Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Dez. 2016 - 9 B 42/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1213.9B42.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Ausstellung eines Bundespersonalausweises, in dem als Geburtsort B-Stadt eingetragen ist.

2

Die am xx.xx.19xx im Ortsteil B-Stadt der Gemeinde C-Stadt geborene Antragstellerin beantragte am 05.09.2016 die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die zuständige Mitarbeiterin stellte dabei fest, dass im Datensatz für die Antragstellerin wie auch im bisherigen Ausweis B-Stadt als Geburtsort eingetragen war. Sie teilte der Antragstellerin mit, dass B-Stadt auch nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter des zuständigen Standesamtes nie eine eigenständige Gemeinde, sondern immer nur ein Ortsteil gewesen sei und daher nicht als Geburtsort eingetragen werden dürfe; einzutragen sei C-Stadt als amtliche Gemeindebezeichnung. Die Antragstellerin war damit nicht einverstanden, verzichtete auf die Beantragung eines neuen Personalausweises und übersandte eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, in der ebenfalls B-Stadt als Geburtsort eingetragen ist. Mit Schreiben vom 12.09.2016 teilte die Antragsgegnerin ihr mit, dass bei der Erfassung des Geburtsortes in der Vergangenheit leider ein Fehler unterlaufen sei, der im neu zu erstellenden Dokument nicht übernommen werden dürfe, so dass eine andere Entscheidung nicht möglich gewesen sei. Die Antragsgegnerin setzte eine Frist für die Beantragung eines Personalausweises bis zum 30.09.2016 und drohte ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld an.

3

Die Antragstellerin wandte sich am 16.09.2016 nochmals an die Antragsgegnerin und bat darum, aus Gründen der Rechtssicherheit B-Stadt - evtl. mit der „Formulierung B-Stadt, jetzt C-Stadt“ als Geburtsort einzutragen und ihr schnellstmöglich einen entsprechenden Personalausweis auszustellen. Da zur Identifikation einer Person neben dem Namen und dem Geburtstag auch der in der Geburtsurkunde eingetragene Geburtsort gehöre, könne dieser nicht nur deswegen geändert werden, weil er niemals eigenständige Gemeinde gewesen sei. Sollte ihre Geburtsurkunde nicht als rechtens anerkannt werden, müsse sie alle ihre Dokumente einschließlich Schulzeugnisse und Gerichtsurteile ändern, um ihre Person lückenlos von der Geburt bis heute dokumentieren zu können. Eine Antwort darauf erfolgte nicht.

4

Mit Schreiben vom 01.11.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin „zu verurteilen, ihren Geburtsort als richtig anzuerkennen“ und dazu später klargestellt, dass sie Klage gegen die Antragsgegnerin erheben wolle (9 A 252/16).

5

Gleichzeitig hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt sinngemäß,

6

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig einen Bundespersonalausweis auszustellen, in dem als Geburtsort B-Stadt - ggf. mit einem Zusatz - eingetragen ist.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch.

10

Sie, die Antragsgegnerin, sei jederzeit bereit, der Antragstellerin einen vorläufigen Personalausweis auszustellen bzw. das Verfahren für die Erteilung eines Personalausweises fortzusetzen. Es sei die Antragstellerin, die ihre Mitwirkung daran gekoppelt habe, dass der Geburtsort B-Stadt in den Ausweis eingetragen werde. Diesem Wunsch könne sie jedoch nicht entsprechen.

11

Ein Personalausweis, der eine unzutreffende Eintragung des Geburtsortes enthalte, sei ungültig. Es sei zwar richtig, dass für die Antragstellerin in den maßgeblichen Personenstandsregistern beim Standesamt B-Stadt als Geburtsort eingetragen sei, dies sei jedoch von Anfang an fehlerhaft gewesen, da B-Stadt auch im Jahr 1954 nur ein Ortsteil der Gemeinde C-Stadt gewesen sei. Nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sei deshalb in Abweichung von der standesamtlichen Eintragung die amtliche Gemeindebezeichnung maßgeblich, das sei hier C-Stadt. Auch die Bezeichnung „B-Stadt, jetzt C-Stadt“ sei nicht möglich, da es auch 1954 keine Gemeinde B-Stadt gegeben habe. Der Fehler bei der Eintragung des Geburtsortes könne nicht aus Kulanz gegenüber der Antragstellerin fortgesetzt werden, denn daran knüpfe das Gesetz die Folge der Ungültigkeit der Ausweise. Eine Übereinstimmung von Personenstandsregister und Identitätspapieren werde nur durch ein personenstandsrechtliches Berichtigungsverfahren erzielt werden können, für das die Antragsgegnerin nicht zuständig sei. Eine Anfrage bei der unteren Standesamtaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde habe ergeben, dass ein Berichtigungsverfahren von dort nicht für angezeigt gehalten werde.

