Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2017 - 8 B 10738/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0427.8B2017.10738.00
27.04.2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller als nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – anerkannter Vereinigung zulässigerweise eingelegten Widerspruchs zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

3

Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von 6 Windenergieanlagen im Windpark „Staatsforst W.“ das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei hat das Verwaltungsgericht für diese Interessenabwägung zutreffend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache abgestellt (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 381 und juris, Rn. 12) und zusätzlich berücksichtigt, dass nach § 4a Abs. 3 UmwRG § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegend mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise nur in Betracht kommt, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

4

Der Senat teilt indessen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach summarischer Prüfung – auch in Ansehung des umfangreichen Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren – unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehen, die dem Umweltrechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könnten:

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1. So hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend entschieden, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung infolge einer nach Abschluss der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten erheblichen Änderung der ausgelegten Antragsunterlagen besteht auch aus Sicht des Senats nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vorliegend § 10 Abs. 3 Satz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; die nach der früheren Rechtslage notwendige Auslegung nachgereichter Unterlagen oder sonstiger möglicherweise entscheidungserheblicher Informationen ist danach nicht mehr erforderlich; der Gesetzgeber sieht vielmehr in dem durch die Umweltinformationsgesetze (in Rheinland-Pfalz durch das Landestransparenzgesetz) ermöglichten Zugang zu diesen Unterlagen einen ausreichenden Ersatz für die erneute Auslegung (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band I, Teilband 1, § 10 BImSchG, Rn. 40). Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV auch für der Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag vorliegende zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von der Genehmigungsbehörde angeforderte Unterlagen, die Angaben über Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, hat der deutsche Gesetzgeber mit diesen Vorschriften seine Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 3c der UVP-Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 –, juris, Rn. 20).

6

Zweifel daran, dass es sich bei den unstreitig nach Beginn der Auslegung vorgenommenen, nicht unerheblichen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere der Umweltverträglichkeitsstudie und der artenschutzrechtlichen Gutachten, sowie den weiteren danach vorgelegten umweltbezogenen Unterlagen um „weitere Informationen“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG handelt, sind aus Sicht des Senats nicht angebracht. Die gesetzliche Bestimmung als solche enthält keine Einschränkungen des Übergangs von der Verpflichtung zur öffentlichen Auslegung zur bloßen Zugänglichmachung auf Antrag nach Maßgabe der Umweltinformationsgesetze hinsichtlich des Umfangs oder der Bedeutung der nachgereichten „weiteren Informationen“. Dass aufgrund von in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie in der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachter Einwendungen und Bedenken zusätzliche Untersuchungen durchgeführt und infolge dabei gewonnener Erkenntnisse bereits vorgelegte Gutachten aktualisiert, weitere Unterlagen nachgereicht sowie Umweltauswirkungen neu bewertet werden, entspricht vielmehr Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie die Beigeladene im Übrigen überzeugend dargelegt hat und anhand der in den Verwaltungsakten befindlichen entsprechenden Gutachten auch nachvollziehbar ist, wurden vorliegend die vom Antragsteller aufgelisteten Antragsunterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsstudie und die artenschutzrechtlichen Gutachten, entgegen seinem Vorbringen keineswegs „weitgehend komplett ausgetauscht“, sondern aufgrund des Ergebnisses der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich überarbeitet, insbesondere aktualisiert und ergänzt, wobei diese Änderung in den Texten farblich markiert worden sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller diese geänderten Unterlagen seinerzeit auf elektronischem Wege zur Kenntnis erhalten.

7

Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war hier auch nicht wegen der vom Antragsteller angesprochenen Änderungen von Standorten einzelner Windenergieanlagen durchzuführen. Nach der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, besteht eine Pflicht zur erneuten Auslegung nur dann, wenn die nachgereichten Informationen in einer Änderung des Genehmigungsantrags bestehen, die nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich macht. Dies ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV bei Vorhaben, die – wie vorliegend – UVP-pflichtig sind, dann der Fall, wenn infolge der Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu besorgen sind (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10, Rn. 89 a, 101, 105 und 106, sowie Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand: September 2013, § 10, D 32 f). Dafür ist vorliegend indessen nichts ersichtlich. Wie die Beigeladene im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, handelt es sich bei den vom Antragsteller angeführten Veränderungen von Standorten von Windenergieanlagen gegenüber den ausgelegten Unterlagen um geringfügige Standortverschiebungen um wenige Meter, die zudem ausschließlich auf eine Reduzierung der Umwelteinwirkungen des Vorhabens abzielten. Danach bestehen nach summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach Beginn der Auslegung solche Änderungen des Vorhabens vorgenommen wurden, aufgrund deren im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf Umweltschutzgüter zu besorgen sein könnten. Derartiges wird auch vom Antragsteller nicht konkret vorgetragen.

