Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Sept. 2016 - 8 A 10491/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0913.8A10491.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.09.2016

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2369/15.TR.- abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

2

Sie sind Eigentümer der Flurstücke Gemarkung K., Flur … Nrn. … und … . Das an der S.-Straße gelegene Flurstück Nr. … mit 658 qm ist mit einem Wohnhaus bebaut, das rückwärtig anschließende Flurstück Nr. … wird als Garten genutzt. Westlich grenzt das Flurstück Nr. … Nr. … (nun aufgegangen in dem Flurstück Nr. …) an. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin vom 13. Juni 2014 bescheinigte der Beklagte dieser mit Bauvorbescheid vom 25. Juli 2014, auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 BauGB sei ihr Vorhaben zum Bau eines Wohnhauses zulässig. Unter dem 15. Juli 2014 legte der Beigeladene im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück vor. Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 29. September 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten. Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf 12 Pkw-Stellplätze für dieses Wohnhaus. Davon sind die Stellplätze Nr. 1-6 entlang der S.-Straße vorgesehen, die Stellplätze Nr. 7 und 8 im rückwärtigen Bereich des früheren Flurstückes Nr. … mit Zufahrt entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger und die Stellplätze 9-12 auf dem südlich angrenzenden früheren Flurstück Nr. … . Dabei liegt der Stellplatz Nr. 9 in einem Abstand von etwa 3 m zur westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger, die Stellplätze Nr. 10-12 liegen an der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, wo sich auf dem Nachbargrundstück eine Garage befindet. Die Zufahrt soll von der B. Straße aus erfolgen.

3

Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … mit 654 qm, das südlich an das Hausgrundstück der Kläger angrenzt, der Bau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten und mit 14 PKW-Stellplätzen genehmigt, von denen die Stellplätze Nr. 1-5 an bzw. in der Nähe der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. … der Kläger und Nr. 6 an der südlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, jeweils auf dem Flurstück Nr. …, angelegt werden sollen, die Stellplätze 7-10 auf dem Flurstuck Nr. …, an dessen Westgrenze und die Stellplätze Nr.11-14 auf dem weiter entfernt gelegenen Flurstück Nr. … . Die Zufahrt zu den Stellplätzen 1-10 soll über das Flurstück Nr. … erfolgen.

4

Die Kläger legten mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Widerspruch gegen den ihnen nicht bekanntgegebenen Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 ein. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und der Stellplätze für beide Vorhaben im rückwärtigen Ruhebereich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weil der Bebauungsplan „R. Straße“ wegen fehlender Ausfertigung nicht anwendbar sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Umgebungsbebauung, die sich wegen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes als Mischgebiet oder Dorfgebiet darstelle. In einem solchen Gebiet müssten die Bewohner mit Lärm und Luftverschmutzungen durch den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses rechnen. Anders als möglicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet hätten sie keinen Anspruch auf eine Ruhezone in ihrem Garten. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Maß der baulichen Nutzung, da im Umfeld vergleichbare Vorhaben vorhanden seien. Ein weiteres Bauvorhaben des Beigeladenen müsse unberücksichtigt bleiben, da die Verfahren getrennt voneinander durchgeführt würden. Der von der Grundstückseigentümerin beantragte Bauvorbescheid sei aufgrund der von ihr dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten Grundlage des Bauantrages, so dass es keiner gesonderten Entscheidung über den Bauvorbescheid bedürfe.

