Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. März 2014 - 8 C 10763/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0326.8C10763.13.0A
26.03.2014

Die Beklagte wird unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Juni 2013 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Regelung des Schallschutzes zugunsten des Klägers erneut zu entscheiden.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den zweigleisigen Ausbau der Ausbaustrecke Luxemburg - Trier - Koblenz - Mainz im Bereich zwischen Igel und Igel-West.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks in der Flur … der Gemarkung Igel, Parzelle ... („T. Straße …“), das mit einem vom Kläger und seiner Familie bewohnten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das am Ortsrand von Igel gelegene Grundstück befindet sich in einer eingezwängten Lage zwischen der nördlich leicht höher liegenden Bundestraße 49 und der unmittelbar südlich am Moselufer verlaufenden, hier bisher eingleisigen Bahntrasse, in Höhe von ca. Bahn-km 16,122 bis 16,273. Der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Bahnstrecke beträgt nur ca. 5 m. Das Grundstück hat bisher einen freien Blick über die Bahnstrecke hinweg auf die Mosel und die gegenüberliegende Landschaft.

3

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - für das Vorhaben des zweigleisigen Ausbaus im Bereich Igel – Igel-West im Zuge der Ausbaustrecke Luxemburg - Trier - Koblenz - Mainz (Strecke 3140 Ehrang – Igel) zwischen Bahn-km 14,950 und Bahn-km 18,054. Nach der Anlage 1 Nr. 17 zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - handelt es sich bei der Ausbaustrecke um ein neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs. Dem Antrag war u.a. ein Erläuterungsbericht beigefügt, in dem eine Ausbauvariante mit Verschiebung der Überleitverbindung nach Westen hinter den Bahnhof Igel unter Rückbau zweier Weichen bei ca. Bahn-km 15,1 befürwortet wird; die Gleislage der Gleise 201 und 202 mit einem Gleisabstand von derzeit 4,30 m solle im Bereich der Personenunterführung (km 15,6+40) auf 4,50 m aufgeweitet werden. Nach der dem Bericht ebenfalls beigefügten „Schalltechnischen Untersuchung“ der DB ProjektBau liegt durch die Baumaßnahme von Bahn-km 15,710 bis Bahn-km 18,000 eine wesentliche Änderung i. S. der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vor. Da die Immissionsgrenzwerte in den ersten Gebäudereihen von Igel und an zwei Gebäuden im Außenbereich überschritten würden, werde die Errichtung einer insgesamt 621 m langen Schallschutzwand von Bahn-km 15,652 bis Bahn-km 16,273 mit Höhen von 2,5 bis 4,0 m über Schienenoberkante empfohlen. An Gebäuden mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen sei nach Abschluss des Planverfahrens eine Überprüfung des passiven Schallschutzes vorzunehmen. Der außerhalb des Bauabschnitts geplante Rückbau einer Überleitverbindung zwischen Bahn-km 15,0 und km 15,1 stelle keinen erheblichen Eingriff in den Schienenweg dar; eine schalltechnische Betrachtung dieser Maßnahme sei daher nicht erforderlich. Hinsichtlich des Anwesens des Klägers wurde ausgeführt, das Gebäude „T. Straße …“ liege sehr nah an der Trasse, weshalb in diesem und in mehreren anderen Fällen im Bereich zwischen km 16,122 bis km 16,273 Wandhöhen kleiner als 5,0 m über Schienenoberkante (SOK) nur eingeschränkt wirksam seien. Die niedrigsten Kosten je gelöstem Schutzfall ergäben sich für die Vollschutzvariante mit einer Wandhöhe von 6,0 m über SOK, die aber wegen der unmittelbar an der Trasse liegenden Häuser mit Moselblick nicht als umsetzbar anzusehen sei. Da Wandhöhen von 2,0 m bis 3,0 m in diesem Bereich nur geringe Pegelminderungen bewirkten und zu entsprechend hohen Kosten je gelöstem Schutzfall führen würden, werde als Kompromiss die Umsetzung einer 4,0 m hohen Schallschutzwand vorgeschlagen, mit der 60 % der vorhandenen Immissionskonflikte gelöst werden könnten. Da u. a. am Gebäude T. Straße … im Nachtzeitraum ein Schwellenwert von 60 dB(A) ohne Schallschutzmaßnahmen um bis zu 6,6 dB überschritten werde, sei dort zur Einhaltung von Beurteilungspegeln kleiner/gleich 60 dB(A) nachts an sich eine Wandhöhe von 5,0 m über SOK erforderlich.

