Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Apr. 2015 - 2 MB 5/15

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0428.2MB5.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 16. Januar 2015 geändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm im August 2014 ausgeschriebene Stelle einer Leiterin oder eines Leiters der Abteilung Verkehr und Straßenbau, Besoldungsgruppe B 5 BesO, im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Ministerialrat (BesGr B 2) und als solcher seit September 2013 stellvertretender Direktor des ... Schleswig-Holstein. Er wendet sich gegen die Besetzung der Stelle einer Abteilungsleiterin bzw. eines Abteilungsleiters bei dem Antragsgegner, die mit dem Amt einer Ministerialdirigentin bzw. eines Ministerialdirigenten (BesGr. B 5 BesO) versehen ist. Diese Stelle soll dem Beigeladenen übertragen werden, der das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2) innehat.

2

In der Ausschreibung vom August 2014 für die Stelle der Leiterin bzw. des Leiters der Abteilung „Verkehr und Straßenbau“ im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein Besoldungsgruppe B5 BesO oder entsprechender Sonderdienstvertrag) hieß es u.a.:

3

„Zu den Aufgaben der Abteilung „Verkehr und Straßenbau“ mit ca. 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer Etatverantwortung von rund 682 Millionen Euro zählen die Grundsatzangelegenheiten Straßenplanung und -bau, Grundsatzangelegenheiten und Koordinierung der Verkehrspolitik und des Verkehrsrechts, Grundsatzangelegenheiten der Schifffahrts- und Hafenpolitik sowie Grundsatzaufgaben der Bahnpolitik, des Eisenbahnrechts und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie die Fachaufsicht über zwei nachgeordnete Behörden mit ca. 1.400 Beschäftigten.

4

Für diese außergewöhnlich verantwortungsvolle Führungsposition suchen wir eine Persönlichkeit mit der Befähigung zum Richteramt oder einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit Master oder gleichwertigem Abschluss, sowie mindestens dreijähriger Führungserfahrung möglichst auch in einer herausgehobenen Führungsposition, vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung, mit Fachkenntnissen und Erfahrungen im Verkehrswesen, beispielsweise Straßenbau und ÖPNV, mit ausgeprägter Urteilsfähigkeit, Entschlusskraft und Durchsetzungsfähigkeit sowie mit Verhandlungsgeschick und hoher persönlicher Belastbarkeit.

5

Wir erwarten Verständnis für wirtschaftliche und politische Zusammenhänge und die Bereitschaft, die Aufgaben mit Tatkraft, Ideenreichtum und Eigeninitiative anzugehen. Sozial- und Führungskompetenzen sollten überdurchschnittlich ausgeprägt sein. (....)“

6

Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene. Unter Bezugnahme auf Vermerke vom 13. Januar 2014 und 28. Januar 2014 sah der Antragsgegner ausweislich des „Vorauswahlvermerks“ vom 4. September 2014 davon ab, den Antragsteller zu den am 30. September 2014 durchgeführten Vorstellungsgesprächen einzuladen. In diesen Vermerken war im Vorwege der Veröffentlichung der Stellenausschreibung festgelegt worden, dass unter einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirtschaftslehre verstanden werde; ein Fachhochschulstudium genüge nicht.

7

Der Antragsgegner entschied sich nach Durchführung der Auswahlgespräche für den Beigeladenen und teilte den anderen Bewerbern mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mit, dass das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und auf der Basis des ausgeschriebenen Anforderungsprofils nach dem Prinzip der Bestenauslese der Beigeladene aufgrund seines beruflichen Werdeganges, seines breit angelegten Fachwissens und seiner Führungserfahrung und -kompetenz ausgewählt worden sei und beabsichtigt sei, ihm die Funktion der Abteilungsleitung VII 4 zu übertragen.

8

Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, den das Verwaltungsgericht - 11. Kammer - mit Beschluss vom 16. Januar 2015 abgelehnt hat.

9

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei zu Recht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden, weil er ein zwingendes und zulässiges Anforderungsprofil nicht erfülle. Das Aufgabengebiet des Dienstpostens des „Leiters der Abteilung Verkehr und Straßenbau“ sei vielfältig und sowohl rechtlich als auch wirtschaftswissenschaftlich geprägt. Die uneingeschränkte Wahrnehmung des Dienstpostens setze daher die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus, sodass sich die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt bzw. alternativ der Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums mit Master oder gleichwertigem Abschluss zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergebe und nicht sachfremd sei. Der Ausschreibungstext sei insoweit unmissverständlich. Der Antragsteller könne dem seinen bisherigen beruflichen Werdegang mit „wirtschaftswissenschaftlichem Einschlag“ nicht entgegenhalten. Er habe ausweislich seiner Magisterurkunde vom März 1995 sowie der von ihm vorgelegten Kopien seines Studienbuches Soziologie im Hauptfach und Pädagogik und Wirtschaftswissenschaften nur im Nebenfach studiert, sodass er das zwingend vorgegebene Kriterium der Stellenausschreibung nicht erfülle und im Ergebnis zu Recht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei.

