Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2018 - M 9 K 17.325

bei uns veröffentlicht am02.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen ihrem Nachbarn erteilten Vorbescheid für die Errichtung eines 6-Familienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen.

Der Vorbescheid bezieht sich auf die Fl. Nr. .../2, Gem. S, die der Beigeladene zu 1. mittlerweile veräußert hat; ein Bauherrenwechsel war damit nicht verbunden. Die Kläger sind Miteigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ...0/3, Gem. S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Kläger misst ca. 600 m², das Vorhabengrundstück ca. 1.400 m². Während das klägerische Wohnhaus vom Straßenmittelpunkt aus ca. 22 m zurückgesetzt ist und eine Bebauungstiefe von ca. 35 m aufweist, ist das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück nur ca. 8 m vom Straßenmittelpunkt aus entfernt und weist eine Bebauungstiefe von lediglich ca. 21 m auf. Die Grundstücke bilden jeweils Trapeze, die aneinander anliegen, wobei sich das Vorhabengrundstück weiter in den Außenbereich erstreckt und nach hinten schmal zuläuft, wohingegen sich das klägerische Grundstück von der Straße ausgehend zusehends verbreitert.

Unter dem 10. / 13. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene zu 1. unter Vorlage von Bauzeichnungen und eines Lageplans den streitgegenständlichen Vorbescheid (Bl. 6ff. d. Behördenakts – i.F.: BA –). Die Beigeladene zu 2. erteilte am 18. / 24. Oktober 2016 das gemeindliche Einvernehmen (Bl. 12ff. d. BA).

Nach Vorlage eines Austauschplans (vgl. Bl. 22ff. und Bl. 30 d. BA) erteilte der Beklagte unter dem 20. Dezember 2016 (Az. 30/602 VA IV 20162264) den streitgegenständlichen Vorbescheid; die einzelnen Vorbescheidsfragen wurden darin wie folgt beantwortet:

zu 1.1 Ja, das vorhandene Baugrundstück ist mit einem 6-Familienwohnhaus, Garagen und Stellplätzen bebaubar.

zu 1.2 Ja, eine Umfassungswandhöhe von max. 6,65 m und eine Firsthöhe von max. 9,54 m sind vom geplanten Gelände denkbar. Das Geländer, welches beim sog. Laternengeschoss als Absturzsicherung angebracht wird, wird zur Wandhöhe dazu gerechnet, sofern es nicht transparent in Erscheinung tritt.

zu 1.3 Ja, ein Pultdach mit einer Dachneigung von 8° ist denkbar, sofern sich die Firsthöhe vom geplanten Gelände in die Umgebungsbebauung einfügt.

zu 1.4 Ja, wenn die Fläche des DG (Laternengeschoss) max. 60% der Fläche des darunterliegenden Geschosses beträgt.

zu 1.5 Ja, eine Grundflächenzahl von 0,14 ist denkbar.

zu 1.6 Ja, eine Geschossflächenzahl von 0,39 ist denkbar.

zu 1.7 Ja, 6 Wohneinheiten sind denkbar.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 Klage gegen den Vorbescheid erhoben. Er beantragt,

den Vorbescheid aufzuheben.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Massierung und Platzierung der geplanten Stellplätze im rückwärtigen Gartenbereich verletzt. Sämtliche rückwärtigen Garagen und Stellplätze ragten mit einer Tiefe von ca. 32 m über die gedachte Baulinie von ca. 21 m hinaus. Es handele sich grundsätzlich um ein Innenbereichsvorhaben; Drittschutz folge aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Die Kläger wendeten sich gegen die Zufahrt und die Stellplätze auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstücks. Die Situation führe zur Tag- und Nachtzeit zu erheblichen Immissionen; es sei offensichtlich, dass gerade die Kläger als Nachbarn beeinträchtigt würden. Die besondere rechtliche Schutzwürdigkeit der Betroffenen ergebe sich daraus, dass hier atypisch ein 6-Familienwohnhaus mit insgesamt 14 Stellplätzen und Garagen errichtet werde, wobei sich 10 Garagen bzw. Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksteil befänden. Das Haus bzw. die wohnwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Anwesens sei nach Süden und damit genau zur vorbeiführenden Zuwegefläche einschließlich der dort geplanten Garagen und Stellplätze ausgerichtet. Zwar seien Stellplätze und ihre Immissionen vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, es sei aber zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung nur durch 1- oder 2-Familienhäuser mit entsprechend geringerer Anzahl an notwendigen Stellplätzen geprägt sei, dass sich die Mehrzahl der Stellplätze atypisch auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks befinde und durch eine grenzseitige Wegefläche erschlossen werde, dass sich die Stellplätze und Garagen im rückwärtigen Teil des Grundstücks im Außenbereich befänden, in dem in der Umgebung keine entsprechende Nutzung zu finden sei und dass tags und nachts mit einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung zu rechnen sei, da die Wegefläche in einem Abstand von 3 m bis 9 m am Wohnhaus der Kläger vorbeiführe und zumindest die Spitzenpegelwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete allein durch das nächtliche Türenschlagen überschritten würden. Das Baugebiet zeichne sich dadurch aus, dass sich der rückwärtige Grundstücksteil als Ruhebereich darstelle und bislang sämtliche Stellplätze und Garagen straßenseitig platziert und orientiert seien, was auch dem früher geltenden Art. 52 Abs. 7 BayBO 1998 entspreche. Auch ergäben sich über das Gebot der Rücksichtnahme beachtenswerte Spannungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der Überschreitung der rahmenbildenden Wohnungszahl pro Gebäude; sowohl die Zahl der Wohneinheiten als auch die Situierung der Stellplätze sprengten den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen und die rückwärtigen Stellplätze führten zu erheblichen immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarn. Die Zahl der Wohnungen präge zwar nicht die Art, aber das Maß der baulichen Nutzung und den Grad der Versiegelung des Grundstücks. Eine eingeschränkte Nutzung dergestalt, dass die hinteren Stellplätze lediglich als Zweitbzw. Besucherparkplätze konzipiert seien, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen; insofern handele es sich um eine Vermutung des Beklagten, die keine Grundlage in den Bauvorlagen finde. Hinzu komme, dass Garagen Besuchern normalerweise nicht zur Verfügung stünden, weil ihnen das Öffnen und Schließen nicht möglich sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die zusätzlichen Wohneinheiten bedeuteten keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, die Wohnungen seien nach Anzahl und Zweckbestimmung eines Wohngebiets zulässig. Die Anzahl der Wohneinheiten sei weiter kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung präge; es handele sich schlicht um eine übliche Nachverdichtung. Entsprechend § 12 Abs. 2 BauNVO seien die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze und Garagen in Wohngebieten zulässig; die Nachbarschaft habe die von diesen Stellplätzen ausgehenden Immissionen wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Anfahrten hinzunehmen. Zwar befänden sich Zufahrt und Stellplätze auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstücks, es sei jedoch nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Eine exzessive Nutzung sei angesichts der straßenseitigen Garagen nicht zu erwarten; die Bewohner würden dort parken, nur Besucher würden die hinteren Stellplätze nutzen. Zudem handele es sich stets nur um wohntypischen und nicht um regen Publikumsverkehr; es sei nur zu bestimmten Tageszeiten mit Emissionen zu rechnen. Zudem seien die Garagen und Stellplätze mit Abstand vom klägerischen Grundstück geplant und die Zufahrt selbst verlaufe eben, sodass hier keine unzumutbaren Belästigungen durch den Zufahrts- und Rangierverkehr gegeben seien. Hinzu komme, dass die Ausgestaltung der rückwärtigen Teile der angrenzenden Grundstücke als Ruhebereich nicht im Rahmen einer Bauleitplanung gesichert worden seien und eine derartige faktische Gegebenheit im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung im unbeplanten Innenbereich keine Berücksichtigung finden könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen der Augenscheinfeststellungen wird auf die Niederschrift vom 2. Mai 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2018.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt die Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Vorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn dieser unter Verletzung von Vorschriften erteilt wurde, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht erkennbar.

Die Zahl der Wohneinheiten ist für sich genommen im Rahmen von § 34 BauGB kein Zulässigkeitskriterium und damit auch kein Ansatzpunkt für eine Nachbarklage (statt aller VG München, B.v. 10.11.2016 – M 9 SN 16.4238 – juris); eine etwaige (mittelbare) immissionsschutzrechtliche Mehrbelastung durch eine größere Zahl von Stellplätzen ist davon zu unterscheiden (siehe unten). Das Maß der baulichen Nutzung ist nur mittelbar drittschützend über das Gebot der Rücksichtnahme; eine rücksichtslose Höhenentwicklung o.Ä. ist aber weder erkennbar noch vorgetragen (z.B. VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris).

Auch die durch den angefochtenen Vorbescheid (mit-) genehmigten Stellplätze (vgl. den gestempelten Lageplan mit der konkreten Anordnung der Stellplätze und Garagen, Bl. 30 d. BA) verstoßen nach den Erkenntnissen des Augenscheins nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend teils aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (reines oder allgemeines Wohngebiet), teils aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgt.

Dass die Stellplätze STP 1-8 im Außenbereich liegen dürften, ist von vorn herein irrelevant. Der Klägerbevollmächtigte möchte dies nach in der mündlichen Verhandlung konkretisiertem Vortrag insofern fruchtbar machen, als § 12 Abs. 1 BauNVO hier nicht gelte. Dass § 12 BauNVO im Außenbereich generell nicht anwendbar ist, ist für sich genommen richtig (vgl. EZBK, BauNVO, Stand: 127. EL Oktober 2017, § 12 Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – juris). Die Schlussfolgerung aber, dass dann strengere – d.h. nachbargünstigere – Maßstäbe für den Bau von Stellplätzen anzulegen seien, kann nicht nachvollzogen werden. § 12 Abs. 1 BauNVO begründet die allgemeine Gebietsverträglichkeit von Stellplätzen und Garagen, um sicherzustellen, dass ihnen die typischerweise mit ihrer Anlage bzw. ihrer Nutzung verbundenen Störungen gerade in sensiblen Bereichen wie reinen Wohngebieten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können (vgl. EZBK, BauNVO, Stand: 127. EL Oktober 2017, § 12 Rn. 39). Hier ist der Privilegierungstatbestand also oftmals entscheidend für eine Genehmigungsfähigkeit. Gleichzeitig normiert § 12 Abs. 2 BauNVO aber auch Beschränkungen für diese sensiblen Gebiete. In immissionsrechtlich weniger gefährdeten Bereichen wie Dorf- oder Mischgebieten dagegen gelten nach der Systematik des § 12 BauNVO keine Einschränkungen, Stellplätze sind dort grundsätzlich zulässig (z.B. OVG Rh-Pf, U.v. 13.9.2016 – 8 A 10491/16 – juris). Da im Außenbereich immissionsrechtlich das Schutzniveau eines Dorfbzw. Mischgebiets herrscht (statt aller BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 1 B 15.1575 – juris), sind im Rahmen der Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB jedenfalls keine strengeren Maßstäbe anzulegen als für ein faktisches Dorf- oder Mischgebiet – unabhängig davon, ob § 12 BauNVO anwendbar ist oder nicht.

Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Nach Ansicht der Kläger ist dies der Fall, da ein „rückwärtiger Ruhebereich“ tangiert würde.

Unabhängig davon, dass die Rechtsprechung zum sog. rückwärtigen Ruhebereich diffus ist – das Entscheidungsspektrum zeigt die unterschiedlichsten, oft von Billigkeitserwägungen geprägten Ergebnisse – und dem Gebot der Rücksichtnahme Kriterien zuschreibt, die jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren – gerade angesichts dessen, dass in Bayern z.B. keine § 51 Abs. 7 BauO NRW vergleichbare Regelung (mehr) besteht –, ist vorliegend bereits kein derartiger Ruhebereich erkennbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris) verbietet sich eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allein die Tatsache, dass Wohnhäuser und Garagen in einem Straßenzug überwiegend zur Straße hin situiert sind, reicht deshalb für sich genommen nicht aus, um pauschal von einem rückwärtigen Ruhebereich sprechen zu können. Vorliegend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umgebung um eine gewöhnliche Straßenrandbebauung ohne irgendwelche Besonderheiten bzw. ohne ein klar ablesbares städtebauliches Konzept. Weder sind einheitliche Bebauungstiefen erkennbar – siehe FlNrn. 612/11 und 600/4, Gem. S. – noch ist der bisherigen Genehmigungspraxis ein besonderes „Freihalteinteresse“ für bestimmte Grundstücksbereiche zu entnehmen, wie es beispielsweise im Innenraum eines Baugevierts ausnahmsweise der Fall sein kann. Pauschale Beurteilungen sind rechtlich und tatsächlich nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 1 CS 14.397 – juris; U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris). Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die Beigeladene zu 2. durch ihre in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Planungsabsichten für die rückwärtige Freifläche FlNr. 600, Gem. S. explizit eine gegenteilige Entwicklung betreibt: Wird diese Freifläche von mehr als 12.000 m² wie geplant erschlossen und bebaut, entfallen alle Möglichkeiten etwaiger rückwärtiger Ruhebereiche. Weiter spricht auch der Zuschnitt des klägerischen Grundstücks (es stellt ein sich nach hinten verbreiterndes Trapez dar) und seine bauliche Ausnutzung gegen die Existenz eines wie auch immer gearteten Ruhebereichs: Der Zufahrtsbereich samt Garage erstreckt sich hier sehr viel weiter in das Grundstück hinein als auf den umliegenden Flurstücken und beeinträchtigt so selbst die näher zur Straße hin situierten Nachbarwohngebäude. Weiter liegt das klägerische Wohnhaus wegen dieser baulichen Anordnung in dem Streifen, den der Bevollmächtigte im sonstigen Umfeld als rückwärtigen Garten- und Erholungsbereich bezeichnet bzw. ausgemacht haben will; ein geschützter Ruhe- und Rückzugsraum in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern (so formuliert bspw. bei BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris) ist auf dem klägerischen Grundstück also ohnehin nicht gegeben. Durch die Grundstückszuschnitte und durch die Hinterlandbebauung des klägerischen Grundstücks fehlt es an einer negativen Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens (z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 15.1590 – juris).

Selbst wenn man einen Ruhebereich ausmachen wollte – wobei unklar ist, wo dieser gerade auf dem klägerischen Grundstück liegen sollte –, so wäre dieser vorbelastet, was von vorn herein gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung spricht. Ein Vergleich der Zuschnitte und Dimensionen des klägerischen- und des Vorhabengrundstücks zeigt, dass das Vorhabengrundstück aufgrund seiner Lage, Größe und Ausdehnung nach Osten planungsrechtlich auf eine Bebauung in einem Umfang und in einer Tiefe angelegt ist, der bzw. die über die Bebauung durch das Wohnhaus der Kläger erheblich hinausgeht und typischerweise mit einem nicht unerheblichen Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist (dazu OVG NW, B.v. 15.3.2018 – 7 A 1201/16 – juris). Die Kläger hatten wegen der Dimensionen und der Ausdehnung des Vorhabengrundstücks mit einer höheren Bebauungstiefe und mit der Möglichkeit der Unterbringung der Stellplätze auch in den rückwärtigen Bereichen zu rechnen; dass das Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück nicht – wie auf dem klägerischen Grundstück – im rückwärtigen Bereich untergebracht werden würde, in denen sich das ebenfalls trapezförmig gestaltete Vorhabengrundstück verjüngt, entspricht nicht zuletzt auch der auf dem klägerischen Grundstück – dort aber um 180° gedreht – verfolgten Konzeption.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist auch deshalb nicht auszumachen, weil bereits gegenwärtig fast auf der vollen Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Sichtschutz in Höhe von 1,80 m besteht, der im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zur Lärmschutzwand ertüchtigt werden kann (vgl. dazu BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris). Wie dann überhaupt noch wahrnehmbare Emissionen vom Vorhabengrundstück (speziell: von der Zufahrt) ausgehen könnten, ist nicht erkennbar. Weiter befindet sich zwischen den geplanten rückwärtigen Stellplätzen und der klägerischen Terrasse das Nebengebäude der Kläger, das Geräusche zusätzlich abschirmt; Gleiches gilt für die neu geplante Garage „GA 3“. Auch liegen die geplanten Stellplätze im Übrigen – d.h. GA 4, STP 1 bis STP 8 – allesamt auf der vom klägerischen Grundstück abgewandten Südbzw. Südostseite in einem Abstand von wenigstens 30 m zum Wohnhaus und sind ohne Rangierverkehr und über eine ebene Zufahrt anfahrbar. Die Terrasse der Kläger wendet sich vom Vorhabengrundstück ab und ist nach Osten und nicht nach Süden hin orientiert und somit von den neu zu schaffenden Stellplätzen kaum betroffen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend (nur) eine Wohnnutzung in Rede steht: Wie etwa die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Auflage 2007) zeigt, ist auch bei 10 (rückwärtigen) Stellplätzen bzw. Garagen eine sehr geringe Zahl von Fahrten zu erwarten; für oberirdische Stellplätze von Wohnanlagen wurde hierin tags eine durchschnittliche Bewegungshäufigkeit von 0,22 Bewegungen je Stellplatz und Stunde ermittelt (vgl. S. 29). Weiter ist festzuhalten, dass sich die meisten Fahrten auf nur zwei zeitliche Blöcke verteilen werden (07:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr). Nachts ist generell keine nennenswerte Nutzung zu erwarten. Inwiefern diese Beeinträchtigungen überhaupt spürbar sein sollten, ist nicht ersichtlich (für rückwärtig gelegene Stellplätze bspw. auch OVG Rh-Pf, U.v. 13.9.2016 – 8 A 10491/16 – juris).

Dass eine andere Planung die Kläger eventuell (noch) weniger beeinträchtigen könnte, ist irrelevant; denn stellt sich – wie hier – das konkrete Vorhaben gegenüber den Klägern als nicht rücksichtslos dar, können diese den Vorbescheid nicht durch einen Hinweis auf aus ihrer Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall bringen (VG München, B.v. 25.5.2016 – M 9 SN 16.179 – juris; BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 15.194 – juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 8.9.2015 – 2 S 28.15 – juris).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass eine Unwirksamkeit der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung (StellS) nicht ersichtlich ist. Der Bevollmächtigte blieb im Übrigen auch einen Hinweis darauf schuldig, inwiefern eine etwaige Unwirksamkeit der StellS für die geführte Nachbarklage von Vorteil wäre: § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) bietet kein höheres Schutzniveau als § 6 StellS. Dass die geplanten Stellplätze schließlich auf dem „Baugrundstück“ i.S.d. StellS, vgl. § 3 Abs. 3 StellS, liegen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch das Problem, das der Bevollmächtigte mit seinem diesbezüglichen Vortrag wohl gemeint haben dürfte, nämlich, ob die Stellplätze als baubzw. bebauungsakzessorische Nutzung noch dem Innenbereich zuzuschlagen oder aber dem Außenbereich zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2010 – 9 ZB 08.37 – juris), spielt im Rahmen einer Nachbarklage keine Rolle.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, auch ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzubürden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 156/1 Gemarkung … sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. 155/12 (… Straße ...). Unter dem Datum des ... Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3555 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Direkt an der Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer mit dahinter liegender Treppe und Pflasterfläche. Insoweit sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragstellerin, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen; bereits in der Vergangenheit sei es infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Schäden durch Hangabrutsch gekommen. Aufgrund des Bauvorhabens sei damit wieder zu rechnen. Dies gelte auch für die Gefahr, die vorhabensbedingt von Hangwässern ausgehe, die sodann zu Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch zu Rutschung führen könnten. Somit bestehe Sorge für die Standsicherheit des Hauses der Antragstellerin. Das Landratsamt habe sich mit den mehrfach vorgebrachten Einwendungen nicht befasst. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin hat als Nachbarin nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

1. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom 4.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragstellerin jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom *. August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

2. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Vorhabengrundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ... ... ... in ... .... Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordwestlich vom Vorhabengrundstück gelegenen und von diesem nur durch zwei schmale Grundstücksstreifen (Fl.Nrn. ... sowie ...) getrennten Grundstücks Fl.Nr. ..., auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich der Gemeinde ... nicht.

Mit Antrag vom 16. Januar 2002 wurde für das Vorhabengrundstück die Erteilung einer Baugenehmigung mit der folgenden Vorhabensbezeichnung beantragt: „Wiederaufbau des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudeteils zu Wohnzwecken“.

Die Gemeinde ... erteilte hierzu mit Beschluss ihres Bauausschusses vom 28. Februar 2002 das gemeindliche Einvernehmen.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens brachte die hiesige Antragstellerin mit Schreiben an das Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Juni 2002 gegen das Bauvorhaben Bedenken vor. Auf das Schreiben, das sich bei den vorgelegten Behördenakten befindet (Bl. 26f. der Behördenakten) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom ... August 2002 wurde gegenüber dem damaligen Bauherren eine Abweichung bezogen auf die Traufhöhe von der Gestaltungssatzung der Gemeinde ... zugelassen (Nr. I. des Bescheidstenors) sowie eine Abweichung ebenfalls von der Gestaltungssatzung der Gemeinde ... hinsichtlich der Dachform der Garage (Nr. II. des Bescheidstenors). Aus den Gründen des Bescheides, auf den Bezug genommen wird, geht hervor, dass mit diesem Bescheid der Bauantrag für den Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Wohnteils auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... genehmigt werden sollte.

