Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Okt. 2012 - 2 A 45/12

bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2012 – 10 K 87/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben Anfang März 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem er im Bereich der Konstabler Wache in Frankfurt/Main im Rahmen einer Personenkontrolle seine Personalien Y. K., geboren im Juni 1986 in Oran/Algerien angegeben, aber keine Papiere vorgelegt hatte, wurde er am 10.3.2004 von der zuständigen Ausländerbehörde unter Androhung seiner Abschiebung bei Nichtausreise bestandskräftig dauerhaft ausgewiesen. Die Aufenthaltsbeendigung scheiterte daran, dass der Kläger keine Ausweispapiere besaß, an deren Beschaffung beziehungsweise an der Klärung seiner Identität nicht mitwirkte und dabei teilweise sogar eine abweichende Nationalität angab.(vgl. den Bericht des Landkreises Gießen vom 26./27.1.2005 betreffend den Versuch einer PEP-Beschaffung beim algerischen Generalkonsulat, wo der Kläger behauptete, er sei „Marokkaner“) In der Folge wurden dem Kläger ab 2005 – vielfach unterbrochen durch verspätete Verlängerungs- und Neuanträge – Duldungen erteilt. Bereits im März 2004 und auch in der Folge ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Ende Januar 2010 gab der Kläger nunmehr unter Vorlage seines algerischen Nationalpasses und einer Geburtsurkunde mit den Personalien Mohamed B, geboren im Juni 1981 in Tiaret/Algerien, gegenüber einem Notar in Saarlouis an, dass er der Vater des am 5.1.2010 in Saarlouis geborenen Kindes Jakob W sei. Die anwesende, im September 1986 in B-Stadt geborene deutsche Kindsmutter Lisa W erklärte ihre Zustimmung.(vgl. das Vaterschaftsanerkenntnis Urkundenrolle Nummer 83/2010 des Notars M in Saarlouis vom 25.1.2010, Blatt 577 in Band 2 der Beiakten) Im Februar 2010 wurde eine Sorgeerklärung beurkundet. Dem Notar gegenüber hatte der Kläger als „Postadresse“ den Wohnsitz von Frau W genannt und erklärt, sie seien „seit drei Jahren ein Paar“.(vgl. die Sorgeerklärung Urkundenrolle Nummer 189/2010 des Notars M in Saarlouis vom 12.2.2010, Blatt 610 in Band 2 der Beiakten)

Im April 2010 wurde dem Kläger ein algerischer Reisepass ausgestellt. Im Mai 2010 beantragte er erstmals bei der Ausländerbehörde in Frankfurt/Main, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nachdem der Kläger und Frau W am 1.6.2010 in Saarlouis geheiratet hatten, beantragte er, die Ausweisungsverfügung vom März 2004 aufzuheben beziehungsweise „mit sofortiger Wirkung zu befristen“. Daraufhin teilte ihm die Ausländerbehörde in Frankfurt/Main mit, dass der Befristungsantrag „bis zur nachweislichen Ausreise“ zurückgestellt werde und dass eine freiwillige Ausreise des Klägers bei der Entscheidungsfindung „selbstverständlich berücksichtigt“ werde.(vgl. das Schreiben des Ordnungsamts Frankfurt am Main vom 9.6.2010)

Im September 2010 ist der Kläger mit Zustimmung des Beklagten ins Saarland zugezogen. Er lebte seither mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in A-Stadt.

Im Oktober 2010 befristete die Ausländerbehörde in Frankfurt/Main, der diese Entscheidung auch nach dem Wohnsitzwechsel vorbehalten worden war, die Wirkungen ihrer Ausweisung zum „Tag der nachweislichen Ausreise aus dem Bundesgebiet“.(vgl. den Bescheid des Ordnungsamts Frankfurt am Main vom 21.10.2010) In der Begründung heißt es unter anderem, die Frist für die Begrenzung der Sperrwirkungen der Ausweisung beginne mit der Ausreise. Eine atypische Konstellation, die hier ausnahmsweise eine Befristung ohne vorherige Ausreise zulasse, liege nicht vor. Die Betreuung des Kindes während einer kurzfristigen Abwesenheit des Klägers sei durch die Mutter sichergestellt. Eine unzumutbare Härte könne in Bezug auf das Kindeswohl nicht festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger im November 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main erhoben, über die zum Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Urteils – und ersichtlich bis heute – noch nicht entschieden wurde.

Ebenfalls im November 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die abschließende Entscheidung über den noch bei der Ausländerbehörde in Frankfurt gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausgang des Klageverfahrens gegen die Befristungsentscheidung abhängig gemacht werde. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Nachholung des Visumsverfahrens zur Schaffung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen.

Im Februar 2011 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt.

Im Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger ab.(vgl. den Bescheid vom 27.5.2011 – 2.2.1.RL-L 186956 –) In der Begründung ist ausgeführt, wegen der mit der bestandskräftigen Ausweisung aus dem Jahr 2004 verbundenen Sperrwirkung komme eine Aufenthaltserlaubnis nur auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Dem Kläger sei indes nicht – wie insoweit erforderlich – eine gegebenenfalls auch freiwillige Ausreise tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Der Kläger sei illegal eingereist, habe sich in Deutschland zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig aufgehalten und nie bei der Klärung seiner Identität mitgewirkt. Um der Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, habe er seine Personalien nicht angegeben. Das sei erst geschehen, als der Sohn geboren worden sei und er – der Kläger – sich deswegen ein Aufenthaltsrecht erhofft habe. Aufgrund des Duldungsstatus seien öffentliche Leistungen in Höhe von 18.000,- EUR zu erbringen gewesen. Da der Kläger zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, werde auch nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes abgesehen. Wie der Kläger und seine Familie ihren Unterhalt bestritten, sei nicht bekannt. Nach Aktenlage sei die Ehefrau Studentin. Da keine Verpflichtungserklärung vorliege, sei zu vermuten, dass weiterhin ein Anspruch auf öffentliche Leistungen bestehe. Auch mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt in Deutschland könne kein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK hergeleitet werden. Von einer gelungenen Integration sei im Falle des Klägers nicht auszugehen. Er habe bis Februar 2010 seine Identität verschwiegen und sei wiederholt straffällig geworden. Es werde nicht verkannt, dass eine Trennung von dem Sohn Jakob mit Schwierigkeiten verbunden sei, dass der väterliche Erziehungsbeitrag eigenständige Bedeutung habe und nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich werde. Trotzdem sei eine kurzfristige Trennung möglich, wenn der Kläger mit der in Aussicht gestellten Vorabzustimmung zu einer Nachholung des Visumsverfahrens bereit wäre. Das sei in den Semesterferien möglich, wenn die Mutter das Kind versorgen könne. Nähme der Kläger dieses Angebot an, wäre eine Herstellung der Familieneinheit in Deutschland in absehbarer Zeit möglich. Aus diesem Grund könne auch nicht ausnahmsweise vom Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Eigensicherung des Lebensunterhalts, des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes und der Einhaltung der Einreisebestimmungen vor Abschluss des anhängigen Gerichtsverfahrens über seinen Befristungsantrag abgesehen werden. Ansonsten würde der Kläger besser gestellt als ein sich rechtstreu verhaltender Ausländer. Darüber hinaus wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis derzeit ohnehin wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main wegen Betäubungsmitteldelikten auszusetzen.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Frage der nachträglichen Befristung der Ausweisungswirkungen sei lediglich insoweit von Bedeutung, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 AufenthG oder nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sei. Zumindest nach der letztgenannten Bestimmung sei seinem Erteilungsantrag auf der Grundlage einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu entsprechen. Das angesprochene Strafverfahren wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei 2008 mit Erteilung einer Geldstrafe abgeschlossen worden.(vgl. den vom Kläger zu den Akten gereichten Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 29.7.2008 – 942 Cs–1005 –, Blatt 52 der Gerichtsakte) Er führe mit der im Studium an der HTW befindlichen Ehefrau und dem Sohn sowie mit seinem Schwiegervater Herrmann W in A-Stadt einen gemeinsamen Haushalt. Dieser trage die Kosten für Lebensunterhalt und Wohnung der Familie.