8

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach summarischer Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Genehmigungsbescheid erteilte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Verbotstatbeständen der Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „H.“ vom 16. Mai 1968 rechtswidrig ist. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner von der Möglichkeit der Befreiung vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, in dem geschützten Gebiet insbesondere durch Errichtung baulicher Anlagen die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten u. a. nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Danach kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das für die Befreiung sprechende öffentliche Interesse im Wege bipolarer Abwägung gegenüber dem betroffenen Naturschutzinteresse durchzusetzen vermag (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 67, Rn. 5, m.w.N.). Wie der Antragsteller richtig ausgeführt hat, kommt die Gewährung einer Befreiung nur in atypischen und daher vom Normgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. Lau, a.a.O., Rn. 2, m.w.N.). Ebenso ist grundsätzlich zutreffend, dass allein das allgemeine (gesteigerte) Interesse am Ausbau regenerativer Energien die Befreiungstatbestände seit langem bestehender Landschaftsschutzgebietsverordnungen noch nicht zu einem geeigneten Instrument macht, um diese Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch zu energiepolitischen Zwecken erheblich zu relativieren (so: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. September 2016 – 12 LA 145/15 –, NuR 2016, 718 und juris, Rn. 38, m.w.N.; s.a. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 303 ff.).

9

Der Antragsgegner hat indessen mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegt wurde, seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzt und – bezogen auf den konkreten Befreiungsantrag der Beigeladenen – eine umfassende bipolare Abwägung des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit dem durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Natur- und Landschaftsschutzinteresse vorgenommen (vgl. zur jeweiligen schutzzweckbezogenen Betrachtung auch: Gatz, DVBl. 2017, 461 [463]). Dabei hat er auch einzelfallbezogen dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse vorliegend aus seiner Sicht überwiegt. In diesem Zusammenhang hat er auf der einen Seite – hinsichtlich der durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Interessen – die Gesamtgröße des Landschaftsschutzgebietes von 10.900 ha den von den beantragten Windenergieanlagen in Anspruch genommenen, relativ geringen Flächen gegenübergestellt, unter Differenzierung danach, inwieweit eine vollständige oder nur teilweise Versiegelung durch die Windenergieanlagenstandorte erfolgt. Dabei ist er auch näher auf die Wertigkeit der durch die Errichtung der Windenergieanlagen betroffenen Flächen eingegangen und hat festgestellt, dass vorwiegend weniger bedeutsame Nadelwälder, Kahlschlag- und jüngere Aufforstungsflächen und nur in geringem Umfang auch mittel- bis höherwertige Buchenwald- bzw. Nadel-Buchenmischwaldflächen betroffen sind. Darüber hinaus hat er auch den Einfluss auf das Landschaftsbild und den Naturgenuss im Einzelnen analysiert. Auf der anderen Seite - bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Windenergieanlagen - hat er neben Ausführungen zur allgemeinen Bedeutung des Ausbaus regenerativer Energien, insbesondere der Windenergie, für den Klimaschutz, auch fallbezogen darauf abgestellt, dass Grund für die Inanspruchnahme gerade von Flächen im Landschaftsschutzgebiet durch die Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues der Umstand gewesen sei, dass außerhalb der dortigen Konzentrationszonen keine weiteren Standortbereiche zum Ausbau der Windenergie vorhanden seien. Die danach getroffene Gesamtabwägung zugunsten der Annahme eines Überwiegens des für die Befreiung streitenden öffentlichen Interesses erscheint plausibel und ist im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des Ermessens jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht zu bestanden.

10

3. Anders als der Antragsteller meint, widerspricht das Vorhaben auch nicht den Vorgaben der Raumordnung; ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nicht vor, so dass die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller als Umweltverband befugt ist, eine Verletzung dieser Vorschrift zu rügen, offenbleiben kann.

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Zwar trifft es zu, dass die Standorte der vorliegend genehmigten Windenergieanlagen außerhalb von im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier, Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie 2004 dargestellten Vorranggebieten für die Windenergienutzung liegen und damit der dortigen Zielbestimmung widersprechen, dass außerhalb der Vorranggebiete die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller würdigt indessen nicht, dass die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine diesbezügliche Zielabweichung bereits mit bestandskräftigem Zielabweichungsbescheid vom 10. Dezember 2014 zugelassen hat.

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4. Der Senat vermag ferner auch nicht festzustellen, dass die angefochtenen Genehmigungen mit dem besonderen Artenschutzrecht unvereinbar sein könnten. Vielmehr kann aller Voraussicht nach hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG führen wird. Dies gilt sowohl in Bezug auf in dem Gebiet vorkommende Individuen streng geschützter Fledermausarten (a.), als auch hinsichtlich von Individuen europäischer Vogelarten (b.).

