Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 3 KN 1/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0922.3KN1.15.0A
bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Tenor

Die Satzung des Kreises P... über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KITaPflS -) vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 16. März 2016 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn die Antragsteller nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen begehren mit ihrem am 18. Januar 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Normenkontrollantrag, die Kindertagespflegesatzung des Antragsgegners über die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) für unwirksam zu erklären.

2

Die Antragstellerinnen verfügen über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. In der Vergangenheit zahlten die Eltern der betreuten Kinder den Kostenbeitrag direkt an die Antragstellerinnen, der Antragsgegner zahlte lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dieses Zahlungssystem beanstandete der Landesrechnungshof vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII, woraufhin der Antragsgegner am 11. Dezember 2013 durch Beschluss des Kreistages die streitgegenständliche Kindertagespflegesatzung erließ. Diese ist im Januar 2014 bekanntgemacht worden und mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft getreten.

3

In § 1 ist der Satzungszweck wie folgt geregelt:

4

„Der Kreis P... hat als öffentlicher Träger der Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen u.a. in der Kindertagespflege zu gewährleisten. Dies realisiert er fachplanerisch durch die Kindertagesstättenbedarfsplanung und finanziell u.a. durch die Finanzierungsaufwendungen in der Kindertagespflege. Die Grundsätze und die nähere Ausgestaltung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis P... sowie der Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung im Kreis P... sind in entsprechenden Richtlinien geregelt.

5

Mit dieser Satzung setzt der Kreis P... die Höhe der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen sowie die Höhe der Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten fest.“

6

In § 2 Abs. 2 der Satzung ist das an die Kindertagespflegeperson zu zahlende laufende Leistungsentgelt wie folgt geregelt:

7

„Die im Kreis P... tätigen Kindertagespflegepersonen, die über eine gültige Pflegeerlaubnis verfügen, erhalten vom Kreisjugendamt für die nachgewiesene Betreuung jedes Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreis P... ein Leistungsentgelt. Dieses setzt sich zusammen aus erzieherischem Beitrag (60 %) und Sachaufwand (40 %).

8

Das Leistungsentgelt beträgt je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privat-rechtlichen Betreuungsvertrag bis zu 4,00 Euro pro Kind pro Betreuungsstunde.“

9

Der Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte ist in § 3 der Satzung geregelt; die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

10

„Von den Erziehungsberechtigten werden je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder bei Kindertagespflegepersonen nach § 2 (2) Kostenbeiträge bis zu 4,00 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind erhoben.“

11

Mit Beschluss des Kreistages vom 11. Dezember 2013 trat die Richtlinie des Kreises P... über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung mit Wirkung zum 1. August 2014 in Kraft. Danach erhalten Eltern mit geringerem Einkommen und Eltern mit mehreren Kindern in Tagesbetreuung gemäß § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuch SGB VIII auf Antrag eine Ermäßigung des Teilnahmebeitrages oder der Gebühr für den Besuch einer Kindertagesstätte oder des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegestelle. Weiterhin finden sich in der Richtlinie Regelungen zur Sozialstaffel in Kindertagesstätten (2.), Sozialstaffel in der Kindertagespflege (3.) und eine Geschwisterregelung (4.). In Ziffer 6 „Inkrafttreten“ findet sich in Absatz 3 die folgende Regelung:

12

„Bedarf diese Richtlinie oder ihre Anlage einer Änderung, so sind diese jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres zu ändern, um sicherzustellen, dass für Träger von Kindertagesstätten, Kommunen und Kindertagespflegepersonen für die Umsetzung der Änderungen bis zum Inkrafttreten am 01. August des Folgejahres ausreichend Zeit zur Verfügung steht.“

13

Mit Beschluss vom 16. März 2016 änderte der Kreistag des Antragsgegners seine Satzung, indem er das Leistungsentgelt in § 2 Abs. 2 anpasste. Dieses beträgt nunmehr bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde und setzt sich aus einem Betrag in Höhe von 2,51 Euro für die Förderleistung und einem in Höhe von 1,73 Euro für den Sachaufwand zusammen. Ferner errechnet sich das Monatsentgelt durch eine Multiplikation des wöchentlichen Stundenumfangs mit einem Betrag von 4,33 Euro pro Monat. Der Landrat des Antragsgegners unterzeichnete die Satzung am 19. Mai 2016. Sie ist am 20. Mai 2016 auf der Homepage des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Die Änderung trat zum 1. August 2016 in Kraft.

