Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 9 K 17.325
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
zu 1.1 Ja, das vorhandene Baugrundstück ist mit einem 6-Familienwohnhaus, Garagen und Stellplätzen bebaubar.
zu 1.2 Ja, eine Umfassungswandhöhe von max. 6,65 m und eine Firsthöhe von max. 9,54 m sind vom geplanten Gelände denkbar. Das Geländer, welches beim sog. Laternengeschoss als Absturzsicherung angebracht wird, wird zur Wandhöhe dazu gerechnet, sofern es nicht transparent in Erscheinung tritt.
zu 1.3 Ja, ein Pultdach mit einer Dachneigung von 8° ist denkbar, sofern sich die Firsthöhe vom geplanten Gelände in die Umgebungsbebauung einfügt.
zu 1.4 Ja, wenn die Fläche des DG (Laternengeschoss) max. 60% der Fläche des darunterliegenden Geschosses beträgt.
zu 1.5 Ja, eine Grundflächenzahl von 0,14 ist denkbar.
zu 1.6 Ja, eine Geschossflächenzahl von 0,39 ist denkbar.
zu 1.7 Ja, 6 Wohneinheiten sind denkbar.
den Vorbescheid aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung.
Die Beigeladenen sind Eigentümer des Vorhabengrundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ... ... ... in ... .... Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordwestlich vom Vorhabengrundstück gelegenen und von diesem nur durch zwei schmale Grundstücksstreifen (Fl.Nrn. ... sowie ...) getrennten Grundstücks Fl.Nr. ..., auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich der Gemeinde ... nicht.
Mit Antrag vom
Die Gemeinde ... erteilte hierzu mit Beschluss ihres Bauausschusses vom
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens brachte die hiesige Antragstellerin mit Schreiben an das Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt)
Mit Bescheid des Landratsamtes vom ... August 2002 wurde gegenüber dem damaligen Bauherren eine Abweichung bezogen auf die Traufhöhe von der Gestaltungssatzung der Gemeinde ... zugelassen (Nr. I. des Bescheidstenors) sowie eine Abweichung ebenfalls von der Gestaltungssatzung der Gemeinde ... hinsichtlich der Dachform der Garage (Nr. II. des Bescheidstenors). Aus den Gründen des Bescheides, auf den Bezug genommen wird, geht hervor, dass mit diesem Bescheid der Bauantrag für den Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Wohnteils auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... genehmigt werden sollte.
Mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom ... August 2002 wurde der Bescheid vom ... August 2002 folgendermaßen ergänzt:
„Vor Ziff. I. des Ausgangsbescheides wird Buchst. A eingefügt: A. Das oben genannte Bauvorhaben wird nach Maßgabe der beiliegenden geprüften und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen und unter den nachfolgenden Auflagen genehmigt.“. Aus den Gründen dieses Bescheides, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, geht hervor, dass das Landratsamt zwischenzeitlich gemerkt hatte, dass im Ausgangsbescheid vom ... August 2002 keine Aussage über die Genehmigung des Vorhabens getroffen wurde.
Mit Schreiben des Landratsamtes an den damaligen Bauherren, den Sohn der hiesigen Beigeladenen,
Mit Schreiben vom
In der Folge beantragte der damalige Bauherr zuerst mit Schreiben vom
Diesen Anträgen wurden seitens des Landratsamtes auch jeweils entsprochen (zunächst mit Bescheid v. ....07.2006, weiterhin mit Bescheiden v. ....07.2008, ....07.2010, ...08.2012, ...08.2014 sowie schließlich streitgegenständlich mit Bescheid v. ...09.2016; die beiden letzten Bescheide wurden auf Wunsch des ursprünglichen Bauherren vom Landratsamt an die im hiesigen Verfahren Beigeladenen gerichtet).
Mit dem letzten Verlängerungsbescheid vom ... September 2016 verfügte das Landratsamt unter I.: „Die Geltungsdauer der Baugenehmigung gilt für weitere 2 Jahre ab Bekanntgabe dieses Bescheides.“
Zur Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass dem Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung habe stattgegeben werden können, da das Vorhaben den derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht widerspreche (Art. 69 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der Antragstellerin gegen Postzustellungsurkunde am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom 20. September 2016 antwortete das Landratsamt hierauf, dass das Bauvorhaben mit Bescheid vom ... August 2002 genehmigt worden sei und die Nachbarbeteiligung damals an Frau ... erfolgt sei. Der damalige Genehmigungsbescheid sei am 8. August 2002 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Einlegung eines Widerspruchs sei nicht mehr möglich, stattdessen sei eine Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München möglich.
Mit Schreiben vom 17. September 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (M 9 K 16.4237) mit dem Antrag, den Verlängerungsbescheid des Landratsamtes vom ... September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass eine wohl nach 2002 erteilte Baugenehmigung mangels Nachbarbeteiligung nicht bestandskräftig ist.
Zur Begründung ist ausgeführt:
Das Landratsamt habe mit Schreiben vom
In demselben Schreiben der Antragstellerin vom
1. Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und aufzuheben.
2. Es wird beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der angeblich erteilten Baugenehmigung zu erteilen.
3. Es wird beantragt, einen möglicherweise erteilten Sofortvollzug der Baugenehmigung aufzuheben.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München
Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 4. Oktober 2016 wurden die Behördenakten vorgelegt und Antragsablehnung beantragt.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Die Antragstellerin wende sich in der Hauptsache gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 5. September 2016, in dem die Geltungsdauer der am ... August 2002 erteilten Baugenehmigung um weitere 2 Jahre verlängert werde. Die Baugenehmigung vom ... August 2002 sei der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 8. August 2002 zugestellt worden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen, da der Hauptsacherechtsbehelf keinerlei Erfolgsaussichten habe. Sowohl der Verlängerungsbescheid vom ... September 2016 als auch der Genehmigungsbescheid vom ... August 2002 seien rechtmäßig. Eine Beteiligung der Antragstellerin als Nachbarin sei ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn eine solche Nachbarbeteiligung nicht erfolgt wäre, so würde dieser Verfahrensmangel allein nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung begründen.
Mit Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2016 wurden die Bescheidsadressaten zum Verfahren beigeladen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 31. Oktober 2016 wurde die Antragstellerin gebeten, umgehend den Eilantrag zu begründen. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht wurde darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht im Verwaltungsgericht nach entsprechender Terminvereinbarung wahrgenommen werden kann.
Mit Schreiben vom 5. November 2016, das sich sowohl auf das Klage- wie auch auf das Antragsverfahren bezieht, begründete die Antragstellerin ihre Rechtsbehelfe.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 habe das Landratsamt mitgeteilt, dass ein landwirtschaftlicher Wohnteil „... ...“ wiederaufgebaut werden solle. Den damaligen Antrag habe ... ... jun. gestellt. Das Landratsamt behaupte eine Zustellung am 8. oder 9. August 2002. Diese Zustellung sei nicht erfolgt. Die Zustellungsurkunde sei nicht vollständig ausgefüllt. Aus ihr ergebe sich nicht, an wen zugestellt worden sei. Daher sei keine Zustellung erfolgt. Eine Zustellung durch Niederlegung sei nicht dokumentiert. Eine ausreichende Nachbarbeteiligung sei demnach nicht erfolgt. Rechtsmittelfristen könnten nicht ablaufen, zumal seit dieser Zeit keine baulichen Aktivitäten erkennbar gewesen seien.
