Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Mai 2008 - 1 MB 25/07

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2008:0520.1MB25.07.0A
20.05.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.000,-- Euro.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin erstrebt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass der Vorstand und Frau … am 02. Februar 2005 rechtswirksam als Schriftwartin und Stellvertreterin gewählt worden sind und dass die "Bitte" des Antrags- und Beschwerdegegners an den Amtsvorsteher des Amts Ostholstein-Mitte, als "Notjagdvorstand" eine Genossenschaftsversammlung zur Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen, rechtswidrig und unwirksam ist.

2

Gem. § 5 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers besteht der Vorstand aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von "denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen" ist. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung sind bei der Wahl des Jagdvorstandes gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen.

3

Am 02. Februar 2005 fand eine Genossenschaftsversammlung statt. Nach dem Protokoll wurde Herr … "einstimmig per Handzeichen" zum Vorsitzenden gewählt. Nachdem die Versammlung zugestimmt hatte, dass der restliche Vorstand "en Block" gewählt wurde, wurden nach dem Wortlaut des Protokolls "der stellvertretende Jagdvorsteher, Herr …, der Kassenführer, Herr …, und die Schriftführerin, Frau …" einstimmig gewählt.

4

Eine Genossenschaftsversammlung am 19. April 2007 endete im Tumult; ein Protokoll existiert darüber nicht.

5

Der Antragsgegner meinte zunächst, der Jagdvorstand sei abgewählt worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 vertrat er die Ansicht, der Vorstand sei am 02. Februar 2005 nicht ordnungsgemäß gewählt worden. Er bat den Amtsvorsteher des Amts Ostholstein-Mitte wurde, gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes (BJG) eine neue Genossenschaftsversammlung zur Vorstands-Neuwahl einzuberufen.

6

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2007 Feststellungsklage und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2007 ablehnte.

7

Im Beschwerdeverfahren erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass (1) die Genossenschaftsversammlung am 02. Februar 2005 einen Jagdvorstand rechtwirksam gewählt hat, (2) Frau … als Schriftwartin und Stellvertreterin gewählt worden ist und (3) die Anordnung an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte als Notjagdvorstand, zu einer neuen Genossenschaftsversammlung einzuladen, rechtswidrig und unwirksam ist.

II.

8

Die gem. § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts an einer wirksamen Erteilung der Prozessvollmacht für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sind im Ergebnis begründet; diese Zweifel schlagen auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Einlegung der Beschwerde durch (unten 2). Unabhängig davon fehlt dem Rechtsschutzbegehren das erforderliche Rechtsschutzinteresse (unten 3). Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit (insbesondere) der Anordnung zu einer Jagdversammlung (dazu unten 4) bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

9

1) Antragstellerin ist die Jagdgenossenschaft; für diese ist der vorliegende Antrag gestellt worden. Sie will damit die Amtszeit "ihres" Vorstandes bis 2009 (§ 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung) verteidigen.

10

Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand vertreten (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Dieser hat über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, die Beschwerdeeinlegung und die Erteilung einer Prozessvollmacht zu entscheiden. Dies erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit.

11

2) Ein Beschluss der Antragstellerin über die Erteilung einer Prozessvollmacht zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens ist nicht wirksam gefasst worden. Eine ohne wirksame Prozessvollmacht eingelegte Beschwerde ist ebenso unzulässig, wie es zuvor in Bezug auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht der Fall war.

12

Ohne Vorlage einer wirksamen, schriftlichen Prozessvollmacht (§ 67 Abs. 3 VwGO) zum Nachweis der Vertretungsbefugniskönnen Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.08.1996, Bf I 13/95, Juris). Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegte Prozessvollmacht vom 14. Juni 2007 ist unwirksam, weil sie nicht auf einer satzungsgemäß erfolgten Beschlussfassung des Jagdvorstandes (s. o. 1) beruht.

