Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 9 K 17.325

published on 02/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 9 K 17.325
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen ihrem Nachbarn erteilten Vorbescheid für die Errichtung eines 6-Familienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen.

Der Vorbescheid bezieht sich auf die Fl. Nr. .../2, Gem. S, die der Beigeladene zu 1. mittlerweile veräußert hat; ein Bauherrenwechsel war damit nicht verbunden. Die Kläger sind Miteigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ...0/3, Gem. S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Kläger misst ca. 600 m², das Vorhabengrundstück ca. 1.400 m². Während das klägerische Wohnhaus vom Straßenmittelpunkt aus ca. 22 m zurückgesetzt ist und eine Bebauungstiefe von ca. 35 m aufweist, ist das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück nur ca. 8 m vom Straßenmittelpunkt aus entfernt und weist eine Bebauungstiefe von lediglich ca. 21 m auf. Die Grundstücke bilden jeweils Trapeze, die aneinander anliegen, wobei sich das Vorhabengrundstück weiter in den Außenbereich erstreckt und nach hinten schmal zuläuft, wohingegen sich das klägerische Grundstück von der Straße ausgehend zusehends verbreitert.

Unter dem 10. / 13. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene zu 1. unter Vorlage von Bauzeichnungen und eines Lageplans den streitgegenständlichen Vorbescheid (Bl. 6ff. d. Behördenakts – i.F.: BA –). Die Beigeladene zu 2. erteilte am 18. / 24. Oktober 2016 das gemeindliche Einvernehmen (Bl. 12ff. d. BA).

Nach Vorlage eines Austauschplans (vgl. Bl. 22ff. und Bl. 30 d. BA) erteilte der Beklagte unter dem 20. Dezember 2016 (Az. 30/602 VA IV 20162264) den streitgegenständlichen Vorbescheid; die einzelnen Vorbescheidsfragen wurden darin wie folgt beantwortet:

zu 1.1 Ja, das vorhandene Baugrundstück ist mit einem 6-Familienwohnhaus, Garagen und Stellplätzen bebaubar.

zu 1.2 Ja, eine Umfassungswandhöhe von max. 6,65 m und eine Firsthöhe von max. 9,54 m sind vom geplanten Gelände denkbar. Das Geländer, welches beim sog. Laternengeschoss als Absturzsicherung angebracht wird, wird zur Wandhöhe dazu gerechnet, sofern es nicht transparent in Erscheinung tritt.

zu 1.3 Ja, ein Pultdach mit einer Dachneigung von 8° ist denkbar, sofern sich die Firsthöhe vom geplanten Gelände in die Umgebungsbebauung einfügt.

zu 1.4 Ja, wenn die Fläche des DG (Laternengeschoss) max. 60% der Fläche des darunterliegenden Geschosses beträgt.

zu 1.5 Ja, eine Grundflächenzahl von 0,14 ist denkbar.

zu 1.6 Ja, eine Geschossflächenzahl von 0,39 ist denkbar.

zu 1.7 Ja, 6 Wohneinheiten sind denkbar.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 Klage gegen den Vorbescheid erhoben. Er beantragt,

