Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2017 - 3 LA 28/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0427.3LA28.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 5. April 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 35,94 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger stützt, sind teilweise bereits nicht in hinreichendem Maße dargelegt; im Übrigen liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 LA 34/14 -; Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2015 - a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 -; ebenso Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a).

3

Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht. Seine Einwände, ein zusätzlicher Vorteil im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Rundfunks für Betriebsstätteninhaber sei nicht ersichtlich und wäre bereits im Rahmen der Beitragserhebung für den privaten Haushalt abgegolten, sowie das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sich mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10) aufgestellten Grundsätzen zur Beitragserhebung und Definition eines Sondervorteils im Hinblick auf die Belastungsgleichheit gegenüber der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu befassen, bleiben ohne Erfolg. Der Senat verweist auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 (- 6 C 49.15 - und - 6 C 14.15 -, juris) zur Rechtmäßigkeit der raumstättenbezogenen Beitragserhebung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 (GVOBI SH 2011, 345 ff. –RBStV-) im nicht privaten Bereich.

4

Soweit der Kläger behauptet, er verfüge über keine betrieblich genutzten Empfangsgeräte, ist dies zum einen nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant. Zum anderen erlaubt sich der Senat die Anmerkung, dass der Kläger mindestens ein Empfangsgerät betrieblich vorhalten dürfte. Die Antragsschrift hat er jedenfalls erkennbar mit einem betrieblich genutzten Computer angefertigt. Dieser ist aber über das Internet grundsätzlich in der Lage, die Programme des öffentlichen Rundfunks zu empfangen. Dass es dem Kläger unter Umständen verwehrt sein mag, Anschaffungskosten für Empfangsgeräte nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung absetzen zu können, ändert an alledem nichts. Steuerrechtliche Aspekte berühren die hier aufgeworfenen Rechtsfragen nicht.

5

Schließlich kann der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Beitragsbemessung durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) nicht mit Erfolg rügen. Dazu hat er im Wesentlichen behauptet, die KEF sei nicht von der Politik unabhängig. Zudem seien die durch die Beitragserhebung generierten Einnahmen unverhältnismäßig hoch und müssten einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Der Senat hat zum einen bereits erhebliche Bedenken, ob die (sinngemäß gerügte) Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einer gerichtlichen Überprüfung im Wege des Individualrechtsschutzes eines Bürgers überhaupt zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - 3 LA 113/15 -, juris, Rn 22). Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu korrigieren, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Inanspruchnahme der Gerichte dient dem Schutz subjektiver Rechte des Einzelnen; solange diese Rechte nicht verletzt werden, kann ein Bürger auch keinen Individualrechtsschutz gerichtlich durchsetzen. Dass und ggf. inwiefern er in seinen Rechten verletzt sein könnte, hat er dabei nachvollziehbar darzulegen. Dies aber hat der Kläger im Rahmen seiner Antragsschrift unterlassen. Seine allgemeinen Ausführungen zu einer fehlenden Trennung von Politik und KEF und zu dem Verfahren der Beitragsbemessung sind nicht geeignet, eine Verletzung seiner subjektiven Rechte hinreichend darzulegen. Zum andern hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Art und Weise der Beitragsbemessung durch die KEF gegen geltendes Recht verstoßen könnte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 49). Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern dies – Fehlen der behaupteten Trennung von Politik und der KEF - zu einem anderen Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führte.

6

2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

7

Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 87 LA 73/13 -, juris, Rn 30).

8

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits keine Schwierigkeit der Sache in rechtlicher Hinsicht dargelegt. Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, Grundrechtseingriffe bedürften einer intensiven und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Grundgesetzes. Dies sei im streitgegenständlichen Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht geschehen. Im Zulassungsantrag beruft er sich somit (wiederholt) allein auf Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die wie oben ausgeführt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur raumstättenbezogenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich nicht vorliegen. Weshalb aber eine darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit vorliegen soll, hat er gerade nicht dargelegt. Im Übrigen liegt diese jedenfalls nach der o.g. Rechtsprechung auch nicht vor.

9

3. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen.

10

Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09; Beschluss v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05; Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragssteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 7 LA 73/13 -, a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).

11

Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergebende Frage,

12

ob nach einem Systemwechsel [der Beitragserhebung im Rahmen des RBStV] für Betriebsstätten überhaupt noch tatsächliche Sondervorteile ausgemacht werden können,

13

zwar grundsätzlich hinreichend dargelegt, allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt.

