Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 MB 42/16


Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beteiligten streiten um den in die Ausweisdokumente der Antragstellerin einzutragenden Familiennamen.
- 2
Der Geburtsname der Antragstellerin ist B... Nach Eheschließung im Jahr 1969 führte sie den Familiennamen W... Die Ehe wurde 1986 geschieden.
- 3
Im Jahr 1995 schloss die Antragstellerin in Australien die Ehe mit Herrn ... Graf G... Dieser hatte zuvor als australischer Staatsangehöriger seinen Geburtsnamen „G...“ in „Graf G...“ geändert. Die Antragstellerin kehrte anschließend nach Deutschland zurück. Hier wurden ihr am 1. Juni 1995 ein Personalausweis und ein Reisepass auf den Namen „Lady ... Gräfin G...“ ausgestellt. Die Antragstellerin besitzt gegenwärtig einen 2015 abgelaufenen Personalausweis und einen Reisepass mit einer Geltungsdauer bis 2020.
- 4
Am 5. Februar 2016 beantragte die Antragstellerin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die Meldestelle der Antragsgegnerin hielt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. April 2016 vor, ihre Ausweisdokumente seien wegen unzutreffender Eintragungen ungültig. Demnach wäre die Einziehung dieser Dokumente durchzuführen. Zwecks Ausstellung eines neuen Ausweises/Reisepasses möge sie unverzüglich mit einer Namensführungserklärung des Standesamtes vorsprechen.
- 5
Einen daraufhin gestellten Antrag auf Bestätigung des Namens „Gräfin G...“ beschied das Standesamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 abschlägig. Der Name des Mannes könne zum Ehenamen bestimmt werden, allerdings ohne den Adelszusatz „Graf/Gräfin“. Zwar richte sich die Namensführung des Mannes ohne Berücksichtigung eventueller Rück- oder Weiterverweisungen nach australischem Recht, jedoch verstoße das Hinzufügen adeliger Namensbestandteile gegen den deutschen ordre public.
- 6
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Einziehung des Reisepasses zu untersagen und sie zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Personalausweis mit der Eintragung „Gräfin G..., geborene B...“ auszustellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
- 7
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 8
1. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – 4 M 133/93 –, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 7 B 24/08 –, juris Rn. 11) gegen die von der Antragstellerin befürchtete Einziehung ihres Passes zu Recht verneint. Die dagegen vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), überzeugen nicht. Dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie gegen eine Einziehung, sollte diese für sofort vollziehbar erklärt werden, mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann. Die Antragstellerin ist auch im Hinblick auf die Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG nicht auf den ununterbrochenen Besitz des Passes angewiesen. Diese Pflicht kann zwar durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Passes erfüllt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG). Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Pass überhaupt gültig ist, kann die Antragstellerin aber gegen die drohende Einziehung nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige den Pass gerade zu diesem Zweck. Die Einziehung des Passes hindert die Erfüllung der Ausweispflicht nicht. Die Antragstellerin kann gegebenenfalls die Ausstellung eines Personalausweises, bei Dringlichkeit auch die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises beantragen (§ 3 Abs. 1 PAuswG). Dieser Ausweis wird bei der gegenwärtigen Sachlage angesichts der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung voraussichtlich den Namenseintrag „W...“ und nicht „Gräfin G...“ enthalten. Dass daraus unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO resultieren könnten, ist nicht dargetan. Der Ausweis ist ein Identitätsdokument und findet im täglichen Leben normalerweise keine ständige Verwendung. Für die 73 Jahre alte Antragstellerin gilt dies umso weniger, als sie nach eigenen Angaben bereits sämtliche Versicherungen, Konten und sonstigen Verträge auf den Namen „Gräfin G...“ umgestellt hat. Ohnehin kann sie im Familien- und Freundeskreis ebenso wie im formlosen gesellschaftlichen Umgang frei darüber entscheiden, mit welchem Namen sie sich vorstellt und angeredet werden möchte.
