Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 624/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.5.2014 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30.6.2014 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung und Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 -, und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers mangels konkreter Ausformulierung einer für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehaltenen Frage schon in formeller Hinsicht nicht. Darüber hinaus sind die vom Kläger der Sache nach aufgeworfenen Fragen bereits geklärt oder nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, sondern nach dem Gesetz ohne weiteres beantwortbar.

Zunächst rechtfertigt der Einwand des Klägers, dass das in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene sog. Rankingverfahren mit höherrangigem Recht, insbesondere dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip und dem bei der Beurteilung von Beamten zu beachtenden Art. 3 Abs. 1 GG, nicht vereinbar sei, nicht die Zulassung der Berufung, da die Rechtmäßigkeit des Rankingverfahrens bereits geklärt ist. Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 1.8.2012

Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -

festgestellt und im Einzelnen begründet, dass das in den Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Saarländischen Polizei vom 15.7.1998 in der – damals aktuellen - Fassung vom 15.10.2007 nicht geregelte, vom Beklagten allerdings praktizierte Rankingverfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Für die fallbezogen anzuwendende Fassung dieser Beurteilungsrichtlinien vom 15.10.2010 ist keine andere Beurteilung angezeigt. Im Rahmen dieses Rankingverfahrens werden nach den Feststellungen des Senats auf verschiedenen Ebenen, zunächst auf der Ebene aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers und sodann auf der Ebene aller Zweitbeurteiler, Beurteilungsgespräche durchgeführt, in denen in vergleichender Betrachtung Leistung und Eignung aller Beamten derselben Besoldungsgruppe erörtert und diesen Kriterien Rechnung tragende Reihenfolgelisten für die einzelnen Organisationseinheiten unter Markierung vorläufiger Schnittstellen zwischen den verschiedenen Wertungsstufen, zumindest aber zwischen den Spitzennoten erarbeitet. Diese Vorgehensweise hat der Senat für in besonderer Weise geeignet erachtet, unter intensivem Austausch von Informationen über Leistung und Eignung der zu Beurteilenden eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu vermitteln, den vorgegebenen Beurteilungsmaßstab zu konkretisieren und so die Leistung und Eignung der einzelnen Beamten sachgerecht in die Notenskala einzuordnen. An diesen Ausführungen ist uneingeschränkt festzuhalten. Insbesondere ist der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unverständlich, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolgt und dieser Leistungs- und Eignungsvergleich zugleich ein sachgerechter, weil am Leistungsgrundsatz orientierter Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Reihefolgelisten darstellt.

Auch der weitere Einwand des Klägers, dass das Rankingverfahren in Kombination mit dem Erfahrungssatz, wonach die Mehrzahl der zu beurteilenden Beamten in die Wertungsgruppe III einzuordnen sei, dazu führe, dass Beamte nicht nach ihrer tatsächlichen Leistung sondern danach beurteilt würden, in welcher Wertungsgruppe „noch ein Platz frei ist“, gebietet nicht die Zulassung der Berufung. Gegen die insoweit angesprochene Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien, der zufolge bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen zu beachten ist, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) entspricht, hat der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung ebenfalls keine Bedenken erhoben. Vielmehr ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt zuzustimmen, dass durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes der Dienstherr in zulässiger Weise den Aussagegehalt verdeutlicht und konkretisiert, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will. Dass nach der Behauptung des Klägers die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes zur Folge haben soll, dass die Beamten nicht untereinander gerecht nach Maßgabe ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen eingestuft werden können, erschließt sich dem Senat nicht. Insoweit verfängt auch die Argumentation des Klägers nicht, es sei durchaus vorstellbar, dass innerhalb einer Behörde die Mehrzahl der Beamten bessere oder schlechtere Leistungen erbringe als von einer Wertungsstufe III normalerweise erwartet werden könne. Der Kläger verkennt, dass es allein Sache des Dienstherrn ist, den Aussagegehalt der zu vergebenden Wertungsstufen des Gesamturteils festzulegen, und dass im Beurteilungssystem des Beklagten kein absoluter, sondern ein vergleichender Beurteilungsmaßstab zur Anwendung kommt, der die Beamten derselben Besoldungsstufe nach Maßgabe ihrer im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Eignung untereinander ins Verhältnis setzt und sachgerecht in die Notenskala einordnet. Dabei kann es durchaus geboten sein, den Beamten einer Dienststelle mehrheitlich überdurchschnittliche oder unterdurchschnittliche Beurteilungen zukommen zu lassen, wenn dies bei vergleichender Betrachtung dem Leistungsbild dieser Beamten und dem vom Dienstherrn bestimmten Aussagegehalt der Wertungsstufen entspricht. Von daher führen auch die – hypothetischen - Ausführungen des Klägers nicht weiter, dass er angesichts seines im Dezernat 34 belegten Rangplatzes 10 selbst bei deutlich überobligatorischer Leistung und erheblicher Leistungssteigerung keine Wertungsstufe II habe erreichen können.

Soweit der Kläger im Weiteren geltend macht, das Leistungsprinzip werde konterkariert, wenn man die Anzahl der mit Wertungsstufe II oder besser zu bewertenden Beamten von vorneherein an der Anzahl der freien Beförderungsstellen festmache, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Vergabe überdurchschnittlicher Beurteilungen strikt nach der Zahl der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen richtet. Insoweit muss gesehen werden, dass gemäß Ziffer 3 der Beurteilungsrichtlinien eine periodische Beurteilung alle drei Jahre stattfindet, und bei Erstellung einer solchen Regelbeurteilung gar nicht absehbar ist, in welchem Umfang sich in einem solchen Zeitraum Beförderungsmöglichkeiten ergeben.

2. Ebenso wenig kann die Richtigkeit des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich bezweifelt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, dass die Kollegen So. und Sch. deutlich besser als er beurteilt worden seien, obwohl beide Kollegen zum Beurteilungszeitpunkt deutlich kürzer auf der Dienststelle beschäftigt gewesen seien als er und sie sogar von ihm mit ausgebildet worden seien. Insoweit verkennt der Kläger, dass es für die Beurteilung allein darauf ankommt, welche Leistung und Eignung der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe gezeigt hat. Die Verweildauer auf der Dienststelle spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle. Auch kann der Beamte eine bessere Beurteilung nicht mit der Begründung verlangen, dass von ihm ausgebildete Beamte besser als er beurteilt worden seien.

