Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Juni 2018 - 7 A 11935/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0615.7A11935.17.00
bei uns veröffentlicht am15.06.2018

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) geltend macht, ist unbegründet.

2

1. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

3

Die tragende Begründung für das klageabweisende Urteil der Vorinstanz wird durch den Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die vom Kläger gegen das Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen seine Abänderung in einem späteren Berufungsverfahren nicht erwarten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Er verfolgt mit der Klage unter Berufung auf seine italienische Staatsangehörigkeit das Ziel, ausgewiesen zu werden, um der Strafvollstreckungsbehörde das Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und ihm die Ausreise nach Italien zu ermöglichen.

5

a) Die Klagebefugnis für diese Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung ist auszuschließen, wenn keine subjektiven Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, BVerwGE 130, 39 = juris, Rn. 11), ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes also offensichtlich und eindeutig nicht bestehen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 14 ZB 16.1775 –, juris, Rn. 7). Entgegen der Meinung des Klägers räumt ihm keine Rechtsvorschrift den geltend gemachten Anspruch ein.

6

b) § 53 Abs. 1 AufenthG kommt insoweit nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es offensichtlich und eindeutig keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers verletzt, wenn gegen ihn keine Ausweisungsentscheidung ergeht. Ein Anspruch auf eine solche Entscheidung besteht nicht, da die Vorschrift keinen individuellen Interessen dient.

7

Schon ihr Wortlaut spricht gegen die Annahme, die Vorschrift diene zumindest auch derartigen Interessen. § 53 Abs. 1 AufenthG enthält lediglich einen Handlungsbefehl für die zuständige Behörde („wird ausgewiesen“), aber keine Formulierung, aus der sich ein Anspruch auf die Geltendmachung subjektiver Rechte oder auf Ausweisung ableiten ließe. Sinn und Zweck der Vorschrift lassen ebenfalls eine Interpretation des Inhalts nicht zu, sie diene auch individuellen Interessen. Die Ausweisung soll als ordnungsrechtliche Maßnahme künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 –, juris, Rn. 23). Zudem ist für die Geltendmachung etwaiger subjektiver Interessen an einer Ausweisung kein Raum. In § 54 AufenthG finden sich ausschließlich öffentliche Interessen. In § 55 AufenthG sind hingegen nur Bleibeinteressen, also Gesichtspunkte zu finden, die aus Sicht des betroffenen Ausländers gegen seine Ausweisung sprechen könnten.

8

c) Der Kläger hat auch ersichtlich keinen Anspruch auf die behördliche Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts nach § 6 FreizügkG/EU. Aus dieser Norm können ebenfalls keine subjektiven Rechte abgeleitet werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Ausweisung verwiesen.

9

d) Aus § 456a Abs. 1 StPO lässt sich eine Klagebefugnis des Klägers ebenso wenig ableiten. Danach kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung abgeschoben wird. Die Anwendung dieser Regelung setzt eine vollziehbare Ausweisung voraus.

10

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition des Klägers aus der Möglichkeit des Absehens von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzuleiten. Es hat dies damit begründet, die Ausweisung sei zwar eine Tatbestandsvoraussetzung von § 456a Abs. 1 StPO, aber für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht ausreichend. Damit stellt das Verwaltungsgericht im Ergebnis darauf ab, dass die hier relevanten Verfahren separat zu betrachten sind. Das aufenthaltsrechtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausweisung und das zur möglichen Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sind voneinander unabhängig. Der Betroffene kann aus dem einen Verfahren keine Rechte in Bezug auf das andere gewinnen. Das verhindern zunächst formelle Aspekte. So unterscheiden sich die zuständigen Behörden und der Verfahrensgang. Zudem handelt es sich bei der Ausweisung um eine gebundene Entscheidung nach Abwägung bestimmter Interessen, während die Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO im Ermessen der Behörde steht. Die Entscheidung der Ausländerbehörde bindet die Vollstreckungsbehörde also in Bezug auf das Absehen von der Vollstreckung nicht. Gegen eine inhaltliche Verknüpfung der Verfahren sprechen vor allem materielle Gründe. Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Ausweisung dient der Gefahrenabwehr. Sie soll die bereits genannten Beeinträchtigungen und Störungen verhindern, die auf Grund des Aufenthalts von Ausländern im Inland entstehen können. § 456a Abs. 1 StPO hingegen dient dem ordnungsgemäßen Vollzug von Freiheitsstrafen. Das Absehen von der Strafvollstreckung bezweckt die Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, denen gegenüber die (weitere) Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (vgl. Coen, in: BeckOK StPO, 29. Ed. 01.01.2018, § 456a Rn. 1, m.w.N.). Auch die Regelungssystematik spricht für die Trennung der Verfahren. Die §§ 53 ff. AufenthG enthalten ein geschlossenes Abwägungssystem. Nur die in den §§ 54 und 55 AufenthG genannten Interessen sind für die Ausweisung von Bedeutung, nicht jedoch etwaige subjektive Interessen aus dem Bereich der Strafvollstreckung.

