Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - 1 MB 33/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks … in …, das dem Baugrundstück des Beigeladenen (FlSt …, … der Flur …) benachbart ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 (1. Änderung) der Stadt H..
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Durch Baugenehmigung vom 05.03.2014 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Gelände soll aufgeschüttet werden; hinsichtlich der Traufhöhe (3,5 m über dem genehmigten, 4,6 m über dem vorhandenen Gelände) wurde eine Befreiung erteilt. Vorgesehen ist auch die Errichtung einer Doppelgarage.
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Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch; ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.08.2014 i. w. mit der Begründung abgelehnt, eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans könne nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots angefochten werden; eine solche Verletzung sei hier nicht ersichtlich. Die im Zuge des Bauvorhabens des Beigeladenen erfolge Heraufsetzung der Sockelhöhe von i. M. 0,40 m über der Straße bzw. i. M. 1,34 m über Gelände sei nicht rücksichtslos, zumal das Höhenniveau des Hauses des Beigeladenen (41,1 m NN) nicht über dasjenige der Ast’in (41,5 m NN) hinausgehe. Auch hinsichtlich der Traufhöhe verletzte die Befreiung von der - nicht nachbarschützenden - Festsetzung des Bebauungsplans das Rücksichtnahmegebot nicht. Die erforderliche Abstandsfläche werde gewahrt. Die „Aussichtslage“ sei rechtlich nicht geschützt. Eine Rücksichtslosigkeit gehe auch nicht von der Doppelgarage aus, die von der Baugenehmigung mit umfasst sei.
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Zur Begründung ihrer dagegen erhobene Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die 49 m² große, an einer (nicht zwei) Grundstücksgrenze(n) errichtete Doppelgarage sei nicht genehmigungsfrei; sie müsse verkleinert werden. Zudem überschreite die Doppelgarage die zulässige Grenzbebauung. An anderer Stelle würde die Garage nicht oder weniger in nachbarliche Rechte eingreifen, als es bei dem derzeitigen Standort an der „Grundstücks- und Sichtgrenze“ der Fall sei. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung sei es ihr - der Antragstellerin - nicht ohne Weiteres möglich, die durch den Garagenbau bewirkte Sichtbehinderung durch vorsichtiges Fahren oder zwischenzeitliches Aussteigen auszugleichen bzw. abzumildern. Die Sockelerhöhung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften zur Höhe und zu den Abstandsflächen. Das Niveau der Sockelerhöhung habe tatsächlich 41,18 m NN erreicht und gehe damit über das genehmigte Höhenniveau hinaus. Die Bodenplatte des Vorhabens des Beigeladenen sei wesentlich höher als es bei ihrem Haus der Fall sei. Baubehördliches Einschreiten sei deshalb geboten, zumal der Bau „tagtäglich“ fortschreite. Es gehe nicht nur um die Wahrung des Ostseeblicks.
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Der Antragsgegner meint, eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung sei vorliegend unerheblich, sondern sei in einem parallel geführten bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Die - verfahrensfreie - Doppelgarage wahre die Vorgaben der §§ 6, 17 LBO SH.
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Der Beigeladene hält die Errichtung der Doppelgarage für rechtmäßig. Das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Höhenniveau sei korrekt; die maximal zulässige Sockelhöhe sei nicht überschritten worden. Eine Auffüllung sei auch auf dem Grundstück der Antragstellerin erfolgt, die Ähnliches ihm - dem Beigeladenen - versagen wolle.
II.
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Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Was die Doppelgarage anbetrifft, ist den überzeugenden Ausführungen dazu im erstinstanzlichen Beschluss (S. 7) zu folgen. Nach dem Inhalt der angefochtenen Genehmigung vom 05.03.2015 (Beiakte A, Bl. 54) hat die Doppelgarage an keiner der Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks (weder zum Flurstück … noch zum Flurstück …) eine Gesamtlänge von mehr als 9 m; sie entspricht § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO SH. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Garage würde „an anderer Stelle ... nicht oder weniger in nachbarliche Rechte eingreifen“, geht sie damit von einer Nachbarrechtsverletzung aus, die nicht vorliegt. Es bleibt i. ü. dem Beigeladenen überlassen, wo er im Rahmen des § 6 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 LBO SH die sog. Grenzgarage errichten will. Den im Beschwerdeverfahren (erneut) geltend gemachten Sichtbehinderungen beim Verlassen des Grundstücks der Antragstellerin kann nicht einmal ansatzweise eine Rücksichtslosigkeit entnommen werden; falls (überhaupt) notwendig, kann sich die Antragstellerin mit einem Spiegel behelfen. Die Größe der Doppelgarage begründet ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin.
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2. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Sockel des Neubaus der Beigeladenen sei auf 41,18 m NN Höhe errichtet worden, wird damit - der Sache nach - eine Abweichung von der in der Baugenehmigung bestimmten geplanten Geländehöhe (41,10 m NN) geltend gemacht (s. Beiakte A, Bl. 58). Da es vorliegend um die Anfechtung der Baugenehmigung bzw. den - darauf bezogenen - Suspensiveffekt geht, kommt es auf eine - möglicherweise - von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich ist vielmehr - allein - der Genehmigungsinhalt, m. a. W. die Frage, ob das Bauvorhaben in seiner genehmigten Gestalt und Nutzung nachbarschützende Vorschriften beachtet. Ein Widerspruch gegen die Baugenehmigung - und damit auch ein Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - kann nicht darauf gestützt werden, dass die Bauausführung von der Genehmigung abweicht. Eine genehmigungsabweichende Bauausführung wäre durch die erteilte Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehbarkeit es geht, nicht gedeckt (Beschluss des Senats v. 24.06.2014, 1 MB 8/14 [Rn. 21]; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O., Rn. 4). Das genehmigte Maß der „Sockelhöhe“ ist, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (S. 5 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.), rechtmäßig.
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3. Hinsichtlich der Traufhöhe folgt der Senat - ebenfalls - dem erstinstanzlichen Beschluss (S. 5-6 des Beschl.-Abdr.). Die Antragstellerin geht in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht mehr ein, so dass dazu weitere Ausführungen entbehrlich sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).
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4. Ob im Hinblick auf eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung bauaufsichtliches Einschreiten geboten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat (bereits) auf das Schreiben der Antragstellerin vom 13.06.2014 ein bauaufsichtliches Verfahren zur Überprüfung der Bauausführung eingeleitet; eine abschließende
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Entscheidung steht dazu noch aus (s. Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.09.2014, S. 1). Es ist nicht Sache der Beschwerdeentscheidung im Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 05.03.2014, der Entscheidung des Antragsgegners in dem die Bauausführung betreffenden - gesonderten - Verfahren vorzugreifen.
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5. Nachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, es gehe ihr vorliegend nicht um den „Ostseeblick“, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen.
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6. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt hat (Schriftsatz vom 27.08.2014) und sich mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 22.09.2014 am Kostenrisiko des Beschwerdeverfahrens beteiligt hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.