Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2010 - 2 LB 22/10

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2010:1210.2LB22.10.0A
10.12.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 verpflichtet, der Klägerin Hilfe nach § 19 SGB VIII für den Zeitraum vom 04.08.2008 bis zum 13.03.2009 zu bewilligen und die für diesen Zeitraum entstandenen Kosten für die Klägerin und ihren Sohn in Höhe von 33.381,26 € zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Betreuung der Klägerin und ihren Sohn in einer gemeinsamen Wohnform im Sinne von § 19 SGB VIII.

2

Die Klägerin wurde am ... in ... in Polen geboren und kam im Jahr 1990 mit ihrer Familie nach Deutschland. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin lebte bis Anfang 2007 in .... Danach hatte sie keinen festen Wohnsitz und hielt sich an unterschiedlichen Orten in Deutschland sowie bei einer Bekannten in der Schweiz auf.

3

Per eMail vom 04. Juni 2008 wandte die Klägerin sich unter dem Betreff „Findelbaby“ an den SterniPark e. V. in Satrup (Kreis Schleswig-Flensburg) und suchte um Hilfe nach. Sie sei ungewollt schwanger und strebe eine anonyme Geburt an. Mitte Juni fuhr sie dann von der Schweiz aus nach Satrup und wurde vom SterniPark e.V. aufgenommen.

4

Mit Schreiben vom 02.07.2008 wandte sich die Klägerin an das Jugendamt der Stadt ... und beantragte dort für sich „ eine Unterbringung im Sternipark/Satrup nach § 19 SGB VIII.“ Dieser Antrag der Klägerin wurde mit Schreiben vom 03.07.2008 des SterniPark e. V. unter Hinweis auf die Notlage der Klägerin weitergeleitet. Beigefügt war ein Situationsbericht der Mutter-Kind-Einrichtung SterniPark vom 02.07.2008 mit Angaben zur Vorgeschichte der Klägerin, dem Schwangerschaftsverlauf und der derzeitigen Lebenssituation sowie der Perspektive der Klägerin. Danach benötigte die Klägerin pädagogische Begleitung und Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Geburt ihres Kindes. Des Weiteren sei es notwendig, eine Perspektive für die Klägerin und ihr Kind aufzubauen. Eine aus der Ambivalenz resultierende Persönlichkeitsstörung solle sozialpädagogisch und psychiatrisch aufgearbeitet werden. Die Stadt ... traf keine förmliche Entscheidung, sondern teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2008 mit, dass aus dortiger Sicht der Beklagte für die Gewährung von Hilfen zuständig sei und riet, einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen.

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Am ... 2008 wurde der Sohn der Klägerin geboren.

6

Mit Telefax vom 06.08.2008 wurde das ursprünglich an das Jugendamt der Stadt ... gerichtete Schreiben der Klägerin vom 02.07.2008 nunmehr erstmals dem Beklagten übermittelt. Gleichzeitig wandte sich der SterniPark e. V. mit Schreiben vom 06.08.2008 an den Beklagten und beantragte für die Klägerin Bewilligung von Hilfen nach § 19 SGB VIII. Mit Schreiben der Einrichtung vom 07.08.2008 wurden Angaben über den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin bis zur Aufnahme in Satrup unterbreitet. Mit einem beigefügten Schreiben vom 07.08.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe ihren Lebensmittelpunkt stets in ... gehabt und habe im letzten Jahr drei Besuche in der Schweiz gemacht. Sie habe sich nirgendwo anders aufgehalten und habe sich ohne Umwege oder Aufenthalte in anderen Städten auf direktem Wege von dem Besuch in der Schweiz in die Mutter-Kind-Einrichtung in Satrup begeben.

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Mit Schreiben vom 26.08.2008, von dem sowohl die Klägerin als auch die Einrichtung jeweils eine Durchschrift erhielten, wandte sich der Beklagte an die Stadt ... und bat um Entscheidung des von der Klägerin ursprünglich gestellten Antrages. Die Stadt ... teilte dem Beklagten daraufhin mit, sie habe Ermittlungen zum bisherigen Aufenthalt der Klägerin angestellt; diese seien hinsichtlich des Aufenthaltes in ... unzutreffend. Für die Zeit ab Februar 2007 sei ein Aufenthalt der Klägerin dort nicht mehr festzustellen. Die ursprünglichen Angaben der Klägerin, wonach sie zuletzt ohne festen Wohnsitz gewesen sei und sich an wechselnden Orten – auch wiederholt in der Schweiz – aufgehalten habe, dürften eher zutreffen. Die Stadt ... verwies den Beklagten auf dessen eigene Zuständigkeit.

