Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07

bei uns veröffentlicht am26.07.2007

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst:

Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2007 - 2 L 381/07 -, durch den der Antragsgegnerin einstweilen untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen und dem Beigeladenen vor der Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, ist im Wesentlichen unbegründet.

Das vom Verwaltungsgericht verfügte vorläufige Beförderungsverbot kann allerdings keinen Bestand haben. Ein vorläufiges Beförderungsverbot war nämlich von der Antragstellerin nicht beantragt und auch nicht im Wege der Auslegung des Antrags (§§ 88, 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO) veranlasst, da mit dem einstweiligen Verbot des Vollzugs der Einstellungsentscheidung im Wege der (endgültigen) Versetzung des Beigeladenen dem streitgegenständlichen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Stadtrates der Stadt B dem Anspruch der Antragstellerin auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht gerecht wird. Sie beruht nämlich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auf einer rechtlich fehlerhaften Grundannahme.

Dabei steht, worauf in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 zutreffend hingewiesen wird, außer Frage, dass bei der auf der Grundlage eines bestimmten Anforderungsprofils zu besetzenden Stelle (Dienstposten) nicht nur die in der Vergangenheit auf einem anderen Dienstposten erbrachte fachliche Leistung, sondern auch und sogar vor allem die fachliche und persönliche Eignung und Befähigung mit Blick auf den nunmehr zu besetzenden Dienstposten Berücksichtigung finden muss. Das schließt indes nicht aus, dass aktuelle, das heißt zeitnahe dienstliche Beurteilungen, die die erbrachten dienstlichen Leistungen über einen längeren Zeitraum bewerten, in besonderer Weise dem Zweck dienen können, Auswahlgrundlage für eine an dem Bestengrundsatz im Verständnis des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Personalentscheidung zu sein. Dienstliche Beurteilungen haben von daher maßgebliche Bedeutung bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn betreffend Einstellung, Verwendung und Beförderung von Beamten und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation

vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397, und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = IÖD 2004, 38 = NJW 2004, 870.

Diese rechtliche Einschätzung, wie sie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26.9.2006 - 2 F 43/06 - zutreffend aufgezeigt hatte, liegt auch der am 22.2.2007 vom Stadtrat der Stadt B zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Beschlussvorschlags, wie sie dem Stadtrat vor der Abstimmung am 22.2.2007 bekannt war. In dem von der Antragsgegnerin vor der Abstimmung verlesenen „Sachverhalt mit Begründung“ heißt es unter anderem:

„Grundlage der Auswahlentscheidung müssen zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sein, wobei zunächst von der letzten dienstlichen Beurteilung auszugehen ist. Zusätzlich kann die vorletzte dienstliche Beurteilung herangezogen werden, wenn dies aufgrund bestimmter sachlicher Gründe angezeigt ist. Letzteres ist hier der Fall im Hinblick darauf, dass der Bewerber A. sich zum Zeitpunkt seiner letzten dienstlichen Beurteilung in Besoldungsgruppe A 11 befand, zum Zeitpunkt der sehr guten vorletzten dienstlichen Beurteilung jedoch noch in Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber befand sich die Bewerberin C. sowohl bei der letzten als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11. Der Bewerber A. hat in seiner vorletzten dienstlichen Beurteilung die Bestnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erzielt. Wie in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, die lediglich das Gesamturteil „hat sich bewährt“ aufweist, haben sich seine Leistungen jedoch nicht etwa verschlechtert. Das gegenüber vorher schlechtere Gesamturteil beruht ausschließlich auf der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 und der üblichen Verwaltungspraxis, einen Beamten nach erfolgter Beförderung in seiner dienstlichen Beurteilung schlechter als in der vorherigen Besoldungsgruppe einzustufen.

Hinsichtlich der vorletzten dienstlichen Beurteilung sind beide Bewerber als im Gesamturteil gleichwertig anzusehen. Die Bestnote des Bewerbers A. in Besoldungsgruppe A 10 ist der zweitbesten Gesamtnote der Bewerberin C. in der höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig anzusehen.

Im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung hat die Bewerberin C. die zweitbeste Notenstufe gehalten. Der Bewerber A. hat hier im Gesamturteil zwar nur die drittbeste Notenstufe erhalten, dies beruht jedoch, wie bereits erwähnt, lediglich auf der zuvor erfolgten Beförderung, während sich seine Leistungen nicht verschlechtert haben, sondern denjenigen entsprechen, die in der vorletzten Beurteilung zur Bestnote geführt haben. Im Hinblick darauf kann auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die nach den für den Bewerber A. maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zulässige Anlassbeurteilung, hat dieser seine Leistung zumindest gehalten, wenn nicht gar gesteigert. Aus dem - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unbeachtlichen - Dienstzeugnis der Bewerberin C. ergibt sich im Wesentlichen eine gleich bleibende Leistung.“

Die in dieser dem Stadtrat unterbreiteten und von diesem nach den Gegebenheiten akzeptierten Auswahlbegründung angenommene Gleichwertigkeit der Gesamturteile der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen ist indes eindeutig nicht gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt (Seiten 4 bis 7 des erstinstanzlichen Beschlusses). Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung auch und gerade für den Bereich der saarländischen Finanzverwaltung, dass die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes es als einleuchtend erscheinen lässt, wenn die Leistungen eines Beamten, der nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor

vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891.