Mit Schreiben vom ... September 2016 habe das Landratsamt einen Verlängerungsbescheid mit dem Hinweis erteilt, dass bisher keine Nachbarbeteiligung erfolgt sei. Der Bescheid sei diesmal an ... und ... ... und nicht mehr an ... ... jun. ergangen. Allein der Bauherrenwechsel erfordere die Durchführung eines geordneten Genehmigungsverfahrens und nicht nur ein Verlängerungsverfahren. Bei Eigentümerwechseln seien die Privilegierungsvorschriften, die für den Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Wohnteils gelten würden, nur bedingt anwendbar, zumal in diesem Anwesen seit der Erstgenehmigung im Jahr 2002 kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Der landwirtschaftliche Grund sei verpachtet oder verkauft. Die landwirtschaftlichen Gebäude seien Bauruinen. Weiterer Sachvortrag bleibe nach Durchführung der Akteneinsicht vorbehalten.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im dazugehörigen Klageverfahren (M 9 K 16.4237) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Zwar ist die Formulierung in der Antrags- bzw. Klageschrift, in der hilfsweise beantragt wird, einen möglicherweise erteilten Sofortvollzug der Baugenehmigung aufzuheben, nimmt man ihn wörtlich, unzulässig, da sowohl eine Klageerhebung wie auch eine Antragstellung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter einer Bedingung erfolgen können. Allerdings ist dieses Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin sachgerecht so auszulegen, dass tatsächlich ein unbedingter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach §§ 80, 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewollt ist.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Antragstellerin offensichtlich nicht klar ist, dass im Falle einer Baugenehmigung oder - wie hier - einer Verlängerung einer Baugenehmigung auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Anordnung des Sofortvollzuges im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erforderlich ist, da eine Klage in diesem Fall wegen § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, mithin ein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt.
Aus der Antragstellung geht hervor, dass sich die Wendung „hilfsweise“ wohl darauf bezog, dass die Antragstellerin nicht wusste, ob ein Sofortvollzug angeordnet ist. Hätte sie dagegen gewusst, dass dies nicht nötig ist und die Klage schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO hat, hätte sie nach den vorliegenden schriftlichen Äußerungen eine unbedingte Antragstellung gewollt.
Dieses Ergebnis wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Antragstellerin auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben vom 20. September 2016 nicht erklärt hat, keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen zu wollen. Vielmehr wird der Wille der Antragstellerin, neben der Klage auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz zu verfolgen, auch aus der nachgereichten Begründung vom 5. November 2016, die sich ausdrücklich neben dem Klage auch auf das Eilverfahren bezieht, deutlich.
Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere ist er statthaft - auch im Falle der hier vorliegenden Verlängerung einer bereits erteilten Baugenehmigung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, da auch diese die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinne von § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darstellt (vgl. z. B. VG Würzburg, B.v. 6.8.2007 - W 5 S 07.851 - juris Rn. 26).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung oder wie hier die Verlängerung einer bereits erteilten Baugenehmigung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherren, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen.
Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen.
Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz abzulehnen.
Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Die nach den genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die streitgegenständliche Verlängerungsentscheidung im Hauptsacheverfahren - die Anfechtungsklage der Antragstellerin - voraussichtlich nicht aufzuheben sein.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Fall einer hier vorliegenden Nachbarklage für die Aufhebung einer Baugenehmigung bzw. wie hier einer Verlängerung einer Baugenehmigung nicht ausreicht, wenn diese rechtswidrig ist; vielmehr können sich Nachbarn - wie hier die Antragstellerin - wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein auf nachbarschützende Rechte berufen (vgl. etwa BayVGH, B.v.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin auf entsprechende nachbarschützende Vorschriften berufen kann. Das gilt zunächst hinsichtlich der von der Angtragstellerin geltend gemachten fehlerhaften bzw. nicht erfolgten Zustellung einer Ausfertigung der ursprünglichen Baugenehmigung bzw. der sukzessive erteilten Verlängerungsbescheide (nachfolgend unter 1.).
Aber auch im Übrigen ist kein Gesichtspunkt vorgebracht noch sonst ersichtlich, aus dem die Antragstellerin eine subjektive Rechtsverletzung herleiten könnte (nachfolgend unter 2.).
1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zustellungsmängel - bezogen auf die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 bzw. die ebenfalls geltend gemachten fehlenden Zustellungen der sukzessive erteilten Verlängerungsbescheide - können nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung bzw. des hier streitgegenständlichen Verlängerungsbescheides vom ... September 2016 führen. Ob die Zustellung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - nicht, oder - wie vom Landratsamt geltend gemacht - schon erfolgt ist, kann dabei offenbleiben. Denn ein Verstoß allein gegen das formelle Recht des Nachbarn auf Beteiligung nach Art. 66 BayBO begründet noch keine Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung und kann deswegen nicht zu deren Aufhebung führen (vgl. nur Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 66 Rn. 582 sowie Rn. 208, letztere m. w. N.). Selbst ein tatsächlich erfolgter Verfahrensfehler begründet nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Art. 66 BayBO ist nämlich nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass die Nichtbeteiligung von Nachbarn schon für sich allein die Baugenehmigung diesen Nachbarn gegenüber rechtswidrig macht.
Der Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein.
Einer fehlenden oder unwirksamen nachbarlichen Beteiligung kommt ebenso wenig eine rechtliche Bedeutung zu, wie der Verweigerung der Unterschrift. Denn die formelle Beteiligung des Nachbarn hat auf die materielle Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde und auf die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss. Das folgt bereits aus Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), wonach die Aufhebung der Baugenehmigung dann nicht beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte werden können, mit anderen Worten, wenn der Nachbar einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung hat.
Daraus folgt, dass ein möglicherweise geschehener Verfahrensverstoß allein nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen kann.
2. Entscheidend ist daher, ob sich die Antragstellerin auf die Verletzung von materiellen Rechten, die speziell ihrem subjektivrechtlichen Schutz dienen, berufen kann. Die Antragstellerin hat insoweit nichts geltend gemacht, sondern sich nur auf den Vortrag der soeben abgehandelten formellen Fehlerhaftigkeit beschränkt.
Allerdings geht aus dem vorgelegten Behördenakt, in dem sich das Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 2. Juni 2002 gegen die ursprüngliche Baugenehmigung (Bl. 26f. der Behördenakten) befindet, hervor, wogegen sich die Antragstellerin in der Sache wenden möchte bzw. zumindest damals gewandt hat.
Jedoch begründen auch die in diesem Schreiben vorgetragenen rechtlichen Bedenken keine Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten.
Die Antragstellerin macht in diesem Schreiben zunächst geltend (unter 1. des Schreibens vom 02.06.2002), dass mit den im Zuge des Bauantrages bereits geführten Abrissmaßnahmen des ursprünglichen Bestands vollendete Tatsachen geschaffen werden sollen, die eine denkmalschutzrechtliche Würdigung des Bauvorhabens „präjudizieren sollen“.
Ein etwaiger Verstoß gegen Denkmalrecht verleiht der Antragstellerin jedoch keine subjektivrechtlich geschützte Position; die Antragstellerin ist nicht Sachwalterin des öffentlichen Interesses am Denkmalschutz.
