Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2018 - 2 LB 2/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0531.2LB2.17.00
bei uns veröffentlicht am31.05.2018

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 8. November 2016 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 2.478,88 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 30 % und der Kläger zu 70 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.544,61 €.

2

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 78.720 m2 in der Gemeinde Sierksdorf, Gemarkung Wintershagen, Flur 3, Flurstück 7/70 („Strandpark Resort“). Sein Miteigentumsanteil beträgt 1/105.

3

An das Grundstück grenzt im Süden die Straße „Zum Steilufer“. Diese stellt eine Verbindung zwischen der Straße „Am Fahrenkrog“, welche anbindend an die Kreisstraße 45 den Ferienpark Sierksdorf (u.a. Flurstück 7/23 und 7/17) erschließt, und der zwischen den Jahren 2011 und 2013 hergestellten Strandpromenade dar. Südlich der Straße „Zum Steilufer“ befindet sich der Ferienpark Sierksdorf.

4

Das klägerische Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. 11 „für das Gebiet am nordöstlichen Ortsrand von Sierksdorf zwischen der Bahnlinie Lübeck/ Puttgarden und der Ostsee – Mare Balticum –“ der Gemeinde Sierksdorf als Sondergebiet „Freizeit- und Familienpark“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 11 gibt unter Nr. 3.4.1 der Begründung an, dass die Erschließung des Plangebietes wie bisher über die Straße „Am Fahrenkrog“ erfolge. Zufahrten zum Grundstück des Ferienparks Sierksdorf sollten nicht entstehen und seien dementsprechend ausgeschlossen. Unter 3.4.2 heißt es, dass der private ruhende Verkehr auf dem jeweiligen Baugrundstück unterzubringen sei. Öffentliche Parkplätze seien im Nordwesten des Plangebietes vorgesehen.

5

Der Bebauungsplan Nr. 3, 12. Änderung „für das Gebiet westlich der Straße am Fahrenkrog und nördlich der Promenade“ der Gemeinde Sierksdorf umfasste – soweit es die Straße „Zum Steilufer“ betrifft – noch das gesamte Straßengebiet, wurde aber teilweise durch die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 11 ersetzt. In den Vorbemerkungen zum Bebauungsplan Nr. 3, 12. Änderung Punkt 1.1. wird als Planungserfordernis u.a. angegeben, dass die Gemeinde die Voraussetzungen zur Umgestaltung der Promenade im Ferienpark geschaffen und damit auf eine langfristige Qualitätssicherung und Konkurrenzfähigkeit im Tourismusbereich abgezielt habe. Im Zuge der Fertigstellung des 1. Bauabschnitts und in Vorbereitung auf den 2. Bauabschnitt seien weitere Anpassungen der Planinhalte nötig. Dabei handele es sich hauptsächlich um Park- und Stellplatzflächen sowie ein zusätzliches Gebäude zur Strandversorgung und ein Café im Bereich des Minigolfplatzes. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum weiteren Ausbau der Promenade mit den angepassten Planungszielen zu schaffen, bedürfe es einer Bebauungsplanänderung. Unter Nummer 3.4.2 „Parkplätze“ wird angegeben, dass im Bereich der ehemaligen privaten Grünfläche – Spielplatz – die Errichtung einer öffentlichen Parkplatzanlage geplant sei.

6

Die Straße „Zum Steilufer“ wurde für die Erbauung des Ferienparks Sierksdorf als Baustraße genutzt und mit einer provisorischen Asphalttragdeckschicht befestigt.

7

Am 11. Dezember 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Sierksdorf die Erschließung der Straße „Zum Steilufer“ als Einbahnstraßenring mit seitlichen Parkflächen und anschließender Fußgängerzone. Mittig entlang des Einbahnstraßenrings sollte ein Gehweg hergestellt werden. Die Erschließung sollte die Herstellung der Fahrbahn, des Gehwegs, der Stellplätze, der Fußgängerzone, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung beinhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht sowie das Bauprogramm und die Planungsunterlagen verwiesen.

8

Am 9. März 2015 begannen die Bauarbeiten. Die Schlussabnahme erfolgte am 8. Juli 2015. Mit Widmungsverfügung vom 6. August 2015 wurde die Straße „Zum Steilufer“ als Ortstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

9

Noch während der Durchführung der Arbeiten zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 8. Mai 2015 zu einer Vorausleistung in Höhe von 80 % auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „Zum Steilufer“ in Sierksdorf, mithin in Höhe von 3.581,03 € heran. Gestützt wurde die Vorausleistung auf §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Gemeinde Sierksdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9. Juli 2012.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juni 2015 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Die Gemeinde habe die Berechnung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag auf falscher Grundlage vorgenommen. Es handele sich nicht um eine, sondern um drei für sich selbstständige Erschließungsanlagen. Außerdem hätte das Grundstück „Ferienpark“ (Flurstücke 7/23 und 7/17 und ggf. weitere) in die Beitragskalkulation einbezogen werden müssen, da es unmittelbar an die Erschließungsanlagen angrenze. Auch das Hansapark-Grundstück sei einzubeziehen, da dieses ebenfalls von der Straße „Zum Steilufer“ erschlossen werde. Auf dem Gelände des „Strandpark Resort“ befinde sich ein Leuchtturm, der den Zutritt über die Eisenbahnbrücke zum Gelände des Hansaparks ermögliche. Überdies sei nach dem Bebauungsplan nur eine Teilfläche des Grundstücks baulich nutzbar, so dass auch nur für diese Teilfläche der Faktor 1,5 angewendet werden dürfe.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage gegeben sei. Dies entspreche auch dem Planungswillen der Gemeinde. Das Grundstück des „Ferienparks“ sei aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke auszuschließen, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 keine rechtliche Erschließungsmöglichkeit und eine damit einhergehende Bebauungsmöglichkeit von Seiten der Erschließungsstraße „Zum Steilufer“ gegeben sei. Das Grundstück werde ausschließlich über die öffentliche Gemeindestraße „Am Fahrenkrog“ erschlossen. Vorstehendes gelte im Ergebnis auch für das Hansapark-Grundstück. Zudem sei das Grundstück des Klägers mit seiner Gesamtgröße einzustellen gewesen, da festgesetzte private Grünflächen – anders als öffentliche Grünflächen – der privaten Nutzung nicht entzogen seien.