II.

12

Der Antrag ist nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet.

13

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, da im Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Ausstellung eines Personalausweises mit der Eintragung von B-Stadt als Geburtsort gegeben wäre. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die gewünschte Eintragung im Personalausweis zu versagen, stellt eine verbindliche Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung dar (vgl. VGH Mannheim, U. v. 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, juris Rn. 11). Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.09.2016 beinhaltet damit - auch wenn es keine Rechtsmittelbelehrung enthält - einen Verwaltungsakt. Das Schreiben der Antragstellerin vom 16.09.2016 dürfte als Widerspruch dagegen zu werten sein. Darüber ist noch nicht entschieden.

14

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

15

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).

16

Es kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht, denn jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die Ausstellung eines Personalausweises mit dem eingetragenen Geburtsort B-Stadt zu Recht abgelehnt.

17

Der im Personalausweisgesetz unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehenen Verpflichtung, einen Personalausweis zu besitzen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Personalausweisgesetz vom 18.06.2009 - BGBl. I S. 1346 - i.d.F. vom 20.06.2016 - BGBl. I S. 970 - PAuswG -), entspricht ein Anspruch auf Ausstellung des Personalausweises. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf richtige Angaben im Personalausweis. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität und Individualität schützt und respektiert. Welche personenbezogenen Angaben der Personalausweis enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt, dazu gehört auch der Geburtsort (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 PAuswG). Danach besteht ein Anspruch auf Eintragung des Geburtsortes im Personalausweis mit der zutreffenden Ortsbezeichnung (VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.).

18

Weder das Personalausweisgesetz noch das Passgesetz, das in § 4 Abs. 1 Nr. 5 ebenfalls die Eintragung des Geburtsortes vorsieht, enthalten jedoch nähere Angaben dazu, wie der Geburtsort zu ermitteln und zu bezeichnen ist. Das Gleiche gilt für die zum Personalausweis- bzw. Passgesetz ergangenen Verordnungen (Personalausweisverordnung vom 01.11.2010 i.d.F. vom 01.07.2015 und die Passverordnung vom 19.10.2007 i.d.F. vom 03.03.2015).

19

Eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personalausweisgesetz existiert noch nicht. Nähere Regelungen über die Bezeichnung u.a. des Geburtsortes enthält nur die vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) vom 17.12.2009 (GMBl. 2009, S. 1686). Diese ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Personalausweise anwendbar, denn diese stellen Passersatzpapiere i.S.d. § 7 Abs. 1 PassVO dar und müssen jeweils dieselben Angaben zur Identität enthalten wie der Pass (vgl. Nr. 1.1.1. PassVwV). Damit sind die Regelungen der PassVwV zu den Identitätsmerkmalen auch auf Personalausweise anwendbar. Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um norminterpretierende, die Gerichte nicht bindende Regelungen, die einerseits die Rechte eines Pass- oder Ausweisbewerbers nicht beeinträchtigen können, denen sich aber andererseits, sofern sie von ihrer sachlichen Richtigkeit überzeugt sind, auch die Gerichte anschließen können (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 8 C 16/96 -, juris Rn. 15).

