Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. März 2011 - 8 C 11052/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0301.8C11052.10.0A
published on 01/03/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. März 2011 - 8 C 11052/10
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Gericht

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Die Plangenehmigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 ist – soweit sie die Basisstation für den Bahnfunk am Standort H.-Nord betrifft – rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Mai 2009 für die Errichtung der Basisstation für den Bahnfunk „H.-Nord“.

2

Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke in der Gemarkung H., Flurstück Nr. ...(Klägerin zu 1), Nr. ... (Klägerin zu 2) und Nr. ... (Kläger zu 3 und 4). Für das Gebiet besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Alle Grundstücke liegen mit ihrer südlichen Grundstücksgrenze an der Bahnlinie Kaiserslautern Hbf – Pirmasens Nord. Der Bau der Strecke wurden durch Bayerisches Gesetz vom 10. August 1904 genehmigt, im Bereich der klägerischen Grundstücke verläuft die Bahnlinie auf der im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Parzelle Gemarkung H., Flurstück Nr. ... . Das Grundstück der Klägerin zu 1) liegt auch mit seiner östlichen Grenze an dieser Parzelle. Jenseits der Bahnlinie befindet sich unbebautes, bewaldetes Gelände.

3

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 und 21. Januar 2009 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung mehrerer Basisstationen für den Bahnfunk, unter anderem auch für die Basisstation „H.-Nord“ auf dem Flurstück Nr. ... . Hintergrund des Antrags ist die Einführung eines einheitlichen digitalen Basissystems für den Bahnfunk nach dem GSM-R-Standard, durch den nach und nach alle bislang verwandten analogen Funksysteme ersetzt werden sollen. Ausweislich der Planunterlagen besteht die Anlage „H.-Nord“ im Wesentlichen aus einer gepflasterten Fläche, auf der neben einem Schalthaus und kleineren Versorgungseinrichtungen vor allem ein 25 m hoher Schleuderbetonmast angebracht wird. Der Mast weist am Boden eine Breite von ca. 60 cm auf und verjüngt sich nach oben. Ab einer Höhe von 23,30 m sind zwei Antennen angebracht, die mit der Oberkante des Mastes abschließen. Der Abstand zum nächstgelegenen Haus der Klägerin zu 1) beträgt ausweislich der Planunterlagen ca. 28 m.

4

Das Eisenbahnbundesamt gab der Oberen Naturschutzbehörde, der Zentralstelle der Forstverwaltung, der Kreisverwaltung Kaiserslautern, der Stadtverwaltung Kaiserslautern und dem Forstamt Kaiserslautern Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 erteilte die Stadt Kaiserslautern ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der Vorhabenträger legte einen Landschaftspflegerischen Begleitplan vor, der die Auswirkungen des Vorhabens auf den geplanten Standort untersuchte. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Größe des Vorhabens, der Qualität des vorgefundenen Bestandes und der Vorbelastung des Standorts kein erheblicher Eingriff bezüglich der Schutzgüter Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima/Luftqualität sowie Arten und Lebensgemeinschaften vorliege. Durch den Sendemast komme es jedoch zu einer mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die zwar durch die hohe Sichtverschattung teilweise kaschiert werde, aber gleichwohl erheblich und ausgleichsbedürftig sei. Von demselben Gutachter wurde auch ein Formular zur Umwelterklärung vorgelegt. Am 2. Juli 2008 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, weil sich nach überschlägiger Prüfung ergeben habe, dass keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Mit Datum vom 29. August 2007 erteilte die Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung, nach der außerhalb eines standortbezogenen Sicherheitsabstandes von 8,68 m in Hauptstrahlrichtung die in § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) festgelegten Grenzwerte eingehalten würden.

5

Am 12. Mai 2009 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die beantragte Plangenehmigung. Zur Erläuterung der Entscheidung wurde ausgeführt, die Strecke Kaiserslautern Hbf – Pirmasens Nord sei gegenwärtig neben den zur Durchführung der Betriebsabwicklung erforderlichen Betriebsfernmeldeanlagen nicht mit Zugfunk ausgerüstet. Die Anhaltswerte der TA-Lärm würden nicht überschritten, die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) würden eingehalten. Dem Vorhabenträger wurde die Eingrünung des unmittelbaren Umfeldes der Maststation mit mindestens 2 heimischen standortgerechten Laubbäumen und 15 Sträuchern aufgegeben und außerdem eine Ersatzzahlung von 1.278,23 Euro auferlegt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Plangenehmigung nicht beigefügt.