12

Der Kläger hat am 10. August 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

13

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 9 B 21/15 - hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grün- und Biotopflächen des Flurstücks 7/70 jedoch nicht in die Kalkulation miteinbezogen hätten werden dürfen. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid indes rechtmäßig.

14

In Folge dessen erging gegenüber dem Kläger am 7. Januar 2016 ein Teilaufhebungsbescheid in Höhe von 36,42 €, da nach Herausrechnung der öffentlichen Grün- und Biotopflächen die Vorausleistung nunmehr 3.544,61 € betrage.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Bescheid vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2016 aufzuheben.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, 9. Kammer - Einzelrichterin - mit Urteil vom 8. November 2016 die Bescheide aufgehoben, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 263,72 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Den Betrag hat es einer angeforderten Vergleichsberechnung des Beklagten (Bl. 54 ff. der Gerichtsakten) entnommen.

20

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse nicht um eine einheitliche, sondern um drei selbständige Erschließungsanlagen handele:

21

Dies sei zum einen der am Beginn der Straße gelegene geradlinige Teil der Straße mit Zuwegung zum „Strandpark Resort“ (Anbaustraße). Dieser bilde die Zufahrt zum Grundstück des Klägers. Ihm komme eine eigenständige Verkehrsfunktion im Straßennetz zu, denn aufgrund der Befahrbarkeit in zwei Richtungen stehe er nicht in einer notwendigen Abhängigkeit zum abgehenden Einbahnstraßenring. Er sei auch nicht unselbstständige Zufahrt der Straße „Am Fahrenkrog“, da dieser Teil dem abgehenden Einbahnstraßenring Zufahrt verschaffe und somit nicht bloß eine Stichstraße darstelle.

22

Dies sei zum anderen der Einbahnstraßenring. Er sei eine selbstständige Verkehrsanlage, jedoch keine abrechnungsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, da er nicht aus städtebaulichen Gründen für die Erschließung eines Baugebietes notwendig sei. Der Parkraum des Einbahnstraßenrings diene nicht der Erschließung des Grundstücks (Flurstück 7/70), sondern Strandbesuchern. Der Einbahnstraßenring sei auch kein lediglich unselbstständiger Teil der Anbaustraße. Trotz Verwendung der gleichen Pflastersteine und Legemuster lasse die massive flächige Erscheinung und die unterschiedliche Nutzung als öffentlicher Parkraum, zu dem die Einbahnstraße als Zufahrt lediglich eine untergeordnete Rolle spiele, den Einbahnstraßenring als etwas im Verhältnis zur Anbaustraße Selbstständiges und nicht Untergeordnetes erscheinen. Er sei keine eigene Erschließungsanlage, da ihm die Anbaufunktion fehle. An das Grundstück des „Strandpark Resort“ könne weder aus tatsächlicher (wegen der Anpflanzungen) noch aus rechtlicher Sicht (wegen der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 11) herangefahren werden. Dies gelte ebenso für das Grundstück des Ferienparks (Flurstück 7/23).

23

Dies sei drittens die sich an den Einbahnstraßenring anschließende verkehrsberuhigte Fußgängerzone (Promenade). Diese könne ihrerseits kein unselbstständiger Teil einer gesamten Erschließungsanlage sein, da es – weil der verbindende Einbahnstraßenring keine Erschließungsanlage sei – an einer notwendigen Verbindung zwischen der Anbaustraße und der Fußgängerzone fehle.

24

Selbst bei Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage lägen zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drei selbstständige Anlagen vor. Danach verliere eine einheitliche Straße ihre rechtliche Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße dort, wo sie in eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke übergehe, die selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbstständigkeit vermittele und im Verhältnis zur Verkehrslage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sei. Der Einbahnstraßenring sei beidseitig nicht zum Anbau bestimmt und überschreite die Länge der Anbaustraße um das Sechsfache.

25

Es bestehe keine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, da es sich bei dem Einbahnstraßenring um keine Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 Abs. 2, 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB handele. Im Übrigen würde ein notwendiger Zusammenfassungsbeschluss fehlen und die gemeinsame Abrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße (hier der Anbaustraße) führen, die nicht vorteilsgerecht wäre.

26

Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2017 zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung der Berufung verweist der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:

27

Die Einstufung des Einbahnstraßenringes habe unter Berücksichtigung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere des Straßen- und Wegegesetzes zu erfolgen. Danach seien Parkplätze stets Teil der Verkehrsanlagen, die wiederum stets Teil des Straßenkörpers seien. Es gebe zum einen unselbständige Parkflächen, die mit dem Straßenkörper eine Einheit bildeten, und solche, die eine selbstständige Bedeutung und den Charakter eines öffentlichen Platzes hätten. Bei den Parkflächen im Einbahnstraßenring handele es sich um unselbstständige Bestandteile der Straße, da es an der für selbständige Parkflächen notwendigen eigenständigen straßenrechtlichen Widmung fehle.