Mit weiterem Bescheid des Landratsamtes vom ... August 2002 wurde der Bescheid vom ... August 2002 folgendermaßen ergänzt:

„Vor Ziff. I. des Ausgangsbescheides wird Buchst. A eingefügt: A. Das oben genannte Bauvorhaben wird nach Maßgabe der beiliegenden geprüften und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen und unter den nachfolgenden Auflagen genehmigt.“. Aus den Gründen dieses Bescheides, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, geht hervor, dass das Landratsamt zwischenzeitlich gemerkt hatte, dass im Ausgangsbescheid vom ... August 2002 keine Aussage über die Genehmigung des Vorhabens getroffen wurde.

Mit Schreiben des Landratsamtes an den damaligen Bauherren, den Sohn der hiesigen Beigeladenen, vom 19. April 2005 wurde dieser aufgefordert, unter anderem das Formblatt „Baubeginnsanzeige“ fristgerecht zu übersenden.

Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte der damalige Bauherr mit, dass mit dem Neubau noch nicht begonnen worden sei und sich das Vorhaben aufgrund verschiedener Umstände auf unbestimmte Zeit verschoben habe.

In der Folge beantragte der damalige Bauherr zuerst mit Schreiben vom 6. Juli 2006 und in der Folge alle 2 Jahre (Verlängerungsanträge v. 12.07.2008, undatiert mit Eingang bei der Gemeinde ... am 05.07.2010, mit Schreiben vom 11.06.2012, mit Schreiben vom 30.07.2014 sowie schließlich streitgegenständlich mit Schreiben vom 03.08.2016) jeweils die Verlängerung der erteilten Baugenehmigung.

Diesen Anträgen wurden seitens des Landratsamtes auch jeweils entsprochen (zunächst mit Bescheid v. ....07.2006, weiterhin mit Bescheiden v. ....07.2008, ....07.2010, ...08.2012, ...08.2014 sowie schließlich streitgegenständlich mit Bescheid v. ...09.2016; die beiden letzten Bescheide wurden auf Wunsch des ursprünglichen Bauherren vom Landratsamt an die im hiesigen Verfahren Beigeladenen gerichtet).

Mit dem letzten Verlängerungsbescheid vom ... September 2016 verfügte das Landratsamt unter I.: „Die Geltungsdauer der Baugenehmigung gilt für weitere 2 Jahre ab Bekanntgabe dieses Bescheides.“

Zur Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass dem Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung habe stattgegeben werden können, da das Vorhaben den derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht widerspreche (Art. 69 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der Antragstellerin gegen Postzustellungsurkunde am 7. September 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. September 2016 wandte sich die Antragstellerin an das Landratsamt. Sie lege rein vorsorglich Widerspruch ein, da offenbar für das streitgegenständliche Bauvorhaben nach 2002 ein Bescheid erteilt worden sei, der ihr jedoch nicht zugestellt worden sei. Sie bitte um die Übersendung der entscheidungserheblichen Unterlagen.

Mit Schreiben vom 20. September 2016 antwortete das Landratsamt hierauf, dass das Bauvorhaben mit Bescheid vom ... August 2002 genehmigt worden sei und die Nachbarbeteiligung damals an Frau ... erfolgt sei. Der damalige Genehmigungsbescheid sei am 8. August 2002 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Einlegung eines Widerspruchs sei nicht mehr möglich, stattdessen sei eine Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München möglich.

Mit Schreiben vom 17. September 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage (M 9 K 16.4237) mit dem Antrag, den Verlängerungsbescheid des Landratsamtes vom ... September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass eine wohl nach 2002 erteilte Baugenehmigung mangels Nachbarbeteiligung nicht bestandskräftig ist.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 5. September 2016 mitgeteilt, dass eine Nachbarbeteiligung bisher nicht erfolgt sei. Demgemäß kenne die Antragstellerin den Umfang des Bauvorhabens nicht. Es werde daher Akteneinsicht beantragt bzw. Übersendung der maßgeblichen Unterlagen, danach erfolge eine weitere Begründung.

In demselben Schreiben der Antragstellerin vom 17. September 2016 wird außerdem „hilfsweise“ beantragt:

1. Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und aufzuheben.

2. Es wird beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der angeblich erteilten Baugenehmigung zu erteilen.

3. Es wird beantragt, einen möglicherweise erteilten Sofortvollzug der Baugenehmigung aufzuheben.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2016 wurde auf entsprechende Verfügung des Berichterstatters die Antragstellerin aufgefordert, bis zum 30. September 2016 mitzuteilen, ob neben der Klage auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden sollte.

Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 4. Oktober 2016 wurden die Behördenakten vorgelegt und Antragsablehnung beantragt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Die Antragstellerin wende sich in der Hauptsache gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 5. September 2016, in dem die Geltungsdauer der am ... August 2002 erteilten Baugenehmigung um weitere 2 Jahre verlängert werde. Die Baugenehmigung vom ... August 2002 sei der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 8. August 2002 zugestellt worden.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen, da der Hauptsacherechtsbehelf keinerlei Erfolgsaussichten habe. Sowohl der Verlängerungsbescheid vom ... September 2016 als auch der Genehmigungsbescheid vom ... August 2002 seien rechtmäßig. Eine Beteiligung der Antragstellerin als Nachbarin sei ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn eine solche Nachbarbeteiligung nicht erfolgt wäre, so würde dieser Verfahrensmangel allein nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung begründen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2016 wurden die Bescheidsadressaten zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 31. Oktober 2016 wurde die Antragstellerin gebeten, umgehend den Eilantrag zu begründen. Hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht wurde darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht im Verwaltungsgericht nach entsprechender Terminvereinbarung wahrgenommen werden kann.

Mit Schreiben vom 5. November 2016, das sich sowohl auf das Klage- wie auch auf das Antragsverfahren bezieht, begründete die Antragstellerin ihre Rechtsbehelfe.

Mit Schreiben vom 20. September 2016 habe das Landratsamt mitgeteilt, dass ein landwirtschaftlicher Wohnteil „... ...“ wiederaufgebaut werden solle. Den damaligen Antrag habe ... ... jun. gestellt. Das Landratsamt behaupte eine Zustellung am 8. oder 9. August 2002. Diese Zustellung sei nicht erfolgt. Die Zustellungsurkunde sei nicht vollständig ausgefüllt. Aus ihr ergebe sich nicht, an wen zugestellt worden sei. Daher sei keine Zustellung erfolgt. Eine Zustellung durch Niederlegung sei nicht dokumentiert. Eine ausreichende Nachbarbeteiligung sei demnach nicht erfolgt. Rechtsmittelfristen könnten nicht ablaufen, zumal seit dieser Zeit keine baulichen Aktivitäten erkennbar gewesen seien.

Mit Schreiben vom ... September 2016 habe das Landratsamt einen Verlängerungsbescheid mit dem Hinweis erteilt, dass bisher keine Nachbarbeteiligung erfolgt sei. Der Bescheid sei diesmal an ... und ... ... und nicht mehr an ... ... jun. ergangen. Allein der Bauherrenwechsel erfordere die Durchführung eines geordneten Genehmigungsverfahrens und nicht nur ein Verlängerungsverfahren. Bei Eigentümerwechseln seien die Privilegierungsvorschriften, die für den Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Wohnteils gelten würden, nur bedingt anwendbar, zumal in diesem Anwesen seit der Erstgenehmigung im Jahr 2002 kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Der landwirtschaftliche Grund sei verpachtet oder verkauft. Die landwirtschaftlichen Gebäude seien Bauruinen. Weiterer Sachvortrag bleibe nach Durchführung der Akteneinsicht vorbehalten.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem sowie im dazugehörigen Klageverfahren (M 9 K 16.4237) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Zwar ist die Formulierung in der Antrags- bzw. Klageschrift, in der hilfsweise beantragt wird, einen möglicherweise erteilten Sofortvollzug der Baugenehmigung aufzuheben, nimmt man ihn wörtlich, unzulässig, da sowohl eine Klageerhebung wie auch eine Antragstellung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter einer Bedingung erfolgen können. Allerdings ist dieses Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin sachgerecht so auszulegen, dass tatsächlich ein unbedingter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach §§ 80, 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewollt ist.

Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Antragstellerin offensichtlich nicht klar ist, dass im Falle einer Baugenehmigung oder - wie hier - einer Verlängerung einer Baugenehmigung auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Anordnung des Sofortvollzuges im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht erforderlich ist, da eine Klage in diesem Fall wegen § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, mithin ein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt.

Aus der Antragstellung geht hervor, dass sich die Wendung „hilfsweise“ wohl darauf bezog, dass die Antragstellerin nicht wusste, ob ein Sofortvollzug angeordnet ist. Hätte sie dagegen gewusst, dass dies nicht nötig ist und die Klage schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO hat, hätte sie nach den vorliegenden schriftlichen Äußerungen eine unbedingte Antragstellung gewollt.

Dieses Ergebnis wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Antragstellerin auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben vom 20. September 2016 nicht erklärt hat, keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen zu wollen. Vielmehr wird der Wille der Antragstellerin, neben der Klage auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz zu verfolgen, auch aus der nachgereichten Begründung vom 5. November 2016, die sich ausdrücklich neben dem Klage auch auf das Eilverfahren bezieht, deutlich.

Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere ist er statthaft - auch im Falle der hier vorliegenden Verlängerung einer bereits erteilten Baugenehmigung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, da auch diese die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinne von § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darstellt (vgl. z. B. VG Würzburg, B.v. 6.8.2007 - W 5 S 07.851 - juris Rn. 26).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung oder wie hier die Verlängerung einer bereits erteilten Baugenehmigung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherren, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen.

Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen.

Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz abzulehnen.

Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Die nach den genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die streitgegenständliche Verlängerungsentscheidung im Hauptsacheverfahren - die Anfechtungsklage der Antragstellerin - voraussichtlich nicht aufzuheben sein.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Fall einer hier vorliegenden Nachbarklage für die Aufhebung einer Baugenehmigung bzw. wie hier einer Verlängerung einer Baugenehmigung nicht ausreicht, wenn diese rechtswidrig ist; vielmehr können sich Nachbarn - wie hier die Antragstellerin - wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein auf nachbarschützende Rechte berufen (vgl. etwa BayVGH, B.v.24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 20).

Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin auf entsprechende nachbarschützende Vorschriften berufen kann. Das gilt zunächst hinsichtlich der von der Angtragstellerin geltend gemachten fehlerhaften bzw. nicht erfolgten Zustellung einer Ausfertigung der ursprünglichen Baugenehmigung bzw. der sukzessive erteilten Verlängerungsbescheide (nachfolgend unter 1.).

Aber auch im Übrigen ist kein Gesichtspunkt vorgebracht noch sonst ersichtlich, aus dem die Antragstellerin eine subjektive Rechtsverletzung herleiten könnte (nachfolgend unter 2.).

1. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zustellungsmängel - bezogen auf die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 bzw. die ebenfalls geltend gemachten fehlenden Zustellungen der sukzessive erteilten Verlängerungsbescheide - können nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung bzw. des hier streitgegenständlichen Verlängerungsbescheides vom ... September 2016 führen. Ob die Zustellung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - nicht, oder - wie vom Landratsamt geltend gemacht - schon erfolgt ist, kann dabei offenbleiben. Denn ein Verstoß allein gegen das formelle Recht des Nachbarn auf Beteiligung nach Art. 66 BayBO begründet noch keine Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung und kann deswegen nicht zu deren Aufhebung führen (vgl. nur Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 66 Rn. 582 sowie Rn. 208, letztere m. w. N.). Selbst ein tatsächlich erfolgter Verfahrensfehler begründet nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Art. 66 BayBO ist nämlich nicht in dem Sinne nachbarschützend, dass die Nichtbeteiligung von Nachbarn schon für sich allein die Baugenehmigung diesen Nachbarn gegenüber rechtswidrig macht.

Der Nachbar kann wegen seiner fehlenden oder fehlerhaften Beteiligung einen Rechtsbehelf zulässigerweise nur erheben, wenn er gleichzeitig geltend machen kann, auch in eigenen materiellen Rechten verletzt zu sein.

Einer fehlenden oder unwirksamen nachbarlichen Beteiligung kommt ebenso wenig eine rechtliche Bedeutung zu, wie der Verweigerung der Unterschrift. Denn die formelle Beteiligung des Nachbarn hat auf die materielle Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde und auf die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss. Das folgt bereits aus Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), wonach die Aufhebung der Baugenehmigung dann nicht beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte werden können, mit anderen Worten, wenn der Nachbar einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung hat.

Daraus folgt, dass ein möglicherweise geschehener Verfahrensverstoß allein nicht zur Aufhebung der Baugenehmigung führen kann.

2. Entscheidend ist daher, ob sich die Antragstellerin auf die Verletzung von materiellen Rechten, die speziell ihrem subjektivrechtlichen Schutz dienen, berufen kann. Die Antragstellerin hat insoweit nichts geltend gemacht, sondern sich nur auf den Vortrag der soeben abgehandelten formellen Fehlerhaftigkeit beschränkt.

Allerdings geht aus dem vorgelegten Behördenakt, in dem sich das Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 2. Juni 2002 gegen die ursprüngliche Baugenehmigung (Bl. 26f. der Behördenakten) befindet, hervor, wogegen sich die Antragstellerin in der Sache wenden möchte bzw. zumindest damals gewandt hat.

Jedoch begründen auch die in diesem Schreiben vorgetragenen rechtlichen Bedenken keine Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten.

Die Antragstellerin macht in diesem Schreiben zunächst geltend (unter 1. des Schreibens vom 02.06.2002), dass mit den im Zuge des Bauantrages bereits geführten Abrissmaßnahmen des ursprünglichen Bestands vollendete Tatsachen geschaffen werden sollen, die eine denkmalschutzrechtliche Würdigung des Bauvorhabens „präjudizieren sollen“.

Ein etwaiger Verstoß gegen Denkmalrecht verleiht der Antragstellerin jedoch keine subjektivrechtlich geschützte Position; die Antragstellerin ist nicht Sachwalterin des öffentlichen Interesses am Denkmalschutz.

Auch der von der Antragstellerin (unter 2. des genannten Schreibens) geltend gemachte erhebliche Eingriff in die nachbarrechtliche Situation, da der Zugang zu den geplanten Garagen zum Teil über die nördliche Seite des Anwesens erfolge und damit eine Gefährdung des ca. 15 m hohen Ufers des dort verlaufenden Baches verbunden sei, ohne dass aus den Bauvorlagen Sicherungsmaßnahmen ersichtlich seien, verleiht ihr keine drittschützende Rechtsposition, da auch der Schutz des Bachufers nicht Sache der Antragstellerin ist.

Ebenso folgt kein nachbarschützendes Recht der Antragstellerin aus dem unter 3. des Schreibens vom 2. Juni 2002 geltend gemachten Gesichtspunkt, dass das Anwesen - entgegen der bisherigen Nutzung - unterkellert werden solle und dadurch eine zusätzliche Gefährdung des Bachufers gegeben sei, da auch insofern der Schutz des Bachufers nicht von der Antragstellerin geltend gemacht werden kann.

Die ungeklärte abwasserrechtliche Situation, auf die die Antragstellerin unter 4. des Schreibens vom 2. Juni 2002 verweist, vermag ihr ebenfalls keine subjektivrechtlich geschützte Rechtsposition zu vermitteln. Abgesehen vom Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem die Abwasserbeseitigung überhaupt nicht geregelt wird, folgen aus diesem Vortrag ebenfalls keine Gesichtspunkte, die auf einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften hindeuten könnten.

Gleiches gilt für den Verweis auf die durch die hinzukommenden Wohneinheiten aus Sicht der Antragstellerin kritisch zu würdigende Erschließung; denn die Regelung zur Erschließung in einer Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht drittschützend (z. B. BayVGH, B.v.03.02.2014 - 9 CS 13.1916 -, juris Rn. 14).

Auch das Hinzutreten von mehr Wohneinheiten als bisher ist grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der einen Drittschutz begründen kann; ob sich der dörfliche Bereich um die gegenüber dem Vorhabensgrundstück südlich auf der anderen Straßenseite gelegene Kirche verändert, ist kein für den Drittschutz der Antragstellerin relevanter Gesichtspunkt.

Die Geltendmachung einer erhöhten Lärmbelastung durch die hinzukommenden Wohneinheiten wäre zwar tatsächlich ein Gesichtspunkt, der für den Drittschutz der Antragstellerin relevant sein könnte. Allerdings ist aus der bloßen Behauptung einer nicht tolerierbaren Lärmbelastung nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer solchen zu schließen. Weiteren Vortrag hierzu machte die Antragstellerin nicht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach Aktenlage besteht hierfür auch kein nachvollziehbarer Hinweis. Denn ebenfalls nach Aktenlage ging das Landratsamt bei der ursprünglichen Genehmigung im Jahr 2002 wie wohl auch bei den sukzessive erfolgten Verlängerungen, die schließlich in die streitgegenständliche Verlängerung mündeten, zu Recht von einer Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB aus. Die mit einem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben verbundene Lärmbelastung ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Für eine Rücksichtslosigkeit, die der Baugenehmigung bzw. der Verlängerung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entgegengehalten werden könnte, sind tatsächliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 5. November 2016 dazu, dass die genehmigte Wohnnutzung nicht mehr von der ursprünglich vorhandenen landwirtschaftlichen Privilegierung erfasst sei, stehen dem nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass die Antragstellerin eine fehlende Privilegierung nicht geltend machen könnte, da die Vorschriften über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich keinen Drittschutz entfalten (BVerwG, B.v.03.04.1995 - 4 B 47/95 -, juris Rn. 2), liegt zumindest das Vorhabensgrundstück jedenfalls nach Aktenlage nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB), sondern im sog. unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, weswegen dort eine Wohnnutzung vollkommen unabhängig von einer bestehenden landwirtschaftlichen Privilegierung zulässig ist. Ob das auch für das Grundstück der Antragstellerin gilt, was nach Aktenlage fraglich erscheint, und ob die Antragstellerin aus diesem Gesichtspunkt nicht von vorneherein mit Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen ist, kann daher offenbleiben.

Auch die übrigen geltend gemachten Gesichtspunkte erlauben nicht im Ansatz den Schluss auf eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in drittschützenden Vorschriften.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2369/15.TR.- abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

2

Sie sind Eigentümer der Flurstücke Gemarkung K., Flur … Nrn. … und … . Das an der S.-Straße gelegene Flurstück Nr. … mit 658 qm ist mit einem Wohnhaus bebaut, das rückwärtig anschließende Flurstück Nr. … wird als Garten genutzt. Westlich grenzt das Flurstück Nr. … Nr. … (nun aufgegangen in dem Flurstück Nr. …) an. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin vom 13. Juni 2014 bescheinigte der Beklagte dieser mit Bauvorbescheid vom 25. Juli 2014, auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 BauGB sei ihr Vorhaben zum Bau eines Wohnhauses zulässig. Unter dem 15. Juli 2014 legte der Beigeladene im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück vor. Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 29. September 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten. Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf 12 Pkw-Stellplätze für dieses Wohnhaus. Davon sind die Stellplätze Nr. 1-6 entlang der S.-Straße vorgesehen, die Stellplätze Nr. 7 und 8 im rückwärtigen Bereich des früheren Flurstückes Nr. … mit Zufahrt entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger und die Stellplätze 9-12 auf dem südlich angrenzenden früheren Flurstück Nr. … . Dabei liegt der Stellplatz Nr. 9 in einem Abstand von etwa 3 m zur westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger, die Stellplätze Nr. 10-12 liegen an der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, wo sich auf dem Nachbargrundstück eine Garage befindet. Die Zufahrt soll von der B. Straße aus erfolgen.

3

Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … mit 654 qm, das südlich an das Hausgrundstück der Kläger angrenzt, der Bau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten und mit 14 PKW-Stellplätzen genehmigt, von denen die Stellplätze Nr. 1-5 an bzw. in der Nähe der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. … der Kläger und Nr. 6 an der südlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, jeweils auf dem Flurstück Nr. …, angelegt werden sollen, die Stellplätze 7-10 auf dem Flurstuck Nr. …, an dessen Westgrenze und die Stellplätze Nr.11-14 auf dem weiter entfernt gelegenen Flurstück Nr. … . Die Zufahrt zu den Stellplätzen 1-10 soll über das Flurstück Nr. … erfolgen.