Der Kläger kann die streitgegenständliche Beurteilung auch nicht unter Berufung auf angebliche Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommenen Erstbeurteilers über die Gründe der besseren Beurteilung der Beamten So. und Sch. mit Erfolg angreifen. Die behaupteten Aussagen können der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Vernehmung des Zeugen nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann hieraus nicht die Notwendigkeit hergeleitet werden, die Berufung zuzulassen und den Zeugen in einer mündlichen Verhandlung erneut zu hören. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung auf die Protokollierung der behaupteten Aussagen des Zeugen hinzuwirken, wenn sie aus Sicht des Klägers entscheidungserheblich gewesen sind.

Im Weiteren dringt der Kläger nicht mit seiner Rüge durch, dass der Beurteiler für das mit ihm geführte Beurteilungsgespräch keine schriftlichen Notizen über seine Leistungen habe zur Verfügung stellen können. Gemäß Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien sollen zur Vorbereitung einer Beurteilung die an der Beurteilung beteiligten Personen Notizen über Eindrücke und Erkenntnisse fertigen, die sie in persönlicher und fachlicher Hinsicht über die Bediensteten gewonnen haben. Bei über- oder unterdurchschnittlichen Leistungen müssen solche Notizen gefertigt werden. Da der Kläger vorliegend eine durchschnittliche Beurteilung erhalten hat, war die Anfertigung schriftlicher Notizen nicht zwingend vorgegeben. Im übrigen hat der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er über den gesamten Beurteilungszeitraum Leistungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers und der anderen von ihm zu beurteilenden Beamten dieser Besoldungsgruppe erhalten und zudem Mitarbeitergespräche mit dem Kläger geführt habe. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Beurteilung des Klägers auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage beruht.

Im Weiteren kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Beurteilung anführen, dass er in der vorangegangenen Beurteilung noch das Gesamturteil mit der Wertungsstufe II erhalten hat. Zu sehen ist, dass der Kläger die Vorbeurteilung zum 1.10.2006 noch im Amt des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) erhalten hat und er zum 1.4.2008 in die Besoldungsgruppe A 9 m.D. und zum 1.4.2009 zum Polizeikommissar g.D. befördert worden ist. Bei der in diesem Amt erhaltenen streitgegenständlichen Beurteilung war der Kläger demnach nicht nur an den höheren Anforderungen seines - zumal nach dem Laufbahngruppenwechsel - höheren Amtes zu messen, sondern auch mit den Beamten dieser neuen Besoldungsgruppe A 9 g.D. zu vergleichen, wobei nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid diese Vergleichsgruppe überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahrenen, leistungsstärkeren Beamtinnen und Beamten bestand. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leuchtet es unmittelbar ein, wenn die Leistungen eines Beamten, der nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor. Für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei entscheidend, dass der erwähnte Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.7.2007 - 1 B 304/07 -, und vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 – unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12.

Dass diese Grundsätze bei der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers nicht beachtet worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Um auch in Ansehung der höheren Anforderungen des neuen Amtes und der nunmehr in den Blick zu nehmenden überwiegend erfahreneren Vergleichsgruppe an die in der Vorbeurteilung erhaltenen Bewertungen anzuknüpfen, wäre eine erhebliche Leistungssteigerung des Klägers erforderlich gewesen. Eine solche vermochten aber weder der Erstbeurteiler noch der Zweitbeurteiler festzustellen.

Soweit der Kläger ferner rügt, dass er hinsichtlich der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums noch mit den Beamten aus dem mittleren Dienst hätte verglichen werden und für diesen Zeitabschnitt die Wertungsstufe II hätte erhalten müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei der dienstlichen Beurteilung allein an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amtes des Beamten anzuknüpfen. Zum Beurteilungsstichtag am 15.10.2010 stand der Kläger im Amt des Polizeikommissars g.D.. Folglich waren die sich aus diesem statusrechtlichem Amt ergebenden Anforderungen für die Beurteilung der Leistung und Eignung des Klägers maßgeblich.

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich im Beurteilungszeitraum vergeblich um eine anderweitige Verwendung bemüht habe. Selbst wenn dem so war, ändert dies nichts daran, dass der Kläger allein nach seinen tatsächlichen Leistungen in dem tatsächlich ausgeübten Aufgabengebiet zu beurteilen war. Dies ist vorliegend geschehen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2014 - 1 A 227/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2014 - 1 A 227/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2014 - 1 A 227/14 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2014 - 1 A 227/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Sept. 2014 - 1 A 227/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Mai 2013 - 3 A 447/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den am 11. November 2011 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 2272/10 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfah

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Apr. 2013 - 3 A 194/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst: Der Antragsgegnerin wird einstweilen unters

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Apr. 2007 - 1 A 22/07

bei uns veröffentlicht am 10.04.2007

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen. D

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den am 11. November 2011 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 2272/10 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.1.2012 gibt keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdnr. 7.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 31.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010 beanspruchte Rückforderung eines Betrages in Höhe von 15.424,41 Euro mit der Begründung abgewiesen, dass das durch die Auszahlung der während der Berufstätigkeit der Klägerin in der Schweiz aufgelaufenen Rentenbeiträge durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich entstandene Vermögen der Klägerin auf den ermittelten Förderungsbedarf hätte angerechnet werden müssen und daher die in der Zeit von Februar 1993 bis Dezember 2002 erbrachten Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe des Rückforderungsbetrages überzahlt seien. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 1 BAföG, wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung voraussetzt, dass dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf sind deshalb gemäß § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Vermögen des Auszubildenden wird dabei nach § 26 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Darüber hinaus klammert der Ausnahmekatalog des § 27 Abs. 2 BAföG bestimmte Vermögensgegenstände aus dem umfassenden Vermögensbegriff des Absatzes 1 aus. Nach der hier in Rede stehenden Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gelten Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen nicht als Vermögen. Hierunter fallen nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der von Rechten auf Versorgungsbezüge usw., nicht aber von laufenden Versorgungsbezügen usw. spricht, nur das Stammrecht, nicht aber die daraus fließenden konkreten Ansprüche auf Zahlung. Der Sinn dieser Ausnahmeregelung liegt darin, dass dem Auszubildenden nicht zugemutet wird, das Stammrecht zur Befriedigung seines Ausbildungsbedarfs zu verwerten und ihn dadurch zu einem unwirtschaftlichen Verhalten zu zwingen. Der Betroffene soll nicht verpflichtet sein, für Zwecke der Ausbildungsförderung diejenigen Werte anzugreifen, die er für seinen eigenen künftigen Lebensunterhalt oder zur täglichen Lebensführung benötigt

BT-Drucksache VI/1975, S. 34 zu § 27 Abs. 2 BAföG.