Der Beklagte hat die Verwaltungsentscheidung verteidigt und ergänzend ausgeführt, auch die letzte Verurteilung des Klägers begründe einen Ausweisungsgrund und damit ein Hindernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Im Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem stünden mit Blick auf den § 28 Abs. 1 AufenthG die in dem noch anhängigen Rechtsstreit streitgegenständlichen Entscheidungen über eine Befristung der Wirkungen der – bestandskräftigen – Ausweisung aus dem Jahr 2004 entgegen. Eine Durchbrechung des Versagungsgrundes sei hier nur auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG möglich. Von dem ihm insoweit zustehenden Ermessen habe der Beklagte bei der Ablehnung des Erteilungsantrags in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bestehe nicht. Die Abschiebung des Klägers sei insbesondere mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit der deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind könne gegenwärtig nur in Deutschland stattfinden, weil beide nicht zumutbar auf ein Leben in der Heimat des Klägers verwiesen werden könnten. Dem Kläger sei jedoch auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen und einen ordnungsgemäßen Zuzug zu seinen deutschen Familienangehörigen sicherzustellen. Darüber hinaus lägen bei dem Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Ausweislich der vom Beklagten eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sei der Kläger zwischen September 2007 und Oktober 2010 wegen verschiedener Straftaten fünf Mal mit einer Geldstrafe belegt worden. Darin liege ein Ausweisungsgrund. Zwar könne von einer Beachtung desselben grundsätzlich abgesehen werden. Die für die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Reduzierung des im Rahmen einer notwendigen Gesamtabwägung auszuübenden Ermessens könne allerdings nur dann festgestellt werden, wenn der Kläger dies begründende Umstände aufzeigen könnte. Das sei nicht geschehen. Die Erwägungen des Beklagten genügten den an eine solche Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen. Zutreffend habe er seinen Erwägungen den Ausfall der Regelerteilungsvoraussetzungen wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes und der Nichteinhaltung der Visumsbestimmungen zugrunde gelegt. Ebenfalls zuzustimmen sei dem Beklagten, soweit dieser eine im Rahmen des Art. 8 EMRK ausreichende Integration des Klägers verneint habe. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung selbst anwesend gewesen und habe nicht einmal ansatzweise versucht, eine Lebensperspektive mit seiner Familie im Bundesgebiet zu skizzieren. In den Mittelpunkt der Bewertung rücke daher die Frage der Trennung des Klägers insbesondere von seinem Sohn und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Beziehung zwischen ihnen, wobei auch die eigenständige Bedeutung der Anwesenheit des Vaters für die kindliche Entwicklung zu berücksichtigen sei. Die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten, wonach eine mit durchschlagenden Gründen prognostiziert kurzfristige Trennung von der Ehefrau und dem Kind zur Nachholung des Visumsverfahrens insbesondere angesichts eines vom Kläger abgelehnten Vergleichsangebots der Ausländerbehörde Frankfurt zur Befristung der Ausweisungsfolgen auf den Tag der Ausreise und zur Vorabzustimmung bei freiwilligem Verlassen der Bundesrepublik ihm und seinen Familienangehörigen zuzumuten sei, seien nicht zu beanstanden. Der Kläger habe nicht zu substantiieren vermocht, dass und wie eine kurzfristige Ausreise konkret geeignet wäre, das Kindeswohl zu gefährden. Sowohl nach einer eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau vom Mai 2010 als auch aus einem Schreiben des Schwiegervaters vom Oktober 2011 ergebe sich, dass der Kläger innerhalb der häuslichen familiären Gemeinschaft seinen Sohn zusammen mit der im Studium befindlichen Ehefrau betreue und versorge. Aus letzterem folge weiter, dass der Kläger während der Vorlesungszeit und in den Semesterferien das Kind wegen der hohen Lernbelastung der Mutter beaufsichtige. Ein darüber hinausgehender und gerade durch ihn sicherzustellender Erziehungsbedarf lasse sich dem ebenso wenig entnehmen wie ein Grund dafür, dass die zur Rede stehende nur vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu beeinträchtigen drohe. Dass die Lernbelastung der Ehefrau in den Semesterferien so stark sein sollte, dass ihr die gleichzeitige Betreuung des Sohnes unmöglich wäre, sei nicht dargelegt. Die vom Kläger „ausgebreiteten“ Gesamtumstände seiner Beteiligung an der Betreuung seines Sohnes ließen ohne Weiteres den Schluss zu, dass diese Betreuung durch ihn eine Unterbrechung vertrage, ohne dass das Kindeswohl in irgendeiner Weise negativ tangiert würde. Der Kläger, die Ehefrau und das Kind seien insoweit nicht anders gestellt, als die Familienangehörigen eines Elternteils, das sich beispielsweise als Montagearbeiter oder Soldat im Auslandseinsatz befinde. Da zu den in die Ermessenserwägungen einzustellenden Umständen auch das bisherige Verhalten des Klägers gehöre, sei hier einerseits auch zu berücksichtigen, dass er offenbar seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr straffällig geworden sei. Vollkommen offen sei aber, ob er sich aus der Drogenszene, in die er in Frankfurt verflochten gewesen sei, gelöst habe.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Der Beklagte hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf Schreiben des Landespolizeipräsidiums A-Stadt vom Oktober 2012 verwiesen, wonach gegen den Kläger zwei Strafverfahren wegen versuchter Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil der Ehefrau und des Schwiegervaters eingeleitet worden seien.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2012 – 10 K 87/11 –, mit dem seine Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 27.5.2011 enthaltene Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Die von dem Kläger wohl mit Blick auf den insoweit nicht erwähnten § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2005 und vom Januar 2009(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/14 –, DVBl. 2006, 247, und vom 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 –, NVwZ 2009, 387) rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts, in diesem Fall des Bundesverfassungsgerichts, aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2011 – 2 A 266/11 – und vom 18.10.2011 – 2 A 352/11 –, beide bei juris) Das ist hier nicht der Fall. In dem zuvor genannten Verständnis lässt sich der von dem Kläger geltend gemachte „eklatante Widerspruch“ des angegriffenen Urteils, soweit darin seine Abschiebung für zulässig befunden beziehungsweise eine rechtliche Unmöglichkeit zur Ausreise auch mit Blick auf die Gewährleistungen in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verneint wurde, zu den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht feststellen.

Der Kläger macht insoweit im Zusammenhang mit der Verneinung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass er nicht „zu substantiieren vermocht“ habe, wie eine kurzfristige Ausreise geeignet wäre, das „Kindeswohl“ – gemeint ist das Wohl des im Januar 2010 geborenen Sohnes – zu tangieren, und dass die Betreuung des Sohnes durch ihn eine „Unterbrechung“ vertrage. Aus dem Text der in der Antragsschrift teilweise wörtlich wiedergegebenen ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2005) stellt der Kläger den darin formulierten Grundsatz heraus, dass in den Fällen, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind „nur in Deutschland verwirklicht“ werden kann, die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange „regelmäßig zurückdrängt“. Insoweit ist zum einen festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich in Rechnung gestellt hat, dass ein Zusammenleben mit dem Kläger aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und des Sohnes Jakob diesen zumutbar nur in Deutschland „stattfinden kann“ (vgl. Seite 16 des Urteils). Zum anderen ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon von der Formulierung („regelmäßig“) her für diese Konstellation kein Automatismus in dem Sinne zu entnehmen, dass einem Ausländer oder einer Ausländerin beziehungsweise den betroffenen Familienangehörigen „immer“ oder unter allen Umständen ein auch nur kurzfristiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. Eine solche apodiktische rechtliche Vorgabe lässt sich auch der zweiten vom Kläger angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidung (2009) nicht entnehmen. Dort ist in der vom Kläger im Zulassungsantrag herausgehobenen Passage lediglich bezogen auf den vorerwähnten „Regelfall“ die Rede davon, dass – fallbezogen – der „Betroffenheit“ eines noch sehr kleinen Kindes ein „hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht“ zukomme. Auch dazu hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht – und schon gar nicht „eklatant“ – in Widerspruch gesetzt. Es hat vielmehr auf das Alter des Kindes hingewiesen, eine Trennung des Klägers von seinem Sohn ausdrücklich in den „Mittelpunkt der Bewertung“ gerückt, hierbei die eigenständige Bedeutung der Anwesenheit des Vaters betont (vgl. Seite 19 des Urteils) und es dann nach den konkreten Umständen trotzdem nach den gesamten Umständen des Falles, insbesondere auch nach der Aufenthaltslegende des Klägers und seinem bisherigen Verhalten in Deutschland als nicht unzumutbar angesehen, die familiäre Beziehung zwischen ihm und seinem kleinen Sohn durch eine kurzfristige Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens mit der ihm seit Jahren offerierten Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) des Beklagten zu unterbrechen und damit der Gewährleistung eines „ordnungsgemäßen Zuzugs“ zu seinen deutschen Familienangehörigen sicherzustellen. Die dabei berücksichtigten Angaben des Klägers, der Ehefrau und des Schwiegervaters wurden einbezogen, ohne dass dies hier wiederholt werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es in sehr vielen Familien aus meist beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen auch bei Vorhandensein kleinerer Kinder zu einer vorübergehenden(vgl. dazu zuletzt die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 8.10.2012, Blatt 199 der Gerichtsakte, wonach laut einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Algerien erfahrungsgemäß mit einer Bearbeitungsdauer für den Visumsantrag vom 3 bis 4 Wochen zu rechnen wäre) Abwesenheit eines von beiden Elternteilen kommt, ohne dass bereits deswegen davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder dauerhaft Schaden erleiden würden. Es wäre abwegig, so etwas generell und vor allem dann auch noch differenzierend nach der Nationalität der Eltern zu unterstellen. Die daran anknüpfende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger „nichts substantiiert“ habe, dass dies aufgrund besonderer Umstände hier anders sein sollte, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und begründet sicher keinen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu den beiden Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts. Ein vor dem Hintergrund vorliegend reklamierter nicht weiter „substantiierter“ genereller oder strikter Vorrang gegenüber „einwanderungspolitischen“ Belangen besteht daher – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht.

Rechtfertigt daher die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht, so gilt im Ergebnis nichts anderes für die darüber hinaus geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010  – 2 A 447/09 –, m.w.N.) soweit das Verwaltungsgericht „von einer sachgerechten Ermessensausübung durch den Beklagten ausgeht“. Der Kläger wendet insoweit ein, der Beklagte habe sich auf die Feststellung seiner – des Klägers – Straffälligkeit, auf die Vermutung, dass er eventuell einen Anspruch auf öffentliche Leistungen habe, und auf das Fehlen des Visumsverfahrens beschränkt. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in ihrem Ergebnis durchgreifend in Frage zu stellen.