4

Die Kläger legten mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Widerspruch gegen den ihnen nicht bekanntgegebenen Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 ein. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und der Stellplätze für beide Vorhaben im rückwärtigen Ruhebereich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weil der Bebauungsplan „R. Straße“ wegen fehlender Ausfertigung nicht anwendbar sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Umgebungsbebauung, die sich wegen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes als Mischgebiet oder Dorfgebiet darstelle. In einem solchen Gebiet müssten die Bewohner mit Lärm und Luftverschmutzungen durch den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses rechnen. Anders als möglicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet hätten sie keinen Anspruch auf eine Ruhezone in ihrem Garten. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Maß der baulichen Nutzung, da im Umfeld vergleichbare Vorhaben vorhanden seien. Ein weiteres Bauvorhaben des Beigeladenen müsse unberücksichtigt bleiben, da die Verfahren getrennt voneinander durchgeführt würden. Der von der Grundstückseigentümerin beantragte Bauvorbescheid sei aufgrund der von ihr dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten Grundlage des Bauantrages, so dass es keiner gesonderten Entscheidung über den Bauvorbescheid bedürfe.

6

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße schon für sich betrachtet gegen sie schützende Vorschriften. Es sei jedoch trotz der formal getrennten Verfahren materiell eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch das Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. … einbeziehe. Jedenfalls durch die Häufung der Stellplätze für beide Vorhaben sowie deren Anordnung und Zufahrt werde der hintere Ruhebereich der benachbarten Grundstücke völlig zerstört. Dies sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht hinzunehmen. Das Vorhaben überschreite die faktische hintere Baugrenze deutlich. Auf diesen Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BauNVO könnten sich die Kläger auch berufen, da die Vorschrift im konkreten Fall nachbarschützend sei. Es liege ein Austauschverhältnis vor, weil die Nachbarn entsprechend einem erkennbaren Ordnungsprinzip zugunsten einer intensiv durchgrünten Ruhe– und Erholungszone im rückwärtigen Bereich auf eine Bebauung im hinteren Grundstücksteil verzichtet hätten. Das Wohngebäude mit 6 Wohneinheiten und dem entsprechenden Stellplatzbedarf füge sich nicht in die Umgebung ein, vergleichbare Gebäude seien nicht vorhanden. Wegen der zusätzlichen Genehmigung des Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. … kämen insgesamt 19 Stellplätze im Blockinnenbereich dazu. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO vor. Eine derartige Störung sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht zumutbar, weil es sich um einen als Ruhe- und Erholungszone ausgestalteten Blockinnenbereich handele. Die Baugenehmigung sei auch nichtig, weil nicht erkennbar sei, welche der Nebenbestimmungen Auflagen und welche Bedingungen seien. Außerdem sei die Immissionsbelastung nicht ermittelt worden.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Baugenehmigung vom 25. Juli 2014 und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 der Klage teilweise stattgegeben und die Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7 bis 12 und deren Anordnung aufgehoben. Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die Genehmigung des Wohnhauses selbst liege nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht verletzt, die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche seien nicht drittschützend. Das Wohnbauvorhaben sei auch nicht wegen der Zahl der Wohneinheiten und seiner Höhe rücksichtslos, es wirke nicht erdrückend. Rücksichtslos gegenüber den Klägern seien jedoch der durch das Wohngebäude ausgelöste zusätzliche Kraftfahrverkehr sowie die Zahl und Anordnung der Stellplätze. Denn die Flurstücke Flur … Nrn. … und … der Kläger würden durch die genehmigten Stellplätze des Vorhabens und des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und ihre Zufahrten umschlossen, so dass der nicht immissionsvorbelastete rückwärtige Ruhebereich vollständig aufgehoben werde. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, obwohl beide Vorhaben eigenständig zu genehmigen seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen könne auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, weil Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stünden. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen gälten danach mehrere Anlagen derselben Art, die einem räumlichen Zusammenhang stünden, als einzige Anlage. Auch nach der TA Lärm sei die Gesamtbelastung maßgeblich. Hier stünden die für zwei Vorhaben des Klägers erforderlichen Stellplätze als Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen Zusammenhang. Der rückwärtige Grünbereich der Grundstücke der Kläger sei eine rückwärtige Ruhezone ohne Vorbelastung durch störende Einflüsse. Die benachbarten Betriebe, ein Weinbaubetrieb, ein Goldschmiedebetrieb sowie eine Apotheke, eine Fußpflegepraxis und eine Arztpraxis hätten keine störenden Auswirkungen. Mit der Änderung auf den Flurstücken Nrn. …, … und … und der Zufahrt in unmittelbarer Nähe der klägerischen Grundstücke werde der rückwärtige Ruhebereich stark beeinträchtigt, insbesondere auch wegen der sehr beengten Situation in diesem Bereich. Da die Stellplätze ein abtrennbarer Teil des genehmigten Gesamtbauvorhabens seien, sei nur dieser Teil des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

12

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch die Stellplätze Nr. 7-12 Nachbarrechte nicht verletzten. Es sei wegen des benachbarten Hotelbetriebes mit Weinbau und Landwirtschaft von einem Dorfgebiet oder Mischgebiet auszugehen, in dem die vom Parkplatz eines Mehrparteienwohnhauses ausgehenden Störungen in jedem Fall zumutbar seien. Selbst in einem allgemeinen Wohngebiet seien nach § 13 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nachdem die Stellplatzsatzung für unwirksam erklärt worden sei, seien mindestens 9 Stellplätze zulässig, so dass die Genehmigung nur für 3 der genehmigten 12 Stellplätze hätte aufgehoben werden dürfen, nicht aber für 6. Dies gelte auch für den rückwärtigen Grundstücksbereich, denn es gebe keinen Rechtssatz, dass im hinteren Grundstücksbereich keine Stellplätze zulässig seien. Überdies befänden sich die umstrittenen Stellplätze nicht unmittelbar hinter dem Anwesen der Kläger, sondern seitlich und die Zufahrt entlang der Grenze der Kläger führe nur zu 2 Stellplätzen. Wegen der nahen B. Straße sei der rückwärtige Grundstücksbereich bereits vorbelastet. Wenn erst das weitere Vorhaben des Klägers verwirklicht worden sei, stellten die umstrittenen Stellplätze keine wahrnehmbare Belastung mehr dar. Dieses Vorhaben sei jedoch gesondert zu beurteilen, so dass sich eine Gesamtbetrachtung verbiete. Die Baugenehmigung könne nicht hinsichtlich einzelner Stellplätze aufgehoben werden, weil die verbleibende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 LBauO rechtwidrig sei.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.

15

Der Beigeladene beantragt gleichfalls,

16

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.

17

Zur Begründung führt er aus: Die Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7-12 sei zu Unrecht erfolgt. Die Genehmigung sei hinsichtlich der Stellplätze nicht rechtswidrig. Diese seien nach § 12 Abs. 1 LBauO in dem vorhandenen Dorfgebiet oder Mischgebiet zulässig. Das Mehrfamilienhaus sei nicht rücksichtslos. Es halte die Abstandsvorschriften ein und wirke nicht erdrückend. Die Zahl der Wohneinheiten sei für die Beurteilung, ob es sich einfüge unbeachtlich. Selbst in Wohngebieten seien die durch bedarfsgerechte Stellplätze ausgelöste Immissionen in der Regel hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stellplätze Nr. 9-12 lägen von dem Flurstück Nr. … und dem Wohnhaus der Kläger am weitesten entfernt und würden wegen eines Geländeversprungs von der B. Straße aus angefahren. Nur für die Stellplätze Nr. 7 und 8 werde die Zufahrt entlang dem Flurstück Nr. … genutzt. Eine Gesamtbetrachtung aller Stellplätze im rückwärtigen Wohnbereich sei nicht möglich und lasse sich auch nicht aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz herleiten. Die Bauvorhaben des Beigeladenen seien in eigenständigen Verfahren zu beurteilen. Es handele sich nicht um eine im hier vorliegenden Dorf- oder Mischgebiet ortsunübliche Nutzung.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufungen zurückzuweisen.

20

Es handele sich nicht um ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet, sondern um ein allgemeines Wohngebiet. Der vorhandene Hotel- und Weinbaubetrieb präge die Umgebung nicht, denn er sei nach Südosten in Richtung des Altdorfes orientiert und ein Fremdkörper, der jedenfalls den nordwestlich von ihm gelegenen Bereich nicht präge. Im Übrigen seien die Eigentümer in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht weniger schutzbedürftig als die in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass eine Vielzahl von Stellplätzen im hinteren Ruhebereich errichtet werden solle. Die Anordnung der Stellplätze Nr. 7-12 verstoße unabhängig vom Gebietscharakter gegen § 47 LBauO sowie das Rücksichtnahmegebot. Zwar lägen die Stellplätze nicht unmittelbar an der Grenze ihres Grundstückes. Es seien jedoch Fahrbewegungen unmittelbar an der Grenze erforderlich. Die Zufahrt zu den Stellplätzen Nr. 7 und 8 verlaufe entlang der Grenze ihres Flurstückes Nr. … . Eine Vorbelastung durch die B. Straße bestehe nicht. Eine Gesamtbetrachtung beider Vorhaben sei geboten, es bestehe ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang, so dass die Stellplätze als eine Anlage zu betrachten seien. Ihr Flurstück Nr. 266/8 sei dann von insgesamt 16 Stellplätzen umgeben. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Die geplanten Stellplätze führten dazu, dass das Hausanwesen der Kläger von allen Seiten erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt werde. Die Zufahrt von der B. Straße aus sei ungeeignet. Sie sei zu schmal und unübersichtlich, so dass bei Gegenverkehr eine erhöhte Belastung durch Rangiervorgänge entstehe, überdies seien Höhenunterschiede zu überwinden. Die Baugenehmigung sei im Übrigen wegen Unbestimmtheit und mangelnder Ermittlung der Immissionen nichtig.

21

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

23

Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat der Beigeladene die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt: Es lägen neue Tatsachen vor, weil er wegen Zahl und Anordnung der Stellplätze einen Tekturantrag gestellt habe und zusichere, von der Baugenehmigung nur entsprechend den Tekturanträgen Gebrauch zu machen. Damit entfalle die Beschwer für die Kläger.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

25

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das genehmigte Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verstößt; insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Baugenehmigung nicht wegen Unbestimmtheit gegen die Kläger schützende Vorschriften verstößt, zumal es durch Auslegung bestimmbar ist, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um Auflagen oder Bedingungen handelt.

26

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten Stellplätze vor.

27

Die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Stellplätze verstoßen für sich betrachtet nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (a). Eine Berücksichtigung auch der durch die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze ist hier nicht geboten (b).

28

a) Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 [347]).

29

Grundsätzlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, jedoch in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). Diese Einschränkung gilt hier nicht, da es sich um ein Dorfgebiet oder Mischgebiet handelt, wie schon die beiden östlich des Grundstücks der Kläger gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe belegen. Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch für den Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen.

30

Das ist hier nicht der Fall. Die im Umfeld des Grundstückes der Kläger durch die Baugenehmigung vom 29. September 2014 genehmigten zwölf Stellplätze verteilen sich auf drei Standorte: Sechs Stellplätze sind nördlich vor dem Wohngebäudes zwischen diesem und der K.-Straße angeordnet. Diese sind wegen ihrer Lage unmittelbar an der Straße zweifellos zumutbar. Die weiteren Stellplätze befinden sich im rückwärtigen Bereich der Wohngebäude. Hier liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ergibt.

31

Zwei Stellplätze (Nr. 7 und 8) sind hinter dem Wohnhaus mit einem Abstand von 7 m von der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger vorgesehen. Die Zufahrt verläuft auf einer Strecke von ca. 25 m unmittelbar entlang der Grenze der Kläger. Die Benutzung der Stellplätze erfordert Wendevorgänge im Bereich zwischen der Grenze der Kläger und den Stellplätzen. Der Freisitz der Kläger befindet sich an der südwestlichen Ecke ihres Wohnhauses.

32

Die übrigen vier Stellplätze sind weiter südlich auf dem früheren Flurstück Nr. … geplant. Die Zufahrt erfolgt von der B. Straße aus. Drei dieser Stellplätze (Nr. 10, 11 und 12) befinden sich an der Grenze zum westlich anschließenden Flurstück Nr. …, der verbleibende (Nr. 9) ca. 3 m von der Grenze zum Flurstück Nr. … der Kläger und etwa 15 m vom Wohnhaus der Kläger und ihrem Freisitz entfernt. Die Wendevorgänge zur Benutzung dieser Stellplätze finden schwerpunktmäßig etwa 25 m von Wohnhaus und Freisitz der Kläger entfernt statt.

33

Nach Einschätzung des Senats auf der Grundlage seines bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruckes von der örtlichen Situation gehen von diesen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplätzen mit ihren Zufahrten keine für die Kläger unzumutbaren Belästigungen aus. Die Zufahrt der Stellplätze Nr. 7 und 8 führt zwar unmittelbar an der Grenze des Grundstückes der Kläger entlang und die Stellplätze selbst befinden sich, ebenso wie der Stellplatz Nr. 9 in der Nähe des Freisitzes der Kläger. Die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen erscheinen jedoch auch angesichts der erwartbaren geringen Zahl an Fahrten nicht unzumutbar. Störungsmindernd wirkt darüber hinaus der an der Grenze vorhandene Strauchbewuchs. Die übrigen Stellplätze sind vom Grundstück der Kläger weiter entfernt und lassen keine so erhebliche zusätzliche Belastung befürchten, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Der Einholung einer Immissionsprognose bedarf es zu dieser Einschätzung nicht, weil es nicht um die Einhaltung bestimmter Grenzwerte geht, sondern eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles.

34

b) Die Genehmigung der Stellplätze für das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … erweist sich auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. … als rechtswidrig.

35

Selbst wenn die mit den Baugenehmigungen vom 29. September 2014 und 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze nicht schon jeweils für sich genommen, sondern erst aufgrund ihres Zusammenwirkens rücksichtslos wären, spräche alles dafür, nur eine der beiden Genehmigungen zu beanstanden und aufzuheben. Bei der Frage, welche der beiden Genehmigungen Bestand haben soll, ist das Prioritätsprinzip als sachgerechtes Kriterium anerkannt (vgl. zur Konkurrenz paralleler Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 <521>). Denn das Vertrauen in die früher erteilte Genehmigung verdient in aller Regel mehr Schutz als das Vertrauen in den Bestand der späteren Genehmigung. Der sich erst aus einer Kumulation beider Vorhaben ergebenden Unzumutbarkeit müsste daher durch die Aufhebung der zweiten Genehmigung vom 11. Dezember 2014 begegnet werden. Die hier allein zu beurteilende Genehmigung vom 29. September 2014 bliebe darum unberührt.

36

Dem Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. … kommt auch nicht wegen des hierfür bereits zuvor erteilten Bauvorbescheides die zeitliche Priorität zu. Denn der immer wieder verlängerte Bauvorbescheid vom 3. August 1987, der zuletzt durch Bauvorbescheid vom 6. Januar 2014 erneuert wurde, bezog sich nicht auf das mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigte Vorhaben, sondern auf ein Vorhaben auf einem kleineren Grundstück und mit einer anderen Erschließung (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG -). Insbesondere umfasste der Bauvorbescheid mangels einer entsprechenden Beschreibung des Vorhabens auch nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit der Stellplätze, die Gegenstand der Baugenehmigung sind.

37

Ein zeitlicher Vorrang kommt dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. 268/9 schließlich auch nicht aufgrund der Zeitpunkte der Bauantragsstellung oder des Erlasses der Widerspruchsbescheide zu. Die Bauanträge für beide Baugenehmigungen wurden jeweils mit Schreiben vom 15. Juli 2014 gestellt, sie gingen nach der Eingangsbestätigung des Beklagten beide am 31. Juli 2014 ein. Die Vollständigkeit der Bauunterlagen für das zuerst genehmigte Vorhaben bestätigte der Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 4. August 2014, für das später genehmigte Vorhaben erst mit Schreiben vom 19. September 2014. Die zeitliche Reihenfolge der Vollständigkeit der Bauunterlagen entspricht also der Reihenfolge der erteilten Genehmigungen, so dass keine Veranlassung zur Prüfung besteht, ob der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Antrag mit vollständigen Bauunterlagen vorlag (vgl. dazu Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013 Rn. 493; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff, jeweils m.w.N.). Auch wurde über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. September 2014 früher (am 28. Januar 2015) entschieden, als über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 (am 21. Mai 2015).

38

Besondere Umstände des Einzelfalles, die ein Abweichen von der zeitlichen Reihenfolge der Baugenehmigungen verlangen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene als Bauherr beider Vorhaben keinem der beiden Vorhaben den Vorrang eingeräumt, sondern lediglich erklärt, dass eine getrennte Beurteilung erfolgen müsse.

39

Die vom Beigeladenen nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines von ihm gestellten Tekturantrages ist nicht geboten. Es ist nicht absehbar, dass dadurch eine Erledigung eintritt, zumal wegen der bestehenden Veränderungssperre zweifelhaft ist, ob der Tekturantrag Erfolg haben wird.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. VwGO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamt-schuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Änderung der Baugenehmigung vom 17. Mai 2011, mit der immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen für den Betrieb einer Tankstelle mit Waschhalle und Verkaufsraum auf dem benachbarten Grundstück neu gefasst worden sind; dabei ist zu ihren Lasten der Immissionsrichtwert um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses angehoben worden.

Die Kläger haben zunächst in einem Vergleich vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Baugenehmigung vom 4. November 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 3. Dezember 1999 für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle, Verkaufsraum und Tankstellendach akzeptiert. In der Genehmigung war festgesetzt worden, dass der Betriebslärm den Immissionsrichtwert von 57 dB(A) vor den Fenstern in der Nordfassade ihres Wohnhauses nicht überschreiten darf. Nachdem die Kläger durch eine Immissionsprognose der Fa. … von September 2004 belegt hatten, dass - anders als nach der von der Beigeladenen zu 1 zunächst eingeholten Lärmprognose - der Immissionsrichtwert bei einer realistischen Kundenfrequenz von 612 Fahrzeugen pro Tag überschritten werde, verlangten sie vom Landratsamt, das Genehmigungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 (Az. 1 B 08.2890) wurde der Beklagte verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger wiederaufzugreifen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im wiederaufgegriffenen Verfahren wurde auf Anforderung des Landratsamts von der Beigeladenen zu 1 eine schalltechnische Untersuchung zur Geräuschentwicklung in der Nachbarschaft der I* … … … … … … mbH (nachfolgend „…“) vom 15. April 2011 vorgelegt. Danach werde an den Immissionsorten auf dem Anwesen der Kläger der für ein Mischgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags eingehalten. Da weitere gewerbliche Geräuschemittenten in der Umgebung der Tankstelle nicht vorhanden und auch nicht geplant seien, sei es auch angesichts der vorhandenen Vorbelastung durch den Verkehrslärm (Bahnlinie, Straßenverkehr) aus fachlicher Sicht vertretbar, im südlich von der Tankstelle gelegenen Mischgebiet den vollen Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für die Tankstelle zur Verfügung zu stellen. In der Folge wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2011 u.a. die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung in der Baugenehmigung in Nummer 2.2.2 dahingehend abgeändert, dass der maßgebliche Beurteilungspegel an Nordseite des Wohnhauses der Kläger tags den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten dürfe.

Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2011 sowie auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 4. November 1999 in der Fassung der 1. Änderung vom 3. Dezember 1999 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Mai 2011 sei rechtmäßig. Das Landratsamt habe im Änderungsbescheid gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung den Immissionsrichtwert für die Nordseite des Wohnhauses der Kläger zu Recht um 3 dB(A) und damit im zulässigen Rahmen des Richtwerts für Dorf- und Mischgebiete angehoben. Die von den Klägern angenommene maximale Auslastung von 1.344 Kfz pro Tag gehe von einer in der Realität unmöglichen Tankgeschwindigkeit aus und könne daher nicht Grundlage für eine entsprechende Berechnung sein. Auch die Hessische Tankstellenstudie, die auch dem von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. … vom 6. September 2004 zugrunde gelegen habe, gehe nicht von einer technisch möglichen, sondern von der üblichen Auslastung aus. Die Einhaltung der beauflagten Lärmrichtwerte ergebe sich aus den Berechnungen des Gutachters der Fa. …, denen die tatsächliche Auslastung im zweitumsatzstärksten Monat des Jahres aufgrund einer Auswertung der Kassenzettel zugrunde gelegen habe. Die maßgeblichen Werte der Spitzenpegel von 90 dB(A) würden sowohl nach dem Gutachten der Fa. … als auch nach dem Gutachten der Fa. … unterschritten. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 könne keine Bindungswirkung entnommen werden, nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger zu treffen. Im Übrigen sei der Antrag auf Aufhebung der (ursprünglichen) Baugenehmigung unzulässig, da die Baugenehmigung bestandskräftig sei und es auch - mangels Rechtsverletzung der Kläger - an einem sachlichen Grund für die Aufhebung fehle.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger weiterhin ihr Begehren in unverändertem Umfang. Der Vergleich vom 25. September 2001 in dem Verfahren vor der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts sei spätestens durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2009 gegenstandslos geworden. Der Beklagte sei darin zu einem Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens verurteilt worden, weil die ursprüngliche Baugenehmigung, beruhend auf falschen Angaben der Beigeladenen zu 1, keinen ausreichenden Lärmschutz für die Kläger vorgesehen habe und daher von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) sei nicht erkennbar. Der Senat habe den Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, weil mit dem …-Gutachten vom 6. September 2004 ein neues Beweismittel vorgelegen habe, das zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dabei sei es nicht um eine Ergebnisoffenheit gegangen, vielmehr habe für den Senat festgestanden, dass es zu einem besseren Lärmschutz für die Kläger kommen werde. Offen sei lediglich gewesen, welche Nebenbestimmungen im Einzelnen zu treffen seien. Insoweit sei ein Vertrauensschutz der Kläger zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem faktischen Mischgebiet aus. Tatsächlich handle es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, insbesondere gehörten zu diesem Gebiet auch die westlich der B … gelegenen Grundstücke. Zudem müsse auch die vor Errichtung der Tankstelle vorhandene (Wohn-) Nutzung berücksichtigt werden. Der ursprünglich festgesetzte Wert von 57 dB(A) stelle einen zulässigen Mittelwert dar. Auch leide das Gutachten der Fa. … an entscheidungserheblichen Mängeln, insbesondere sei die ehemalige Werkstatt der Kläger entgegen Buchst. b der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm nicht als Immissionsort herangezogen worden, obwohl das Gebäude nach der Lebensplanung der Kläger zu Wohnzwecken ausgebaut werden solle. Der Berechnung müsse die maximale Auslastung der Tankstelle entsprechend den Vorgaben der Nummer A. 1.2 Abs. 2 Buchst. a des Anhangs der TA Lärm zugrunde gelegt werden, zumindest aber müsse auf den umsatzstärksten Monat abgestellt werden. Bei einer derartigen Auslastung könne - auch wenn entsprechend der Genehmigung nur von einem Tank-Lkw pro Tag ausgegangen werde - ein Wert von 60 dB(A) nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass Überschreitungen ein „Vollzugsproblem“ darstellen würden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2013 den Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2011 aufzuheben. Sie beantragen weiter, die der Beigeladenen zu 1 mit Bescheiden vom 4. November 1999 und 3. Dezember 1999 erteilte Baugenehmigung aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen‚

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 2. Mai 2017 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Die gegen die Baugenehmigung aus dem Jahr 1999 gerichtete Anfechtungsklage ist bereits unzulässig (1.). Die gegen den Änderungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Landratsamts vom 17. Mai 2011 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (2.). Die dabei zu Lasten der Kläger erfolgte Anhebung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses (IO 2a) auf 60 dB(A) ist rechtmäßig. Sie ist weder durch das wiederaufgegriffene Verwaltungsverfahren gesperrt, noch überschreitet die Belastung durch die Tankstelle der Beigeladenen zu 1 den festgesetzten Immissionsrichtwert.

1. Der Antrag der Kläger auf Aufhebung des ursprünglichen Baugenehmigungsbescheids ist unzulässig. Die Anfechtungsklage scheitert an der Bestandskraft der ursprünglichen Baugenehmigung aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren M 16 K 00.1037 am 25. September 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Darin hatten sich die Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 darauf geeinigt, dass mit den dort im Einzelnen getroffenen Regelungen die Streitigkeiten hinsichtlich der Tankstelle der Beigeladenen zu 1 ihre Erledigung finden. Dieser Vergleich ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht durch das Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 gegenstandslos geworden. Denn durch das vorgenannte Urteil wurde der Beklagte nur verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren für die Tankstelle hinsichtlich der Prüfung der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger wieder aufzugreifen. Die Schlussfolgerung der Kläger, die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens ermögliche es, die Baugenehmigung als Ganzes zu Fall zu bringen, ergibt sich daraus nicht. Die Sachentscheidung in Nummer I des Tenors, wonach die Verpflichtungsklage auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung abgewiesen wurde und die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils (UA Rn. 57, 59, 60 und 70), dass aufgrund der Prognose der Fa. … vom 6. September 2004 im aufzugreifenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Verschärfung der dem Schutz des Anwesens der Kläger vor den Tankstellengeräuschen dienenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zu erwarten sei, lassen die Bestandskraft der Baugenehmigung im Übrigen unberührt.

Aus diesem Grund bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, ohne Erfolg.

2. Die Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 17. Mai 2011 ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Soweit die Kläger sich gegen die Nummern 3.3.2 (zum Beurteilungspegel an der Westfassade des Wohnhauses der Kläger von 57 dB(A) tags), 3.3.3 (zu den kurzzeitigen Geräuschspitzen) und 3.3.4.2 (zum Nachtbetrieb) wenden, ist sie unzulässig. Denn die in Nummern 3.3.2 und 3.3.3 getroffenen Nebenbestimmungen entsprechen der Regelung in der bestandskräftigen ursprünglichen Baugenehmigung. Die in Nummer 3.3.4.2 getroffene Regelung resultiert aus dem Vergleich vom 25. September 2001. Sie dient ebenfalls dem Schutz der Kläger und stellt eine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung dar. Es fehlt daher an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Kläger die Aufhebung der Anhebung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite ihres Wohnhauses (IO 2a) verfolgen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Anhebung des Immissionsrichtwerts auf 60 dB(A) an der nördlichen Gebäudeseite des Wohnhauses der Kläger in Nummer 3.3.2 des Änderungsbescheids im Rahmen des insoweit wiederaufgenommenen Baugenehmigungsverfahren nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist rechtmäßig und für die Kläger zumutbar. Sie entspricht dem objektiv-rechtlich den Klägern zustehenden Schutzniveau. Da es sich bei einer Baugenehmigung einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen um eine ohne Ermessensspielraum zu treffende (gebundene) Verwaltungsentscheidung handelt, kommt es weder auf die Frage, wann der Tankstellenbetrieb auf dem westlich der B … liegendem Grundstück FlNr. … eingestellt wurde, noch auf die Hintergründe der Festsetzung des Immissionsrichtwerts von 57 dB(A) in der ursprünglichen Baugenehmigung entscheidungserheblich an. Ebenso wenig ist es wegen Art. 46 BayVwVfG von Bedeutung, ob an der angegriffenen Entscheidung Personen mitgewirkt haben, die möglicherweise nach Art. 21 BayVwVfG befangen gewesen sind. Die Kläger werden durch die Anhebung des Immissionsrichtwerts nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Welche Geräuschimmissionen den Klägern aufgrund des Tankstellenbetriebs der Beigeladenen zu 1 zuzumuten sind, beurteilt sich anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 303). Dabei kommt der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes, soweit sie - wie hier - für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit jeweils konkrete Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.12 - BVerwGE 119, 329; BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 - BayVBl 2011, 181). Einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung des Immissionsrichtwerts nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) können die Kläger nicht beanspruchen, weil das Gebiet, in dem das Grundstück der Kläger liegt, bestenfalls einem Mischgebiet entspricht (Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm).

Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Tankstelle, die aufgrund ihrer bestandskräftigen Genehmigung bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen ist, und die südlich anschließende Bebauung im Osten der B … die Anforderungen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erfüllen. Auf die Bebauung westlich der B … kommt es nicht an, weil der Bundesstraße wegen ihrer Breite und Verkehrsbedeutung trennende Wirkung zukommt. Nördlich der Tankstelle endet die Bebauung. Das Bahnhofsgebäude folgt erst in einer Entfernung von 150 m. Südlich der Tankstelle stehen das Wohngebäude der Kläger und ein weiteres Wohnhaus. Da im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids die südlich anschließende Freifläche noch nicht bebaut war - das Haus mit Apotheke und Arztpraxis ist erst Ende 2011 genehmigt worden -, und der weiter südlich folgende Gasthof mit Metzgerei sowie der Lebensmittelmarkt mehr als 70 m von den Wohnhäusern entfernt sind, spricht einiges dafür, dass auch südlich des zweiten Wohnhauses der Bebauungszusammenhang endet. Einer Tankstelle und zwei Wohnhäusern fehlt aber bereits das für einen Ortsteil erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht. Bei einem Siedlungssplitter im Außenbereich wäre das angemessene Schutzniveau mangels eines Außenbereichs-Immissionsrichtwerts unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Grund einer Beurteilung im Einzelfall zu bestimmen, das keinesfalls besser als der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet liegen kann.

Aber auch soweit zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass der Bebauungszusammenhang östlich der B … sich bis zum Edeka-Markt erstreckt und damit von einem Innenbereich nach § 34 BauGB auszugehen ist, können die Kläger einen weitergehenden Schutz als die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) für ein Mischgebiet nicht beanspruchen. Denn bei dieser städtebaulichen Situation, bei der aufgrund der prägenden Wirkung, die dem bestandskräftig genehmigten Tankstellenbetrieb der Beigeladenen zu 1 zukommt sowie aufgrund der im weiteren südlichen Verlauf überwiegend vorhandenen gewerblichen Nutzungen, sind die Wohnnutzung und die das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung weder quantitativ noch qualitativ in etwa gleich ausgeprägt (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309). Insoweit liegt es nahe, aufgrund der im Vordergrund stehenden gewerblichen Nutzung von einer Gemengelage auszugehen, wobei nach Nummer 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm auch insoweit der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet/Dorfgebiet nicht überschritten werden soll.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich die das Lärmschutzniveau vorgebende nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gemengelage oder bestenfalls als Mischgebiet dar. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirkt und andererseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Soweit die Kläger die Wohnbebauung westlich der Bundesstraße zur näheren Umgebung rechnen, weil die Emissionen des Tankstellenbetriebs sich auch dort auswirken und daher in der Baugenehmigung Immissionsrichtwerte für die Wohngebäude westlich der Bundesstraße festgesetzt worden sind, verkennen sie, dass allein die Reichweite der Immissionen eines Gewerbebetriebs die nähere Umgebung nicht zu bestimmen vermag. Vielmehr wird die wechselseitige bodenrechtliche Prägung durch Bau- und Nutzungsstrukturen, Freiflächen und andere Trennungslinien entsprechend der tatsächlichen baulichen Situation bestimmt, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.02 - juris). Auf der Grundlage der Feststellungen im Ortstermin vom 2. Mai 2017 gehört die Bebauung westlich der B … nicht mehr zur näheren Umgebung des Tankstellengeländes. Neben der Breite der Bundesstraße und ihrer Verkehrsbedeutung finden sich zu beiden Seiten der Bundesstraße deutlich abgegrenzte unterschiedliche Nutzungsstrukturen. Während der Bereich westlich der Bundesstraße überwiegend von Wohnnutzung geprägt ist, herrscht östlich der Bundesstraße die gewerbliche Nutzung vor. Selbst wenn man zugunsten der Kläger wegen der ebenfalls anzutreffenden Wohnnutzung ein Mischgebiet annimmt mit der Folge, dass sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die zulässige Nutzungsart allein nach § 6 BauNVO bestimmt, können die Kläger keinen günstigeren Immissionsrichtwert als 60 dB(A) beanspruchen.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist im vorliegenden Fall nach der TA Lärm keine Reduzierung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) geboten, weil keine relevante Vorbelastung vorhanden ist. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist nach Nummern 3.2.1 Abs. 1 und 2.4 Abs. 3 der TA Lärm sichergestellt, wenn die aus Vor- und Zusatzbelastung bestehende Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Als Vorbelastung sind nach Nummer 2.4 der TA Lärm nur Geräuschemissionen von solchen Anlagen zu berücksichtigen, für die die TA Lärm gilt. Außer Betracht bleiben im vorliegenden Fall also insbesondere der von der B … ausgehende Verkehrslärm sowie der Lärm von der Bahnstrecke M* …-I* …, da Verkehrslärm - sofern er nicht anlagenbezogen ist - nach Nummer 1 der TA Lärm nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfällt. Der von dem westlich der B … gelegenen Betrieb auf der FlNr. … ausgehende Lärm muss den Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet einhalten. Daher kann dessen Immissionsbeitrag nicht zu einer relevanten Erhöhung der vom Tankstellenbetrieb ausgehenden Zusatzbelastung führen. Maßgeblicher Immissionsort auf dem Grundstück der Kläger sind nach Nummern 2.3 Abs. 1 und A.1.3 Buchst. a der TA Lärm die Fenster in der Nordfassade des Wohnhauses der Kläger. Entgegen der Auffassung der Kläger kann das ehemalige Werkstattgebäude des Klägers auf demselben Grundstück ungeachtet einer eventuellen Absicht, das Werkstattgebäude zu Wohnzwecken zu nutzen, nicht als Immissionsort berücksichtigt werden. Denn Nummer A.1.3 Buchst. b der TA Lärm findet keine Anwendung, wenn sich der maßgebliche Immissionsort wie vorliegend bereits nach Buchst. a der Vorschrift bestimmt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nach bebauten und unbebauten Flächen differenziert sowie aufgrund der Systematik der Vorschrift.

c) Die Erhöhung des Immissionsrichtwerts um 3 dB(A) auf 60 dB(A) ist auch nicht durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund des Urteils des Senats vom 30. Juli 2009 gesperrt. Denn die Rechtsfolge des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG, der die Korrektur einer bestandskräftigen Entscheidung erlaubt, beinhaltet nicht die Verpflichtung zum Erlass einer „günstigeren“ Entscheidung, sondern die Verpflichtung zum Erlass einer rechtmäßigen Entscheidung. Das Verwaltungsverfahren wird dabei zunächst in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung befunden hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.1992 - 9 B 18.92 - NVwZ-RR 1993, 667). Zugleich kann es in diesem neuen, vom ursprünglichen und abgeschlossenen Verfahren unabhängigen Verfahren darüber hinaus erforderlich werden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Bei der zu treffenden Sachentscheidung ist allein die für den Verwaltungsakt aktuell geltende materielle Rechtslage maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75.80 - BayVBl 1983, 24). Die Behörde ist im wiederaufgegriffenen Verfahren nicht auf die in Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121).

Auch aus dem Urteil des Senats vom 30. Juli 2009 ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Ausführungen (Rn. 60 und 70) stehen erkennbar im Zusammenhang mit den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG im Wiederaufnahmeverfahren. Davon unberührt bleibt jedoch die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Prüfung und Entscheidung, welche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung erforderlich sind, um das Anwesen der Kläger vor einer unzumutbaren Belastung durch die von der Tankstelle herrührenden Geräusche zu schützen (Rn. 64).

Die Kläger haben auch weder einen Anspruch auf Fortbestand des in der ursprünglichen Baugenehmigung festgesetzten Immissionsrichtwerts von 57 dB(A) noch genießen sie insoweit Vertrauensschutz. Denn aufgrund des Verweises in Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG auf die Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, nicht aber auf die Vertrauenstatbestände der Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 Abs. 2, 3 und 6 BayVwVfG ist klargestellt, dass ihnen kein Vertrauensschutz nach Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.1992 a.a.O.; Falkenbach in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 51 Rn. 24). Die Kläger haben mit dem von ihnen eingelegten „außerordentlichen Rechtsbehelf“ des Art. 51 BayVwVfG den Bestandsschutz der ursprünglichen Baugenehmigung, die einen Immissionsrichtwert von 57 dB(A) festgesetzt hat, selbst in Frage gestellt. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die näheren Umstände des Erlasses der Baugenehmigung an. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verböserung, d.h. eine dem Antragsteller ungünstigere Entscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren grundsätzlich möglich.

d) Der somit für die nördliche Gebäudeseite des Wohnhauses der Kläger maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 Buchst. c der TA Lärm von tags 60 dB(A) wird durch den vom Tankstellenbetrieb ausgehenden Lärm nach den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung der Fa. … nicht überschritten (Nummern 3.2.1 Abs. 1, 2.4 Abs. 2 und 2.10 der TA Lärm), sodass durch die festgelegten Nebenbestimmungen ein ausreichender Schutz der Kläger gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.12 - BVerwGE 119, 329; BayVGH, B.v. 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 - BayVBl 2011, 181).

Die Zusatzbelastung wird nach Nummer A.1.2 Abs. 2 Buchst. a der TA Lärm nach der „bestimmungsgemäßen Betriebsart“ mit dem höchsten Beurteilungspegel ermittelt. Diese Betriebsart wird durch die Betriebsbeschreibung des Inhabers des Betriebs und gegebenenfalls durch behördliche Regelungen bestimmt. Sie erfasst die üblicherweise anzutreffenden Betriebsmodalitäten, nicht jedoch die Maximalauslastung. Denn anderenfalls wäre für seltene Ereignisse nach Nummer 7.2 der TA Lärm kein Anwendungsbereich mehr vorhanden. Der Nummer 7.2 der TA Lärm liegt jedoch das Anliegen zugrunde, einen gerechten Ausgleich zwischen den Belangen der Nachbarschaft der emittierenden Anlage und dem Wunsch des Anlagenbetreibers zu schaffen, diese fallweise auch unter Überschreitung der grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nutzen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 14.395 - BauR 2015, 962). Da die Kundenfrequenz durch den Betreiber bei Tankstellen nur bedingt steuerbar ist aufgrund der im Einzelfall zu beachtenden Öffnungszeiten, der Lage der Tankstelle sowie etwaiger Zusatzangebote, ist von der üblichen Kundenfrequenz der konkreten Tankstelle auszugehen, die durch Erhebungen zu ermitteln ist. In diesem Sinn verfahren auch die Hessische Tankstellenstudie (Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Tankstellen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 1. Februar 1991 und 31. August 1999) und die Bayerische Parkplatzlärmstudie (Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen) des Bayerischen Landesamts für Umwelt von August 2007. Beide Studien gehen von einem realistischen Durchschnittsbetrieb aus. Die Hessische Tankstellenstudie aus dem Jahr 1999, die nach Erlass der TA Lärm 1998 überarbeitet wurde um die Auswirkungen auf die Beurteilung der Tankstellengeräusche zu untersuchen und das Prognosemodell auf die Systematik der neuen TA Lärm anzupassen, führt dazu unter Nummer 5.2.3 ausdrücklich aus, dass die beobachtete durchschnittliche Kundenzahl erheblich unter der (möglichen) Maximalauslastung liegt.

Die vorliegend zugrunde gelegte Kundenfrequenz im zweitstärksten Umsatzmonat mit 580 Fahrzeugen im Zeitraum von Montag bis Freitag entspricht diesen Anforderungen. Die insoweit von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Zahlen, die sich aus der tatsächlichen Auslastung im zweitstärksten Umsatzmonat des Jahres 2010 ergeben und auf einer Auswertung der Kassenzettel beruhen, wurden von den Klägern nicht substantiiert bestritten. Demgegenüber stellt sich die unter Beweis gestellte Forderung der Kläger, die Beigeladene zu 1 müsse zur Aufklärung der Frage der Höhe der tatsächlichen Frequentierung der Tankstelle sämtliche Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen seit Eröffnung der Tankstelle im Jahr 1999 vorlegen, als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Die Richtigkeit der zugrunde gelegten Kundenfrequenz wird auch durch die Werte der mit der Tankstelle der Beigeladenen zu 1 vergleichbaren Tankstelle in der Anlage 4 Nummer 4 der Tankstellenstudie bestätigt, die bei sechs Zapfstellen (vgl. dazu Nummer 5.2.5 der Tankstellenstudie) eine Gesamtanzahl von 647 Pkw aufweist. Darüber hinaus hat die Untersuchung der Fa. … auch entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie den Lärmbeitrag von besonderen Fahrzeugbewegungen, insbesondere von Motorrädern und Lkw berücksichtigt, um die Lärmentwicklung der Tankstelle realistisch zu erfassen. Entgegen der Behauptung der Kläger hat die Untersuchung der Fa. … auch Tankvorgänge von Motorrädern, Lkw und Traktoren erfasst (s. Nummer 4.2 Tankvorgänge). Das gilt in gleicher Weise für Besuche von Kunden, die nicht tanken, sondern lediglich im Shop einkaufen (s. Nummer 4.2 Pkw-Parkgeräusche). Dabei sind entsprechend der Hessischen Tankstellenstudie auch die begleitenden Geräusche, wie laute Unterhaltung und Radiogeräusche oder Hupen, erfasst. Parkvorgänge direkt an der Grenze zum Grundstück der Kläger und die mehrfache Anlieferung von Treibstoff pro Tag wurden zutreffend nicht berücksichtigt, da sie den in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen und der in Nummer II des gerichtlichen Vergleichs vom 25. September 2001 getroffenen Vereinbarung widersprechen. Da die schalltechnische Untersuchung der Fa. … nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass durch den Betrieb der Tankstelle der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird, besteht kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Eine Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Nummer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm ist im vorliegenden Fall aufgrund der umgehenden Vermischung mit dem Verkehr auf der Bundesstraße nicht geboten. Auch der Spitzenpegel, der im hier maßgeblichen Mischgebiet tagsüber bis zu 90 dB(A) betragen darf, wird im vorliegenden Fall unterschritten. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass auch das (ehemalige) Werkstattgebäude als maßgeblicher Immissionsort zu berücksichtigen wäre, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Buchst. b zu verweisen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1, § 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO), weil ihr Rechtmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene zu 2, die sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Baugenehmigung vom 5. November 2013 erteilte das Landratsamt P. a. d. I. dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. (Baugrundstück). Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R., das über seine gesamte westliche Seite an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Von den sieben genehmigten Stellplätzen sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert, während die restlichen drei Stellplätze und die fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks einander gegenüberliegend - getrennt durch eine etwa 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; die Anlage wird über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen, die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verläuft.