Auch der von der Antragstellerin (unter 2. des genannten Schreibens) geltend gemachte erhebliche Eingriff in die nachbarrechtliche Situation, da der Zugang zu den geplanten Garagen zum Teil über die nördliche Seite des Anwesens erfolge und damit eine Gefährdung des ca. 15 m hohen Ufers des dort verlaufenden Baches verbunden sei, ohne dass aus den Bauvorlagen Sicherungsmaßnahmen ersichtlich seien, verleiht ihr keine drittschützende Rechtsposition, da auch der Schutz des Bachufers nicht Sache der Antragstellerin ist.
Ebenso folgt kein nachbarschützendes Recht der Antragstellerin aus dem unter 3. des Schreibens vom 2. Juni 2002 geltend gemachten Gesichtspunkt, dass das Anwesen - entgegen der bisherigen Nutzung - unterkellert werden solle und dadurch eine zusätzliche Gefährdung des Bachufers gegeben sei, da auch insofern der Schutz des Bachufers nicht von der Antragstellerin geltend gemacht werden kann.
Die ungeklärte abwasserrechtliche Situation, auf die die Antragstellerin unter 4. des Schreibens vom 2. Juni 2002 verweist, vermag ihr ebenfalls keine subjektivrechtlich geschützte Rechtsposition zu vermitteln. Abgesehen vom Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem die Abwasserbeseitigung überhaupt nicht geregelt wird, folgen aus diesem Vortrag ebenfalls keine Gesichtspunkte, die auf einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften hindeuten könnten.
Gleiches gilt für den Verweis auf die durch die hinzukommenden Wohneinheiten aus Sicht der Antragstellerin kritisch zu würdigende Erschließung; denn die Regelung zur Erschließung in einer Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht drittschützend (z. B. BayVGH, B.v.
Auch das Hinzutreten von mehr Wohneinheiten als bisher ist grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der einen Drittschutz begründen kann; ob sich der dörfliche Bereich um die gegenüber dem Vorhabensgrundstück südlich auf der anderen Straßenseite gelegene Kirche verändert, ist kein für den Drittschutz der Antragstellerin relevanter Gesichtspunkt.
Die Geltendmachung einer erhöhten Lärmbelastung durch die hinzukommenden Wohneinheiten wäre zwar tatsächlich ein Gesichtspunkt, der für den Drittschutz der Antragstellerin relevant sein könnte. Allerdings ist aus der bloßen Behauptung einer nicht tolerierbaren Lärmbelastung nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer solchen zu schließen. Weiteren Vortrag hierzu machte die Antragstellerin nicht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach Aktenlage besteht hierfür auch kein nachvollziehbarer Hinweis. Denn ebenfalls nach Aktenlage ging das Landratsamt bei der ursprünglichen Genehmigung im Jahr 2002 wie wohl auch bei den sukzessive erfolgten Verlängerungen, die schließlich in die streitgegenständliche Verlängerung mündeten, zu Recht von einer Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB aus. Die mit einem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben verbundene Lärmbelastung ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Für eine Rücksichtslosigkeit, die der Baugenehmigung bzw. der Verlängerung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entgegengehalten werden könnte, sind tatsächliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 5. November 2016 dazu, dass die genehmigte Wohnnutzung nicht mehr von der ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlichen Privilegierung erfasst sei, stehen dem nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Antragstellerin eine fehlende Privilegierung nicht geltend machen könnte, da die Vorschriften über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich keinen Drittschutz entfalten (BVerwG, B.v.
Auch die übrigen geltend gemachten Gesichtspunkte erlauben nicht im Ansatz den Schluss auf eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in drittschützenden Vorschriften.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2369/15.TR.- abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.
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Sie sind Eigentümer der Flurstücke Gemarkung K., Flur … Nrn. … und … . Das an der S.-Straße gelegene Flurstück Nr. … mit 658 qm ist mit einem Wohnhaus bebaut, das rückwärtig anschließende Flurstück Nr. … wird als Garten genutzt. Westlich grenzt das Flurstück Nr. … Nr. … (nun aufgegangen in dem Flurstück Nr. …) an. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin vom 13. Juni 2014 bescheinigte der Beklagte dieser mit Bauvorbescheid vom 25. Juli 2014, auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 BauGB sei ihr Vorhaben zum Bau eines Wohnhauses zulässig. Unter dem 15. Juli 2014 legte der Beigeladene im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück vor. Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 29. September 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten. Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf 12 Pkw-Stellplätze für dieses Wohnhaus. Davon sind die Stellplätze Nr. 1-6 entlang der S.-Straße vorgesehen, die Stellplätze Nr. 7 und 8 im rückwärtigen Bereich des früheren Flurstückes Nr. … mit Zufahrt entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger und die Stellplätze 9-12 auf dem südlich angrenzenden früheren Flurstück Nr. … . Dabei liegt der Stellplatz Nr. 9 in einem Abstand von etwa 3 m zur westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger, die Stellplätze Nr. 10-12 liegen an der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, wo sich auf dem Nachbargrundstück eine Garage befindet. Die Zufahrt soll von der B. Straße aus erfolgen.
- 3
Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … mit 654 qm, das südlich an das Hausgrundstück der Kläger angrenzt, der Bau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten und mit 14 PKW-Stellplätzen genehmigt, von denen die Stellplätze Nr. 1-5 an bzw. in der Nähe der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. … der Kläger und Nr. 6 an der südlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, jeweils auf dem Flurstück Nr. …, angelegt werden sollen, die Stellplätze 7-10 auf dem Flurstuck Nr. …, an dessen Westgrenze und die Stellplätze Nr.11-14 auf dem weiter entfernt gelegenen Flurstück Nr. … . Die Zufahrt zu den Stellplätzen 1-10 soll über das Flurstück Nr. … erfolgen.
- 4
Die Kläger legten mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Widerspruch gegen den ihnen nicht bekanntgegebenen Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 ein. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und der Stellplätze für beide Vorhaben im rückwärtigen Ruhebereich.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weil der Bebauungsplan „R. Straße“ wegen fehlender Ausfertigung nicht anwendbar sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Umgebungsbebauung, die sich wegen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes als Mischgebiet oder Dorfgebiet darstelle. In einem solchen Gebiet müssten die Bewohner mit Lärm und Luftverschmutzungen durch den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses rechnen. Anders als möglicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet hätten sie keinen Anspruch auf eine Ruhezone in ihrem Garten. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Maß der baulichen Nutzung, da im Umfeld vergleichbare Vorhaben vorhanden seien. Ein weiteres Bauvorhaben des Beigeladenen müsse unberücksichtigt bleiben, da die Verfahren getrennt voneinander durchgeführt würden. Der von der Grundstückseigentümerin beantragte Bauvorbescheid sei aufgrund der von ihr dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten Grundlage des Bauantrages, so dass es keiner gesonderten Entscheidung über den Bauvorbescheid bedürfe.