Soweit der Kläger hinsichtlich des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes darauf verweist, dass ihm aus familiären Gründen nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein besonderer Ausweisungsschutz zukomme, haben sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes zutreffend im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG thematisiert. Mit Blick auf die vom Kläger angesprochenen §§ 54 ff. AufenthG ließe sich hinzufügen, dass der Kläger bereits seit 2004 bestandskräftig ausgewiesen ist, was – wie das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt hat – zumindest bis zum Abschluss des Rechtsstreits um die nachträgliche Befristung der Wirkungen dieser Entscheidung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) vom Oktober 2010 vor den hessischen Verwaltungsgerichten auch vorliegend zu berücksichtigen ist. Die wiederholte Straffälligkeit des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist unstreitig. Dabei ist auch nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet der vom Kläger angeführten Tatzeitpunkte auf die Tilgungsreife der Verurteilungen nach den registerrechtlichen Vorgaben abzustellen. Die Frage der Verwertbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Besonderheiten wie ein im Einzelfall auffällig langer, den regelmäßigen Tilgungszeitraum erfüllender Zeitraum zwischen Tatbegehung und Bestrafung können nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf vorzeitige Tilgung aus dem Register gegenüber der Zentralen Registerbehörde des Bundes.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 239/09 –, SKZ 2010, 70, Leitsatz Nr. 60) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wäre hier von einer Tilgungsreife – vorbehaltlich einer Straffreiheit bis dahin – im Oktober 2020 auszugehen.

Die nach dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – wohlgemerkt zumindest im Grundsatz – eine weitere Regelerteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis darstellende Eigensicherung des Lebensunterhalts wurde seitens des Beklagten schon von der Formulierung her offensichtlich nicht abschließend geprüft und daher nicht als tragend für die Entscheidung angesehen. Auf Seite 5 des Bescheids vom 27.5.2011 heißt es lediglich, dass ihm – dem Beklagten – „nicht bekannt“ sei wie der Kläger und seine derzeit im Studium befindliche Ehefrau den Lebensunterhalt sicherstellten, wobei die Umstände den „Schluss“ zuließen, dass der Kläger zumindest Anspruch auf öffentliche Leistungen hätte. Dass das im Ergebnis sogar eine richtige (mit den Worten des Klägers:) „Vermutung“ war, belegt – ohne dass es darauf ankäme – die Schilderung der familiären Situation durch den Schwiegervater in dessen Schreiben vom 12.10.2011 an das Verwaltungsgericht. Darin heißt es, außer dem Kindergeld habe die Familie keine Einkünfte. Der Kläger müsse sich um seinen Sohn kümmern. Grund für die „Nichtinanspruchnahme von Leistungen“ sei der Umstand, dass im Saarland für den Fall der Inanspruchnahme die Leistung gemeinnütziger Arbeit verlangt werde, was dem Kläger wegen der Betreuung nicht möglich sei. Letztlich kann dies dahinstehen, da der Beklagte dies nach der Formulierung seines Bescheides lediglich als einen zusätzlichen Prüfungspunkt bei der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Raum gestellt hat. Demnach kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, ob eine Gesamtbetrachtung mit dem im selben Haushalt lebenden Schwiegervater im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II vorzunehmen wäre, ob der gegenüber dem Kläger nicht unterhaltsverpflichtete Schwiegervater seine Zahlungen diesem gegenüber jederzeit einstellen könnte oder ob der Kläger inzwischen aufgrund der angegebenen mit einem Personaldienstleistungsunternehmen geschlossenen befristeten Arbeitsverträge einen wesentlichen Beitrag zu seinem Unterhalt und dem seiner Familie leistet. Dieser Umstand wäre nicht entscheidend für die von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgeworfene Frage einer rechtlichen Unmöglichkeit zur (freiwilligen) Ausreise des Klägers zum Zwecke der Nachholung des Sichtvermerksverfahrens. Da diese tatbestandliche Anforderung uneingeschränkt auch für den lediglich die Rechtsfolgenseite modifizierenden Satz 2 des § 25 Abs. 5 AufenthG gilt, muss auch dem Einwand des Klägers, er sei inzwischen entgegen der Lage im Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils seit 18 Monaten ununterbrochen im Besitz einer Duldung nicht nachgegangen werden. Inwieweit dieser nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehaltene Sachvortrag überhaupt Berücksichtigung finden könnte, kann daher dahinstehen.

Soweit der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herleitet, dass die Deutsche Botschaft in Algier hinsichtlich des Zeitraums einer voraussichtlichen Trennung von dem Sohn bei freiwilliger Ausreise zur Nachholung des Visumsverfahrens bezüglich dessen Dauer „keine wirkliche Garantie“ habe geben können, rechtfertigt auch das nicht die Zulassung der Berufung. Die Botschaft hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auf eine auf Erfahrungswerten basierende voraussichtliche Dauer von 3 bis 4 Wochen verwiesen. Mehr oder gar eine „Garantie“ kann für die prognostische Beurteilung im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht verlangt werden. Dem Kläger ist mehrfach in Aussicht gestellt worden, dass von Seiten des Beklagten jedenfalls durch die Vorabzustimmung (§ 31 Abs. 3 AufenthV) alles getan werde, um Verzögerungen zu verhindern. Der angegebene Zeitraum ist überschaubar und entspricht von der Dauer einem längeren Urlaub. Da schließlich die Befristung der Wirkungen der Ausweisung durch die Ausländerbehörde in Frankfurt/Main vom Oktober 2010 ausdrücklich auf den Tag der nachweislichen Ausreise aus dem Bundesgebiet abstellt und danach keine weitere Sperrfrist vorsieht, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Verwaltungsentscheidung der Erteilung eines Einreisevisums an den Kläger entgegen stehen sollte. Dass die Botschaft in Algier eine „eigene Entscheidung“ zu treffen hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da im Rahmen der Regelungen über den Familiennachzug (§ 28 AufenthG) jedenfalls auch die durch Art. 6 Abs. 1 GG (Art. 8 EMRK) geschützten Interessen des Klägers zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Botschaft in Algier von ihm über den Sachverhalt informiert wurde und dass er „alles Erdenkliche“ unternommen habe, um das Verfahren so kurz wie möglich zu halten und eine längere Trennung des Klägers von seinem Sohn zu vermeiden. Die vom Kläger angeführte Stellungnahme des Auswärtigen Amts in einem angeblich „gleich gelagerten“ Verfahren vor dem VG Berlin (Az. VG 5 K 192.11 V) überzeugt von daher nicht. Besondere Hindernisse für die Visumserteilung „vor Ort“ in seinem Heimatland hat der Kläger jedenfalls nicht benannt.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, dem Vorbringen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 18.10.2012 nachzugehen, wonach entsprechend einer Mittelung des Landespolizeipräsidiums Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurden, nachdem dieser Anfang Oktober die Ehefrau nach deren Aussage mit einem Messer bedroht haben und ihr dabei in Anwesenheit des Schwiegervaters angekündigt haben soll, dass er sie – die Ehefrau – „umbringen“ werde, worauf man sich „geeinigt“ habe, dass der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe. Diese Umstände wären im Rahmen des angestrebten Berufungsverfahrens jedenfalls zu berücksichtigen. Darauf kommt es aber nach dem Gesagten für die vorliegende Entscheidung nicht an.

Da somit insgesamt Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung


(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn1.der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Okt. 2012 - 2 A 45/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Okt. 2012 - 2 A 45/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2011 - 2 A 352/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Z

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Aug. 2011 - 2 A 266/11

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.Der Streitwert wird für da

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die im April 1959 in Thailand geborene Klägerin reiste im April 2008 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung in die Bundesrepublik ein, heiratete im Dezember 2008 den deutschen Staatsangehörigen B und erhielt daraufhin am 16.12.2008 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Zur gleichen Zeit meldete die Klägerin bei der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Gewerbe für „traditionelle Thai-Massagen“ an.(vgl. die Anmeldung vom 16.12.2008, Blatt 112 der Ausländerakte)

Im Januar 2009 erklärte der Ehemann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten, dass er aufgrund „erheblicher Probleme in dieser Ehe“ aus der gemeinsamen Wohnung in Saarbrücken ausgezogen sei und beabsichtige, die Ehe „beim Familiengericht aufzulösen“.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte)

Im Rahmen des mit Blick auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Beklagten eingeleiteten Verfahrens zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin(vgl. das Anhörungsschreiben vom 28.1.2009, Blatt 97 der Ausländerakte) machte diese geltend, dass sie vom Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Ein auf ihre Anzeige hin eingeleitetes Strafverfahren sei anhängig. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin im April 2009 auf, die Strafanzeige zu dokumentieren und ihm eventuell vorhandene ärztliche Atteste vorzulegen.

Nachdem beides bis dahin nicht geschehen war, beschränkte der Beklagte im Mai 2009 die der Klägerin im Dezember 2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Nichtbestehen eines eigenen eheunabhängigen Aufenthaltsrechts nachträglich auf den 27.5.2009, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte im Juni 2009 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht im Juli 2009 unter Verweis auf das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf die dem Widerspruch zukommende und vom Beklagten anerkannte aufschiebende Wirkung sowie das Fehlen einer besonderen Eilbedürftigkeit im Übrigen zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2009 – 10 L 526/09 –)

Nach Ablauf des Trennungsjahrs wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn B im Januar 2010 geschieden.(vgl. AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 20.1.2010 – 40 F 289/09 S –)

Anfang März 2010 meldete die Klägerin ihren Wohnsitz nach B-Stadt ab. Die dort zuständige Ausländerbehörde erklärte ihr Einverständnis zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten.

Ende März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Ehemann der Klägerin wegen sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung nach umfangreichen Ermittlungen unter Verweis auf das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ein.(vgl. die Einstellungsverfügung vom 24.3.2010 – 5 Js 202/09 –, Blatt 155 der Strafakte)

Im Juni 2010 teilte die Klägerin, die nach ihrer Einlassung im Strafverfahren auch nach der Trennung vom damaligen Ehemann als Prostituierte arbeitete,(vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 22.5.2009, Blatt 17 der Strafakte 5 Js 202/09 –) mit, sie halte sich aus beruflichen Gründen in B-Stadt auf und wolle wieder heiraten.

