Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Okt. 2006 - 1 W 37/06

bei uns veröffentlicht am23.10.2006

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/3.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.07.2006 – 6 F 29/06 – bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die eingeschränkte Freigabe der Wegefläche zwischen der Robert-Schumann-Straße und der Hirzbachstraße im Ortsteil Hirzweiler der Gemeinde Illingen für den Fahrzeugverkehr zurückgewiesen. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung vom 28.07.2006 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern förmlich gestellte Aussetzungsantrag nach den §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 analog VwGO unzulässig ist. Hieran hat sich auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nichts geändert.

Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt – wie der im Hauptsacheverfahren korrespondierende Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO – das Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG voraus. Entgegen der Meinung der Antragsteller handelt es sich bei der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 nicht um einen Verwaltungsakt. Diese verkehrsbehördliche Anordnung stellt vor dem Aufstellen der Verkehrszeichen noch keine Regelung mit Rechtswirkungen gegenüber Anliegern oder Verkehrsteilnehmern dar, sondern erfüllt insoweit lediglich eine vorbereitende Funktion

vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1993 –11 C 37/92–; Hessischer VGH, Urteil vom 31.03.1999 –2 UE 2346/96–, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1995 –5 S 3563/94–, jeweils zitiert nach Juris.

Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG stellen hingegen Verkehrsschilder sowie Verkehrszeichen nach den §§ 41 ff StVO dar, die das verkehrsbehördliche Ge- oder Verbot verkörpern und mit ihrer Aufstellung für Verkehrsteilnehmer und Anlieger sichtbar werden

vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rdnr 112.

Daraus folgt fallbezogen, dass die von den Antragstellern angegriffene Freigabe der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in Richtung Hirzbachstraße als behördliches Ge- und Verbot Rechtswirkungen für Anlieger und Verkehrsteilnehmer – nur - entfaltet, sobald und solange die diese Verkehrsregelung verkörpernden Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 aufgestellt sind. Die betreffenden Verkehrszeichen werden jedoch erst am 15.11. eines jeden Jahres aufgestellt und am 15.03. des Folgejahres wieder entfernt. Daher hat sich die von den Antragstellern angegriffene Regelung mit der Entfernung der Verkehrszeichen am 15.03.2006 erledigt, so dass für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Raum mehr war und ein solcher vorläufiger Rechtsschutz auch gegenwärtig nicht in Betracht kommen kann.

Soweit die Antragsteller in der Beschwerde meinen, dass der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 eine „überschießende Regelungsqualität“ und damit die Qualität eines Dauerverwaltungsaktes zukomme, weil aufgrund ein und derselben fortbestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung in jedem Jahr am 15.11. und 15.03. die Verkehrszeichen aufgestellt bzw. entfernt würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Rechtslage kann in Bezug auf den Rechtscharakter der Maßnahme nicht anders zu beurteilen sein, als wenn die verkehrsbehördliche Anordnung jedes Jahr erneut getroffen würde. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht aus dem Urteil des Hessischen VGH vom 31.03.1999 –2 UE 2346/96–. Darin ging es um eine verkehrsrechtliche Anordnung, die eine zunächst nur versuchsweise angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen ohne Änderung der sie verkörpernden Verkehrszeichen als endgültige Regelung festschrieb. In diesem Fall hat der VGH es abweichend von dem Grundsatz, dass die Anfechtungsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt werde, aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise für geboten erachtet, die aus seiner Sicht wesentliche Änderung der verkehrsbehördlichen Anordnung „in Ansehung der Anfechtungsfrist“ dem Aufstellen des Verkehrszeichens gleichzusetzen. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen geht es vorliegend nicht um Anfechtungsfristen, sondern um die Frage, ob die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 – isoliert gesehen - ein Verwaltungsakt ist. Aus der Entscheidung des VGH ergibt sich aber nicht, dass die dortige verkehrsrechtliche Anordnung für sich die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt hat. Abgesehen davon ist vorliegend auch die Interessenlage eine ganz andere, da die fraglichen Verkehrszeichen jedes Jahr am 15.11. neu aufgestellt und am 15.03. wieder entfernt werden, so dass die Änderung der Verkehrsregelung wahrgenommen werden kann. Von daher kann aus der ausdrücklich als Ausnahme bezeichneten Entscheidung des Hessischen VGH für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden.