- 6
Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße schon für sich betrachtet gegen sie schützende Vorschriften. Es sei jedoch trotz der formal getrennten Verfahren materiell eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch das Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. … einbeziehe. Jedenfalls durch die Häufung der Stellplätze für beide Vorhaben sowie deren Anordnung und Zufahrt werde der hintere Ruhebereich der benachbarten Grundstücke völlig zerstört. Dies sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht hinzunehmen. Das Vorhaben überschreite die faktische hintere Baugrenze deutlich. Auf diesen Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BauNVO könnten sich die Kläger auch berufen, da die Vorschrift im konkreten Fall nachbarschützend sei. Es liege ein Austauschverhältnis vor, weil die Nachbarn entsprechend einem erkennbaren Ordnungsprinzip zugunsten einer intensiv durchgrünten Ruhe– und Erholungszone im rückwärtigen Bereich auf eine Bebauung im hinteren Grundstücksteil verzichtet hätten. Das Wohngebäude mit 6 Wohneinheiten und dem entsprechenden Stellplatzbedarf füge sich nicht in die Umgebung ein, vergleichbare Gebäude seien nicht vorhanden. Wegen der zusätzlichen Genehmigung des Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. … kämen insgesamt 19 Stellplätze im Blockinnenbereich dazu. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO vor. Eine derartige Störung sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht zumutbar, weil es sich um einen als Ruhe- und Erholungszone ausgestalteten Blockinnenbereich handele. Die Baugenehmigung sei auch nichtig, weil nicht erkennbar sei, welche der Nebenbestimmungen Auflagen und welche Bedingungen seien. Außerdem sei die Immissionsbelastung nicht ermittelt worden.
- 7
Die Kläger haben beantragt,
- 8
die Baugenehmigung vom 25. Juli 2014 und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben.
- 9
Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 der Klage teilweise stattgegeben und die Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7 bis 12 und deren Anordnung aufgehoben. Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die Genehmigung des Wohnhauses selbst liege nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht verletzt, die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche seien nicht drittschützend. Das Wohnbauvorhaben sei auch nicht wegen der Zahl der Wohneinheiten und seiner Höhe rücksichtslos, es wirke nicht erdrückend. Rücksichtslos gegenüber den Klägern seien jedoch der durch das Wohngebäude ausgelöste zusätzliche Kraftfahrverkehr sowie die Zahl und Anordnung der Stellplätze. Denn die Flurstücke Flur … Nrn. … und … der Kläger würden durch die genehmigten Stellplätze des Vorhabens und des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und ihre Zufahrten umschlossen, so dass der nicht immissionsvorbelastete rückwärtige Ruhebereich vollständig aufgehoben werde. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, obwohl beide Vorhaben eigenständig zu genehmigen seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen könne auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, weil Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stünden. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen gälten danach mehrere Anlagen derselben Art, die einem räumlichen Zusammenhang stünden, als einzige Anlage. Auch nach der TA Lärm sei die Gesamtbelastung maßgeblich. Hier stünden die für zwei Vorhaben des Klägers erforderlichen Stellplätze als Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen Zusammenhang. Der rückwärtige Grünbereich der Grundstücke der Kläger sei eine rückwärtige Ruhezone ohne Vorbelastung durch störende Einflüsse. Die benachbarten Betriebe, ein Weinbaubetrieb, ein Goldschmiedebetrieb sowie eine Apotheke, eine Fußpflegepraxis und eine Arztpraxis hätten keine störenden Auswirkungen. Mit der Änderung auf den Flurstücken Nrn. …, … und … und der Zufahrt in unmittelbarer Nähe der klägerischen Grundstücke werde der rückwärtige Ruhebereich stark beeinträchtigt, insbesondere auch wegen der sehr beengten Situation in diesem Bereich. Da die Stellplätze ein abtrennbarer Teil des genehmigten Gesamtbauvorhabens seien, sei nur dieser Teil des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
- 12
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch die Stellplätze Nr. 7-12 Nachbarrechte nicht verletzten. Es sei wegen des benachbarten Hotelbetriebes mit Weinbau und Landwirtschaft von einem Dorfgebiet oder Mischgebiet auszugehen, in dem die vom Parkplatz eines Mehrparteienwohnhauses ausgehenden Störungen in jedem Fall zumutbar seien. Selbst in einem allgemeinen Wohngebiet seien nach § 13 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nachdem die Stellplatzsatzung für unwirksam erklärt worden sei, seien mindestens 9 Stellplätze zulässig, so dass die Genehmigung nur für 3 der genehmigten 12 Stellplätze hätte aufgehoben werden dürfen, nicht aber für 6. Dies gelte auch für den rückwärtigen Grundstücksbereich, denn es gebe keinen Rechtssatz, dass im hinteren Grundstücksbereich keine Stellplätze zulässig seien. Überdies befänden sich die umstrittenen Stellplätze nicht unmittelbar hinter dem Anwesen der Kläger, sondern seitlich und die Zufahrt entlang der Grenze der Kläger führe nur zu 2 Stellplätzen. Wegen der nahen B. Straße sei der rückwärtige Grundstücksbereich bereits vorbelastet. Wenn erst das weitere Vorhaben des Klägers verwirklicht worden sei, stellten die umstrittenen Stellplätze keine wahrnehmbare Belastung mehr dar. Dieses Vorhaben sei jedoch gesondert zu beurteilen, so dass sich eine Gesamtbetrachtung verbiete. Die Baugenehmigung könne nicht hinsichtlich einzelner Stellplätze aufgehoben werden, weil die verbleibende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 LBauO rechtwidrig sei.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.
- 15
Der Beigeladene beantragt gleichfalls,
- 16
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.
- 17
Zur Begründung führt er aus: Die Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7-12 sei zu Unrecht erfolgt. Die Genehmigung sei hinsichtlich der Stellplätze nicht rechtswidrig. Diese seien nach § 12 Abs. 1 LBauO in dem vorhandenen Dorfgebiet oder Mischgebiet zulässig. Das Mehrfamilienhaus sei nicht rücksichtslos. Es halte die Abstandsvorschriften ein und wirke nicht erdrückend. Die Zahl der Wohneinheiten sei für die Beurteilung, ob es sich einfüge unbeachtlich. Selbst in Wohngebieten seien die durch bedarfsgerechte Stellplätze ausgelöste Immissionen in der Regel hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stellplätze Nr. 9-12 lägen von dem Flurstück Nr. … und dem Wohnhaus der Kläger am weitesten entfernt und würden wegen eines Geländeversprungs von der B. Straße aus angefahren. Nur für die Stellplätze Nr. 7 und 8 werde die Zufahrt entlang dem Flurstück Nr. … genutzt. Eine Gesamtbetrachtung aller Stellplätze im rückwärtigen Wohnbereich sei nicht möglich und lasse sich auch nicht aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz herleiten. Die Bauvorhaben des Beigeladenen seien in eigenständigen Verfahren zu beurteilen. Es handele sich nicht um eine im hier vorliegenden Dorf- oder Mischgebiet ortsunübliche Nutzung.
- 18
Die Kläger beantragen,
- 19
die Berufungen zurückzuweisen.
