Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juli 2016 - 2 MB 11/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0727.2MB11.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 10. Mai 2016 geändert:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Personalakten des Antragstellers an ein privates Unternehmen zum Zwecke der Digitalisierung oder zu sonstigen Zwecken herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Herausgabe seiner Personalakten an ein privates Unternehmen zum Zwecke der Digitalisierung.

2

Der Antragsgegner teilte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass die Landesregierung beschlossen habe, die Personalverwaltung zu zentralisieren. Deshalb sei eine Digitalisierung der Personalakten zwingend erforderlich. Die Digitalisierung werde im Rahmen einer datenschutzrechtlich zulässigen Auftragsdatenverarbeitung durch einen externen Scan-Dienstleister erfolgen und sei ab Mai 2016 vorgesehen.

3

Mit Schreiben vom 8. März 2016 widersprach der Antragsteller der Aushändigung seiner Personalakten an das beauftragte private Unternehmen. Nach seiner Auffassung sei ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu befürchten, weil es für eine Weitergabe der Akten keine gesetzliche Grundlage gebe.

4

Der Antragsgegner verwies am 15. März 2016 auf ein Papierder Staatskanzlei - Zentrales IT-Management Schleswig-Holstein - vom 1. April 2015, wonach die Herausgabe von Personalakten an Dritte zwecks Digitalisierung mit geltendem Recht vereinbar sei.

5

Am 5. April 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch und hat zugleich beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, die Herausgabe der Personalakten an einen externen Dritten zu verhindern.

6

Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das mit Blick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn in §§ 85 bis 92 Landesbeamtengesetz (LBG) grundsätzlich „abgeschottete“ Personalaktensystem stehe der hier vorgesehenen Digitalisierung nicht entgegen. Lückenfüllend griffen datenschutzrechtliche Bestimmungen ein. Die Datenweitergabe zwischen Auftraggeber (Land Schleswig-Holstein bzw. Dataport als Anstalt öffentlichen Rechts ) und Unterauftragnehmer (...) werde gemäß § 17 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) nicht als Übermittlung, sondern nur als Nutzung der Daten angesehen. Dem Unterauftragnehmer seien umfangreiche datenschutzrechtliche Vorgaben auferlegt worden. Dass im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung keine „öffentliche“ Dienststelle tätig werde, sondern ein privates Unternehmen sei irrelevant, weil § 17 LDSG allein darauf abstelle, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt würden, was hier der Fall sei.

7

Dagegen hat der Antragsteller am 19. Mai 2016 Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, zu Unrecht werde „lückenfüllend“ das Datenschutzrecht herangezogen. Dieses werde vielmehr durch das besondere Personalaktenrecht verdrängt. Letzteres stelle höhere Anforderungen an den Datenschutz als das allgemeine Datenschutzrecht. Dies liege an der Brisanz der Daten und an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten. § 85 Abs. 4 LBG regele den Zugang zur Personalakte abschließend, §17 LDSG sei deshalb nicht anwendbar.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, die Personalakten des Antragstellers an ein privates Unternehmen zum Zwecke der Digitalisierung oder zu sonstigen Zwecken herauszugeben.

10

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und die Beschwerde schon für unzulässig, weil der Antragsteller nicht die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts beantragt habe. Darüber hinaus genüge die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis; denn es werde lediglich behauptet, der Zugang zu den Personalakten sei im Landesbeamtengesetz abschließend geregelt.

13

Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Die streitgegenständliche Digitalisierung der Personalakte des Antragstellers sei eine Auftragsdatenverwaltung im Sinne von § 17 Abs. 3 LDSG. Die Personalakte könne gemäß § 85 Abs. 3 Satz 4 LBG (gemeint sein dürfte § 85 Abs. 2 Satz 2 LGB) vollständig elektronisch geführt werden. Das Landesbeamtengesetz treffe lediglich bezüglich des „Führens" von Personalakten und Personaldaten spezialgesetzliche Regelungen; es existiere aber keine Vorschrift für die Auftragsdatenverarbeitung. Deshalb sei § 17 LDSG, der die Auftragsdatenverarbeitung regle, neben den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes anwendbar. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 LBG sei die Übermittlung der Personaldaten nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Dort setze die „Lücke" an, in die § 17 LDSG greife. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 LDSG gelte die Weitergabe der Daten von der datenverarbeitenden Stelle an die Auftragnehmenden nicht als Übermittlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LDSG. Diese Sonderregelung habe zur Folge, dass es sich bei der Digitalisierung durch die Dataport AöR und den Unterauftragnehmer gerade nicht um eine „Übermittlung" von Daten handele und beide Stellen deshalb nicht als „Dritte" anzusehen seien.

14

Aufgrund der zwischen dem Land Schleswig-Holstein und Dataport als Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarungen werde gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen per Verpflichtung untersagt sei, die Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen oder sie an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Dieses Verbot bestehe auch nach Beendigung des Auftrags fort.

II.

15

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere enthält sie einen hinreichend bestimmten Antrag (vgl. zu diesem Erfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Mit der Antragstellung und der Beschwerdebegründung legt der Beschwerdeführer fest, inwieweit und unter welchem Blickwinkel eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen soll und auch nur erfolgen kann; ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 29). Dass der Antragsteller neben dem ausdrücklich gestellten Antrag (s.o.) zugleich die Änderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 begehrt, wird bereits aus der Formulierung deutlich, dass „Beschwerde gegen den Beschluss.... eingelegt wird" und ergibt sich zudem eindeutig aus der Beschwerdebegründung.