Dagegen sind die aufgrund des Stammrechts etwa monatlich zufließenden Rentenbeträge usw. bei der Leistung von Ausbildungsförderung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Summieren sich solche Ansprüche und werden Zahlungsansprüche angespart, stellen sie deshalb Vermögen dar, das nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und den §§ 28 bis 30 BAföG anrechenbar ist. Dem Auszubildenden ist es im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar, sein hieraus angespartes Vermögen zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs einzusetzen

OVG Bremen, Urteil vom 20.4.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249, 1250; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Band 3, 5. Auflage, Stand: April 2012, § 27 Rdnr. 11; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, 2005, § 27 Rdnr. 8; Tz. 27.2.1 BAföG-Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fallen die seitens der Schweizerischen Rentenversicherung kapitalisierten und an die Klägerin zur freien Verfügung ausbezahlten Rentenansprüche nicht unter die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und stellen daher ein anrechnungsfähiges Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG dar. Dem von der Klägerin erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verkannt, weil geschütztes Stammrecht auch die von der Schweizerischen Rentenversicherungsanstalt ausgezahlten Beträge seien, stehen Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift entgegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch keine Regelungslücke. Vielmehr schließt die Vorschrift nach der dargelegten Auslegung bewusst nur Stammrechte auf Versorgungsbezüge, Renten und andere wiederkehrende Leistungen von der Heranziehung bei der Vermögensanrechnung aus.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Auszahlung der bei der Schweizer Rentenversicherung angesammelten Beträge nicht auf ihre Veranlassung hin, sondern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften der Schweiz wegen ihres Ausscheidens aus dem dortigen Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Recht entgegen gehalten, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag und den Ermittlungen der Beklagten die ausgezahlten Geldbeträge nicht in einer auf Verrentung ausgerichteten Spar- und Anlageform, sondern ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2006 in einer Wertpapieranlage bei einer deutschen Bank angelegt hat. Damit stand der Klägerin das Geld - im Unterschied zu einem in der Regel nicht verwertbaren Stammrecht - zur freien Verfügung und es lag allein in ihrem Belieben, ob sie das Geld gemäß ihrer vorgetragenen Absicht bei einem späteren Beschäftigungsbeginn in Deutschland bei einem Rentenversicherungsträger einzahlt oder für andere Zwecke verwendet. Eine derartige Verwendung des Geldes wird vom Ausnahmekatalog in § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht erfasst.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiteten und Beiträge an die dortige Rentenversicherung abführten, schlechter gestellt seien als Arbeitnehmer, die in deutsche Rentenversicherungen einzahlten. Der entscheidende Punkt ist nicht, ob Rentenanwartschaften gegenüber deutschen oder ausländischen Rentenversicherungsträgern begründet wurden. Fallbezogen ist allein maßgeblich, dass die Rentenansprüche der Klägerin kapitalisiert und ihr zur freien Verfügung überlassen worden sind. Dies rechtfertigt es, den Rentenzahlungen den Status eines nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geschützten Stammrechts zu versagen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise, weil sie Fragen des internationalen Rentenrechts berühre, ersichtlich nicht. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Vielmehr lassen sich die von der Klägerin der Sache nach angesprochenen Fragen, insbesondere die Frage der Anrechenbarkeit der von der Schweizerischen Rentenversicherung erhaltenen Rentenzahlung, ohne weiteres nach dem Gesetz beantworten.

3. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013, wie vor.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dass die Rechtssache „in diesem Zusammenhang“ - offensichtlich im Hinblick auf sich angeblich stellende Fragen des internationalen Rentenrechts - grundsätzliche Bedeutung habe, schon in formeller Hinsicht nicht. Abgesehen davon sind die von der Klägerin der Sache nach aufgeworfenen Fragen nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, sondern nach dem Gesetz ohne weiteres beantwortbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort Sch. zu erteilen, abgewiesen.Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII lägen nicht vor. Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst, die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals und bestehenden strukturellen Mängeln in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiere, fehle es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gebe.Angesichts der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie auch seiner aktuellen Äußerungen sei zum einen von einer mangelnden Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Daneben selbst entscheidungstragend sei, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angehe, nicht tragfähig und nachhaltig sei. Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam seien geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Trägers der geplanten Einrichtung nicht an. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Schulen - zum Teil auch mit Internat - beanstandungsfrei und ohne Probleme betreibe bzw. betrieben habe. Angesichts dessen genüge der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, zeitweilig in S. eine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, nicht, um generell von einer Unzuverlässigkeit des Klägers als Internatsträger auszugehen. Vielmehr belege der Betrieb anderer Schulen und Internate dessen Zuverlässigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren entscheidungstragend darauf abstelle, dass es an einem tragfähigen und nachhaltigen Konzept des Internats fehle, rechtfertige auch dies die Ablehnung der Betriebserlaubnis nicht. Der Kläger habe ein ausgefeiltes Konzept vorgelegt und sei jederzeit diskussionsbereit gewesen. Sollte das Konzept unzureichend sein, so sei dies dem Beklagten anzulasten, da dieser ab März 2010 jegliches Gespräch über das Internatskonzept abgelehnt und dadurch gegen die ihm gemäß § 14 SGB I zukommende Belehrungs- und Beratungspflicht verstoßen habe. Von daher habe der Kläger zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung nach entsprechender Belehrung und Beratung.

Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass weder der vorgesehene Internatsleiter P. noch das ihn unterstützende Kompetenzteam geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII seien und auch allein deshalb die Betriebserlaubnis zu versagen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Beklagte keine Bedenken gegen Internatsleiter mit einer vergleichbaren Qualifikation wie die P’s. gehabt. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern P. als Internatsleiter ungeeignet sein solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass P. u. a. für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichne, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt hätten, und selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen habe, sei dies schlichtweg falsch. Frau G., die neben P. dem Leitungsteam angehören solle, könne ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen in der früheren Einrichtung des Klägers geleitet habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für organisatorische Fragen zuständig gewesen sei und von daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Meldungen an das Landesjugendamt gekannt habe. Ebenso sei unerheblich, dass Herr N., das dritte Mitglied des Leitungsteams, (noch) nicht über „eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben“ verfüge, da er nicht als alleiniger Internatsleiter vorgesehen sei, sondern lediglich dem Leitungsteam angehören solle, das sich mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen gegenseitig ergänzen solle. Dass das Team als Ganzes seine Aufgaben nicht erfüllen könne, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach als Lösung des Problems der Doppelfunktion P’s. - einerseits als Internatsleiter und andererseits als Vorstandsmitglied des Klägers - die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen ausscheide, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei es sehr wohl möglich und geboten, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln, zumal der Beklagte zu dem vorgelegten personellen Konzept jegliche Kommunikation verweigert habe.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden wie auch in der aktuellen Fassung setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl in der vom Kläger geplanten Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein schon daraus hergeleitet, dass es ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Konzeption zumindest an den personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlt.

Auch der Senat geht davon aus, dass die vorgesehene personelle Besetzung der Internatsleitung den sich mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls ergebenden Anforderungen nicht genügt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sowohl alter als auch neuer Fassung) bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten

vgl. Mörsberger in Wiesner SGB VIII , 4. Aufl., § 45 Rz. 43; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, § 45 Rz. 26-29.

Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass es keine klar definierten Qualifikationsvoraussetzungen für einen Internatsleiter gibt, so ist jedenfalls zu fordern, dass das Leitungspersonal über eine adäquate Ausbildung und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt, um der Funktion einer Internatsleitung gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskräfte, um möglichen Gefährdungen der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen von vornherein entgegenzuwirken. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird

Vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 SGB VIII Rz 45; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., § 45 Rz. 30; OVG Münster, Urteil vom 12.2.1989 – 8 A 306/87 – zur vergleichbaren Vorschrift des früheren § 78 JWG, juris.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder das vorgesehene Leitungsteam in seiner Gesamtheit noch die einzelnen Teammitglieder für sich betrachtet diesem Anforderungsprofil gerecht werden.

Ob der als Internatsleiter vorgesehene P. mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer überhaupt über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn P., an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung die höchsten Anforderungen zu stellen sind, bietet nach seinem bisherigen Verhalten jedenfalls nicht die Gewähr dafür, dass er das Internat in Anerkenntnis der Aufsichtsbefugnisse des Landesjugendamtes ordnungsgemäß führen wird, da durchgreifende Bedenken gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Diese beruhen darauf, dass ihn eine Mitverantwortung für die rechtswidrigen Verhältnisse trifft, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats trägt P. als damaliger Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht als unerheblich angesehen, dass die rechtswidrigen Verhältnisse nicht von P. geschaffen wurden, dieser vielmehr die Position als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers erst relativ kurze Zeit vor Bekanntwerden der Missstände übernommen hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hätte, diese in den Monaten, in denen die Gesamtleitung ihm oblag, abzustellen, wozu er als Leiter verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er noch Anfang 2010 der Aufsichtsbehörde nur acht Internatsschüler meldete, obwohl deren tatsächliche Anzahl zu diesem Zeitpunkt weit darüber lag und der Betriebserlaubnis eklatant widersprach.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts „schlichtweg falsch“ seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Argumentation des Klägers, wonach in dem der Aufsichtsbehörde unter dem 26.2.2010 übermittelten Meldebogen lediglich nach der Anzahl der Schüler zum Zeitpunkt 31.12.2009 gefragt gewesen, diese mit „8“ korrekt angegeben worden sei und erst im Januar 2010 weitere Schüler in das Internat gezogen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass Ende Dezember 2009 tatsächlich nur acht Internatsschüler vorhanden waren und sich deren Anzahl binnen kurzer Zeit mehr als verdreifacht haben soll. Vielmehr geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass nach eigenen Angaben von P. schon geraume Zeit vor dem 1.1.2010 bis zu 26 Schüler im Internat bzw. in zwei angeschlossenen Wohngruppen untergebracht waren. Selbst wenn man aber das vorgenannte Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung als wahr unterstellte, wäre P. als Gesamtleiter bei einem derart erheblichen Zuzug von Internatsschülern verpflichtet gewesen, diesen umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden, zumal die damalige Betriebserlaubnis nur für acht Internatsschüler erteilt war. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in dem von ihm übermittelten Formular der aktuelle Belegungsstand nicht erfragt worden sei. Es versteht sich von selbst und entspricht auch den Vorgaben in § 47 SGB VIII, wonach insbesondere Änderungen der Zahl der verfügbaren (Internats-)Plätze der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden sind, dass derart gravierende Änderungen im Internatsbetrieb wie im vorliegenden Fall, in dem die Zahl der aufgenommenen Internatsschüler die genehmigten Plätze um mehr als das Dreifache überstieg, auch ungefragt und unabhängig von den Vorgaben in einem Meldebogen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von P. dem Beklagten übermittelte Meldung offensichtlich unrichtig war und P. durch deren Übermittlung selbst zur Verschleierung der Verhältnisse beigetragen hat.

Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass P. die Aufsichtsbehörde nach seinem Amtsantritt wiederholt um ein allgemeines Gespräch gebeten habe, was eine Verschleierungsabsicht widerlege. Auch wenn P. das Landesjugendamt im Sommer 2009 und erneut zu Weihnachten 2009 um ein Gespräch gebeten hat und die Aufsichtsbehörde diesem Anliegen zunächst nicht nachgekommen ist, vermochte dies P. keineswegs von seinen Meldepflichten als Internatsleiter zu entlasten. Vielmehr war er ungeachtet dessen gehalten, diesen sorgsam nachzukommen. Sollte P. gemeint haben, mit seiner Bitte um ein Gespräch bereits alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, stünde eine solche Auffassung in diametralem Gegensatz zur gesetzgeberischen Wertung, wonach gerade die Festschreibung von Meldepflichten den Zweck verfolgt, eine effektive Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen und das Kindeswohl zu schützen.