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a. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in dem Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Fledermausschutz, die auf entsprechenden Empfehlungen der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten, im Verwaltungsverfahren vorgelegten fledermauskundlichen Gutachten und den diesen zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen im Vorhabengebiet beruhen, hinreichend sicher gewährleisten, dass es beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen nicht zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG kommen wird.

14

Der Genehmigungsbescheid sieht insoweit ein in sich stimmig erscheinendes Schutzkonzept zugunsten der vorkommenden Fledermäuse vor: Danach dürfen die Windenergieanlagen erst in Betrieb genommen werden, nachdem der unteren Naturschutzbehörde die Beauftragung eines Fledermausmonitorings (Gondelmonitoring) durch ein qualifiziertes Fachbüro nachgewiesen wurde. Dieses Monitoring hat im Einzelnen festgelegten Anforderungen zu genügen, die sich an den Empfehlungen des „Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ sowie dem Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Umwelt (Brinkmann et. al. 2011) zu orientieren haben. Darüber hinaus ist im ersten Betriebsjahr – d. h. bevor die Ergebnisse der Gondelmonitorings vorliegen – eine nächtliche Abschaltung aller Anlagen im Zeitraum vom 1. März bis 30. November von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang vorzunehmen, wenn eine Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/sec. und eine Temperatur von mehr als 10°C (in Gondelhöhe) gegeben ist. Nach Abschluss des ersten Monitoringjahres ist auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse vom Gutachter bis Ende Januar des Folgejahres eine fachlich fundierte Empfehlung vorzulegen. Soweit erforderlich, wird auf der Grundlage der Ergebnisse ein Abschaltalgorithmus durch die untere Naturschutzbehörde festgelegt. Die Windenergieanlagen sind dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoringjahres soll der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt werden. Einer Auswertung der Ergebnisse des Höhenmonitorings zum benachbarten Windpark V.-G.-M. schon bei Erlass des Genehmigungsbescheids bedurfte es darüber hinaus nicht, weshalb sich deren Beiziehung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens erübrigte.

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Die vom Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände erscheinen sämtlich nicht stichhaltig:

16

So vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es wegen der Nichteinhaltung eines Mindestabstands von 200 m zu Quartieren der Mopsfledermaus oder anderer Fledermausarten zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG kommen könnte. Wie die Gutachter der Beigeladenen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2017 plausibel dargelegt haben, erscheint zum einen eine generelle Abstandsempfehlung von 200 m um alle Fledermauswochenstuben und Paarungsquartiere nicht zwingend, vielmehr sind zielgenaue Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse von Raumnutzungsanalysen vorzugswürdig. Im Übrigen sei aufgrund der festgestellten Ergebnisse ohnehin ein Abstand aller Anlagenstandorte zu allen nachgewiesenen Quartieren aller erfassten Fledermausarten von mehr als 200 m eingehalten. Dem ist der Antragsteller nicht unter Berufung auf konkrete abweichende Untersuchungsergebnisse entgegengetreten.

17

Soweit der Antragsteller meint, es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass durch Rodungen für Windenergieanlagenstandorte und die Anlegung von Zuwegungen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstört werden, vermag dies schon deshalb keine Außervollzugsetzung der angefochtenen Genehmigung zu rechtfertigen, weil alle erforderlichen Rodungen bereits erfolgt sind. Im Übrigen ist nicht erkennbar und auch nicht konkret vorgetragen, dass diese Rodungen nicht den Maßgaben der im Genehmigungsbescheid verbindlich vorgeschriebenen ökologischen Baubegleitung entsprochen hätten.

18

Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Methodik der fledermauskundlichen Untersuchungen überzeugen sämtlich nicht. Die Gutachter sind insbesondere der Forderung, dass mehr Wiederholungsfänge hätten durchgeführt werden müssen, überzeugend entgegengetreten, indem sie dargelegt haben, dass Wiederholungsfänge zum einen keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse zu bringen vermögen und zum anderen mit nicht mehr verhältnismäßig erscheinenden tierschutzrechtlich bedenklichen Belastungen für die gefangenen Fledermäuse verbunden sein würden.