Die vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 9 K 13.5392 anhängig. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht zulasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauVNO). Die durch die Nutzung der Garagen und Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil sowie durch die an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Zufahrt zu erwartenden Störungen erwiesen sich in der konkreten Situation voraussichtlich als zumutbar, denn die rückwärtigen Grundstücksbereiche im maßgeblichen Geviert seien bereits durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen belastet; der vom Parkplatzbetrieb ausgehende Lärm sei im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO als sozial adäquat hinzunehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. November 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens wird die Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen dürfte.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden, von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Lärmemissionen für die Nachbarschaft unzumutbar sein können. Allerdings ist der vorliegende Fall gerade durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet, vor deren Hintergrund sich die Genehmigung der nördlichen Garagenanlage (drei Stellplätze und fünf Garagen) für den Antragsteller als voraussichtlich nicht mehr zumutbar erweisen wird. Insoweit lässt das Bauvorhaben das erforderliche Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller vermissen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), weil es sich in mehrfacher Hinsicht durch seine besondere Ausgestaltung von den bisher im Baugebiet vorhandenen Garagenanlagen abhebt. Der Senat sieht dabei im Folgenden als maßgebliches Baugebiet das im Süden durch die R.-Straße, im Westen und im Norden durch die S.-Straße und im Osten durch die S-straße begrenzte Geviert an; er folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, nach der die südlich der R.-Straße gelegenen Grundstücke für die Frage, ob bereits derzeit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche Lärm durch bestehende Stellplatzanlagen hineingetragen werde, wegen ihrer Entfernung zum Grundstück des Antragstellers und der deshalb fehlenden Auswirkungen keine Berücksichtigung finden dürften. Im Rahmen der geforderten Einzelfallbetrachtung ist das Augenmerk in erster Linie auf die unmittelbar auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers einwirkende Umgebungsbebauung zu werfen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners vermag der Senat keine maßgebliche Belastung rückwärtiger Grundstücksbereiche durch Zufahrten zu Grundstücken und Stellplatzanlagen zu erkennen. Die vier im angefochtenen Beschluss genannten Grundstücke (FlNr. .../..., und .../...) werden allesamt über zwei ca. 30 m lange öffentliche Stichstraßen erschlossen, die selbst auch - wie ein Luftbild (Bl. 72 d. VG-Akte) zeigt - dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen; die Garagen zu denjenigen Anwesen (S.-Straße ... und ...), die über die beiden Stichstraßen erschlossen werden, befinden sich auch nicht im rückwärtigen Bereich der entsprechenden Wohnanwesen, sondern sind nördlich oder zwischen den Gebäuden angeordnet, während der südliche, aus Sicht der Erschließungsstraße rückwärtige (Garten-)Bereich von Garagenanlagen freigehalten ist. Gegenüber dem nördlichen Gartenbereich des Antragstellers befinden sich zwar in ca. 20 m Entfernung drei dieser Garagen, deren Zufahrt jedoch von ihm abgewandt und von Norden her erfolgt. Im Übrigen kann auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Bebauung südlich der R.-Straße - insbesondere die Grundstücke FlNr. .../... und .../... - nicht die Rede davon sein, dass sich hier Stellplatzanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden; auch hier werden die vier Hinterliegergrundstücke durch zwei von der R.-Straße abzweigende Stichstraßen erschlossen, die direkt auf die dort neben den Anwesen befindlichen Garagen zuführen, ohne dass die südlich der vier Wohnhäuser gelegenen Gartenbereiche von dieser Situierung betroffen wären.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die Betrachtung der vom Verwaltungsgericht ausgeblendeten Grundstücke FlNr. .../..., und .../... Zwar liegen bei den beiden erstgenannten Grundstücken die Stellplatzanlagen im von der S-straße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksbereich und damit zur Mitte des Quartiers hin orientiert; aus Sicht des Ruhebereichs des Antragstellers sind diese beiden Anlagen jedoch durch den Baukörper des Gebäudes S.-Straße ... ausreichend abgeschirmt. Die zum Grundstück FlNr. .../... gehörende Garagenanlage befindet sich hingegen noch überwiegend neben dem Wohngebäude und ist eindeutig zur S-straße hin orientiert. Das Eckgrundstück S-straße ... (FlNr. .../...) bildet eine Besonderheit, weil die dortige Garage vom Süden her über die R.-Straße angefahren wird und sich damit ebenfalls nicht im rückwärtigen Bereich befindet.

Ist demnach also der nördliche Bereich des Grundstücks des Antragstellers bisher noch weitgehend von durch den Abstellverkehr verursachtem Lärm im Quartier verschont, würde sich diese Situation durch die Anordnung der streitgegenständlichen Stellplätze und Garagen und ihrer Zuwegung erheblich ändern. Dabei kommt der Ausgestaltung der Zufahrt zu den Stellplätzen eine besondere Bedeutung zu, weil der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs die Nachbarschaft in aller Regel am stärksten belastet. Erstmals würde auf privatem Gelände eine mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller vorbeiführende private Zufahrt zu den acht Kraftfahrzeugplätzen geschaffen, die unmittelbar in das „Herz“ des Wohngebiets führen und erhebliche Unruhe in den nördlichen Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers transportieren würde. Eine vergleichbare Anlage, die wegen der Anzahl und der Anordnung der Garagen und Stellplätze bereits einem Garagenhof ähnelt, findet sich im gesamten Wohngebiet nicht; auch die lange Zufahrt über Privatgelände zu einer Garagenanlage würde ein Novum darstellen. An diesen für den Antragsteller negativen Umständen vermag auch der Hinweis des Antragsgegners nichts zu ändern, dass über die Zufahrt ausschließlich private Stellplätze angefahren werden, weshalb in der Regel nur von zwei Fahrbewegungen pro Abstellplatz täglich auszugehen ist. Immerhin sind die insgesamt acht Fahrzeuge, die ihren Abstellplatz im nördlichen Drittel des Baugrundstücks finden sollen, in gewissem Umfang auch zu lärmintensiven Rangiermanövern gezwungen, um ihren Abstellort zu erreichen oder sich wieder von ihm zu entfernen, oder zu Rückwärtsfahrten bei Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Zufahrt.

Die Unzumutbarkeit der Anordnung der Garagenanlage im Norden des Baugrundstücks ergibt sich auch daraus, dass die bisher vorhandenen Stellplätze und Garagen für alle Grundstücke, die von der R.-Straße aus erschlossen werden, in deren straßennahen (südlichen) Grundstücksbereichen errichtet und damit vom Kern des Gevierts ferngehalten wurden. Außer den beiden Doppelhaushälften des Antragstellers sind auch die Garagen für die Wohngebäude R.-Straße Nr. 10, 10 a, 10 b, 12 und 14 nach Süden orientiert, während auf dem Baugrundstück nur ein Drittel des durch das Wohnbauvorhaben ausgelösten Parkplatzbedarfs (vier von zwölf) unmittelbar zur R.-Straße hin befriedigt werden soll. Durch die bisherige Ausrichtung der Stellplätze und Garagen ausschließlich nach Süden hin sollte (auch) erreicht werden, die im Inneren liegenden Grundstücksbereiche - insbesondere der Hinterlieger (S.-Straße ... und ...) mit ihren südlich ausgerichteten Gartenbereichen - vor unnötigen Lärmbelästigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Das Vorhaben würde dagegen nicht nur den nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers, sondern auch die Ruhezonen der angrenzenden Grundstücke S.-Straße ... und ... beeinträchtigen, ohne dass dem letztgenannten Umstand im Rahmen der Drittklage des Antragstellers rechtliche Bedeutung zukommt.

Vor dem dargestellten Hintergrund konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt (vgl. OVG NW, B. v. 20.8.2013 - 7 B 25213 - juris). Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls machen es aller Voraussicht nach erforderlich, die Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Fahrzeuglärm auf ein zumutbares Maß zu mindern; hierfür kommt beispielsweise die ausschließliche Anordnung der Stellplätze im südlichen, der R.-Straße zugewandten Bereich in Betracht, auch wenn dies vermutlich voraussetzen würde, dass Abstriche bei der Anzahl der Wohneinheiten auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht werden müssten, um den Stellplatzbedarf zu verringern. Im Übrigen käme der Verzicht auf die nördlichen Stellplätze zugunsten der Errichtung einer Tiefgarage in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516), worauf auch der Antragsteller hinweist. Will der Beigeladene seinen Wunsch nach derart intensiver Überbauung des Grundstücks nicht aufgeben, so ist ihm auch unter Beachtung der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung zuzumuten, den durch sein Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf im zur R.-Straße liegenden Bereich seines Grundstücks zu erfüllen. Im vorliegenden Fall dürften jedenfalls die dargestellten besonderen Umstände die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers rechtfertigen. Angesichts dieses Befundes kann offen bleiben, ob die Unzumutbarkeit für den Antragsteller noch dadurch verstärkt wird, dass das Gelände vom Baugrundstück hin zu seinem eigenen Grundstück abfällt und dadurch erhöhte Immissionen am Wohngrundstück durch den Fahrzeugverkehr zu erwarten sind.

Der Antragsgegner hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 (Bauherr) vom Landratsamt P. erteilten Baugenehmigung vom 5. November 2013, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../17 Gemarkung R. (Baugrundstück, ca. 43 m x 20 m) zugelassen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das mit seiner westlichen Seite in einer Länge von etwa 45 m an das Grundstück des Klägers grenzt. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Von den insgesamt sieben genehmigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert‚ während weitere drei Stellplätze sowie fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks - einander gegenüberliegend und getrennt durch eine ca. 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; diese Parkfläche soll über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen werden‚ die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger hat am 25. November 2013 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt; mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die im hinteren Teil des Baugrundstücks genehmigte Stellplatzanlage‚ die sich zur Mitte des nördlich der R.-...-Straße befindlichen Wohnquartiers hin orientiere‚ das im Osten von der S.-straße und im Norden sowie Westen von der S. Straße gebildet werde, dürfte erstmals zu einer maßgeblichen Belastung des bisher von Kraftfahrzeugverkehr noch freien rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs führen. Dieser Bereich werde (von West nach Ost) durch die Anwesen S. Straße 23‚ 21‚ 15a und b‚ und 13 sowie durch die Bebauung R.-...-Straße Nr. 6‚ 6a‚ 10‚ 10a‚ 10b und 12 gebildet. Die bestehenden Abstellplätze für die Anwesen in der R.-...-Straße seien sämtlich nach Süden zu ihr hin - also vom Innern des Quartiers abgewandt - ausgerichtet.

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen‚ da durch die an der Nordseite des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich hineingetragen werde. Grundsätzlich müssten Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und die entsprechenden Immissionen hinnehmen. Das im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmende Baugebiet zeichne sich durch zahlreiche rückwärtig angeordnete oberirdische Stellplatzanlagen aus, deren Situierung durch die dichte, mehrreihige Bebauung des maßgeblichen Gevierts bedingt sei. Eine einheitliche Ruhezone im Quartier sei insbesondere als Folge der Nachverdichtung durch Bebauung in der zweiten Reihe nicht erkennbar. Die beiden von der S. Straße in südliche Richtung abzweigenden Stichstraßen würden Grundstücke in zweiter Reihe erschließen‚ auf denen mehrere Meter lange Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen bestünden. Das Anwesen S. Straße 29 habe eine längere Zufahrt‚ über die eine Garage erschlossen werde‚ die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liege. Auch bei den Anwesen S. Straße 15a und 15b verlaufe die knapp 20 m lange Zufahrt auf den Grundstücken selbst. Die genannten Fälle zeigten, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht die erste Zufahrt auf privater Fläche in rückwärtige Bereiche zu dort angeordneten Stellplätzen hergestellt werde. Unerheblich sei dagegen‚ ob von den bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen‚ weil die Frage nach einer einheitlichen und schutzwürdigen‚ rückwärtigen Gartenzone bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet zu beantworten sei und eine isolierte Betrachtung der Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ausscheide. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe‚ halte sich in Grenzen. In die Gesamtbetrachtung sei auch einzustellen‚ dass die Stellplätze sowohl auf die Südseite des Baugrundstücks als auch auf seine Nordwest- und Nordostseite verteilt worden seien.

Einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 (1 AS 14.2331) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 (1 AS 14.2540) wurde nach § 80 b Abs. 3 VwGO die Fortdauer der am 17. Februar 2015 beendeten aufschiebenden Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 werde der Ruhebereich des Gevierts richtigerweise enger gezogen als dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan habe. Die durch die beiden Stichstraßen von Norden her erschlossenen Grundstücke seien mit ihren Abstellanlagen ausschließlich nach Norden hin ausgerichtet und berührten den inneren Ruhebereich des Wohnquartiers‚ der aus den Gebäuden R.-...-Straße 10‚ S. Straße 21‚ 15b‚ 15a und 13 sowie S.-straße 6‚ 8 und 10 gebildet werde, nicht. Es sei auch zu beachten‚ dass der nördliche Bereich des Grundstücks des Klägers bisher keinem Kraftfahrzeuglärm ausgesetzt sei. Diese Ruhezone werde durch die unmittelbar westlich davon genehmigte Abstellanlage zerstört. Auch die mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinzu komme noch der vom zwangsläufig auf der Anlage entstehenden Rangierverkehr ausgehende Fahrzeuglärm‚ sowie der aus Rückwärtsfahrten im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der nur 3 m breiten Zufahrt resultierende Lärm. Im Übrigen übersteige das Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl von 0‚4 im reinen Wohngebiet bei weitem‚ denn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (881 m²) ergebe sich (zuzüglich des 50%igen Anteils nach § 19 Abs. 4 BauNVO) eine maximal zulässige Grundfläche von 528‚6 m²; tatsächlich betrage schon allein die bebaute Verkehrsfläche 476 m².

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und den Genehmigungsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Der Augenschein habe ergeben‚ dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschriebene Rahmen zutreffend sei. Zwar profitiere das Grundstück des Klägers bislang vom unbebauten Zustand des Baugrundstücks; entscheidend sei jedoch nicht die von ihm befürchtete tatsächliche Verschlechterung der Lärmsituation, sondern es komme auf den Rahmen an‚ in den sein Grundstück schon bisher eingebettet gewesen sei. In dieser Hinsicht sei das Grundstück durch die gebietstypische Prägung mit Erschließungsstraßen‚ durch Zufahrten entlang von Grundstücksgrenzen und durch rückwärtige Stellplätze vorbelastet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Klageverfahrens‚ insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung am 7. Juli 2015 mit der dazugehörigen Fotodokumentation und über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015 vom Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 nochmals geäußert.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Pkw-Abstellanlage und ihrer Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers gehen keine Belästigungen oder Störungen aus‚ die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Nachdem sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hat‚ sieht er keine Veranlassung mehr‚ die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B. v. 10.4.2014‚ 18.11.2014 und 21.1.2015‚ jew. a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ durch die Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Baugrundstücks werde nicht erstmalig Parkverkehr in einen bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen, trifft zu.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Das in den Blick zu nehmende Baugebiet wird durch die R.-...-Straße im Süden‚ die S.-straße im Osten und die S. Straße im Westen und Norden gebildet. In seinem Zentrum befindet sich ein „innerer Grünbereich“ in Form einer ca. 120 m langen, sich von West nach Ost erstreckenden Fläche, beginnend an der östlichen Außenwand des Anwesens S. Straße 29 bis hin zur westlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes S.-straße 8; die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt an der breitesten Stelle etwa 40 m (von der südlichen Gebäudewand der Anwesen S. Straße 15a‚ 15b bis zur nördlichen Wand des Gebäudes R.-...-Straße 10). Der so definierte innere Bereich des Bauquartiers besitzt aber nicht die Qualität eines bislang von Kraftfahrzeuglärm verschonten rückwärtigen Ruhebereichs im Sinne der Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). So wirken auf ihn insbesondere die von den Abstellplätzen für die Anwesen S. Straße 21 und 23 ausgehenden Kfz-Geräusche ein. Die fotographisch festgehaltenen Blickbeziehungen (Fotos Nr. 792, 798, 817 bis 819, 821 der Fotodokumentation zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) zeigen, dass schon heute der Parkverkehr unmittelbar an die Grünzone heranfährt‚ auch wenn die Zu- und Abfahrt von bzw. nach Norden über eine Stichstraße erfolgt (vgl. Fotodokumentation Nr. 815). Damit ist ausgeschlossen, den „inneren Grünbereich“ als derzeit noch unbelastete Ruhezone zu bezeichnen. Dass sich die Abstellplätze der im Süden des Baugebiets entlang der R.-...-Straße gelegenen Wohnhäuser tatsächlich ausnahmslos zu dieser Straße hin orientieren‚ ist im Hinblick auf die für den nördlichen Bereich des Baugebiets festgestellte Situation nicht mehr ausschlaggebend. Daher führt der Umstand‚ dass nun erstmals mit dem Bauvorhaben Kraftfahrzeugverkehr für ein von der R.-...-Straße her erschlossenes Wohngebäude nicht nur auf seiner Südseite‚ sondern auch auf seiner rückwärtigen (Nord-)Seite ermöglicht wird‚ nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger, weil es schon bisher an der Unberührtheit des inneren Bereichs fehlte. Im Übrigen ist die Größe des vom Bauherrn geplanten Garagenhofs (mit insgesamt acht Abstellmöglichkeiten) im Wohngebiet nicht ohne Vorbild, wenn man nur die auf dem Grundstück FlNr. .../5 (S. Str. 13; Fotodokumentation Nr. 809, 810) vorhandenen Abstellplätze betrachtet.

Der Kläger konnte ebensowenig wie die Eigentümer der anderen, an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke darauf vertrauen‚ dass im Falle einer Bebauung Garagen und Stellplätze ausschließlich auf seiner südlichen Seite hin zur R.-...-Straße konzentriert würden. Die verdichtete Bebauung im maßgeblichen Quartier hat zusammen mit der Zulassung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohnhauses auf der Grundlage der Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung dazu geführt‚ dass im Wohngebiet keine zusammenhängende, größere Fläche mehr besteht‚ die frei von den Auswirkungen des den Anwohnern zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrs ist. Dabei scheidet eine isolierte Betrachtung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers nach den örtlichen Verhältnissen aus; vielmehr muss die gesamte Situation im zu beurteilenden Baugebiet betrachtet werden. Selbst dessen innerer Bereich ist jedoch bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagenanlagen‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ seinen Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NW‚ B. v. 30.8.2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5).

Zu beachten ist weiter‚ dass sich die dargestellte‚ vom Senat zunächst in den Blick genommene Ruhezone durch ihre Kleinteiligkeit und eine vielfache Bebauung mit Gartenhäuschen‚ Schuppen und Mauern auszeichnet; schon aus diesem Grunde hat sich vor Ort der Eindruck eines einheitlichen Garten- und Ruhebereichs nicht bestätigt. Es fehlt an der klassischen „Innenhofsituation“‚ die durch erstmals zu ihren Abstellplätzen ein- und ausfahrende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger bisher von dem unbebauten Zustand des Baugrundstücks profitiert hat und nunmehr durch die Situierung der Abstellanlage erhöhter Unruhe in seinem (Außen-)Wohnbereich ausgesetzt wird‚ macht das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es spielt auch keine Rolle‚ ob der Schwerpunkt der Garten- und Freizeitnutzung im Süden des Anwesens des Klägers liegt oder in dem kleineren, nach Norden ausgerichteten Gartenteil. Entscheidend ist‚ dass auf den schmalen Gürtel‚ den die Grün- und Freizeitflächen im Inneren des Bauquartiers bilden‚ bereits heute im Zusammenhang mit Parkvorgängen stehender Fahrzeuglärm einwirkt (vgl. zur Vorbelastung im Blockinneren eines Straßencarrées: NdsOVG‚ B. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - NVwZ-RR 2014‚ 256).

Ohne Belang ist schließlich‚ dass eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks möglicherweise auch mit einer Bebauung erreicht werden könnte‚ die die vom Kläger beanstandete Konzentration von Garagen und Abstellplätzen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich vermeidet. Denn stellt sich - wie hier - das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger als nicht rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Auch der weitere Vortrag im Berufungsverfahren führt nicht zum Erfolg. Weder die mehr als 30 m lange‚ direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt noch der zwangsläufig mit der Anlage im Norden verbundene Rangierverkehr vermögen vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tags als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten wird. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Bauvorhaben überschreite die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein reines Wohngebiet höchstzulässige Grundflächenzahl von 0‚4 und sei daher unzulässig‚ ist dem entgegenzuhalten‚ dass diese Bestimmung ausschließlich für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, wie sich schon aus dem Verweis in § 17 Abs. 1 BauNVO. auf § 16 BauNVO ergibt. Im Übrigen würde ein Nachbar selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan ein die Obergrenzen des § 17 BauNVO überschreitendes Nutzungsmaß festsetzt, obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO hierfür nicht vorliegen (König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2).