14

Zur Begründung des Normenkontrollantrages machen die Antragsstellerinnen u.a. geltend, sie hätten ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die Regelungen zur Höhe der Förderleistung und der Sachleistung unmittelbar in ihren Rechten betroffen seien.

15

Die satzungsrechtliche Regelung zum Kostenbeitrag der Eltern verstoße gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII, weil eine Staffelung der Elternbeiträge fehle; nach der Gesetzessystematik sei eine Ermäßigung des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erst im zweiten Schritt vorzunehmen.

16

Die Antragstellerinnen beantragen,

17

die Kindertagespflegesatzung über die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung - KiTaPfls -) vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Mai 2016 für unwirksam zu erklären.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Er ist der Auffassung,

21

der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerinnen seien durch die Regelungen in § 2 und § 3 der Satzung nicht in ihren Rechten betroffen. Die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag beruhe auf § 90 SGB VIII. Diese Norm diene nicht dem Schutz der rechtlichen Interessen der Antragstellerinnen als Tagespflegepersonen. Wirtschaftliche Interessen, wie sie die Antragstellerinnen geltend machten, genügten nicht für die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung.

22

Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bestehe eine Sozialstaffel in Form der Geschwisterermäßigung. Die Staffelung der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII nehme er, der Antragsgegner, nach der Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung (vgl. Nr. 3, 4 der Richtlinie) im Rahmen der Geschwisterregelung ohne besondere Antragstellung vor. Darüber hinaus könne von den Eltern ein Ermäßigungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt werden. Die Regelung der Sozialstaffel in einer Richtlinie halte er für ausreichend. Diese sei vom Kreistag beschlossen worden und für ihn bindend.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

25

1. Der Antrag ist zulässig. Es wird eine Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts begehrt, der Antrag ist statthaft und fristgemäß gestellt. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt.

26

Mit ihrem Antrag begehren die Antragstellerinnen ein Tätigwerden im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts.

27

Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muss sich um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Gerichtsbarkeitsklausel zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 CN 1.12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10, 12).

28

Die angegriffene Satzung ist auf der Grundlage des § 4 Kreisordnung (KrO), § 90 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und § 25 Kindertagesstättengesetz (KitaG) erlassen worden und kann damit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Sie ist bei der Zahlung und Bemessung des Leistungsentgelts an die Tagespflegepersonen heranzuziehen. Die Zahlung des Leistungsentgelts erfolgt durch den öffentlichen Träger; die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind mit der streitgegenständlichen Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

29

Er ist statthaft, denn die Antragstellerinnen wenden sich gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Satzung - die zum 1. August 2014 in Kraft getretene Kindertagespflegesatzung vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. März 2016 - des Antragsgegners. Über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden.

30

Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Satzung ist am 27. Januar 2014 durch eine Internetbekanntmachung auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden, worauf in der P...er Zeitung am ... Januar 2014 und in den H…er Nachrichten am ... Januar 2014 hingewiesen worden ist; der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist am 18. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Die 1. Änderungssatzung ist am 20. Mai 2016 auf der kreiseigenen Homepage des Antragsgegners bekanntgemacht worden. Die Antragsstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 17. September 2016 klargestellt, dass sie auch die Satzung in der Form der 1. Änderungssatzung zur Überprüfung durch den Senat stellen.

31

Durch die 1. Änderungssatzung des Kreises P... vom 16. März 2016 während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat sich nicht etwa der Normenkontrollantrag der Antragstellerin erledigt bzw. bedarf es einer Änderung des Antrages gemäß § 91 VwGO. Denn der Antragsgegner hat die Satzung vom 11. Dezember 2013 nicht aufgehoben, sondern lediglich die Höhe der einzelnen Bestandteile der Geldleistung in § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung im Sinne des § 4 der Satzung angepasst. Dass es sich bei der Kindertagespflegesatzung vom 16. März 2016 lediglich um eine Änderungssatzung handelt, ergibt sich aus dessen § 5. Darin heißt es:

32

„Diese Satzung wurde vom Kreistag des Kreises P... in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2013 beschlossen und ist zum 01. August 2014 in Kraft getreten. Sie wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am 16. März 2016 geändert.