10

Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen, dass die zwingende Notwendigkeit eines wirtschaftswissenschaftlichen Vollstudiums nicht ersichtlich und zudem der Ausschreibungstext nicht im Sinne der Auslegung des Antragsgegners eindeutig sei. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich bislang im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in einem Termin erörtert.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - D) verwiesen.

II.

12

Die Beschwerde hat Erfolg.

13

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

14

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Vergabe der Stelle einer Leiterin oder eines Leiters der Abteilung Verkehr und Straßenbau kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Voraussetzung für die dauerhafte Vergabe eines höheren Statusamts schafft.

15

Das vom Antragsgegner zur Neubesetzung ausgeschriebene Amt einer Leiterin oder eines Leiters der Abteilung Verkehr und Straßenbau, soll als Amt mit leitender Funktion (vgl. § 5 Abs. 2 LBG) mit der Übertragung des Amtes einer Ministerialdirigentin bzw. eines Ministerialdirigenten (BesGr. B 5 BesO) im Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren einhergehen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG). Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen (§ 5 Abs. 6 Satz 1 LBG).

16

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Das Amt des Ministerialdirigenten ist für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 bekleiden, ein höheres Statusamt, für das die vorherige Übertragung dieses Amtes auf Probe Voraussetzung ist.

17

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsamtes auf Probe an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N. und vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 - Rn. 16 ff. <18>, juris).

18

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil, mit dem der Antragsteller aus dem Leistungsvergleich ausgeschlossen worden ist. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit des Abstellens auf die von ihm geforderten Anforderungen für die zu besetzende Stelle der Abteilungsleitung nicht dargelegt. Es erscheint auch möglich, dass die Stelle im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

19

Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar.

20

Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 18 und vom 19. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 20). Nach dem gegenwärtigen Aktenstand lässt sich nicht feststellen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation der Befähigung zum Richteramt oder eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums mit Master oder gleichwertigem Abschluss in dem vom Antragsgegner verstandenen Sinn vorliegen. Auf den vom Antragsteller auch vorgebrachten Einwand, der Ausschreibungstext sei nicht im Sinne der Auslegung des Antragsgegners eindeutig, kommt es nicht mehr an. Im Übrigen teilt der Senat die Bedenken des Antragsstellers insoweit nicht, sondern hält - wie das Verwaltungsgericht - den Ausschreibungstext insoweit für eindeutig.

21

Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung eines konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98, juris Rn. 16; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. §13 Abs. 1 LBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 28 f. mwN und vom 19. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 25).

22

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 und vom 19. Dezember 2014 a.a.O. Rn. 26). Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140, juris jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 34). Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können, dies gilt beispielsweise für notwendige Sprachkenntnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 36).

23

Aus Nr. 2.2 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 MBG über die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein nach dem Leistungsprinzip (Leistungs- und Beförderungsgrundsätze) vom 24. September 1997 (Amtsbl 450) ergeben sich keine anderen oder weitergehenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift sind Grundlagen der Auswahlentscheidung das aktuelle Beurteilungsergebnis sowie die Anforderungen der zu besetzenden Stelle (Satz 1). Die Anforderungen des Arbeitsplatzes sind im Vorwege zu definieren und in der Stellenausschreibung bekannt zu geben (Satz 2). Danach ist zwar ein Anforderungsprofil aus der zu besetzenden Stelle zu entwickeln und im Vorwege bekannt zu geben, weitergehende inhaltliche Vorgaben sind in dieser Vorschrift aber nicht enthalten.

24

Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der Antragsgegner nicht dargetan hat, dass die in der Stellenausschreibung geforderte Vorbildung entweder der Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG oder des mit Master (oder gleichwertigem Abschluss) abgeschlossenen Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums in dem von ihm verstandenen Sinn (als Studium im Hauptfach) zur Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle der Abteilungsleitung zwingend erforderlich wäre.