Aufgrund des von P. in seiner Funktion als Leiter des früheren Internats des Klägers gezeigten Fehlverhaltens, welches der Kläger auch in seiner Zulassungsbegründung nach wie vor zu bagatellisieren versucht, hat das Verwaltungsgericht P. zutreffend als nicht hinreichend zuverlässig und damit persönlich ungeeignet erachtet.

Fehlt aber dem für die Funktion des Internatsleiters vorgesehenen P. die erforderliche Zuverlässigkeit, so fehlt es bereits deshalb an einer geeigneten Leitung für die streitgegenständliche Einrichtung. Auszugehen ist dabei davon, dass P. innerhalb des vorgesehenen Leitungsteams den Vorsitz und eindeutig die führende Rolle übernehmen sollte. Frau G. und Herr N. sollten ihn bei den Leitungsaufgaben unterstützen. Weder Frau G, die ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin ist, noch Herr N., der nach Angaben des Klägers Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau sein soll und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, besitzen für sich betrachtet die für die Leitung einer Einrichtung der vorliegenden Art erforderliche Berufserfahrung. Frau G. besitzt keine Erfahrung als Leitungskraft. Herr N. verfügt weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrungen im Bereich Kinder-/Jugendlichenbetreuung. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau G. gemeinsam mit Herrn N. - aber ohne Mitwirkung von P. - eine den Anforderungen genügende Einrichtungsleitung darstellen. Davon ist auch der Kläger bisher nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die drei vorgenannten Personen stets als Leitungsteam bezeichnet. Diese sollen sich ausdrücklich in ihren Fähigkeiten ergänzen und als Gesamtheit die Leitung der Einrichtung sicherstellen. Fehlt in einem solchen Leitungsteam aber einem maßgeblichen Mitglied - hier sogar demjenigen, der nach außen als Internatsleiter fungieren soll - die notwendige persönliche Zuverlässigkeit und scheidet dieses somit als Leitungskraft aus, so fehlt es insgesamt an einer geeigneten Einrichtungsleitung.

Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen eine Eignung von Frau G. als Leitungskraft spricht, dass sie über einen längeren Zeitraum eine dem früheren Internat des Klägers angegliederte illegale Wohngruppe geleitet hat, kann insoweit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die unzureichende Eignung des vorgesehenen Leitungsteams auch nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem – nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimmten – späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden “Vollzug“, überprüft werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss die Betreuung durch geeignete Fachkräfte und insbesondere eine zuverlässige Leitung der Einrichtung schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein. Es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung insbesondere der Einrichtungsleitung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig entwerten würde. Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung der Betriebserlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht und fällt mit dem eingesetzten Personal, insbesondere der Einrichtungsleitung. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in Nebenbestimmungen geregelt werden

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 – m.w.N, juris.

Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich Randbereiche des Personaleinsatzes betroffen sind oder soweit es um Details des Personaleinsatzes unterhalb der Leitungsebene geht, bedarf hier keiner Erörterung, da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Leitungsteams in Rede steht.

Inwieweit der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten gegen dessen aus § 14 SGB I folgende Beratungspflichten zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn auch nachdem der Kläger Kenntnis von den Einwänden des Beklagten gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen erlangt hatte, was spätestens seit dem ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 der Fall war, hielt er im Klageverfahren unverändert an dem vorgenannten Leitungsteam fest, weil er die Einwände des Beklagten als unbegründet erachtete. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat die geltend gemachte mangelnde Kommunikation die Entscheidung des Klägers für sein Leitungsteam jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kausalzusammenhang ist von daher nicht erkennbar.

Der Hinweis des Klägers auf den von ihm unter dem 19.3.2013 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 22 (-24) Betreuungsplätzen, der neben einer geänderten Konzeption auch eine gänzlich andere Internatsleitung vorsieht, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche Antrag vom 3.8.2010 mit Blick auf das o.g. Leitungsteam zu Recht abgelehnt wurde. Denn der neue Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis vom 19.3.2013 ist rechtlich eigenständig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wovon offenkundig auch der Kläger ausgeht.

Trägt nach alledem allein schon die mangelnde Eignung des im streitgegenständlichen Antrag vom 3.8.2010 vorgesehenen Leitungsteams die hier angefochtene Ablehnung der Betriebserlaubnis, so hat das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen. Ob darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung der Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis entgegenstand, was das Verwaltungsgericht als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund angenommen hat, kann demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren dahinstehen. Die gegen die mangelnde Zuverlässigkeit als Einrichtungsträger erhobenen Einwände des Klägers bedürfen von daher keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept über die vorgesehene Einrichtungsleitung hinaus weitere Unzulänglichkeiten beinhaltet.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Des Weiteren besteht kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob es keine Nebenbestimmungen zur jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis geben kann“, kann zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden und ist zum anderen in der vom Kläger aufgeworfenen Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. § 45 Abs. 4 SGB XIII besagt ausdrücklich, dass eine Betriebserlaubnis im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass das Erfordernis einer geeigneten Einrichtungsleitung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden kann, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird. Nur diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht beurteilt, nicht jedoch eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen getroffen. Im Übrigen kann der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - ohne weiteres gefolgt werden, ohne dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit seinem Hinweis auf vermeintlich abweichende Urteile des VGH Mannheim vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 - und des VG Stade vom 26.5.2005 - 4 A 1702/03 -, vermag der Kläger bereits deshalb nicht durchzudringen, weil beide Entscheidungen die Problematik einer unzureichenden Einrichtungsleitung überhaupt nicht zum Gegenstand haben.

Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 2 SGB VIII das nicht geschriebene Tatbestandsmerkmal „Zuverlässigkeit des Trägers“ enthält, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da - wie bereits dargelegt - die beantragte Betriebserlaubnis allein schon mangels geeigneter Einrichtungsleitung zu versagen war, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebserlaubnis darüber hinaus auch wegen Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers hätte abgelehnt werden können bzw. müssen. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger ist im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Allein schon aus diesem Grund geht auch die Gehörsrüge des Klägers ins Leere. Kommt es auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger nicht entscheidungserheblich an, rechtfertigt auch der Umstand, dass dieser Aspekt - wie der Kläger geltend macht - in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsverletzung. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass auch unabhängig vom Aspekt der Entscheidungserheblichkeit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist. Denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zum Aspekt der fehlenden Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Stellung zu nehmen. So wurde die Versagung der Betriebserlaubnis schon im ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 nicht nur auf eine fehlende geeignete Leitung, sondern auch eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger gestützt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers wurde im Folgenden im Klageverfahren umfassend thematisiert; insbesondere hat sich der Kläger hierzu mit Schriftsätzen vom 19.10.2011, 18.1.2012 und 3.5.2012 ausführlich geäußert. Auch wurden die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingehend gewürdigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger hierzu nicht ausreichend hätte vortragen können bzw. seine Argumente unzureichend in Erwägung gezogen worden seien. Allein der Umstand, dass diese Frage – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung nicht eigens erörtert wurde, vermag dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rz. 8 und 9 m.w.N. und § 124 a Rz. 53.

Dem genügt der Vortrag des Klägers, der sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass der vorliegende Rechtsstreit komplex und von grundsätzlicher Bedeutung und von daher die Sach- und Rechtslage schwierig sei, nicht. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Wie dargelegt, ist die Versagung der unter dem 3.8.2010 beantragten Betriebserlaubnis allein schon im Hinblick auf die unzureichende Eignung der vorgesehenen Einrichtungsleitung gerechtfertigt. Insoweit ist aber der Sachverhalt geklärt und stellen sich auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 21.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst:

Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2007 - 2 L 381/07 -, durch den der Antragsgegnerin einstweilen untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen und dem Beigeladenen vor der Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, ist im Wesentlichen unbegründet.

Das vom Verwaltungsgericht verfügte vorläufige Beförderungsverbot kann allerdings keinen Bestand haben. Ein vorläufiges Beförderungsverbot war nämlich von der Antragstellerin nicht beantragt und auch nicht im Wege der Auslegung des Antrags (§§ 88, 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO) veranlasst, da mit dem einstweiligen Verbot des Vollzugs der Einstellungsentscheidung im Wege der (endgültigen) Versetzung des Beigeladenen dem streitgegenständlichen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Stadtrates der Stadt B dem Anspruch der Antragstellerin auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht gerecht wird. Sie beruht nämlich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auf einer rechtlich fehlerhaften Grundannahme.

Dabei steht, worauf in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 zutreffend hingewiesen wird, außer Frage, dass bei der auf der Grundlage eines bestimmten Anforderungsprofils zu besetzenden Stelle (Dienstposten) nicht nur die in der Vergangenheit auf einem anderen Dienstposten erbrachte fachliche Leistung, sondern auch und sogar vor allem die fachliche und persönliche Eignung und Befähigung mit Blick auf den nunmehr zu besetzenden Dienstposten Berücksichtigung finden muss. Das schließt indes nicht aus, dass aktuelle, das heißt zeitnahe dienstliche Beurteilungen, die die erbrachten dienstlichen Leistungen über einen längeren Zeitraum bewerten, in besonderer Weise dem Zweck dienen können, Auswahlgrundlage für eine an dem Bestengrundsatz im Verständnis des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Personalentscheidung zu sein. Dienstliche Beurteilungen haben von daher maßgebliche Bedeutung bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn betreffend Einstellung, Verwendung und Beförderung von Beamten und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation

vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397, und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = IÖD 2004, 38 = NJW 2004, 870.

Diese rechtliche Einschätzung, wie sie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26.9.2006 - 2 F 43/06 - zutreffend aufgezeigt hatte, liegt auch der am 22.2.2007 vom Stadtrat der Stadt B zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Beschlussvorschlags, wie sie dem Stadtrat vor der Abstimmung am 22.2.2007 bekannt war. In dem von der Antragsgegnerin vor der Abstimmung verlesenen „Sachverhalt mit Begründung“ heißt es unter anderem:

„Grundlage der Auswahlentscheidung müssen zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sein, wobei zunächst von der letzten dienstlichen Beurteilung auszugehen ist. Zusätzlich kann die vorletzte dienstliche Beurteilung herangezogen werden, wenn dies aufgrund bestimmter sachlicher Gründe angezeigt ist. Letzteres ist hier der Fall im Hinblick darauf, dass der Bewerber A. sich zum Zeitpunkt seiner letzten dienstlichen Beurteilung in Besoldungsgruppe A 11 befand, zum Zeitpunkt der sehr guten vorletzten dienstlichen Beurteilung jedoch noch in Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber befand sich die Bewerberin C. sowohl bei der letzten als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11. Der Bewerber A. hat in seiner vorletzten dienstlichen Beurteilung die Bestnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erzielt. Wie in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, die lediglich das Gesamturteil „hat sich bewährt“ aufweist, haben sich seine Leistungen jedoch nicht etwa verschlechtert. Das gegenüber vorher schlechtere Gesamturteil beruht ausschließlich auf der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 und der üblichen Verwaltungspraxis, einen Beamten nach erfolgter Beförderung in seiner dienstlichen Beurteilung schlechter als in der vorherigen Besoldungsgruppe einzustufen.

Hinsichtlich der vorletzten dienstlichen Beurteilung sind beide Bewerber als im Gesamturteil gleichwertig anzusehen. Die Bestnote des Bewerbers A. in Besoldungsgruppe A 10 ist der zweitbesten Gesamtnote der Bewerberin C. in der höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig anzusehen.

Im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung hat die Bewerberin C. die zweitbeste Notenstufe gehalten. Der Bewerber A. hat hier im Gesamturteil zwar nur die drittbeste Notenstufe erhalten, dies beruht jedoch, wie bereits erwähnt, lediglich auf der zuvor erfolgten Beförderung, während sich seine Leistungen nicht verschlechtert haben, sondern denjenigen entsprechen, die in der vorletzten Beurteilung zur Bestnote geführt haben. Im Hinblick darauf kann auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die nach den für den Bewerber A. maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zulässige Anlassbeurteilung, hat dieser seine Leistung zumindest gehalten, wenn nicht gar gesteigert. Aus dem - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unbeachtlichen - Dienstzeugnis der Bewerberin C. ergibt sich im Wesentlichen eine gleich bleibende Leistung.“

Die in dieser dem Stadtrat unterbreiteten und von diesem nach den Gegebenheiten akzeptierten Auswahlbegründung angenommene Gleichwertigkeit der Gesamturteile der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen ist indes eindeutig nicht gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt (Seiten 4 bis 7 des erstinstanzlichen Beschlusses). Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung auch und gerade für den Bereich der saarländischen Finanzverwaltung, dass die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes es als einleuchtend erscheinen lässt, wenn die Leistungen eines Beamten, der nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor

vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891.