28

Die Parkflächen seien auch für die Erschließung des klägerischen Grundstücks notwendig. Selbst dann, wenn der private Parkplatzbedarf im eigenen Bereich gedeckt werden könne, sei es jedenfalls regelmäßig als erforderlich anzusehen, wenn daneben noch öffentliche Parkflächen bis zu einem Zehntel der auf den erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschossfläche eingerichtet würden. Diese Grenze sei weit unterschritten worden (Geschossfläche: 66.164,89 m2, Parkflächen einschließlich Fahrbahn: 3.500 m2). Insoweit sei der städtebauliche Wille der Gemeinde, Parkplätze für ein oder mehrere angrenzende Baugebiete zu schaffen, für das Gericht maßgeblich; Ermessensfehler seien vom Gericht nicht festgestellt worden. Die bloße Möglichkeit der Mitbenutzung einer Parkfläche für überörtliche Zwecke könne den Erschließungszweck für ein angrenzendes Baugebiet nicht ausschließen. Sei dieser Erschließungszweck gegeben, dann handele es sich zwingend um eine beitragsfähige Verkehrsanlage (Parkfläche).

29

Es sei auch nicht von einem gemeindlichen Zusammenfassungsbeschluss abhängig, ob eine Erschließungseinheit vorliege. Eine solche entstehe kraft Gesetzes. Nur dann, wenn eine Erschließungseinheit auch tatsächlich vorliege, könne die Gemeinde eine entsprechende Entscheidung treffen. Allerdings seien durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - und vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 -) die Anforderungen an die gemeindliche Entscheidung deutlich reduziert worden. Danach trete bei einer unterlassenen Zusammenfassungsentscheidung eine fiktive Zusammenfassungsentscheidung bei der gerichtlichen Feststellung der Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung an deren Stelle. Nach dieser gefestigten Rechtsprechung sei dann nicht mehr grundsätzlich ein gemeindlicher Zusammenfassungsbeschluss erforderlich. Mehrere Anlagen bildeten dann eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stünden. Da alle Anlieger gemeinsam auf die Benutzung der Parkplatzflächen angewiesen seien, rechtfertige die durch diese Flächen vermittelte Vorteilsgemeinschaft eine gemeinsame Verteilung des Erschließungsaufwandes.

30

Der Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 8. November 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

32

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

34

Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen ersten Anbaustraße handele es sich nach der natürlichen Betrachtungsweise um eine selbständige Erschließungsstraße. Aus dem beschlossenen Bauprogramm ergebe sich kein tatsächlicher Hinweis auf eine gewollte einheitliche Anlage. Vielmehr enthalte das Bauprogramm eine Vielzahl von Baumaßnahmen. Zudem werde ausgeführt, dass Grundlage die Bebauungspläne Nr. 11 und 3., 12. Änderung seien. Es sei zu berücksichtigen, dass auch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 hinsichtlich der Verkehrsflächen differenzierten und zwar zwischen der in Rede stehenden Verkehrsfläche zwischen der Straße „Am Fahrenkrog“ und dem Eingang zum Parkplatz bzw. zum Ferienpark als „verkehrsberuhigter Bereich“ und der Parkplatzfläche als „Parkfläche“. Zudem komme den Darstellungen in den Ausbauplänen wie auch den Festsetzungen in einem Bebauungsplan allenfalls indizielle Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob ein Straßenzug mit einem sich anschließenden Parkplatz eine einzelne Erschließungsanlage sei oder aus mehreren Anlagen bestehe.

35

Der Hinweis des Beklagten auf die der Gemeinde obliegende Ermessensentscheidung gehe fehl. Überdies sei der Wille der Gemeinde – wie er sich aus dem Bauprogramm und den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt – auf Schaffung von „Parkplatzmöglichkeiten für Standbesucher“ gerichtet gewesen. Handele es sich demnach bei der Parkplatzfläche um eine selbständige Parkplatzfläche, komme der Frage nach einer etwa erforderlichen gesonderten Widmung keine Bedeutung zu. Dies wäre allenfalls anders, wenn die Parkplatzfläche gesondert beitragsfähig wäre. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit lägen nicht vor. Dies bereits deshalb, da der Parkplatz keine Erschließungsanlage sei. Zudem würde gegen das Verbot der Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße verstoßen werden.

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Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte von seinem rechtlichen Ansatz ausgehend nicht den gesamten Aufwand hätte einbeziehen dürfen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung seien beitragsfähig zwar der Erschließungsaufwand für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, der Aufwand für Parkflächen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, die Bestandteil der Verkehrsanlagen nach Nummern 1, 2 und 4 sind, jedoch nur bis zu einer weiteren Breite von 6 m. Vorstehend verfüge zumindest eine der Einbahnstraßen über zwei angrenzende Parkflächen von jeweils 5,30 m, so dass der Erschließungsaufwand für die zweite Parkreihe nicht beitragsfähig sei.

37

Die Berichterstatterin hat aufgrund Beschlusses vom 22. Februar 2018 die Örtlichkeiten am 3. Mai 2018 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbildaufnahmen wird Bezug genommen.

38

In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2018 hat der Beklagte weitere Vergleichsberechnungen überreicht. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern war. Der Bescheid vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 2.478,88 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

40

I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag ist § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 11 der Satzung der Gemeinde Sierksdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS). Danach kann die Gemeinde für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

41

Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Sierksdorf mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Die Satzung entspricht den Vorgaben des § 132 BauGB und den einzelnen Regelungen der §§ 128 ff. BauGB. Sie ist weitestgehend an die Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände angelehnt (vgl. zu dieser Grziwotz, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, § 132, Rn. 6, 37 ff., 127. EL Oktober 2017).