6

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße schon für sich betrachtet gegen sie schützende Vorschriften. Es sei jedoch trotz der formal getrennten Verfahren materiell eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch das Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. … einbeziehe. Jedenfalls durch die Häufung der Stellplätze für beide Vorhaben sowie deren Anordnung und Zufahrt werde der hintere Ruhebereich der benachbarten Grundstücke völlig zerstört. Dies sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht hinzunehmen. Das Vorhaben überschreite die faktische hintere Baugrenze deutlich. Auf diesen Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BauNVO könnten sich die Kläger auch berufen, da die Vorschrift im konkreten Fall nachbarschützend sei. Es liege ein Austauschverhältnis vor, weil die Nachbarn entsprechend einem erkennbaren Ordnungsprinzip zugunsten einer intensiv durchgrünten Ruhe– und Erholungszone im rückwärtigen Bereich auf eine Bebauung im hinteren Grundstücksteil verzichtet hätten. Das Wohngebäude mit 6 Wohneinheiten und dem entsprechenden Stellplatzbedarf füge sich nicht in die Umgebung ein, vergleichbare Gebäude seien nicht vorhanden. Wegen der zusätzlichen Genehmigung des Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. … kämen insgesamt 19 Stellplätze im Blockinnenbereich dazu. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO vor. Eine derartige Störung sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht zumutbar, weil es sich um einen als Ruhe- und Erholungszone ausgestalteten Blockinnenbereich handele. Die Baugenehmigung sei auch nichtig, weil nicht erkennbar sei, welche der Nebenbestimmungen Auflagen und welche Bedingungen seien. Außerdem sei die Immissionsbelastung nicht ermittelt worden.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

die Baugenehmigung vom 25. Juli 2014 und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 der Klage teilweise stattgegeben und die Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7 bis 12 und deren Anordnung aufgehoben. Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die Genehmigung des Wohnhauses selbst liege nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht verletzt, die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche seien nicht drittschützend. Das Wohnbauvorhaben sei auch nicht wegen der Zahl der Wohneinheiten und seiner Höhe rücksichtslos, es wirke nicht erdrückend. Rücksichtslos gegenüber den Klägern seien jedoch der durch das Wohngebäude ausgelöste zusätzliche Kraftfahrverkehr sowie die Zahl und Anordnung der Stellplätze. Denn die Flurstücke Flur … Nrn. … und … der Kläger würden durch die genehmigten Stellplätze des Vorhabens und des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und ihre Zufahrten umschlossen, so dass der nicht immissionsvorbelastete rückwärtige Ruhebereich vollständig aufgehoben werde. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, obwohl beide Vorhaben eigenständig zu genehmigen seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen könne auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, weil Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stünden. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen gälten danach mehrere Anlagen derselben Art, die einem räumlichen Zusammenhang stünden, als einzige Anlage. Auch nach der TA Lärm sei die Gesamtbelastung maßgeblich. Hier stünden die für zwei Vorhaben des Klägers erforderlichen Stellplätze als Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen Zusammenhang. Der rückwärtige Grünbereich der Grundstücke der Kläger sei eine rückwärtige Ruhezone ohne Vorbelastung durch störende Einflüsse. Die benachbarten Betriebe, ein Weinbaubetrieb, ein Goldschmiedebetrieb sowie eine Apotheke, eine Fußpflegepraxis und eine Arztpraxis hätten keine störenden Auswirkungen. Mit der Änderung auf den Flurstücken Nrn. …, … und … und der Zufahrt in unmittelbarer Nähe der klägerischen Grundstücke werde der rückwärtige Ruhebereich stark beeinträchtigt, insbesondere auch wegen der sehr beengten Situation in diesem Bereich. Da die Stellplätze ein abtrennbarer Teil des genehmigten Gesamtbauvorhabens seien, sei nur dieser Teil des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