20

Nach Nr. 4.1.5. PassVwV sind bei der Bezeichnung des Geburtsortes grundsätzlich die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgeblich, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Abweichungen genannt sind. Im Personenstandsregister ist als Geburtsort der Antragstellerin B-Stadt genannt, so dass diese Bezeichnung grundsätzlich zu übernehmen wäre. Hier enthalten die Regelungen in Nr. 4.1.5.1. jedoch Sonderregelungen, die der o.g. Grundsatzregelung vorgehen. In diesem Abschnitt wird zunächst auf die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verwiesen. Im Anschluss heißt es: „Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist entsprechend der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. … Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben dem Namen der Gemeinde auch der Name des Gemeindeteils anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass der Name des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der Gemeinde ist“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass in den Pass der amtliche Name der Gemeinde einzutragen ist, das ist hier - unstreitig - C-Stadt, und nicht der Name eines Gemeindeteils wie B-Stadt. Dies soll auch dann gelten, wenn die Angaben im Personenstandsregister und damit auch in den Personenstandsurkunden davon abweichen; anderenfalls hätte der Hinweis auf die maßgeblichen Eintragungen in den Personenstandsregistern ausgereicht (so z.B. die Regelung für die Schreibweise und Reihenfolge von Vornamen in Nr. 4.1.2.1. PassVwV). Die Passverwaltungsvorschrift lässt zwar die Nennung des Gemeindeteils neben dem amtlichen Namen zu; dies aber nur dann, wenn es eine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt. Dies ist in Schleswig-Holstein nach der Auskunft der Antragsgegnerin nicht der Fall, so dass ausschließlich der amtliche Gemeindename einzutragen ist.

21

Diese Auslegung der Norm durch die Verwaltungsvorschrift ist nicht zu beanstanden. Es erscheint sachgerecht, dass der amtliche Gemeindename auch dann einzutragen ist, wenn in den Personenstandsregistern fälschlicherweise nur ein Gemeindeteil als Geburtsort eingetragen ist. Pass und Personalausweis sollen eine schnelle und eindeutige Identifizierung einer Person ermöglichen. Dies wird wesentlich erleichtert, wenn nur Geburtsorte angegeben werden, die der amtlichen Bezeichnung entsprechen und so in Gemeindeverzeichnissen etc. schnell und eindeutig auffindbar sind, was bei der Nennung nur eines Gemeindeteils nicht gewährleistet wäre. Die Nennung des Gemeindeteils neben der amtlichen Gemeindebezeichnung wäre zwar denkbar, es ist aber nicht zu beanstanden, dass dies einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten ist, denn es ist für die Identifizierungsfunktion auch wichtig, dass alle Pässe und Personalausweise jedenfalls eines Bundeslandes nach den gleichen Kriterien ausgestellt werden. Damit hat die Antragstellerin nach dem Personalausweisgesetz i.V.m der Passverwaltungsvorschrift keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises mit dem Geburtsort B-Stadt.

22

Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten die Beibehaltung einer rechtswidrigen Eintragung nicht. Die Antragsgegnerin hat allerdings über Jahre die Angaben in der Geburtsurkunde akzeptiert und der Antragstellerin Ausweisdokumente ausgestellt, in denen B-Stadt als Geburtsort bezeichnet war. Ein Anspruch auf die Beibehaltung früherer Eintragungen besteht jedoch nicht; maßgebend ist im Hinblick auf die Identifikationsfunktion von Ausweispapieren allein die nach den geltenden Vorschriften zutreffende Ortsbezeichnung (BVerwG, B. v. 26.05. 1989 - 1 B 81/89 -, Ls. in juris; vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 19.09.2016 - 4 MB 42/16 - zum Namen). Im Übrigen dürfte in der Änderung der Bezeichnung des Geburtsortes eine deutlich geringere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts liegen als z.B. in der Änderung des eingetragenen Namens, da der Geburtsort die Identität nur in geringem Umfang prägt. Damit ist auch das Vertrauen in den Fortbestand einer Eintragung nur in geringem Maße geschützt.

23

Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass das Auseinanderfallen von Personenstandsregister einschließlich der Geburtsurkunde und der Eintragung in den Identitätspapieren misslich ist. Dem wird sie jedoch nur dadurch begegnen können, dass sie die Berichtigung der standesamtlichen Eintragungen beantragt, die das Standesamt nicht von sich aus durchführen will.

24

Die von der Antragstellerin ebenfalls akzeptierte Eintragung „B-Stadt, jetzt C-Stadt“ käme nur dann in Betracht, wenn sich die Ortsbezeichnung geändert hätte (Nr. A 2.1.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29.03.2010); dies ist aber nicht der Fall.

25

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 MB 42/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen.

(2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Lichtbild,
6.
Unterschrift,
7.
Größe,
8.
Farbe der Augen,
9.
Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
10.
Staatsangehörigkeit,
11.
Seriennummer und
12.
Ordensname, Künstlername.

(3) Der vorläufige Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nr. 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer.

(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Wohnung in Deutschland“ nicht zulässig.

