Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2018 - 2 MB 2/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller, ein mit geschäftsleitenden Aufgaben betrauter Rechtspfleger am Arbeitsgericht …, leistete seinen Dienst in flexibler Arbeitszeit nach der „Dienstvereinbarung über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als landesweites Arbeitszeitmodell an allen Gerichten und Staatsanwaltschaften“. Die Antragsgegnerin ordnete die Herausnahme des Antragstellers aus der flexiblen Arbeitszeit und die elektronische Zeiterfassung an, verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass die Anwesenheitszeiten des Antragstellers weit entfernt von einer 41-Stunden-Woche seien, er regelmäßig länger über die Mittagszeit, in der er Sport treibe, nicht erreichbar sei und beides zu Lasten der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ginge sowie mit seinen Aufgaben als Geschäftsleiter nicht vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht hat dem dagegen gerichteten Eilantrag entsprochen, im Wesentlichen weil die unzuständige Stelle entschieden habe, ein wichtiger Grund für die Herausnahme aus der flexiblen Arbeitszeit, insbesondere eine Minderleistung, nicht erwiesen und die Maßnahme ohne vorherige eindeutige Einwirkungsversuche unverhältnismäßig sei.
II.
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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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1. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit für die streitgegenständliche Maßnahme verneint hat.
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§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Dienstvereinbarung über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als landesweites Arbeitszeitmodell an allen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 27. Februar 2014 (im Folgenden: DV) weist zwar die Zuständigkeit der Dienststellenleitung zu – dies wäre hier die Direktorin des Arbeitsgerichts … –, jedoch verstößt diese Zuständigkeitszuweisung gegen höherrangiges Bundes- und Landesrecht, jedenfalls soweit sie Geltung für die Landesgerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit beansprucht. Die Vorschrift ist insoweit unwirksam. Dienstvereinbarungen sind nach § 57 Abs. 1 MBG SH nur zulässig, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Solche entgegenstehenden Regelungen bestehen hier mit § 15 ArbGG und § 1 Abs. 3 der Landesverordnung zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 25. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 698; im Folgenden: LVO ArbG a.F.) in der Fassung des Art. 4 Abs. 8 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechtes im Bereich der Justiz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231; im Folgenden: LVO ArbG n.F.) / § 3 Abs. 3 LVO ArbG a.F..
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weist für die Landesarbeitsgerichtsbarkeit die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Eine Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder einen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts kann nur durch Rechtsverordnung der Landesregierung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde (hier des Justizministeriums) erfolgen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Eine Übertragung durch Dienstvereinbarung sieht § 15 Abs. 2 ArbGG nicht vor.
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Eine derartige Rechtsverordnung ist die Landesverordnung zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse in der Arbeitsgerichtsbarkeit. § 1 Abs. 3 der LVO ArbG n.F., der § 3 Abs. 3 LVO ArbG a.F. entspricht, weist der Antragsgegnerin – der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts – die Zuständigkeit für derartige Maßnahmen zu. Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin für die Personalangelegenheiten u.a. der Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, – zu denen der Antragsteller als Rechtspfleger gehört – zuständig. Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelung kann nicht durch Dienstvereinbarung abgewichen werden.
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt die Zuständigkeit der Direktorin des Arbeitsgerichts weder aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LJG/ § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVO ArbG a.F. noch aus dem Umstand, dass es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um eine Disziplinarmaßnahme handle. Andere Maßnahmen als solche im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG werden zum einen nicht durch eine disziplinarische Intention zur Disziplinarmaßnahme. Zum anderen sind für die Einleitung von Disziplinarverfahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LDG) und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Verfügung die Dienstvorgesetzten zuständig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 LDG). Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten, also für personalrechtliche Maßnahmen zuständig ist (§ 3 Abs. 2 LBG), mithin hier nach § 1 Abs. 3 LVO ArbG n.F./ § 3 Abs. 3 LVO ArbG a.F. die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts.
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2. Im Ergebnis verhilft dies der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 DV rechtfertigt.
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a. Eine Beschränkung der flexiblen Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 DV setzt tatbestandlich einen wichtigen Grund voraus. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff entzieht sich einer abstrakten Definition. Notwendig ist eine – gerichtlich voll überprüfbare – wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in der die Umstände, die für eine Beschränkung der flexiblen Arbeitszeit sprechen, mit dem berechtigten Interesse des Betroffenen an der Beibehaltung der flexiblen Arbeitszeit abzuwägen sind. Als nicht abschließende Regelbeispiele für einen wichtigen Grund sind genannt, dass die Erfüllung der Dienstpflichten gefährdet ist oder Gründe in der Person der oder des Einzelnen es erforderlich machen.