Ebenso wenig überzeugen die Überlegungen der Antragsteller, dass die Monate ohne Sperrung nur die vorübergehende Aussetzung des Vollzuges (der Sperrung) darstellten, welche die verkehrsrechtliche Anordnung unberührt lasse. Anders als in der Entscheidung des BVerwG vom 27.01.2003 -11 C 35/92-, die in der für die Dauer von Straßenbauarbeiten erfolgten Abdeckung der Verkehrszeichen – Einrichtung einer Busspur - nur eine vorübergehende Aussetzung der den Verkehrszeichen zugrunde liegenden Anordnung, nicht aber eine (endgültige) Erledigung des Verwaltungsakts gesehen hat, enthält die in der Zeit vom 15.11. bis zum 15.03. eines Jahres geltende eingeschränkte Freigabe der Wegefläche mit den Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 eigene Regelungen, so dass schon aus diesem Grund zweifelhaft erscheint, ob in der Freigabe eine bloße Aussetzung des Vollzugs der in der übrigen Zeit geltenden Sperrung gesehen werden kann. Aber selbst wenn in der Freigabe eine solche vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der ansonsten geltenden Sperrung der Wegefläche zu sehen wäre, führte dies vorliegend nicht weiter. Denn von diesem Standpunkt aus wäre die Aussetzung des Vollzuges der Sperrung am 15.03. beendet, so dass in der Folgezeit bis zum 15.11. wieder die vollständige Sperrung der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in Kraft gesetzt wird. Gegen diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch gegenwärtig unzweifelhaft vorliegende Regelung wenden sich die Antragsteller aber gerade nicht.

Sind demnach die Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegeben, kann den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zuerkannt werden. Da sich die Antragsteller der Sache nach gegen die am 15.11.2006 aufzustellenden, die Wegefläche von der Robert-Schumann-Straße in Richtung der Hirzbachstraße für den Fahrzeugverkehr freigebenden Verkehrszeichen wenden, kann das Eilrechtsschutzbegehren entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel ausgelegt werden, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, die betreffende Beschilderung am 15.11.2006 vorzunehmen. Eine derartige auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete einstweilige Anordnung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d. h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO – verwiesen werden kann

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1989 -9 B 165/89-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.1993 –5 S 1112/93–, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 26.1.1988 –2 TG 1623/87–, jeweils zitiert nach Juris.

Für ein derart qualifiziertes Rechtsschutzinteresse spricht im vorliegenden Fall, dass das Zeitfenster für die Einholung vorläufigen Rechtsschutzes nach Aufstellung der Beschilderung am 15.11. bis zu ihrer Entfernung am 15.03. relativ schmal ist, so dass die Erlangung jedenfalls einer abschließenden Entscheidung zweiter Instanz in dieser Zeit nicht gesichert erscheint. Letztlich braucht aber der Frage der Zulässigkeit des als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstandenen Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nicht weiter nachgegangen zu werden. Das Begehren hat nämlich jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der Erfolg eines derartigen, die Hauptsache notwendigerweise vorläufig vorwegnehmenden Antrags setzt voraus, dass die Antragsteller zumindest überwiegende Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache besitzen und bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes besonders schwere Nachteile hinzunehmen hätten

vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.1988, a.a.O..

Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.

Den Antragstellern können schon keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache zuerkannt werden. Sie haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die nunmehr am 15.11.2006 anstehende Errichtung der Verkehrszeichen zu unterlassen, da sich die nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 beabsichtigte Verkehrsregelung auf der Wegefläche zwischen der Robert-Schumann-Straße und der Hirzbachstraße voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Die straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. den §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4StVZustG , da die Wegefläche eine sonstige öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SStrG ist.

Die vorgesehene, durch die Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 verkörperte Verkehrsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des Antragsgegners soll die von den Antragstellern angegriffene Freigabe der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in der Zeit vom 15.11. bis 15.03. den Anwohnern der Robert-Schumann-Straße eine Zufahrt in die Hirzbachstraße ermöglichen, da die zur Einmündung in die Hirtenstraße mit zirka 15% ansteigende Robert-Schumann-Straße im Winter bei verschneiter oder vereister Fahrbahn teilweise für Stunden nicht befahrbar ist. Damit ist eine nicht unerhebliche witterungsbedingte Störung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in der Robert-Schumann-Straße zu erwarten, die es zulässt, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der fraglichen Straße „aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“ zu treffen

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.01.1993, a.a.O., m.w.N.; siehe auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 45 StVO Rdnr. 28.