13

a) Eine ausdrückliche Beschlussfassung des Jagdvorstandes über die Vollmachterteilung ist nicht festzustellen. Zwar kann ein solcher Beschluss auch außerhalb einer Vorstandssitzung erfolgen (vgl. §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 2 BGB); dies wird weder durch § 6 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin noch durch das Gebot, über Vorstandsbeschlüsse eine Niederschrift zu fertigen (§ 6 Abs. 5 a.a.O.), ausgeschlossen. Eine mündliche oder schriftliche Beschlussfassung (z. B. im "Umlaufverfahren") setzt aber voraus, dass alle Mitglieder des Jagdvorstandes von dem Beschlussverfahren Kenntnis haben und daran mitwirken. Insoweit kann hier – dem Rechtsstandpunkt der Antragstellerin folgend - unterstellt werden, dass der Vorstand aus den in der Genossenschaftsversammlung vom 02. Februar 2005 gewählten drei Personen besteht (…, Jagdvorsteher; …, Beisitzer und stellvertretender Jagdvorsteher; …, Beisitzer und Kassenverwalter). Eine Beschlussfassung dieser drei Personen über die Vollmachterteilung hat ersichtlich – auch konkludent – nicht stattgefunden.

14

Soweit die vorgelegte schriftliche Prozessvollmacht einen Vorstandsbeschluss dokumentiert, ist dieser nur von zwei der drei Vorstandsmitglieder gefasst worden. Das dritte gewählte Vorstandsmitglied (der stellvertretende Jagdvorsteher …) hat ersichtlich an der Beschlussfassung über die Vollmachterteilung nicht mitgewirkt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Mitglied (zuvor) aus dem Vorstand ausgeschieden ist, sind nicht ersichtlich. Damit liegt kein wirksamer Beschluss zur Vollmachtserteilung vor.

15

b) Es mag sein, dass der stellvertretende Jagdvorsteher wegen des "historischen" Zusammenhangs der Entscheidung über die Vollmachtserteilung zu einem Streit, bei dem er "flächenbetroffen" ist, gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung als ausgeschlossen angesehen worden ist (vgl. Anlage K 10, S. 2, im Verfahren 7 A 95/07), doch ist ein solcher Ausschluss hier rechtlich unbegründet.

16

Das in § 6 Abs. 3 der Satzung bestimmte Verbot der Mitwirkung an Vorstandsbeschlüssen greift im vorliegenden Zusammenhang nicht, denn es betrifft nur Fälle, in denen die Vorstandsentscheidung einem Vorstandsmitglied oder diesem nahestehenden Personen einen "unmittelbaren Vorteil oder Nachteil" erbringen kann (vgl. auch § 34 BGB). Das ist in Bezug auf die hier betroffene Entscheidung über die Vollmachtserteilung nicht der Fall, da die Vollmacht einem Verfahren gilt, mit der sich der bisherige Vorstand, dem auch der stellvertretende Jagdvorsteher angehört, gegen eine vor Ablauf der Wahlperiode (§ 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung) erfolgende Vorstandsneuwahl wehren will. Von einem Vorstandsbeschluss über eine diesem Zweck dienende Vollmachterteilung war der stellvertretende Jagdvorsteher nicht ausgeschlossen.

17

Auch bei einer nicht-förmlichen Beschlussfassung (z. B. im "Umlaufverfahren") sind alle mitwirkungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu informieren und zu beteiligen. Unterbleibt dies und nimmt ein Vorstandsmitglied (deshalb) an der Beschlussfassung nicht teil, kann kein wirksamer Beschluss erfolgen. Ob die Stimme des nicht beteiligten Vorstandsmitgliedes das Ergebnis der Beschlussfassung beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist nicht erheblich (OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960, 5 U 114/59, NJW 1960, 862 [Ls. d]). Ein die Vollmachtserteilung betreffender (konkludent gefasster) Beschluss ist – mit anderen Worten – nur wirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder daran beteiligt waren, unabhängig davon, ob er einstimmig oder mehrheitlich gefasst worden ist. Die Vollmachterteilung hätte wirksam auch mehrheitlich beschlossen werden können, wenn der – nicht gem. § 6 Abs. 3 der Satzung ausgeschlossene - stellvertretende Jagdvorsteher daran mitgewirkt hätte (und überstimmt worden wäre).