42

Die Regelungen der §§ 127 ff. BauGB finden vorliegend auch Anwendung, da es sich um eine Erschließungsmaßnahme handelt, d.h. um eine erstmalige Herstellung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bzw. § 133 Abs. 2 BauGB (endgültige Herstellung) – dies zunächst unabhängig davon, ob eine oder drei Anlagen vorliegen. Trotz der vorhandenen Asphaltierung der Straße „Zum Steilufer“ wurde diese mit den vorgenommenen Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt. Wann eine erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts vorliegt, bestimmt sich nach den Regelungen der gemeindlichen Satzung (vgl. Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, § 2 Rn. 11, 9. Auflage 2012). Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt, sobald sie vollständig in einer den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechenden Weise angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 1975 - 4 CB 75.73 -, juris, Rn. 12; und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 29). Die Merkmale zur erstmaligen Herstellung ergeben sich vorliegend aus § 9 EBS. Insbesondere die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen waren bei der Baustraße „Zum Steilufer“ noch nicht vorhanden und wurden nun erstmalig hergestellt.

43

Ein nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderlicher Bebauungsplan für die Herstellung der Erschließungsanlage liegt mit den Bebauungsplänen Nr. 11 sowie Nr. 3, 12. Änderung ebenfalls vor.

44

II. Allerdings kann eine Vorausleistung nur für die Kosten für die erstmalige Herstellung des Einbahnstraßenrings samt erstem Teilstück gefordert werden. Dieser stellt eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 BauGB dar (1). Die Kosten für diese Maßnahme sind als Erschließungsaufwand um die Kosten für die Verkehrszeichen zu reduzieren (2). In diesem Umfang ist der Erschließungsaufwand beitragsfähig (3) und kann (nur) auf das klägerische Grundstück verteilt werden (4). Eine Verteilung der Kosten für die Herstellung der Fußgängerzone (sog. Teilstück 3) auf das klägerische Grundstück ist nicht zulässig (5). Die übrigen Voraussetzungen für das Verlangen eines Vorausleistungsbetrages nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind erfüllt (6).

45

1. Erschließungsanlage für das klägerische Grundstück ist nicht die gesamte Straße „Zum Steilufer“, sondern nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur der Einbahnstraßenring samt erstem Teilstück.

46

In § 127 Abs. 2 BauGB ist abschließend bestimmt, was Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts sind. Nach Nummer 1 fallen hierunter die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Der Begriff der Straße in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem entsprechenden Begriff aus dem Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetz. Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist ein eigenständiger bundesrechtlicher Begriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 -, juris, Rn. 10). Voraussetzung für das Vorliegen einer Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, dass es sich um eine erschließungsrechtlich selbständige, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Anlage handelt, die den erschlossenen Grundstücken eine Zufahrt bietet und die zum Anbau bestimmt ist.

47

a. Die Straße „Zum Steilufer“ ist ausweislich der Widmungsverfügung vom 6. August 2015 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Erschließungsanlage ist allerdings vorliegend nicht – wie von der Gemeinde angenommen – die gesamte Straße „Zum Steilufer“.

48

Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris, Rn. 16). Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris, Rn. 12).

49

Demgemäß zerfällt die Straße „Zum Steilufer“ in zwei selbstständige Anlagen. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem eingenommenen Augenschein bestätigt.

50

Dies ist zum einen das ca. 20 m geradlinige Teilstück, welches in das Grundstück des Klägers einmündet zusammen mit dem Einbahnstraßenring (hiernach: Einbahnstraßenring) (aa). Zum anderen ist dies der im Osten von dem Einbahnstraßenring abgehende Weg, welcher nach ca. 20 in eine verkehrsberuhigte Fußgängerzone übergeht (sog. Teilstück 3: hiernach: Fußgängerzone) (bb). Dieses Teilstück beginnt mit der bunten Pflasterung, so dass hierzu auch die nördlich davon gelegenen Behindertenparkplätze sowie die Motorad- und Fahrradstellplätze gehören.

51

aa. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bilden nach der natürlichen Betrachtungsweise die geradlinige, etwa 20 m lange Teilstrecke, die in das Grundstück des Klägers mündet (sog. Teilstück 1) und der Einbahnstraßenring (sog. Teilstück 2) eine einzige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Ein natürlicher Betrachter, der sich entlang der Straße „Am Fahrenkrog“ auf das klägerische Grundstück zu begibt, nimmt das ca. 20 m lange Teilstück als Teil des Einbahnstraßenrings wahr. Dies folgt bereits aus der Straßenführung, wonach ein Fahrzeug in einer Kurve in den Ring geführt wird. Diese Führung zeigt sich noch augenfälliger für Betrachter, welche aus dem Straßenring herausgeführt werden. Hier folgt die Kurvenführung mit Bordsteinkanten auf das geradlinige Teilstück zu. Aus diesem Blickwinkel ist nicht sofort erkennbar, dass in nördlicher Richtung rechts die Zufahrt zum Grundstück des Klägers ist. Der einheitliche Charakter der Teilstücke wird weiter unterstützt durch den kurz nach dem Ende der Straße „Am Fahrenkrog“ beginnenden bunt gepflasterten Fußweg am Rand der Fahrbahn in östlicher Richtung. Dieser wird in einer Kurve mit der Fahrbahn in den Einbahnstraßenring geführt und verstärkt ebenfalls den Eindruck der Einheit.