den Vorbescheid aufzuheben.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Massierung und Platzierung der geplanten Stellplätze im rückwärtigen Gartenbereich verletzt. Sämtliche rückwärtigen Garagen und Stellplätze ragten mit einer Tiefe von ca. 32 m über die gedachte Baulinie von ca. 21 m hinaus. Es handele sich grundsätzlich um ein Innenbereichsvorhaben; Drittschutz folge aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Die Kläger wendeten sich gegen die Zufahrt und die Stellplätze auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstücks. Die Situation führe zur Tag- und Nachtzeit zu erheblichen Immissionen; es sei offensichtlich, dass gerade die Kläger als Nachbarn beeinträchtigt würden. Die besondere rechtliche Schutzwürdigkeit der Betroffenen ergebe sich daraus, dass hier atypisch ein 6-Familienwohnhaus mit insgesamt 14 Stellplätzen und Garagen errichtet werde, wobei sich 10 Garagen bzw. Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksteil befänden. Das Haus bzw. die wohnwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Anwesens sei nach Süden und damit genau zur vorbeiführenden Zuwegefläche einschließlich der dort geplanten Garagen und Stellplätze ausgerichtet. Zwar seien Stellplätze und ihre Immissionen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, es sei aber zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung nur durch 1- oder 2-Familienhäuser mit entsprechend geringerer Anzahl an notwendigen Stellplätzen geprägt sei, dass sich die Mehrzahl der Stellplätze atypisch auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks befinde und durch eine grenzseitige Wegefläche erschlossen werde, dass sich die Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Teil des Grundstücks im Außenbereich befänden, in dem in der Umgebung keine entsprechende Nutzung zu finden sei und dass tags und nachts mit einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung zu rechnen sei, da die Wegefläche in einem Abstand von 3 m bis 9 m am Wohnhaus der Kläger vorbeiführe und zumindest die Spitzenpegelwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete allein durch das nächtliche Türenschlagen überschritten würden. Das Baugebiet zeichne sich dadurch aus, dass sich der rückwärtige Grundstücksteil als Ruhebereich darstelle und bislang sämtliche Stellplätze und Garagen straßenseitig platziert und orientiert seien, was auch dem früher geltenden Art. 52 Abs. 7 BayBO 1998 entspreche. Auch ergäben sich über das Gebot der Rücksichtnahme beachtenswerte Spannungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der Überschreitung der rahmenbildenden Wohnungszahl pro Gebäude; sowohl die Zahl der Wohneinheiten als auch die Situierung der Stellplätze sprengten den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen und die rückwärtigen Stellplätze führten zu erheblichen immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarn. Die Zahl der Wohnungen präge zwar nicht die Art, aber das Maß der baulichen Nutzung und den Grad der Versiegelung des Grundstücks. Eine eingeschränkte Nutzung dergestalt, dass die hinteren Stellplätze lediglich als Zweitbzw. Besucherparkplätze konzipiert seien, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen; insofern handele es sich um eine Vermutung des Beklagten, die keine Grundlage in den Bauvorlagen finde. Hinzu komme, dass Garagen Besuchern normalerweise nicht zur Verfügung stünden, weil ihnen das Öffnen und Schließen nicht möglich sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die zusätzlichen Wohneinheiten bedeuteten keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, die Wohnungen seien nach Anzahl und Zweckbestimmung eines Wohngebiets zulässig. Die Anzahl der Wohneinheiten sei weiter kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung präge; es handele sich schlicht um eine übliche Nachverdichtung. Entsprechend § 12 Abs. 2 BauNVO seien die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze und Garagen in Wohngebieten zulässig; die Nachbarschaft habe die von diesen Stellplätzen ausgehenden Immissionen wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Anfahrten hinzunehmen. Zwar befänden sich Zufahrt und Stellplätze auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstücks, es sei jedoch nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Eine exzessive Nutzung sei angesichts der straßenseitigen Garagen nicht zu erwarten; die Bewohner würden dort parken, nur Besucher würden die hinteren Stellplätze nutzen. Zudem handele es sich stets nur um wohntypischen und nicht um regen Publikumsverkehr; es sei nur zu bestimmten Tageszeiten mit Emissionen zu rechnen. Zudem seien die Garagen und Stellplätze mit Abstand vom klägerischen Grundstück geplant und die Zufahrt selbst verlaufe eben, sodass hier keine unzumutbaren Belästigungen durch den Zufahrts- und Rangierverkehr gegeben seien. Hinzu komme, dass die Ausgestaltung der rückwärtigen Teile der angrenzenden Grundstücke als Ruhebereich nicht im Rahmen einer Bauleitplanung gesichert worden seien und eine derartige faktische Gegebenheit im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung im unbeplanten Innenbereich keine Berücksichtigung finden könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Augenscheinfeststellungen wird auf die Niederschrift vom 2. Mai 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2018.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Vorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn dieser unter Verletzung von Vorschriften erteilt wurde, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht erkennbar.