18

c) Demgegenüber lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, ein lediglich mehrheitlich gefasster Vorstandsbeschluss sei nicht umsetzbar, weil das überstimmte Vorstandsmitglied an der Vertretung des Jagdvorstandes nach außen mitwirken und (z. B.) das Vollmachtsformular unterzeichnen müsse. An diesem Einwand ist zwar richtig, dass die Antragstellerin (nach außen) durch "den Jagdvorstand" vertreten wird (§ 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung; wortgleich mit § 9 Abs. 2 S. 1 BJagdG); dies spricht dafür, dass eine Prozessvollmacht nur gemeinschaftlich durch alle Mitglieder des Jagdvorstandes erteilt werden kann (so VG Gießen, Beschl. v. 04.07.2006, 8 G 1231/06, Juris [Tz. 14, 16, 20]). Eine Mitwirkung aller Gesamtvertreter nach außen ist aber nicht immer erforderlich (Palandt-Heinrichs, BGB, 2008, § 167 Rn. 13). Im Außenverhältnis kann eine Vertretung auch durch ein oder zwei Vorstandsmitglieder erfolgen, nachdem diese dazu von den anderen Mitgliedern des Jagdvorstandes (Gesamtvertretern) ermächtigt worden sind. Die fehlende Unterschrift eines (überstimmten) Vorstandsmitglieds führt dann nicht zur "Blockade" der Umsetzung des Vorstandsbeschlusses bzw. zur Unwirksamkeit einer Prozessvollmacht.

19

Die Annahme, diese für das (zivilrechtliche) Vertretungs- und Vereinsrecht geltende Rechtslage (s. dazu Palandt-Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 26 Rn. 6; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 2007, Rn. 2218, 2287 [mit Fn. 549 und 550]) sei auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht übertragbar, überzeugt nicht. Für das "Außenverhältnis" ist – für den Bereich des Kommunalrechts - anerkannt, dass ein Gesamtvertreter den anderen wirksam dazu ermächtigen kann, einen die Gemeinde verpflichtenden Vertrag allein abzuschließen (BGH, Urt. v. 06.05.1997, KZR 43/95, NVwZ-RR 1997, 725 ff.). Ähnlich ist auch für den Jagdvorstand entschieden worden, dass ein Jagdvorsteher von den übrigen Mitgliedern des Jagdvorstandes "formlos bevollmächtigt" werden kann, allein im Namen des Jagdvorstandes und der Jagdgenossenschaft tätig zu werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.12.2001, 3 U 24/00, AUR 2004, 216 ff.; für eine entsprechende satzungsrechtliche Ermächtigung ebenso: BayObLG, Beschl. v. 23.08.1972, BReg 2 Z 136/71, MDR 1973, 47). Entsprechendes gilt vorliegend für die – in Umsetzung eines gegen die Stimme eines Vorstandsmitgliedes gefassten Mehrheitsbeschlusses erfolgende – Unterzeichnung der Prozessvollmacht. In der Regel dürfte mit dem Mehrheitsbeschluss über die Vollmachtserteilung zugleich eine entsprechende Ermächtigung an einen oder zwei Vorstandsmitglieder mit beschlossen werden, den Beschluss auch umzusetzen.

20

Damit bedarf es keines (gesonderten) gerichtlichen Vorgehens gegen den "fehlenden" Gesamtvertreter auf Mitwirkung an der Umsetzung eines bindenden Vorstands(-mehrheits-)beschlusses (vgl. VG Gießen, a.a.O., Tz. 21). Selbst wenn kein ermächtigender Beschluss im o. g. Sinne vorläge, wäre bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Rechtmäßigkeit der fehlenden Mitwirkung des "überstimmten" Vorstandsmitglieds inzident zu überprüfen. Sofern die Mitwirkung rechtswidrig verweigert worden ist, könnte dadurch die Vertretungsmacht der (übrigen) Vorstandsmitglieder nach außen nicht in Frage gestellt werden.

21

Soweit für "Körperschaften, die dem Regime des öffentlichen Rechts unterfallen", eine gesetzliche Grundlage für die "kompetentielle Verlagerung sachlicher Zuständigkeiten" (VG Gießen, a.a.O., Tz. 18) gefordert wird, ist festzustellen, dass es vorliegend um keine "kompetentielle Verlagerung" geht (wie es etwa im Verhältnis des Jagdvorstandes zur Versammlung der Jagdgenossen der Fall ist, vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.11.1998, 5 U 2/98, Jagdrechtl. Entscheidungen IV Nr. 92), sondern um die Erteilung einer punktuellen Einzelvertretungsmacht innerhalb des Jagdvorstandes. Durch eine solche Einzelvertretungsmacht wird die im übrigen weiter bestehende Gesamtvertretungsbefugnis des Jagdvorstandes nicht beschränkt, so dass die (umfangreiche) Rechtsprechung zu dem Erfordernis, dass eine Beschränkung der Gesamtvertretungsmacht des Jagdvorstandes nach außen klar und eindeutig erkennbar sein muss (vgl. LG Bonn, Urt. v. 10.10.2003, 2 O 572/02, Jagdrechtl. Einscheidungen III Nr. 159), vorliegend unergiebig ist.