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Auf Antrag der Beklagten vom 28. September 2012 führte der Landesbetrieb Mobilität das Anhörungsverfahren durch. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im November und Dezember 2012 statt. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 19. November bis 21. Dezember 2012 öffentlich ausgelegt; die Bekanntmachung der Auslegung enthielt den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der bis zum 7. Januar 2013 laufenden Einwendungsfrist erhoben werden, gemäß § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen sind; die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setze voraus, dass aus ihr zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen; Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt seien unbeachtlich.

5

Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2013, das am selben Tage einging, Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, die Anlieger würden infolge des zweigleisigen Ausbaus unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgesetzt. Zudem sei die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsprognose nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die Hinnahme einer über den Richtwerten liegenden Verschattungswirkung der Lärmschutzwand verstoße ebenso gegen das Gebot der Konfliktbewältigung wie der Umstand, dass kein Vollschutz gewährt werde, sondern mit der nur 4,0 m hohen Schallschutzwand 40 % der Konflikte zu Lasten der Anlieger ungelöst blieben.

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Am 21. März 2013 führte die Anhörungsbehörde einen Erörterungstermin durch, in dem der Kläger anwaltlich vertreten war und seine Einwendungen wiederholt wurden.

7

Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. Juni 2013 wurde der Plan für den zweigleisigen Ausbau im Bereich Igel – Igel-West der Ausbaustrecke Luxemburg – Trier – Koblenz – Mainz, Bahn-km 14,950 bis 18,054 der Strecke 3140 Ehrang – Igel, gemäß § 18 AEG festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in Teil A 4.6 folgende Festsetzungen zum Schallschutz: Gemäß Ziffer A 4.6.1 wird als Maßnahme des aktiven Schallschutzes der Vorhabenträgerin die Errichtung und Erhaltung einer Schallschutzwand bahnrechts aufgegeben, und zwar von Bahn-km 15,652 bis 15,966 mit einer Höhe von 2,50 m, von Bahn-km 15,966 bis 16,122 mit einer Höhe von 3,00 m und von Bahn-km 16,122 bis 16,273 mit einer Höhe von 4,00 m (jeweils über Schienenoberkante). Im 2. Abschnitt der zu errichtenden Schallschutzwand (km 15,966 bis km 16,122) wird gemäß Ziffer A 4.6.2 zur Vermeidung bzw. zur Verringerung der durch die Schallschutzwand ausgehenden Verschattung auf Höhe der Gebäude J. Straße … und J. Straße … der Einsatz von transparenten Lärmschutzwänden angeordnet. Nach Ziffer A 4.6.3 wird für zahlreiche Gebäude ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach festgesetzt, so auch für das klägerische Anwesen „T. Straße …“ und dessen Anbau im 1. und 2. Obergeschoss. Für die nachteiligen Wirkungen durch Verschattung, die sich aus der Errichtung der Lärmschutzwand ergeben, wird für drei Grundstücke ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festgesetzt, u. a. für das Erdgeschoss Süd des Anwesens „T. Straße …“. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird das Schallschutzkonzept wie folgt näher erläutert: Im Abschnitt zwischen km 15,710 und km 18,000 des Bauvorhabens liege eine wesentliche Änderung i.S.d. 16. BImSchV vor, so dass hier aufgrund der Einstufung als Kern- bzw. Dorfgebiet Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts einzuhalten seien. Der vorgesehene Rückbau der Überleitverbindung zwischen km 15,0 und km 15,1 sei dagegen kein erheblicher Eingriff in den Schienenweg; er sei daher schalltechnisch nicht zu untersuchen und löse keinen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen aus. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche aus dem Betrieb der geänderten Schienenwege habe die Vorhabenträgerin entsprechend der Ergebnisse der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung aktive Lärmschutzmaßnahmen zu errichten und zu unterhalten sowie auf Antrag der Betroffenen Entschädigungen für passive Lärmschutzmaßnahmen zu leisten. Wesentlicher Bestandteil dieses Schallschutzkonzepts sei die Errichtung einer bis zu 4 m hohen Schallschutzwand auf einer Länge von 621 m sowie Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das von der Vorhabenträgerin entwickelte Schallschutzkonzept erfülle die gesetzlichen Vorgaben und beachte den Vorrang aktiver vor passiven Schallschutzmaßnahmen. Darüber hinaus seien im Einzelfall auch visuelle Aspekte (Sichtbeeinträchtigungen) bei der Dimensionierung der Schallschutzwände mit einbezogen worden. Zu von privaten Einwendern geforderten alternativen Schallschutzmaßnahmen wird ausgeführt: Die anstelle der geplanten Lärmschutzwand geforderte 74 cm hohe Gabionenwand könne als sog. niedrige Schallschutzwand (nSSW) derzeit noch nicht eingesetzt werden, da sie in der Berechnungsrichtlinie Schall 03 noch nicht vorgesehen sei. Gabionen als niedrige Schallschutzwände stellten eine Neuentwicklung dar, die sich gegenwärtig noch in der Erprobung befinde. Eine Überarbeitung der Schall 03, die zukünftig den Einsatz von nSSW als anerkannte Maßnahme zuließe, sei zwar für die Zukunft zu erwarten; diese Erwartung könne jedoch nicht Grundlage für die vorliegende Planungsentscheidung sein. Das Lärmschutzproblem müsse vielmehr nach den gegenwärtig gültigen gesetzlichen Vorschriften gelöst werden. Neben der fehlenden Rechtsgrundlage für nSSW spreche auch die weitaus höhere Zahl von ungelösten Schutzfällen, die weiteren passiven Schallschutz erfordern würden, gegen deren Einsatz. Auch der Einsatz von transparenten Schallschutzelementen komme wegen der Mehrfachreflexionen zwischen Wand und Wagenkasten sowie des von der Bundesstraße reflektierten Schalls lediglich in dem unter A 4.6.2 beschriebenen Umfang in Betracht. Weiter heißt es zu den Einwendungen des Klägers, die nunmehr planfestgestellte Schallschutzwand mit einer Höhe von 4 m entlang der Grundstücksgrenze gewährleiste in Verbindung mit dem unter A 4.6 festgesetzten Anspruch auf Überprüfung des passiven Schallschutzes die Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Ein Anspruch auf ausschließlich aktive Lärmschutzmaßnahmen sei dagegen zu verneinen. Im Übrigen würden die vom Kläger nicht näher begründeten Bedenken gegen die Ergebnisse der erschütterungstechnischen Untersuchung nicht geteilt. Darin sie nachvollziehbar begründet worden, dass es zu keiner wesentlichen Erhöhung der derzeitigen Immissionen aus Erschütterungen kommen werde und erschütterungstechnische Vorsorgemaßnahmen nicht erforderlich seien.