8

Unter Hinweis auf die Ermittlungen der Stadt ... zum tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2008 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB VIII ab. Den hiergegen am 16.10.2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt vor Hilfebeginn nicht habe ermittelt werden können. Daher sei die Regelung des § 86 b Abs. 2 SGB VIII anzuwenden und auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen. Es sei anerkannt, dass dem Beginn der Leistung grundsätzlich nicht der tatsächliche Leistungsbeginn, sondern der Beginn des Verwaltungsverfahrens zu Grunde gelegt werde. Die Klägerin habe sich die Jugendhilfe selbst beschafft. Eine Zuständigkeitsprüfung habe aus diesem Grunde nicht im Voraus durchgeführt werden können. Es komme folglich auf den Zeitpunkt an, zu dem die beantragte Jugendhilfe gewährt worden wäre. Es sei daher zu prüfen, welcher Jugendhilfeträger zum Zeitpunkt des Beginns der Selbstbeschaffung zuständig gewesen wäre. Die Angaben der Klägerin dazu, wo sie sich aufgehalten habe, seien zum Teil widersprüchlich. Ein tatsächlicher Aufenthalt könne in der Schweiz, in ... oder auch in Köln gewesen sein. Für die Prüfung seiner Zuständigkeit sei dies jedoch unerheblich, da die Klägerin weder einen gewöhnlichen noch einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten vor Beginn der Leistung gehabt habe. Auch ein vorläufiges Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII sei nicht möglich, da auch hierfür die Zuständigkeit fehle.

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Mit ihrer am 05.12.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt und geltend gemacht, dass der Beklagte für die nach § 19 SGB VIII zu gewährende Hilfe zuständig sei. Da sie ohne Umwege von der Schweiz direkt nach Satrup gefahren sei und von Satrup aus die Hilfe beantragt habe, komme es auf ihren tatsächlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Antragstellung an. Sie habe sich zunächst nicht direkt an die Einrichtung in Satrup gewandt, um Hilfen nach § 19 SGB VIII zu erhalten, sondern ursprünglich bei dem dort ebenfalls angesiedelten Projekt Findelbaby um Hilfe für die anstehende Geburt nachgesucht. Erst nach der Entbindung am 01.08.2008 habe sie für sich die Entscheidung getroffen, in der Einrichtung zu verbleiben und eine entsprechende Vereinbarung mit der Einrichtung zum 03.08.2008 geschlossen. Die Hilfen, die sie danach in der Einrichtung in Satrup erhalten habe, seien erforderlich gewesen, da sie mit ihrer Situation einer erst im sechsten Monat bemerkten Schwangerschaft nicht fertig geworden sei. Nach ihrer Entlassung am 13.03.2009 aus der Einrichtung lebe sie nunmehr mit ihrem Kind in ... zusammen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.11.2008 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe nach § 19 SGB VIII für den Zeitraum vom 04.08.2008 bis zum 13.03.2009 zu bewilligen und die für diesen Zeitraum entstandenen Kosten für sich und ihren Sohn in Höhe von 33.381,26 € zu übernehmen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin vor Beginn der selbst beschafften Leistung zu ermitteln. Der Schutz der Einrichtungsorte werde unterlaufen, wenn die Antragstellerin es durch eine verspätete Antragsstellung in der Hand habe, zuvor einen neuen tatsächlichen Aufenthalt und damit die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe zu begründen, in dessen Bereich sich die Einrichtung befinde.

15

Durch Urteil vom 18. Januar 2010 – der Klägerin zugestellt am 18. Mai 2010 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Hilfen gemäß § 19 SGB VIII und die Übernahme der entstandenen Kosten in Höhe von 33.381,26 €. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die gerichtlicherseits geteilten Gründe des angefochtenen Widerspruchbescheides sowie den Prozesskostenhilfebeschluss verwiesen und ergänzend angeführt:

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Es komme für die Zuständigkeit des Beklagten nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 02.07.2008 an. Zwar habe das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13.06.2002 (Az.: 12 A 3177/00) den Begriff „vor Beginn der Leistungen“ gemäß § 86 b Abs. 1 SGB VIII mit dem Zeitpunkt der Antragstellung definiert und damit den Beginn der Leistungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorverlagert. Die dortigen Überlegungen würden jedoch nicht für Fälle gelten, in denen, wie hier, tatsächlich schon zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen in Anspruch genommen und der entsprechende Bewilligungsantrag erst später gestellt worden sei. In diesen Fällen gebe es kein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren einschließlich der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der eingeschalteten Behörde, so dass es insofern auf den Zeitpunkt ankomme, in dem die Hilfe gewährt worden sei. Es sei mithin der Jugendhilfeträger zuständig, der zum Zeitpunkt des Beginns der Selbstbeschaffungörtlich zuständig gewesen wäre. Insofern bestehe in den Fällen selbst beschaffter Leistungen auch keine Veranlassung für eine Vorverlagerung des Zeitpunktes des Leistungsbeginns. Vielmehr komme es auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung an. Dies sei der 15.06.2008 gewesen.

17

Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin weder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I noch im Bereich des Beklagten ihren tatsächlichen Aufenthalt im Sinne von 86 b Abs. 2 SGB VIII gehabt. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass das bloße Durchfahren seines Zuständigkeitsbereiches, um in die Einrichtung in Satrup zu gelangen, keinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGB VIII im Bereich des Beklagten vor Leistungsbeginn begründen könne. Da die Klägerin zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und anschließend im Bundesgebiet während der Fahrt nach Satrup keinen tatsächlichen Aufenthalt bis zur Aufnahme in der Einrichtung begründet habe, bestehe für den Beklagten auch keine Möglichkeit, die Klägerin an den für sie zuständigen Leistungsträger zu verweisen. Denn ein solcher sei für den Beklagten weder zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung ersichtlich gewesen, noch sei dieser heute für das Gericht ersichtlich. Das würde insbesondere angesichts der widersprüchlichen Angaben der Klägerin hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte vor ihren diversen Aufenthalten in der Schweiz gelten.

18

Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin lediglich für die Zeit ab dem 04.08.2008 Kostenerstattung verlange. Denn die eingeschränkte Antragstellung führe nicht dazu, dass die von der Klägerin tatsächlich bereits ab dem 15.06.2008 in Anspruch genommenen Leistungen der Einrichtung SterniPark bezüglich der Beurteilung der Frage, wann hier von einem Leistungsbeginn auszugehen sei, außer Betracht bleiben könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellten auch die Leistungen ab der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Geburt des Kindes sehr wohl solche nach § 19 SGB VIII dar, so dass es im Falle einer selbst beschafften Leistung mit nachträglicher Antragstellung auf den tatsächlichen Leistungsbeginn ankomme. Eine rechtlich erhebliche Zäsur zwischen der Betreuung der Klägerin bis zu ihrer stationären Aufnahme zur Geburt des Kindes und der anschließenden Rückkehr in die Einrichtung nach der Geburt des Kindes stelle die kurzzeitige Unterbrechung jedenfalls nicht dar. Dies ergebe sich aus dem hier anwendbaren Rechtsgedanken der §§ 86 Abs. 3 Satz 2 sowie 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII: Wenn bereits andere vorangegangenen Hilfen oder Leistungen im Sinne von § 86 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bzw. deren kurzzeitige Unterbrechung den Zurechnungszusammenhang und damit die örtliche Zuständigkeit nicht tangierten, dann müsse dies erst recht bei kurzzeitigen Unterbrechungen innerhalb der gleichen Leistung, hier nach § 19 SGB VIII gelten. Andernfalls hätte es ein Hilfebegehrender selbst in der Hand, durch Beschränkung des Umfangs des geltend gemachten Anspruchs stets die örtliche Zuständigkeit des für den Einrichtungsort zuständigen Jugendhilfeträgers herbeizuführen; diese Möglichkeit – wolle man sie denn zulassen – widerspräche dem Grundsatz des Schutzes der Einrichtungsorte.

19

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 86 d SGB VIII, da sich auch nach dieser Vorschrift keine von den obigen Überlegungen abweichende örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe.

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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 30. August 2010 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

21

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, es solle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein, dass eine Klage mit der Begründung, die angerufene Behörde sei unzuständig, abgewiesen werde. Der Gesetzgeber sei der Auffassung gewesen, mit § 16 SGB I hier eine umfassende Regelung zugunsten des Leistungssuchenden getroffen zu haben. Nach § 16 Abs. 2 SGB I sei nämlich die Suche des örtlich zuständigen Trägers vom Leistungssuchenden auf die Behörde übertragen worden. Das Ganze sei verbunden mit der Verpflichtung, dass die vor Ort in Anspruch genommene Behörde im Vorwege die Leistungen zu erbringen habe, wenn diese dem Grunde nach berechtigt sei, und sich dann diese Leistungen vom zuständigen Träger erstatten zu lassen.