22

d) Frau … durfte an der Beschlussfassung des Jagdvorstandes zur Vollmachterteilung weder als "Schriftführerin" noch als "Stellvertreterin" mitwirken.

23

Als "Schriftführerin" gehört sie dem Jagdvorstand i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 der Satzung nicht an. Ihre ("dritte") Unterschrift unter der Prozessvollmacht ist (auch) deshalb rechtlich unerheblich.

24

Auch wenn angenommen werden könnte (s. dazu unten 4), dass Frau … wirksam zu einer der beiden Stellvertreter i. S. d. § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden ist, läge – jedenfalls - kein Vertretungsfall vor, da der stellvertretende Jagdvorsteher an dem Beschluss mitzuwirken hatte. Sie durfte deshalb im Jagdvorstand nicht mit beraten und beschließen.

25

e) Nach alledem begründet die fehlende Mitwirkung des stellvertretenden Jagdvorstehers an der Beschlussfassung über die Vollmachtserteilung die Unwirksamkeit des diesbezüglichen Beschlusses über die Erteilung einer Prozessvollmacht zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens.

26

3) Der Senat hat davon abgesehen, die vertretene Antragstellerin entsprechend § 67 Abs. 3 S. 2 VwGO zur Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen einschließlich der Prozessvollmacht im Wege einer wirksamen Beschlussfassung aufzufordern und diese damit wirksam zu machen (vgl. dazu Gem. Senat der obersten Bundesgerichte, Beschl. v. 17.04.1984, GmS-OGB 2/83,NJW 1984, 2149/2150), denn das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ist aus einem weiteren Grund unzulässig. Den Feststellungsanträgen zur Wahl des Jagdvorstandes am 02. Februar 2005 (unten a) und zur Wahl von Frau … als Schriftführerin und Stellvertreterin (unten b) sowie bezüglich der Anordnung zur Einberufung einer neuen Genossenschaftsversammlung (unten c) fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.

27

a) Einer (feststellenden) Entscheidung darüber, dass auf der Genossenschaftsversammlung vom 02. Februar 2005 ein Vorstand satzungsgemäß und rechtswirksam gewählt worden ist, bedarf es nicht. Die Rechtmäßigkeit der an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte ergangenen "Bitte", die rechtlich als Anordnung anzusehen ist, eine Genossenschaftsversammlung zur Neuwahl eines Jagdvorstandes einzuberufen, setzt voraus, dass "die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt" hat (§ 9 Abs. 2 S. 3 BJagdG). Nur (wenn und) "solange" dies der Fall ist, dürfen die "Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen" werden. Dementsprechend ist die Frage, ob am 02. Februar 2005 eine rechtswirksame Vorstandswahl erfolgt ist, für die Rechtmäßigkeit der an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte ergangenen Anordnung" als Vorfrage zu klären; einer eigenständigen (feststellenden) Entscheidung dazu bedarf es nicht. Die Antragstellerin muss diese Frage – m. a. W. – durch einen Rechtsbehelf unmittelbar gegen die genannte Anordnung klären lassen (s. dazu unten c).