(4) Ausweise haben einen Bereich für das automatisierte Auslesen. Dieser darf ausschließlich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
Abkürzungen
a)
„IDD“ für Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
b)
„ITD“ für vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder
c)
„IXD“ für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Seriennummer,
5.
Abkürzung „D“ für deutsche Staatsangehörigkeit,
6.
Tag der Geburt,
7.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
7a.
Versionsnummer des Ausweismusters,
8.
Prüfziffern und
9.
Leerstellen.
Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 17 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden.

(5) Der Personalausweis enthält ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 10 und 12,
1a.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 und
3.
die Fingerabdrücke nach Absatz 9, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät folgende Daten gespeichert werden:

1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10 und 12,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(6) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

(7) Abweichend von Absatz 5 erhalten Kinder, solange sie noch nicht sechs Jahre alt sind, einen Personalausweis mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, auf dem nur das Lichtbild und die Daten des maschinenlesbaren Bereichs nach Absatz 4 Satz 2 gespeichert sind.

(8) Die Seriennummer, die Prüfziffern, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(9) Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67), auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(10) Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts gespeicherten Daten ermöglichen auch die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um den in die Ausweisdokumente der Antragstellerin einzutragenden Familiennamen.

2

Der Geburtsname der Antragstellerin ist B... Nach Eheschließung im Jahr 1969 führte sie den Familiennamen W... Die Ehe wurde 1986 geschieden.

3

Im Jahr 1995 schloss die Antragstellerin in Australien die Ehe mit Herrn ... Graf G... Dieser hatte zuvor als australischer Staatsangehöriger seinen Geburtsnamen „G...“ in „Graf G...“ geändert. Die Antragstellerin kehrte anschließend nach Deutschland zurück. Hier wurden ihr am 1. Juni 1995 ein Personalausweis und ein Reisepass auf den Namen „Lady ... Gräfin G...“ ausgestellt. Die Antragstellerin besitzt gegenwärtig einen 2015 abgelaufenen Personalausweis und einen Reisepass mit einer Geltungsdauer bis 2020.

4

Am 5. Februar 2016 beantragte die Antragstellerin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die Meldestelle der Antragsgegnerin hielt der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. April 2016 vor, ihre Ausweisdokumente seien wegen unzutreffender Eintragungen ungültig. Demnach wäre die Einziehung dieser Dokumente durchzuführen. Zwecks Ausstellung eines neuen Ausweises/Reisepasses möge sie unverzüglich mit einer Namensführungserklärung des Standesamtes vorsprechen.

5

Einen daraufhin gestellten Antrag auf Bestätigung des Namens „Gräfin G...“ beschied das Standesamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 abschlägig. Der Name des Mannes könne zum Ehenamen bestimmt werden, allerdings ohne den Adelszusatz „Graf/Gräfin“. Zwar richte sich die Namensführung des Mannes ohne Berücksichtigung eventueller Rück- oder Weiterverweisungen nach australischem Recht, jedoch verstoße das Hinzufügen adeliger Namensbestandteile gegen den deutschen ordre public.

6

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Einziehung des Reisepasses zu untersagen und sie zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Personalausweis mit der Eintragung „Gräfin G..., geborene B...“ auszustellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (Senat, Beschluss vom 14. Dezember 1993 – 4 M 133/93 –, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 7 B 24/08 –, juris Rn. 11) gegen die von der Antragstellerin befürchtete Einziehung ihres Passes zu Recht verneint. Die dagegen vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), überzeugen nicht. Dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie gegen eine Einziehung, sollte diese für sofort vollziehbar erklärt werden, mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann. Die Antragstellerin ist auch im Hinblick auf die Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG nicht auf den ununterbrochenen Besitz des Passes angewiesen. Diese Pflicht kann zwar durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Passes erfüllt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG). Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Pass überhaupt gültig ist, kann die Antragstellerin aber gegen die drohende Einziehung nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige den Pass gerade zu diesem Zweck. Die Einziehung des Passes hindert die Erfüllung der Ausweispflicht nicht. Die Antragstellerin kann gegebenenfalls die Ausstellung eines Personalausweises, bei Dringlichkeit auch die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises beantragen (§ 3 Abs. 1 PAuswG). Dieser Ausweis wird bei der gegenwärtigen Sachlage angesichts der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung voraussichtlich den Namenseintrag „W...“ und nicht „Gräfin G...“ enthalten. Dass daraus unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO resultieren könnten, ist nicht dargetan. Der Ausweis ist ein Identitätsdokument und findet im täglichen Leben normalerweise keine ständige Verwendung. Für die 73 Jahre alte Antragstellerin gilt dies umso weniger, als sie nach eigenen Angaben bereits sämtliche Versicherungen, Konten und sonstigen Verträge auf den Namen „Gräfin G...“ umgestellt hat. Ohnehin kann sie im Familien- und Freundeskreis ebenso wie im formlosen gesellschaftlichen Umgang frei darüber entscheiden, mit welchem Namen sie sich vorstellt und angeredet werden möchte.