52

bb. Die Fußgängerzone unterscheidet sich nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise in ihrer gänzlichen Erscheinung deutlich von dem Einbahnstraßenring und stellt eine eigenständige Anlage dar. Der Ausbauzustand ist ein wesentlich anderer als der des Einbahnstraßenrings: statt einer Fahrbahn mit Fußwegen (und Parkplätzen und Begleitgrün) nur noch ein Fußweg. Optisch wird dies durch den verwendeten Bodenbelag noch verstärkt, der im Wesentlichen dem Bodenbelag der Gehwege im Bereich des Einbahnstraßenrings entspricht. Für einen Betrachter aus jeglichen Richtungen stellt sich die vom Einbahnstraßenring abzweigende Fußgängerzone als abgegrenzt dar. Ersterer verläuft in einem Ring und weist deshalb eine deutlich andere Straßenführung als die geradlinig über ca. 120 m verlaufende Fußgängerzone auf. Diese weist zudem eine andere – bunte und zum Einbahnstraßenring hin senkrecht verlaufende – Pflasterung auf. An den Seiten des Weges befinden sich Felssteine, welche die Führung der Fußgängerzone noch optisch verstärken. Ferner knickt die Fußgängerzone fast senkrecht von dem Einbahnstraßenring ab, auch wenn der Übergang optisch durch Einfügen in den Kurvenverlauf erfolgt. Die Fußgängerzone ist zudem breiter als die Fahrbahn des Einbahnstraßenrings und deutlich breiter als die Fußwege im Einbahnstraßenring.

53

Die so nach der natürlichen Betrachtungsweise von dem Einbahnstraßenring abzugrenzende Fußgängerzone ist erschließungsbeitragsrechtlich als selbständig einzustufen und nicht als bloßes „Anhängsel“ des Einbahnstraßenrings.

54

Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, ist ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang kommt neben ihrer Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu (stRspr., statt vieler: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse entfernt sich nach der maßgebenden Regel der Abgrenzung dann „zu weit" vom Bild einer typischen Zufahrt mit der Folge, dass sie nicht mehr als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, juris, Rn. 13).

55

Die Fußgängerzone stellt sich einem unbefangenen Beobachter nicht als bloßes Anhängsel zum Einbahnstraßenring, sondern als selbstständig dar. Dies bereits deshalb, da sie eine Verbindung zur Strandpromenade von dem Einbahnstraßenring darstellt und weit über 100 m lang ist. Der Eindruck einer bloßen Zufahrt zu dem durch sie erschlossenen Grundstück 7/49 besteht aufgrund dieser Länge nicht.

56

b. Der Einbahnstraßenring stellt eine Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und mangels einer ausdrücklichen Widmung (vgl. zu diesem Erfordernis: Reidt: in Battis/ Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, § 127, Rn. 30, 13. Auflage 2016; Driehaus, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 9. Auflage 2012, Rn. 12, 83) keine selbständige Parkfläche nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB dar. Der Einbahnstraßenring ist als dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße mit Parkflächen anzusehen. Die Parkflächen sind dabei Bestandteil der Straße.

57

c. Die Anlage Einbahnstraßenring ist zudem zum Anbau bestimmt. Die nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erforderliche Bestimmung zum Anbau setzt voraus, dass an der Straße tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf; genauer: dass von Baugrundstücken zu ihr Zufahrt genommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 19.72 -, juris, Rn. 12). Nach dem Bebauungsplan Nr. 11 ist eine rechtliche Zufahrt auf das klägerische Grundstück vorgesehen, welche auch tatsächlich möglich ist.

58

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es mit Rücksicht auf das Merkmal „zum Anbau bestimmt" geboten sein kann, dass selbst eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße erschließungsbeitragsrechtlich in unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmt Teilstrecke übergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, juris, Rn. 16). Ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße verliert diese Straße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke – erstens – den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbstständigkeit vermittelt und – zweitens – im Verhältnis zur Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 , a.a.O., LS).

59

Vorliegend findet diese Rechtsprechung indes keine Anwendung, weil der Einbahnstraßenring eine tatsächliche und rechtliche Zufahrt für das klägerische Grundstück gewährt und in nördlicher Richtung einzig dieses Grundstück an der Anlage anliegt. Die fehlende Anbaubarkeit über eine Länge von 125 m entlang der Anlage wirkt sich nicht auf die Bebaubarkeit und Zufahrtsmöglichkeit für das in nördlicher Richtung einzig vorhandene und damit einzig relevante Grundstück des Klägers aus, welches im Übrigen hinter dem festgesetzten Grünstreifen bebaut ist.

60

Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers auch unerheblich, dass entlang des Einbahnstraßenrings in nördlicher Richtung in einer Länge von ca. 125 m nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 nicht unmittelbar an den Einbahnstraßenring angebaut werden darf, weil für diesen Bereich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB eine Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Sammelausgleich für das Plangebiet) und Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt worden ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 in südlicher Richtung in Bezug auf das Grundstück des Ferienparks (Flurstück 7/23 und 7/17), die ebenfalls einen unmittelbaren Anbau ausschließen.