14

Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit seinen o.g. Entscheidungen höchstrichterlich festgestellt, dass auch die raumstättenbezogene Beitragserhebung im nicht privaten Bereich rechtmäßig ist und die für eine Abgabenerhebung erforderlichen Sondervorteile vorliegen (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2016 - a.a.O.).

15

4. Soweit der Kläger darüber hinaus auch sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand des Zulassungsantrages machen möchte, indem er darauf pauschal Bezug nimmt, genügt er damit nicht dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die erforderte eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne eines Durchdringens und Aufbereiten des Streitstoffes (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin, Beschluss v. 17. September 1997 - 8 N 21.97 -, juris, Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 49). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages - oder auch nur der Verweis darauf - genügt hierfür nicht (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, juris, Rn. 3).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

18

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichter - vom 27.02.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

2

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999, - 2 L 244/98 -, zitiert nach Juris Rn. 21). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 1999, - 4 M 102/99 -, zitiert nach Juris Rn. 4). Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Es vermag die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO zur Aufstellung von Geldspielautomaten in der vom Kläger betriebenen Trinkhalle nicht vorlägen, nicht zu erschüttern.

3

Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen darlegt, er strebe mit dem von ihm betriebenen Kiosk eine Mischung aus Darbietung von Speisen, Getränken und Spielen an, entspricht dies nicht seiner Gaststättenerlaubnis vom 9. Mai 2007, die ihm für den Betrieb einer Schankwirtschaft „Bahnhofskiosk ..." als Trinkhalle erteilt wurde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bahnhofskiosk auch als Trinkhalle, d.h. ohne Sitzgelegenheiten, betrieben werde und deshalb ein Aufstellverbot für Geldspielgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV bestehe.

4

Soweit der Kläger meint, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV greife in verfassungswidriger Weise in den Kernbereich der Gewerbefreiheit, Art. 12 GG, ein und verletze zudem den Gleichheitssatz, Art. 3 GG, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

5

Soweit das Verbot, in seiner Gaststätte Geldspielautomaten aufzustellen, die Berufsfreiheit des Klägers berührt, ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit werden im Rahmen der Berufsfreiheit durch die sogenannte „Stufenlehre“ näher konkretisiert. Danach ist zu unterscheiden, auf welcher Stufe der Berufsfreiheit die Regelung ansetzt. Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit Abstufungen im Einzelnen - sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - m.w.N., zitiert nach Juris Rn. 44f.).

6

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV beschränkt das Grundrecht in zulässiger Weise. Diese Norm hat ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 33f Abs. 1 GewO. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Durchführung u.a. des § 33c im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Inneren und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten Spiele begrenzen (§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO). Das Aufstellverbot u.a. in Trinkhallen ist durch tragende Gründe des Allgemeinwohls - zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes - gerechtfertigt. Die Norm entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie stellt eine Berufsausübungsbeschränkung dar (vgl. Marcks in Land- mann/Rohmer, GewO Band I, Stand Oktober 2014, § 33c Rn. 34), die durch vorstehende vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert ist. Eingriffszweck und -intensität stehen auch in einem vernünftigen Verhältnis. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 1 SpielV die Orte aufgezählt, die zur Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet sind, um die in § 33f Abs.1 GewO aufgezählten Ziele zu erreichen. Danach dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. Da das Spielen an Geldspielgeräten nicht gänzlich unterbunden werden kann und dem Spieltrieb in gewissen Rahmen Rechnung getragen werden soll, sind solche Orte in die Positivliste aufgenommen worden, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex einer anderen Leistung bildet und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt haben (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO Band II, Stand Oktober 2014, § 1 SpielV Rn. 2.).