Im Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf den Fortfall des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Zwecks zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage zurück.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010 – 132.577 –) Insbesondere sei kein besonderer Härtefall gegeben, der die Erteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts unter Absehen von der im Falle der Antragstellerin nicht erfüllten gesetzlichen Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnte. Das auf ihre Anzeige hin gegen den früheren Ehemann, der sich als „Opfer haltloser Anschuldigungen“ im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen sehe, geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da eine Täterschaft nicht nachgewiesen worden sei. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten keine Hinweise erbracht, die die Behauptungen der Klägerin stützten. Selbst deren Schwester habe ausgesagt, dass die Klägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen sei und das auch nach wie vor tue. Wenngleich das isoliert von den Vergewaltigungsvorwürfen zu betrachten sei, so verblieben doch in der Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin. Die nunmehr ohne Angabe von Einzelheiten mitgeteilte Absicht zur Heirat rechtfertige keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Klägerin hat Klage erhoben, die Aufhebung des Befristungsbescheids des Beklagten sowie dessen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, und zu deren Begründung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Zudem stehe ihr wegen einer besonderen Härte unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen nachehelichen Aufenthaltserlaubnis zu. Sie bekräftigte die Vorwürfe gegen den früheren Ehemann, der sie vergewaltigt und ihr gedroht habe, dass sie nach Thailand zurück müsse, wenn sie nicht als Prostituierte arbeiten wolle. Auch Prostituierte könnten Opfer einer Vergewaltigung sein. Es sei eine antiquierte Vorstellung, dass diese gleichsam „Freiwild“ für Männer seien. Ohne Freier gebe es keine Prostitution. Der Beruf sei seit längerer Zeit anerkannt. Zumindest habe der frühere Ehemann „eheliche Auseinandersetzungen“ eingeräumt. Sie – die Klägerin – habe das offensichtlich anders empfunden. Wäre ihr das Festhalten an der Ehe zuzumuten gewesen, hätte sie sicherlich keinen Scheidungsantrag gestellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellten die regelmäßig mit einer Rückkehr in das Heimatland verbundenen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen „erhebliche Beeinträchtigungen“ für sie dar.

Der Beklagte hat die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und darauf verwiesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich etwas mehr als einen Monat bestanden habe und von dem früheren Ehemann beendet worden sei. Ein Härtefall könne die Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung nicht geltend machen, da sie schon vor der Einreise mehrere Jahre in Thailand als geschiedene Frau gelebt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Auswertung der beigezogenen Akte des gegen den früheren Ehemann geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, einer informatorischen Befragung der Klägerin und der Vernehmung ihrer Schwester S im März 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Ob einem Ausländer in dieser Situation ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen zustehe, sei Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden gesonderten Begehrens. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien dagegen nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Vorliegend habe der Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei ein Überwiegen der öffentlichen Interessen angenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Klägerin eine Rückkehr nach Thailand, wo der größere Teil ihrer Familie lebe, zugemutet werden könne. Das Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland über die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus sei wie in den „regulären Verlängerungsfällen“ im Rahmen eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Heirat im Dezember 2008 bereits im Januar 2009 beendet worden sei, käme ein Anspruch auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG nur in Betracht, wenn eine „besondere“ Härte vorläge. Der Klägerin drohe indes weder eine erhebliche Beeinträchtigung eigener Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Pflicht zur Rückkehr nach Thailand, noch sei ein weiteres Festhalten an der Ehe für sie unzumutbar gewesen. Werde die eheliche Lebensgemeinschaft nicht vom Ausländer, sondern von seinem Ehepartner aufgelöst, könne eine solche Unzumutbarkeit nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf das „gegenteilige Verhalten“ des Ausländers nicht angenommen werden. Dabei spiele keine Rolle, dass die Klägerin die Scheidung beantragt habe, da es entscheidend darauf ankomme, durch wen die Trennung erfolgt sei. Selbst wenn man in diesen Fällen mit der einschlägigen Literatur zur Vermeidung unbilliger Entscheidungen einen Härtefall auch dann annehmen wollte, wenn die nachgezogene ausländische Ehefrau aufgrund eines vom Ehemann ausgeübten Psychoterrors nicht mehr zu einer freien Willensentscheidung in der Lage war oder wenn es über Monate zu erheblichen Schikanen, Bedrohungen und „unkontrollierten Aggressionen infolge Alkoholmissbrauchs gekommen ist, oder wenn die Ehefrau vom ersten Tag der Ehe jeder freien Entfaltung der Persönlichkeit beraubt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten wurde, oder wenn es im Rahmen von Ehestreitigkeiten wiederholt zu Erniedrigungen und Schlägen gekommen ist, könne vorliegend keine „besondere Härte“ festgestellt werden. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie, wie behauptet, vom früheren Ehemann mehrfach vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei. Die zu einer angeblich im Januar 2009 begangenen Tätlichkeit des damaligen Ehemannes vernommene Zeugin S habe nach ihrer Aussage von den Eheproblemen der Klägerin selbst unmittelbar nichts mitbekommen, sondern lediglich durch Erzählungen ihrer Schwester davon erfahren, nachdem diese das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.1.2009 erhalten gehabt habe. Die Zeugin habe wie bereits im Strafverfahren nur von einer selbst wahrgenommenen Verletzung der Klägerin zu berichten gewusst, die nach deren Angaben anlässlich eines heftigen Streits mit dem Ehemann entstanden sei. Eine solche einmalige Verletzung sei aber, selbst wenn sie vom Ehemann herbeigeführt worden wäre, nicht geeignet, ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG zu begründen, zumal über die näheren Umstände nichts bekannt und die Verletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend gewesen sei, dass ärztliche Hilfe hätte in Anspruch genommen werden müssen. Die behaupteten weiteren Misshandlungen habe die Klägerin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht beweisen können. Nach der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft seien die Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann in einer Gesamtschau aller Erkenntnisse nicht nachgewiesen.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.3.2011 – 10 K 1033/10 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Antragsbegründung vom 14.6.2011 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da sich dieses Vorbringen der Klägerin nicht mit der vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung(vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 – 1 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1432) unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu beurteilenden Anforderungen an eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der im Dezember 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis aus Anlass der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) auseinandersetzt, muss darauf nicht eingegangen werden.

Die von der Klägerin reklamierten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

1. Das gilt zunächst für die geltend gemachte, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ursächliche Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – hinsichtlich der Anwendung des § 31 Abs. 2 AufenthG. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts, in diesem Fall des ihm im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 – 9 B 23.01 –, DÖV 2002, 33, Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124 Rn 50) Das ist hier – offensichtlich – nicht geschehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich sogar – wie die wiederholten Zitate und Bezugnahmen auf die genannte Entscheidung des Senats unschwer erkennen lassen – ausdrücklich dieser Rechtsprechung angeschlossen und die sich hieraus für die Annahme eines „besonderen Härtefalls“ ergebenden Anforderungen in seiner Entscheidung zutreffend benannt, überprüft und – darüber hinaus auch – einzelfallbezogen richtig beurteilt. Diese hat der Senat in dem von der Klägerin im Rahmen ihrer Abweichungsrüge ausdrücklich thematisierten „fünften Absatz der Leitsätze“ zu dem angeführten Beschluss dahingehend zusammengefasst, dass der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative des Ehepartners des Ausländers oder – hier – der Ausländerin zurückgeht, ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Regelbeispiels in dem § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG spricht. Davon ist auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausgegangen. Insoweit hat es ferner zutreffend festgestellt, dass dem Umstand, dass die Klägerin die Scheidung beantragt hat, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die in dem Zusammenhang maßgebliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.1.2009, also nur etwa einen Monat nach der Hochzeit, ging – unstreitig – allein vom damaligen Ehemann aus.(vgl. die entsprechende, vom Ehemann unterzeichnete Niederschrift vom 27.1.2009, wonach dieser angegeben hat, bereits am 12.1.2009 ausgezogen zu sein, Blatt 95 der Ausländerakte) Die Klägerin selbst hat bei ihrer informatorischen Befragung am 23.3.2011 durch das Verwaltungsgericht erklärt, dass sie sich nicht habe trennen wollen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung anschließend unter Hinweis auf in der Literatur benannte Beispielsfälle die Frage aufgeworfen, ob zur Vermeidung „unbilliger Entscheidungen“ in Einzelfällen auch aus Sicht eines hinsichtlich der Trennung nicht initiativ gewordenen ausländischen Ehepartners eine Unzumutbarkeit hinsichtlich des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise in Betracht gezogen werden muss. Im Rahmen der dann unter dem Aspekt vorgenommenen Betrachtung, die sich im Übrigen ebenfalls als Alternativbetrachtung in der einen ganz ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden Senatsentscheidung vom 24.2.2011 – 2 B 17/11 – findet, wurde allerdings bezogen auf die Gegebenheiten im konkreten Fall der Klägerin eine solche Unzumutbarkeit mit ausführlicher Begründung verneint. Wo dabei eine Divergenz in dem beschriebenen Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegen sollte, erschließt sich nicht.