Für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist entscheidend, dass der erwähnte Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. Das ist, wie der Senat aufgrund vieler Beweisaufnahmen in Beurteilungsstreitigkeiten festgestellt hat, die Vorgehensweise der Beurteiler im Geschäftsbereich der saarländischen Finanzverwaltung. Dass im Fall der zum Stichtag 1.5.2004 über den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung nicht so vorgegangen wurde, ist nicht anzunehmen. Immerhin hat der Beigeladene diese Beurteilung nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen, sondern sie akzeptiert.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der den Beurteilungszeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004 umfassenden aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin - anders als beim Beigeladenen - kein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Aus der im Verfahren 1 F 43/06 - 1 W 46/06 - vorgelegten „Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Landeshauptstadt B-Stadt“ vom 1.4.1996 ergibt sich dies jedenfalls nicht.

Ist nach alldem die Grundannahme der Begründung des Beschlussvorschlags rechtlich nicht haltbar, wonach „auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden“ könne, so beruht der auf dieser Grundlage gefasste Stadtratsbeschluss gleichermaßen auf dieser rechtlich fehlerhaften Einschätzung der Bewerbersituation.

Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Besonderheiten bei der am Prinzip der Bestenauslese auszurichtenden Auswahlentscheidung durch ein (politisches) Gremium führt in der gegebenen Situation nicht weiter. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass die Entscheidung durch ein Gremium nicht die Konsequenz hat, dass die Grundsätze der Bestenauslese nicht eingehalten werden müssten. Erforderlich ist insbesondere, dass das Gremium über die maßgeblichen Auswahlgrundlagen umfassend und zutreffend unterrichtet wird, denn nur dann kann es sachgerecht entscheiden

nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 (Seite 3) zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; vgl. im Übrigen zur gebotenen Unterrichtung von Gremien, denen die Auswahlentscheidung übertragen ist, Beschlüsse des Senats vom 27.11.1991 - 1 W 108/91 - und 6.7.1992 - 1 W 17/92 - (Kreistag), vom 4.8.1993 - 1 W 49/93 - (Ministerrat) sowie vom 2.1.1996 - 1 W 26/95 - (Gemeinderat).

An einer zutreffenden Unterrichtung des Stadtrates fehlte es hier aber aufgrund der fehlerhaften rechtlichen Einschätzung bei der Bewertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für die zu besetzende Stelle in der dem Stadtrat zugeleiteten, dort ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Abstimmung nicht berichtigten und ersichtlich in der fehlerhaften Form der Beschlussfassung des Stadtrates zugrundeliegenden Beschlussvorlage. Damit leidet aber der Beschluss des Stadtrats an einem durchgreifenden Fehler.

Dieser Mangel kann nicht durch das Nachschieben anderer Erwägungen durch die Antragsgegnerin oder durch deren Prozessbevollmächtigte geheilt werden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschlussfassung in der umstrittenen Personalangelegenheit dem Stadtrat vorbehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 11 KSVG). Daher kann – allenfalls - dieser auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung vom 22.2.2007 korrigieren. Das ist jedenfalls bisher nicht geschehen. Nicht entschieden werden muss folglich, ob die in der Beschwerdebegründung nachgeschobenen Erwägungen für eine Unbeachtlichkeit der schlechteren aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen tragfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Teilerfolg der Beschwerde wirkt sich wegen Geringfügigkeit im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht aus. Zu einer Kostenbelastung des Beigeladenen besteht keine Veranlassung, da dieser weder Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.12.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Erstbeurteilers das Begehren des zum 01.05.2001 mit „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilten und zum 01.04.2002 zum Steueramtmann beförderten Klägers zurückgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die über ihn auf der Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten in der Fassung vom 14.01.2004 – im Weiteren: BRL – zum 01.05.2004 gefertigte, mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ abschließende Regelbeurteilung abzuändern. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 20.03.2007 und damit um einen Tag nach Ablauf der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Nach Hinweis auf die Verfristung hat der Kläger um Wiedereinsetzung nachgesucht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist gewährt werden kann. Darauf kommt es nicht an, weil der Antrag – seine Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet ist. Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.03.2007 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) führt nämlich nicht zu einem als Berufungszulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger macht geltend, seine Regelbeurteilung könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf dem in Tz. 8.1 BRL vorausgesetzten umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der zum 01.05.2004 zu beurteilenden Steueramtmänner der saarländischen Finanzämter beruhen, der -- angeblich – in einer Gremiumsbesprechung durchgeführt worden sei. Dass ein solcher Vergleich im Gremium nicht stattgefunden habe, ergebe sich daraus, dass angesichts der Dauer der Gremiumsbesprechung und der Zahl der zu beurteilenden Beamten auf den einzelnen Beurteilungsfall allenfalls zwei bis fünf Minuten entfallen sein könnten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitige Beurteilung könne rechtlich nicht beanstandet werden.

Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.12.2006 mitgeteilt, gerade die Gremiumsbesprechung betreffend die Beurteilung der Steueramtmänner habe sich „am längsten hingezogen“ und „einen sehr langen Zeitraum“ bzw. „ einen großen zeitlichen Rahmen“ in Anspruch genommen. Er – der Zeuge – habe in der Besprechung die einzelnen Beamten seines Amtes „vorgestellt“, „zu den Leistungen des Klägers … Stellung genommen und dabei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum sowohl als Leiter der Finanzkasse als auch als Sachbearbeiter in der Vollstreckung tätig gewesen war“. Außerdem sei der Kläger „dem Gremium … bekannt“ gewesen. Zusammen mit dem Fall des Klägers sei über drei weitere Steueramtmänner des Finanzamts B-Stadt, die er – der Zeuge – nach amtsinternen Vorbesprechungen als etwa leistungsgleich eingestuft habe, „ausführlich diskutiert“ worden, wobei sie „selbstverständlich auch mit den bei den anderen Finanzämtern tätigen Beamten verglichen“ worden seien. Es habe „ein intensiver Vergleich“ stattgefunden.