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Zur Begründung seiner am 25. Juli 2013 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Abwägungsgebot, weil er abwägungserhebliche Belange des Klägers teilweise nicht, teilweise nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einbeziehe; zugleich verstoße er gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Schon die Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens sei fehlerhaft und als Grundlage der Lärmimmissionsprognose untauglich. Wie bereits im Einwendungsschreiben ausgeführt, könne er darüber hinaus eine konkrete Auseinandersetzung mit seinen individuellen Lärmschutzinteressen verlangen, die alle für sein Grundstück relevanten Immissionskonflikte zu lösen versuche und nicht 40 % der Konflikte zu seinen Lasten ungelöst lasse. Die Vorgehensweise der Beklagten, die an sich erforderliche 6 m hohe Lärmschutzwand auf 4 m zu reduzieren und für die noch verbleibenden Verschattungsnachteile eine Entschädigung vorzusehen sowie außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entscheiden zu lassen, ob er zusätzlich passive Schallschutzmaßnahmen beanspruchen könne, sei grundsätzlich fehlerhaft. Denn sie lasse von vornherein alternative Schallschutzmaßnahmen außer Betracht, die einen wirksameren Lärmschutz für ihn begründeten als eine 4 m hohe Schallschutzwand und gleichzeitig eine geringere Verschattung bewirkten. Tatsächlich gehe auch der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die bereits in der Erprobung befindlichen Niedrig-Schallschutzwände als bessere Lösung für die durch das planfestgestellte Bauvorhaben für sein Grundstück ausgelösten Lärmschutzprobleme in Betracht kämen. Diese seien bereits hinreichend erprobt, um sie zur Lösung von konkreten Schallschutzproblemen einsetzen zu können. Dass bisher noch kein Gesetz- oder untergesetzlicher Normgeber wie die „Deutsche Bundesbahn“ die Anwendung dieser innovativen Methode zwingend angeordnet habe, sei demgegenüber unerheblich. Die Planfeststellungsbehörde habe vielmehr alle Lösungsoptionen in Erwägung zu ziehen, die eine optimale Konfliktbewältigung im konkreten Fall erreichbar machten.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Juni 2013 zur erneuten Regelung des Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