- 20
Es handele sich nicht um ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet, sondern um ein allgemeines Wohngebiet. Der vorhandene Hotel- und Weinbaubetrieb präge die Umgebung nicht, denn er sei nach Südosten in Richtung des Altdorfes orientiert und ein Fremdkörper, der jedenfalls den nordwestlich von ihm gelegenen Bereich nicht präge. Im Übrigen seien die Eigentümer in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht weniger schutzbedürftig als die in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass eine Vielzahl von Stellplätzen im hinteren Ruhebereich errichtet werden solle. Die Anordnung der Stellplätze Nr. 7-12 verstoße unabhängig vom Gebietscharakter gegen § 47 LBauO sowie das Rücksichtnahmegebot. Zwar lägen die Stellplätze nicht unmittelbar an der Grenze ihres Grundstückes. Es seien jedoch Fahrbewegungen unmittelbar an der Grenze erforderlich. Die Zufahrt zu den Stellplätzen Nr. 7 und 8 verlaufe entlang der Grenze ihres Flurstückes Nr. … . Eine Vorbelastung durch die B. Straße bestehe nicht. Eine Gesamtbetrachtung beider Vorhaben sei geboten, es bestehe ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang, so dass die Stellplätze als eine Anlage zu betrachten seien. Ihr Flurstück Nr. 266/8 sei dann von insgesamt 16 Stellplätzen umgeben. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Die geplanten Stellplätze führten dazu, dass das Hausanwesen der Kläger von allen Seiten erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt werde. Die Zufahrt von der B. Straße aus sei ungeeignet. Sie sei zu schmal und unübersichtlich, so dass bei Gegenverkehr eine erhöhte Belastung durch Rangiervorgänge entstehe, überdies seien Höhenunterschiede zu überwinden. Die Baugenehmigung sei im Übrigen wegen Unbestimmtheit und mangelnder Ermittlung der Immissionen nichtig.
- 21
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
- 23
Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat der Beigeladene die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt: Es lägen neue Tatsachen vor, weil er wegen Zahl und Anordnung der Stellplätze einen Tekturantrag gestellt habe und zusichere, von der Baugenehmigung nur entsprechend den Tekturanträgen Gebrauch zu machen. Damit entfalle die Beschwer für die Kläger.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.
- 25
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das genehmigte Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verstößt; insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Baugenehmigung nicht wegen Unbestimmtheit gegen die Kläger schützende Vorschriften verstößt, zumal es durch Auslegung bestimmbar ist, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um Auflagen oder Bedingungen handelt.
- 26
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten Stellplätze vor.
- 27
Die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Stellplätze verstoßen für sich betrachtet nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (a). Eine Berücksichtigung auch der durch die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze ist hier nicht geboten (b).
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a) Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 [347]).
- 29
Grundsätzlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, jedoch in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). Diese Einschränkung gilt hier nicht, da es sich um ein Dorfgebiet oder Mischgebiet handelt, wie schon die beiden östlich des Grundstücks der Kläger gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe belegen. Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch für den Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen.
- 30
Das ist hier nicht der Fall. Die im Umfeld des Grundstückes der Kläger durch die Baugenehmigung vom 29. September 2014 genehmigten zwölf Stellplätze verteilen sich auf drei Standorte: Sechs Stellplätze sind nördlich vor dem Wohngebäudes zwischen diesem und der K.-Straße angeordnet. Diese sind wegen ihrer Lage unmittelbar an der Straße zweifellos zumutbar. Die weiteren Stellplätze befinden sich im rückwärtigen Bereich der Wohngebäude. Hier liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ergibt.
- 31
Zwei Stellplätze (Nr. 7 und 8) sind hinter dem Wohnhaus mit einem Abstand von 7 m von der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger vorgesehen. Die Zufahrt verläuft auf einer Strecke von ca. 25 m unmittelbar entlang der Grenze der Kläger. Die Benutzung der Stellplätze erfordert Wendevorgänge im Bereich zwischen der Grenze der Kläger und den Stellplätzen. Der Freisitz der Kläger befindet sich an der südwestlichen Ecke ihres Wohnhauses.
- 32
Die übrigen vier Stellplätze sind weiter südlich auf dem früheren Flurstück Nr. … geplant. Die Zufahrt erfolgt von der B. Straße aus. Drei dieser Stellplätze (Nr. 10, 11 und 12) befinden sich an der Grenze zum westlich anschließenden Flurstück Nr. …, der verbleibende (Nr. 9) ca. 3 m von der Grenze zum Flurstück Nr. … der Kläger und etwa 15 m vom Wohnhaus der Kläger und ihrem Freisitz entfernt. Die Wendevorgänge zur Benutzung dieser Stellplätze finden schwerpunktmäßig etwa 25 m von Wohnhaus und Freisitz der Kläger entfernt statt.
- 33
Nach Einschätzung des Senats auf der Grundlage seines bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruckes von der örtlichen Situation gehen von diesen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplätzen mit ihren Zufahrten keine für die Kläger unzumutbaren Belästigungen aus. Die Zufahrt der Stellplätze Nr. 7 und 8 führt zwar unmittelbar an der Grenze des Grundstückes der Kläger entlang und die Stellplätze selbst befinden sich, ebenso wie der Stellplatz Nr. 9 in der Nähe des Freisitzes der Kläger. Die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen erscheinen jedoch auch angesichts der erwartbaren geringen Zahl an Fahrten nicht unzumutbar. Störungsmindernd wirkt darüber hinaus der an der Grenze vorhandene Strauchbewuchs. Die übrigen Stellplätze sind vom Grundstück der Kläger weiter entfernt und lassen keine so erhebliche zusätzliche Belastung befürchten, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Der Einholung einer Immissionsprognose bedarf es zu dieser Einschätzung nicht, weil es nicht um die Einhaltung bestimmter Grenzwerte geht, sondern eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles.
- 34
b) Die Genehmigung der Stellplätze für das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … erweist sich auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. … als rechtswidrig.
- 35
Selbst wenn die mit den Baugenehmigungen vom 29. September 2014 und 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze nicht schon jeweils für sich genommen, sondern erst aufgrund ihres Zusammenwirkens rücksichtslos wären, spräche alles dafür, nur eine der beiden Genehmigungen zu beanstanden und aufzuheben. Bei der Frage, welche der beiden Genehmigungen Bestand haben soll, ist das Prioritätsprinzip als sachgerechtes Kriterium anerkannt (vgl. zur Konkurrenz paralleler Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 <521>). Denn das Vertrauen in die früher erteilte Genehmigung verdient in aller Regel mehr Schutz als das Vertrauen in den Bestand der späteren Genehmigung. Der sich erst aus einer Kumulation beider Vorhaben ergebenden Unzumutbarkeit müsste daher durch die Aufhebung der zweiten Genehmigung vom 11. Dezember 2014 begegnet werden. Die hier allein zu beurteilende Genehmigung vom 29. September 2014 bliebe darum unberührt.
- 36
Dem Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. … kommt auch nicht wegen des hierfür bereits zuvor erteilten Bauvorbescheides die zeitliche Priorität zu. Denn der immer wieder verlängerte Bauvorbescheid vom 3. August 1987, der zuletzt durch Bauvorbescheid vom 6. Januar 2014 erneuert wurde, bezog sich nicht auf das mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigte Vorhaben, sondern auf ein Vorhaben auf einem kleineren Grundstück und mit einer anderen Erschließung (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG -). Insbesondere umfasste der Bauvorbescheid mangels einer entsprechenden Beschreibung des Vorhabens auch nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit der Stellplätze, die Gegenstand der Baugenehmigung sind.