- 9
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Passeinziehung nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, die Antragsgegnerin werde künftig durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, juris Rn. 20). Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin angekündigte Einziehung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 PassG. Die Einziehung würde sich als vorhersehbar rechtswidrig erweisen, wenn entweder die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wenn das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei zu Lasten der Antragstellerin ausgeübt werden kann (Ermessensreduzierung auf Null). Beides ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
- 10
Der Pass der Antragstellerin dürfte ungültig sein, weil die Eintragung des Familiennamens „Gräfin G...“ unzutreffend ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG). Das Scheidungsurteil vom 13. Januar 1986 und das australische marriage certificate vom 26. April 1995 weisen den Familiennamen „W...“ aus. Das wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Sie beruft sich dagegen auf Vertrauensschutz. Dieser Einwand kann sich vom rechtlichen Ansatz her darauf stützen, dass der tatsächlich geführte Name vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 – 1 BvR 1646/97 –, juris Rn. 12). Ein Vertrauenstatbestand könnte hier u.U. deshalb zu bejahen sein, weil der Antragstellerin in den Jahren 1995, 2005 und 2010 Ausweisdokumente mit dem Namen „Gräfin G...“ ausgestellt wurden und die Namensführung über einen Zeitraum von 21 Jahren amtlicherseits unbeanstandet blieb. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Namens können jedoch der Vertrauensschutz und andere persönliche Umstände nicht in einem Verfahren berücksichtigt werden, dass sich auf die Feststellung des bestehenden Namens beschränkt (vgl. zum Namensfeststellungsverfahren gemäß § 8 NamÄndG: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 – VII C 38.75 –, juris Rn. 42). Entsprechendes gilt für die Eintragung des Familiennamens in den Pass. Dafür sind, wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang richtig ausgeführt hat, die aktuellen Personenstandsurkunden maßgebend. Die Antragstellerin muss daher, um dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit Geltung zu verschaffen, ein gesondertes Verfahren zur Korrektur des beurkundeten Namens betreiben. In Betracht zu ziehen sind dafür insbesondere die an die Eheschließung anknüpfende Namenswahl nach deutschem oder australischem Recht gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001, a.a.O.) oder eine Namensänderung gemäß §§ 1, 3 NamÄndG (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980, a.a.O. Rn. 43).
- 11
Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Falle der Ungültigkeit des Passes verpflichtet wäre, im Ermessenswege von einer Einziehung abzusehen. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu prüfen, ob durch ein Belassen des Passes ein Missbrauch zu besorgen oder die Funktion des Passes als Grenzübertritts-, Identitäts- und Legitimationspapier beeinträchtigt ist. Das ist im Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG in der Regel zu bejahen (Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Stand 2014, § 12 PassG Rn. 6). Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dar, denn die Antragstellerin will den Pass zum Nachweis eines – unterstellt – unzutreffenden Namens verwenden.
- 12
2. Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei kumulativer Begründung der angefochtenen Entscheidung muss sich die Beschwerdebegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. Geschieht dies nicht, sind die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Ergebnis der Entscheidung in Frage zu stellen (OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 1 B 81/11 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Ausstellung und Übergabe eines Personalausweises mit der Begründung abgelehnt, es fehlten sowohl ein Anordnungsgrund als auch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Beide Argumente tragen die Entscheidung selbständig. Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, die Antragstellerin habe unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Erteilung einen Personalausweises mit den gewünschten Angaben. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund setzt sie sich jedoch nicht auseinander.
- 13
Letztlich könnte die Beschwerde hinsichtlich des Antrags zu 2. auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat wahrscheinlich keinen Anspruch darauf, dass der Name „Gräfin G...“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG in den Personalausweis eingetragen wird. Die obenstehenden Ausführungen zur Namensangabe im Pass gelten hier entsprechend.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- 1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, - 2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder - 3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.
(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:
- 1.
Familienname und Geburtsname, - 2.
Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag und Ort der Geburt, - 5.
Lichtbild, - 6.
Unterschrift, - 7.
Größe, - 8.
Farbe der Augen, - 9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden, - 10.
Staatsangehörigkeit, - 11.
Seriennummer und - 12.
Ordensname, Künstlername.
(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.
(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.
(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
- 1.
Abkürzungen - a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, - b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder - c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
Familienname, - 3.
Vornamen, - 4.
Seriennummer, - 5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit, - 6.
Tag der Geburt, - 7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer, - 7a.
Versionsnummer des Ausweismusters, - 8.
Prüfziffern und - 9.
Leerstellen.
(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12, - 1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel, - 2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und - 3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.
(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12, - 2.
die Dokumentenart, - 3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises, - 4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und - 5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.
(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.
(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.