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2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch abweichende Lärmschutzauflagen. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Er habe das Thema Schall erschöpfend behandelt und gewichtet. Dabei seien eine Vielzahl weiterer Aspekte in die Entscheidung eingeflossen, wie eventuelle Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch die besondere Grundstückssituation des klägerischen Anwesens, die Versperrung der freien Sicht auf die Mosel, wirtschaftliche Schäden durch Sinken der Bodenrichtwerte etc.; gerade der unverstellte Blick des Klägers über die Bahnstrecke auf die Mosel und die Landschaft jenseits der Mosel sei besonders berücksichtigt und gewichtet worden. In diesem Zusammenhang seien auch Varianten des möglichen Schallschutzes für das klägerische Anwesen in Betracht gezogen worden. Die Kostenfrage sei keineswegs allein für die Entscheidung über die Möglichkeiten des Schallschutzes maßgeblich gewesen. Auch die Entscheidung, dass die noch in der Erprobungsphase befindliche niedrige innovative Schallschutzwand nicht festgestellt werden könne, stehe aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen mit der geltenden Rechtslage im Einklang.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, sie sei verpflichtet, die Inbetriebnahme der Bahnstrecke bis Ende 2014 sicherzustellen, es könne aber nicht sichergestellt werden, dass ein etwaiges Planänderungsverfahren für eine Niedrigschallschutzwand bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden könne. Im Übrigen teilt sie die Auffassungen der Beklagten.

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Der Senat hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. September 2013 - 8 B 10764/13.OVG - abgelehnt.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Kläger ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Mit seinem Vorbringen, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss trage den Anforderungen an einen wirksamen, dem Stand der Technik entsprechenden und verhältnismäßigen Schutz seines Anwesens vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nicht hinreichend Rechnung, beruft er sich auf § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - und die diese Vorschrift konkretisierenden Bestimmungen der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), deren drittschützende Wirkung für Nachbarn des planfeststellungsbetroffenen Verkehrsweges allgemein anerkannt ist (vgl. z.B. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 41, Rn. 76, m.w.N.).

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Die Klage ist mit dem als Hauptantrag verfolgten Begehren auf Neubescheidung begründet, so dass es auf den lediglich hilfsweise verfolgten Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht ankommt.

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Das Begehren, die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung über den Schallschutz für sein Grundstück zu verpflichten, ist zunächst sachdienlich: Da weder § 41 Abs. 1 BImSchG noch das planerische Abwägungsgebot dem Betroffenen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen gewähren, ist es grundsätzlich sachgerecht, das Begehren, im Rahmen der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung einer Verkehrsanlage - ggf. auch weitergehenden oder andersartigen - Schallschutz zu erhalten, im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, UPR 2012, 301 und juris, Rn. 22 sowie Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und juris, Rn. 37 und 59).

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Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf die begehrte Neubescheidung zu. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss den schutzwürdigen Belangen des Klägers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen, weil sie über die Frage für das Grundstück des Klägers in Betracht kommender alternativer Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht abwägungsfehlerfrei entschieden hat.

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Der Kläger ist zunächst mit seinem Vorbringen, das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses genüge nicht in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen, weil mit dem angeordneten Bau einer Lärmschutzwand von 4 m Höhe 40 % der Lärmschutzkonflikte zu seinen Lasten ungelöst blieben und dabei alternative Maßnahmen des aktiven Schallschutzes mit geringerer Verschattungswirkung nicht ausreichend in Betracht gezogen worden seien, nicht gemäß § 18a Nr. 7 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - präkludiert. Denn er hat in seinem am 7. Januar 2013 und damit noch innerhalb der an diesem Tage ablaufenden Einwendungsfrist gemäß § 18a Nr. 7 AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schreiben vom 7. Januar 2013 bereits einen aus seiner Sicht unzureichenden Schutz seines Anwesens vor den Lärmimmissionen eines infolge des Ausbaus gestiegenen Schienenverkehrs sowie die Verschattungsproblematik hinreichend thematisiert (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 9 B 3.06 -, UPR 2006, 392 und juris, Rn. 9, m.w.N.).