7

Eine Trinkhalle ist demgegenüber gerade keine Schank- und Speisewirtschaft mit einem Raum, in dem Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und erst Recht kein Ort, an dem Spielen der Hauptzweck ist; es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Trinkhallen vielmehr um solche Schankstätten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, bei denen der Ausschank durch Schalter bzw. bei festen Trinkständen über den Tisch an Stehgäste betrieben wird; sie sind überwiegend saisonbedingt und in der Regel nicht in der Hauptsache auf den Vertrieb alkoholischer Getränke eingestellt; sie besitzen keine Einrichtungen, die für die Bequemlichkeit oder den längeren Aufenthalt der Gäste (Passanten) dienen können (BVerwG, Urteil vom 7. September 1963 - BVerwG I C 139.60 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 3). Dem entspricht der Betrieb des Klägers, der darauf ausgerichtet ist, den Bedarf Reisender zu decken. Ließe man die Aufstellung von Spielgeräten im Betrieb des Klägers zu, führte dies zu längerem Verweilen seiner Kunden im Kiosk, was von der Konzession nicht gedeckt wäre. Darüber hinaus wäre ein ungehinderter Zutritt von Kindern und Jugendlichen zu den Geldspielautomaten möglich. Anders als in Gaststätten, in denen der Verzehr von Getränken und Speisen Voraussetzung für einen längeren Aufenthalt ist, wäre es in einer Trinkhalle möglich, ein Geldspielgerät zu benutzen, ohne zu weiteren höheren Ausgaben gezwungen zu sein. Dies würde den Anreiz zum Spielen nicht nur von Kindern und Jugendlichen erhöhen und dem oben genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.

8

Soweit der Kläger meint, als milderes Mittel gegenüber dem Aufstellverbot komme eine Auflage in Betracht, die es jedem Gast untersage, ein Geldspielgerät länger als eine Stunde zu nutzen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine derartige Auflage wäre ungeeignet, die angestrebten Zwecke zu erreichen. Es ist schon zweifelhaft, ob (tägliches) einstündiges Spielen unbedenklich wäre; darüber hinaus könnte nicht gewährleistet werden, dass diese Auflage auch eingehalten würde. Auch ein vom Kläger erwogenes Zutrittsverbot für unter 18-jährige kommt nicht in Betracht, da ein solches dem konzessionierten Betrieb einer Trinkhalle zuwiderliefe.

9

Schließlich liegt entgegen dem Vortrag des Klägers auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt vor, dass in einem in der Nähe befindlichen Grillimbiss Spielgeräte betrieben würden, obwohl dieser den gleichen Kundenkreis anspreche wie sein - des Klägers - Kiosk. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern - wie hier - an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40/12 -, zitiert nach Juris Rn. 14 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Die durch § 1 Abs. 2 SpielV verursachte Ungleichbehandlung von Trinkhallen und Imbissen, wonach es nicht verboten ist, in Imbissen Geldspielgeräte aufzustellen, ist nicht willkürlich. Der Verordnungsgeber hat Imbissstuben durch Änderungsverordnung vom 23. Februar 1976 (BGBl I S. 389) aus dem Kreis der ungeeigneten Aufstellungsorte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV mit der Begründung ausgenommen, dass sich diese im Laufe der Jahre in zunehmendem Maße zu Schnellgaststätten für berufstätige Erwachsene gewandelt hätten, während sie von Kindern und Jugendlichen kaum aufgesucht würden, so dass unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes gegen eine Freigabe keine Bedenken bestanden hätten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 SpielV Rn. 3 unter Hinweis auf BR- Drucksache 752/75, Begründung. S. 2). Diese Erwägung stellt ein vernünftiges Differenzierungskriterium dar. Sollte sich mittlerweile das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen derart gewandelt haben, dass auch sie zu regelmäßigen Besuchern von Imbissen zu zählen wären, stellte sich unter dem Aspekt des Jugendschutzes die Frage, ob Imbisse zu Recht vom Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 SpielV ausgenommen sind. Selbst wenn Imbissstuben zu Unrecht ausgenommen worden sein sollten - worüber hier jedoch nicht zu entscheiden ist -, könnte der Kläger darauf keinen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen; denn es gibt keine Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77, zitiert nach Juris Rn. 59).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 26. November 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 65,83 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

2

Die Darlegungen des Klägers und Zulassungsantragstellers sind nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 LA 34/14 -, zit. nach juris, Rn. 2 m. w. N.). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-H. OVG, a. a. O., ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a).

3

Daran gemessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht.

4

Wie zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, für welche die Gesetzgebungskompetenz aus der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie - hier das Rundfunkrecht - folgt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, zit. nach juris, Rn. 12).

5

Anders als der Kläger meint, wird der Rundfunkbeitrag nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos erhoben. Nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV haben die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (BVerwG, a. a. O., Rn. 14).

6

Auch die übrigen Voraussetzungen des Steuerbegriffs liegen nicht vor: So wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern es ist weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG, a. a. O., Rn. 15).