6

Nachdem die Kläger durch Bauarbeiten am 18./19. August 2010 auf das Vorhaben aufmerksam geworden waren und ihnen die Plangenehmigung auf Nachfrage am 3. September 2010 bekannt gegeben worden war, haben sie am 20. September 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend, statt der Plangenehmigung hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, da ihre Rechte mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Die Eigenart der näheren Umgebung ihrer Wohnhäuser entspreche einem reinen Wohngebiet, so dass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht komme. Die Mobilfunkanlage verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Mast stehe unmittelbar am Rande des Wohngebiets und überrage die Häuser bei weitem. Dass sich die technische Anlage in der Höhe erheblich verbreitere, erhöhe nochmals ihre optische Dominanz gegenüber der Wohnbebauung, so dass ihr erdrückende Wirkung zukomme. Außerdem hätte für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Beklagte sei auf Grund falscher Informationen davon ausgegangen, dass das Vorhaben außerhalb des Naturparks und Biosphärenreservats Pfälzer Wald liege und nicht weithin sichtbar sei. Vor allem aber bestünden weniger belastende Alternativen. Der Mast könne ohne weiteres auf der anderen Seite der Bahngleise errichtet werden. Dort stehe ausreichend bahneigenes Gelände zur Verfügung, die Grundstücke seien ebenso einfach von der Straße aus zu erreichen und es grenze keinerlei Wohnbebauung an. Das gelte ganz besonders, weil es keine Zwangspunkte wie Tunnel oder ähnliches gebe und die Standorte der Basisstationen H.-Nord und H.-Süd gerade einmal 2,7 km auseinanderlägen, so dass mit einer ausreichenden Funkabdeckung zu rechnen sei.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Mai 2009, Az. 55111-08-0245, aufzuheben, soweit diese den GSM-R Standort H.-Nord betrifft.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie führt aus, das digitale Mobilfunknetz GSM-R sei unter anderem Grundlage des neu zu schaffenden Funk-Fahr-Betriebs (FFB). Es handle sich um ein Betriebsverfahren zur kontinuierlichen Zugbeeinflussung, durch das ein Zug selbsttätig geführt bzw. zum Halten gebracht werden könne. Für die vollständige Abdeckung der Eisenbahnstrecke Kaiserslautern Hbf – Pirmasens Nord seien sieben Basisstationen notwendig. Die geeignetsten Standorte würden durch Rechnersimulation und Funkausbreitungsmessungen ermittelt. Dabei müssten sich die Versorgungsbereiche der einzelnen Anlagen geringfügig überlappen, damit eine lückenlose Funkverbindung gewährleistet sei. Bei der konkreten Standortwahl seien folgende Zwangspunkte maßgebend gewesen: Die bereits bestehende Nachbarfunkstelle „Kaiserslautern Hbf“, die konkrete Topographie und Änderung der Streckenführung in H. in Form einer Streckenkurve, die Anordnung der Anlage auf bahneigenem Grund sowie die direkte Erreichbarkeit, die relativ geringfügige Beeinträchtigung des Schutzbereichs „Naturpark Pfälzer Wald“ unter Vermeidung der Rodung bestehender Waldbestände, die Vermeidung der Ortskernbereiche und die aufgrund der vorhandenen Anhöhe geringere Masthöhe. Eine Verlegung, wie sie von den Klägern gefordert werde, würde wegen des Kurvenverlaufs einen wesentlich höheren Mast nötig machen. Außerdem müssten vorhandene Waldflächen gerodet werden, was zu einem erhöhten Ausgleichsbedarf führen würde.

12

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

13

Sie bekräftigt das Vorbringen der Beklagten und führt ergänzend aus, der Mast müsste auf der gegenüberliegenden Gleisseite eine Höhe von mindestens 30 bis 35 m aufweisen. Er würde dann nicht nur das Landschaftsbild stärker stören, sondern wäre auch von den Anwohnern noch deutlicher wahrnehmbar.