25

Das Ministerium hat derzeit insgesamt vier Abteilungen, nämlich die Abteilung 1: Arbeit und Zentrale Dienste, die Abteilung 2: Wirtschaft, die Abteilung 3: Technologie, Tourismus und Verbraucherschutz sowie die Abteilung 4: Verkehr und Straßenbau. Daneben gibt es noch drei Projektgruppen. Die Abteilung Verkehr und Straßenbau hat ihrerseits ca. 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ist in fünf Referate (41 - Straßenbau, 42 - Verkehrsbauliche Großprojekte, Förderung kommunaler Straßenbau, 43 - Verkehrspolitik, Verkehrsrecht, 44 - Häfen, Schifffahrt und 45 - Öffentlicher Personennahverkehr, Eisenbahnen, Luftfahrt) untergliedert. Zu ihrem Aufgabenbereich zählt außerdem die Fachaufsicht über zwei nachgeordnete Behörden mit ca. 1.400 Beschäftigten (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein und Schleswig-Holsteinische Seemannsschule ) und ihr ist die Projektgruppe „Fehmarnbeltquerung“ zugeordnet. Zu ihren Aufgaben zählen ausweislich der Ausschreibung bei einer Etatverantwortung von rund 682 Millionen Euro neben der genannten Fachaufsicht die Grundsatzangelegenheiten Straßenplanung und -bau, Grundsatzangelegenheiten und Koordinierung der Verkehrspolitik und des Verkehrsrechts, Grundsatzangelegenheiten der Schifffahrts- und Hafenpolitik sowie Grundsatzaufgaben der Bahnpolitik, des Eisenbahnrechts und des öffentlichen Personennahverkehrs.

26

Der Senat folgt dem Antragsgegner zwar darin, dass eine Eingrenzung des Anforderungsprofils vor dem Hintergrund der sich danach ergebenden besonderen Anforderungen auf dem Dienstposten der Leitung der Verkehrsabteilung mit den dort auftretenden rechtlichen und wirtschaftlichen Problemstellungen an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Politik erforderlich war bzw. ist. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 LBG: alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen), Fachrichtung Allgemeine Dienste des Landes, besitzen, angesichts der Breite der Ausbildung und der Unterschiedlichkeit ihrer möglichen Vorbildung gleichermaßen den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle gewachsen sein dürften. Auch liegt es mehr als nahe für die Abteilungsleitung von der künftigen Stelleninhaberin bzw. dem künftigen Stelleninhaber Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Verkehr und Straßenbau zu fordern, also Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht von allen potentiellen Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern mitgebracht werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass alternativ auch eine Besetzung der Abteilungsleiterstelle im Angestelltenverhältnis möglich gewesen wäre, was ebenfalls eine Einengung des Bewerberfeldes, und zwar auch im Hinblick auf die notwendige Vorbildung erforderlich macht.

27

An die besondere Aufgabenstellung der Abteilungsleitung anknüpfend fordert die Ausschreibung von den Bewerberinnen und Bewerbern „mindestens dreijährige Führungserfahrung möglichst auch in einer herausgehobenen Führungsposition, vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung, mit Fachkenntnissen und Erfahrungen im Verkehrswesen, beispielsweise Straßenbau und ÖPNV“. Damit werden die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vom Antragsgegner als zwingend notwendig angesehenen Fachkenntnisse für Laufbahnbewerber möglicherweise schon hinreichend genau bezeichnet. Bereits dieser Text schließt aus, dass Laufbahnbewerber ohne Fachkenntnisse und Erfahrungen im Verkehrswesen (etwa die vom Antragsgegner benannten Parlamentsstenographen) sich erfolgreich auf die Stelle bewerben könnten.

28

Bei der notwendigen Eingrenzung des Bewerberfeldes nun aber zusätzlich zwingend auf ein - im Falle des Antragstellers - vor mehr als 20 Jahren abgeschlossenes Hochschulstudium im Hauptfach abzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass alternativ auch eine Besetzung der Abteilungsleiterstelle im Angestelltenverhältnis möglich gewesen wäre.

29

Wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, kann nicht allein auf ein vor 20 Jahren abgeschlossenes Studium abgestellt werden, sondern es sind auch gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten einzubeziehen, die sich der Bewerber (oder die Bewerberin) im Laufe des (20 jährigen) Berufslebens angeeignet hat. Das liegt hier bereits deshalb auf der Hand, weil vor langer Zeit in einem Studium vermittelte Kenntnisse nicht mehr notwendig aktuell und daher erforderlich sein können. Kennzeichnend für die Beamtenlaufbahn ist zudem, dass sich Beamtinnen und Beamte aufbauend auf ihrer Vorbildung und geprägt durch ihre Ausbildung im Laufe ihres Berufslebens immer mehr Kenntnisse aneignen (und laufend aktualisieren), aufgrund derer sie als geeignet angesehen werden müssen, nicht nur diejenigen Dienstposten auszufüllen, die ihrem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, sondern auch solche, die zwingend diejenigen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die Gegenstand ihrer bisherigen Tätigkeit(en) waren.