Der Antragsgegner hat die Benutzung der Wegefläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO beschränkt, indem er sie für den Fahrzeugverkehr gesperrt und nur in der Zeit vom 15.11. bis 15.03. durch die Zeichen 267, 325/326 und 220-10 für den Fahrzeugverkehr in Richtung Hirzbachstraße als verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO freigegeben hat. Diese Maßnahme ist zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der Robert-Schumann-Straße geeignet, da die abschüssige Wegefläche bei Eis und Schnee besser befahren werden kann als die zur Hirtenstraße stark ansteigende Robert-Schumann-Straße. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Da die Robert-Schumann-Straße eine Stichstraße ist und außer der Einmündung in die Hirtenstraße über keine andere Straßenanbindung verfügt, ist die Inanspruchnahme der Wegefläche zur Ableitung des Verkehrs in der Robert-Schumann-Straße bei witterungsbedingten Verkehrsstörungen praktisch ohne Alternative. Auch hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er witterungsbedingten Verkehrsstörungen in der Robert-Schumann-Straße nicht mit einer bevorzugten Berücksichtigung dieser Straße im Streuplan begegnen könne, da dies zum Nachteil von verkehrsträchtigeren und -wichtigeren Straßen ginge.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller setzt sich der Antragsgegner mit der beabsichtigten Verkehrsregelung nicht in Widerspruch zu einer wegerechtlichen Widmung der in Rede stehenden Wegefläche. Zustimmung verdient allerdings der rechtliche Ansatz der Antragsteller, dass das Straßenverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens deckt, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist. Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungs(Verkehrs)arten zulassen

vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 –7 C 65/88– und vom 26.06.1981 –7 C 27/79 –, jeweils zitiert nach Juris.

Von einer Widmung der streitbefangenen Wegefläche als Fußweg kann indes nicht ausgegangen werden.

Eine formalisierte Widmung der Wegefläche im Sinne von § 6 Abs. 1 SStrG ist unstreitig bisher nicht erfolgt.

Soweit die Antragsteller meinen, vorliegend greife die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 SStrG ein, weil die Wegefläche in dem Bebauungsplan „Vorn auf der Miss“ vom 28.02.1964 als Fußweg dargestellt ist, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäß § 6 Abs. 6 SStrG gilt die Straße mit der Verkehrsübergabe als genehmigt, wenn im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet ist. Durch die Bezeichnung der Wegefläche als Fußweg im einschlägigen Bebauungsplan wurde jedoch der Bau oder die Änderung dieser Wegefläche nicht im Verständnis des § 6 Abs. 6 SStrG „im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens … unanfechtbar angeordnet“. Die Verwendung des Begriffs „unanfechtbar“ stellt nämlich klar, dass damit ein Verwaltungsakt, nicht aber eine der Unanfechtbarkeit nicht zugängliche Rechtsnorm – wie ein Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) – als Grundlage des Straßenbaus vorausgesetzt wird. Die Formulierung „angeordnet“ bringt sodann zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung zur Verwirklichung des Projektes begründet worden sein muss. Ein Bebauungsplan regelt aber durch die Festsetzung von Verkehrsflächen lediglich deren planungs- und erschließungsrechtliche Zulässigkeit, beinhaltet aber gemäß § 123 Abs. 3 BauGB kein entsprechendes Ausführungsgebot. Daher schließen die in § 6 Abs. 6 SStrG genannten „förmlichen Verfahren“ den Bebauungsplan nicht mit ein

ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes; grundlegend Beschluss vom 24.10.1986 –2 R 278/86–, SKZ 1987, 68; im weiteren Beschlüsse vom 29.04.1988 –1 W 125-132/88-; Urteil vom 20.02.1990 –1 R 258/88–, Beschlüsse vom 27.02.1997 –1 W 5-13, 15 und 16/97 –, SKZ 1997, 269 Leitsatz 7, sowie Beschluss vom 31.08.2005 –1 W 10/05–, AS 32, 331 = SKZ 2006, 107.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der von den Antragstellern aufgezeigten Gegenauffassung zu anderen Landesstraßengesetzen

vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.04.1991 -2 UE 2858/88-, NVwZ-RR 1992, 5; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 7, Rdnr. 19.32

fest. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 6 SStrG nicht vor.

Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine wegerechtliche Widmung der Wegefläche als Fußweg nach § 63 SStrG fingiert ist. Nach dieser Bestimmung gelten alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Da das Saarländische Straßengesetz vom 17.12.1964 am 12.02.1965 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten ist, würde die Wegefläche als gewidmet gelten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt, wie im Bebauungsplan ausgewiesen, als Fußweg fertiggestellt war. Hiervon kann aber nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Ausweislich des einschlägigen Bebauungsplans war zum Zeitpunkt seiner Beschließung am 28.02.1964 die Robert-Schumann-Straße noch nicht bebaut. Nach den jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Darlegungen des Antragsgegners ist die Wegefläche erst im Zuge der Bebauung der Robert-Schumann-Straße mit einem Teerbelag versehen und in den ersten Jahren nach der Bebauung als Fahrstraße benutzt worden; erst Jahre später seien am oberen und unteren Bereich der Wegefläche Durchfahr-Verbots-Schilder aufgestellt worden. Demnach wäre eine Fertigstellung der Wegefläche als Fußweg im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes nicht gegeben. Zumindest kann im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren das Eingreifen einer Widmungsfiktion nach § 63 SStrG nicht bejaht werden. Die Antragsteller haben nämlich die für sie günstigen tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm bereits nicht dargelegt und erst recht nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Im weiteren kann bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung, wie in Ansehung der zu erwartenden winterlichen Verkehrsstörungen in der Robert-Schumann-Straße der Verkehr zu regeln ist, dem Gebot, die beteiligten Interessen – hier die Interessen der Antragsteller sowie die Interessen der Allgemeinheit und der Anlieger der Robert-Schumann-Straße - sachgerecht gegeneinander abzuwägen

vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27.01.1993, a.a.O., und vom 03.06.1982 -7 C 9/80-, zitiert nach Juris,

nicht nachgekommen ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner habe – im Sinne eines Abwägungsausfalls - die von ihnen vorgetragenen Einwendungen über die sich aus der beabsichtigten Verkehrsregelung für sie ergebenden Folgen nicht berücksichtigt und nicht in seine Überlegungen einbezogen, nach Auswertung der Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Antragsteller wandten sich bereits mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsanwaltes vom 11.03.2005 gegen einen Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche und wiesen dabei auf die Gefahren bei der Begegnung von Fahrzeugen und Fußgängern, auf das Überfahren ihres Grundstücks durch nach rechts in die Hirzbachstraße abbiegende Fahrzeuge sowie auf durch die starke Frequentierung des Weges angeblich verursachte Haarrisse an der Garage hin. Zudem hatten die Antragsteller Gelegenheit, bei der Ortsbegehung durch den Ortsrat im Juli 2005 im Beisein ihres damaligen Rechtsbeistands ihr Anliegen darzulegen. Dementsprechend sind ausweislich der Verwaltungsunterlagen in einer Stellungnahme des Ordnungsamtes der Gemeinde vom 19.10.2005 die Interessen und Einwendungen auch der Antragsteller dargestellt. Bei dieser Sachlage spricht – auch angesichts der differenzierten Ausgestaltung der Verkehrsregelung - nichts dafür, dass der Antragsgegner die Einwendungen der Antragsteller einfach übergangen haben könnte.