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Keinem Zweifel unterliegt, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 16. BImSchV für das Eingreifen eines Anspruchs auf aktiven Schallschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schienenverkehrslärm vorliegen. Dies setzt nach § 41 Abs. 1 BImSchG voraus, dass ein (Neu-)Bau oder eine wesentliche (bauliche) Änderung eines Schienenverkehrswegs vorliegt; § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV konkretisiert die - hier allein in Betracht kommende - Voraussetzung einer wesentlichen Änderung mit dem Ziel einer abschließenden Regelung (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 26, m.w.N.) und nennt hierzu drei Fallgruppen: Bauliche Erweiterung eines Schienenwegs um ein oder mehrere durchgehende Gleise (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens drei dB(A) infolge eines erheblichen baulichen Eingriffs (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative), Erhöhung des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht infolge eines erheblichen baulichen Eingriffs (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative). Vorliegend ist offensichtlich, dass im planfestgestellten Abschnitt zwischen Bahn-km 15,710 und Bahn-km 18,000 des Bauvorhabens eine wesentliche Änderung im Sinne von §§ 41 Abs. 1, 43 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV gegeben ist, weil die Strecke in diesem Abschnitt zweigleisig ausgebaut, d.h. der Schiebenverkehrsweg um ein durchgehendes Gleis erweitert wird (vgl. dazu den Planfeststellungsbeschluss, Abschnitt B 4.1 und B 4.7.1). Darüber hinaus liegt in dem Bereich, in dem das Anwesen des Klägers liegt, auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der 16. BImSchV vor, da ausweislich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung der Schwellenwert von 60 dB(A) nachts u.a. am Gebäude T. Straße … ohne Schallschutzmaßnahmen um bis zu 6,6 dB(A) überschritten wird.

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Liegt danach eine wesentliche bauliche Änderung eines Schienenverkehrswegs vor, so ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung darüber hinaus auch, dass an dem Wohngebäude des Klägers die für einen Anspruch auf aktiven Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Beurteilungspegel die für das hier vorliegende Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und von 54 dB(A) nachts teilweise deutlich überschritten werden. Denn nach der Anlage 5 (Ergebnistabelle der Einzelpunktberechnungen) der schalltechnischen Untersuchung ist am Anwesen T. Straße … auf der der Bahnstrecke zugewandten Südseite im Erdgeschoss ohne Schallschutzwand mit Beurteilungspegeln von 68,1 dB(A) tagsüber und 65 dB(A) nachts, im 1. und 2. Obergeschoss mit 67,8 bzw. 67,2 dB(A) tagsüber sowie 65,4 bzw. 64,8 dB(A) nachts zu rechnen; selbst auf der Westseite werden im 2. Obergeschoss noch 64,9 dB(A) tagsüber und 62,4 dB(A) nachts erreicht.

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Zwar handelt es sich bei der danach hier eingreifenden Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gemäß § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein Gebot des zwingenden Rechts: § 41 BImSchG ist keine bloße Abwägungsdirektive, sondern markiert hinsichtlich der Gefahren übermäßiger Verkehrsgeräusche eine äußerste Grenze, die im Wege einer allgemeinen fachplanerischen Abwägung nicht überwindbar ist (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und juris, Rn. 29 f.; vgl. auch Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 68). Doch wird diese strikte Rechtspflicht durch § 41 Abs. 2 BImSchG relativiert, wonach von der Einhaltung der Pflichten nach Abs. 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Kosten der gebotenen Maßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 61, m.w.N.).

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Greift - wie hier - die Schutzpflicht nach § 41 BImSchG ein, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sofern sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweist, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, a.a.O., Rn. 62).

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Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG anzustellenden Prüfung, ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat die Planfeststellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings einen Abwägungsspielraum, der es gestattet, neben dem in § 41 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich benannten Kostengesichtspunkt auch andere Belange zu berücksichtigen, die einer aktiven Schallschutzmaßnahme entgegenstehen. Dazu gehören auch öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter - z.B. eine durch die Maßnahme des aktiven Schallschutzes eintretende Verschattung, aber auch eine Lärmverlagerung. Die Ausübung dieses Abwägungsspielraums kann von den Gerichten nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Bindungen hin überwacht werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis scheidet hiernach grundsätzlich aus. Vielmehr kann der Kläger nur die gerichtliche Prüfung verlangen, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung die rechtlichen Bindungen ihres Abwägungsspielraums eingehalten oder verletzt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 -, juris, Rn. 37, m.w.N.).

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Vorliegend wird die Ausübung dieses Abwägungsspielraums durch die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht.