Damit scheidet eine nur ausnahmsweise anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens aus, so dass der Kläger die im Zusammenhang mit der zulässigen Wohnnutzung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen sowie die von ihnen ausgehenden Immissionen hinnehmen muss.

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2015, der das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht hat, zeigt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände auf, die Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet‚ die ausschließlich im Rahmen einer gütlichen Einigung angeregten Schutzmaßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (etwa: Lärmschutzwand) in der Baugenehmigung als Auflage anzuordnen‚ weil die nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässige Kfz-Abstellanlage keinen unzumutbaren Lärm verursacht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und nimmt auf die Gründe des Urteils vom 23. Juli 2014 Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013‚ vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Oktober 2014 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung D … Ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung des Urteils wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung verstößt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

1. Die Annahme der Klägerin, das Bauvorhaben füge sich aufgrund einer Hinterlandbebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, weil die Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans „zwischen ... und M …“ eine andere Struktur aufweise, geht fehl. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10). Danach ist aber - unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht die geografischen Grenzen der näheren Umgebung in den Urteilsgründen nicht weiter dargelegt hat - nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin, das unmittelbar nordwestlich an das Baugrundstück angrenzt, selbst dann Maßstab für das Einfügen des Bauvorhabens im Rahmen des § 34 BauGB ist, wenn es in dem genannten Plangebiet liegen sollte (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 34 Rn. 24; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2016, § 34 Rn. 36). Ein Aneinanderstoßen zweier jeweils einheitlich geprägter Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Augenscheinstermin sowie der in den Akten befindlichen Luft- und Lichtbilder nicht. Ist somit bereits vorhandene Bebauung auf dem Hintergelände vorhanden, ergeben sich für das angegriffene rahmenwahrende Bauvorhaben regelmäßig auch keine Baubeschränkungen aufgrund bodenrechtlicher Spannungen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2009 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 9).

2. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die „Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch Hinterlandbebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB mangels drittschützender Funktion von Baugrenzen von vornherein allein deswegen ausgeschlossen“, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt (UA S. 7), dass hier das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für sich gesehen keinen Nachbarschutz vermittelt und es deshalb für die Verletzung von Nachbarrechten im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein darauf ankommt, ob das Vorhaben der Beigeladenen die mit dem Gebot des Einfügens geforderte Rücksichtnahme auf die Klägerin einhält (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21).

3. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26 m.w.N.). Entsprechend den obigen Ausführungen wahrt das Bauvorhaben hier den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen, so dass darauf abzustellen ist, ob das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21).

Die Klägerin ist der Ansicht, das Vorhaben sei rücksichtslos, weil ihm eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich der erstmaligen Bebauung im bisher unbelasteten rückwärtigen Ruhebereich zukomme und es vor allem hinsichtlich der Lage der vier Stellplätze und der Zufahrt das Unruhepotential in rücksichtsloser Weise steigere. Das Verwaltungsgericht hat dies jedoch zutreffend verneint. Dem Vorhaben fehlt es bereits an einer im Zulassungsvorbringen behaupteten „negativen Vorbildwirkung“, weil - wie oben ausgeführt - das Grundstück der Klägerin selbst im Hinterland bebaut ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2009 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 8). Hinsichtlich der Zufahrt und der Stellplätze hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Zufahrt nicht entlang der Grundstücksgrenze der Klägerin verläuft und der der Klägerin am nächsten liegende Stellplatz ca. 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, weshalb das Gebot der Rücksichtnahme nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärm- oder Geruchsimmissionen verletzt ist. Dem wird durch das Zulassungsvorbringen, das auf einen bisher unbelasteten rückwärtigen Ruhebereich abstellt, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin übersieht, dass sie selbst bereits nicht auf eine Bebauung und Zufahrt zum hinterliegenden Grundstücksbereich verzichtet hat und eine Vorbelastung dieses Bereichs bereits durch Fahrzeuglärm auf ihrem eigenen Grundstück besteht (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 20). Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass die Anordnung der Stellplätze und der Zufahrt über den Bereich hinausgeht, den die Klägerin selbst für ihre Zufahrt zum hinterliegenden Gebäude benutzt. Auch insoweit kann deshalb nicht von einem erstmaligen Eindringen in einen bislang unbelasteten rückwärtigen Ruhebereich gesprochen werden (vgl. BayVGH, U.v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 29). Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass vier Stellplätze für das geplante Zweifamilienhaus über das regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen wesentlichen Beitrag im Zulassungsverfahren geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2369/15.TR.- abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

2

Sie sind Eigentümer der Flurstücke Gemarkung K., Flur … Nrn. … und … . Das an der S.-Straße gelegene Flurstück Nr. … mit 658 qm ist mit einem Wohnhaus bebaut, das rückwärtig anschließende Flurstück Nr. … wird als Garten genutzt. Westlich grenzt das Flurstück Nr. … Nr. … (nun aufgegangen in dem Flurstück Nr. …) an. Auf Antrag der Grundstückseigentümerin vom 13. Juni 2014 bescheinigte der Beklagte dieser mit Bauvorbescheid vom 25. Juli 2014, auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 BauGB sei ihr Vorhaben zum Bau eines Wohnhauses zulässig. Unter dem 15. Juli 2014 legte der Beigeladene im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück vor. Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 29. September 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten. Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf 12 Pkw-Stellplätze für dieses Wohnhaus. Davon sind die Stellplätze Nr. 1-6 entlang der S.-Straße vorgesehen, die Stellplätze Nr. 7 und 8 im rückwärtigen Bereich des früheren Flurstückes Nr. … mit Zufahrt entlang der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger und die Stellplätze 9-12 auf dem südlich angrenzenden früheren Flurstück Nr. … . Dabei liegt der Stellplatz Nr. 9 in einem Abstand von etwa 3 m zur westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger, die Stellplätze Nr. 10-12 liegen an der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, wo sich auf dem Nachbargrundstück eine Garage befindet. Die Zufahrt soll von der B. Straße aus erfolgen.

3

Mit vereinfachter Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … mit 654 qm, das südlich an das Hausgrundstück der Kläger angrenzt, der Bau eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten und mit 14 PKW-Stellplätzen genehmigt, von denen die Stellplätze Nr. 1-5 an bzw. in der Nähe der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. … der Kläger und Nr. 6 an der südlichen Grenze des Flurstückes Nr. …, jeweils auf dem Flurstück Nr. …, angelegt werden sollen, die Stellplätze 7-10 auf dem Flurstuck Nr. …, an dessen Westgrenze und die Stellplätze Nr.11-14 auf dem weiter entfernt gelegenen Flurstück Nr. … . Die Zufahrt zu den Stellplätzen 1-10 soll über das Flurstück Nr. … erfolgen.

4

Die Kläger legten mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Widerspruch gegen den ihnen nicht bekanntgegebenen Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 ein. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gelte insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und der Stellplätze für beide Vorhaben im rückwärtigen Ruhebereich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weil der Bebauungsplan „R. Straße“ wegen fehlender Ausfertigung nicht anwendbar sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Umgebungsbebauung, die sich wegen eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes als Mischgebiet oder Dorfgebiet darstelle. In einem solchen Gebiet müssten die Bewohner mit Lärm und Luftverschmutzungen durch den Parkplatz eines Mehrfamilienhauses rechnen. Anders als möglicherweise in einem allgemeinen Wohngebiet hätten sie keinen Anspruch auf eine Ruhezone in ihrem Garten. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Maß der baulichen Nutzung, da im Umfeld vergleichbare Vorhaben vorhanden seien. Ein weiteres Bauvorhaben des Beigeladenen müsse unberücksichtigt bleiben, da die Verfahren getrennt voneinander durchgeführt würden. Der von der Grundstückseigentümerin beantragte Bauvorbescheid sei aufgrund der von ihr dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten Grundlage des Bauantrages, so dass es keiner gesonderten Entscheidung über den Bauvorbescheid bedürfe.

6

Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die Baugenehmigung verstoße schon für sich betrachtet gegen sie schützende Vorschriften. Es sei jedoch trotz der formal getrennten Verfahren materiell eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch das Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten auf dem Flurstück Nr. … einbeziehe. Jedenfalls durch die Häufung der Stellplätze für beide Vorhaben sowie deren Anordnung und Zufahrt werde der hintere Ruhebereich der benachbarten Grundstücke völlig zerstört. Dies sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht hinzunehmen. Das Vorhaben überschreite die faktische hintere Baugrenze deutlich. Auf diesen Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BauNVO könnten sich die Kläger auch berufen, da die Vorschrift im konkreten Fall nachbarschützend sei. Es liege ein Austauschverhältnis vor, weil die Nachbarn entsprechend einem erkennbaren Ordnungsprinzip zugunsten einer intensiv durchgrünten Ruhe– und Erholungszone im rückwärtigen Bereich auf eine Bebauung im hinteren Grundstücksteil verzichtet hätten. Das Wohngebäude mit 6 Wohneinheiten und dem entsprechenden Stellplatzbedarf füge sich nicht in die Umgebung ein, vergleichbare Gebäude seien nicht vorhanden. Wegen der zusätzlichen Genehmigung des Wohnhauses auf dem Flurstück Nr. … kämen insgesamt 19 Stellplätze im Blockinnenbereich dazu. Deshalb liege auch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO vor. Eine derartige Störung sei auch in einem Dorfgebiet oder Mischgebiet nicht zumutbar, weil es sich um einen als Ruhe- und Erholungszone ausgestalteten Blockinnenbereich handele. Die Baugenehmigung sei auch nichtig, weil nicht erkennbar sei, welche der Nebenbestimmungen Auflagen und welche Bedingungen seien. Außerdem sei die Immissionsbelastung nicht ermittelt worden.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

die Baugenehmigung vom 25. Juli 2014 und die Baugenehmigung vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. Dezember 2015 der Klage teilweise stattgegeben und die Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7 bis 12 und deren Anordnung aufgehoben. Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die Genehmigung des Wohnhauses selbst liege nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht verletzt, die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche seien nicht drittschützend. Das Wohnbauvorhaben sei auch nicht wegen der Zahl der Wohneinheiten und seiner Höhe rücksichtslos, es wirke nicht erdrückend. Rücksichtslos gegenüber den Klägern seien jedoch der durch das Wohngebäude ausgelöste zusätzliche Kraftfahrverkehr sowie die Zahl und Anordnung der Stellplätze. Denn die Flurstücke Flur … Nrn. … und … der Kläger würden durch die genehmigten Stellplätze des Vorhabens und des auf dem Flurstück Nr. … genehmigten Vorhabens und ihre Zufahrten umschlossen, so dass der nicht immissionsvorbelastete rückwärtige Ruhebereich vollständig aufgehoben werde. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, obwohl beide Vorhaben eigenständig zu genehmigen seien. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen könne auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, weil Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander stünden. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen gälten danach mehrere Anlagen derselben Art, die einem räumlichen Zusammenhang stünden, als einzige Anlage. Auch nach der TA Lärm sei die Gesamtbelastung maßgeblich. Hier stünden die für zwei Vorhaben des Klägers erforderlichen Stellplätze als Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen Zusammenhang. Der rückwärtige Grünbereich der Grundstücke der Kläger sei eine rückwärtige Ruhezone ohne Vorbelastung durch störende Einflüsse. Die benachbarten Betriebe, ein Weinbaubetrieb, ein Goldschmiedebetrieb sowie eine Apotheke, eine Fußpflegepraxis und eine Arztpraxis hätten keine störenden Auswirkungen. Mit der Änderung auf den Flurstücken Nrn. …, … und … und der Zufahrt in unmittelbarer Nähe der klägerischen Grundstücke werde der rückwärtige Ruhebereich stark beeinträchtigt, insbesondere auch wegen der sehr beengten Situation in diesem Bereich. Da die Stellplätze ein abtrennbarer Teil des genehmigten Gesamtbauvorhabens seien, sei nur dieser Teil des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

12

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch die Stellplätze Nr. 7-12 Nachbarrechte nicht verletzten. Es sei wegen des benachbarten Hotelbetriebes mit Weinbau und Landwirtschaft von einem Dorfgebiet oder Mischgebiet auszugehen, in dem die vom Parkplatz eines Mehrparteienwohnhauses ausgehenden Störungen in jedem Fall zumutbar seien. Selbst in einem allgemeinen Wohngebiet seien nach § 13 Abs. 2 BauNVO Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nachdem die Stellplatzsatzung für unwirksam erklärt worden sei, seien mindestens 9 Stellplätze zulässig, so dass die Genehmigung nur für 3 der genehmigten 12 Stellplätze hätte aufgehoben werden dürfen, nicht aber für 6. Dies gelte auch für den rückwärtigen Grundstücksbereich, denn es gebe keinen Rechtssatz, dass im hinteren Grundstücksbereich keine Stellplätze zulässig seien. Überdies befänden sich die umstrittenen Stellplätze nicht unmittelbar hinter dem Anwesen der Kläger, sondern seitlich und die Zufahrt entlang der Grenze der Kläger führe nur zu 2 Stellplätzen. Wegen der nahen B. Straße sei der rückwärtige Grundstücksbereich bereits vorbelastet. Wenn erst das weitere Vorhaben des Klägers verwirklicht worden sei, stellten die umstrittenen Stellplätze keine wahrnehmbare Belastung mehr dar. Dieses Vorhaben sei jedoch gesondert zu beurteilen, so dass sich eine Gesamtbetrachtung verbiete. Die Baugenehmigung könne nicht hinsichtlich einzelner Stellplätze aufgehoben werden, weil die verbleibende Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 LBauO rechtwidrig sei.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.

15

Der Beigeladene beantragt gleichfalls,

16

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Dezember 2015 – 5 K 2365/15.TR – abzuweisen.

17

Zur Begründung führt er aus: Die Teilaufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Stellplätze 7-12 sei zu Unrecht erfolgt. Die Genehmigung sei hinsichtlich der Stellplätze nicht rechtswidrig. Diese seien nach § 12 Abs. 1 LBauO in dem vorhandenen Dorfgebiet oder Mischgebiet zulässig. Das Mehrfamilienhaus sei nicht rücksichtslos. Es halte die Abstandsvorschriften ein und wirke nicht erdrückend. Die Zahl der Wohneinheiten sei für die Beurteilung, ob es sich einfüge unbeachtlich. Selbst in Wohngebieten seien die durch bedarfsgerechte Stellplätze ausgelöste Immissionen in der Regel hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stellplätze Nr. 9-12 lägen von dem Flurstück Nr. … und dem Wohnhaus der Kläger am weitesten entfernt und würden wegen eines Geländeversprungs von der B. Straße aus angefahren. Nur für die Stellplätze Nr. 7 und 8 werde die Zufahrt entlang dem Flurstück Nr. … genutzt. Eine Gesamtbetrachtung aller Stellplätze im rückwärtigen Wohnbereich sei nicht möglich und lasse sich auch nicht aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz herleiten. Die Bauvorhaben des Beigeladenen seien in eigenständigen Verfahren zu beurteilen. Es handele sich nicht um eine im hier vorliegenden Dorf- oder Mischgebiet ortsunübliche Nutzung.

18

Die Kläger beantragen,

19

die Berufungen zurückzuweisen.

20

Es handele sich nicht um ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet, sondern um ein allgemeines Wohngebiet. Der vorhandene Hotel- und Weinbaubetrieb präge die Umgebung nicht, denn er sei nach Südosten in Richtung des Altdorfes orientiert und ein Fremdkörper, der jedenfalls den nordwestlich von ihm gelegenen Bereich nicht präge. Im Übrigen seien die Eigentümer in einem Dorf- oder Mischgebiet nicht weniger schutzbedürftig als die in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Besonderheit des Falles liege darin, dass eine Vielzahl von Stellplätzen im hinteren Ruhebereich errichtet werden solle. Die Anordnung der Stellplätze Nr. 7-12 verstoße unabhängig vom Gebietscharakter gegen § 47 LBauO sowie das Rücksichtnahmegebot. Zwar lägen die Stellplätze nicht unmittelbar an der Grenze ihres Grundstückes. Es seien jedoch Fahrbewegungen unmittelbar an der Grenze erforderlich. Die Zufahrt zu den Stellplätzen Nr. 7 und 8 verlaufe entlang der Grenze ihres Flurstückes Nr. … . Eine Vorbelastung durch die B. Straße bestehe nicht. Eine Gesamtbetrachtung beider Vorhaben sei geboten, es bestehe ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang, so dass die Stellplätze als eine Anlage zu betrachten seien. Ihr Flurstück Nr. 266/8 sei dann von insgesamt 16 Stellplätzen umgeben. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Die geplanten Stellplätze führten dazu, dass das Hausanwesen der Kläger von allen Seiten erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt werde. Die Zufahrt von der B. Straße aus sei ungeeignet. Sie sei zu schmal und unübersichtlich, so dass bei Gegenverkehr eine erhöhte Belastung durch Rangiervorgänge entstehe, überdies seien Höhenunterschiede zu überwinden. Die Baugenehmigung sei im Übrigen wegen Unbestimmtheit und mangelnder Ermittlung der Immissionen nichtig.

21

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

23

Mit Schriftsatz vom 20. September 2016 hat der Beigeladene die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt: Es lägen neue Tatsachen vor, weil er wegen Zahl und Anordnung der Stellplätze einen Tekturantrag gestellt habe und zusichere, von der Baugenehmigung nur entsprechend den Tekturanträgen Gebrauch zu machen. Damit entfalle die Beschwer für die Kläger.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.

25

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das genehmigte Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme verstößt; insoweit wird auf seine Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Baugenehmigung nicht wegen Unbestimmtheit gegen die Kläger schützende Vorschriften verstößt, zumal es durch Auslegung bestimmbar ist, ob es sich bei den Nebenbestimmungen um Auflagen oder Bedingungen handelt.

26

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht hinsichtlich der von der Baugenehmigung umfassten Stellplätze vor.

27

Die durch die angefochtene Baugenehmigung genehmigten Stellplätze verstoßen für sich betrachtet nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (a). Eine Berücksichtigung auch der durch die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze ist hier nicht geboten (b).

28

a) Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 [347]).

29

Grundsätzlich sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, jedoch in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). Diese Einschränkung gilt hier nicht, da es sich um ein Dorfgebiet oder Mischgebiet handelt, wie schon die beiden östlich des Grundstücks der Kläger gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe belegen. Die somit grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmenden Stellplätze können dennoch für den Nachbarn ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen.

30

Das ist hier nicht der Fall. Die im Umfeld des Grundstückes der Kläger durch die Baugenehmigung vom 29. September 2014 genehmigten zwölf Stellplätze verteilen sich auf drei Standorte: Sechs Stellplätze sind nördlich vor dem Wohngebäudes zwischen diesem und der K.-Straße angeordnet. Diese sind wegen ihrer Lage unmittelbar an der Straße zweifellos zumutbar. Die weiteren Stellplätze befinden sich im rückwärtigen Bereich der Wohngebäude. Hier liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ergibt.

31

Zwei Stellplätze (Nr. 7 und 8) sind hinter dem Wohnhaus mit einem Abstand von 7 m von der westlichen Grenze des Flurstückes Nr. … der Kläger vorgesehen. Die Zufahrt verläuft auf einer Strecke von ca. 25 m unmittelbar entlang der Grenze der Kläger. Die Benutzung der Stellplätze erfordert Wendevorgänge im Bereich zwischen der Grenze der Kläger und den Stellplätzen. Der Freisitz der Kläger befindet sich an der südwestlichen Ecke ihres Wohnhauses.

32

Die übrigen vier Stellplätze sind weiter südlich auf dem früheren Flurstück Nr. … geplant. Die Zufahrt erfolgt von der B. Straße aus. Drei dieser Stellplätze (Nr. 10, 11 und 12) befinden sich an der Grenze zum westlich anschließenden Flurstück Nr. …, der verbleibende (Nr. 9) ca. 3 m von der Grenze zum Flurstück Nr. … der Kläger und etwa 15 m vom Wohnhaus der Kläger und ihrem Freisitz entfernt. Die Wendevorgänge zur Benutzung dieser Stellplätze finden schwerpunktmäßig etwa 25 m von Wohnhaus und Freisitz der Kläger entfernt statt.

33

Nach Einschätzung des Senats auf der Grundlage seines bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindruckes von der örtlichen Situation gehen von diesen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehenen Stellplätzen mit ihren Zufahrten keine für die Kläger unzumutbaren Belästigungen aus. Die Zufahrt der Stellplätze Nr. 7 und 8 führt zwar unmittelbar an der Grenze des Grundstückes der Kläger entlang und die Stellplätze selbst befinden sich, ebenso wie der Stellplatz Nr. 9 in der Nähe des Freisitzes der Kläger. Die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen erscheinen jedoch auch angesichts der erwartbaren geringen Zahl an Fahrten nicht unzumutbar. Störungsmindernd wirkt darüber hinaus der an der Grenze vorhandene Strauchbewuchs. Die übrigen Stellplätze sind vom Grundstück der Kläger weiter entfernt und lassen keine so erhebliche zusätzliche Belastung befürchten, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Der Einholung einer Immissionsprognose bedarf es zu dieser Einschätzung nicht, weil es nicht um die Einhaltung bestimmter Grenzwerte geht, sondern eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles.