Eine solche lässt sich jedenfalls nicht dadurch belegen, dass die Klägerin zur Begründung der Abweichungsrüge Auszüge aus den Leitsätzen des Senats anführt, wonach der § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG keine Kompensation für erlittenes Unrecht gewähren, sondern verhindern soll, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Ob dies – was die qualifizierte Zwangssituation, die den Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Beispielsfälle aus der Literatur bildet – der Fall ist, beantwortet sich allein nach den Umständen des konkreten Falles, und wurde vom Verwaltungsgericht hier verneint. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung „besonderer Fallumstände“ in dem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Klägerin die behaupteten mehrfachen Vergewaltigungen oder Misshandlungen durch den damaligen Ehemann weder in dem auf ihre Anzeige hin eingeleiteten und schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch bei der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 23.3.2011 durchgeführten Beweisaufnahme nachweisen konnte. Gleiches gilt für die Behauptung, dass sie vom früheren Ehemann zur Prostitution gezwungen worden sei. Mit Blick auf diese angebliche „Zwangslage“ ließe sich allerdings ergänzen, dass die Klägerin, die geltend macht, sie selbst wäre auf diese „Idee“ nie gekommen, nach ihren Angaben im Strafverfahren offenbar auch nach der Trennung weiterhin regelmäßig sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringt. Ob – wie die Klägerin in anderem Zusammenhang herausgestellt hat – das inzwischen ein gesellschaftlich anerkannter Beruf ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Dass die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ihre Anschuldigungen gegen den früheren Ehemann wiederholt und pauschal ausführt, sie sei diesem „auf Gedeih und Verderb ausgeliefert“ gewesen und habe „alles ertragen“ müssen, um einer Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – sicher – nicht.

2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die ferner erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung auch insoweit offensichtlich nicht. Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung ihres Falles darin, „inwieweit ausländische Ehepartner grundsätzlich sich erniedrigen lassen müssen und fügsam sein müssen“. Sie führt zur Erläuterung im Wesentlichen aus, regelmäßig bestehe ein „immenser Druck, ausreisen zu müssen“, was zu „menschlichen Verwicklungen“ führe. Ein „ausländischer Mensch“ werde „aufgrund des Druckes stets bis zum Äußersten an der Ehe festhalten“, so dass es grundsätzlich nicht entscheidend sein könne, wer die Trennung herbeiführe. „Destruktive Verhaltensweisen“ dürften von staatlicher Seite „im Interesse eines friedlichen und gedeihlichen Zusammenlebens im Interesse der Gesellschaft nicht gefördert werden.

Damit wird keine über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsame, im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Bedeutung in Sinne des Zulassungstatbestands (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht ist – wie bereits ausgeführt – dieser Argumentation der Klägerin, dass es im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nicht allein darauf ankommen könne, ob der ausländische Ehepartner eine eigene Initiative zur Beendigung der ihm das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik vermittelnden ehelichen Lebensgemeinschaft (hier: § 28 AufenthG) ergriffen hat oder nicht, letztlich sogar in seinem Urteil näher getreten. Es hat dann allerdings – wie erwähnt – fallbezogen eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG und damit eine „besondere Härte“ auch ansonsten und damit einen darauf basierenden Anspruch der Klägerin auf „eheunabhängige“ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verneint.

Einer weitergehenden abstrakten Klärung für eine Vielzahl von Einzelfällen ist diese Frage nicht zugänglich. Für eine Änderung der genannten Rechtsprechung des Senats gibt das Vorbringen der Klägerin auch keinen Anlass. Die Frage eines fallbezogenen Vorliegens „besonderer Umstände“, die ausnahmsweise die Annahme einer qualifizierten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG und damit einen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, ist ausschließlich einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich, kann daher nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab „generell“ vorgenommen werden und vermag einem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verleihen. Ob der jeweilige Einzelfall, hier konkret der der Klägerin, dabei vom Verwaltungsgericht im Ergebnis "richtig" gewürdigt worden ist, hat Bedeutung allein für diesen. Das kann die Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit nicht rechtfertigen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im September 1976 in einem Ortsteil von Gjakove (Djakovica) geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger reiste nach Aktenlage im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit der gleichaltrigen damaligen Ehefrau A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der unmittelbar nach der Einreise gestellte Asylantrag wurde abgelehnt.(vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.7.1994 – D 1505213-138 –) Im Laufe des anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens hat der Kläger den Asylantrag zurückgenommen. Die damalige Ehefrau ist im Juli 1996 in den Kosovo zurückgekehrt. Die Ehe wurde im Dezember 1998 geschieden. Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland wurde zunächst geduldet. Im Mai 1997 erklärte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, dass er entgegen seiner früher geäußerten Absicht nicht in den Kosovo zurückgehen wolle.

Der Kläger ist wiederholt ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 1997 wurde er erstmals unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner damaligen deutschen Freundin Jasmin D und deren Freundin Andrea B zu einer Geldstrafe verurteilt.(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997)

Im März 1999 und im Mai 2000 hat Frau D zwei Söhne auf die Welt gebracht. In beiden Fällen hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Im September 2001 heirateten der Kläger und die Kindsmutter. Im Juli 2003 wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde in der Folge wiederholt, zuletzt im Juni 2006 bis zum 27.6.2008 verlängert. Unter dem 1.7.2008 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung und legte dabei unter anderem eine Gewerbeanmeldung für eine Schankwirtschaft in S vor.

Im August 2006 wurde der Kläger im Gefolge einer Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe belegt.

Ab Anfang Dezember 2008 befand sich der Kläger in Haft. Bis dahin lebte er mit Frau Tatjana K zusammen.(vgl. dazu auch die Angaben des Klägers im Rahmen des Zugangsgesprächs in der Haftanstalt laut Niederschrift vom 5.12.2008, wonach die gemeinsame Wohnung mit der Freundin Tatjana „G“ erhalten bleiben sollte, und den Bericht der Leiterin der JVA Saarbrücken vom 15.12.2009, wo auf „regelmäßige“ Kontakte mit Frau K verwiesen wird) Nach eigenen späteren Angaben ist diese Beziehung inzwischen beendet.(vgl. hierzu Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.1.2010)

Im Juli 2009 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Antragssteller – in Abänderung eines Urteils vom Dezember 2008(vgl. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.2008 – 3 KLs 41/08 – und den die Entscheidung auf die Revision des Klägers hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufhebenden und ergänzenden Zurückverweisungsbeschluss des BGH vom 26.5.2009 – 4 StR 150/09 –) – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen, sämtlich zu Lasten der Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –)

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger im Januar 2010 unter anderem geltend, er sei in Deutschland integriert und verwurzelt, habe bereits zwei Herzinfarkte erlitten und leide unter den Folgen eines Überfalls im Jahre 2000. Die beiden abgeurteilten Vergewaltigungen aus dem Jahr 1998 lägen länger zurück und nach den Körperverletzungen im Zeitraum zwischen 2004 und Sommer 2007 habe er keine weiteren Straftaten mehr begangen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er habe seine Lehren aus dem Strafvollzug gezogen, lebe seit 2007 von der Ehefrau getrennt und wolle nach der Entlassung seine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender wieder aufnehmen. Nach einer Scheidung beabsichtige er, seine Freundin Isa P zu heiraten. Mit dieser habe er die neunjährige Tochter S P, die ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und ihn in der Haft besuche.

Im März 2010 wurde der Kläger von Saarbrücken in die JVA Ottweiler verlegt.(vgl. den Aktenvermerk der JVA Ottweiler vom 17.2.2011, in dem unter anderem auf unzureichende Therapiemöglichkeiten in Ottweiler und die strikte Weigerung des Klägers zur Rückverlegung nach Saarbrücken verwiesen wird)

Im April 2010 wurde die zweite Ehe des Klägers geschieden.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2010 – 39 F 414/08 S –)

Im August 2010 ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass er beabsichtige, hinsichtlich der Tochter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben.(vgl. die entsprechenden Erklärungsvordrucke vom August 2010 betreffend die elterliche Sorge für die am 20.9.2000 geborene S P) Sie leide wegen seiner vorgesehenen Abschiebung unter „psychosomatischen Störungen“. Das „ganze typische Zusammenspiel“ zwischen Ausländer- und Strafvollzugsbehörden bei der Verweigerung von Vollzugslockerungen könne nur noch als ausländerfeindlich bezeichnet werden.

Im Oktober 2010 lehnte der Beklagte – nachdem der Kläger zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hatte – den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus der Bundesrepublik aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 – Az.: 2.3.3. –OS- L 164690 –) In dieser Entscheidung heißt es unter anderem, ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Kläger insbesondere nicht unter dem Aspekt des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu. Er habe sich bereits vor der Inhaftierung von der deutschen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen getrennt. Das alleinige Sorgerecht sei der Mutter übertragen und nach Auskunft des zuständigen Jugendamts sei nicht mit einer Rückübertragung auf den Kläger zu rechnen. Hinsichtlich der außerehelichen Tochter S sei nicht ansatzweise zu erkennen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit um dieses Kind gekümmert hätte. Ihm – dem Beklagten – sei bisher nicht einmal bekannt gewesen, dass es sich um ein Kind des Klägers handeln sollte. Da er nie Unterhalt gezahlt habe, seien beim zuständigen Jugendamt in K Unterhaltsrückstände von etwa 22.000 EUR aufgelaufen. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind S oder ihrer Mutter habe nie bestanden. Die Ausweisung sei auch ansonsten verhältnismäßig. Der Kläger neige offenbar zur Gewalttätigkeit insbesondere gegenüber Frauen. Eine Zäsur in seinem Verhalten sei weder infolge seiner Heirat noch der Geburt der Kinder erfolgt und auch sonst nicht festzustellen. Bereits die Verurteilung aus dem Jahr 1997 belege das. Der Kläger sei gegen seine damalige Lebenspartnerin und deren Freundin handgreiflich geworden und habe sie mit dem Tod bedroht. Im Übrigen hätte nach den geschilderten Umständen nichts anderes zu gelten, wenn man einen besonderen Ausweisungsschutz unterstellen und daher das Vorliegen (nur) eines Regelausweisungstatbestands annehmen wollte. Von einer gelungenen Integration in hiesige Lebensverhältnisse könne beim Kläger ebenfalls nicht ausgegangen werden. Er besitze weder eine abgeschlossene Schul-, noch eine Berufsausbildung und habe seinen Unterhalt lange Zeit mit Mitteln der Arbeitslosen- und Sozialhilfe bestritten. Unüberwindliche Schwierigkeiten im Rückkehrfall seien nicht zu erwarten.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten im März 2011 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.3.2011 – L 164690 –)