- 37
Ein zeitlicher Vorrang kommt dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. 268/9 schließlich auch nicht aufgrund der Zeitpunkte der Bauantragsstellung oder des Erlasses der Widerspruchsbescheide zu. Die Bauanträge für beide Baugenehmigungen wurden jeweils mit Schreiben vom 15. Juli 2014 gestellt, sie gingen nach der Eingangsbestätigung des Beklagten beide am 31. Juli 2014 ein. Die Vollständigkeit der Bauunterlagen für das zuerst genehmigte Vorhaben bestätigte der Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 4. August 2014, für das später genehmigte Vorhaben erst mit Schreiben vom 19. September 2014. Die zeitliche Reihenfolge der Vollständigkeit der Bauunterlagen entspricht also der Reihenfolge der erteilten Genehmigungen, so dass keine Veranlassung zur Prüfung besteht, ob der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Antrag mit vollständigen Bauunterlagen vorlag (vgl. dazu Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013 Rn. 493; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff, jeweils m.w.N.). Auch wurde über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. September 2014 früher (am 28. Januar 2015) entschieden, als über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 (am 21. Mai 2015).
- 38
Besondere Umstände des Einzelfalles, die ein Abweichen von der zeitlichen Reihenfolge der Baugenehmigungen verlangen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene als Bauherr beider Vorhaben keinem der beiden Vorhaben den Vorrang eingeräumt, sondern lediglich erklärt, dass eine getrennte Beurteilung erfolgen müsse.
- 39
Die vom Beigeladenen nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines von ihm gestellten Tekturantrages ist nicht geboten. Es ist nicht absehbar, dass dadurch eine Erledigung eintritt, zumal wegen der bestehenden Veränderungssperre zweifelhaft ist, ob der Tekturantrag Erfolg haben wird.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. VwGO.
- 41
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-schuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2369/15.TR.- abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.
- 2
Sie sind Eigentümer der Flurstücke Gemarkung K., Flur … Nrn. … und … . Das an der S.-Straße gelegene Flurstück Nr. … mit 658 qm ist mit einem Wohnhaus bebaut, das rückwärtig anschließende Flurstück Nr. … wird als Garten genutzt. Westlich grenzt das Flurstück Nr. … Nr. … (nun aufgegangen in dem Flurstück Nr. …) an. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin vom 13. Juni 2014 bescheinigte der Beklagte dieser mit Bauvorbescheid vom 25. Juli 2014, auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 BauGB sei ihr Vorhaben zum Bau eines Wohnhauses zulässig. Unter dem 15. Juli 2014 legte der Beigeladene im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück vor. Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 29. September 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten. Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf 12 Pkw-Stellplätze für dieses Wohnhaus. Davon sind die Stellplätze Nr. 1-6 entlang der S.-Straße vorgesehen, die Stellplätze Nr. 7 und 8 im rückwärtigen Bereich des früheren Flurstückes Nr. … mit Zufahrt entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger und die Stellplätze 9-12 auf dem südlich angrenzenden früheren Flurstück Nr. … . Dabei liegt der Stellplatz Nr. 9 in einem Abstand von etwa 3 m zur westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger, die Stellplätze Nr. 10-12 liegen an der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, wo sich auf dem Nachbargrundstück eine Garage befindet. Die Zufahrt soll von der B. Straße aus erfolgen.
- 3
Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … mit 654 qm, das südlich an das Hausgrundstück der Kläger angrenzt, der Bau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten und mit 14 PKW-Stellplätzen genehmigt, von denen die Stellplätze Nr. 1-5 an bzw. in der Nähe der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. … der Kläger und Nr. 6 an der südlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, jeweils auf dem Flurstück Nr. …, angelegt werden sollen, die Stellplätze 7-10 auf dem Flurstuck Nr. …, an dessen Westgrenze und die Stellplätze Nr.11-14 auf dem weiter entfernt gelegenen Flurstück Nr. … . Die Zufahrt zu den Stellplätzen 1-10 soll über das Flurstück Nr. … erfolgen.
- 4
Die Kläger legten mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Widerspruch gegen den ihnen nicht bekanntgegebenen Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 ein. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und der Stellplätze für beide Vorhaben im rückwärtigen Ruhebereich.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weil der Bebauungsplan „R. Straße“ wegen fehlender Ausfertigung nicht anwendbar sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Umgebungsbebauung, die sich wegen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes als Mischgebiet oder Dorfgebiet darstelle. In einem solchen Gebiet müssten die Bewohner mit Lärm und Luftverschmutzungen durch den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses rechnen. Anders als möglicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet hätten sie keinen Anspruch auf eine Ruhezone in ihrem Garten. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Maß der baulichen Nutzung, da im Umfeld vergleichbare Vorhaben vorhanden seien. Ein weiteres Bauvorhaben des Beigeladenen müsse unberücksichtigt bleiben, da die Verfahren getrennt voneinander durchgeführt würden. Der von der Grundstückseigentümerin beantragte Bauvorbescheid sei aufgrund der von ihr dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten Grundlage des Bauantrages, so dass es keiner gesonderten Entscheidung über den Bauvorbescheid bedürfe.
- 6
Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße schon für sich betrachtet gegen sie schützende Vorschriften. Es sei jedoch trotz der formal getrennten Verfahren materiell eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch das Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. … einbeziehe. Jedenfalls durch die Häufung der Stellplätze für beide Vorhaben sowie deren Anordnung und Zufahrt werde der hintere Ruhebereich der benachbarten Grundstücke völlig zerstört. Dies sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht hinzunehmen. Das Vorhaben überschreite die faktische hintere Baugrenze deutlich. Auf diesen Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BauNVO könnten sich die Kläger auch berufen, da die Vorschrift im konkreten Fall nachbarschützend sei. Es liege ein Austauschverhältnis vor, weil die Nachbarn entsprechend einem erkennbaren Ordnungsprinzip zugunsten einer intensiv durchgrünten Ruhe– und Erholungszone im rückwärtigen Bereich auf eine Bebauung im hinteren Grundstücksteil verzichtet hätten. Das Wohngebäude mit 6 Wohneinheiten und dem entsprechenden Stellplatzbedarf füge sich nicht in die Umgebung ein, vergleichbare Gebäude seien nicht vorhanden. Wegen der zusätzlichen Genehmigung des Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. … kämen insgesamt 19 Stellplätze im Blockinnenbereich dazu. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO vor. Eine derartige Störung sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht zumutbar, weil es sich um einen als Ruhe- und Erholungszone ausgestalteten Blockinnenbereich handele. Die Baugenehmigung sei auch nichtig, weil nicht erkennbar sei, welche der Nebenbestimmungen Auflagen und welche Bedingungen seien. Außerdem sei die Immissionsbelastung nicht ermittelt worden.
- 7
Die Kläger haben beantragt,
- 8
die Baugenehmigung vom 25. Juli 2014 und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben.