19

Der Senat vermag weiter nicht zu erkennen, dass es aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen trotz des in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid verbindlich aufgegebenen Schutzkonzepts durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse im Vorhabengebiet, insbesondere durch Kollisionen mit den Rotoren kommen könnte. Insoweit haben die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2017 überzeugend dargelegt, dass die Erteilung der Genehmigung auch ohne detaillierte Erkenntnisse über das Zuggeschehen von ziehenden Fledermausarten auf ihren Transferflügen in die Sommer- bzw. Winterquartiere erteilt werden konnte, weil das Kollisionsrisiko für alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten durch die vorgesehenen Abschaltungen der Anlagen so stark reduziert ist, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für alle Arten ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang sind die Gutachter auch der Behauptung des Antragstellers entgegengetreten, diese hätten einen pauschalen Schwellenwert von zwei toten Fledermäusen pro Anlage und Jahr und ohne artenspezifische Differenzierung zugrunde gelegt. Die Ausführungen der Gutachter, wonach der von ihnen als fachlich vertretbares Risiko zugrunde gelegte, relative Schwellenwert, nach dem die im empfohlenen und im Genehmigungsbescheid verbindlich geregelten Betriebsrestriktionen gewährleisten, dass für 90 % (bzw. sogar 95 %) aller höhenaktiven Fledermauskontakte eine möglichst hohe Prognosesicherheit hinsichtlich eines sehr geringen Kollisionsrisikos besteht, erscheinen dem Senat auch deshalb überzeugend, weil die Gutachter dabei ein – im Einzelnen von ihnen dargelegtes – Worst-Case-Szenario zugrunde gelegt haben, das tendenziell zu einer deutlichen Überschätzung des tatsächlich zu erwartenden Kollisionsrisikos führt.

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b. Der Senat vermag des Weiteren nicht zu erkennen, dass es aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu Lasten der von ihm hierzu angesprochenen vier europäischen Vogelarten kommen könnte.

21

Was zunächst die Waldschnepfe angeht, erscheint es dem Senat plausibel, dass es zu den vom Antragsteller befürchteten Störungen der Art durch Maskierung der Balzlaute durch von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen – mit der mittel- bis langfristig drohenden Gefahr einer Funktions(zer-)störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG – jedenfalls nicht in einem Ausmaß kommen wird, durch das sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Art verschlechtern wird. Die Gutachter haben demgegenüber überzeugend darauf hingewiesen, dass auf ihre Empfehlung hin pro Windenergieanlagenstandort 3,5 ha Kompensationsfläche geschaffen werden müssen, um vorsorglich eine Stützung der lokalen Populationen zu gewährleisten.

22

Hinsichtlich des Mäusebussards und des Wespenbussards ist es unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden, wenn der Genehmigungsbescheid in Anlehnung an den „Naturschutzfachlichen Rahmen“ davon ausgeht, dass beide Arten nicht als kollisionsgefährdet einzustufen sind. Unabhängig davon sind in der Umweltverträglichkeitsstudie, die Bestandteil des Genehmigungsbescheids ist, rein vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen zur Minderung eines möglichen Kollisionsrisikos für beide Arten vorgesehen.

23

Was schließlich den Rotmilan angeht, ist der Antragsteller den Feststellungen der Gutachter der Beigeladenen, dass sich die nächstgelegene nachgewiesene Fortpflanzungsstätte dieser Art in einem Abstand von mehr als 2 km zur nächstgelegenen Windenergieanlage und damit deutlich außerhalb eines zum Schutz dieser Art zu gewährleistenden „Tabubereichs“ um einen besetzten Horst befindet, nicht mit konkreten Tatsachenfeststellungen entgegengetreten. Sein Vorbringen zur möglichen Wiederbesetzung eines seit Jahren nicht mehr besetzten Horsts an der K 80 erscheint demgegenüber rein spekulativ.

24

5. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung mit dem Natura-2000-Gebietsschutzrecht gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG aller Voraussicht nach im Einklang steht.

25

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren diesbezüglich vorträgt, der Antragsgegner und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass von dem Betrieb der genehmigten Vorhaben mittelbare Einwirkungen auf benachbarte FFH-Gebiete ausgehen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen bzw. des Schutzzwecks dieser Gebiete führen können, weil erhaltungszielbestimmende Fledermausarten einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko beim Durchfliegen des Windparks auf dem Weg zu oder von Winterquartieren in den Schutzgebieten ausgesetzt seien, erscheint diese Rüge nicht stichhaltig. Nachdem die artenschutzfachliche Prüfung auch aus Sicht des Senats in nicht zu beanstandender Weise ergeben hat, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für alle im Projektgebiet vorkommenden Fledermausarten aufgrund der in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids verbindlich auferlegten Schutzkonzepts hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, kann auch die vom Antragsteller behauptete Fernwirkung auf in den benachbarten FFH-Gebieten erhaltungszielbestimmende Fledermausarten hinreichend sicher ausgeschlossen und damit eine derartige mittelbare Beeinträchtigung des Schutzzwecks dieser FFH-Gebiete verneint werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO).

27

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.