28

b) Einer (feststellenden) Entscheidung darüber, dass Frau … zur Schriftführerin bzw. zur Stellvertreterin i.S.d. § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden ist, bedarf es ebenfalls nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis käme insoweit nur in Betracht, wenn die Jagdgenossenschaft ohne Frau … über keinen satzungsgemäßen oder handlungsfähigen Vorstand verfügen würde. Das ist hinsichtlich der Schriftführerfunktion bereits deshalb auszuschließen, weil nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Satzung eine "Schriftführerin" dem Jagdvorstand nicht angehört. Die Wahl von Frau … zur Stellvertreterin (§ 5 Abs. 2 der Satzung), die vom Antragsgegner substantiiert bestritten wird (Schriftsätze vom 06. und 09.07.2007), wäre nur relevant, wenn ein "Vertretungsfall" vorläge. Das ist, wie ausgeführt (oben 2 a, b), nicht der Fall. Eine (unterstellte) "Wahl" von Frau … "nur" zur Schriftführerin (wie es dem Protokoll vom 02. Februar 2005 wörtlich zu entnehmen ist) oder (auch) als Stellvertreterin eines Jagdvorstandsmitgliedes i. S. d. § 5 Abs. 2 der Satzung würde damit weder die Wirksamkeit der Wahl des Jagdvorstandes im Sinne der im § 5 Abs. 1 der Satzung noch die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Antragstellerin einschränken oder (gar) ausschließen.

29

c) In Bezug auf die Anordnung an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte, zu einer neuen Genossenschaftsversammlung einzuladen, ist ein Antrag nach § 123 VwGO von vornherein unzulässig (unten aa); für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin (unten bb).

30

aa) Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, wie sie die Antragstellerin der wörtlichen Fassung ihrer Antragsschrift nach begehrt, ist unstatthaft, da der Antrag darauf gerichtet ist, eine (einstweilige) Feststellung zu treffen. Eine feststellende Entscheidung kann im Verfahren nach § 123 VwGO im Grundsatz nicht beansprucht werden, denn damit wird eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung erstrebt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.04.1996, 15 A 2786/95, NVwZ-RR 1997, 310/311; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.06.2002, 2 W 3/02, Juris). Ein Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGO wäre überdies subsidiär, soweit einstweiliger Rechtsschutz (unmittelbar) gegen die Anordnung des Antragsgegners zulässig ist (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 26.06.2002, 12 CE 02.372, Juris).

31

bb) Unabhängig davon ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO einstweiliger Rechtsschutz vorrangig durch § 80 VwGO zu erlangen.

32

Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin angegriffene Anordnung an den Amtsvorsteher des Amts Ostholstein-Mitte in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde des Antragsgegners getroffen (§ 8 Satz 2 LJagdG). Die Aufsicht erfolgt gem. § 52 Satz 2 LVwG i. V. m. § 124 Abs. 1 GO. Die Anordnung an den Amtsvorsteher ist gegenüber der Antragstellerin ein anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Bracker, in Borchert u. a., Gemeindeordnung, Kommentar, Lbl., Stand Juni 2003, § 124 Rn. 6), so dass einstweiliger Rechtsschutz gegen den "Vollzug" der Anordnung gem. § 80 VwGO erreichbar ist.

33

Die gegenüber der Antragstellerin ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Anordnung des Antragsgegners gem. § 8 Satz 2 LJagdG, § 52 S. 2 LVwG, § 124 Abs. 1 GO ist noch nicht bestandskräftig. Ein Widerspruch der Antragstellerin gegen die – ohne Sofortvollzug erfolgte - Anordnung der Jagdbehörde hat gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, und zwar rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung (Kopp/Schenke, VwGO, 2007, § 80 Rn. 54). Das bedeutet, dass der Antragsgegner nach einem Widerspruch gehindert ist, aus der Anordnung irgendwelche Folgen zu ziehen. Die Wirksamkeit der Anordnung wäre infolge der aufschiebenden Wirkung auch gegenüber dem Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte in dem Sinne gehemmt, dass dieser die Anordnung "einstweilen" nicht befolgen, also nicht zu einer Genossenschaftsversammlung zur Neuwahl des Jagdvorstandes einladen darf. Etwaige bereits eingetretene Folgen wären zu beseitigen.

34

Bislang hat die Antragstellerin gegen die Anordnung keinen Widerspruch eingelegt. Dies kann im Hinblick auf die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO aber noch erfolgen. Die Antragstellerin hat insoweit eine einfache Möglichkeit, sich vor den Folgen der aufsichtsbehördlichen Anordnung einstweilen zu schützen. Einer gerichtlichen Suspendierung der aufsichtbehördlichen Anordnung bedarf es damit nicht.