Mit Blick auf eine für Mitte Mai 2011 vorgesehene Abschiebung hat der Kläger erstmals um gerichtlichen Abschiebungsschutz nachgesucht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2011 – 10 L 412/11 –) In der Begründung ist ausgeführt, einem sicherungsfähigen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das ihm zustehende gemeinsame Sorgerecht für seine aus einer nichtehelichen Beziehung stammende Tochter S stehe bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Diese erweise sich mit Blick auf die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers als offensichtlich rechtsfehlerfrei. Eine grundrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter bestehe nicht. Da die seiner Verurteilung im Jahre 2009 zugrunde liegenden Straftaten über Jahre hinweg begangen worden seien, sei von der Gefahr der künftigen Begehung weiterer Taten auszugehen. Die Taten zeigten deutlich, dass bei dem Kläger jedenfalls hinsichtlich von Körperverletzungsdelikten im häuslichen Bereich nur eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Greifbare Anhaltspunkte für einen grundlegenden Einstellungswandel durch die Haft und die Trennung von der Ehefrau lägen nicht vor. Bezogen auf die beiden Söhne und die für sie das alleinige Sorgerecht besitzende frühere Ehefrau fehle schon eine schützenswerte Beziehung. Selbst ein Umgang des Klägers mit den Söhnen sei vom Familiengericht untersagt worden, weil die Kinder die Misshandlungen ihrer Mutter hautnah hätten miterleben müssen.(vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Beschluss vom 30.9.2008 – 39 F 330/07 UG –, und den eine Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss des Saarländischen OLG vom 15.1.2009 – 6 UF 102/08 –) Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung zur nunmehr zehnjährigen Tochter sei ebenfalls nicht feststellbar. Zwar besitze der Kläger inzwischen ein Sorgerecht und werde von dem Mädchen in der Haft offenbar regelmäßig besucht. Er habe indes noch nie mit dem Kind zusammen gelebt und ein Kontakt bestehe erst seit seiner Inhaftierung. Der Kläger habe bislang keinerlei Verantwortung für Betreuung und Erziehung übernommen und insbesondere nie Unterhalt gezahlt.

Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht eingelegt. Die vorgesehene Rückführung des Klägers aus der Haft wurde damals jedoch nicht durchgeführt, weil die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ihre Zustimmung verweigerte.

Im Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung vom Oktober 2010 abgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –) In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom Juli 2009 unstreitig die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG für seine Ausweisung erfüllt habe. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe ihm weder aufgrund seines längeren Aufenthalts in Deutschland noch mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen zu. Mangels Legalisierung der für eine Eheschließung notwendigen Urkunden könne von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine Rede sein. Mit den beiden 1999 und 2000 geborenen Kindern habe der Kläger keinen Kontakt mehr. Die geschiedene Ehefrau habe für beide das Sorgerecht. Mit der aus einer nichtehelichen Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen stammenden, ebenfalls im Jahr 2000 geborenen Tochter, für die er ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter besitze, habe er zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt. Fehle es – wie hier – an einer häuslichen Gemeinschaft, bedürfe es aber besonderer Anhaltspunkte für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft. Solche gebe es im Fall des seit 2008 inhaftierten Klägers nicht. Auch vor der Inhaftierung hätten lediglich Besuchskontakte bestanden. Selbst wenn man dabei auf den Entlassungszeitpunkt abstellen und von einer ernsthaften Absicht des Klägers zur anschließenden Herstellung einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ausgehen wollte, begegne die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung keinen durchgreifenden Zweifeln. Bei Vorliegen eines besonderen, vom Beklagten in seiner Entscheidung ergänzend unterstellten Ausweisungsschutzes trete die Regelausweisung an die Stelle einer zwingenden Ausweisung. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einer Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die Ausweisung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Bei den abgeurteilten Gewalttaten seien im Rahmen einer notwendigen Prognose der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung weiterer Straftaten nur geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genüge insofern die entfernte Möglichkeit. Davon sei bei dem Kläger ohne Weiteres auszugehen. Insgesamt lasse das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers, der seine frühere Ehefrau nicht nur zweimal vergewaltigt habe, sondern ihr gegenüber im Zeitraum von 2004 bis 2007 wiederholt massive Tätlichkeiten durch Schläge und Tritte begangen und sie in einem Fall sogar mit einem Gürtel gewürgt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe, eine hohe kriminelle Energie erkennen. Das zeige deutlich, dass bei ihm jedenfalls bezogen auf Körperverletzungsdelikte im häuslichen Bereich eine niedrige Hemmschwelle bestehe. Der danach gerechtfertigten Annahme einer nicht nur entfernten Gefahr künftiger Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten stehe weder der Umstand entgegen, dass der Kläger nun erstmals eine Haftstrafe verbüße, noch werde die Gefahr dadurch abgeschwächt, dass er zwischenzeitlich von seiner damaligen Ehefrau geschieden sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in der Strafhaft ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und es demzufolge zu einem grundlegenden nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, seien nicht erkennbar. Soweit er nach wie vor abstreite, die frühere Ehefrau vergewaltigt zu haben und angebe das Strafverfahren „wieder aufnehmen zu wollen“, könne das nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Maßgebend sei, dass der Kläger wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilt worden sei. Unabhängig davon spreche gegen einen grundlegenden nachhaltigen Einstellungswandel schon der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung die übrigen abgeurteilten massiven Körperverletzungen gegenüber seiner damaligen Frau verharmlosend als „Schläge“ dargestellt habe. Eine auch von der Justizvollzugsanstalt für notwendig gehaltene therapeutische Aufarbeitung seiner Beziehungstaten habe nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, das vom Landgericht Saarbrücken zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung eingeholte Sachverständigengutachten zur Frage fortbestehender Gefährlichkeit des Klägers abzuwarten. Die Kammer habe eine eigenständige und auch längerfristige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sei an die Feststellungen eines solchen Gutachtens nicht gebunden. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein die Abweichung von dem danach vorliegenden Regelfall der Ausweisung rechtfertigender Ausnahmefall nicht vorliege. Ein solcher sei durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Ein Ausnahmefall und damit das Erfordernis behördlicher Ermessensentscheidung unter Einbeziehung der Gründe für die Ausweisung sei dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung geböten. Aus der Annahme eines Ausnahmefalles folge allerdings nicht, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Die Ausländerbehörde erlange dadurch lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falls ausreichend Rechnung tragen zu können. Bei dem Kläger lägen indes keine hinreichenden, von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützten und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht vollumfänglich abgedeckten Belange vor. Insbesondere lasse sich ein Ausnahmefall nicht daraus herleiten, dass der Kläger Vater zweier Söhne aus seiner früheren Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei und eine Tochter aus einer nichtehelichen Beziehung mit einer Deutschen habe. Hinsichtlich der beiden Söhne fehle es bereits an einer schützwürdigen Beziehung zumal durch das Familiengericht ein persönlicher Umgang mit Blick auf die Gefährdung des seelischen Wohls der Kinder, die die Misshandlungen ihrer Mutter hätten miterleben müssen, ausgeschlossen worden sei. Seither habe der Kläger keinen Kontakt mehr zu diesen. Dass die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellte Beziehung zu seiner nichtehelichen deutschen Tochter über den Regelfall hinaus besonders schutzwürdig wäre und das Kindeswohl ein Abweichen von der gesetzlichen Regel geboten erscheinen lassen könnte, sei auch insoweit nicht feststellbar. Dem Kläger sei zwar mit dem gemeinsamen Sorgerecht von Rechts wegen eine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung übertragen worden. Zudem bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Absicht des Klägers, nach seiner Haftentlassung eine tatsächliche Vater-Kind-Beziehung zur Tochter und eine familiäre Gemeinschaft mit der Kindesmutter herzustellen. Das allein rechtfertige aber nicht bereits die Annahme einer atypischen Sachlage. Der Kläger habe mit der nun 10-jährigen Tochter noch nie zusammen gelebt und ein Besuchskontakt bestehe regelmäßig erst seit seiner Inhaftierung im Dezember 2008. Daher liege die Annahme fern, dass zwischen dem Kläger und dem Kind eine besondere Verbundenheit oder eine derart intensive und enge Beziehung bestünde, die über den Regelfall hinaus schützwürdig wäre. Die gelte umso mehr, als der Kläger bisher keinerlei Verantwortung für die Betreuung und Erziehung der Tochter übernommen habe. Schon die Inhaftierung bedinge, dass das Kind auch derzeit ohne den Vater zurechtkommen müsse. Bei diesen Gegebenheiten erlange besonderes Gewicht, dass der Kläger in schwerwiegendem Maße und über einen langen Zeitraum hinweg Straftaten verübt habe und mit der Begehung solcher auch in Zukunft zu rechnen sei. Dabei dürfe weder die bei den Taten zum Ausdruck gebrachte massive Gewaltbereitschaft noch der Umstand übersehen werden, dass sich die geahndeten Übergriffe gerade im familiären Bereich abgespielt hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Ausweisung angesichts der Möglichkeit zur Befristung ihrer Wirkungen nicht zu einer dauerhaften Entfernung des Klägers aus Deutschland führen müsse. Vor dem Hintergrund bestehe auch in Anbetracht der Beziehung des Klägers zur deutschen Tochter keine Veranlassung, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Auch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des „Privatlebens“ gebiete keine andere Beurteilung. Insoweit genüge ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland nicht. Von der erforderlichen sozialen Integration könne schon angesichts der Vielzahl und der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfüge er weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dass ihm ein Leben im Heimatland, wo er einen Großteil seines Lebens verbracht habe, schlechterdings unzumutbar wäre, sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 11 Abs. 1 AufenthG bereits die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die Voraussetzungen für eine insoweit allein in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