14

In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene die Auswahl des Standorts näher erläutert. Besonders wichtig sei, die Bahnlinie lückenlos und in einer bestimmten Feldstärke abzudecken. Hierzu würde aus funktechnischer Sicht ein Bereich ermittelt, innerhalb dessen der Mast stehen müsse. Die konkrete Entscheidung, auf welchem Grundstück die Basisstation errichtet würde, würde sodann von Fachleuten vor Ort getroffen. Hierbei spielten eine Reihe von Faktoren eine Rolle, unter anderem die zu erwartenden Errichtungskosten sowie der Zugang zum Stromnetz und Festnetz. Vorliegend sei es zwar funktechnisch nicht ausgeschlossen, den Mast auch an einem Alternativstandort zu errichten. In der Summe sei der genehmigte Standort aber als der geeignetste ausgewählt worden.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die Klage ist zulässig.

16

Das angerufene Gericht ist für den Rechtsstreit zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Das gilt gemäß Satz 2 auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlich und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dass vorliegend ausschließlich um eine Nebeneinrichtung in diesem Sinne gestritten wird, steht der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO verlangt seinem Wortlaut nach zwar einen räumlichen und betrieblichen, nicht aber einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Genehmigungsanlage und dem Bau oder der Änderung einer Strecke. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für dieses Verständnis. Der Gesetzgeber wollte durch Konzentration der Verwaltungsstreitsachen auf eine Tatsacheninstanz die Neu- und Ausbauplanung von Eisenbahnstrecken insgesamt beschleunigen. Er hat damit der Vorhaltung eines zeitgemäßen und funktionsfähigen Streckennetzes besondere Bedeutung beigemessen. Die Funktionsfähigkeit hängt indes – wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt - nicht nur von der Strecke selbst, sondern auch von den erforderlichen Nebenanlagen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Der gesetzgeberische Zweck würde daher konterkariert, wenn der Streit um solche Nebenanlagen den gesamten Instanzenzug durchlaufen müsste (OVG RP, Urteil vom 12.12.2001 – 8 C 11219/01 – NVwZ-RR 2002, 392 und BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 – 9 A 21.08 – NVwZ 2009, 189 [190]; BayVGH, Urteil vom 30.04.2004 – 22 A 03.40056 – BayVBl. 2005, 563 [564]; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – 9 A 73.02 – NVwZ 2004, 613; a.A. OVG NRW, Urteil vom 05.05.2003 – 20 D 98/02.AK – juris).

17

Statthafte Klageart gegen eine Plangenehmigung ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht, § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG. Den Klägern fehlt auch nicht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Vorliegend rügen die Kläger eine Verletzung des sich aus § 18 Satz 2 AEG ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Dieser Gesichtspunkt reicht zur Begründung der Klagebefugnis aus (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 – 11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [995]).

II.

18

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

19

Zwar ist weder das gewählte Verfahren zu beanstanden, noch verstößt die Plangenehmigung gegen zwingend zu beachtende Rechtsvorschriften. Der Beklagten ist bei der Abwägung der Alternativen aber ein beachtlicher Fehler unterlaufen, der nur durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, § 75 Abs. 1a Satz 1 und 2 VwVfG.

20

1. Entgegen der Ansicht der Kläger war die Beklagte vorliegend nicht gezwungen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

21

Nach § 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gemäß § 18 b Nr. 1 und Nr. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine solche Prüfung durchzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

22

a) Rechte anderer sind nicht verletzt.

23

Mit einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 31.10.2000 – 11 VR 12/00 – NVwZ 2001, 90 und vom 24.02.1998 – 4 VR 13.97 – NVwZ 1998, 1178 [1179], Urteil vom 27.11.1996 – 11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [996] und Beschluss vom 29.12.1994 – 7 VR 12.94 –Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet daher immer dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom 31.10.2000, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).