Für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist entscheidend, dass der erwähnte Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. Das ist, wie der Senat aufgrund vieler Beweisaufnahmen in Beurteilungsstreitigkeiten festgestellt hat, die Vorgehensweise der Beurteiler im Geschäftsbereich der saarländischen Finanzverwaltung. Dass im Fall der zum Stichtag 1.5.2004 über den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung nicht so vorgegangen wurde, ist nicht anzunehmen. Immerhin hat der Beigeladene diese Beurteilung nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen, sondern sie akzeptiert.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der den Beurteilungszeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004 umfassenden aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin - anders als beim Beigeladenen - kein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Aus der im Verfahren 1 F 43/06 - 1 W 46/06 - vorgelegten „Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Landeshauptstadt B-Stadt“ vom 1.4.1996 ergibt sich dies jedenfalls nicht.

Ist nach alldem die Grundannahme der Begründung des Beschlussvorschlags rechtlich nicht haltbar, wonach „auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden“ könne, so beruht der auf dieser Grundlage gefasste Stadtratsbeschluss gleichermaßen auf dieser rechtlich fehlerhaften Einschätzung der Bewerbersituation.

Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Besonderheiten bei der am Prinzip der Bestenauslese auszurichtenden Auswahlentscheidung durch ein (politisches) Gremium führt in der gegebenen Situation nicht weiter. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass die Entscheidung durch ein Gremium nicht die Konsequenz hat, dass die Grundsätze der Bestenauslese nicht eingehalten werden müssten. Erforderlich ist insbesondere, dass das Gremium über die maßgeblichen Auswahlgrundlagen umfassend und zutreffend unterrichtet wird, denn nur dann kann es sachgerecht entscheiden

nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 (Seite 3) zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; vgl. im Übrigen zur gebotenen Unterrichtung von Gremien, denen die Auswahlentscheidung übertragen ist, Beschlüsse des Senats vom 27.11.1991 - 1 W 108/91 - und 6.7.1992 - 1 W 17/92 - (Kreistag), vom 4.8.1993 - 1 W 49/93 - (Ministerrat) sowie vom 2.1.1996 - 1 W 26/95 - (Gemeinderat).

An einer zutreffenden Unterrichtung des Stadtrates fehlte es hier aber aufgrund der fehlerhaften rechtlichen Einschätzung bei der Bewertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für die zu besetzende Stelle in der dem Stadtrat zugeleiteten, dort ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Abstimmung nicht berichtigten und ersichtlich in der fehlerhaften Form der Beschlussfassung des Stadtrates zugrundeliegenden Beschlussvorlage. Damit leidet aber der Beschluss des Stadtrats an einem durchgreifenden Fehler.

Dieser Mangel kann nicht durch das Nachschieben anderer Erwägungen durch die Antragsgegnerin oder durch deren Prozessbevollmächtigte geheilt werden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschlussfassung in der umstrittenen Personalangelegenheit dem Stadtrat vorbehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 11 KSVG). Daher kann – allenfalls - dieser auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung vom 22.2.2007 korrigieren. Das ist jedenfalls bisher nicht geschehen. Nicht entschieden werden muss folglich, ob die in der Beschwerdebegründung nachgeschobenen Erwägungen für eine Unbeachtlichkeit der schlechteren aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen tragfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Teilerfolg der Beschwerde wirkt sich wegen Geringfügigkeit im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht aus. Zu einer Kostenbelastung des Beigeladenen besteht keine Veranlassung, da dieser weder Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 35


(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen. (2) Abweichend von § 28p