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Die Beklagte hat unter Heranziehung der schalltechnischen Untersuchung zunächst ermittelt, dass im Bereich zwischen Bahn-km 16,122 bis Bahn-km 16,273, in dem das Anwesen „T. Straße …“ des Klägers gelegen ist, zur Gewährung von Vollschutz, d.h. zur Einhaltung der nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV in Dorfgebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts, aktiver Schallschutz in Form einer Lärmschutzwand mit einer Wandhöhe von 6,0 m über Schienenoberkante erforderlich wäre. Hiervon ist das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses - entsprechend der Empfehlung in der schalltechnischen Untersuchung - abgewichen, indem es in dem fraglichen Bereich lediglich eine Lärmschutzwand von 4,0 m Höhe vorsieht, womit lediglich 60 % der vorhandenen Immissionskonflikte durch aktiven Schallschutz gelöst werden. Im Hinblick darauf setzt der Planfeststellungsbeschluss ergänzend einen Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach (d.h. nach Maßgabe einer Überprüfung der baulichen Gegebenheiten) für die Südseite des Gebäudes im 1. und 2. Obergeschoss fest. Dabei erfolgte die Abweichung vom Grundsatz aktiven Schallschutzes in Bezug auf das Anwesen des Klägers offenbar nicht vorrangig wegen Außerverhältnismäßigkeit der Kosten einer 6,0 m hohen Lärmschutzwand zum Schutzzweck, denn eine Kosten-Nutzen-Gegenüberstellung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das Urteil vom 13. Mai 2009, a.a.O., Rn. 63) enthält der Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht. Vielmehr führt der Planfeststellungsbeschluss zum Schallschutzkonzept allgemein aus, dass im Einzelfall auch visuelle Aspekte (Sichtbeeinträchtigungen) bei der Dimensionierung der Schallschutzwände miteinbezogen worden seien. Ferner ergibt sich unter Berücksichtigung von Ziffer A 4.8 des Planfeststellungsbeschlusses sowie der in Ziffer A 4,7 dem Grunde nach festgesetzten Ansprüche auf Entschädigung wegen (verbleibender) nachteiliger Auswirkungen durch Verschattung, dass neben der visuellen Beeinträchtigung durch Einschränkung von Sichtbeziehungen zur Mosel bei der Frage der Dimensionierung der Schallschutzwand auch deren Verschattungswirkung für die dahinterliegenden angrenzenden Grundstücke berücksichtigt wurde. Nach dem oben Gesagten ist die Einstellung dieser Gesichtspunkte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht grundsätzlich zu beanstanden, sie war vielmehr gerade auch im Falle des Grundstücks des Klägers wegen dessen eingezwängter Lage zwischen Bahnstrecke und Bundesstraße B 49 geboten.

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Doch durfte die Beklagte es zur Bewältigung des Konflikts zwischen dem Gebot der Gewährung von Vollschutz einerseits und der Vermeidung damit zwangsläufig verbundener unzumutbarer Nachteile durch Verschattung andererseits nicht dabei bewenden lassen, lediglich eine Herabsetzung der (an sich gebotenen) Höhe der Schallschutzwand von 6,0 m auf 4 m - ergänzt um passiven Schallschutz und eine Entschädigung wegen verbleibender Verschattungswirkung - in Erwägung zu ziehen. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs des aktiven Schallschutzes, aber auch der Verweisung des § 41 Abs. 1 BImSchG auf den in § 3 Abs. 6 BImSchG näher definierten „Stand der Technik“ war es vielmehr darüber hinaus auch geboten, im Falle des Klägers zu prüfen, ob alternative Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Betracht kamen, bei denen die Verschattungswirkung vermieden oder zumindest weitergehend als bei einer 4 m hohen Schallschutzwand vermindert, aber zugleich dem Anspruch auf aktiven Vollschutz vor schädlichen Schallimmissionen soweit wie möglich Rechnung getragen werden konnte.

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Dies hat die Beklagte im Ansatz auch erkannt und sich im Teil B 4.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses mit „alternativen Schallschutzmaßnahmen“ insoweit auseinandergesetzt, als in privaten Einwendungen zur Vermeidung visueller Beeinträchtigungen durch die geplante Schallschutzwand eine 74 cm hohe, gleisnahe Gabionenwand (sog. niedrige Schallschutzwand - nSSW -) gefordert worden war. Daneben hat er sich auch mit der Frage des Einsatzes von transparenten Schallschutzelementen über den in Abschnitt A 4.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehenen Umfang hinaus - also nicht nur im Abschnitt zwischen Bau-km 15,966 bis 16,122 - auseinandergesetzt.