24

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht ersichtlich. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG werden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erwarten. Ausweislich des vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachtens zur Darstellung der erforderlichen Abstände von der Mobilfunk-Basisstation zum nächstgelegenen Immissionsort werden die Immissionrichtwerte der TA Lärm nicht erreicht. Außerdem werden nach der erteilten Standortbescheinigung die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), die von § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in Bezug genommen werden, bereits innerhalb eines Sicherheitsabstands von 8,68 m eingehalten.

25

Ob der von den Klägern geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch überhaupt ein Recht im oben dargestellten Sinne begründet, kann vorliegend dahinstehen, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist der Anspruch der Eigentümer von Grundstücken in einem Bebauungsplangebiet, dass bei Errichtung eines Bauvorhabens in dem Gebiet die Festsetzungen über die Art der Nutzung beachtet werden. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [155 f.]). Ein Anspruch auf Gebietserhalt kann vorliegend aber schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die Basisstation auf einem Betriebsgrundstück der Beigeladenen errichtet worden ist. Als Teil der im Jahre 1904 genehmigten Bahnstrecke ist dieses Grundstück gemäß § 38 BauGB der gemeindlichen Planungshoheit entzogen und unterliegt allein dem Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.04.1998 - 4 B 33/98 - BauR 1998, 993 und Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 – BVerwGE 81, 111 [113]). Der Vorhabenträger wäre daher weder an die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gebunden, noch muss sich sein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – BVerwG 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 [428] zur strengen Gebietsbezogenheit des Anspruchs auf Gebietserhalt). Die Vereinbarkeit des Fachplanungsvorhabens mit einer benachbarten Bebauung oder einer dafür vorhandenen gemeindlichen Planung stellt sich daher nicht als Schranke zwingenden Rechts, sondern lediglich als ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang dar.

26

b) Die Planfeststellungsbehörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben keiner Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz bedurfte.

27

Gemäß § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Nach Anlage 1 Nr. 14.8 bedarf der Bau einer Betriebsanlage, der nicht mit dem Bau eines Schienenweges i.S.d. Nr. 14.7 einhergeht, einer solchen allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. Gemäß § 3 a UVPG ist die auf Grundlage einer Vorprüfung erfolgte Feststellung der zuständigen Behörde, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

28

Das ist der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf Grund fehlerhafter Angaben getroffen hat. Nach Nr. 2.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist zu berücksichtigen, ob sich das Vorhaben in einem Nationalpark befindet. Gemäß Nr. 3.1 der Anlage ist das Ausmaß der Auswirkungen zu berücksichtigen. Insofern rügen die Kläger, dass in dem von der Zulassungsbehörde ausgegebenen Kurzformular die Frage „Findet das Vorhaben in Nationalparken, Naturschutzgebieten […] statt“ mit „Nein“ beantwortet worden ist, obwohl es im Naturpark und Biosphärenreservat Pfälzer Wald liege. Außerdem sei die Frage „Kann das Bauvorhaben über einen Radius von 500 m hinaus sichtbar sein…“ bzw. „Kann das Bauvorhaben über das Betriebsgelände der deutschen Bahn hinaus sichtbar sein…“ mit „Nein“ beantwortet worden, obwohl der Funkmast weithin sichtbar sei. Die Kläger übersehen bei ihrer Rüge, dass die Fragen neben dem formalen jeweils auch einen inhaltlichen Bestandteil haben. Sie werden nämlich fortgeführt mit „und kann es der Schutzverordnung zuwider laufen?“ bzw. „und kann das Landschaftsbild im Außenbereich dadurch über den Radius von 500 m hinaus erheblich beeinträchtigt werden?“. Dass diese Fragen im Ergebnis mit „Nein“ beantwortet werden konnten, hat der Gutachter im zeitgleich mit dem Fragebogen vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan nachvollziehbar dargelegt. Dort ist nicht nur festgehalten, dass sich das Vorhaben im Randbereich des Naturparkes „Pfälzerwald“ befindet, sondern auch untersucht worden, welche Naturgüter am Standort vorhanden sind und wie sich das Vorhaben baubedingt, anlagebedingt und betriebsbedingt auf diese auswirkt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes besteht. Soweit die Kläger bemängeln, dass der Mast entgegen der Ausführungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans die Baumkronen sehr wohl überrage, dürfte dies auf einem Missverständnis beruhen. Der Gutachter dürfte auf den hohen Bewuchs jenseits der Bahnlinie abgestellt haben, während die Kläger sich offenbar auf den niedrigen Bewuchs am Standort des Vorhabens beziehen. Angesichts der insgesamt geringen Beeinträchtigung ist – unabhängig von der Frage, ob nicht der Landschaftspflegerische Begleitplan schon für sich genommen den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung genügte - jedenfalls die Feststellung der Beklagten, dass es keiner solchen Prüfung bedurfte, nachvollziehbar.