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Eine Gefährdung der Erfüllung der Dienstpflichten besteht etwa, wenn die hinreichende Erreichbarkeit von Rechtspflegern nicht gewährleistet ist. Zu welchen Zeiten diese Erreichbarkeit im Sinne einer Präsenz von Rechtspflegern – aber gerade nicht eines bestimmten Rechtspflegers – vor Ort gewährleistet sein muss, richtet sich nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle (§ 4 Abs. 5 Satz 1 DV), vorliegend wochentags von 8.30 bis 12 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle ist eine Erreichbarkeit lediglich durch Terminabsprache sicherzustellen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 DV). Die Funktionszeit nach Ziffer 3 der Vereinbarung über die variable Arbeitszeit bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und den Arbeitsgerichten Elmshorn, Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster vom 11./15. August 2016 – montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr – ist für Rechtspfleger mit flexibler Arbeitszeit nicht einschlägig, da sich der Anwendungsbereich dieser Dienstvereinbarung allein auf Beamte mit variabler Arbeitszeit erstreckt. Dass Modell der flexiblen Arbeitszeit und das Modell der variablen Arbeitszeit stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität. Darüber hinausgehende Präsenzzeiten können sich im Einzelfall, etwa für einzelne Rechtspfleger mit bestimmten besonderen Funktionen ergeben. Aber auch insoweit gilt die Dienstvereinbarung über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als landesweites Arbeitszeitmodell an allen Gerichten und Staatsanwaltschaften und nicht die Dienstvereinbarung über die variable Arbeitszeit. Die modellimmanente Begrenzung der Zeitgestaltungsfreiheit ergibt sich dann aus § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 DV.
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Auch die Erfüllung der regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich im Durchschnitt 41 Stunden (vgl. § 60 Abs. 4 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO) kann ein wichtiger Grund sein, da nach § 3 Abs. 2 DV die regelmäßige Arbeitszeit von der flexiblen Arbeitszeit unberührt bleibt. Ob ein längerfristiges Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit einen wichtigen Grund darstellt, ist jedoch auch vor dem Hintergrund zu bewerten, ob das nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesene Pensum erfüllt wird (vgl. § 4 Abs. 1 DV).
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Bezüglich der Rechtsfolgen räumt § 5 Abs. 2 DV ein Auswahlermessen ein, da von der flexiblen Arbeitszeit „ganz oder teilweise“ ausgenommen werden kann. Als teilweise Ausnahme kommt jede Anordnung in Betracht, die das zeitliche Selbstbestimmungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DV) und / oder die Zeiterfassungsfreiheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DV) beschränkt, ohne sie vollständig aufzuheben. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 73 LVwG).
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b. Nach Maßgabe dieser Maßstäbe hat der Antragsgegner keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner nimmt im Kern daran Anstoß, dass der Antragsteller nahezu täglich über die Mittagszeit 2 bis 2 ½ Stunden abwesend und nicht erreichbar gewesen sei sowie während dieser Zeit meistens Sport getrieben habe. Dies ist jedoch – aus rechtlicher Sicht – dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
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Nach § 3 Abs. 1 DV bestimmen die Rechtspfleger eigenverantwortlich Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhepausen. Die Schranken dieses zeitlichen Selbstbestimmungsrechts ergeben sich aus § 4 DV. Leitgedanke ist dabei, dass für den einzelnen Rechtspfleger gerade keine zwingende Anwesenheit zu bestimmten Zeiten vorgegeben wird, sondern die Rechtspfleger sich untereinander so zu koordinieren haben, dass ein reibungsloser Betrieb gesichert ist (vgl. insbesondere § 4 Abs. 3 und 5 DV). Die Abwesenheitszeit des Antragstellers liegt außerhalb der Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle von wochentags von 8.30 bis 12 Uhr (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 DV). Dass der Antragsteller oder seine Vertreterin während der Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle nicht erreichbar gewesen seien, ist nicht dargelegt.
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Dass ein konkreter Bedarf für darüber hinausgehende zwingende Präsenzzeiten des Antragstellers besteht, etwa unter dem Aspekt der Geschäftsleitung, wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hierzu genügt es nicht, die abstrakt von einem Geschäftsleiter wahrzunehmenden Tätigkeiten aufzuzählen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Abwesenheit des Antragstellers zu konkreten Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes („des Geschäftsgangs“) geführt hat, die über die fehlende unmittelbare Erreichbarkeit hinausgehen. Die fehlende jederzeitige Erreichbarkeit während der regulären Dienstzeiten ist dem Modell der flexiblen Arbeitszeit immanent und daher als solche noch keine relevante Beeinträchtigung.