36

Gerade die Ausführungen, mit denen der Einsatz weiterer transparenter Schallschutzelemente abgelehnt wurde, genügen den Anforderungen an eine gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander jedoch nicht. Sie tragen namentlich dem objektiven Gewicht des privaten Belangs des Klägers, von der auch bei einer Reduzierung der Schallschutzwand auf eine Höhe von 4 m noch verbleibenden Verschattung seines Grundstücks nach Möglichkeit verschont zu bleiben, nicht hinreichend Rechnung. Die Beklagte hat zwar an anderer Stelle auf die Besonderheiten der Grundstückssituation des Klägers (Prägung durch seine eingezwängte Lage zwischen der nördlich leicht höherliegenden B 49 einerseits und der unmittelbar südlich verlaufenden Bahntrasse andererseits, vgl. Abschnitt B 4.11.2 des Planfeststellungsbeschlusses) hingewiesen. Auch die schalltechnische Untersuchung verweist auf ihrer S. 23 auf die Lage u.a. des Gebäudes „T. Straße …“ sehr dicht an der Trasse und zeigt auf der Abbildung 15 anschaulich den verglasten Wintergarten am Anwesen des Klägers, dem durch eine künftig zwischen dem vorhandenen Gleis und der Grundstücksgrenze verlaufende, 4 m hohe nicht transparente Schallschutzwand die Möglichkeiten der Belichtung und Besonnung im Erdgeschoss fast vollständig genommen und im Obergeschoss zumindest stark eingeschränkt werden würden. Dennoch hat der Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer B 4.7.3 den Einsatz von transparenten Schallschutzwänden über den unter Ziffer A 4.6.2 festgelegten Bereich hinaus nur sehr vage und allgemein wegen der Mehrfachreflektionen zwischen Wand und Wagenkasten sowie des von der Bundesstraße reflektierten Schalls abgelehnt, ohne insoweit auf die konkrete Situation am Anwesen des Klägers einzugehen. Auch unter der Ziffer B 4.11.2 bei der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers findet sich keine Erwägung dazu, inwieweit etwa die allgemein befürchteten Mehrfachreflektionen in der konkreten Situation des Anwesens des Klägers tatsächlich zu befürchten sind und ob davon ggf. auch Dritte betroffen sein würden. Mit der pauschalen Ablehnung des Einsatzes transparenter Schallschutzelemente über den in Ziffer A 4.6.2 festgelegten Umfang hinaus lässt der Planfeststellungsbeschluss insbesondere nicht erkennen, weshalb die angesprochenen negativen Folgewirkungen solcher Wandelemente in dem unmittelbar östlich anschließenden Abschnitt zwischen Bahn-km 15,966 und Bahn-km 16,122 trotz ähnlicher Lage der Grundstücke zwischen Bahntrasse und Bundesstraße entweder nicht in gleichem Maße auftreten oder dort zur Vermeidung der Verschattungswirkung hingenommen werden können, nicht aber im Abschnitt zwischen km 16,122 bis etwa km 16,273, an den das Grundstück des Klägers grenzt. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist für den Senat nicht erkennbar, dass etwa Gründe des effektiven Schallschutzes zur Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte gegen den Einsatz transparenter Schallschutzelemente auch im Bereich des klägerischen Anwesens sprechen könnten. Vielmehr hat der im Sitzungssaal als Beistand der Beigeladenen anwesende Schallgutachter T. als Mitverfasser der schalltechnischen Untersuchung ausgeführt, nach seiner Einschätzung sei eine negative Wirkung transparenter Schallschutzwandelemente in Höhe des Wohnhauses des Klägers etwa auf die höher gelegenen Anwesen jenseits der B 49 gering und liege voraussichtlich unter 1 dB(A); auch die Bedeutung von Mehrfachreflektionen zwischen Wagenkasten und transparenter Schallschutzwand seien im Bereich des klägerischen Anwesens voraussichtlich vernachlässigbar.

37

Danach ist die Beklagte zu einer Neubescheidung des Klägers hinsichtlich der sein Grundstück betreffenden Regelungen des aktiven und passiven Schallschutzes unter Berücksichtigung auch der Möglichkeit des Einsatzes transparenter Schallschutzelemente in diesem Bereich zu verpflichten.