22

Die Stadt ... habe, wie es im Gesetz vorgeschrieben sei, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zeitnah recherchiert und dann den Antrag an den ihrer Ansicht nach örtlich zuständigen Beklagten zur Entscheidung abgegeben. Es sei die Verpflichtung des Beklagten gewesen, den örtlich zuständigen Leistungsträger zu ermitteln, hierzu ggf. zu recherchieren, für die hierfür notwendige Zeit vorläufig die Leistungen zu erbringen und sich diese von dem örtlich zuständigen Träger erstatten zu lassen. Der Beklagte dürfe nicht mit dem Hinweis auf seine örtliche Unzuständigkeit den Antrag der Klägerin zurückweisen, dies widerspreche eklatant den Vorgaben des Gesetzgebers in § 16 Abs. 2 SGB I. Nach übereinstimmender Auffassung in der Literatur umfasse die Weiterleitungspflicht einer unzuständigen Stelle auch die Verpflichtung, ggf. Ermittlungen anzustellen, um die zuständige Stelle herauszufinden. Das Verwaltungsgericht weiche in dem angefochtenen Urteil auch von der übereinstimmenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. So habe das Bundessozialgericht grundlegend die Bestimmung des § 16 Abs. 2 SGB I in der Entscheidung vom 21.09.1983 (4 RJ 41/83) so ausgelegt, dass der Einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistung nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern dürfe.

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Da sie, die Klägerin, in dem Verfahren sämtliche Auskünfte über ihre Aufenthalte vorgetragen gehabt habe, habe die Verpflichtung des Gerichts bestanden, einen entsprechenden Hinweis zu geben und weitere Auskünfte zu verlangen, wenn die Auskünfte für das Gericht nicht ausreichend gewesen sein sollten. Es sei aber nicht ersichtlich, welche weiteren Auskünfte sie habe erteilen können, so dass es lediglich um die Frage gegangen sei, anhand dieser Auskünfte den örtlich zuständigen Träger zu ermitteln, ggf. durch Auslegung der Gesetze zu bestimmen, da der hier zu entscheidende Sachverhalt gesetzlich möglicherweise nicht geregelt sei. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Stadt ... einen örtlich zuständigen Leistungsträger ermittelt habe, nämlich den Beklagten.

24

Das Verwaltungsgericht widerspreche mit den Ausführungen, dass das bloße Durchfahren des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten noch keinen tatsächlichen Aufenthalt begründe, der herrschenden Meinung der Literatur. Der Begriff des tatsächlichen Aufenthaltes sei unabhängig davon, ob es sich um einen ständigen, geplanten, rechtlich zulässigen usw. Aufenthalt handele, sondern auch der vorübergehende, zufällige, ungeplante, unerlaubte Aufenthalt, die Durchreise usw. werde vom Begriff des tatsächlichen Aufenthaltes erfasst.

25

Soweit die Rechtsprechung sich im Bereich des Sozialrechts mit dem Durchreisen befasse, werde festgestellt, dass eine Durchreise nicht ausreichend zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass die wesentlich geringeren Anforderungen für einen tatsächlichen Aufenthalt, bei der physischen Anwesenheit in einem Ort, so bei einer Durchreise, sehr wohl erfüllt seien. In dem angefochtenen Urteil würden an den tatsächlichen Aufenthalt die gleichen Anforderungen wie an den gewöhnlichen Aufenthalt gestellt. Eine Auslegung des tatsächlichen Aufenthaltes in dem hier vorgetragenen Sinn sei auch notwendig, um Menschen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätten, nicht von der sozialen Sicherung auszuschließen. Das habe der Gesetzgeber als Anlass für das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Bundestagsdrucksache 16/1410 deutlich gemacht. Dort sei ausgeführt, dass es Lebensumstände geben könne, in denen ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar sei. Stelle man ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, handele es sich insoweit um eine Regelungslücke, die geschlossen werden müsse, um dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und zu vermeiden, dass Menschen allein aufgrund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten aus dem Grundsatz des Förderns und Forderns ausgeschlossen werden. Dort gehe es zwar nicht um Jugendhilfe, gleichwohl seien die Ausführungen auch für die Gesetzesauslegung um vorliegenden Fall von Bedeutung.