34

b) Die Genehmigung der Stellplätze für das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Flurstück Nr. … erweist sich auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. … als rechtswidrig.

35

Selbst wenn die mit den Baugenehmigungen vom 29. September 2014 und 11. Dezember 2014 genehmigten Stellplätze nicht schon jeweils für sich genommen, sondern erst aufgrund ihres Zusammenwirkens rücksichtslos wären, spräche alles dafür, nur eine der beiden Genehmigungen zu beanstanden und aufzuheben. Bei der Frage, welche der beiden Genehmigungen Bestand haben soll, ist das Prioritätsprinzip als sachgerechtes Kriterium anerkannt (vgl. zur Konkurrenz paralleler Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 <521>). Denn das Vertrauen in die früher erteilte Genehmigung verdient in aller Regel mehr Schutz als das Vertrauen in den Bestand der späteren Genehmigung. Der sich erst aus einer Kumulation beider Vorhaben ergebenden Unzumutbarkeit müsste daher durch die Aufhebung der zweiten Genehmigung vom 11. Dezember 2014 begegnet werden. Die hier allein zu beurteilende Genehmigung vom 29. September 2014 bliebe darum unberührt.

36

Dem Bauvorhaben auf dem Flurstück Nr. … kommt auch nicht wegen des hierfür bereits zuvor erteilten Bauvorbescheides die zeitliche Priorität zu. Denn der immer wieder verlängerte Bauvorbescheid vom 3. August 1987, der zuletzt durch Bauvorbescheid vom 6. Januar 2014 erneuert wurde, bezog sich nicht auf das mit der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 genehmigte Vorhaben, sondern auf ein Vorhaben auf einem kleineren Grundstück und mit einer anderen Erschließung (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2016 – 8 A 10489/16.OVG -). Insbesondere umfasste der Bauvorbescheid mangels einer entsprechenden Beschreibung des Vorhabens auch nicht die planungsrechtliche Zulässigkeit der Stellplätze, die Gegenstand der Baugenehmigung sind.

37

Ein zeitlicher Vorrang kommt dem Vorhaben auf dem Flurstück Nr. 268/9 schließlich auch nicht aufgrund der Zeitpunkte der Bauantragsstellung oder des Erlasses der Widerspruchsbescheide zu. Die Bauanträge für beide Baugenehmigungen wurden jeweils mit Schreiben vom 15. Juli 2014 gestellt, sie gingen nach der Eingangsbestätigung des Beklagten beide am 31. Juli 2014 ein. Die Vollständigkeit der Bauunterlagen für das zuerst genehmigte Vorhaben bestätigte der Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 4. August 2014, für das später genehmigte Vorhaben erst mit Schreiben vom 19. September 2014. Die zeitliche Reihenfolge der Vollständigkeit der Bauunterlagen entspricht also der Reihenfolge der erteilten Genehmigungen, so dass keine Veranlassung zur Prüfung besteht, ob der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem der Antrag mit vollständigen Bauunterlagen vorlag (vgl. dazu Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013 Rn. 493; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff, jeweils m.w.N.). Auch wurde über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 29. September 2014 früher (am 28. Januar 2015) entschieden, als über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014 (am 21. Mai 2015).

38

Besondere Umstände des Einzelfalles, die ein Abweichen von der zeitlichen Reihenfolge der Baugenehmigungen verlangen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene als Bauherr beider Vorhaben keinem der beiden Vorhaben den Vorrang eingeräumt, sondern lediglich erklärt, dass eine getrennte Beurteilung erfolgen müsse.

39

Die vom Beigeladenen nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen eines von ihm gestellten Tekturantrages ist nicht geboten. Es ist nicht absehbar, dass dadurch eine Erledigung eintritt, zumal wegen der bestehenden Veränderungssperre zweifelhaft ist, ob der Tekturantrag Erfolg haben wird.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. VwGO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen; hier begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Der Antragsteller ist Eigentümer der FlNr. … der Gemarkung … Sein Grundstück ist ein mutmaßlich über einen auf FlNr. … gelegenen …weg, der im Osten in die …-Straße mündet, erschlossenes Hinterliegergrundstück. Es grenzt im Süden an die neu gefasste im Eigentum des Beigeladenen stehende FlNr. … Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich im südwestlichen Bereich eine Garage, die unmittelbar nördlich der auf FlNr. … geplanten Garagen steht. Die neu gefasste FlNr. … umfasst den nördlichen Grundstücksbereich der alten FlNr. …, die geteilt wurde in zwei FlNr. … und … (nunmehr den südlichen Teil umfassend). Beide zuletzt genannten Flurstücke befinden sich im Eigentum des Beigeladenen und sind Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die geplanten hintereinander liegenden Einfamilienhäuser werden von Süden her über den …weg erschlossen. Östlich an die Baugrundstücke angrenzend befindet sich inmitten des unmittelbaren Umgriffs, begrenzt durch den …weg im Süden, der …-Straße im Osten und dem …weg im Norden, ein Riegel mit mindestens fünf Garagen. Dieser Riegel liegt im Zentrum des beschriebenen Umgriffs und wird über zwei lange Zufahrten auf den FlNr. …, … und …, die an den beiden dort bestehenden Häusern vorbeiführen, angefahren. Direkt westlich der FlNr. … befinden sich im Bereich der vom …weg beschriebenen S-Kurve mehrere offene Stellplätze und mindestens zwölf Garagen. Alle Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom … Oktober 2015 erhielt der Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung für ein Vorhaben zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelparkern und zwei Fertiggaragen auf den beiden Flurstücken … und … Haus 2 befindet sich nach der Baugenehmigung auf FlNr. …, Haus 1 auf FlNr. … Nördlich des Hauses 2, im Anschluss an einen Anbau mit Treppenaufgang, sieht die Baugenehmigung auf einer Länge von 8,70 m zwei Doppelparker südlich angrenzend an die FlNr. … vor. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt + 5,18 m, gemessen vom Fertigfußboden des Erdgeschosses des Hauses aus, die Wandhöhe + 2,98 m. Die Firstrichtung des Satteldaches verläuft von Ost nach West. Am 28. Oktober 2015 zeigte der Beigeladene den Beginn der Bauarbeiten zum 9. November 2015 an.

Unter dem 16. November 2016 reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag ein, der eine Änderung der Doppelparker durch Längenreduzierung auf 6,20 m vorsah. Ein Genehmigungsbescheid dazu liegt dem Gericht nicht vor.

Nachdem die Bauarbeiten zwischenzeitlich ruhten, weil bei einer Baukontrolle festgestellt wurde, dass der in den Bauvorlagen dargestellte Geländeverlauf des ursprünglichen Geländes nicht korrekt war, reichte der Beigeladene einen Änderungsantrag zum oben beschriebenen Vorhaben ein, datierend vom 1. April 2016 - bei der Gemeinde … eingegangen am 4. April 2016 -, der ausschließlich das Haus 2 betraf (Aktenzeichen … * …*). Dieser Änderungsantrag beinhaltete unter anderem eine Neugestaltung des im nördlichen Grundstücksteil zu errichtenden Garagenanbaus. Mit Bescheid vom … April 2016 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für die beantragte Tektur erteilt. Vorgesehen sind nun anstelle der Doppelparker zwei nebeneinander liegende Fertiggaragen. Die Firsthöhe des Garagenanbaus beträgt nunmehr + 4,25 m, die Wandhöhe + 2,15 m. Die Firstrichtung des Satteldachs verläuft jetzt von Nord nach Süd. Die Garagen grenzen nur mehr mit 6 m Länge an das Grundstück des Antragstellers. Im östlichen Zufahrtsbereich ist ein weiterer offener Stellplatz vorgesehen. Zwischen Garagenanbau und Haus befindet sich wiederum ein Treppenaufgang. Die Gemeinde … erklärte mit Schreiben vom 11. April 2016 ihr vorbehaltloses Einvernehmen zu dieser Tektur (Bl. 30 des Behördenakts zur Tektur). Neben dieser Tektur existiert eine zweite Tektur (Aktenzeichen … * …*), die Änderungen am Haus 1 betrifft.

Auf zwischenzeitliche Nachfrage des Gerichts erklärte der Beigeladene mit Schriftsatz vom 5. April 2016 Folgendes:

„1. Es ist richtig, dass nach etwaiger Genehmigung meines Tekturantrages - Änderung der Doppelparker - diese nur noch mit einer reduzierten Länge von 6,20 m ausgeführt werden sollen.

2. Mittlerweile wurde ein erneuter und weiterer Tekturantrag eingereicht (Montag, den 4.4.2016) mit der auf die Ausführung von Doppelparker gänzlich verzichtet wird. Mit weiterer reduzierter Länge von bisher 6,20 m auf neu 6,00 m, sollen dann nur noch zwei Fertiggaragen zur Ausführung kommen.“

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat unter dem 3. November 2015 zunächst Klage gegen den Ausgangsbescheid vom … Oktober 2015 erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 hat er diesbezüglich Eilrechtsschutz begehrt. Mit einem mit Klage überschriebenen Schriftsatz samt Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) hat er sich auch gegen die Tektur vom 18. April 2016 gewandt. In einem zweiten Schriftsatz ebenfalls vom 6. Mai 2016 (Bl. 57f. des Gerichtsakts) hat er „zur erweiterten Klage und erneutem Eilantrag“ vorgetragen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er seine neuen Anträge vom 6. Mai 2016 als neu anzulegende Klage samt zugehörigem Eilantrag verstanden wissen wolle oder ob die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen, hat er am 12. Mai 2016 erklärt, dass die Anträge zu den bestehenden Verfahren genommen werden sollen. Im hiesigen Verfahren beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die durch die Baugenehmigung, auch in Form der Tektur, genehmigte Garage für Haus 2 samt deren Zufahrtssituation verstoße gegen das aus § 34 BauGB abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Dieses könne auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und die Vorgaben der einschlägigen Ortsgestaltungssatzung eingehalten seien. Sowohl von der Doppel-Duplex-Garage als auch vom Garagenanbau in Gestalt der Tektur gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen für das Grundstück des Antragstellers aus, insbesondere eine übermäßige Beschattung für dessen südwestlichen Teil, Lärm und eine Verschlechterung der Luftverhältnisse durch die Abgase der zufahrenden Kraftfahrzeuge. Gerade die Zufahrtsituation ändere sich auch durch die Tektur nicht. Das Grundstück des Antragstellers, vor allem der Gartenbereich, werde durch die Ursprungsplanung zum einen aufgrund der Ausmaße der massiv überdimensionierten Doppel-Garage, die sich so, vor allem unter Ausführung eines Satteldaches, in der näheren Umgebung nirgendwo sonst finde, zum anderen wegen einer zu befürchtenden Parknutzung des Rangierplatzes und durch ständig fahrende Autos im Ergebnis in seinem Gartenbereich „abgeriegelt“. Die bisher freie Sichtachse werde vollständig genommen. Es entstehe dort deswegen und wegen der zu erwartenden Abgase und des Lärms der Kraftfahrzeuge weiter auch eine „erdrückende“ Situation. Die Konstellation fände sich in diesem Ausmaß auf keinem der Grundstücke in der näheren Umgebung wieder. Die Immissionssituation sei in der Baugenehmigung trotz Vortrags des Antragstellers nicht erörtert und damit auch nicht gelöst worden. Es gebe weiter auch für den Antragsteller günstigere Anordnungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Dass derartige Alternativausführungen zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch aus dem Urteil des OVG NW vom 5.11.2015 - 10 B 1041/15 -, das im Übrigen einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe. Die Tekturplanung schmälere neben der Lebensqualität auch den Wert des Grundstücks des Antragstellers erheblich, was sich bei einem Verkauf in hohem Maße niederschlagen würde. Die Garage, deren Fundament der Beigeladene bereits abgesteckt habe, liege ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, wodurch die rechtliche zulässige Höhe bei der Garage nicht eingehalten werde. Ungeklärt sei zudem die Frage der Entwässerung des Parkbereichs. Auch vom zwischenzeitlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichteten Wohnhaus mit massiver Außentreppe gehe eine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Kläger aus.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das streitgegenständliche Vorhaben, auch die Doppelparkergarage im nördlichen Grundstücksbereich, sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO bestehe eine normative Duldungspflicht für Stellplätze und Garagen. Die Dachgestaltung sei unerheblich, da die Dachform kein Zulassungskriterium im Sinne des § 34 BauGB darstelle. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ergebe sich nicht, da die Garage die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO einhalte, weswegen grundsätzlich von zumutbaren Auswirkungen auszugehen sei, und die Dachneigung von 35° unberücksichtigt bleibe. Auf dem Grundstück des Antragstellers bestehe an der westlichen Grundstücksgrenze im grenznahen Bereich zum Bauherren eine Garage mit angrenzendem Abstellraum, weswegen sich die von der streitgegenständlichen Bebauung ausgehenden Wirkungen auf die Restlänge von 5,70 m beschränkten. Eine Alternative zur genehmigten Bauausführung könne nicht Prüfungsmaßstab sein, der Bauherr müsse nicht die dem Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung wählen. Die von Garagen und Stellplätzen ausgehenden Immissionen seien der Nachbarschaft im Regelfall zumutbar, eine Besonderheit vorliegend nicht ersichtlich. Eine ungestörte „Innenhofsituation“, in die erstmals ein Kraftfahrzeugverkehr eindringen würde, liege nicht vor, da der Antragsteller selbst einen KFZ-Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Garagengebäude habe und auch auf den östlich gelegenen Grundstücken FlNr. … und … Garagengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich zu finden seien. Der durch das genehmigte Vorhaben verursachte KFZ-Verkehr sei aufgrund der überschaubaren Anzahl von Zu- und Abfahrten für den Antragsteller zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Verfahren M 9 K 15.4913.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung der Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Mai 2016, der Antrag solle zum laufenden Verfahren genommen werden, versteht das Gericht den Erklärungsinhalt des Schriftsatzes vom 6. Mai 2016 (Bl. 52ff. des Gerichtsakts) dahingehend, dass sich Klage und Antrag nach Erlass des Tekturbescheids nunmehr gegen die Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 richtet. Diese für den Antragsteller günstige Sichtweise folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in vergleichbaren Konstellationen weitere isoliert gegen die Tektur gerichtete Anträge als unzulässig angesehen bzw. abgelehnt wurden (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 7 B 1768/08). Beide Bescheide bilden vorliegend eine genehmigungsrechtliche Einheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tektur, die ausschließlich Änderungen am Haus 2 vorsieht, nur einen abgegrenzten Teil des ursprünglichen Vorhabens - Neubau von 2 Einfamilienhäusern - betrifft und damit keine erneute vollumfängliche Genehmigung des Gesamtvorhabens darstellt (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16). Weiter beinhaltet die ausdrücklich als solche bezeichnete Tektur, für die die Genehmigungsbehörde auch nur Kosten nach dem Tarif einer Änderungsgenehmigung erhoben hat, die Festlegung, dass die Auflagen, Hinweise und Revisionen der ursprünglichen Baugenehmigung weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen, was ebenfalls für einen akzessorischen Charakter spricht (vgl. zu diesen Kriterien BayVGH, U.v. 22.3.1984 - Nr. 2 B 82 A.301 - BayVBl 1984, 596; B.v. 13.2.2007 - 15 CS 06.3367 - juris Rn. 16). Die Tektur erging vorliegend vor allem auch zur erforderlichen Klarstellung der Geländehöhen (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur); ein Nachtrag dieses Inhalts bewirkt keine Änderung des Bauvorhabens im Sinne eines aliuds (OVG NW, B.v. 17.3.2009 - 7 B 1768/08 - juris Rn. 8). Da der Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts erklärte, das Vorhaben nur mehr in Gestalt der Tektur ausführen zu wollen, was im Hinblick auf die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauVorlV erforderliche korrekte Darstellung der vorhandenen Geländeoberfläche konsequent ist, wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch nicht verkürzt.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die zulässige Anfechtungsklage ist voraussichtlich unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom … Oktober 2015 in Gestalt der Tektur vom 18. April 2016 verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

1. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und der Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 12 BauNVO zulässig. Das Baugrundstück befindet sich vorliegend nach Aktenlage (Bl. 42 des Behördenakts zur Tektur, Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung) und ausweislich eines am 19. Mai 2016 über BayernAtlas-plus abgerufenen Luftbilds (zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf dieses Erkenntnismittel vgl. bspw. BVerwG, B.v. 18.12.2012 - 4 B 3/12 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.2.2016 - 15 B 14.2139 - juris Rn. 26; B.v. 12.10.2015 - 2 CS 15.1605 - juris Rn. 6) im Innenbereich, da es am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Ein ehemals bestehender Bebauungsplan ist nach Vortrag des Beklagten aufgehoben worden. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet (Bl. 12 des Behördenakts zur Ausgangsgenehmigung). All dies wird vonseiten des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Einfamilienhäuser und Garagen sind demnach gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2, 12 BauNVO zulässig.

Auch wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht vollumfänglich einem allgemeinen Wohngebiet entspräche und § 34 Abs. 2 BauGB daher nicht anwendbar wäre, würde sich das Vorhaben auch hinsichtlich der vordringlich bekämpften Garagen nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Ein am 19. Mai 2016 über Google Maps abgerufenes Luftbild zeigt auch im Inneren des Gevierts mindestens 17 Garagen, u.a. direkt an der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks und in der vom …weg beschriebenen S-Kurve im Südwesten. Hinzu tritt die auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Garage. § 12 Abs. 1 BauNVO, der auch bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB wenigstens als Auslegungs- und Orientierungshilfe fungiert (BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - juris Rn. 18), führt dabei zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach. Im Rahmen des § 12 BauNVO spielt die Anordnung und Größe von Stellplatzanlagen keine Rolle (BVerwG, U.v. 16.9.2010 a.a.O. Rn. 20), weswegen eine Ungewöhnlichkeit nach der Eigenart des Baugebiets, wie sie der Antragsteller als gegeben ansieht, hier irrelevant wäre.

2. Das Vorhaben verletzt auch nicht das vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder - sollte die Eigenart der näheren Umgebung nicht der eines WA entsprechen - aus § 34 Abs. 1 BauGB („einfügt“) folgende Gebot der Rücksichtnahme, über welches der Nachbar im Drittanfechtungsfall eine Unzulässigkeit in Bezug auf die Kriterien Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geltend machen kann, die ansonsten regelmäßig nicht drittschützend sind.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

a) Der Garagenanbau verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts kommt diesbezüglich Bedeutung jedenfalls insofern zu, als dass ein Vorhaben, dass Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos sein wird (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 22). Der Garagenanbau entspricht den Forderungen von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Das Fundament miteinbeziehend, das über das im Schnitt B-B der Tektur (Eingabeplan Haus 2) dargestellte, an der Grundstücksgrenze durch Laserscan-Befliegung (Messpunkt 1) auf - 0,85 m / 488,35 ü. NN. bestimmte natürliche Geländeniveau hinausgeführt wird, hält die zum Antragsteller gewandte Außenwand die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m durchgängig ein. Mit 6 m Länge unterschreiten die Fertiggaragen die vorgegebene maximale Gesamtlänge von 9 m deutlich. Unabhängig davon, dass die Dachneigung hier ohnehin nur 35 Grad beträgt, liegt in der Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BayBO auch eine Privilegierung gerade der vom Antragsteller kritisierten Dachform - Satteldach - vor (Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand 03/16, Art. 6 Rn. 276), die demnach bei Garagen keine Besonderheit darstellt. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde … (OGS) i.d.F. vom 26. Februar 2015 hingewiesen, wonach Garagen dem Hauptgebäude in der Dachform und der gestalterischen Ausführung anzugleichen sind. Dieser Anforderung wurde mit der - im Rahmen der Tektur nunmehr auch der Firstrichtung nach stimmigen - Ausführung der Garagen mittels Satteldachs gerade entsprochen.

Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie eine Rücksichtslosigkeit im Übrigen ist nicht erkennbar. Die Garagen entwickeln keine „erdrückende“, „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15), oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 34). Eine Garage mit 6 m Breite und einer mittleren Wandhöhe von 3 m entwickelt - auch bei einer Giebelhöhe von 4,25 m bzw. vom Grundstück des Antragstellers aus gemessen 5,10 m - keinen derartigen erdrückenden oder abriegelnden Charakter. Dasselbe gilt, worauf nur ergänzend hingewiesen sei, auch für die Doppelparker-Planung. Dies umso mehr, als der Antragsteller selbst im südwestlichen Teil seines Grundstücks eine Garage besitzt, wie aus den Luftbildern und aus der mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 (Bl. 57ff. der Gerichtsakte) vorgelegten Anlage LB 2 hervorgeht. Ein nachteiliger Effekt für die Belüftung, Belichtung oder Besonnung des Grundstücks des Antragstellers ist insoweit von vorn herein ausgeschlossen.