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.12.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Erstbeurteilers das Begehren des zum 01.05.2001 mit „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilten und zum 01.04.2002 zum Steueramtmann beförderten Klägers zurückgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die über ihn auf der Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten in der Fassung vom 14.01.2004 – im Weiteren: BRL – zum 01.05.2004 gefertigte, mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ abschließende Regelbeurteilung abzuändern. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 20.03.2007 und damit um einen Tag nach Ablauf der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Nach Hinweis auf die Verfristung hat der Kläger um Wiedereinsetzung nachgesucht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist gewährt werden kann. Darauf kommt es nicht an, weil der Antrag – seine Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet ist. Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.03.2007 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) führt nämlich nicht zu einem als Berufungszulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger macht geltend, seine Regelbeurteilung könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf dem in Tz. 8.1 BRL vorausgesetzten umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der zum 01.05.2004 zu beurteilenden Steueramtmänner der saarländischen Finanzämter beruhen, der -- angeblich – in einer Gremiumsbesprechung durchgeführt worden sei. Dass ein solcher Vergleich im Gremium nicht stattgefunden habe, ergebe sich daraus, dass angesichts der Dauer der Gremiumsbesprechung und der Zahl der zu beurteilenden Beamten auf den einzelnen Beurteilungsfall allenfalls zwei bis fünf Minuten entfallen sein könnten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitige Beurteilung könne rechtlich nicht beanstandet werden.

Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.12.2006 mitgeteilt, gerade die Gremiumsbesprechung betreffend die Beurteilung der Steueramtmänner habe sich „am längsten hingezogen“ und „einen sehr langen Zeitraum“ bzw. „ einen großen zeitlichen Rahmen“ in Anspruch genommen. Er – der Zeuge – habe in der Besprechung die einzelnen Beamten seines Amtes „vorgestellt“, „zu den Leistungen des Klägers … Stellung genommen und dabei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum sowohl als Leiter der Finanzkasse als auch als Sachbearbeiter in der Vollstreckung tätig gewesen war“. Außerdem sei der Kläger „dem Gremium … bekannt“ gewesen. Zusammen mit dem Fall des Klägers sei über drei weitere Steueramtmänner des Finanzamts B-Stadt, die er – der Zeuge – nach amtsinternen Vorbesprechungen als etwa leistungsgleich eingestuft habe, „ausführlich diskutiert“ worden, wobei sie „selbstverständlich auch mit den bei den anderen Finanzämtern tätigen Beamten verglichen“ worden seien. Es habe „ein intensiver Vergleich“ stattgefunden.

Diese vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers belegen, dass jedenfalls im Vorfeld der Beurteilung des Klägers im Gremium eine ausführliche Aussprache stattgefunden hat. Diese gerade den Streitfall betreffende Annahme wird durch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag nicht erschüttert, zumal der Zeuge selbst mitgeteilt hat, „kritische Fälle“ – dazu zählte nach dem Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage die Beurteilung des Klägers – seien im Gremium „sehr lange erörtert“ worden, während andere Fälle „schnell abgehandelt“ worden seien. Diese Angabe entzieht den Berechnungen des Klägers von vorneherein die Grundlage. Ohnehin ist die Dauer einer Beratung kein Gradmesser für die Richtigkeit der gefundenen Entscheidung. Weitaus wichtiger ist insoweit vielmehr, ob alle relevanten Punkte in der Diskussion angesprochen wurden, und das traf nach der auf die Zeugenaussage gestützten Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf den Beurteilungsfall des Klägers zu.

Ohnehin übersieht der Kläger, dass die Aufgabe des Gremiums – nur – darin besteht, die Grundlage dafür zu schaffen, dass bei allen Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundlegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. Tz. 8.1 S.2 BRL). Die einzelne Beurteilung haben – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – Erst- und Zweitbeurteiler zu verantworten (vgl. Tz. 8.4 BRL). Deshalb kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung allein darauf an, ob diese beiden über die notwendigen Informationen betreffend Eignung und Leistung des einzelnen zu beurteilenden Beamten verfügt haben. Insoweit kommt es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 – an. Mithin können möglicherweise anfänglich bestandene Defizite jedenfalls noch im Abänderungsverfahren ausgeglichen werden

so BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97 -, BVerwG 107, 360 (363), und die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluss vom 11.01.2001 – 1 Q 60/00 -.

Die Unerheblichkeit der Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei im Gremium zu kurz erörtert worden, folgt deshalb auch daraus, dass die Beurteilung im Abänderungsverfahren nochmals eingehend überprüft wurde. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die schriftlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 10.08. und 13.10.2004, und der Fall wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Staatssekretärs am 05.01.2005 auch mit dem Zweitbeurteiler durchgesprochen. Beide Beurteiler hielten in Kenntnis aller Einwände des Klägers an der vorliegenden Beurteilung fest, was seinen Niederschlag in dem Bescheid vom 07.01.2005 und in der Widerspruchsentscheidung vom 6.02.2006 fand. Das anschließende gerichtliche Verfahren brachte keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Beurteilern irgendetwas Beurteilungsrelevantes unbekannt geblieben wäre.