29

Da die Voraussetzungen eines Plangenehmigungsverfahrens vorlagen, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit oder auch nur die unmittelbar Betroffenen am Verfahren zu beteiligen. Die Frage, ob eine entsprechende Beteiligung zur Ermittlung der betroffenen Belange zweckmäßig gewesen wäre (vgl. hierzu Kopp/Raumsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 10 Rn. 9), ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

30

2. Die Plangenehmigung ist aber materiell rechtswidrig.

31

a) Dem Vorhaben fehlt zwar nicht die Planrechtfertigung.

32

Als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung stellt die Planrechtfertigung eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns dar. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 182 – Schönefeld). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend ein leistungsfähiges und sicherheitsrelevantes Kommunikationssystem eingerichtet werden soll, steht dies vorliegend nicht in Zweifel. Auch die Kläger wenden sich daher ausdrücklich nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern nur gegen den gewählten Standort.

33

b) Die Plangenehmigung leidet aber an einem erheblichen Abwägungsfehler.

34

Nach § 18 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen. Dieses so genannte fachplanerische Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [171]). Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ergeht (BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17/06 - NuR 2007, 488). Das Abwägungsmaterial beschränkt sich dabei nicht auf die Frage, ob das Vorhaben zwingendes Recht verletzt oder ob von ihm unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 – 11 A 100/95 – NVwZ 1997, 994 [995]). Die Beklagte darf es mit anderen Worten nicht bei der Prüfung belassen, ob beispielsweise die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen eingehalten sind, sondern muss auch jede andere nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung ermitteln und mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung einstellen.

35

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die von dem Vorhaben ausgehenden optischen Beeinträchtigungen überhaupt in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hat. Weder in der Plangenehmigung selbst, noch den Planunterlagen findet sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik. Auch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass die Beklagte bei der Standortwahl zwar die technischen Fragen, nicht aber die optische Wirkung des Vorhabens in den Blick genommen hat. Dabei werden die Kläger vorliegend durch diese optischen Wirkungen in abwägungserheblicher Weise in ihren Belangen betroffen. Von einem Mast mit einer Höhe von 25 m kann eine bedrängende Wirkung auf die nähere Umgebung ausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 - 7 B 1182/07 - NWVBl 2008, 183 und Beschluss vom 28.09.2009 – 10 A 331/08 – juris). Das gilt vorliegend besonders für das Wohnhaus der Klägerin zu 1), das nur wenig weiter vom Mast entfernt steht, als dieser hoch ist. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder ist aber auch eine negative Wirkung auf die Grundstücke der übrigen Kläger nicht von der Hand zu weisen. Die Tatsache, dass die Kläger Grundstücke innehaben, die unmittelbar an Bahnbetriebsgrundstücke grenzen, lässt ihre Schutzwürdigkeit vorliegend nicht entfallen. Nicht schutzwürdig sind Belange dann, wenn ihre Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen mussten und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durften (BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 – 9 A 17/06 - NuR 2007, 488 [489] und Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 [102 f.], Beschluss vom 09.02.1995 – 4 NB 17.94 – NVwZ 1995, 895 [896]). Als unmittelbare Nachbarn einer Eisenbahnstrecke mussten die Kläger zwar vernünftigerweise damit rechnen, dass an der Strecke technisch notwendige Veränderungen vorgenommen werden, die gegebenenfalls mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen verbunden sind. Lassen sich die Auswirkungen des Vorhabens allerdings durch die Wahl des Standortes vermindern, dürfen sie andererseits auch darauf vertrauen, dass das Vorhaben auf der Grundlage einer zutreffenden Abwägungsentscheidung möglichst schonend ausgeführt wird. Sofern die Beklagte schließlich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 (- 4 NB 17.94 - DÖV 1995, 823) verweist, lassen sich die dort getroffenen Aussagen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Änderung der Aussicht durch den Bau eines Gewerbegebiets in 300 m Entfernung zu einem Grundstück nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt werden musste. Das gelte, weil die Aussicht als solche erhalten bleibe und sich nur in einiger Entfernung der Ausblicksinhalt ändere. Vorliegend steht aber nicht das Interesse an einem unveränderten Ausblick in die Landschaft in Rede, sondern negative Auswirkungen auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke des Vorhabens (so unterscheidend auch BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, a.a.O.).