- 9
Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 der Klage teilweise stattgegeben und die Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7 bis 12 und deren Anordnung aufgehoben. Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die Genehmigung des Wohnhauses selbst liege nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht verletzt, die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche seien nicht drittschützend. Das Wohnbauvorhaben sei auch nicht wegen der Zahl der Wohneinheiten und seiner Höhe rücksichtslos, es wirke nicht erdrückend. Rücksichtslos gegenüber den Klägern seien jedoch der durch das Wohngebäude ausgelöste zusätzliche Kraftfahrverkehr sowie die Zahl und Anordnung der Stellplätze. Denn die Flurstücke Flur … Nrn. … und … der Kläger würden durch die genehmigten Stellplätze des Vorhabens und des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und ihre Zufahrten umschlossen, so dass der nicht immissionsvorbelastete rückwärtige Ruhebereich vollständig aufgehoben werde. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, obwohl beide Vorhaben eigenständig zu genehmigen seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen könne auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, weil Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stünden. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen gälten danach mehrere Anlagen derselben Art, die einem räumlichen Zusammenhang stünden, als einzige Anlage. Auch nach der TA Lärm sei die Gesamtbelastung maßgeblich. Hier stünden die für zwei Vorhaben des Klägers erforderlichen Stellplätze als Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen Zusammenhang. Der rückwärtige Grünbereich der Grundstücke der Kläger sei eine rückwärtige Ruhezone ohne Vorbelastung durch störende Einflüsse. Die benachbarten Betriebe, ein Weinbaubetrieb, ein Goldschmiedebetrieb sowie eine Apotheke, eine Fußpflegepraxis und eine Arztpraxis hätten keine störenden Auswirkungen. Mit der Änderung auf den Flurstücken Nrn. …, … und … und der Zufahrt in unmittelbarer Nähe der klägerischen Grundstücke werde der rückwärtige Ruhebereich stark beeinträchtigt, insbesondere auch wegen der sehr beengten Situation in diesem Bereich. Da die Stellplätze ein abtrennbarer Teil des genehmigten Gesamtbauvorhabens seien, sei nur dieser Teil des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
- 12
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch die Stellplätze Nr. 7-12 Nachbarrechte nicht verletzten. Es sei wegen des benachbarten Hotelbetriebes mit Weinbau und Landwirtschaft von einem Dorfgebiet oder Mischgebiet auszugehen, in dem die vom Parkplatz eines Mehrparteienwohnhauses ausgehenden Störungen in jedem Fall zumutbar seien. Selbst in einem allgemeinen Wohngebiet seien nach § 13 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nachdem die Stellplatzsatzung für unwirksam erklärt worden sei, seien mindestens 9 Stellplätze zulässig, so dass die Genehmigung nur für 3 der genehmigten 12 Stellplätze hätte aufgehoben werden dürfen, nicht aber für 6. Dies gelte auch für den rückwärtigen Grundstücksbereich, denn es gebe keinen Rechtssatz, dass im hinteren Grundstücksbereich keine Stellplätze zulässig seien. Überdies befänden sich die umstrittenen Stellplätze nicht unmittelbar hinter dem Anwesen der Kläger, sondern seitlich und die Zufahrt entlang der Grenze der Kläger führe nur zu 2 Stellplätzen. Wegen der nahen B. Straße sei der rückwärtige Grundstücksbereich bereits vorbelastet. Wenn erst das weitere Vorhaben des Klägers verwirklicht worden sei, stellten die umstrittenen Stellplätze keine wahrnehmbare Belastung mehr dar. Dieses Vorhaben sei jedoch gesondert zu beurteilen, so dass sich eine Gesamtbetrachtung verbiete. Die Baugenehmigung könne nicht hinsichtlich einzelner Stellplätze aufgehoben werden, weil die verbleibende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 LBauO rechtwidrig sei.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.
- 15
Der Beigeladene beantragt gleichfalls,
- 16
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7-12 sei zu Unrecht erfolgt. Die Genehmigung sei hinsichtlich der Stellplätze nicht rechtswidrig. Diese seien nach § 12 Abs. 1 LBauO in dem vorhandenen Dorfgebiet oder Mischgebiet zulässig. Das Mehrfamilienhaus sei nicht rücksichtslos. Es halte die Abstandsvorschriften ein und wirke nicht erdrückend. Die Zahl der Wohneinheiten sei für die Beurteilung, ob es sich einfüge unbeachtlich. Selbst in Wohngebieten seien die durch bedarfsgerechte Stellplätze ausgelöste Immissionen in der Regel hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stellplätze Nr. 9-12 lägen von dem Flurstück Nr. … und dem Wohnhaus der Kläger am weitesten entfernt und würden wegen eines Geländeversprungs von der B. Straße aus angefahren. Nur für die Stellplätze Nr. 7 und 8 werde die Zufahrt entlang dem Flurstück Nr. … genutzt. Eine Gesamtbetrachtung aller Stellplätze im rückwärtigen Wohnbereich sei nicht möglich und lasse sich auch nicht aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz herleiten. Die Bauvorhaben des Beigeladenen seien in eigenständigen Verfahren zu beurteilen. Es handele sich nicht um eine im hier vorliegenden Dorf- oder Mischgebiet ortsunübliche Nutzung.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Es handele sich nicht um ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet, sondern um ein allgemeines Wohngebiet. Der vorhandene Hotel- und Weinbaubetrieb präge die Umgebung nicht, denn er sei nach Südosten in Richtung des Altdorfes orientiert und ein Fremdkörper, der jedenfalls den nordwestlich von ihm gelegenen Bereich nicht präge. Im Übrigen seien die Eigentümer in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht weniger schutzbedürftig als die in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass eine Vielzahl von Stellplätzen im hinteren Ruhebereich errichtet werden solle. Die Anordnung der Stellplätze Nr. 7-12 verstoße unabhängig vom Gebietscharakter gegen § 47 LBauO sowie das Rücksichtnahmegebot. Zwar lägen die Stellplätze nicht unmittelbar an der Grenze ihres Grundstückes. Es seien jedoch Fahrbewegungen unmittelbar an der Grenze erforderlich. Die Zufahrt zu den Stellplätzen Nr. 7 und 8 verlaufe entlang der Grenze ihres Flurstückes Nr. … . Eine Vorbelastung durch die B. Straße bestehe nicht. Eine Gesamtbetrachtung beider Vorhaben sei geboten, es bestehe ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang, so dass die Stellplätze als eine Anlage zu betrachten seien. Ihr Flurstück Nr. 266/8 sei dann von insgesamt 16 Stellplätzen umgeben. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Die geplanten Stellplätze führten dazu, dass das Hausanwesen der Kläger von allen Seiten erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt werde. Die Zufahrt von der B. Straße aus sei ungeeignet. Sie sei zu schmal und unübersichtlich, so dass bei Gegenverkehr eine erhöhte Belastung durch Rangiervorgänge entstehe, überdies seien Höhenunterschiede zu überwinden. Die Baugenehmigung sei im Übrigen wegen Unbestimmtheit und mangelnder Ermittlung der Immissionen nichtig.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat der Beigeladene die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt: Es lägen neue Tatsachen vor, weil er wegen Zahl und Anordnung der Stellplätze einen Tekturantrag gestellt habe und zusichere, von der Baugenehmigung nur entsprechend den Tekturanträgen Gebrauch zu machen. Damit entfalle die Beschwer für die Kläger.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das genehmigte Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verstößt; insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Baugenehmigung nicht wegen Unbestimmtheit gegen die Kläger schützende Vorschriften verstößt, zumal es durch Auslegung bestimmbar ist, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um Auflagen oder Bedingungen handelt.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten Stellplätze vor.