9

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Passeinziehung nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, die Antragsgegnerin werde künftig durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, juris Rn. 20). Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin angekündigte Einziehung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 PassG. Die Einziehung würde sich als vorhersehbar rechtswidrig erweisen, wenn entweder die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wenn das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei zu Lasten der Antragstellerin ausgeübt werden kann (Ermessensreduzierung auf Null). Beides ist nicht hinreichend wahrscheinlich.

10

Der Pass der Antragstellerin dürfte ungültig sein, weil die Eintragung des Familiennamens „Gräfin G...“ unzutreffend ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG). Das Scheidungsurteil vom 13. Januar 1986 und das australische marriage certificate vom 26. April 1995 weisen den Familiennamen „W...“ aus. Das wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Sie beruft sich dagegen auf Vertrauensschutz. Dieser Einwand kann sich vom rechtlichen Ansatz her darauf stützen, dass der tatsächlich geführte Name vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 – 1 BvR 1646/97 –, juris Rn. 12). Ein Vertrauenstatbestand könnte hier u.U. deshalb zu bejahen sein, weil der Antragstellerin in den Jahren 1995, 2005 und 2010 Ausweisdokumente mit dem Namen „Gräfin G...“ ausgestellt wurden und die Namensführung über einen Zeitraum von 21 Jahren amtlicherseits unbeanstandet blieb. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Namens können jedoch der Vertrauensschutz und andere persönliche Umstände nicht in einem Verfahren berücksichtigt werden, dass sich auf die Feststellung des bestehenden Namens beschränkt (vgl. zum Namensfeststellungsverfahren gemäß § 8 NamÄndG: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 – VII C 38.75 –, juris Rn. 42). Entsprechendes gilt für die Eintragung des Familiennamens in den Pass. Dafür sind, wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang richtig ausgeführt hat, die aktuellen Personenstandsurkunden maßgebend. Die Antragstellerin muss daher, um dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit Geltung zu verschaffen, ein gesondertes Verfahren zur Korrektur des beurkundeten Namens betreiben. In Betracht zu ziehen sind dafür insbesondere die an die Eheschließung anknüpfende Namenswahl nach deutschem oder australischem Recht gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001, a.a.O.) oder eine Namensänderung gemäß §§ 1, 3 NamÄndG (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980, a.a.O. Rn. 43).

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Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin im Falle der Ungültigkeit des Passes verpflichtet wäre, im Ermessenswege von einer Einziehung abzusehen. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu prüfen, ob durch ein Belassen des Passes ein Missbrauch zu besorgen oder die Funktion des Passes als Grenzübertritts-, Identitäts- und Legitimationspapier beeinträchtigt ist. Das ist im Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG in der Regel zu bejahen (Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Stand 2014, § 12 PassG Rn. 6). Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme dar, denn die Antragstellerin will den Pass zum Nachweis eines – unterstellt – unzutreffenden Namens verwenden.

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2. Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei kumulativer Begründung der angefochtenen Entscheidung muss sich die Beschwerdebegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. Geschieht dies nicht, sind die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Ergebnis der Entscheidung in Frage zu stellen (OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 1 B 81/11 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Ausstellung und Übergabe eines Personalausweises mit der Begründung abgelehnt, es fehlten sowohl ein Anordnungsgrund als auch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Beide Argumente tragen die Entscheidung selbständig. Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, die Antragstellerin habe unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Erteilung einen Personalausweises mit den gewünschten Angaben. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund setzt sie sich jedoch nicht auseinander.

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Letztlich könnte die Beschwerde hinsichtlich des Antrags zu 2. auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat wahrscheinlich keinen Anspruch darauf, dass der Name „Gräfin G...“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG in den Personalausweis eingetragen wird. Die obenstehenden Ausführungen zur Namensangabe im Pass gelten hier entsprechend.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.