7

Soweit der Kläger vorbringt, mit Blick auf das unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ausgesendete Angebot des Beklagten als „Gegenleistung" für den Beitrag fehle es an einem individualisierten Verhältnis, was eine nicht individualisierte Gesamtfinanzierung und damit eine Steuer nahelege, verfängt das nicht.

8

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d. h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 27).

9

Kann der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerwG, a. a. O., Rn. 28).

10

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind (BVerwG, a. a. O. Rn. 29).

11

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen greift der Einwand einer fehlenden Individualisierung nicht durch.

12

Überdies begegnet auch das Anknüpfen der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sachlich gerechtfertigt und kein „vorgeschobenes Kriterium, das die vollständige Erfassung aller Steuerzahler ermöglichen soll“.

13

Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, hält sich innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

14

Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte und demzufolge die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war (BVerwG, a. a. O., Rn. 32).

15

Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Sachgerechtigkeit des Anknüpfens an die Wohnungsinhaberschaft ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, Rundfunk und Fernsehsendungen würden nur zu einem geringen Prozentsatz in der eigenen Wohnung empfangen.

16

Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang eine Nutzung des öffentlichen Rundfunks auch außerhalb der Wohnung durch mobile Empfangsgeräte erfolgt. Abgesehen davon, dass sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d. h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht verlässlich feststellen lässt, ist allein maßgeblich, dass der weitaus überwiegende Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten, stationären oder mobilen Personal-Computern sowie Internetzugängen ausgestattet ist und daher eine überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber Empfangsgeräte typischerweise innerhalb der Wohnung nutzt oder zumindest vorhält. Dies rechtfertigt die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Oktober 2016 -1 A 408/14-, zit. nach juris, Rn. 50)

17

Gemessen an diesen Maßgaben, die das saarländische OVG aufgestellt hat und denen sich der Senat anschließt, bestehen auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

18

Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus dem klägerischen Einwand, dass durch das Anknüpfen an die Wohnungsinhaberschaft willkürlich nur ein einzelner Beitragsschuldner zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werde, während eine Festlegung der gesamten Abrechnungseinheit mit Benennung der weiteren Zahlungspflichtigen Schuldner nicht erfolge.

19

Mehrere Inhaber der gleichen Wohnung haften gesamtschuldnerisch (BVerwG, a. a. O., Rn. 43). Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 421 ff. BGB) stellt dem zahlenden Gesamtschuldner einen - bei Vorliegen der Voraussetzungen auch durchsetzbaren - Anspruch aus dem Gesamtschuldnerinnenausgleich (§ 426 BGB) zur Seite. Einer Regelung im RBStV bedarf es auch nicht mit Blick auf vom Beitrag befreite Wohnungsmitinhaber, (Unter-)Mietverhältnisse oder nicht in der Wohnung gemeldete, aber dort wohnende Personen. Eine Beitragsbefreiung würde sich jedenfalls bei der Einforderung des Ausgleichs im Innenverhältnis herausstellen. Ferner kommt es für die Feststellung der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 RBStV allein (d. h. ohne Rücksicht auf Mietverhältnisse oder das Gemeldetsein an der entsprechenden Anschrift) darauf an, ob die weitere volljährige Person die Wohnung bewohnt (ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 7. November 2016, -1 A 25/15-, zit. nach juris, Rn. 61).

20

Auch der Unverhältnismäßigkeitseinwand, mit welcher sich der Kläger gegen die Beitragspflicht wendet, greift nicht durch. Der Beklagte muss sich keineswegs darauf verweisen lassen, sich statt einer Finanzierung durch Rundfunkbeiträge ausschließlich durch Werbung zu finanzieren.

21

Für die verfassungsrechtlich abgesicherte Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Eine vorrangige oder ausschließliche Finanzierung durch Werbung kommt dabei nicht in Betracht, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d. h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt. Je höher die Einschaltquoten einer Sendung, desto höhere Preise können die Anstalten für die in ihrem Umfeld ausgestrahlte Werbung verlangen. Dies wiederum fördert die Neigung, auf Kosten der Breite des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen (BVerwG, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.).

22

Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte generiere einen überhöhten Finanzierungsbedarf, indem er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoße und einen „aufgeblasenen Verwaltungsapparat“ sowie „unzählige Regionalsender und Lokalredaktionen“ unterhalte, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zum einen fehlt es hier an einem substantiierten Vorbringen mit prüffähigen Anhaltspunkten für die aufgestellte Behauptung. Zum anderen bestehen erhebliche Bedenken dahingehend, ob die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einer gerichtlichen Überprüfung im Wege des Individualrechtsschutzes eines Bürgers überhaupt zugänglich ist.