61

d. Die Anlage Einbahnstraßenring ist zudem in ihrer Gänze zum Anbau nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bestimmt. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - 4 C 1.75 -, juris, Rn. 13 ff.; vom 26. Mai 1989 - 8 C 6.88 -, juris, Rn. 15 ff.; und vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, juris, Rn. 11 ff.) findet keine Anwendung. Nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; das hätte zur Konsequenz, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen (und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen) wären (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, juris, Rn. 13). Dieser Grundsatz greift vorliegend bereits deshalb nicht ein, weil das südlich gelegene Grundstück des Ferienparks (Flurstück u.a. 7/23 und 7/17) bebaut ist und durch die Straße „Am Fahrenkrog“ erschlossen wird. Eine Erschließung durch den Einbahnstraßenring ist nicht vorgesehen. Der Einbahnstraßenring dient deshalb allein der Erschließung des klägerischen Grundstücks. Inwieweit dieser nach Art und Umfang erforderlich ist, ist eine Frage der Kostenhöhe (vgl. Ausführungen unten unter 3).

62

2. Der von der Gemeinde zugrunde gelegte Gesamtaufwand für die Erschließungsanlage des Einbahnstraßenrings beträgt 363.519,89 €. Dieser Aufwand ist allerdings um die Kosten für die Verkehrszeichen in Höhe von 2.016 € zu kürzen. Diese stellen keine Erschließungskosten dar. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand – soweit er hier relevant ist – die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung. Dazu zählen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 6 A 27/76 -, VerwRspr 1979, 695, 697). Dies zeigt auch § 3 EBS, welcher die Kosten für Verkehrszeichen nicht aufführt. Verkehrszeichen dienen nicht dem Zweck, die anliegenden Grundstücke einer baulichen oder sonstigen Nutzung zuzuführen, sondern werden zur Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Straßenverkehrs angebracht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 6 A 27/76 -, VerwRspr 1979, 695, 697). Die Kosten für die Verkehrsanlagen in Höhe von 2.016 € ergeben sich aus den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnungen für den Einbahnstraßenring (sog. Teilstücke 1 und 2). Um diesen Betrag ist der Gesamtaufwand zu kürzen. Im Übrigen sind Fehler bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten als Erschließungsaufwand nach § 4 EBS, § 128 Abs. 1 BauGB weder geltend gemacht noch erkennbar, so dass der Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage Einbahnstraßenring insgesamt 361.503,89 € beträgt.

63

3. Dieser Erschließungsaufwand ist – abzüglich des Gemeindeanteils von 10 % (36.150,389 €) nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 5 EBS – in Höhe von 325.353,50 € auch beitragsfähig nach § 129 Abs. 1 BauGB. Danach können Beiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich genutzten Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Erforderlichkeit bezieht sich dabei nicht nur auf das „Wie“ der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, sondern überdies auf das „Ob“ ihrer Herstellung. Aus diesem Grunde muss jeweils geprüft werden, ob die Anlage überhaupt erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris, Rn. 17).

64

a. Das „Ob“ der Herstellung des Einbahnstraßenrings steht nicht deshalb in Zweifel, weil auch Strandbesucher die Parkflächen der Anlage nutzen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht eine Erforderlichkeit der Anlage bereits aufgrund des Umstandes, dass das klägerische Grundstück durch den Einbahnstraßenring als Anlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erstmalig erschlossen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 -, juris, Rn. 14, wonach es einer die Anliegergrundstücke erstmalig erschließenden Anlage selbst kaum jemals an dieser „Erforderlichkeit“ fehlen wird, wenn sie den Charakter einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hat).

65

b. Eine solche Erforderlichkeit besteht auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des Einbahnstraßenrings. Er hält sich insoweit im Rahmen der Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung (aa) und überschreitet darüber hinaus nicht das Maß des Erforderlichen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB (bb).

66

aa. Die Ausführung des Einbahnstraßenrings entspricht nach Art und Umfang § 2 EBS. Nach § 132 Nr. 1 BauGB regelt die Gemeinde durch Satzung auch die Art und den Umfang der Erschließungsanlage i.S.d § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS ist beitragsfähig der Erschließungsaufwand für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig bebaubar ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS sind Parkflächen, die Bestandteil einer Straße sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m und nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EBS sind Grünanlagen, die Bestandteil einer Straße sind, ebenfalls bis zu einer weiteren Breite von 6 m beitragsfähig.

67

Soweit der Kläger vorträgt, dass der Einbahnstraßenring diesen satzungsrechtlichen Umfang überschreitet, da zumindest eine der Einbahnstraßen über zwei angrenzende Parkflächen von jeweils 5,30 m verfüge und deshalb der Erschließungsaufwand für die zweite Parkreihe nicht beitragsfähig sei, ist dies nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die zweite Parkreihe von den Satzungsbestimmungen erfasst.

68

§ 2 EBS greift bei der Bestimmung der Beitragsfähigkeit von Maßnahmen auf die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen zurück. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik, wonach die einzelnen Anlagen des § 127 Abs. 2 BauGB sich auch in § 2 Abs. 1 EBS wiederfinden und für diese Höchstmaße festgelegt werden. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS nun öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen benennt, bezieht sich dies auf § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zu den öffentlichen Straßen als Erschließungsanlagen gehören dabei neben der Fahrbahn, auch Bürgersteige, Gehwege, Radwege und vor allem – hier von Bedeutung – auch die Parkstreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - 4 C 25.69 -, juris, Rn. 2, wonach die Kosten für die Errichtung von Parkspuren zum Erschließungsaufwand gehören; Reidt, in Battis/ Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 127, Rn. 16). Die Herstellungskosten für die Parkflächen, welche Teil einer öffentlichen Straße sind, sind deshalb bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS beitragsfähig. Zusätzlich eröffnet § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS eine Beitragsfähigkeit von Parkflächen bis zu weiteren 6 m, wenn diese Bestandteil einer Verkehrsanlage nach Nummer 1 – hier einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße – sind. Diese Möglichkeit führt indes nicht dazu, dass (unselbständige) Parkflächen nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS beitragsfähig sind. Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS ist, der Gemeinde die Möglichkeit zu geben, (unselbständige) Parkflächen neben den Höchstbreiten, welche sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS ergeben, abzurechnen. Die Wortwahl in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS („weitere“) zeigt, dass die Maße der Parkflächen von bis zu 6 m zur Verkehrsanlage nach Nr. 1 EBS hinzukommen. Die Gemeinde kann deshalb den Erschließungsaufwand für Parkflächen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS und/ oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS abrechnen, wenn die Parkflächen Bestandteil der Verkehrsanlage sind (vgl. allgemein VGH Mannheim, Urteil vom 25.Mai 1995 - 2 S 1986/92 -, juris, Rn. 19). Gleiches gilt in Bezug auf Grünflächen nach Nr. 6 Buchst. a EBS, wenn sie Bestandteil der Anlage sind.