Diese vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers belegen, dass jedenfalls im Vorfeld der Beurteilung des Klägers im Gremium eine ausführliche Aussprache stattgefunden hat. Diese gerade den Streitfall betreffende Annahme wird durch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag nicht erschüttert, zumal der Zeuge selbst mitgeteilt hat, „kritische Fälle“ – dazu zählte nach dem Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage die Beurteilung des Klägers – seien im Gremium „sehr lange erörtert“ worden, während andere Fälle „schnell abgehandelt“ worden seien. Diese Angabe entzieht den Berechnungen des Klägers von vorneherein die Grundlage. Ohnehin ist die Dauer einer Beratung kein Gradmesser für die Richtigkeit der gefundenen Entscheidung. Weitaus wichtiger ist insoweit vielmehr, ob alle relevanten Punkte in der Diskussion angesprochen wurden, und das traf nach der auf die Zeugenaussage gestützten Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf den Beurteilungsfall des Klägers zu.

Ohnehin übersieht der Kläger, dass die Aufgabe des Gremiums – nur – darin besteht, die Grundlage dafür zu schaffen, dass bei allen Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundlegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. Tz. 8.1 S.2 BRL). Die einzelne Beurteilung haben – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – Erst- und Zweitbeurteiler zu verantworten (vgl. Tz. 8.4 BRL). Deshalb kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung allein darauf an, ob diese beiden über die notwendigen Informationen betreffend Eignung und Leistung des einzelnen zu beurteilenden Beamten verfügt haben. Insoweit kommt es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 – an. Mithin können möglicherweise anfänglich bestandene Defizite jedenfalls noch im Abänderungsverfahren ausgeglichen werden

so BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97 -, BVerwG 107, 360 (363), und die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluss vom 11.01.2001 – 1 Q 60/00 -.

Die Unerheblichkeit der Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei im Gremium zu kurz erörtert worden, folgt deshalb auch daraus, dass die Beurteilung im Abänderungsverfahren nochmals eingehend überprüft wurde. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die schriftlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 10.08. und 13.10.2004, und der Fall wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Staatssekretärs am 05.01.2005 auch mit dem Zweitbeurteiler durchgesprochen. Beide Beurteiler hielten in Kenntnis aller Einwände des Klägers an der vorliegenden Beurteilung fest, was seinen Niederschlag in dem Bescheid vom 07.01.2005 und in der Widerspruchsentscheidung vom 6.02.2006 fand. Das anschließende gerichtliche Verfahren brachte keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Beurteilern irgendetwas Beurteilungsrelevantes unbekannt geblieben wäre.

b) Der Kläger stellt im Weiteren die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, „gerade die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes (lasse) es als einleuchtend erscheinen, wenn die Leistungen des Klägers, der dieses Amt erst durch seine mit Wirkung vom 01.04.2002 erfolgte Beförderung zum Steueramtmann erlangt hatte und daher zum 01.05.2004 erstmals in diesem Amt beurteilt worden ist, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt wurde“; es sei nämlich „ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor“.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen in der Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2000 – 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.2004 – 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891; ebenso zur Beurteilungspraxis in der saarländischen Finanzverwaltung die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 18.05.2000 – 1 R 23/99 -, SRZ 2000, 212 Leitsatz 33, und vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SRZ 2001, 106 Leitsatz 26,

allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz bei Geltung eines – wie hier – strikt statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei allerdings, dass dieser Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. So vorgegangen zu sein, hat der Erstbeurteiler beim Verwaltungsgericht ausgesagt und kommt zudem in der in die Beurteilung aufgenommenen „Besonderen Bemerkung“ klar zum Ausdruck, wobei in diesem Zusammenhang auf die zeitweilige Doppelbelastung des Klägers als Leiter der Finanzkasse und Sachbearbeiter in der Vollstreckung hingewiesen wurde. Eine andere Möglichkeit, um zu ermitteln, was der Erstbeurteiler bei der Fertigung der Beurteilung erwogen hat, als die einschlägigen schriftlichen Unterlagen auszuwerten und den Beurteiler zeugenschaftlich zu vernehmen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

Die Kritik des Klägers mündet im Übrigen auch insoweit letztlich in den Hinweis, in seinem Fall könne „unmöglich“ im Gremium hinreichend lange darüber gesprochen worden sein, ob die erwähnte Regelvermutung auf ihn zutrifft oder nicht. Dass insoweit der bloße Hinweis auf die Zeitdauer der Gremiumsbesprechung nicht stichhaltig ist, wurde bereits unter a) aufgezeigt.

c) Der Kläger erneuert im Zulassungsverfahren seine bereits erstinstanzlich geübte Kritik, die Beurteilung sei mit Blick auf die Aussagen zu seiner „Belastbarkeit“ und „Einsatzfähigkeit“ sowie in den „Besonderen Bemerkungen“ in sich widersprüchlich. Das überzeugt nicht. Dass die „Belastbarkeit“ des Klägers positiv beurteilt wurde, beruht insbesondere in dem in der „Besonderen Bemerkung“ herausgestellten Umstand, dass er im Beurteilungszeitraum über mehrere Monate hinweg eine Doppelbelastung gut bewältigt hat. Dem gegenüber ist die unterdurchschnittliche Benotung seiner „Einsatzfähigkeit“ dem Umstand geschuldet, dass der Kläger während seines bisherigen Berufslebens praktisch ausschließlich in der Vollstreckungsstelle und bei der Finanzkasse tätig war; einen – gemessen an seinem Statusamt – herausgehobenen Dienstposten hatte er nie inne; zusammengenommen verfügte er daher am Beurteilungsstichtag über eine nur eingeschränkte Verwendungsbreite. Mithin ist die dienstliche Beurteilung in den vom Kläger angesprochenen Punkten gerade nicht in sich widersprüchlich; vielmehr tragen die Differenzierungen den Gegebenheiten Rechnung.

Nach allem besteht keine durchgreifende Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2006 zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.