36

Der Abwägungsfehler ist erheblich. Fehler bei der Abwägung sind nach § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG nur dann erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Fehler eine andere Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 31). Davon ist hier auszugehen. Der Senat konnte sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass unter Einstellung der Belange der Kläger hinreichend gewichtige Gründe für den gewählten Standort und gegen einen jenseits der Bahngleise gelegenen Standort sprechen. Die Beigeladene hat selbst eingeräumt, dass die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativstandorte jedenfalls nach funktechnischen Vorgaben in Betracht kämen. Das ergibt sich auch ohne Weiteres aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Funkabdeckungskarten. Ausweislich des ebenfalls vorgelegten Höhenrasters weist jedenfalls derjenige von den Klägern vorgeschlagene Grundstücksteil, der südlich der Bahnlinie, aber nördlich der Kreisstraße 3 liegt, in etwa dasselbe Höhenniveau auf wie der genehmigte Standort. Soweit dort gegebenenfalls Bäume gerodet werden müssten, ist angesichts der Lage jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung ersichtlich, dass es sich um so hochwertigen Lebensraum handelt, dass die Belange der Kläger zurückzutreten hätten. Sofern die Beigeladene erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Zugang zu Strom und dem bahneigenen Festnetz gewährleistet sein müsse, haben die Kläger dem unwidersprochen entgegnet, dass jenseits der Gleise schon früher Nebenanlagen zur Strecke betrieben wurden. Soweit die Beklagte geltend macht, der Mast müsse auf der anderen Seite höher sein und würde dadurch im Bau teurer zu stehen kommen, liegen dem offenbar keine belastbaren, standortbezogenen Untersuchungen zu Grunde. Diese Aussagen sind ebenso allgemein geblieben wie der Hinweis der Beigeladenen, der Standort sei von Fachleuten vor Ort begutachtet und folglich sicherlich nicht ohne guten Grund als Vorzugsstandort ausgewählt worden.

37

Der Abwägungsfehler kann allerdings nicht zu der beantragten Aufhebung der Genehmigung führen. Nach § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vorliegend kann angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen, die für das Vorhaben sprechen, keine Rede davon sein, dass das Vorhaben aufgrund der optischen Beeinträchtigungen keinesfalls am gewählten Standort genehmigt werden darf. Fraglich kann nur sein, ob sich der Zulassungsbehörde ein anderer Standort unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als der bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 – 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, Rn. 119 m.w.Nw.). Es ist der Beklagten daher unbenommen, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die in Frage kommenden Alternativstandorte zu untersuchen und auf dieser Grundlage – unter Einbeziehung der optisch bedrückenden Wirkung des Vorhabens – eine neue, belastbare Abwägungsentscheidung zu treffen. Die Klage kann daher nur zu der – als Minus zum Antrag auf Aufhebung mitbeantragten – Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger haben zwar ihr Klageziel, das Projekt am gewählten Standort endgültig zu verhindern, nicht erreicht. Da sich aber andererseits ihr zentrales Vorbringen, nach dem die optischen Auswirkungen des Vorhabens nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt worden sind, als zutreffend erwiesen hat und die Plangenehmigung jedenfalls ohne Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht vollziehbar ist, bewertet der Senat ihr Unterliegen als geringfügig (so auch BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 B 112.03 – DVBl 2004, 648).

39

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe, soweit er die Neuerrichtung und
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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.