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Die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Stellplätze verstoßen für sich betrachtet nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (a). Eine Berücksichtigung auch der durch die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze ist hier nicht geboten (b).
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a) Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 [347]).
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Grundsätzlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, jedoch in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). Diese Einschränkung gilt hier nicht, da es sich um ein Dorfgebiet oder Mischgebiet handelt, wie schon die beiden östlich des Grundstücks der Kläger gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe belegen. Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch für den Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen.
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Das ist hier nicht der Fall. Die im Umfeld des Grundstückes der Kläger durch die Baugenehmigung vom 29. September 2014 genehmigten zwölf Stellplätze verteilen sich auf drei Standorte: Sechs Stellplätze sind nördlich vor dem Wohngebäudes zwischen diesem und der K.-Straße angeordnet. Diese sind wegen ihrer Lage unmittelbar an der Straße zweifellos zumutbar. Die weiteren Stellplätze befinden sich im rückwärtigen Bereich der Wohngebäude. Hier liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ergibt.
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Zwei Stellplätze (Nr. 7 und 8) sind hinter dem Wohnhaus mit einem Abstand von 7 m von der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger vorgesehen. Die Zufahrt verläuft auf einer Strecke von ca. 25 m unmittelbar entlang der Grenze der Kläger. Die Benutzung der Stellplätze erfordert Wendevorgänge im Bereich zwischen der Grenze der Kläger und den Stellplätzen. Der Freisitz der Kläger befindet sich an der südwestlichen Ecke ihres Wohnhauses.
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Die übrigen vier Stellplätze sind weiter südlich auf dem früheren Flurstück Nr. … geplant. Die Zufahrt erfolgt von der B. Straße aus. Drei dieser Stellplätze (Nr. 10, 11 und 12) befinden sich an der Grenze zum westlich anschließenden Flurstück Nr. …, der verbleibende (Nr. 9) ca. 3 m von der Grenze zum Flurstück Nr. … der Kläger und etwa 15 m vom Wohnhaus der Kläger und ihrem Freisitz entfernt. Die Wendevorgänge zur Benutzung dieser Stellplätze finden schwerpunktmäßig etwa 25 m von Wohnhaus und Freisitz der Kläger entfernt statt.
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Nach Einschätzung des Senats auf der Grundlage seines bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruckes von der örtlichen Situation gehen von diesen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplätzen mit ihren Zufahrten keine für die Kläger unzumutbaren Belästigungen aus. Die Zufahrt der Stellplätze Nr. 7 und 8 führt zwar unmittelbar an der Grenze des Grundstückes der Kläger entlang und die Stellplätze selbst befinden sich, ebenso wie der Stellplatz Nr. 9 in der Nähe des Freisitzes der Kläger. Die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen erscheinen jedoch auch angesichts der erwartbaren geringen Zahl an Fahrten nicht unzumutbar. Störungsmindernd wirkt darüber hinaus der an der Grenze vorhandene Strauchbewuchs. Die übrigen Stellplätze sind vom Grundstück der Kläger weiter entfernt und lassen keine so erhebliche zusätzliche Belastung befürchten, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Der Einholung einer Immissionsprognose bedarf es zu dieser Einschätzung nicht, weil es nicht um die Einhaltung bestimmter Grenzwerte geht, sondern eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles.
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b) Die Genehmigung der Stellplätze für das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … erweist sich auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. … als rechtswidrig.
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Selbst wenn die mit den Baugenehmigungen vom 29. September 2014 und 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze nicht schon jeweils für sich genommen, sondern erst aufgrund ihres Zusammenwirkens rücksichtslos wären, spräche alles dafür, nur eine der beiden Genehmigungen zu beanstanden und aufzuheben. Bei der Frage, welche der beiden Genehmigungen Bestand haben soll, ist das Prioritätsprinzip als sachgerechtes Kriterium anerkannt (vgl. zur Konkurrenz paralleler Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 <521>). Denn das Vertrauen in die früher erteilte Genehmigung verdient in aller Regel mehr Schutz als das Vertrauen in den Bestand der späteren Genehmigung. Der sich erst aus einer Kumulation beider Vorhaben ergebenden Unzumutbarkeit müsste daher durch die Aufhebung der zweiten Genehmigung vom 11. Dezember 2014 begegnet werden. Die hier allein zu beurteilende Genehmigung vom 29. September 2014 bliebe darum unberührt.
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Dem Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. … kommt auch nicht wegen des hierfür bereits zuvor erteilten Bauvorbescheides die zeitliche Priorität zu. Denn der immer wieder verlängerte Bauvorbescheid vom 3. August 1987, der zuletzt durch Bauvorbescheid vom 6. Januar 2014 erneuert wurde, bezog sich nicht auf das mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigte Vorhaben, sondern auf ein Vorhaben auf einem kleineren Grundstück und mit einer anderen Erschließung (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG -). Insbesondere umfasste der Bauvorbescheid mangels einer entsprechenden Beschreibung des Vorhabens auch nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit der Stellplätze, die Gegenstand der Baugenehmigung sind.
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Ein zeitlicher Vorrang kommt dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. 268/9 schließlich auch nicht aufgrund der Zeitpunkte der Bauantragsstellung oder des Erlasses der Widerspruchsbescheide zu. Die Bauanträge für beide Baugenehmigungen wurden jeweils mit Schreiben vom 15. Juli 2014 gestellt, sie gingen nach der Eingangsbestätigung des Beklagten beide am 31. Juli 2014 ein. Die Vollständigkeit der Bauunterlagen für das zuerst genehmigte Vorhaben bestätigte der Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 4. August 2014, für das später genehmigte Vorhaben erst mit Schreiben vom 19. September 2014. Die zeitliche Reihenfolge der Vollständigkeit der Bauunterlagen entspricht also der Reihenfolge der erteilten Genehmigungen, so dass keine Veranlassung zur Prüfung besteht, ob der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Antrag mit vollständigen Bauunterlagen vorlag (vgl. dazu Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013 Rn. 493; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff, jeweils m.w.N.). Auch wurde über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. September 2014 früher (am 28. Januar 2015) entschieden, als über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 (am 21. Mai 2015).
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Besondere Umstände des Einzelfalles, die ein Abweichen von der zeitlichen Reihenfolge der Baugenehmigungen verlangen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene als Bauherr beider Vorhaben keinem der beiden Vorhaben den Vorrang eingeräumt, sondern lediglich erklärt, dass eine getrennte Beurteilung erfolgen müsse.
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Die vom Beigeladenen nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines von ihm gestellten Tekturantrages ist nicht geboten. Es ist nicht absehbar, dass dadurch eine Erledigung eintritt, zumal wegen der bestehenden Veränderungssperre zweifelhaft ist, ob der Tekturantrag Erfolg haben wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. VwGO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„1. Es ist richtig, dass nach etwaiger Genehmigung meines Tekturantrages - Änderung der Doppelparker - diese nur noch mit einer reduzierten Länge von 6,20 m ausgeführt werden sollen.
2. Mittlerweile wurde ein erneuter und weiterer Tekturantrag eingereicht (Montag, den
den Antrag abzuweisen.
II.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.