12

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch die Stellplätze Nr. 7-12 Nachbarrechte nicht verletzten. Es sei wegen des benachbarten Hotelbetriebes mit Weinbau und Landwirtschaft von einem Dorfgebiet oder Mischgebiet auszugehen, in dem die vom Parkplatz eines Mehrparteienwohnhauses ausgehenden Störungen in jedem Fall zumutbar seien. Selbst in einem allgemeinen Wohngebiet seien nach § 13 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nachdem die Stellplatzsatzung für unwirksam erklärt worden sei, seien mindestens 9 Stellplätze zulässig, so dass die Genehmigung nur für 3 der genehmigten 12 Stellplätze hätte aufgehoben werden dürfen, nicht aber für 6. Dies gelte auch für den rückwärtigen Grundstücksbereich, denn es gebe keinen Rechtssatz, dass im hinteren Grundstücksbereich keine Stellplätze zulässig seien. Überdies befänden sich die umstrittenen Stellplätze nicht unmittelbar hinter dem Anwesen der Kläger, sondern seitlich und die Zufahrt entlang der Grenze der Kläger führe nur zu 2 Stellplätzen. Wegen der nahen B. Straße sei der rückwärtige Grundstücksbereich bereits vorbelastet. Wenn erst das weitere Vorhaben des Klägers verwirklicht worden sei, stellten die umstrittenen Stellplätze keine wahrnehmbare Belastung mehr dar. Dieses Vorhaben sei jedoch gesondert zu beurteilen, so dass sich eine Gesamtbetrachtung verbiete. Die Baugenehmigung könne nicht hinsichtlich einzelner Stellplätze aufgehoben werden, weil die verbleibende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 LBauO rechtwidrig sei.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.

15

Der Beigeladene beantragt gleichfalls,

16

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.

17

Zur Begründung führt er aus: Die Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7-12 sei zu Unrecht erfolgt. Die Genehmigung sei hinsichtlich der Stellplätze nicht rechtswidrig. Diese seien nach § 12 Abs. 1 LBauO in dem vorhandenen Dorfgebiet oder Mischgebiet zulässig. Das Mehrfamilienhaus sei nicht rücksichtslos. Es halte die Abstandsvorschriften ein und wirke nicht erdrückend. Die Zahl der Wohneinheiten sei für die Beurteilung, ob es sich einfüge unbeachtlich. Selbst in Wohngebieten seien die durch bedarfsgerechte Stellplätze ausgelöste Immissionen in der Regel hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stellplätze Nr. 9-12 lägen von dem Flurstück Nr. … und dem Wohnhaus der Kläger am weitesten entfernt und würden wegen eines Geländeversprungs von der B. Straße aus angefahren. Nur für die Stellplätze Nr. 7 und 8 werde die Zufahrt entlang dem Flurstück Nr. … genutzt. Eine Gesamtbetrachtung aller Stellplätze im rückwärtigen Wohnbereich sei nicht möglich und lasse sich auch nicht aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz herleiten. Die Bauvorhaben des Beigeladenen seien in eigenständigen Verfahren zu beurteilen. Es handele sich nicht um eine im hier vorliegenden Dorf- oder Mischgebiet ortsunübliche Nutzung.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufungen zurückzuweisen.

20

Es handele sich nicht um ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet, sondern um ein allgemeines Wohngebiet. Der vorhandene Hotel- und Weinbaubetrieb präge die Umgebung nicht, denn er sei nach Südosten in Richtung des Altdorfes orientiert und ein Fremdkörper, der jedenfalls den nordwestlich von ihm gelegenen Bereich nicht präge. Im Übrigen seien die Eigentümer in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht weniger schutzbedürftig als die in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass eine Vielzahl von Stellplätzen im hinteren Ruhebereich errichtet werden solle. Die Anordnung der Stellplätze Nr. 7-12 verstoße unabhängig vom Gebietscharakter gegen § 47 LBauO sowie das Rücksichtnahmegebot. Zwar lägen die Stellplätze nicht unmittelbar an der Grenze ihres Grundstückes. Es seien jedoch Fahrbewegungen unmittelbar an der Grenze erforderlich. Die Zufahrt zu den Stellplätzen Nr. 7 und 8 verlaufe entlang der Grenze ihres Flurstückes Nr. … . Eine Vorbelastung durch die B. Straße bestehe nicht. Eine Gesamtbetrachtung beider Vorhaben sei geboten, es bestehe ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang, so dass die Stellplätze als eine Anlage zu betrachten seien. Ihr Flurstück Nr. 266/8 sei dann von insgesamt 16 Stellplätzen umgeben. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Die geplanten Stellplätze führten dazu, dass das Hausanwesen der Kläger von allen Seiten erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt werde. Die Zufahrt von der B. Straße aus sei ungeeignet. Sie sei zu schmal und unübersichtlich, so dass bei Gegenverkehr eine erhöhte Belastung durch Rangiervorgänge entstehe, überdies seien Höhenunterschiede zu überwinden. Die Baugenehmigung sei im Übrigen wegen Unbestimmtheit und mangelnder Ermittlung der Immissionen nichtig.