33

Die Änderung tritt zum 1. August 2016 in Kraft.

34

Die Geltungsdauer der Satzung ist unbestimmt.“

35

Indem die Antragsstellerinnen auch die zum 01. August 2016 vorgenommene Erhöhung der Geldleistung für Tagespflegepersonen auf bis zu 4,24 Euro und den darin enthaltenen Betrag für die Anerkennung einer Förderleistung in Höhe von 2,51 Euro je Stunde nicht für leistungsgerecht halten, haben sie hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Satzung weiterhin in Form der 1. Änderungssatzung angreifen wollen.

36

Die Antragstellerinnen sind auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen können, durch die Kindertagespflegesatzung oder ihrer Anwendung unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen, die im Kreisgebiet des Antragsgegners wohnen und tätig sind, verfügen über eine Erlaubnis als Tagespflegeperson und beziehen vom Antragsgegner Förderleistungen für die Betreuung von Kindern. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen jedenfalls durch die Regelungen das Förderentgelt betreffend in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werden.

37

2. Der Antrag ist begründet. Die Kindertagespflegesatzung vom 11. Dezember 2013 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 16. März 2016 ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Sie enthält keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind und verstößt damit gegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln. Nach Satz 3 können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.

38

Der Mangel führt nicht nur zur Unwirksamkeit des in § 3 der Satzung geregelten Elternbeitrages und des dort mit § 2 Abs. 2 in Bezug genommenen Leistungsentgelts für die Tagespflegepersonen, sondern zieht auch die Nichtigkeit der Satzung insgesamt nach sich.

39

Wegen der Gesamtnichtigkeit der Satzung kommt es nicht mehr darauf an, ob der in der Satzung festgelegte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht im Sinne von § 23 Abs. 2 a Satz 2 und 3 SGB VIII bzw. angemessen im Sinne des § 25 Abs. 3 KitaG ist, die im Einzelnen gerügten Aspekte - wie fehlerhafte Kalkulation des Leistungsentgelts, etwaige Pflicht zur Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegeperson bei der Höhe des Leistungsentgeltes, Fortzahlung des Entgeltes bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz sowie die geforderte Vereinheitlichung der Betreuungsentgelte in Krippen und in der Tagespflege - gerechtfertigt sind und das Antragsverfahren wegen der fehlenden Regelung zum Mutterschutz und die in diesem Zusammenhang fehlende Umsetzung der Richtlinie 2010/41/EU zum Schutz der Selbständigen in Mutterschutzzeiten auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.

40

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 3 KiTaG ist eine Staffel ausdrücklich vorgeschrieben. Darüber hinaus ist bundesrechtlich die Möglichkeit eines (teilweisen) Erlasses von Kostenbeiträgen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung des Einkommens angeordnet - § 90 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Zwar weist der Antragsgegner in § 1 der Satzung darauf hin, dass die Staffelung von Beiträgen oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung in einer entsprechenden Richtlinie geregelt ist. Auch findet sich in Nummer 4 dieser Richtlinie mit der Geschwisterregelung eine einkommensunabhängige Sozialstaffel und in den Nummern 2 und 3 Regelungen zur Ermäßigung des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des Einkommens der Erziehungsberechtigten. Dieses Vorgehen hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht Stand. Denn zur Festsetzung von Kostenbeiträgen, die nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu staffeln sind, bedarf es nach Auffassung des Senats einer gesetzlichen Grundlage - hier einer Satzung -.

41

Dabei war zwar in den Blick zu nehmen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1997 - 5 C 6.96 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 10) eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, so dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung nicht bedarf. Wegen der unmittelbaren Außenwirkungen der dann vom örtlichen Träger zu treffenden Regelungen - der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen -, kann dies nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Form von Verwaltungsrichtlinien erfolgen (vgl. dazu auch Wiesener, SGB VIII, 5. Auflage, Rn. 4a zu § 90, Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 08/15; § 90 SGB VIII, VGH Kassel, Beschl. v. 11.11.1998 - 5 N 520/94 -, NJW-RR 2000, 55). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

42

Die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist Teil der Gebührenbemessung und gehört damit zum notwendigen sowie wesentlichen Regelungsinhalt der Satzung. Die Sozialstaffel betrifft nicht nur die Ausgestaltung der Satzung, sondern die Frage, ob überhaupt eine Regelung getroffen wird. Diese Entscheidung hat der Jugendhilfeträger in einer Satzung zu treffen und nicht in einer Verwaltungsrichtlinie, die nicht Gegenstand der Satzung ist, sondern auf die in der Satzung lediglich verwiesen wird.