69

Vor diesem Hintergrund sind die Höchstbreiten der Satzung eingehalten worden und der Erschießungsaufwand insgesamt beitragsfähig. Der südliche Grünstreifen weist eine Breite von 5,00 m auf und ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EBS beitragsfähig. Ferner beträgt die Fahrbahnbreite auf dem südlichen Teil des Rings
4 m. Die davon nördlich wie südlich liegenden Parkflächen weisen jeweils eine Breite von 5,30 m auf. Dass die Breite der Fahrbahn (4,00 m) und eines Parkstreifens (5,30 m) die zulässige Höchstbreite der Straße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS von 9 m überschreitet, ist indes nach obigen Ausführungen irrelevant. Die 30 cm des Parkstreifens, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS nicht beitragsfähig sind, sind nach Nr. 5 Buchst. a EBS mit dem zweiten Parkstreifen von 5,30 m abrechenbar. Zusammengerechnet ergibt sich eine Breite von 5,60 m, welche noch unter den von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS ermöglichten weiteren 6 m für Parkflächen liegen. Soweit der Kläger einwendet, dass während der Inaugenscheinnahme eine tatsächliche Breite des südlichen Parkstreifens von 5,80 m gemessen worden sei, ist dies nur insoweit zutreffend als die Breite nicht senkrecht, sondern mit der Schräge der Parkflächen gemessen worden ist. Ein Abweichen von den Planungsunterlagen kann deshalb nicht festgesellt werden.

70

Der nördliche Teil des Einbahnstraßenrings liegt ebenfalls im Rahmen der satzungsrechtlichen Maximalbreiten. Die Fahrbahn (3,50 m), der Gehweg (2,50 m), der Bordstein (0,50 m) und der mittlere Grünstreifen (1,25 m) sind Bestandteil der Straße und überschreiten zusammengerechnet nicht die Höchstbreite von 9 m nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS. Der Parkstreifen, welcher zum klägerischen Grundstück hin liegt, weist eine Breite von höchstens 5,35 m auf und ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS beitragsfähig. Gleiches gilt in Bezug auf den davon nördlich liegenden Grünstreifen, welcher unter den Höchstmaßen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EBS liegt.

71

b. Die Erschießungsanlage entspricht darüber hinaus dem Maß der Erforderlichkeit nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung dessen, was sie im konkreten Fall für „erforderlich“ im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB hält, ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt dahingehend, ob die Grenzen des Einschätzungsspielraums verkannt sind. Das Merkmal „erforderlich“ ist dabei nicht im Sinne einer conditio sine qua non zu verstehen; es genügt vielmehr, dass sachlich einleuchtende Gründe für den Bau einer Erschließungsanlage sprechen (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 -, juris, Rn. 14). Der Entscheidungsspielraum der Gemeinde ist erst dann überschritten, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 6.03 -, juris, Rn. 24).

72

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zu Art und Umfang der Erschließungsanlage Einbahnstraßenring der Gemeinde nicht schlechthin unvertretbar. Soweit der Kläger einwendet, der Einbahnstraßenring mit den Parkflächen werde vorwiegend durch Strandbesucher genutzt und sei für sein Grundstück nicht erforderlich, da auf diesem der ruhende Verkehr gemäß den Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 11 unterzubringen sei, lässt dies ein Überschreiten des Entscheidungsspielraums durch die Gemeinde nicht erkennen. Es mag zutreffend sein, dass die Parkflächen von Strandbesuchern (mit)genutzt werden, wie die Gemeinde dies in ihrem Ausführungen zu den Bebauungsplänen Nr. 11 sowie Nr. 3, 12. Änderung selbst annahm. Die (Mit)Nutzung von öffentlichen Parkflächen durch die Allgemeinheit bedingt indes nicht bereits ein Überschreiten des Maßes der Erforderlichkeit der Erschließungsanlage. Grundsätzlich sind Parkstreifen in städtischen Straßen als für die Erschließung erforderlich anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1969 - 4 C 67.68 -, juris, Rn. 10, welches öffentliche Parkgelegenheiten bis zu einem Zehntel der auf dem erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschossfläche für zulässig erachtet). Zudem wird durch das klägerische Grundstück selbst ein Bedarf an Parkflächen ausgelöst wird. Dies folgt durch den auf dem klägerischen Grundstück eröffneten Zugang zum Hansapark. Dieser Zugang, der über den auf dem klägerischen Grundstück gelegenen Leuchtturm erfolgt, ist nicht nur auf Feriengäste des klägerischen Grundstücks beschränkt, sondern der Allgemeinheit geöffnet, d.h. es befindet sich ein weiterer Zugang zum Hansapark auf dem klägerischen Grundstück. Dieser Gesichtspunkt durfte von der Gemeinde bei der Erforderlichkeit der Parkflächen berücksichtigt werden.