Die Zahl der Wohneinheiten ist für sich genommen im Rahmen von § 34 BauGB kein Zulässigkeitskriterium und damit auch kein Ansatzpunkt für eine Nachbarklage (statt aller VG München, B.v. 10.11.2016 – M 9 SN 16.4238 – juris); eine etwaige (mittelbare) immissionsschutzrechtliche Mehrbelastung durch eine größere Zahl von Stellplätzen ist davon zu unterscheiden (siehe unten). Das Maß der baulichen Nutzung ist nur mittelbar drittschützend über das Gebot der Rücksichtnahme; eine rücksichtslose Höhenentwicklung o.Ä. ist aber weder erkennbar noch vorgetragen (z.B. VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris).

Auch die durch den angefochtenen Vorbescheid (mit-) genehmigten Stellplätze (vgl. den gestempelten Lageplan mit der konkreten Anordnung der Stellplätze und Garagen, Bl. 30 d. BA) verstoßen nach den Erkenntnissen des Augenscheins nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend teils aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (reines oder allgemeines Wohngebiet), teils aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgt.

Dass die Stellplätze STP 1-8 im Außenbereich liegen dürften, ist von vorn herein irrelevant. Der Klägerbevollmächtigte möchte dies nach in der mündlichen Verhandlung konkretisiertem Vortrag insofern fruchtbar machen, als § 12 Abs. 1 BauNVO hier nicht gelte. Dass § 12 BauNVO im Außenbereich generell nicht anwendbar ist, ist für sich genommen richtig (vgl. EZBK, BauNVO, Stand: 127. EL Oktober 2017, § 12 Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – juris). Die Schlussfolgerung aber, dass dann strengere – d.h. nachbargünstigere – Maßstäbe für den Bau von Stellplätzen anzulegen seien, kann nicht nachvollzogen werden. § 12 Abs. 1 BauNVO begründet die allgemeine Gebietsverträglichkeit von Stellplätzen und Garagen, um sicherzustellen, dass ihnen die typischerweise mit ihrer Anlage bzw. ihrer Nutzung verbundenen Störungen gerade in sensiblen Bereichen wie reinen Wohngebieten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können (vgl. EZBK, BauNVO, Stand: 127. EL Oktober 2017, § 12 Rn. 39). Hier ist der Privilegierungstatbestand also oftmals entscheidend für eine Genehmigungsfähigkeit. Gleichzeitig normiert § 12 Abs. 2 BauNVO aber auch Beschränkungen für diese sensiblen Gebiete. In immissionsrechtlich weniger gefährdeten Bereichen wie Dorf- oder Mischgebieten dagegen gelten nach der Systematik des § 12 BauNVO keine Einschränkungen, Stellplätze sind dort grundsätzlich zulässig (z.B. OVG Rh-Pf, U.v. 13.9.2016 – 8 A 10491/16 – juris). Da im Außenbereich immissionsrechtlich das Schutzniveau eines Dorfbzw. Mischgebiets herrscht (statt aller BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 1 B 15.1575 – juris), sind im Rahmen der Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB jedenfalls keine strengeren Maßstäbe anzulegen als für ein faktisches Dorf- oder Mischgebiet – unabhängig davon, ob § 12 BauNVO anwendbar ist oder nicht.

Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Nach Ansicht der Kläger ist dies der Fall, da ein „rückwärtiger Ruhebereich“ tangiert würde.