Bei der Überprüfung der vom Antragsgegner sonach offensichtlich getroffenen Abwägung muss zunächst gesehen werden, dass das Interesse der Anlieger der Robert-Schumann-Straße, ihr Wohngebiet auch bei Eis und Schnee mit einem Kraftfahrzeug verlassen zu können, von erheblichem Gewicht ist. Soweit die Antragsteller diesem berechtigten, auch im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen entgegenhalten, dass sie infolge der streitigen Verkehrsregelung bei Verlassen des Hauses und bei Benutzung des Verbindungsweges Fahrzeugverkehr zu beachten hätten und es auf dem schmalen und abschüssigen Verbindungsweg gerade bei Eis und Schnee im Fall der Begegnung von Fußgängern mit Kraftfahrzeugen zu Gefahrensituationen kommen könne, sind diese Gesichtspunkte gerade auch mit Blick auf das vorgerückte Alter der Antragsteller zu 2) und 3), die Rentner sind, ebenfalls von nicht unerheblichem Belang. Dem hat der Antragsgegner aber dadurch Rechnung getragen, dass zum einen die Wegefläche nur in den Wintermonaten vom 15.11. bis 15.03. und nur als Einbahnstraße in Richtung Hirzbachstraße für den Fahrzeugverkehr freigegeben wird und der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.10.2005 weitergehenden Forderungen der Interessengemeinschaft Robert-Schumann-Straße auf eine grundsätzliche ganzjährige Öffnung der Wegefläche für den Kraftfahrzeugverkehr eine Absage erteilt hat. Darüber hinaus ist durch die Errichtung des verkehrsberuhigten Bereichs gemäß § 42 Abs. 4 a StVO sichergestellt, dass Fahrzeugführer Schrittgeschwindigkeit einhalten müssen, die Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und notfalls wartepflichtig sind und das Parken außerhalb dafür gekennzeichneter Flächen unzulässig ist (Ausnahmen: Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). Diese strengen und gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StVO bußgeldbewehrten Handlungspflichten der Kraftfahrzeugführer sind geeignet, eine sich aus der Begegnung eines Kraftfahrzeuges mit einem Fußgänger auf der Wegefläche ergebende Gefahrenlage auch bei Eis und Schnee wesentlich zu entschärfen. Das von den Antragstellern beschriebene Fehlverhalten zweier Fahrzeugführer (vgl. Schriftsatz vom 05.01.2006, Seite 7) vermag die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verkehrsregelung nicht in Frage zu stellen, da diese durch rechtmäßiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer befolgt werden kann und rechtswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer nicht provoziert

vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1983 -1 BA 98/82-zitiert nach Juris; Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr 28a.

Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller vermögen die Interessenabwägung, die zu der vorgesehenen Verkehrsregelung geführt hat, voraussichtlich nicht zu Fall zu bringen.

Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass ihre Garage unmittelbar längs der Wegefläche liege und die Beifahrertür eines vor der Garage geparkten Pkw beim Öffnen unweigerlich in den Verkehrsraum der Wegefläche hineinrage. Eine sich daraus ergebende Gefahrenlage kann durch die Beachtung einfacher und zumutbarer Sorgfaltspflichten selbst verhindert werden, wie sie beim Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür eines am Fahrbahnrand oder am Bürgersteig geparkten Pkw von jedem Verkehrsteilnehmer zu beachten sind.

Ebenso wenig können die Antragsteller mit Erfolg geltend machen, dass der Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche wegen eines dort fehlenden Unterbaus bereits zu Rissen an ihrer Garage geführt habe. Es fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) vom 14.02.2006 ist zur Glaubhaftmachung der behaupteten – vom Antragsgegner bestrittenen - Kausalität von Fahrzeugverkehr und Rissen nicht geeignet, da eine hierzu erforderliche Sachkunde des Antragstellers zu 1) nicht belegt ist. Die angeführten Risse an der Garage können ohne weiteres auch auf andere Ursachen wie Alter und Bausubstanz der Garage zurückzuführen sein. Der in der eidesstattlichen Versicherung angeführte zeitliche Zusammenhang von Rissbildung und Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche ist ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Ursachenzusammenhangs geeignet, da ein zeitliches Zusammentreffen beider Sachverhalte ebenso auf Zufall beruhen kann.

Auch der weitere Einwand der Antragsteller, dass die Wegefläche benutzende Kraftfahrzeuge beim Abbiegen nach rechts in die Hirzbachstraße über das Grundstück der Antragsteller führen und dabei Schäden am Absatz zwischen der Wegefläche und der Garagenzufahrt verursacht hätten, ist nicht von maßgeblichem Gewicht. Den Antragstellern stehen insoweit zivilrechtliche Ansprüche zur Seite. Auch steht es ihnen frei, die Benutzung ihres Grundstückes durch eine geeignete, die Zufahrt zu ihrer Garage nicht beeinträchtigende Einfriedung zu verhindern. Zudem ist hinsichtlich der geltend gemachten Schäden die behauptete Kausalität nicht glaubhaft gemacht.