Ende August 2011 setzte die zuständige Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers mit Wirkung vom 2.9.2011 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus.(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) In der Begründung heißt es, die Sachverständige Diplom-Psychologin P.-W. habe in einem Prognosegutachten und bei einer Anhörung ausgeführt, dass sie keine Anhaltspunkte dafür gefunden habe, das der Kläger „allgemein aggressiv und gefährlich“ sei. Die Konflikte seien vielmehr in der Beziehung zu seiner Exfrau aufgetreten und hätten sich auf diesen Bereich beschränkt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er „innerhalb anderer Beziehungen aggressiv“ sei. Die Beziehung zu seiner „Lebensgefährtin“ sei „nicht belastet“. Der Verurteilte benötige keine Therapie. Eine „engmaschige Betreuung durch einen Bewährungshelfer sei ausreichend“.

Am Tag der Entlassung aus der Strafhaft wurde auf Antrag des Beklagten die Inhaftierung des Klägers zur Sicherung einer erneut vorgesehenen Abschiebung angeordnet.(vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 2.9.2011 – 7 XIV 137/11 –)

Durch Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf „Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache“ zurückgewiesen. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger in seine Heimat abgeschoben.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 –, mit dem seine Klage gegen die im Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 enthaltene Ausweisung sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Der Vortrag des Klägers begründet zunächst nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.) Die Antragsbegründung im Schriftsatz vom 10.10.2011 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in dessen vom Kläger als nicht „angemessen“ angesehenen Urteil vom Juli 2011 hinsichtlich der darin bejahten rechtlichen Voraussetzungen der §§ 53 ff. AufenthG für eine Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ernstlich in Frage zu stellen. Mit diesen Fragen hat sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers vom September 2009 bereits ausführlich im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) auseinandergesetzt. Das bedarf hier keiner Wiederholung.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –) In dieser Entscheidung haben auch die nun mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Unterlagen eine Würdigung erfahren.

1. Was der Kläger zur Begründung des Zulassungsbegehrens vorträgt, rechtfertigt keine durchgreifend abweichende Beurteilung. Die einleitende – vorsichtig gesprochen – angesichts der von ihm begangenen Straftaten freilich hier verharmlosende Bemerkung des Klägers, dass „nicht jede mehr oder weniger gravierende Straftat“ eines Ausländers zu seiner Ausweisung und Abschiebung führen könne und dürfe, es vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Falles ankomme, mag allgemein richtig sein. Ebenso als richtig erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis aber auch die entsprechende Beurteilung seines Falles durch das Verwaltungsgericht. Dabei wurde wie schon in der Entscheidung des Beklagten trotz der Verwirklichung des an sich zwingenden Ausweisungstatbestands in § 53 Nr. 1 AufenthG wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren aufgrund mehrerer (sicher, nicht bloß „mehr oder minder“) gravierender Straftaten sowie der einzelfallbezogenen Verneinung der Voraussetzungen des § 56 AufenthG zugunsten des Klägers sogar ein besonderer Ausweisungsschutz unterstellt und ergänzend eine Beurteilung nach den Maßstäben für eine so genannte Regelausweisung (§ 54 AufenthG) – mit aus Sicht des Klägers zwar ebenfalls negativem, aber zutreffendem, zumindest nicht ernsthaft zweifelhaftem Ergebnis – vorgenommen. Ob damit – wie der Kläger nun vorträgt – die Tochter S und die Kindesmutter und „Verlobte“ des Klägers „einverstanden“ sind oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos.

2. Soweit der Kläger „erstens“ das Fehlen einer aus seiner Sicht „zwingenden“ Befristung der Ausweisungsfolgen in der Entscheidung des Beklagten bemängelt, so lässt sich dieses Erfordernis dem Wortlaut des einschlägigen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht entnehmen. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als „regelmäßige“ Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. „Zwingende“ Voraussetzung für die Befristung ist es danach jedoch, dass der ausgewiesene Ausländer – auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann – zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt.(vgl. dazu allgemein etwa Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 AufenthG Rn 5 bis 7 mit Rechtsprechungsnachweisen, wonach es der Ausländerbehörde unbenommen bleibt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, ohne zugleich über eine Befristung zu entscheiden, und dies auch nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, InfAuslR 2007, 325) Ob der Kläger zwischenzeitlich vom Heimatland aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder weiterverfolgt, berührt die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Beklagten vom Oktober 2010 und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund nicht. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die materiellen Anforderungen eines Anspruchs auf Befristung der Ausweisungsfolgen im Falle des Klägers, insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingegangen und hat diesen Anspruch unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung(vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074) – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung – mit Blick auf „Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten“ und eine in seinem Fall anzunehmende Wiederholungsgefahr verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch dem von ihm im Zulassungsantrag angeführten Art. 11 Abs. 2 der so genannten Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RiL)(vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101) für seinen Fall nichts Abweichendes entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Richtlinie nach dem „fruchtlosen“ Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RiL) bis zum 24.12.2010 einen „Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ begründe, ist ihm zuzugestehen, dass mit der ganz überwiegenden Meinung nach den Regeln über eine „Direktwirkung“ von Gemeinschaftsrecht von einer Verpflichtung der deutschen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts beziehungsweise – im Falle entsprechend fehlender Harmonisierungsmöglichkeiten – von einem Vorrang der Bestimmungen der Richtlinie gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht auszugehen ist. Inhaltlich lässt dies indes die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, inwieweit eine – einmal unterstellt – gesetzeswidrig unterbliebene Befristung in einer ausländerbehördlichen Verfügung die Rechtswidrigkeit auch der darin ausgesprochenen Ausweisung zur Folge hätte und damit die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin rechtfertigen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern(vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6) davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nach wie vor nicht zwingend erforderlich ist. Dabei mag zweifelhaft sein, ob im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RiL unter den dort genannten Voraussetzungen im Ergebnis noch eine nach dem deutschen Recht bisher unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei schwerer Kriminalität, als zulässig angesehene hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht befristete „dauerhafte“ Ausweisung als zulässig angesehen werden kann. Das kann aber hier dahinstehen, weil dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL, wonach die „grundsätzlich“ fünf Jahre nicht überschreitende „Dauer des Einreiseverbots …in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt“ wird, keine Vorgabe hinsichtlich des Entscheidungszeitpunkts oder (zumindest) hinsichtlich einer zwingend erforderlichen inhaltlichen und bescheidmäßigen Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung selbst entnommen werden kann. Schon von daher ergibt sich aus dem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL auch mit Blick auf dessen „Direktwirkung“ in bei der Umsetzung säumigen – neben der Bundesrepublik Deutschland noch weiteren sieben – Mitgliedstaaten für das deutsche Recht kein zwingendes Erfordernis zu einer von der bisherigen Handhabung abweichenden Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen.(ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris) Dass sich aus der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe – was von Inhalt her durch die dortigen zeitlichen Vorgaben naheliegt – aus seiner Sicht „günstigere“ Bedingungen für die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung überhaupt, im Sinne eines strikten Anspruchs, beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht, was die Fristvorgaben angeht, ergeben,(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird) mag sein, braucht aber vorliegend nicht weiter thematisiert zu werden.

Hinsichtlich des vom Kläger – im Zulassungsantrag allerdings im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – erneut gehaltenen Vortrags, die Verurteilung wegen der den „Kern der Vorwürfe“ gegen ihn bildenden zwei Vergewaltigungen sei zu Unrecht erfolgt, weil er diese Taten nicht begangen, vielmehr immer bestritten und die zugrundeliegende falsche Anzeige als „Racheakt“ einer betrogenen Frau erklärt habe, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom September 2011 ausgeführt, dass dem Kläger allenfalls zugestanden werden kann, dass es ungewöhnlich erscheint, dass die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau trotz der auf das Jahr 1998 datierten Vergewaltigungen mit dem Kläger – mit seinen Worten: - sich „zwei Kinder angeschafft“, diesen 2001 geheiratet und im Anschluss jahrelang mit ihm zusammengelebt hat. Dabei handelt es sich indes um Umstände, die das Landgericht Saarbrücken – wie die Ausführungen zur Strafzumessung in dem Urteil vom Juli 2009 belegen – gesehen und gewürdigt hat.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11) Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine „Superrevisionsinstanz“ und weder veranlasst noch befugt, insoweit in der Sache die Strafverfahren „wieder aufzugreifen“. Zu ergänzen ist, dass auch dieser Vortrag des Klägers den Eindruck vermittelt, dass die von ihm eingestandenen, jahrelang das „Eheleben“ mit der Mutter seiner beiden Söhne und nach den Feststellungen des Familiengerichts auch deren Erlebniswelt prägenden massiven Gewalttätigkeiten in der Einschätzung des Klägers überhaupt nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise in der Bedeutung „vernachlässigt“ werden.

3. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger „zweitens“ geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts habe den grundgesetzlichen Schutz für die Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung alle insoweit vom Kläger genannten Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beziehung zu der im Jahre 2000 geborenen Tochter S und deren Mutter Isa P, mit der der Kläger nach seinem Bekunden inzwischen verlobt ist und die er heiraten möchte, in seine Erwägungen einbezogen, dabei „ernsthafte Absichten“ zur (erstmaligen) Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft nach Ende der Strafhaft unterstellt und (trotzdem) im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar auch vor dem Hintergrund das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers bejaht. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers insoweit auch für den Fall nicht angenommen werden könnten, dass man in seinem Fall einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bejahen und deswegen die Voraussetzungen (nur) einer Regelausweisung (§ 54 AufenthG) in Ansatz bringen wollte. Dass das – wie der Kläger nun geltend macht – bei den Betroffenen nicht auf „Verständnis“ trifft, ist durchaus nachvollziehbar, rechtfertigt aber sicher keine andere Entscheidung.

Hinsichtlich der Heiratsabsichten des Klägers und allgemein diesbezüglich von den Ausländerbehörden mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigender „Vorwirkungen der Ehe“ wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – Bezug genommen. Dieser Aspekt wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter thematisiert.

Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner Tochter S, mit der der Kläger nie zusammengelebt hat, hat der Senat mit Blick auf den Art. 6 Abs. 1 GG in der genannten Entscheidung ausgeführt:

„Was schließlich die von dem Antragsteller angeführte Beziehung zu seiner Tochter S anbelangt, so ergibt sich aus den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom Mai 2011 und in dem Urteil vom Juli 2011, die sich der Senat zu eigen macht, dass einer Abschiebung des Antragstellers weder die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 GG noch diejenige des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Ergänzend ist zu bemerken, dass den bislang – aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers – im Wesentlichen auf Besuchsbasis stattfindenden Kontakte zu S in Anbetracht der von dem Antragsteller – innerhalb seiner früheren Beziehung und teilweise in Gegenwart seiner aus dieser hervorgegangenen Kinder – begangenen schwerwiegenden Straftaten kein hier durchgreifendes Gewicht beigemessen werden kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer (zeitweisen) Unterbrechung der Kontakte zu S führen wird, soweit sie auf persönlichen Begegnungen beruhen, und dies unter Umständen die Beziehung beeinträchtigen wird. Auf der anderen Seite bliebe es dem Antragsteller unbenommen, den Kontakt während der Sperrfrist für seine Wiedereinreise mittels Briefverkehr, Telefon oder Internet aufrecht zu erhalten. Das erscheint zumutbar, denn immerhin war der Kontakt in den zurückliegenden Jahren zurückhaltend formuliert lediglich sporadisch. Auch kämen Besuche der Tochter (in Begleitung der Mutter) im Kosovo in Betracht, was nicht von der Hand zu weisen ist, da sich die Mutter sogar bereit erklärt haben soll, den Antragsteller auch im Kosovo zu heiraten.“

Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht „etwas zu kurz gegriffen“ und daran wird auch im Hinblick auf die vom Kläger nun betonte Perspektive des Kindes festgehalten. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger die „Sabotage“ einer Intensivierung der Beziehung zur Tochter durch die Strafvollstreckungsorgane einwendet, indem er darauf verweist, dass es „leider eine hässliche aber regelmäßige Verfahrensgestaltung“ sei, dass „Ausländern wegen eventuell bevorstehender Ausweisungen Vollzugslockerungen verwehrt werden“. Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren weder befugt noch veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten begrenzten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Das erscheint auch gar nicht möglich. In dem konkreten Fall lässt sich allerdings als Fakt feststellen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung die „Vaterrolle“ hinsichtlich der bereits 2000 geborenen Tochter, was persönliche Kontakte und auch Unterhaltsleistungen angeht, eigentlich nie angenommen und sich nicht um das Kind „gekümmert“ hat. Dies legt im Übrigen nach wie vor die Vermutung sehr nahe, dass der Kläger seine heutige „Verlobte“ und die gemeinsame inzwischen elfjährige Tochter nach dem „Verlust“ der Exfrau und des Umgangsrechts mit seinen Söhnen dazu benutzt, um dem Wunsch nach einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtlich Geltung zu verschaffen.

4. Auch die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das ist offensichtlich, soweit der Kläger unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, das Verwaltungsgericht habe trotz eines entsprechenden „Angebots“ seines Prozessbevollmächtigten kein kinderpsychologisches Gutachten zu einer geltend gemachten „Verletzung des Kindeswohls durch die Abschiebung des Vaters“ eingeholt, die „verdientermaßen“ eingetreten sei. Dabei mag dahinstehen, inwieweit mit diesem Vortrag Tatsachenfragen aufgeworfen sind. Der vom Kläger insoweit als aus seiner Sicht verletzt angeführten gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedenfalls genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.) Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt, und zwar weder was eine sachverständige Begutachtung der Tochter noch was eine persönliche Vernehmung oder Befragung des dort nach dem Vortrag des Klägers anwesenden Kindes angeht. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.

Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Kläger im Termin am 27.7.2011 im Wege (nur) eines Vertagungsantrags geltend gemacht – die Vorlage eines von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken eingeholten und zu diesem Zeitpunkt „in der Produktion befindlichen“ Prognosegutachtens hinsichtlich eines künftigen Verhaltens des Klägers nach einer Freilassung abgewartet hat, um daraus zu gewinnende Erkenntnisse in seine Entscheidung einfließen zu lassen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger räumt in der Begründung des Zulassungsantrags ein, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an derartige Gutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht als „verfahrensfehlerhaft“ anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder – wie hier – die Vorlage eines von anderen Stellen in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom Juli 2011 nachvollziehbar eine erhebliche Wiederholungsgefahr bei dem Kläger bejaht. Er ist nach den strafrichterlichen Feststellungen über viele Jahre hinweg immer wieder durch gewalttätiges Verhalten in Erscheinung getreten, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, seine damalige Ehefrau in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder erheblich zu misshandeln. Der aus dem Oktober 1997 aktenkundige Vorgang, der zu der ersten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner späteren Frau Jasmin D und deren Freundin Andrea B führte,(vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997) belegt zudem, dass es keineswegs so war, dass der Kläger sein gewalttätiges Verhalten und das massive Bedrohen mit dem Tod nur gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin an den Tag gelegt hat. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, die eine Prognose ohne weiteres ermöglichte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht zwingend annehmen musste, dass sich seine prognostische Beurteilung durchgreifend in Frage stellende Erkenntnisse aus dem zu erwartenden Gutachten ergäben. Dass das im Ergebnis auch nicht der Fall war, wurde bereits im Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – ausgeführt, in dem sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers mit diesem Gutachten(vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) –) und den im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom August 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 –) wiedergegebenen mündlichen Erläuterungen der Gutachterin befasst hat.

5. Soweit der Kläger einerseits im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Nichtgewährung von Lockerungen im Strafvollzug, andererseits aber auch generell die negative Legalprognose des Verwaltungsgerichts in seinem Fall angreift, ergeben sich daher auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den maßgeblichen Feststellungen im Strafurteil 2004 hat der Kläger seine damalige Ehefrau aus erkennbar nichtigem Anlass so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass sie gegen den Kühlschrank geschleudert wurde und Verletzungen im Gesicht davontrug. Anfang 2005 schlug er mit einem blauen Lichterschlauch so lange auf die Ehefrau ein, bis diese „wimmernd vor Schmerzen“ auf dem Boden lag. Anschließend kündigte er ihr an, den beiden gemeinsamen Kindern vor ihren Augen den „Hals durchzuschneiden“ und dann auch die Ehefrau „umzubringen“. Im Jahr 2006 schlug er die Ehefrau mit den Fäusten zusammen und trat dann auf sie ein, weil sie sich geweigert hatte, gegenüber dem Arbeitsamt wahrheitswidrig den Verlust des Arbeitslosengeldes zu behaupten. Als sie am Boden lag, zog er einen Gürtel um ihren Hals und drosselte sie, so dass sie keine Luft mehr bekam, bis sie aufgrund ihrer Todesangst einwilligte, mit zum Arbeitsamt zu gehen und die gewünschte Verlustanzeige zu erstatten. Im Jahr 2007 schlug der Kläger die damalige Ehefrau teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder mehrfach ins Gesicht, bis diese schließlich Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Angesichts von Dauer und Regelmäßigkeit dieser Vorfälle, scheint die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zweifellos zutreffend.

Die negative Legalprognose wird dadurch gestützt, dass (auch) bezüglich dieser Taten offenbar bis heute keine Aufarbeitung mit professioneller Hilfestellung erfolgt ist und der Kläger, der die Vergewaltigungen ohnehin leugnet, offenbar im Zusammenhang mit den (sonstigen) abgeurteilten Gewalttätigkeiten gegenüber der früheren Ehefrau – wie schon ausgeführt – offenbar zu einer eher verharmlosenden Bewertung neigt. Im Zusammenhang mit der vom Kläger vorgebrachten Kritik am Strafvollzug bleibt schließlich erneut darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der – wie der Kläger – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem regelmäßig vorgebrachten Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75)

6. Hinsichtlich der Rechtsstellung des Klägers bezüglich des Art. 8 EMRK hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.9.2011 die Auffassung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt. Da das Zulassungsvorbringen hierauf nicht eingeht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Begehren der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer im Bundesgebiet
a)
eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will oder
c)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind oder
d)
eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer im Bundesgebiet
a)
eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will oder
c)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind oder
d)
eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.