Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 8 CE 15.1023

bei uns veröffentlicht am23.06.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 E 15.323, 13.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Straßenbaumaßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück beschränken.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die V-straße in N. angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., für das ihm 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und eines Containerbüros unter der Auflage erteilt worden war, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. In der Behördenakte befindet sich ein Plan mit einem Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte, auf dem auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze, ein Containerbüro und an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Einfahrt über den Gehweg eingetragen sind.

Im Rahmen der Planung des Endausbaus der V-straße stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Grundstück des Antragstellers zwei Grundstückszufahrten aufweist. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller die Anpassung einer Zufahrt an die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden veränderten Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze an.

Der Antragsteller strebt die bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten an, weil er das Grundstück seit ca. 20 Jahren an zwei Autohändler vermietet hat, die das Anwesen unter sich aufgeteilt und in der Mitte mit einem Zaun und Holzbauten, in denen sich die jeweiligen Büroräume befinden, getrennt haben. Die Antragsgegnerin lehnt eine Höhenangleichung beider Zufahrten unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung, die Notwendigkeit der Errichtung von Längsparkplätzen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab und schlägt die Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Mieter in der Mitte der östlichen Grundstückgrenze vor.

Nach erfolglosen Verhandlungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Straßenbaumaßnahmen im März 2015 vorzunehmen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Durchführung baulicher Maßnahmen zu unterlassen, die die Nutzbarkeit einer oder beider aktuell vorhandenen Zufahrten beeinträchtigen, hilfsweise jede Maßnahme zu unterlassen, die auf die Schaffung eines finalen Bauzustands gerichtet ist, der beide oder nur eine der Zufahrten unberücksichtigt lässt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts infrage zu stellen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin voraus, beide Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße baulich zu berücksichtigen, diese also in der Höhe anzupassen, den Bordstein abzusenken und in diesem Bereich den Platz freizuhalten. Ein solcher Anspruch ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keinen Anspruch auf Berücksichtigung beider auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten bei den Straßenbauarbeiten an der V...straße ableiten kann. Dieses einfachrechtliche Institut sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47; U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540 m. w. N.). Sein Schutz erstreckt sich lediglich auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, gewährt aber keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schützt nicht vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsverhältnissen, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks (im Sinne eines Buchgrundstücks) zur Straße beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten. Der Umstand, dass das Grundstück bei Wegfall der zweiten Zufahrt nicht mehr wie bisher von den beiden Mietern des Antragstellers getrennt genutzt werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Teilung des Grundstücks des Antragstellers ist lediglich faktisch durch die Errichtung von Holzbauten sowie eines Zauns erfolgt, wodurch es dem Mieter des südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich ist, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegende Zufahrt zu nutzen. Eine grundbuchrechtliche Aufteilung des Grundstücks, welche zur Folge hätte, dass jeder Grundstücksteil für sich einer verkehrsmäßigen Erschließung bedarf, fand hier aber gerade nicht statt. Auch in der Baugenehmigung vom 15. April 1998 ist eine derartige Teilung des Grundstücks nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs dem Antragsteller zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren und sich auf eine einzige Zufahrtsmöglichkeit zu beschränken (BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl. 2010, 84/85 m. w. N.), worauf auch der Vorschlag der Antragsgegnerin zielt, auf Höhe der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Zufahrt zu erstellen, welche von beiden Mietern gemeinsam genutzt werden kann.

2. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht aus dem Anliegergebrauch im Zusammenwirken mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Endausbaus der V-straße bei anderen anliegenden Grundstücken mehr als eine Zufahrtsmöglichkeit baulich berücksichtigt. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung gerade damit, dass sie anderenfalls auch den Eigentümern benachbarter Grundstücke aus Gründen der Gleichbehandlung eine zweite Zufahrt gestatten müsste und damit die Parkmöglichkeiten an der Straße stark eingeschränkt würden. Ein Anordnungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47) steht dem Antragsteller daher nicht zu. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt vielmehr einen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, mehr als eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers in der Höhe anzupassen und freizuhalten. Es ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Parksituation im Gewerbegebiet die Anlage von Längsparkplätzen entlang der Straße als erforderlich ansieht und die Schaffung eines Bezugsfalles vermeiden will. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach einer zweiten Ausfahrt nicht nachkommt.