23

Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen beschränkt, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags erfasst (BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, - 1 BvR 1/11-, -1 BvR 41 BvR 4/11-, zit. nach juris, Rn. 37 m. w. N.), gehen im Übrigen auch die Einwände des Klägers ins Leere, die Aktivitäten des Beklagten sprengten den Rahmen des Grundversorgungsauftrags.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Beitrag auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

25

Wenn der Kläger rügt, dass der Beklagte sich gleichsam willkürlich einen Beitragsschuldner „herauspicke“, ohne dass dieser eine Rückgriffsmöglichkeit auf andere Gesamtschuldner habe, trifft dies - wie bereits oben im Kontext des Anknüpfungstatbestands „Innehaben einer Wohnung“ erörtert - nicht zu.

26

Auch soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit des Beitrags mit Blick auf die ggf. mehrfache Inanspruchnahme der Inhaber von mehreren Wohnsitzen angreift, geht dies fehl. Einerseits ist bereits nicht dargelegt, dass der Kläger mehrere Wohnungen unterhält und zudem aus seiner Sicht benachteiligten Personenkreis gehört. Zum anderen dürfte der gegenwärtige Verteilungsmaßstab auch mit Blick auf die mehrfache Inanspruchnahme der Inhaber mehrerer Wohnungen gerechtfertigt sein.

27

Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.)

28

So liegt es letztlich auch hier. Die u. U. mehrmalige Heranziehung der Inhaber mehrerer Wohnungen ist Folge eines Sonderfalls. Die mit ihr notwendig verbundene ungleiche Belastung einzelner Beitragszahler steht aber nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, bei der Rundfunkbeitragspflicht zur Bewältigung eines Massenphänomens an das Tatbestandsmerkmal des „Innehabens einer Wohnung“ anzuknüpfen.

29

Wenn der Kläger eine unzureichende „Grundrechtsabwägung“ beanstandet, wird schon nicht dargelegt, mit welchen Grundrechten er die Erhebung des Beitrags abgewogen wissen möchte.

30

Im Übrigen verstößt die Rundfunkbeitragspflicht jedenfalls nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, a. a. O., Rn. 50).

2.

31

Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und i. S. d. Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn. 10 m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 -7 LA 73/13-, zit. nach juris, Rn. 35; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.).

32

Daran gemessen hat der Kläger bereits keine Frage formuliert und reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der bloße Hinweis auf die hohe Anzahl von der Rundfunkbeitragspflicht betroffener Personen jedenfalls nicht aus.

33

Entgegen der Ansicht des Klägers bedürfen auch weder die Reichweite des Versorgungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch deren eventuelle Auswirkungen auf die Beitragshöhe einer obergerichtlichen Klärung. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass sich der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechend seiner Bedeutung nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen beschränkt, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags erfasst, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist. Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 37). Auch dass die Höhe des Beitrags allein von der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) daraufhin geprüft wird, ob sich die Vorstellungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d. h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen, wurde jüngst vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ausreichend gehalten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 23, 39 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG).

34

Danach sind diese Fragen bereits höchstrichterlich geklärt. Die vom Kläger behauptete Notwendigkeit einer obergerichtlichen Befassung erschließt sich nicht.

3.

35

Vor diesem Hintergrund greift auch die Divergenzrüge des Klägers nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht durch. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1986 (Urteil vom 4. November 1986 -1 BvF 1/84-) enthält keine Anhaltspunkte dazu, wie der Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heute definiert ist. Entsprechend ist sie im Lichte jüngerer Entscheidungen zu betrachten, die aber - wie unter 3. gezeigt - weder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner heutigen Form noch das Verfahren der Beitragsbemessung beanstanden.

4.

36

Schließlich weist die Sache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a. a. O.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 30).

37

Daran gemessen ist auch dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Zu Unrecht hält der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, den Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit den streitentscheidenden Punkten auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren eine Analyse der Reichweite des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie daran anschließend eine Überprüfung der Beitragshöhe nicht angezeigt (siehe dazu bereits oben im Kontext des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung). Die grundlegende Einordnung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe ist zudem inzwischen höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, a. a. O.).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

40

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

41

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.