30

Dementsprechend hat auch der Antragsteller während seiner bisherigen, im September 1995 begonnenen beruflichen Laufbahn Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und nachgewiesen, wie sie in einem Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre vermittelt werden. Angesichts dessen müsste der Antragsgegner darlegen, weshalb daneben zusätzlich ein entsprechendes Studium im Hauptfach zwingend zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sein soll. So war der Antragsteller ausweislich seiner Beurteilung vom Januar 1996 im Schwerpunkt mit speziell betriebswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt gewesen. Seine Tätigkeit als Referatsleiter VII 13 ab Februar 1998 erforderte eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung bzw. gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. In einem Vermerk vom Februar 2007 zu den Voraussetzungen einer Einstellung als Regierungsvolkswirtschaftsdirektor ist festgestellt worden, dass der Antragsteller die Befähigung für die Laufbahn der Wirtschaftswissenschaften gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn besonderer Fachrichtungen besitzt. Aufgrund dessen ist er mit Wirkung vom 1. März 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsvolkswirtschaftsdirektor ernannt worden. Zum 1. Mai 2008 wurde dem Antragsteller das Referat VII 12 im Wirtschaftsministerium übertragen (Angelegenheiten des Beauftragten für den Haushalt); das Anforderungsprofil setzte u.a. „eine überzeugende Persönlichkeit mit ausgeprägten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen (Hochschulabschluss)“ voraus. Zum 1. Oktober 2013 ist der Antragsteller als stellvertretender Direktor (Besoldungsgruppe B 2) an den ... versetzt worden; in der Ausschreibung hierfür war die Befähigung zum Richteramt oder ein abgeschlossenes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung Voraussetzung.

31

Hinzu kommt ein Weiteres: Der Antragsgegner benennt zwei Studiengänge, die alternativ erfolgreich abgeschlossen sein sollen. Weder vermittelt die Befähigung zum Richteramt betriebswirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Kenntnisse in größerem Umfang noch vermittelt ein wirtschaftswissenschaftliches Studium (im Hauptfach) Kenntnisse der Rechtswissenschaften in größerem Umfang. Der Antragsgegner geht also zwangsläufig davon aus, dass der künftige Stelleninhaber nicht umfassende Kenntnisse auf beiden Gebieten haben kann und kann dementsprechend derartige Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auch nicht für zwingend erforderlich halten. Dabei wird er auch berücksichtigt haben, dass es um die Stelle der Abteilungsleitung, nicht aber um die eines Sachbearbeiters oder Referenten geht. Je höher ein ausgeschriebenes Statusamt in der Hierarchie eines Ministeriums angesiedelt ist, um so mehr sind generelle Kenntnisse und Führungsverantwortung erforderlich, da die Beamtinnen und Beamten in Führungspositionen auf die Sach- und Fachkenntnisse der ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgreifen können und müssen.

32

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass alternativ auch eine Besetzung der Abteilungsleiterstelle im Angestelltenverhältnis möglich gewesen wäre. Um Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulabschluss auszuschließen, war es nicht notwendig zugleich auch dem Grunde nach geeignete Laufbahnbewerber von vornherein aus der Bewerberauswahl auszunehmen. Dies wäre auch mit der vom Bundesverfassungsgericht in einer Ausschreibung gebilligten Formulierung:„Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulbildung“ (Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 2, 21, juris) möglich gewesen. Dahinstehen kann, ob der Dienstherr es für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Bereich der Tarifbeschäftigten als zwingend erforderlich ansehen durfte, dass diese nicht lediglich „insbesondere“ eine juristische oder wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung vorweisen konnten, sondern zwingend einen der beiden Hochschulabschlüsse hätten vorweisen müssen. Eine dahingehende Einengung des Bewerberfeldes auch für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber ließe sich damit nicht rechtfertigen.

33

Selbst wenn man der Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2013 a.a.O. und vom 19. Dezember 2014 a.a.O.), wonach im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG eine Einengung des Bewerberfeldes nur dann zulässig ist, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die eine Laufbahnbewerberin bzw. ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, folgte, ergibt sich hier nichts anderes:

34

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient der Absicherung eines grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruchs, in dem diese Frage letztlich geklärt werden müsste. Angesichts der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte der Senat nicht im vorläufigen Rechtsschutz abweichend entscheiden mit der Folge, dass die anschließende Beförderung des Beigeladenen wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität unumkehrbar wäre. Dem stünde das Recht des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz entgegen (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 - OVG 7 S 20.14 - juris Rn. 6; zur Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: von Roetteken, jurisPR-ArbR 1/2014 Anm. 4).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

36

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.