43

Zudem handelt es sich bei einer Regelung zur Staffelung der Gebührenbeiträge um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, mit der der Träger des öffentlichen Rechts, der eine solche Regelung erlässt, deren Verbindlichkeit und unmittelbare Außenwirkung erreichen will. Die Entstehung eines solchen Rechtssatzes mit materiell-rechtlicher Außenwirkung setzt auch bei kommunaler Rechtssetzung unter anderem die öffentliche Bekanntmachung dieser Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 17 [Ersatz von Schülerbeförderungskosten]). Die Richtlinie über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kinderbetreuung ist zwar vom Kreistag am 11. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. August 2014 beschlossen worden. Ihr fehlt aber schon deshalb die Außenwirkung, weil sie nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden ist. Anders als bei der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich aus den in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie die Formerfordernisse des § 66 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) (Form), § 4 Abs. 2 KrO (Ausfertigung) und des § 68 LVwG (Amtliche Bekanntmachung) erfüllt. Daran ändert auch der Einwand des Antragsgegners, dass die Richtlinie für ihn bindend sei, nichts. Außenwirkung kommt dieser Richtlinie damit allenfalls mittelbar in Form der Bindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 3 GG zu. Anders als eine Satzung, die im Wege der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellt werden kann, kann die Verwaltungsrichtlinie nicht auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Lediglich der Verwaltungsakt, der sie anwendet, wird einer Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen.

44

Das Fehlen der Sozialstaffel in der streitgegenständlichen Satzung führt zunächst zur Ungültigkeit der Regelung in § 3 der Satzung (Elternbeitrag) und - weil die Satzung ohne diese Regelung keinen Sinn ergibt - zu ihrer Gesamtnichtigkeit sowie entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch zu einer Betroffenheit der Antragstellerinnen in eigenen Rechten.

45

Denn die Staffelung der Kostenbeiträge (Sozialstaffel) hat Einfluss auf den Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte (§ 3 der Satzung) und auf das in § 2 Abs. 2 geregelte Leistungsentgelt der Kindertagespflegeperson. Einen weiteren Regelungsgehalt enthält die Satzung nicht. Gemäß § 3 der Satzung werden von den Erziehungsberechtigten je nach Festlegung des Stundensatzes im zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag nach § 2 Abs. 2 der Satzung Kostenbeiträge bis zu 4,24 Euro pro Betreuungsstunde je Kind erhoben. Dass heißt, der Antragsgegner legt die Höhe des Elternbeitrages und die des Leistungsentgelts nicht konkret fest, sondern überlässt dies einer privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson, indem er lediglich die Obergrenze vorgibt, bis zu der er das zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson privatrechtlich vereinbarte Leistungsentgelt übernimmt. Da der Kostenbeitrag für die Erziehungsberechtigten sich aber unter anderem nach der Staffelung - so insbesondere nach dem Einkommen, nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit - richtet, kann die eine ohne die andere Regelung keinen Bestand haben. Der Senat folgt der oben zitierten Entscheidung des VGH Kassel, nach der das Fehlen der Regelung über „die Erhebung sozial gestaffelter Kindergartengebühren“ in der Satzung nicht zur Ungültigkeit der Regelung über die Benutzungsgebühren geführt hat, nicht. Diese betrifft einen anderen Fall. Der VGH Kassel hatte lediglich die Wirksamkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren bei den Erziehungsberechtigten, hier § 3 der Satzung (Kostenbeitrag für Erziehungsberechtigte) zu überprüfen, nicht jedoch einen Fall wie den vorliegenden, bei dem ein Einfluss auf die Höhe des zwischen den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen vereinbarten Nutzungsentgelts - hier § 2 Abs. 2 der Satzung - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass der durch die Ermäßigung der Elternbeiträge entstandene finanzielle Spielraum der Eltern beim Abschluss des Betreuungsvertrages ein anderer sein dürfte. Bereits vor diesem Hintergrund kann eine Abhängigkeit beider Regelungen voneinander nicht ausgeschlossen werden.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.2016 - 5 BN 1.16).

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

48

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

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(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.