21

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

23

Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat der Beigeladene die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt: Es lägen neue Tatsachen vor, weil er wegen Zahl und Anordnung der Stellplätze einen Tekturantrag gestellt habe und zusichere, von der Baugenehmigung nur entsprechend den Tekturanträgen Gebrauch zu machen. Damit entfalle die Beschwer für die Kläger.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

25

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das genehmigte Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verstößt; insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Baugenehmigung nicht wegen Unbestimmtheit gegen die Kläger schützende Vorschriften verstößt, zumal es durch Auslegung bestimmbar ist, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um Auflagen oder Bedingungen handelt.

26

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten Stellplätze vor.

27

Die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Stellplätze verstoßen für sich betrachtet nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (a). Eine Berücksichtigung auch der durch die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze ist hier nicht geboten (b).

28

a) Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 [347]).

29

Grundsätzlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, jedoch in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). Diese Einschränkung gilt hier nicht, da es sich um ein Dorfgebiet oder Mischgebiet handelt, wie schon die beiden östlich des Grundstücks der Kläger gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe belegen. Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch für den Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen.

30

Das ist hier nicht der Fall. Die im Umfeld des Grundstückes der Kläger durch die Baugenehmigung vom 29. September 2014 genehmigten zwölf Stellplätze verteilen sich auf drei Standorte: Sechs Stellplätze sind nördlich vor dem Wohngebäudes zwischen diesem und der K.-Straße angeordnet. Diese sind wegen ihrer Lage unmittelbar an der Straße zweifellos zumutbar. Die weiteren Stellplätze befinden sich im rückwärtigen Bereich der Wohngebäude. Hier liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ergibt.

31

Zwei Stellplätze (Nr. 7 und 8) sind hinter dem Wohnhaus mit einem Abstand von 7 m von der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger vorgesehen. Die Zufahrt verläuft auf einer Strecke von ca. 25 m unmittelbar entlang der Grenze der Kläger. Die Benutzung der Stellplätze erfordert Wendevorgänge im Bereich zwischen der Grenze der Kläger und den Stellplätzen. Der Freisitz der Kläger befindet sich an der südwestlichen Ecke ihres Wohnhauses.

32

Die übrigen vier Stellplätze sind weiter südlich auf dem früheren Flurstück Nr. … geplant. Die Zufahrt erfolgt von der B. Straße aus. Drei dieser Stellplätze (Nr. 10, 11 und 12) befinden sich an der Grenze zum westlich anschließenden Flurstück Nr. …, der verbleibende (Nr. 9) ca. 3 m von der Grenze zum Flurstück Nr. … der Kläger und etwa 15 m vom Wohnhaus der Kläger und ihrem Freisitz entfernt. Die Wendevorgänge zur Benutzung dieser Stellplätze finden schwerpunktmäßig etwa 25 m von Wohnhaus und Freisitz der Kläger entfernt statt.

33

Nach Einschätzung des Senats auf der Grundlage seines bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruckes von der örtlichen Situation gehen von diesen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplätzen mit ihren Zufahrten keine für die Kläger unzumutbaren Belästigungen aus. Die Zufahrt der Stellplätze Nr. 7 und 8 führt zwar unmittelbar an der Grenze des Grundstückes der Kläger entlang und die Stellplätze selbst befinden sich, ebenso wie der Stellplatz Nr. 9 in der Nähe des Freisitzes der Kläger. Die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen erscheinen jedoch auch angesichts der erwartbaren geringen Zahl an Fahrten nicht unzumutbar. Störungsmindernd wirkt darüber hinaus der an der Grenze vorhandene Strauchbewuchs. Die übrigen Stellplätze sind vom Grundstück der Kläger weiter entfernt und lassen keine so erhebliche zusätzliche Belastung befürchten, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Der Einholung einer Immissionsprognose bedarf es zu dieser Einschätzung nicht, weil es nicht um die Einhaltung bestimmter Grenzwerte geht, sondern eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles.