35

Die Antragstellerin könnte nur dann, wenn der Antragsgegner die Aufsichtsanordnung unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage "faktisch" vollziehen würde oder im Begriffe stünde, dies zu tun, einstweiligen Rechtsschutz analog § 80 Abs. 5 VwGO beanspruchen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 181 ff.). Eine solche Sachlage ist vorliegend indes nicht gegeben. Bislang ist weder "Druck" von Seiten des Antragsgegners auf den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte dahingehend ausgeübt worden, eine neue Genossenschaftsversammlung einzuberufen, noch hat der Amtsvorsteher entsprechende Schritte unternommen. Beide Stellen wollen vielmehr die vorliegende gerichtliche Entscheidung abwarten.

36

4) Die Rechtmäßigkeit der an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte gerichteten Anordnung ist nach dem Vorstehenden hier nicht mehr entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den dazu bestehenden Streit der Beteiligten bleibt anzumerken, dass die Anordnung des Antragsgegners an den Amtsvorsteher des Amtes Ostholstein-Mitte materiell rechtswidrig ist.

37

Der Antragsgegner geht zu Unrecht davon aus, dass am 02. Februar 2005 kein gültiger Jagdvorstand gewählt worden ist. Die Wahl ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 der Satzung an jenem Tage wirksam erfolgt; die Amtszeit des gewählten Jagdvorstandes endet im Jahr 2009 bzw. mit der dann anstehenden Wahl des neuen Jagdvorstandes (§ 5 Abs. 1 S. 2 und 3 der Satzung).

38

Der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass dem Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 02. Februar 2005 nicht entnommen werden könne, wie sich der gewählte Jagdvorstand zusammensetzt, was zur Ungültigkeit der Wahl führe, ist nicht zuzustimmen. Die Mitglieder und die Funktionen des am 02. Februar 2005 neu gewählten Jagdvorstandes sind klar bestimmbar.

39

Nach § 5 Abs.1 der Satzung besteht der Jagdvorstand aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Genossenschaftsversammlung vom 02. Februar 2005 eine von dieser Satzungsvorgabe abweichende Vorstandsbesetzung vornehmen wollte, lassen sich weder aus dem (damaligen) Ablauf der Versammlung noch aus dem Wortlaut des Protokolls gewinnen.

40

Aus dem Protokoll ergibt sich eindeutig, dass Herr … zum Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft gewählt wurde.

41

Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass "en Block per Handzeichen der stellvertretende Jagdvorsteher Herr …, der Kassenführer Herr … und die Schriftführerin Frau … wiedergewählt" worden sind. Bedenken gegen das "Block"-Wahlverfahren sind nicht geltend gemacht worden. Die Wahlergebnisse sind dem Wortlaut des – maßgeblichen – Protokolls nach eindeutig.

42

In Bezug auf Herrn … war die Wahl eindeutig auf die Vorstandsfunktion des stellvertretenden Jagdvorstehers und in Bezug auf Herrn … auf diejenige des Kassenführers bezogen.

43

Damit war der bis 2009 "amtierende" Vorstand komplett.

44

Der Gültigkeit der Wahl der nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Satzung zu bestellenden Vorstandsmitglieder steht es nicht entgegen, dass Frau … gleichzeitig "en Block" zur Schriftführerin ("wieder"-) gewählt worden ist. Eine Schriftführerin gehört nach der Satzung nicht zum Jagdvorstand. Lediglich die Pflicht zur Fertigung von Niederschriften über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist in § 6 Abs. 5 der Satzung geregelt. Daraus resultiert aber keine (Wahl-)Position. Der Umstand, dass das Protokoll vom 02. Februar 2005 im Zusammenhang mit der – auch – Frau … betreffenden Abstimmung die Wahl des "restlichen Vorstands" anspricht, begründet kein anderes Ergebnis. Darin liegt ein Fehler der Protokollführung, nicht aber eine inhaltliche Erweiterung des Wahlaktes auf eine Position, die es nach der Satzung nicht gibt.

45

Es mag verwirrend wirken, in einem Wahlakt zugleich satzungsmäßige Organmitglieder und nicht in der Satzung vorgesehene Hilfspersonen für das Organ bzw. die Organmitglieder zu wählen. Ein Wahlfehler bezüglich der Jagdvorstandsmitglieder liegt darin aber ebenso wenig wie ein Grund, die Wirksamkeit der Wahl des Jagdvorstandes anzuzweifeln.