Ebenso wenig können sich die Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass beim Räumen des Schnees auf der Wegefläche durch schweres Gerät Schnee in ihre Einfahrt und in den Hauszugang geschoben werde, so dass eine umfängliche Nutzung ihres Eigentums nicht möglich sei. Derartige Belastungen, die bei jeder Räumung von Schnee durch ein Räumfahrzeug unweigerlich vorkommen, sind ohne weiteres hinzunehmen. Sie ändern nichts daran, dass das Grundstück der Antragsteller mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden bleibt und zugänglich ist.

Schließlich ist mit Blick auf die differenzierte Verkehrsregelung nichts dafür ersichtlich, dass es dem Antragsgegner, wie die Antragsteller mutmaßen, maßgeblich darum gegangen sei, den Anwohnern der Robert-Schumann-Straße eine bequeme Zufahrt zur Hirzbachstraße zu verschaffen.

Demnach kann bei summarischer Prüfung ein Ermessensfehler in Form eines Abwägungsdefizits der beteiligten Interessen nicht festgestellt werden.

Nach alledem sind zumindest überwiegende Erfolgsaussichten der Antragsteller in der Hauptsache nicht gegeben. Aus vorstehenden Ausführungen folgt außerdem, dass die Antragsteller keinen besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sind, wenn ihnen vorläufiger Rechtsschutz versagt wird und sie auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen werden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 44 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Okt. 2006 - 1 W 37/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Okt. 2006 - 1 W 37/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Aug. 2005 - 1 W 10/05

bei uns veröffentlicht am 31.08.2005

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.813,11 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerd

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.813,11 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2005 - 11 F 7/05 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7.10.2004 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner von den Antragstellern als den Eigentümern des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung  A., Flur , Parzelle Nr.  (A-Straße), eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der F-straße in Höhe von 15.252,45 Euro verlangt hat. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung vom 8.8.2005 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergeben sich nämlich daraus im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 – 1. Alternative - VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung.

a) Die Antragsteller wiederholen in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung, der Antragsgegner habe für die Herstellung der F-straße am 7.10.2004 keine Vorausleistung mehr erheben dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt der Beitragsanspruch bereits durch Verjährung untergegangen gewesen sei. Das greift nicht durch.

Richtig ist, dass die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vor-ausgehende Leistung darstellt

ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 21 Rdnr. 30.

Deshalb bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass eine Vorausleistung für ein Grundstück nur verlangt werden kann, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Erst recht verbietet sich daher die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - schon erloschen ist. Davon, dass der Fall so läge, kann indes vorliegend keine Rede sein. Vielmehr ist mit Blick auf die  F-straße die Beitragspflicht noch nicht entstanden.

Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße - (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - hier: der F-straße - mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ erst entstehen kann, wenn die Anlage im straßenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 SStrG) gemeingebräuchlich ist

allgemeine Meinung; vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, KStZ 1986, 91, und Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 22.

Dazu bedarf es regelmäßig der formalisierten Widmung (§ 6 Abs. 1 SStrG). Eine solche Widmung ist unstreitig bezüglich der  F-straße bisher nicht erfolgt.

Die Antragsteller meinen, vorliegend greife die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 SStrG ein, weil die F-straße im gleichnamigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1998 dargestellt, technisch vollständig hergestellt und seit Jahren dem Verkehr übergeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SStrG gilt eine Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn im Rahmen eines auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau der Straße unanfechtbar angeordnet ist; die Behörde, die die Widmung verfügt, hat nach § 6 Abs. 6 Satz 2 SStrG den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Zum Verständnis dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 24.10.1986

- 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68,

folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S. 1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

2. Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S.2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu.“

Die genannte Entscheidung ist mit Blick auf den Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift und deren Sinnzusammenhang ausführlich begründet, wobei auch auf die Rechtslage in anderen Bundesländern eingegangen wurde. In der Folge wurde die erwähnte Gesetzesauslegung vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mehrfach bestätigt

vgl. Urteil vom 20.2.1990 - 1 R 258/88 - und Beschlüsse vom 29.4.1988 - 1 W 125 - 132/88 - und vom 27.2.1997 - 1 W 5 - 13 sowie 15 und 16/97-, SKZ 1997, 269 Leitsatz 7.