Auch der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr - verbunden mit Stellplatz und Garage - wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Wohnbebauung. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten, § 12 Abs. 2 BauNVO, müssen die Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (BayVGH, B.v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2; B.v. 11.6.1999 - 20 ZB 99.1359, 20 C 9920 C 99.1360 - juris Rn. 5). Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wird sich wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tagsüber als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten. Dass die Garage am von der Straße weitest entfernten Punkt entstehen soll, stellt bereits in der nächsten Umgebung keine Besonderheit dar, wie die identische Zufahrtssituation auf den östlich gelegenen Flurstücken …, … und … zeigt; die dortigen Garagen sind ausweislich des über Google Maps abgerufenen Luftbilds ebenfalls nicht zur Straße hin orientiert (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 17). Weiter wäre dieser Umstand vorliegend auch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller zu begründen, da die Zufahrt gerade nicht entlang seiner Grenze zum Grundstück des Beigeladenen erfolgt. Es ist bereits anhand der Luftbilder auch kein beruhigter Innenhof bzw. rückwärtiger Ruhebereich erkennbar, in den durch die Zufahrtssituation auf dem Hinterliegergrundstück, FlNr. …, erstmalig Unruhe getragen werden könnte (BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 17; B.v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). Im Zentrum des durch den …weg, die …-Straße und den mutmaßlichen …weg umschlossenen Nahbereichs befindet sich ausweislich des Luftbilds in zentraler Position ein Garagenriegel mit mindestens fünf Garagen und kein Grünbereich. Direkt westlich der Baugrundstücke befinden sich wenigstens 12 weitere Garagen und offene Stellplätze. Der Antragsteller selbst besitzt nach Aktenlage ein Hinterliegergrundstück mit Wohnhaus und Garage, das wohl von Osten kommend über die FlNr. … angefahren wird. Er hat deshalb selbst einen etwaigen Garten- und Innenhofbereich als möglichen Ruheraum verhindert. Nach alledem ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, worin die unzumutbare und nach der Eigenart des Baugebiets ungewöhnliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben liegen sollte.

Auch aus der zitierten Entscheidung des OVG NW, B.v. 5.11.2015 - 10 B 1041/15 - juris ergibt sich nichts anderes. Vorab ist klarzustellen, dass dem Beschluss ohnehin nur begrenzte Aussagekraft - und keinesfalls eine Bindungswirkung - zukommt, da ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist, ist der dort entschiedene Sachverhalt aber auch - anders als der Antragsteller meint - nicht vergleichbar. Die dort geplante Zufahrt führt über eine Länge von 7 m unmittelbar an dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller entlang. Vorliegend erfolgt die Zufahrt entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks, benachbart zu den auf den FlNr. …, … und … befindlichen Garagen. Weiter befanden sich im dort entschiedenen Fall direkt angrenzend an die Zufahrtsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller deren lärmempfindliche Terrasse und Wohnzimmer. Vorliegend ist das Wohnhaus des Antragstellers im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks und damit am weitest entfernten Punkt zum Baugrundstück situiert.

Ob ein Alternativstandort oder eine alternative Ausführung für den Antragsteller weniger belastend sein könnte, ist für die Prüfung, die an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden ist, irrelevant (BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 21; B.v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris Rn. 11). Auch das OVG NW hat darauf in der zitierten Entscheidung nicht tragend abgestellt. Die Ausführungen dazu, dass die für das Vorhaben notwendigen Stellplätze auch an anderer Stelle unterzubringen wären (OVG NW, B.v. 5.11.2015 a.a.O. Rn. 13), erfolgten im Anschluss an den ersichtlich für den Senat tragenden Grund, dass die konkrete Planung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

b) Eine etwaige planabweichende Bauausführung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Das Gericht versteht den Vortrag des Antragstellers, die bereits einsehbaren Garagenfundamente lägen ca. 50 cm höher als die Rasenfläche des Antragstellers, so, dass damit eine planabweichende Ausführung gerügt werden soll. Dies kann dem Angriff auf die Baugenehmigung von vorn herein nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei einer planabweichenden bzw. fehlerhaften Bauausführung um eine Frage der Bauaufsicht und nicht um eine solche der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung handelt; im vorliegenden Verfahren ist nur maßgeblich, ob eine Ausführung gemäß den vorgelegten Plänen, die Gegenstand der Tektur sind, geeignet ist, auf dem Grundstück des Antragstellers zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen (VG Augsburg, B.v. 14.7.2015 - Au 5 S. 15.866 - juris Rn. 33f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestandsgelände nach den genehmigten Tekturplänen in nördlicher Richtung abflacht und das Fundament der Fertiggaragen von - 0,85 m / 488,35 ü. NN. auf dem klägerischen Grundstück auf - 0,16 m / 489,04 ü. NN. hochgeführt wird. Dies ist demnach plankonform und mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen, wonach die höchstzulässige Wandhöhe von 3 m dadurch eingehalten wird, nicht zu beanstanden.

c) Auch vom auf FlNr. … errichteten Wohnhaus geht keine „abriegelnde“ und „erdrückende“ Wirkung für den Antragsteller aus. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, da auch das Einfamilienhaus seiner Kubatur nach keine unverhältnismäßigen Dimensionen entwickelt.

d) Der Vortrag zur - von vorn herein nicht ersichtlichen - Beeinträchtigung durch die Entwässerung des „Parkbereichs“ ist mangels Angabe konkreter Tatsachen unsubstantiiert und eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 2 CE 14.2000 - juris Rn. 7). Wegen des eingeschränkten Prüfungsprogramms des Art. 59 BayBO - vorliegend steht kein Sonderbau in Rede - könnte der Antragsteller das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung im Übrigen auch grundsätzlich nicht für die präventive Verhinderung von möglichen Vernässungsschäden fruchtbar machen (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 13 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Da er damit darauf verzichtet hat, sich in ein aus § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO folgendes Kostenrisiko zu begeben, entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 1 (Bauherr) vom Landratsamt P. erteilten Baugenehmigung vom 5. November 2013, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und fünf Fertiggaragen sowie sieben Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../17 Gemarkung R. (Baugrundstück, ca. 43 m x 20 m) zugelassen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das mit seiner westlichen Seite in einer Länge von etwa 45 m an das Grundstück des Klägers grenzt. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Von den insgesamt sieben genehmigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück sind vier im Süden des Baugrundstücks an der R.-...-Straße situiert‚ während weitere drei Stellplätze sowie fünf Fertiggaragen im nördlichen Drittel des Grundstücks - einander gegenüberliegend und getrennt durch eine ca. 8 m x 15 m messende Rangierfläche - angeordnet sind; diese Parkfläche soll über eine etwa 33 m lange und 3 m breite Zufahrt erschlossen werden‚ die auf der Ostseite des Baugrundstücks unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger hat am 25. November 2013 Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt; mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die im hinteren Teil des Baugrundstücks genehmigte Stellplatzanlage‚ die sich zur Mitte des nördlich der R.-...-Straße befindlichen Wohnquartiers hin orientiere‚ das im Osten von der S.-straße und im Norden sowie Westen von der S. Straße gebildet werde, dürfte erstmals zu einer maßgeblichen Belastung des bisher von Kraftfahrzeugverkehr noch freien rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs führen. Dieser Bereich werde (von West nach Ost) durch die Anwesen S. Straße 23‚ 21‚ 15a und b‚ und 13 sowie durch die Bebauung R.-...-Straße Nr. 6‚ 6a‚ 10‚ 10a‚ 10b und 12 gebildet. Die bestehenden Abstellplätze für die Anwesen in der R.-...-Straße seien sämtlich nach Süden zu ihr hin - also vom Innern des Quartiers abgewandt - ausgerichtet.

Mit Urteil vom 23. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszuschließen‚ da durch die an der Nordseite des Baugrundstücks genehmigten Stellplätze und Garagen nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich hineingetragen werde. Grundsätzlich müssten Nachbarn die im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und die entsprechenden Immissionen hinnehmen. Das im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmende Baugebiet zeichne sich durch zahlreiche rückwärtig angeordnete oberirdische Stellplatzanlagen aus, deren Situierung durch die dichte, mehrreihige Bebauung des maßgeblichen Gevierts bedingt sei. Eine einheitliche Ruhezone im Quartier sei insbesondere als Folge der Nachverdichtung durch Bebauung in der zweiten Reihe nicht erkennbar. Die beiden von der S. Straße in südliche Richtung abzweigenden Stichstraßen würden Grundstücke in zweiter Reihe erschließen‚ auf denen mehrere Meter lange Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen bestünden. Das Anwesen S. Straße 29 habe eine längere Zufahrt‚ über die eine Garage erschlossen werde‚ die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liege. Auch bei den Anwesen S. Straße 15a und 15b verlaufe die knapp 20 m lange Zufahrt auf den Grundstücken selbst. Die genannten Fälle zeigten, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht die erste Zufahrt auf privater Fläche in rückwärtige Bereiche zu dort angeordneten Stellplätzen hergestellt werde. Unerheblich sei dagegen‚ ob von den bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen‚ weil die Frage nach einer einheitlichen und schutzwürdigen‚ rückwärtigen Gartenzone bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet zu beantworten sei und eine isolierte Betrachtung der Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ausscheide. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Baugrundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe‚ halte sich in Grenzen. In die Gesamtbetrachtung sei auch einzustellen‚ dass die Stellplätze sowohl auf die Südseite des Baugrundstücks als auch auf seine Nordwest- und Nordostseite verteilt worden seien.

Einen Antrag des Bauherrn nach § 80 Abs. 7 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 18. November 2014 (1 AS 14.2331) abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2015 (1 AS 14.2540) wurde nach § 80 b Abs. 3 VwGO die Fortdauer der am 17. Februar 2015 beendeten aufschiebenden Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Im Beschluss des Senats vom 10. April 2014 werde der Ruhebereich des Gevierts richtigerweise enger gezogen als dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan habe. Die durch die beiden Stichstraßen von Norden her erschlossenen Grundstücke seien mit ihren Abstellanlagen ausschließlich nach Norden hin ausgerichtet und berührten den inneren Ruhebereich des Wohnquartiers‚ der aus den Gebäuden R.-...-Straße 10‚ S. Straße 21‚ 15b‚ 15a und 13 sowie S.-straße 6‚ 8 und 10 gebildet werde, nicht. Es sei auch zu beachten‚ dass der nördliche Bereich des Grundstücks des Klägers bisher keinem Kraftfahrzeuglärm ausgesetzt sei. Diese Ruhezone werde durch die unmittelbar westlich davon genehmigte Abstellanlage zerstört. Auch die mehr als 30 m lange, direkt an der Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinzu komme noch der vom zwangsläufig auf der Anlage entstehenden Rangierverkehr ausgehende Fahrzeuglärm‚ sowie der aus Rückwärtsfahrten im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der nur 3 m breiten Zufahrt resultierende Lärm. Im Übrigen übersteige das Bauvorhaben die zulässige Grundflächenzahl von 0‚4 im reinen Wohngebiet bei weitem‚ denn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (881 m²) ergebe sich (zuzüglich des 50%igen Anteils nach § 19 Abs. 4 BauNVO) eine maximal zulässige Grundfläche von 528‚6 m²; tatsächlich betrage schon allein die bebaute Verkehrsfläche 476 m².

Der Kläger beantragt‚

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und den Genehmigungsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Der Augenschein habe ergeben‚ dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschriebene Rahmen zutreffend sei. Zwar profitiere das Grundstück des Klägers bislang vom unbebauten Zustand des Baugrundstücks; entscheidend sei jedoch nicht die von ihm befürchtete tatsächliche Verschlechterung der Lärmsituation, sondern es komme auf den Rahmen an‚ in den sein Grundstück schon bisher eingebettet gewesen sei. In dieser Hinsicht sei das Grundstück durch die gebietstypische Prägung mit Erschließungsstraßen‚ durch Zufahrten entlang von Grundstücksgrenzen und durch rückwärtige Stellplätze vorbelastet.

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Bauakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des Klageverfahrens‚ insbesondere auf die Niederschriften über die Ortsbesichtigung am 7. Juli 2015 mit der dazugehörigen Fotodokumentation und über die mündliche Verhandlung am 14. Juli 2015 vom Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. Juli 2015 nochmals geäußert.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung vom 15. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Baugenehmigung verstößt nicht zulasten des Klägers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Von der im Norden des Baugrundstücks gelegenen Pkw-Abstellanlage und ihrer Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers gehen keine Belästigungen oder Störungen aus‚ die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Nachdem sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hat‚ sieht er keine Veranlassung mehr‚ die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. B. v. 10.4.2014‚ 18.11.2014 und 21.1.2015‚ jew. a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung aufrechtzuerhalten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ durch die Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Baugrundstücks werde nicht erstmalig Parkverkehr in einen bisher geschützten Ruhebereich im maßgeblichen Bauquartier hineingetragen, trifft zu.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Das in den Blick zu nehmende Baugebiet wird durch die R.-...-Straße im Süden‚ die S.-straße im Osten und die S. Straße im Westen und Norden gebildet. In seinem Zentrum befindet sich ein „innerer Grünbereich“ in Form einer ca. 120 m langen, sich von West nach Ost erstreckenden Fläche, beginnend an der östlichen Außenwand des Anwesens S. Straße 29 bis hin zur westlichen Grundstücksgrenze des Gebäudes S.-straße 8; die Nord-Süd-Ausdehnung beträgt an der breitesten Stelle etwa 40 m (von der südlichen Gebäudewand der Anwesen S. Straße 15a‚ 15b bis zur nördlichen Wand des Gebäudes R.-...-Straße 10). Der so definierte innere Bereich des Bauquartiers besitzt aber nicht die Qualität eines bislang von Kraftfahrzeuglärm verschonten rückwärtigen Ruhebereichs im Sinne der Rechtsprechung zu diesem Begriff (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9). So wirken auf ihn insbesondere die von den Abstellplätzen für die Anwesen S. Straße 21 und 23 ausgehenden Kfz-Geräusche ein. Die fotographisch festgehaltenen Blickbeziehungen (Fotos Nr. 792, 798, 817 bis 819, 821 der Fotodokumentation zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung) zeigen, dass schon heute der Parkverkehr unmittelbar an die Grünzone heranfährt‚ auch wenn die Zu- und Abfahrt von bzw. nach Norden über eine Stichstraße erfolgt (vgl. Fotodokumentation Nr. 815). Damit ist ausgeschlossen, den „inneren Grünbereich“ als derzeit noch unbelastete Ruhezone zu bezeichnen. Dass sich die Abstellplätze der im Süden des Baugebiets entlang der R.-...-Straße gelegenen Wohnhäuser tatsächlich ausnahmslos zu dieser Straße hin orientieren‚ ist im Hinblick auf die für den nördlichen Bereich des Baugebiets festgestellte Situation nicht mehr ausschlaggebend. Daher führt der Umstand‚ dass nun erstmals mit dem Bauvorhaben Kraftfahrzeugverkehr für ein von der R.-...-Straße her erschlossenes Wohngebäude nicht nur auf seiner Südseite‚ sondern auch auf seiner rückwärtigen (Nord-)Seite ermöglicht wird‚ nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger, weil es schon bisher an der Unberührtheit des inneren Bereichs fehlte. Im Übrigen ist die Größe des vom Bauherrn geplanten Garagenhofs (mit insgesamt acht Abstellmöglichkeiten) im Wohngebiet nicht ohne Vorbild, wenn man nur die auf dem Grundstück FlNr. .../5 (S. Str. 13; Fotodokumentation Nr. 809, 810) vorhandenen Abstellplätze betrachtet.

Der Kläger konnte ebensowenig wie die Eigentümer der anderen, an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke darauf vertrauen‚ dass im Falle einer Bebauung Garagen und Stellplätze ausschließlich auf seiner südlichen Seite hin zur R.-...-Straße konzentriert würden. Die verdichtete Bebauung im maßgeblichen Quartier hat zusammen mit der Zulassung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohnhauses auf der Grundlage der Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung dazu geführt‚ dass im Wohngebiet keine zusammenhängende, größere Fläche mehr besteht‚ die frei von den Auswirkungen des den Anwohnern zurechenbaren Kraftfahrzeugverkehrs ist. Dabei scheidet eine isolierte Betrachtung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers nach den örtlichen Verhältnissen aus; vielmehr muss die gesamte Situation im zu beurteilenden Baugebiet betrachtet werden. Selbst dessen innerer Bereich ist jedoch bereits durch Kfz-Abstellmöglichkeiten und damit durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt; in unmittelbarer Nachbarschaft finden sich bereits in ausreichender Anzahl Beispiele für Garagenanlagen‚ die ein Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer darauf ausschließen‚ seinen Gartenbereich dauerhaft als Ruhezone nutzen zu können (vgl. OVG NW‚ B. v. 30.8.2013 - 7 B 252/13 - juris Rn. 5).

Zu beachten ist weiter‚ dass sich die dargestellte‚ vom Senat zunächst in den Blick genommene Ruhezone durch ihre Kleinteiligkeit und eine vielfache Bebauung mit Gartenhäuschen‚ Schuppen und Mauern auszeichnet; schon aus diesem Grunde hat sich vor Ort der Eindruck eines einheitlichen Garten- und Ruhebereichs nicht bestätigt. Es fehlt an der klassischen „Innenhofsituation“‚ die durch erstmals zu ihren Abstellplätzen ein- und ausfahrende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden könnte.

Der Umstand, dass der Kläger bisher von dem unbebauten Zustand des Baugrundstücks profitiert hat und nunmehr durch die Situierung der Abstellanlage erhöhter Unruhe in seinem (Außen-)Wohnbereich ausgesetzt wird‚ macht das Vorhaben nicht rücksichtslos. Es spielt auch keine Rolle‚ ob der Schwerpunkt der Garten- und Freizeitnutzung im Süden des Anwesens des Klägers liegt oder in dem kleineren, nach Norden ausgerichteten Gartenteil. Entscheidend ist‚ dass auf den schmalen Gürtel‚ den die Grün- und Freizeitflächen im Inneren des Bauquartiers bilden‚ bereits heute im Zusammenhang mit Parkvorgängen stehender Fahrzeuglärm einwirkt (vgl. zur Vorbelastung im Blockinneren eines Straßencarrées: NdsOVG‚ B. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - NVwZ-RR 2014‚ 256).

Ohne Belang ist schließlich‚ dass eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks möglicherweise auch mit einer Bebauung erreicht werden könnte‚ die die vom Kläger beanstandete Konzentration von Garagen und Abstellplätzen im rückwärtigen (nördlichen) Bereich vermeidet. Denn stellt sich - wie hier - das konkrete Bauvorhaben gegenüber dem Kläger als nicht rücksichtslos dar, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf aus seiner Sicht besser geeignete Alternativplanungen zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; BayVGH, B. v. 27.5.2013 - 1 ZB 12.523 - juris).

Auch der weitere Vortrag im Berufungsverfahren führt nicht zum Erfolg. Weder die mehr als 30 m lange‚ direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegene Zufahrt noch der zwangsläufig mit der Anlage im Norden verbundene Rangierverkehr vermögen vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Rücksichtslosigkeit zu begründen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen wegen der ausschließlichen Wohnnutzung sowohl tags als auch nachts in überschaubaren Grenzen halten wird. Soweit der Kläger vorträgt‚ das Bauvorhaben überschreite die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein reines Wohngebiet höchstzulässige Grundflächenzahl von 0‚4 und sei daher unzulässig‚ ist dem entgegenzuhalten‚ dass diese Bestimmung ausschließlich für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, wie sich schon aus dem Verweis in § 17 Abs. 1 BauNVO. auf § 16 BauNVO ergibt. Im Übrigen würde ein Nachbar selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt werden, wenn eine Gemeinde in einem Bebauungsplan ein die Obergrenzen des § 17 BauNVO überschreitendes Nutzungsmaß festsetzt, obwohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO hierfür nicht vorliegen (König/Roeser/Stock, BauNVO 3. Aufl. 2014, § 17 Rn. 2).

Damit scheidet eine nur ausnahmsweise anzunehmende Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens aus, so dass der Kläger die im Zusammenhang mit der zulässigen Wohnnutzung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen sowie die von ihnen ausgehenden Immissionen hinnehmen muss.

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. Juli 2015, der das Gericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht hat, zeigt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände auf, die Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hätten. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet‚ die ausschließlich im Rahmen einer gütlichen Einigung angeregten Schutzmaßnahmen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (etwa: Lärmschutzwand) in der Baugenehmigung als Auflage anzuordnen‚ weil die nach § 12 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässige Kfz-Abstellanlage keinen unzumutbaren Lärm verursacht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und nimmt auf die Gründe des Urteils vom 23. Juli 2014 Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013‚ vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.