46

Selbst wenn einzelne oder alle Teilnehmer der Genossenschaftsversammlung vom 02. Februar 2005 der (fehlerhaften) Ansicht gewesen sein sollten, dass durch die Einbeziehung der Schriftführer-Funktion in die "en-Block"-Wahl eine zusätzliche Vorstandsfunktion besetzt wird, ergäbe sich daraus nichts anderes. Die Satzung (§ 5 Abs. 1 S. 1) wäre durch eine solche – auch vom Verwaltungsgericht erwogene - Annahme nicht geändert worden. Eine "stillschweigende" Satzungsänderung im Sinne einer Vorstandserweiterung wäre im Übrigen unwirksam (vgl. §§ 25, 32 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Missachtung der Satzung bliebe für die rechtmäßig gewählten Vorstandsmitglieder folgenlos, weil auf einen nach der Satzung nicht existenten Vorstandsposten niemand rechtswirksam gewählt werden kann. Der (unterstellte) "Motivirrtum" der Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmer vermittelt auch keine Ansatzpunkte dafür, dass bei einer getrennten "Wahl" der Schriftführerin oder des Schriftführers ein anderes Wahlergebnis für die satzungsgemäßen Mitglieder bzw. Funktionen des Jagdvorstandes zustande gekommen wäre.

47

Das Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 02. Februar 2005 vermittelt keinen Ansatzpunkt dafür, dass Frau … zu einer der beiden Stellvertreter i. S. d. § 5 Abs. 2 der Satzung gewählt worden ist. Die Stellvertreterpositionen sind nach dem Protokollinhalt – wie auch schon bei vorherigen der Wahl vom 12. Februar 2001 - überhaupt nicht besetzt worden. Soweit Frau … "wiedergewählt" worden ist, bezog sich das auf ihre auch zuvor schon bekleidete Funktion Schriftführerin. Wollte man annehmen, dass sie (auch) als Stellvertreterin gewählt worden ist, wäre i. ü. unerklärlich, warum die Wahl des zweiten Stellvertreters unterblieben ist.

48

Da nach alledem die Wahl des Jagdvorstandes am 02. Februar 2005 gültig war, bestand keine Notwendigkeit, dessen Geschäfte vom Gemeindevorstand (Amtsvorsteher) gem. § 9 Abs. 2 S. 3 BJagdG wahrnehmen zu lassen und anzuordnen, zu einer neuen Genossenschaftsversammlung (zwecks Neuwahl des Jagdvorstandes) einzuladen.

49

Es ist Sache des gewählten Jagdvorstandes, eine Genossenschaftsversammlung zur Durchführung der Nachwahl der Stellvertreter i. S. d. § 5 Abs. 2 der Satzung für den Rest der Amtsperiode einzuberufen; einer "Notfunktion" des Amtsvorstehers i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG bedarf es insoweit nicht.

50

Auf die "eidesstattlichen Versicherungen" zum Ablauf des Wahlvorgangs am 02. Februar 2005 und auf die "Protokollberichtigung" dazu kommt es nach alledem nicht mehr an. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Antragstellerin für Frau … die Funktionsbezeichnung "gewählte Stellvertreterin" verwendet; die damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist – wie ausgeführt – falsch. Anzumerken ist, dass die drei "eidesstattlichen Versicherungen" von Herrn …, Herrn … bzw. von Frau … vom 14.06.2007 lediglich nachträgliche Interpretationen des Protokollinhalts vom 02. Februar 2005 enthalten und schon deshalb nichts zum rechtlichen Gehalt der szt. durchgeführten Wahlakte aussagen können. Die in den "eidesstattlichen Versicherungen" erfolgte Bezeichnung von Frau … als "Stellvertreterin" beruht – des Weiteren – wohl auf der falschen Annahme, es sei (bereits jetzt) ein Vertretungsfall gegeben. Das ist nicht der Fall, da Herr Dietrich … noch immer Mitglied des Jagdvorstandes ist.

51

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung


(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 9 Jagdgenossenschaft


(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jag

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 34 Ausschluss vom Stimmrecht


Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 25 Verfassung


Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 28 Beschlussfassung des Vorstands


Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Referenzen

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.