Unabhängig davon, dass die Rechtsprechung zum sog. rückwärtigen Ruhebereich diffus ist – das Entscheidungsspektrum zeigt die unterschiedlichsten, oft von Billigkeitserwägungen geprägten Ergebnisse – und dem Gebot der Rücksichtnahme Kriterien zuschreibt, die jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren – gerade angesichts dessen, dass in Bayern z.B. keine § 51 Abs. 7 BauO NRW vergleichbare Regelung (mehr) besteht –, ist vorliegend bereits kein derartiger Ruhebereich erkennbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris) verbietet sich eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allein die Tatsache, dass Wohnhäuser und Garagen in einem Straßenzug überwiegend zur Straße hin situiert sind, reicht deshalb für sich genommen nicht aus, um pauschal von einem rückwärtigen Ruhebereich sprechen zu können. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umgebung um eine gewöhnliche Straßenrandbebauung ohne irgendwelche Besonderheiten bzw. ohne ein klar ablesbares städtebauliches Konzept. Weder sind einheitliche Bebauungstiefen erkennbar – siehe FlNrn. 612/11 und 600/4, Gem. S. – noch ist der bisherigen Genehmigungspraxis ein besonderes „Freihalteinteresse“ für bestimmte Grundstücksbereiche zu entnehmen, wie es beispielsweise im Innenraum eines Baugevierts ausnahmsweise der Fall sein kann. Pauschale Beurteilungen sind rechtlich und tatsächlich nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 1 CS 14.397 – juris; U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris). Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die Beigeladene zu 2. durch ihre in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Planungsabsichten für die rückwärtige Freifläche FlNr. 600, Gem. S. explizit eine gegenteilige Entwicklung betreibt: Wird diese Freifläche von mehr als 12.000 m² wie geplant erschlossen und bebaut, entfallen alle Möglichkeiten etwaiger rückwärtiger Ruhebereiche. Weiter spricht auch der Zuschnitt des klägerischen Grundstücks (es stellt ein sich nach hinten verbreiterndes Trapez dar) und seine bauliche Ausnutzung gegen die Existenz eines wie auch immer gearteten Ruhebereichs: Der Zufahrtsbereich samt Garage erstreckt sich hier sehr viel weiter in das Grundstück hinein als auf den umliegenden Flurstücken und beeinträchtigt so selbst die näher zur Straße hin situierten Nachbarwohngebäude. Weiter liegt das klägerische Wohnhaus wegen dieser baulichen Anordnung in dem Streifen, den der Bevollmächtigte im sonstigen Umfeld als rückwärtigen Garten- und Erholungsbereich bezeichnet bzw. ausgemacht haben will; ein geschützter Ruhe- und Rückzugsraum in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern (so formuliert bspw. bei BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris) ist auf dem klägerischen Grundstück also ohnehin nicht gegeben. Durch die Grundstückszuschnitte und durch die Hinterlandbebauung des klägerischen Grundstücks fehlt es an einer negativen Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens (z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 15.1590 – juris).