26

Der Lebenssituation der Klägerin, bei der ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland nicht festzustellen sei, werde in dem angefochtenen Urteil keine Rechnung getragen.

27

Auch das sächsische Landessozialgericht (L 3 AS 60/07) habe entschieden, dass eine Antragsablehnung mit der Begründung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit rechtswidrig sei. Aus den Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 bis 88 SGB VIII ergebe sich nicht, dass der Antrag, abweichend von der Vorschrift des § 16 SGB I beim jeweils zuständigen Träger zu stellen sei. Der gesamte Abschnitt grenze nur die Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Trägern ab.

28

Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 SGB I sei in dem angefochtenen Urteil nicht behandelt. Danach sei der Beklagte zur Auskunft verpflichtet gewesen, diese Auskunftspflicht erstrecke sich auf die Benennung des für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträgers. Die Literatur sehe die Verpflichtung, den konkreten, sachlich und örtlich zuständigen Leistungsträger mitsamt Anschrift zu benennen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, dass damit der, der Sozialleistungen in Anspruch nehmen wolle oder müsse, nicht von einer Stelle an die andere verwiesen werde und durch die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems Nachteile erleide. Es seien ortsnahe Stellen nötig, die einerseits engen Kontakt zum Bürger hätten, andererseits aber der Vielseitigkeit der Aufgaben gewachsen seien, über alle sozialen Angelegenheiten Auskunft zu geben.

29

In § 2 Abs. 2 SGB X sei eine Regelung getroffen, nach der in Fällen wie dem Vorliegenden, die für die Behörden, die sich zuständig oder unzuständig hielten, die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam träfen. Es hätten hier die Aufsichtsbehörden für die Stadt ... und den Beklagten eine Entscheidung treffen müssen.

30

Unterstelle man mit dem Verwaltungsgericht als Beginn der Leistung nach § 19 SGB VIII den 15. Juni 2008, sei der Beklagte nach den Bestimmungen des § 86 b SGB VIII als auch nach § 86 d SGB VIII für das vorläufige Tätigwerden örtlich zuständig gewesen. Es käme auf den letzten tatsächlichen Aufenthalt vor dem Betreten der Mutter-Kind-Einrichtung an, das wäre der letzte Teil der Durchreise, dies sei das Gebiet des Beklagten. Tatsächlich aber sei der Aufenthalt der Klägerin in Satrupholm in zwei höchst unterschiedliche Aufenthalte aufzuteilen. Sie, die Klägerin, habe sich zunächst an den SterniPark in dessen Eigenschaft als anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gewandt und hierzu die Beratungsstelle in Satrupholm aufgesucht. Sie habe sich hier bis zur Entbindung in der Notunterkunft für Frauen in Schwangerschaftskonflikten aufgehalten, die sie bis zur Geburt des Kindes bezogen habe. Diese sei von der betreuten Wohnform zu trennen. Im Rahmen dieser Beratung und Betreuung im Zuge eines Schwangerschaftskonfliktes habe sie tatsächlichen, wenn nicht sogar gewöhnlichen Aufenthalt in Satrupholm ... begründet.

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Ob eine Leistung nach § 19 SGB in Anspruch genommen werden würde, sei zu diesem Zeitpunkt keinesfalls klar gewesen. Es sei eher unwahrscheinlich gewesen, weil sie, die Klägerin, damals ihr Kind nicht habe behalten wollen. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es eine intensive Betreuung im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung, die der Gesetzgeber vorgeschrieben habe, gleichsetze mit einer Betreuung nach § 19 SGB VIII. Es sei bis zur Geburt des Kindes keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem SterniPark e.V. über Leistungen nach § 19 SGB VIII getroffen worden. Sie, die Klägerin, habe sich sowohl bei der Antragstellung gegenüber der Stadt ... als auch gegenüber dem Beklagten tatsächlich in der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufgehalten.