73

4. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Herstellung der Anlage Einbahnstraßenring beträgt für das klägerische Grundstück 325.353,50 € und für den Kläger 3.098,60 €. In das Abrechnungsgebiet für die Erschließungsanlage Einbahnstraßenring ist lediglich das klägerische Grundstück einzubeziehen, § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da nur dieses durch die Anlage erschlossen wird. Ein Grundstück ist im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB regelmäßig von einer zum Anbau bestimmten öffentlichen Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, dass an das Grundstück mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (vgl. Hesse, Erschließungsbeitragsrecht, § 131 Rn. 8 c, 38. AL Februar 2018). Der Einbahnstraßenring gewährleistet tatsächlich und rechtlich nur Zufahrt zum klägerischen Grundstück. Eine solche Zufahrt ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 für das Grundstück des Ferienparks in südlicher Richtung (Flurstück 7/23 und 7/17) ausgeschlossen. Das Grundstück des Cafés (Flurstück 7/49) wird durch die Erschließungsanlage der verkehrsberuhigten Fußgängerzone (sog. Teilstück 3) erschlossen und nicht durch die Erschließungsanlage des Einbahnstraßenrings. Das Grundstück des Hansa-Parks, welches sich in westlicher Richtung hinter den Bahngleisen befindet, ist ebenfalls nicht einzubeziehen, da der Einbahnstraßenring zwar das klägerische Grundstück erschließt, welches einen Zugang zum Hansapark-Gelände eröffnet. An das Grundstück des Hansaparks kann bzw. darf aber mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen nicht herangefahren werden.

74

5. Soweit der Beklagte den Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage der Fußgängerzone anteilig gegenüber dem klägerischen Grundstück und dem Kläger geltend macht, ist dies unzulässig. Zum einen wird das klägerische Grundstück nicht durch die Fußgängerzone erschlossen (a) und zum anderen besteht keine Erschließungseinheit (b).

75

a. Das klägerische Grundstück wird nur durch den Einbahnstraßenring und nicht – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – (auch) von der verkehrsberuhigten Fußgängerzone erschlossen. Eine Zufahrt mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen auf das klägerische Grundstück ist nur von dem Einbahnstraßenring rechtlich und tatsächlich möglich (vgl. Ausführungen oben unter 1.c. zu „zum Anbau bestimmt“). Zwar ist es zutreffend, dass die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ergeben hat, dass ein Fußweg von der Erschließungsanlage der Fußgängerzone in nördlicher Richtung abgeht und eine Verbindung zum klägerischen Grundstück eröffnet. Unabhängig davon, ob dieser Fußweg von der verkehrsberuhigten Fußgängerzone oder bereits davor von dieser Anlage abgeht und ob ein Heranfahren an das klägerische Grundstück mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen überhaupt möglich ist, gewährleistet dieser Fußweg nicht in rechtlich zulässiger Weise einen Zugang zum klägerischen Grundstück. Dieser Fußweg ist weder in den gemeindlichen Planungsunterlagen noch in dem Bebauungsplan Nr. 11 vorgesehen. Vielmehr sieht Letzterer einen das klägerische Grundstück in südlicher Richtung abgrenzenden Grünstreifen sowie Umgrenzungen nach
 § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB sowie teilweise Anpflanzungen von Knicks vor.

76

b. Eine gemeinsame Abrechnung der Kosten zur Herstellung des Einbahnstraßenrings (sog. Teilstücke 1 und 2) sowie der Kosten zur Herstellung der Fußgängerzone (sog. Teilstück 3) kommt auch nicht nach den Regelungen zur Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Betracht.

77

Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, den Erschließungsaufwand insgesamt ermitteln. Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit", wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße – Stich- oder Ringstraße – bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, juris, Rn. 2; und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris, Rn. 24 f., jeweils m.w.N.). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke sollen keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren (vgl. BVerwG, Urteil vom
10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris, Rn. 24). Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen. Dies wäre nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 -, juris, Rn. 20; sowie vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, juris Rn. 26 m.w.N.)

78

Vorliegend scheitert die Annahme einer Erschließungseinheit und eine einheitliche Abrechnung bereits daran, dass die Abrechnung im Rahmen einer Erschließungseinheit zu deutlichen Mehrkosten für die Anlieger der Hauptstraße – hier dem Einbahnstraßenring – führen würde. Der Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück von 325.353,50 € und für den Kläger von 3.098,60 € würde sich auf 465.230,46 € für das gesamte Grundstück und auf 4.430,77 € für den Kläger erhöhen.

79

6. Der Kläger kann nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Leistung eines Vorauszahlungsbetrags in Höhe von 2.478,88 € (80% von 3098,60 €)herangezogen werden. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Vorauszahlungsbetrags liegen vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass mittlerweile bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Für die Zulässigkeit der Erhebung von Vorausleistungen ist nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, sondern auf den Erlasszeitpunkt des Vorausleistungsbescheides abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. April 2014, - 4 MB 2/14 -). Ein Änderungsbescheid steht einem Widerspruchsbescheid insoweit gleich. Es macht keinen Unterschied, ob in einem solchen Fall eine Modifizierung im Widerspruchsverfahren oder durch gesonderten Bescheid erfolgt.

80

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

81

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zuzulassen, ob eine beidseitig nicht bebaubare über 100 m lange Teilstrecke einer Erschließungsanlage auch in einzelne Erschließungsanlagen zerfallen kann, wenn die Anlage nur ein Grundstück erschließt.


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(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

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Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Referenzen

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.