38

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist der Beklagten anzuraten, anlässlich der aus den vorgenannten Gründen anstehenden erneuten Entscheidung über alternative Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes im Bereich des Anwesens des Klägers auch die Möglichkeit der Errichtung einer (vom Kläger favorisierten) gleisnahen Niedrigschallschutzwand im Bereich zwischen Bahn-km 16,122 bis zum vorgesehenen Ende der zu errichtenden Schallschutzwand bei Bahn-km 16,273 erneut zu prüfen. Nach Auffassung des Senats kann die Ablehnung des Einsatzes einer solchen innovativen Maßnahme des aktiven Schallschutzes nicht - wie im Planfeststellungsbeschluss geschehen - maßgeblich darauf gestützt werden, dass niedrige Schallschutzwände als Neuentwicklung in der derzeitigen Fassung der Schall 03 noch nicht als anerkannte Maßnahme des aktiven Schallschutzes vorgesehen sind. Zwar bestimmt § 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 16. BImSchV, dass der Beurteilungspegel für Schienenwege nach der Anlage 2 zu der Verordnung zu berechnen ist; diese Anlage 2 nimmt an mehreren Stellen hinsichtlich der Ermittlung von Beurteilungspegeln auf die sog. Schall 03 Bezug. Bei dieser handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die als „Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen“ im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 bekannt gemacht worden war. Es kann nicht angenommen werden, dass die Schall 03 damit an der normativen Bindungswirkung der 16. BImSchV in der Weise teilhat, dass sie Teil einer verbindlichen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des Standes der Technik ist und damit einer Berufung auf den Einsatz von niedrigen Schallschutzwänden als einer fortschrittlichen Einrichtung des aktiven Schallschutzes im Sinne von § 3 Abs. 6 BImSchG entgegengehalten werden kann. Zwar ist anerkannt, dass die 16. BImSchV die Vorgaben der §§ 41, 42 BImSchG verbindlich konkretisiert; sie darf dabei jedoch nicht hinter deren Anforderungen zurückbleiben und etwa eine Regelung treffen, die zur Folge hätte, dass Immissionen jenseits der Schädlichkeitsgrenze hinzunehmen wären (vgl. Jarass, a.a.O., § 43, Rn. 3, m.w.N.). Nach § 41 Abs. 1 BImSchG sind jedoch schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu vermeiden, soweit dies nach dem „Stand der Technik“ möglich ist. Damit verweist § 41 Abs. 1 BImSchG auf die Legaldefinition des Standes der Technik in § 3 Abs. 6 BImSchG; zusätzlich sind die Vorgaben zum Stand der Technik in der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG zu beachten (vgl. dazu Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 55, m.w.N.). Dabei verlangt der Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 BImSchG den Einsatz „fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“. Dies wird in der Fachliteratur dahin verstanden, dass der Einsatz allgemein anerkannter Technik, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt hat, nicht genügt; vielmehr müssen neueste Techniken zum Einsatz kommen, selbst wenn sie noch nicht erprobt wurden, sofern ihre praktische Eignung gesichert erscheint; allerdings ist bei der Ermittlung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen der betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Jarass, a.a.O., § 41, Rn. 56 f. sowie § 3, Rn. 92 ff, 102 ff, jeweils m.w.N.). Danach wird es zunächst darauf ankommen, zu prüfen, ob dem Einsatz einer niedrigen Schallschutzwand in dem genannten Bereich etwa zwingende technische Gründe entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, dürfte zu ermitteln sein, ob eine niedrige Schallschutzwand als „fortschrittliche Einrichtung“ des aktiven Schallschutzes in der konkreten Situation tatsächlich geeignet wäre, einen wirksamen Lärmschutz zu bieten, ohne gravierende Folgewirkungen negativer Art für Dritte aufzuweisen, und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen bei dieser Maßnahme - insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Kosten für ergänzenden passiven Schallschutz an Anwesen Dritter - gegeben ist. Insoweit hat der Planfeststellungsbeschluss die Ablehnung einer niedrigen Schallschutzwand als alternativer Maßnahme des aktiven Schallschutzes zwar ergänzend auch darauf gestützt, dass es hierdurch zu einer weitaus höheren Zahl von ungelösten Schutzfällen käme, ohne dies allerdings nachvollziehbar - bezogen auch auf die konkrete Situation zwischen Bahn-km 16,122 und Bahn-km 16,273 - näher zu erläutern.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

41

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 34.2.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über

Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG | § 1 Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes


(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 de

Referenzen

(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.