32

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht ihre Rechte sowohl aus Artikel 3 Abs. 1 als aus Artikel 19 Abs. 4 GG verletze, wenn es in dem angefochtenen Urteil ausführe, dass für den Beklagten noch keine Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin an den für sie zuständigen Leistungsträger zu verweisen, da die Klägerin zuletzt ihren gewöhnlich Aufenthalt in der Schweiz gehabt und anschließend im Bundesgebiet keinen tatsächlichen Aufenthalt bis zur Aufnahme in der Einrichtung begründet habe. Nach § 6 Abs. 1 SGB VIII könnten Mütter, die ihren tatsächlich Aufenthalt im Inland hätten, Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen. Sie, die Klägerin, sei deutsche Staatsangehörige, sie habe sich zeitweise im Ausland aufgehalten, um sich dann in der Schwangerschaft wieder auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Danach sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII entstanden. Sie habe den gleichen Anspruch wie jede Mutter, die sonst in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde die Realisierung dieses Anspruchs vereitelt und damit der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, verletzt. Sie, die Klägerin, werde diskriminiert, weil sie vor dem Beginn der Leistung im Ausland gelebt habe. Im Übrigen werde ihr auch der Rechtsweg genommen, da es nach der Begründung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen kein zuständiges Gericht geben könne. Verletzt werde auch der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Stadt ... habe eine Zuständigkeitsprüfung vorgenommen. Sie, die Klägerin, habe über ihren Aufenthalt seit Sommer 2007 Auskunft gegeben mit dem wohl unstrittigen Ergebnis, dass sie vor der Aufnahme in die Mutter-Kindeinrichtung einen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht gehabt habe. Das Gericht habe weitere Anfragen nicht gestellt, Auflagen nicht gemacht, so dass davon auszugehen sei, dass der Sachverhalt erschöpfend vorgetragen sei. Anhand des Sachvortrages habe das Gericht den örtlich zuständigen Träger bestimmen oder benennen können. Es hätte weiter zu berücksichtigen gehabt, dass der Beklagte nach den Grundsätzen der vorläufigen Leistungsgewährung hätte tätig werden müssen. Dies sei in dem Urteil überhaupt nicht angesprochen worden.

33

Weiter trägt die Klägerin vor, dass das Urteil ihr Grundrecht auf Schutz der Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG übersehe und verletze. Das Mutterschaftsgebot verpflichte zu einer mutterfreundlichen Auslegung des Gesetzes. Das Gebot werde verletzt, wenn eine Schwangere auf die Suche nach dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger geschickt werde. Das Gericht stelle den finanziellen Schutz des Leistungsträgers, in dessen Bezirk sich soziale Einrichtungen und Häuser befänden, oben an, ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nur anzudenken. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hätte eine Deutsche, die im Ausland lebe und in Deutschland Sozialleistungen erhalten möchte, diesen Anspruch auf Sozialleistungen nicht mehr, da eine örtliche Zuständigkeit nicht ersichtlich sei. Sie erhielte auch keinen gerichtlichen Schutz mehr in dieser Frage, da es bei fehlender örtlicher Zuständigkeit eines Leistungsträgers auch kein örtlich zuständiges Verwaltungsgericht mehr gäbe.

34

Dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG liege auch die Vorstellung zugrunde, dass Mutterschaft und Kinderbetreuung Leistungen seien, die auch im Interesse der Gemeinschaft lägen und deren Anerkennung verlange. Der Staat müsse denjenigen Gefahren entgegentreten, die für das ungeborene Leben in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie begründet lägen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirkten. Der hier streitbefangene Zeitraum, in dem sie, die Klägerin, schwanger gewesen sei bzw. gerade entbunden habe bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe im Alter des Kindes von 7 Monaten, falle insgesamt unter den Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG. Nach dem BVerfG enthalte Art. 6 Abs. 4 GG eine wertende Grundnorm, die auch bei schwieriger Haushaltslage zu beachten sei. Mutterschaft stelle nicht nur eine Privatangelegenheit dar, sondern die Erfüllung der mit ihr verbundenen Aufgaben liege im Interesse der Gemeinschaft. Die Schutzpflicht des Staates verpflichte die staatliche Gewalt, Problemen und Schwierigkeiten nachzugehen, die der Mutter während und nach der Schwangerschaft erwachsen könnten.

35

Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Hilfe, die sie erhalten habe, erfolgreich gewesen sei. Es sei gelungen, einer Schwangeren, die sich in einer Notsituation befunden habe, einen Weg für ein gemeinsames Leben mit ihrem Kind zu eröffnen, das heute noch fortdauere. Sie sei wieder berufstätig und nehme mit Unterstützung ihrer Familie die Aufgabe wahr, ihr Kind zu betreuen und mit dem Kind zusammen zu leben. Ohne die erfolgreiche Hilfestellung wäre dieses Ergebnis angesichts ihrer Verzweiflung nach Feststellung der ungewollten Schwangerschaft nicht zu erzielen gewesen.