Selbst wenn man einen Ruhebereich ausmachen wollte – wobei unklar ist, wo dieser gerade auf dem klägerischen Grundstück liegen sollte –, so wäre dieser vorbelastet, was von vorn herein gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung spricht. Ein Vergleich der Zuschnitte und Dimensionen des klägerischen- und des Vorhabengrundstücks zeigt, dass das Vorhabengrundstück aufgrund seiner Lage, Größe und Ausdehnung nach Osten planungsrechtlich auf eine Bebauung in einem Umfang und in einer Tiefe angelegt ist, der bzw. die über die Bebauung durch das Wohnhaus der Kläger erheblich hinausgeht und typischerweise mit einem nicht unerheblichen Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist (dazu OVG NW, B.v. 15.3.2018 – 7 A 1201/16 – juris). Die Kläger hatten wegen der Dimensionen und der Ausdehnung des Vorhabengrundstücks mit einer höheren Bebauungstiefe und mit der Möglichkeit der Unterbringung der Stellplätze auch in den rückwärtigen Bereichen zu rechnen; dass das Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück nicht – wie auf dem klägerischen Grundstück – im rückwärtigen Bereich untergebracht werden würde, in denen sich das ebenfalls trapezförmig gestaltete Vorhabengrundstück verjüngt, entspricht nicht zuletzt auch der auf dem klägerischen Grundstück – dort aber um 180° gedreht – verfolgten Konzeption.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist auch deshalb nicht auszumachen, weil bereits gegenwärtig fast auf der vollen Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Sichtschutz in Höhe von 1,80 m besteht, der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zur Lärmschutzwand ertüchtigt werden kann (vgl. dazu BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris). Wie dann überhaupt noch wahrnehmbare Emissionen vom Vorhabengrundstück (speziell: von der Zufahrt) ausgehen könnten, ist nicht erkennbar. Weiter befindet sich zwischen den geplanten rückwärtigen Stellplätzen und der klägerischen Terrasse das Nebengebäude der Kläger, das Geräusche zusätzlich abschirmt; Gleiches gilt für die neu geplante Garage „GA 3“. Auch liegen die geplanten Stellplätze im Übrigen – d.h. GA 4, STP 1 bis STP 8 – allesamt auf der vom klägerischen Grundstück abgewandten Südbzw. Südostseite in einem Abstand von wenigstens 30 m zum Wohnhaus und sind ohne Rangierverkehr und über eine ebene Zufahrt anfahrbar. Die Terrasse der Kläger wendet sich vom Vorhabengrundstück ab und ist nach Osten und nicht nach Süden hin orientiert und somit von den neu zu schaffenden Stellplätzen kaum betroffen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend (nur) eine Wohnnutzung in Rede steht: Wie etwa die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Auflage 2007) zeigt, ist auch bei 10 (rückwärtigen) Stellplätzen bzw. Garagen eine sehr geringe Zahl von Fahrten zu erwarten; für oberirdische Stellplätze von Wohnanlagen wurde hierin tags eine durchschnittliche Bewegungshäufigkeit von 0,22 Bewegungen je Stellplatz und Stunde ermittelt (vgl. S. 29). Weiter ist festzuhalten, dass sich die meisten Fahrten auf nur zwei zeitliche Blöcke verteilen werden (07:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr). Nachts ist generell keine nennenswerte Nutzung zu erwarten. Inwiefern diese Beeinträchtigungen überhaupt spürbar sein sollten, ist nicht ersichtlich (für rückwärtig gelegene Stellplätze bspw. auch OVG Rh-Pf, U.v. 13.9.2016 – 8 A 10491/16 – juris).

Dass eine andere Planung die Kläger eventuell (noch) weniger beeinträchtigen könnte, ist irrelevant; denn stellt sich – wie hier – das konkrete Vorhaben gegenüber den Klägern als nicht rücksichtslos dar, können diese den Vorbescheid nicht durch einen Hinweis auf aus ihrer Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall bringen (VG München, B.v. 25.5.2016 – M 9 SN 16.179 – juris; BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 8.9.2015 – 2 S 28.15 – juris).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass eine Unwirksamkeit der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung (StellS) nicht ersichtlich ist. Der Bevollmächtigte blieb im Übrigen auch einen Hinweis darauf schuldig, inwiefern eine etwaige Unwirksamkeit der StellS für die geführte Nachbarklage von Vorteil wäre: § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) bietet kein höheres Schutzniveau als § 6 StellS. Dass die geplanten Stellplätze schließlich auf dem „Baugrundstück“ i.S.d. StellS, vgl. § 3 Abs. 3 StellS, liegen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch das Problem, das der Bevollmächtigte mit seinem diesbezüglichen Vortrag wohl gemeint haben dürfte, nämlich, ob die Stellplätze als baubzw. bebauungsakzessorische Nutzung noch dem Innenbereich zuzuschlagen oder aber dem Außenbereich zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2010 – 9 ZB 08.37 – juris), spielt im Rahmen einer Nachbarklage keine Rolle.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, auch ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzubürden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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published on 26/10/2017 00:00

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published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festges
published on 07/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.