Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Nov. 2009 - 1 B 481/09

bei uns veröffentlicht am06.11.2009

Tenor

I. Zu dem Verfahren werden die Eheleute und A., A-Straße, A-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2009 - 5 L 1347/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 29.10.2009 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Einwände der Antragsteller betreffend das Vorhaben der durch diesen Beschluss beigeladenen Grundstücksnachbarn, den genauen Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur feststellen zu lassen, die sich darauf konzentrieren, für eine solche Vermessung bestehe keine Veranlassung, weswegen sie - die Antragsteller - nicht verpflichtet seien, eine Grenzvermessung zu dulden und dem tätig werdenden Vermessungsingenieur das Betreten ihres Grundstücks zu erlauben, rechtlich umfassend und zutreffend gewürdigt. Ergänzend sei angemerkt, dass in dem amtsgerichtlichen Urteil vom 3.6.2009 - 5 C C 893/06 - ausgeführt ist, der im damaligen Verfahren tätig gewordene Sachverständige habe das Maß der Überbauung im hinteren Grundstücksbereich fehlerhaft ermittelt, wobei aber nicht in Frage gestellt sei, dass das Garagengebäude der nunmehrigen Beigeladenen auch in diesem Bereich teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller erstellt sei. Die Beigeladenen wurden zur Beseitigung des Überbaus verpflichtet und haben daher zur Erfüllung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils - nicht zuletzt zum Zweck der endgültigen Beilegung der nachbarrechtlichen Auseinandersetzung - ein berechtigtes Interesse an einer in der Örtlichkeit erkennbaren Festlegung des von ihnen bei dem Rückbau ihrer Garage zu beachtenden Grenzverlaufs. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Antragsteller die zur Grenzfeststellung beziehungsweise Grenzwiederherstellung - so die Begrifflichkeiten des § 17 SVermKatG - notwendigen Vermessungsarbeiten weder verhindern noch ein hierzu erforderliches Betreten ihres Grundstücks unterbinden können. Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung der verfahrenseinleitenden Handlung der Beigeladenen als Auftrag oder Antrag um ein Verfahren nach § 17 Abs. 1 SVermKatG, dessen Durchführung zu den Aufgaben der Öffentlich bestimmten Vermessungsingenieure gehört (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 Nr. 2 und 21 Abs. 1 Nr. 1 SVermKatG) und hinsichtlich dessen § 6 Abs. 1 SVermKatG das Betreten des Grundstücks der Antragsteller - auch mit Blick auf Art. 14 GG in rechtlich unbedenklicher Weise - erlaubt.

Auch der weitere von den Antragstellern angeführte Gesichtspunkt, ein Tätigwerden des Antragsgegners sei wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, kann ihrem Rechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Verlauf des Schriftverkehrs mit dem Antragsgegner haben die Antragsteller diesem gegenüber seit dem 16.9.2009 und unter gleichem Datum gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde die Besorgnis geäußert, der Antragsgegner sei befangen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass er im amtsgerichtlichen Verfahren auf die Bestellung zum Sachverständigen mit der Aufgabe der Vermessung der streitgegenständlichen Grenze mitgeteilt habe, er müsse sich für befangen erklären, da er im Jahr 2002 im Auftrag und auf Rechnung der Antragsteller eine Vermessung an deren Grundstück durchgeführt habe, während er nach Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens ohne Weiteres bereit sei, die von den Grundstücksnachbarn gewünschte Grenzvermessung vorzunehmen.

Hierzu ist festzustellen, dass diese unstreitigen Gegebenheiten den Tatbestand eines Ausschlussgrundes nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SVermKatG i.V.m. § 20 Abs. 1 SVwVfG nicht erfüllen. Insbesondere scheidet nach Aktenlage ein Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 6 SVwVfG aus, da die Antragsteller selbst bekundet haben, dass das frühere Tätigwerden des Antragsgegners eine nicht streitgegenständliche Vermessungsarbeit betraf (Schreiben vom 16.9.2009 an den Antragsgegner, Bl. 51 f. der Akte).