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Unerheblich ist im Kontext der flexiblen Arbeitszeit auch, wie der Antragsteller seine dienstfreie Zeit gestaltet. § 5 Abs. 2 DV dient nicht der Sanktion oder Unterbindung beanstandungswürdiger außerdienstlicher Verhaltensweisen. Zudem ist sportliche Betätigung – auch regelmäßig zur Mittagszeit – nicht beanstandungswürdig. Die flexible Arbeitszeit zielt gerade darauf, durch selbstbestimmte Gestaltung der Dienst- und Freizeit die herkömmliche Strukturierung des Werktages aufzubrechen. Die zulässige Wahrnehmung dieses Selbstbestimmungsrechts kann nicht dessen Beschränkung rechtfertigen.
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Ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragsteller insgesamt deutlich unter 41 Stunden in der Woche gearbeitet habe und zudem seine mangelnden Anwesenheitszeiten zu Lasten anderer Mitarbeiter ginge, kann der Senat nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu tritt die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert entgegen. Dass der Antragssteller mittags längere Zeit abwesend war, bedeutet nicht, dass er insgesamt durchschnittlich unter 41 Stunden gearbeitet hat. Die in der Beschwerde nochmals geltend gemachte Mehrbelastung seiner Vertreterin wird auch ausweislich der Beschwerdeschrift ausschließlich damit begründet, dass der Antragsteller ein Jahr lang arbeitsunfähig erkrankt war und man ihn nicht habe überfordern wollen, nicht aber mit seinen Abwesenheitszeiten über Mittag (und am Nachmittag?). Soweit durch seine mittäglichen Abwesenheitszeiten organisatorische Probleme geltend gemacht werden, insbesondere durch eine fehlende Ab- und Anmeldung bei der Direktorin bzw. seiner Vertreterin, erweist sich die Maßnahme derzeit zumindest als unverhältnismäßig.
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3. Der Vortrag der Antragsgegnerin, es habe nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer vorherigen abmahnungsgleichen Einwirkung auf den Antragsteller bedurft, da dieser bei der Anhörung und im erstinstanzlichen Verfahren kein Unrechtsbewusstsein, sondern sich uneinsichtig gezeigt habe, verfängt nicht. Damit wird der Sache nach behauptet, diese vorgelagerte Maßnahme sei entbehrlich, da sie ungeeignet sei, das Einwirkungsziel zu erreichen. Ein so weitgehender Schluss lässt sich nicht ziehen. Weder der Vermerk zum Anhörungsgespräch vom 4. September 2017 noch das prozessuale Verhalten bieten für diesen Schluss eine ausreichende Basis. Insbesondere lässt eine umfassende, durch Rechtsanwälte begleitete Verteidigung im gerichtlichen Verfahren keinen Rückschluss darauf zu, wie sich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren verhalten hätte. Das Verwaltungsverfahren leidet insoweit darunter, dass dem Antragsteller nicht deutlich gemacht wurde, was konkret beanstandet wird (Dauer der Mittagspause, Wochenarbeitszeit, Erledigung des Arbeitspensums, Sport während der Mittagspause, fehlende Absprachen mit Direktorin oder Vertreterin) und welches konkrete Verhalten man sich von ihm wünscht. Eine solche Einwirkung stellte keine disziplinarische Maßnahme dar (vgl. § 6 Satz 2 LDG).
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4. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Der Bescheid und der Verwaltungsvorgang lassen nicht hinreichend erkennen, ob die in § 5 Abs. 2 DV enthaltende Ermessenseinräumung in ihrem vollen Umfang erkannt wurde. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit, welches das Ermessen beschränkt, gebietet, belastende Maßnahmen auf das zur Zielerreichung notwendige Maß zu beschränken. Der vordergründige Anlass ist hier die Abwesenheit zur Mittagszeit. Insoweit wäre eine auf diesen Zeitraum bzw. auf Zeiten notwendiger Präsenz vor Ort zugeschnittene Maßnahme wohl ein milderes Mittel auch im Hinblick auf die – zu Recht – von der Antragsgegnerin betonte Vorbildfunktion des Antragstellers als Geschäftsleiter und die Außenwahrnehmung.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für Arbeitssachen).
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß
- a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist; - b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann; - c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.