16

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend Genüge getan. Der Antragsteller setzt sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, wenn er geltend macht, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen seien - entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss - nicht „lückenfüllend“ heranzuziehen. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Behauptung; denn es wird erläuternd ausgeführt, die Regelungen im Landesbeamtengesetz seien abschließend, was sich aus der Brisanz der Daten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten ergebe. Eine weitergehende Begründung ist insbesondere vor dem Hintergrund des nur mit wenigen Argumenten versehenen angegriffenen Beschlusses entbehrlich.

17

Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen.

18

Ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegeben, weil der Antragsgegner die Personalakten des Antragstellers bereits zum Zwecke des Einscannens an Dataport herausgegeben hatte. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist nicht eingetreten, weil der Antragsgegner die Akten nach Erhalt der Beschwerde vor Digitalisierung wieder zurückgefordert hat.

19

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Antragsgegner, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Personalakten des Antragstellers an Dataport (AöR) und an den privaten Unterauftragnehmer ... fehlt. Die §§ 85 bis 92 LBG regeln den Umgang mit Personalakten der Landesbeamten abschließend. § 17 LDSG ist nicht ergänzend heranzuziehen.

20

Bereits beamtenstatusrechtlich sind Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte festgelegt. § 50 Satz 3 BeamtStG regelt diesbezüglich, dass die Personalakte vertraulich zu behandeln ist. § 50 Satz 4 BeamtStG besagt, dass Personalaktendaten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen, es sei denn die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten, also einen bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz-Kommentar, § 50 BeamtStG Rn. 8). Daraus folgt, dass Einschränkungen dieses Rechts nur auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem staatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss, zulässig sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, Ls 2, BVerfGE 65, 1 ff., Juris).

21

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu den Vorgängervorschriften in § 56 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 11. Juni 1992 (BGBl I S. 1030) betont, dass es sich bei den beamtenrechtlichen Vorschriften um abschließende Sonderregelungen handelt, die ein umfassendes und abschließendes Regelsystem über den Umgang mit Personaldaten bilden, die sich im Besitz des Dienstherrn befinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 10.02 -, Juris Rn. 15).

22

Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG für die Beamten des Landes neben § 50 BeamtStG geltenden - diese Norm konkretisierenden - Vorschriften der §§ 85 ff. LBG enthalten abschließende Regelungen für die Personalakten der Landesbeamten und sehen die Weitergabe von Akten im Rahmen der Auftragsverwaltung nicht vor. § 85 Abs. 2 Satz 2 LBG bestimmt zwar, dass die Akte in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden kann und die Vertraulichkeit der Daten sowie die Rechte der Betroffenen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen sind. § 85 Abs. 4 LBG konkretisiert aber, dass Zugang zur Personalakte nur Beschäftigte haben dürfen, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Weder Mitarbeiter von Dataport noch die eines privaten Unterauftragnehmers sind „mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten Beschäftigte“.

23

Auch aus den folgenden Vorschriften ergibt sich nicht die Befugnis zur Weitergabe der Personalakten zum Einscannen. § 88 LBG enthält lediglich Regelungen zur Einsichtnahme des Beamten, dessen Bevollmächtigten und Hinterbliebenen in seine Personalakte.

24

§ 92 LBG enthält Regelungen zur automatisierten Verarbeitung von Personalakten. Diese Vorschrift lautet: „Personalakten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist." Anders aber als der Bundesgesetzgeber in § 111a Bundesbeamtengesetz (vgl. auch BT-Drucksache 18/3248 Seite 31) hat der Landesgesetzgeber weder in dieser Vorschrift noch an anderer Stelle eine - wie verfassungsrechtlich erforderlich: ausdrückliche - Rechtsgrundlage für eine Erhebung und Verwendung von Personaldatenakten im Auftrag geschaffen.

25

§ 89 LBG bestimmt, an welche Stellen die Personalakte auch ohne Einwilligung des Beamten vorzulegen ist. Das sind gemäß Absatz 1 der Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen die oberste Dienstbehörde, der Landesbeamtenausschuss; auch Ärzte und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Dienststelle ein Gutachten erstellen, sowie der Ministerpräsident zu Zwecken der ressortübergreifenden Personalvermittlung innerhalb der Landesverwaltung. Absatz 2 der Norm erlaubt eine Nutzung der Personalakte durch eine andere Behörde oder beauftragte Stelle, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung usw. erforderlich sind. Ferner ist in Absatz 3 die Erteilung von Auskünften aus der Personalakte, in besonderen Fällen auch an Dritte, geregelt.

26

Da gemäß § 3 Abs. 3 LDSG besondere Rechtsvorschriften, soweit sie den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vorgehen, kann die Auftragsdatenverwaltung nicht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 17 LDSG gestützt werden. Die zum Schutz der Personaldaten der Landesbeamten geschaffenen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes können nicht durch solche Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes ergänzt werden, die den beamtenrechtlichen Schutzstandard reduzieren. Dies wäre aber die Folge, folgte man der Auffassung des Antragsgegners. Er meint, § 17 LDSG, der nicht zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung unterscheide, sei „lückenfüllend" heranzuziehen, weil § 17 Abs. 1 Satz 3 LDSG bestimme, dass die Weitergabe der Daten von der datenverarbeitenden Stelle an die Auftragnehmenden nicht als Übermittlung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LDSG - und damit nicht als Datenverarbeitung - gilt. Denn trotz der im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung vertraglich getroffenen Vereinbarungen zum Schutz der Daten würde der Personenkreis, der Zugriff auf die Akten nehmen könnte, um die Beschäftigten des Auftragnehmers und des Unterauftragnehmers entgegen den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes erweitert.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juli 2016 - 2 MB 11/16 zitiert 14 §§.

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Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.