Der saarländische Gesetzgeber, der seit der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 24.10.1986 das Saarländische Straßengesetz mehrfach geändert hat, sah nie Veranlassung, § 6 Abs. 6 SStrG umzuformulieren. Das spricht eindeutig dafür, dass der saarländische Gesetzgeber die aufgezeigte Interpretation durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes billigt. Vor diesem Hintergrund stellt der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 8.8.2005, der sich zu einem wesentlichen Teil auf die Interpretation der § 6 Abs. 6 SStrG ähnelnden Normen im hessischen, nordrhein-westfälischen und baden-württembergischen Recht verhält, die Richtigkeit des dargestellten Verständnisses des hier allein interessierenden § 6 Abs. 6 SStrG nicht in Frage.

b) Die Antragsteller bringen im Weiteren vor, ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag sei deswegen rechtswidrig, weil der Gemeinderat von A-Stadt keinen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.

Sowohl das Bundesrecht (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als auch das einschlägige Ortsrecht (§ 10 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Kleinblittersdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.11.1995) besagen lediglich, dass „die Gemeinde“ Vorausleistungen verlangen kann. Damit bestimmt es sich nach dem Landeskommunalrecht, ob die Heranziehung zu Vorausleistungen eines Beschlusses des Gemeinderates bedarf oder vom Bürgermeister ohne Befassung des Rates erfolgen kann. Das wiederum richtet sich danach, ob es sich bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (§ 59 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt vgl. dazu BGH, Urteile vom 6.3.1986 - VII ZR 235/84 -, NJW 1986, 1758, und vom 6.5.1997 - KZR 43/95 -, NVwZ-RR 1997, 725, Beschluss des Senats vom 12.2.1998 - 1 Q 67/97 -, KStZ 1998, 138; Lehné-Weirich, Saarländisches Kommunalrecht - Stand: März 2004 -, § 59 Anmerkung 3.1, und Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Auflage, Rdnr. 179.

Gemessen daran spricht alles dafür, die Anforderung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Hat nämlich eine Gemeinde - wie hier die Gemeinde Kleinblittersdorf - die Herstellung einer bestimmten Anbaustraße beschlossen sowie die erforderlichen Mittel hierfür in ihrem Haushalt zur Verfügung gestellt und werden sodann die entsprechenden Arbeiten in Angriff genommen sowie nach und nach durchgeführt, fällt der Gemeinde zwangsläufig die Aufgabe zu, die Refinanzierung des ihr durch die Erschließungsmaßnahme entstandenen Aufwandes durchzuführen. Dabei hat der Gesetzgeber in § 127 Abs. 1 BauGB die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Gesetz und Satzung erhoben werden müssen. Insoweit gibt es also keinen Entscheidungsfreiraum. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt im Weiteren, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangen darf. Ob von der entsprechenden Befugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht, steht allerdings im gemeindlichen Ermessen. Indes wird der damit eröffnete Entscheidungsfreiraum durch die angespannte Finanzlage der saarländischen Städte und Gemeinden, auch der Gemeinde Kleinblittersdorf, weitgehend im Sinne der frühzeitigen Anforderung von Vorausleistungen eingeschränkt, um so die Vorfinanzierungslast der Gemeinde möglichst gering zu halten. Dies bedenkend besteht in der Sache kein nennenswerter Entscheidungsfreiraum. Das spricht dann mit Gewicht dafür, die Anforderung von Vorausleistungen nicht von einem Ratsbeschluss abhängig zu machen, sondern als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen

so generell für die Erhebung von Kommunalabgaben Lehné-Weirich, a.a.O., § 59 Anmerkung 3.1, und Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 179; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 8.11.1988 - 9 A 11/87 -, OVGE 41, 327; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.8.1995 - 2 S 971/95 -, VBlBW 1996, 30; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 32, und Vogel in Brügelmann, BauGB-Stand: Februar 2005 -, § 133 Rdnr. 50; anderer Ansicht OVG Koblenz, Urteile vom 13.9.1983 - 6 A 66/82 -, AS 18, 236, vom 25.6.1991 - 6 A 12559/90 -, AS 23, 230, vom 31.10.1991 - 12 A 11345/91 -, KStZ 1992, 76, und vom 16.7.1992 - 12 A 11309/91 -, KStZ 1992, 195.