36

Die Klägerin beantragt,

37

unter Änderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05. November 2008 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe nach § 19 SGB VIII für den Zeitraum vom 04. August 2008 bis zum 13. März 2009 zu bewilligen und die für diesen Zeitraum entstandenen Kosten für sich und ihren Sohn in Höhe von 33.381,26 € zu übernehmen.

38

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

40

Zur Begründung führt der Beklagte aus, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden, soweit darin seine Zuständigkeit verneint werde. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei insoweit § 86 b SGB VIII. Zuständig sei danach derjenige Leistungsträger, in dessen örtlichem Bereich die Klägerin „vor Beginn der Leistung“ ihren gewöhnlichen oder ihren tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Begriff „der Beginn der Leistung“ beziehe sich auf das Vorfeld der Leistungsgewährung. Dies solle nach dem Gesetzeszweck dem Schutz der Einrichtungsorte dienen. Zu betrachten sei danach der Zeitpunkt, in dem sich die Person darüber klar werde, dass sie Hilfe benötige und sich z. B. mit einer Einrichtung in Verbindung setze. Diese Kontaktaufnahme sei vorliegend durch die Mail der Klägerin vom 05.06.2008 an die Einrichtung SterniPark erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin überwiegend in der Schweiz sowie bei der Familie ... in ... aufgehalten.

41

Durch diese tatsächlichen Umstände werde seine, des Beklagten, Zuständigkeit nicht begründet. Die Klägerin sei in den örtlichen Bereich des Beklagten gereist, um dort sogleich die Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Gerade dies begründe jedoch keinen tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII; alles andere würde dem gesetzlichen Zweck des Schutzes der Einrichtungsorte zuwiderlaufen.

42

Örtlich zuständig dürfte vielmehr der Kreis Borken sein, in dem die Gemeinde ... liege. Hier habe sich die Klägerin nach ihrem Vortrag neben dem Aufenthalt in der Schweiz aufgehalten, als sie zum SterniPark Kontakt aufgenommen habe. Auf den Aufenthalt in der Schweiz komme es indes nicht an, da auf den Inlandsaufenthalt abzustellen sei.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung der beantragten Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

45

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB VIII für die Betreuung der Klägerin und ihres Sohnes in einer geeigneten Wohnform für die Zeit vom 04. August 2008 bis 13. März 2009 vorlagen, wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ebenso erhebt der Beklagte keine Bedenken gegen die Betreuung durch den von der Klägerin selbst gewählten Einrichtungsträger sowie dessen Rechnungsstellung für die erbrachten Leistungen. Darauf ist deswegen nicht weiter einzugehen.

46

Der Beklagte ist auch der für die Übernahme des Leistungsentgelts örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

47

Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII richtet sich grundsätzlich nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Darauf kann hier nicht abgestellt werden, weil die Klägerin sich jedenfalls seit Anfang 2007 an wechselnden Orten in Deutschland und der Schweiz aufgehalten und keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin nach Aufgabe ihrer Wohnung in ... einen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Borken begründet haben könnte. Auch dort hielt sie sich nur vorübergehend und besuchsweise auf. Daher richtet die örtliche Zuständigkeit sich gemäß § 86 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin vor Beginn der Leistung. Dies war im Bereich des Beklagten.

48

Eine „Leistung“ i.S. der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) beginnt dann, wenn eine in § 2 Abs. 2 SGB VIII als „Leistung der Jugendhilfe“ definierte und damit von anderen Hilfen abgegrenzte Hilfemaßnahme eingeleitet wird (vgl. Senatsurt. v. 14.07.2010 - 2 LB 10/10 - m.w.N.). Unbeschadet der Frage, wie der Leistungsbeginn bei selbst beschafften Hilfen festzustellen ist, kann dieser Zeitpunkt jedenfalls weder in der Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem SterniPark e. V. noch in dem erstmaligen Eintreffen in Satrup in den Einrichtungen des Vereins gesehen werden. Wie die eMail vom 04. Juni 2008 zeigt, ging es der Klägerin zunächst allein um eine Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen des Projektes „Findelbaby“. Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist keine Leistung der Jugendhilfe i.S.v § 2 Abs. 2 SGB VIII. Das Projekt wird zwar auch vom SterniPark e. V. betreut. Doch geht es dabei nicht um die Betreuung einer schwangeren Frau vor der Geburt i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, sondern es stellt einen anderen Schwerpunkt von Leistungen und Hilfen dar, als das betreute Wohnen in der Mutter-Kind-Einrichtung. Der Schwangeren wird die Möglichkeit einer anonymen Geburt geboten und sie kann das Kind anschließend in Pflege geben (vgl. www.sternipark.de/findelbaby/babyklappe) Die Kosten werden daher auch nicht vom Jugendhilfeträger übernommen, sondern durch eine Stiftung und von Spenden finanziert.