34

b) Die Genehmigung der Stellplätze für das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … erweist sich auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. … als rechtswidrig.

35

Selbst wenn die mit den Baugenehmigungen vom 29. September 2014 und 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze nicht schon jeweils für sich genommen, sondern erst aufgrund ihres Zusammenwirkens rücksichtslos wären, spräche alles dafür, nur eine der beiden Genehmigungen zu beanstanden und aufzuheben. Bei der Frage, welche der beiden Genehmigungen Bestand haben soll, ist das Prioritätsprinzip als sachgerechtes Kriterium anerkannt (vgl. zur Konkurrenz paralleler Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 <521>). Denn das Vertrauen in die früher erteilte Genehmigung verdient in aller Regel mehr Schutz als das Vertrauen in den Bestand der späteren Genehmigung. Der sich erst aus einer Kumulation beider Vorhaben ergebenden Unzumutbarkeit müsste daher durch die Aufhebung der zweiten Genehmigung vom 11. Dezember 2014 begegnet werden. Die hier allein zu beurteilende Genehmigung vom 29. September 2014 bliebe darum unberührt.

36

Dem Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. … kommt auch nicht wegen des hierfür bereits zuvor erteilten Bauvorbescheides die zeitliche Priorität zu. Denn der immer wieder verlängerte Bauvorbescheid vom 3. August 1987, der zuletzt durch Bauvorbescheid vom 6. Januar 2014 erneuert wurde, bezog sich nicht auf das mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigte Vorhaben, sondern auf ein Vorhaben auf einem kleineren Grundstück und mit einer anderen Erschließung (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG -). Insbesondere umfasste der Bauvorbescheid mangels einer entsprechenden Beschreibung des Vorhabens auch nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit der Stellplätze, die Gegenstand der Baugenehmigung sind.

37

Ein zeitlicher Vorrang kommt dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. 268/9 schließlich auch nicht aufgrund der Zeitpunkte der Bauantragsstellung oder des Erlasses der Widerspruchsbescheide zu. Die Bauanträge für beide Baugenehmigungen wurden jeweils mit Schreiben vom 15. Juli 2014 gestellt, sie gingen nach der Eingangsbestätigung des Beklagten beide am 31. Juli 2014 ein. Die Vollständigkeit der Bauunterlagen für das zuerst genehmigte Vorhaben bestätigte der Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 4. August 2014, für das später genehmigte Vorhaben erst mit Schreiben vom 19. September 2014. Die zeitliche Reihenfolge der Vollständigkeit der Bauunterlagen entspricht also der Reihenfolge der erteilten Genehmigungen, so dass keine Veranlassung zur Prüfung besteht, ob der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Antrag mit vollständigen Bauunterlagen vorlag (vgl. dazu Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013 Rn. 493; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff, jeweils m.w.N.). Auch wurde über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. September 2014 früher (am 28. Januar 2015) entschieden, als über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 (am 21. Mai 2015).

38

Besondere Umstände des Einzelfalles, die ein Abweichen von der zeitlichen Reihenfolge der Baugenehmigungen verlangen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene als Bauherr beider Vorhaben keinem der beiden Vorhaben den Vorrang eingeräumt, sondern lediglich erklärt, dass eine getrennte Beurteilung erfolgen müsse.

39

Die vom Beigeladenen nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines von ihm gestellten Tekturantrages ist nicht geboten. Es ist nicht absehbar, dass dadurch eine Erledigung eintritt, zumal wegen der bestehenden Veränderungssperre zweifelhaft ist, ob der Tekturantrag Erfolg haben wird.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. VwGO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 9 K 17.325

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.