Aber selbst wenn man mit der gegenteiligen Meinung die Anforderung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einstuft, ist für die Antragsteller nichts Entscheidendes gewonnen. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinen Urteilen vom 13.9.1983

a.a.O., S. 239,

und vom 25.6.1991

a.a.O., S. 231,

überzeugend ausgeführt hat, bedarf es nämlich dann nicht unbedingt eines - wie zu betonen ist - ausdrücklichen Beschlusses des Gemeinderates, dass Vorausleistungen verlangt werden sollen. Vielmehr genügt, dass der Rat im Zusammenhang mit einem anderen, sich auf die gleiche Materie beziehenden Beschluss zu erkennen gibt, mit der Erhebung von Vorausleistungen einverstanden zu sein. So liegt der Fall.

Ausweislich der Behördenakten hat der Antragsgegner mit Vorlage vom 28.10.2003 zunächst den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Raumordnung, Liegenschaften und Umwelt und sodann den Gemeinderat ausführlich über die Abrechnung der Erschließungsmaßnahme „ F-straße“ informiert und vorgeschlagen, zur Ermöglichung einer interessengerechten Abrechnung den einschlägigen Bebauungsplan für einen Teilbereich zu ändern, dort eine Umlegung durchzuführen, bis zu deren Abschluss die Abrechnung zurückzustellen, deshalb so lange das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht zu verhindern und zunächst - ausdrücklich als Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichnet - Vorausleistungen zu erheben. Dieses Konzept hat der Rat am 17.12.2003 unter Punkt 19 seiner Tagesordnung gebilligt. Zwar wurde damals ausdrücklich nur die Anordnung der Umlegung, die Beauftragung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mit der Durchführung der Umlegung und die Änderung des Bebauungsplanes „ F-straße“ beschlossen. Dies schloss unter den gegebenen Umständen indes die Zustimmung zur Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der  F-straße ein.

c) Schließlich sehen es die Antragsteller als Ermessensfehlgebrauch an, dass vorliegend Vorausleistungen verlangt werden, obwohl durch Widmung der  F-straße die endgültige Beitragspflicht zur Entstehung gebracht und die Beitragspflichten endgültig berechnet werden könnten. Auch dem kann nicht gefolgt werden.

Dahinstehen kann, ob durch die geplante Änderung des Bebauungsplans und die Durchführung der Umlegung in einem Teil des Abrechnungsgebietes tatsächlich die Höhe der Beitragspflichten noch verändert werden können. Jedenfalls zielt diese Vorgehensweise ausschließlich darauf, die Beitragspflicht unter anderem der Antragsteller zu Lasten der Eigentümer der im Umlegungsgebiet neu zu bildenden Grundstücke zu mindern. Wieso dadurch gerade die Antragsteller in ihren Rechten verletzt seien könnten, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon ergibt sich aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich, dass Vorausleistungen nur so lange erhoben werden dürfen, als die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Diese zeitliche Grenze ist hier eingehalten. Über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehend es auch als unstatthaft anzusehen, Vorausleistungen zu erheben, wenn die endgültige Beitragspflicht allein wegen des Unterlassens der Widmung noch nicht entstanden ist

so OVG Koblenz, Urteil vom 1.4.2003 - 6 A 10778/02 - KStZ 2003, 199;

die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang weiterhin ins Feld geführten Entscheidungen - BVerwG, Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 -, KStZ 1999, 116, und VGH München, Urteil vom 4.10.1991 - 23 B 88.2143 -, BayVBl. 1992, 401 - sind zu dem angeführten Problem unergiebig,

überzeugt nicht. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, die Gemeinden seien - und das zudem im Interesse der potentiellen Beitragspflichtigen - gehalten, möglichst schnell auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hinzuwirken, um die Anlage endgültig abrechnen zu können. Vielmehr stehen Vorausleistung und endgültiger Beitrag nebeneinander, wobei die Vorausleistung so lange erhoben werden darf, bis die endgültige Beitragspflicht entstanden ist

wie hier Driehaus a.a.O., § 21 Rdnr. 4.

Damit bleibt es mit Blick auf die Beschwerdebegründung dabei, dass - gemessen an § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - keine Veranlassung besteht, den Vollzug des Bescheides vom 7.10.2004 auszusetzen. Somit muss die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.