Indes regelt § 26 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SVermKatG, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einen Auftrag auch dann nicht ausführen darf, wenn die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 SVwVfG vorliegt. Letztgenannte Vorschrift sieht für den Fall der Behauptung eines Befangenheitsgrundes vor, dass derjenige, der für eine Behörde tätig werden soll und demgegenüber die Besorgnis der Befangenheit geäußert wird, den Behördenleiter zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten hat. Vorliegend haben die Antragsteller zeitgleich den Antragsgegner und dessen Aufsichtsbehörde mit dem Einwand der Besorgnis der Befangenheit des Antragsgegners konfrontiert, wobei die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Antragsgegners in zwei schriftlichen Äußerungen vom 5.10. und - auf Gegenvorstellung der Antragsteller - vom 7.10.2009 die Auffassung vertreten hat, ein Befangenheitsgrund sei nicht ersichtlich.

Zudem ist zu beachten, dass die in § 26 Abs. 4 SVermKatG in Bezug genommene Vorschrift des § 21 SVwVfG lediglich das Recht einräumt, Befangenheitsgründe geltend zu machen, nicht aber ein förmliches Ablehnungsrecht - wie es etwa in § 42 ZPO vorgesehen ist - begründet. Die Vorschrift gibt nur die Möglichkeit, den betroffenen Amtsträger - hier den Antragsgegner - durch entsprechendes Vorbringen zu veranlassen, die Entscheidung des Behördenleiters - fallbezogen der Aufsichtsbehörde - einzuholen beziehungsweise selbst formlos vorstellig zu werden und gegebenenfalls nachträglich eine Verletzung der Vorschrift im Rahmen von Rechtsbehelfen in der Hauptsache - vgl. § 44 a Satz 1 VwGO - geltend zu machen. Dementsprechend steht den Antragstellern allein die Möglichkeit offen, gegen das Ergebnis einer etwaigen Vermessung durch den Antragsgegner, das ihnen - nach vorheriger Anhörung anlässlich eines Grenztermins - mitzuteilen ist, gerichtlich - gemäß § 2 Abs. 5 SVermKatG findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt - vorzugehen und in diesem Zusammenhang die Rechtswidrigkeit der erfolgten Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht gegebene Besorgnis der Befangenheit des Antragsgegners zu rügen (vgl. zu Vorstehendem: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 21 Rdnr. 3 und § 20 Rdnrn. 56 f.). Im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens wäre - neben der materiell-rechtlich insoweit allein aufgeworfenen Problematik, ob die Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung und die ggfs. erfolgte Abmarkung rechtmäßig sind, weil sie mit dem sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf übereinstimmen - erforderlichenfalls die Frage zu entscheiden, ob der von den Antragstellern geschilderte Sachverhalt die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 SVwVfG begründet und ob dies bejahendenfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 46 SVwVfG zum Erfolg der Anfechtung führt.

Diese gesetzliche Konzeption, nach welcher Ausschluss- bzw. Befangenheitsgründe nur im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die ergangene Entscheidung zur Überprüfung gestellt werden können, können die Antragsteller nicht durch den Versuch unterlaufen, mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes ein Tätigwerden des Antragsgegners von vornherein zu unterbinden. Das Gesetz eröffnet ihnen im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anspruch auf Untersagung eines Tätigwerdens des Antragsgegners. Dementsprechend muss die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne Erfolg bleiben.

Dessen ungeachtet gibt der Senat zu bedenken, dass es im Interesse aller Beteiligten empfehlenswert sein könnte, die Grenzvermessung durch einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen zu lassen, um einen eventuell später drohenden, auf die Besorgnis der Befangenheit des Antragsgegners gestützten Anfechtungsprozess zu vermeiden und eine Klärung der Grenzverhältnisse möglichst zeitnah herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Dieser Beschluss ist - auch hinsichtlich der Beiladung (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Nov. 2009 - 1 B 481/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Nov. 2009 - 1 B 481/09

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Nov. 2009 - 1 B 481/09 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Nov. 2009 - 1 B 481/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Nov. 2009 - 1 B 481/09.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. März 2015 - 3 O 61/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.01.2013 wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist..

Referenzen

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.