie und evangelische Theologie in den Jahren 1975 bis 1978 als Lehrerin an einer Ersatzschule tätig. Seit 1997 ist sie im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes in einem mittlerweile unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt, seit 1. April 2005 in Altersteilzeit. Am 4. Mai 2009 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 12. August 2009 ab, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Ihr Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde in vollem Umfang den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, nicht zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.

5

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch nicht allein deshalb zu, weil ein erst- oder zweitinstanzliches Gericht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage die Berufung oder Revision bzw. Sprungrevision zugelassen hat. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 124 Abs. 2, § 132 Abs. 2 und § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO); nur dann ist der Verzicht auf die Filterfunktion des Zulassungsverfahrens vor dem Rechtsmittelgericht gerechtfertigt. Ob diese Voraussetzungen in einem durch das Instanzgericht zugelassenen Rechtsmittelverfahren vorliegen, darf das Rechtsmittelgericht wegen seiner Bindung an die Zulassung (§ 124a Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 Satz 2 VwGO) zwar nicht prüfen. Für parallel gelagerte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entfaltet die Zulassung jedoch weder eine Indiz- noch gar eine Bindungswirkung.

6

2. Der Sache nach wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.

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2.1 Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG,  Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 Wolf - NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6).

8

Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollendeten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungsmerkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich. Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Denn er hat die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 146 ff.).

9

2.2 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.

10

Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situationen kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.

11

Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.

12

2.3 Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist auch nicht im Hinblick darauf anzunehmen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur zu einer früheren Fassung der Laufbahnverordnung, nicht aber zu der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ergangen ist. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, wenn sich - wie hier - die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 lassen sich die relevanten Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall geltenden Neufassung der Vorschrift - die vom Verordnungsgeber in Umsetzung dieser Entscheidung geschaffen worden ist - entnehmen. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass zahlreiche vergleichbare Fälle bei den Gerichten anhängig sind, der Rechtssache für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.

13

3. Die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

14

3.1 Dies gilt zunächst für die Frage:

"Darf bezogen auf den Bewerberkreis des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. weiterhin das Kausalitätserfordernis aufgestellt werden, darf mithin weiterhin verlangt werden, dass die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches nur dann erfolgen kann, wenn die dem Nachteilsausgleich zugrunde liegenden Tatbestände unmittelbare Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind?"

15

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; denn die Auslegung und Handhabung des Kausalitätserfordernisses in § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. ergibt sich unter Heranziehung der zu der früheren Fassung der Vorschrift ergangenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

16

Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. darf die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der in der Vorschrift genannten Gründe verzögert. Das Ausmaß der Überschreitung ist auf den Umfang der Verzögerung sowie zusätzlich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LVO NRW n.F. beschränkt.

17

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht (zu früheren Normfassungen vgl. Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 28, vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 4 und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3; OVG Münster, Urteile vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - ZBR 1995, 202 und vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - ZBR 2008, 384).

18

§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. führt in dieser Auslegung nicht - wie die Beschwerde meint - dazu, dass die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der zu den früheren Fassungen der Vorschrift vorliegenden Rechtsprechung. So ist es nicht erforderlich, dass die Verzögerung - etwa durch Geburt und Betreuung eines Kindes - unmittelbar vor der Bewerbung um die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis eingetreten ist. Hat etwa eine Lehramtsbewerberin nach Geburt und Erziehung eines Kindes ihr Studium nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen können, und überschreitet sie deshalb die Höchstaltersgrenze, ist der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O.). Hat sie indes nach Geburt und Betreuung eines Kindes ihr Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten, stünde dies einer Verbeamtung im Weg.

19

Das Kausalitätserfordernis stellt in dieser Auslegung keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es beschränkt die Berufung auf Ausnahmetatbestände vielmehr in nicht zu beanstandender Weise auf Fälle, in denen ein Festhalten an der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren unverhältnismäßig wäre, weil ein Verhalten des Bewerbers zur Überschreitung des Höchstalters geführt hat, das - wie die Ableistung von Diensten oder Betreuung von Kindern und Angehörigen - im öffentlichen Interesse liegt. Der Umstand, dass die Handhabung des Kausalitätserfordernisses stets alle Aspekte des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat, verleiht der Regelung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst. Dies betrifft sowohl Einzelfragen im Zusammenhang mit Fällen der Kindererziehung als auch des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.

20

3.2 Die Frage,

"wenn unterstellt wird, dass § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses rechtswidrig ist, hat dies dann die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung der Altersgrenzen zur Folge?",

führt mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die ihr zu Grunde liegende Prämisse - Rechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. im Hinblick auf das darin geregelte Kausalitätserfordernis - nicht zutrifft.

21

3.3 Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Klage am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürften. Dasselbe gilt für die Würdigung der Unterlassung, die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu beteiligen, sowie des weiteren Umstands, dass bei dem Erlass der neugefassten Laufbahnverordnung die Spitzenorganisationen möglicherweise nicht hinreichend beteiligt worden seien.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.