3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann dieser die Höhenangleichung und Platzfreihaltung für beide Zufahrten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes beanspruchen.

Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte Beanstandung im Jahr 1999, welche die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Herstellung der Außenanlagen gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan rügte und sich schließlich mit der - nach Androhung von Zwangsmitteln - erfolgten Anpflanzung von vier Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers begnügte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass weder in diesem Zusammenhang noch in der Folgezeit die - nach dem Vorbringen des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt von außen erkennbar angelegte - zweite Zufahrt beanstandet wurde, kein Anspruch des Antragstellers auf bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße ableiten. Es handelt sich allenfalls um ein Versehen der Behörde.

Dass die Antragsgegnerin anlässlich einer am Vortag stattgefundenen Baukontrollfahrt, bei der die (vom Antragsteller nicht angezeigte) Nutzung seines Bauvorhabens nach Fertigstellung festgestellt worden war, in einem Schreibauftrag vom 16. April 1999 (Bl. 49 der Akte der Bauaufsichtsbehörde) vermerkt hatte, die Ausführung sei „soweit sichtbar und zugänglich … plangemäß erfolgt“, kann auch deshalb nicht als Zustimmung zur Zufahrtsgestaltung gewertet werden, weil es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der keine Außenwirkung entfaltet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der von ihm provisorisch angelegten Zufahrten konnte somit hieraus nicht erwachsen.

Auch die unterbliebene Beanstandung der zweiten Zufahrt kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Entsprechend obigen Ausführungen gewährleistet der Anliegergebrauch grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666/667; vgl. auch BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136/139). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt ist allenfalls im Einzelfall insoweit denkbar, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/541). Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Zufahrt rechtsverbindlich vorgeschrieben wurde (vgl. unten 5.), war in den Bauvorlagen jedenfalls keine zweite Zufahrt vorgesehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die von ihm angelegte zweite Zufahrt von der Antragsgegnerin beim Endausbau der V-straße baulich mit einer Höhenanpassung und Freihaltung berücksichtigt wird, lässt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin die zweite Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht beanstandet hat, daher nicht ableiten.

4. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob hier eine „Änderung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 5 BayStrWG vorliegt, obwohl der Endausbau der V-straße erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Zufahrten daher also bislang nur provisorisch angelegt waren, kommt es nicht an. Denn im Streit steht vorliegend keine Anordnung der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift, sondern vielmehr die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass beide Zufahrten im Rahmen der baulichen Maßnahmen in Form einer Höhenangleichung und Freihaltung berücksichtigt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich aus der Bestimmung des als Abwehrrecht ausgestalteten Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ein solcher Anspruch nicht herleiten; er wird dort nicht geregelt.

5. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die sich gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der zweiten Zufahrt wenden, sind verfehlt, weil hier nicht die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller auf seinem Grundstück angelegten Zufahrten, sondern vielmehr der von ihm mit der begehrten Sicherungsanordnung behauptete Anspruch inmitten steht, die Antragstellerin müsse im Rahmen des laufenden Endausbaus der V-straße beide aktuell auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten baulich berücksichtigen.

Daher kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Errichtung der zwei Zufahrten auf dem Grundstück des Antragstellers im Widerspruch zu der Baugenehmigung vom 15. April 1998 steht, die unter der Auflage erteilt wurde, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan GO 2a vom 5. Februar 1998, geändert am 23. März 1998, anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Damit kann auch dahinstehen, ob der in der Behördenakte enthaltene Plan, der lediglich eine Zufahrt an der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks vorsieht, tatsächlich ein Ausschnitt dieses genannten Freiflächengestaltungsplans ist und welche rechtliche Bedeutung der dortigen Festsetzung der Zufahrt zukommt. In diesem Zusammenhang kann daher auch lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller zwar zu Recht davon ausgeht, dass Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten können, dass dieser Umstand aber nicht ausschließt, dass die Straßenbaubehörde ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite der Zufahrt aus straßenrechtlichen, städtebaulichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen beschränken kann (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540). Erst recht lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers ableiten, dass im Rahmen des Endausbaus der Straße beide Zufahrten in der Höhe angepasst und freigehalten werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachte ökonomischen Bedeutung des Rechtsstreits. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
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bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werd

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.