49

Die Leistung i.S.v. § 19 SGB VIII, um deren Kostentragung es hier geht, begann daher erst nach Beendigung der Schwangerschaftskonfliktberatung. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall war, ist ungeklärt. Es mag zwar sein, dass die Klägerin sich bis zur Geburt ihres Kindes noch in der Konfliktberatungsstelle des Vereins aufhielt. Da aber mit ihrem Schreiben an das Jugendamt der Stadt ... ein konkretes Leistungsbegehren an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herangetragen wurde, begann die Leistung jedenfalls mit Eingang dieses Antrages bei der Behörde Anfang Juli 2008 (vgl. zur Bedeutung der Antragstellung für den Leistungsbeginn Senatsurt. v. 14.07.2010, aaO). Da die Klägerin sich aber schon in der Einrichtung aufhielt und - ungeachtet der Rechnungsstellung erst für die Zeit ab 04. August 2008 - nicht auszuschließen ist, dass eine Betreuung i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII schon vorher einsetzte, kommt auch ein früherer Leistungsbeginn in Betracht. Die Frage, wann genau der Beginn der Leistung hier anzusetzen ist, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil in jedem Falle der Beklagte der zuständige örtliche Träger ist.

50

Während der Schwangerschaftskonfliktberatung - also vor Beginn der Leistung - hielt die Klägerin sich in Satrup und damit im Bereich des Beklagten tatsächlich auf. Damit ist der Beklagte gemäß § 86 b Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe. Dem steht der vom Gesetz bezweckte Schutz der Einrichtungsorte vor Überlastung nicht entgegen. Die Regelung des § 86 a Abs. 2 SGB VIII, die bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entsprechend gilt, hebt auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung ab und erfasst nicht den tatsächlichen Aufenthalt. Im Übrigen ist auch nach § 86 a Abs. 2 SGB VIII nicht ausgeschlossen, dass der für den Bereich der Einrichtung zuständige Träger die Leistung für den Bewohner einer Einrichtung zu erbringen hat, wenn dieser zunächst im Umfeld einer Einrichtung einen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt gewählt hatte und erst danach die Einrichtung aufsuchte.

51

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn der Beginn der Leistung schon bei Ankunft der Klägerin in Satrup zu sehen sein sollte. Auch dann hätte die Klägerin sich unmittelbar zuvor im Bereich des Beklagten aufgehalten. Wenn jemand - wie die Klägerin - aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 6 SGB VIII) einreist und sich auf unmittelbarem Weg in eine Einrichtung begibt, bleibt als – letzter - tatsächlicher Aufenthalt nur der Ort der Einrichtung selbst. Da der tatsächliche Aufenthalt lediglich die physische Anwesenheit einer Person erfordert und der Begriff – wie die Klägerin zutreffend geltend macht - auch die Durchreise erfasst (vgl. Münder in: Münder/Meysen/Trenczek [Hrsg.], Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 6 Rn. 5), wechselt die - potentielle - örtliche Zuständigkeit für eine nach Beendigung der Reise zu erbringende Leistung. Letztlich zuständig ist dann der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich der Leistungsempfänger sich bei Beginn der Hilfe tatsächlich aufhält. Das kann in Fällen der Selbstbeschaffung der örtliche Träger sein, in dessen Bereich die Aufnahme in eine Einrichtung erfolgt. Der Schutz der Einrichtungsorte wird für solche Fälle durch die Regelungen des § 89 d SGB VIII bewirkt. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet. Da die Klägerin im Ausland geboren ist, wird das erstattungspflichtige Land gem. § 89 d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsamt bestimmt. Ob der Durchsetzung eines solchen Erstattungsanspruchs evtl. die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 – 5 C 14.09 -, juris), ist für die vorliegende Klage unerheblich.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2010 - 2 LB 22/10

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2010 - 2 LB 22/10 zitiert 21 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

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(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

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(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

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Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 6 Geltungsbereich


(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechen

Referenzen

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.