b) Der Kläger stellt im Weiteren die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, „gerade die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes (lasse) es als einleuchtend erscheinen, wenn die Leistungen des Klägers, der dieses Amt erst durch seine mit Wirkung vom 01.04.2002 erfolgte Beförderung zum Steueramtmann erlangt hatte und daher zum 01.05.2004 erstmals in diesem Amt beurteilt worden ist, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt wurde“; es sei nämlich „ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor“.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen in der Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2000 – 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.2004 – 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891; ebenso zur Beurteilungspraxis in der saarländischen Finanzverwaltung die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 18.05.2000 – 1 R 23/99 -, SRZ 2000, 212 Leitsatz 33, und vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SRZ 2001, 106 Leitsatz 26,

allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz bei Geltung eines – wie hier – strikt statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei allerdings, dass dieser Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. So vorgegangen zu sein, hat der Erstbeurteiler beim Verwaltungsgericht ausgesagt und kommt zudem in der in die Beurteilung aufgenommenen „Besonderen Bemerkung“ klar zum Ausdruck, wobei in diesem Zusammenhang auf die zeitweilige Doppelbelastung des Klägers als Leiter der Finanzkasse und Sachbearbeiter in der Vollstreckung hingewiesen wurde. Eine andere Möglichkeit, um zu ermitteln, was der Erstbeurteiler bei der Fertigung der Beurteilung erwogen hat, als die einschlägigen schriftlichen Unterlagen auszuwerten und den Beurteiler zeugenschaftlich zu vernehmen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

Die Kritik des Klägers mündet im Übrigen auch insoweit letztlich in den Hinweis, in seinem Fall könne „unmöglich“ im Gremium hinreichend lange darüber gesprochen worden sein, ob die erwähnte Regelvermutung auf ihn zutrifft oder nicht. Dass insoweit der bloße Hinweis auf die Zeitdauer der Gremiumsbesprechung nicht stichhaltig ist, wurde bereits unter a) aufgezeigt.

c) Der Kläger erneuert im Zulassungsverfahren seine bereits erstinstanzlich geübte Kritik, die Beurteilung sei mit Blick auf die Aussagen zu seiner „Belastbarkeit“ und „Einsatzfähigkeit“ sowie in den „Besonderen Bemerkungen“ in sich widersprüchlich. Das überzeugt nicht. Dass die „Belastbarkeit“ des Klägers positiv beurteilt wurde, beruht insbesondere in dem in der „Besonderen Bemerkung“ herausgestellten Umstand, dass er im Beurteilungszeitraum über mehrere Monate hinweg eine Doppelbelastung gut bewältigt hat. Dem gegenüber ist die unterdurchschnittliche Benotung seiner „Einsatzfähigkeit“ dem Umstand geschuldet, dass der Kläger während seines bisherigen Berufslebens praktisch ausschließlich in der Vollstreckungsstelle und bei der Finanzkasse tätig war; einen – gemessen an seinem Statusamt – herausgehobenen Dienstposten hatte er nie inne; zusammengenommen verfügte er daher am Beurteilungsstichtag über eine nur eingeschränkte Verwendungsbreite. Mithin ist die dienstliche Beurteilung in den vom Kläger angesprochenen Punkten gerade nicht in sich widersprüchlich; vielmehr tragen die Differenzierungen den Gegebenheiten Rechnung.

Nach allem besteht keine durchgreifende Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2006 zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter in der Steuerverwaltung des beklagten Landes und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999.
Mit Wirkung vom 01.07.1996 wurde er zum Steuerhauptsekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Zuvor war er als Steuerobersekretär - Besoldungsgruppe A 7 - für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 mit dem Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,5 Punkte) dienstlich beurteilt worden. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999, die den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 umfasst, erhielt der Kläger das Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,0 Punkte). Mit Schreiben vom 17.07.1999 beantragte er die Anhebung des Gesamturteils auf 6,0 Punkte („Übertrifft die Leistungserwartungen“), was die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mit Bescheid vom 04.05.2000 ablehnte, nachdem die Einwendungen des Klägers zuvor in einer Beurteilerbesprechung erörtert worden waren. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch hob die OFD Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ von 5,0 auf 5,5 Punkte an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.02.2003 als unbegründet abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.02.2003 zu ändern, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.07.1999 auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung führt er aus, ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistung und in Anwendung einer schematischen und damit unzulässigen Absenkungsregelung sei das Gesamturteil in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung um einen halben Punkt herabgesetzt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, eine Absenkung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung sei nicht automatisch, sondern nach Würdigung der individuellen Leistungen des Klägers erfolgt. Erst diese Einzelfallprüfung habe dazu geführt, dass die Beurteilung des Klägers in seinem neuen Amt schlechter ausfalle als diejenige im vorangegangen, niedriger eingestuften Amt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (Az. 12 K 750/01) und des Beklagten (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.