11

Nach den vorstehenden Erwägungen bedarf es keiner Klärung, ob die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts zur Verneinung einer auf § 456a Abs. 1 StPO gestützten Klagebefugnis zutreffend ist und die Norm allein staatlichen Interessen dient. Selbst wenn bei der Aussetzung der Strafvollstreckung die Entlastung des Strafvollzugs im Vordergrund steht, schließt dies die Berücksichtigung persönlicher Belange eines Verurteilten aber nicht generell aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2013 – III-1 VAs 32/13 –, juris, Rn. 10; Pollähne in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 456a Rn. 1).

12

Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts überzeugen nicht. Es kommt nicht darauf an, ob im Rahmen von § 456a Abs. 1 StPO individuelle Ansprüche zu berücksichtigen sind oder ob das Aufenthaltsgesetz solche begründet. Denn individuelle Gründe für eine Ausweisung sind jedenfalls nicht in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG einzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt es auch nicht die Einheit der Rechtsordnung, wenn Interessen, die aus § 456a StPO abgeleitet werden könnten, bei der Entscheidung über eine Ausweisung nicht berücksichtigt werden. Eine solche Verletzung ist nur anzunehmen, wenn ein Sachverhalt sich in einem Regelungssystem positiv und in einem anderen negativ auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris, Rn. 22). Der Kläger hat indes keinen Umstand benannt, der im Strafvollstreckungsrecht anders bewertet würde als im Aufenthaltsrecht.

13

e) Da die Klage wegen fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte für eine Ausweisung des Klägers örtlich zuständig ist und ob das Aufenthaltsgesetz anwendbar ist, obschon der Beklagte inzwischen davon ausgeht, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

14

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

15

Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und -fähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, DVBl. 2009, 41). Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgeworfen. Das Zusammenspiel zwischen § 53 AufenthG und § 456a StPO ist nicht klärungsbedürftig, da sich die daraus ergebenden Fragen auf der Grundlage der Gesetze ohne weiteres beantworten lassen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, AS 35, 184, 190). Nach der Systematik der §§ 53 ff. AufenthG ist deren Verhältnis zu § 456a StPO geklärt, soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist (s.o.).

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Juni 2018 - 7 A 11935/17 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Strafprozeßordnung - StPO | § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung


(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefe

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015, soweit er noch Gegenstand des dortigen Verfahrens war, aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im Oettinger Forst westlich von Eitersberg errichteten Elektro-Litzenzauns anzuordnen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, da der Kläger klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO sei. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG habe. Der vom Beigeladenen errichtete, rund 21,9 km lange Elektro-Litzenzaun stelle - wie der Augenschein ergeben habe - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Daran änderten weder die vorhandenen Durchgänge an den Forstwegen, noch die zum Durchqueren des Zauns vorgesehenen Aushängetore mittels Handisolatoren oder die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder etwas. Der Zaun widerspreche auch den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG. Die Untersagung sei im gegenwärtigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich, zumal sich der Elektro-Litzenzaun in einem Landschaftsschutzgebiet befinde. Weder Vertrauensschutznoch Verhältnismäßigkeitsgründe oder Gleichbehandlungsgesichtspunkte könnten im Rahmen der Ermessensausübung vorliegend zum Tragen kommen. Das Gericht könne auch den im streitgegenständlichen Bescheid angenommenen „atypischen Fall“ im Sinne einer „Sondersituation“ wegen des auf Grund der besonderen Waldstruktur sehr hohen Schwarzwildbestands und der den Oettinger Forst umgebenden großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht erkennen, der es rechtfertigen würde, von der Anordnung der Beseitigung des Zauns vorübergehend (wie vom Beklagen beabsichtigt bis 31.12.2020) abzusehen. Die Schwarzwildproblematik sei kein singuläres, auf den Oettinger Forst beschränktes Phänomen, sondern trete nahezu bayernweit zutage. Auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bringe deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine Einzäunung des gesamten Forsts, sondern vielmehr die intensivere Bejagung und Reduzierung des Schwarzwildbestands für zielführend erachtet werde.

Durch das Vorbringen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Beigeladene rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zu Unrecht als klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO angesehen habe. Den Kläger treffe die Obliegenheit, die Betroffenheit in eigenen Rechten aufzuzeigen. Weder in seiner Klageschrift noch im weiteren Verfahrensverlauf habe der Kläger ausdrücklich oder sinngemäß Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigten anzunehmen, der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun beeinträchtige ihn in seinem Recht auf Betretung des Oettinger Forsts. Es bedürfe über die Darlegung der verletzten drittschützenden Rechtsnorm hinaus der Darlegung des in Betracht kommenden schutzwürdigen Interesses des Klägers. Das Gericht hätte die Klage abgewiesen, wenn es die Darlegung der individuellen Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung der Klagebefugnis verlangt hätte. Mit dieser Rüge kann der Beigeladene nicht durchdringen.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte - und somit der von ihm behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Die Pflicht zur Darlegung bezieht sich auf die die Rechtsverletzung bzw. den Anspruch begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Seite des Klagevortrags (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 93). Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden dient und ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber gibt, ob eingeschritten wird. Gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das „jedermann“, mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51). Für das Gericht bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger als natürliche Person mit einer ladungsfähigen Anschrift in Oettingen und mit den Örtlichkeiten im Oettinger Forst offenbar vertraut (vgl. S. 2 des Bescheids v. 23.2.2015, wonach der Kläger bei dem in der Klageschrift genannten Ortstermin am 9.5.2014 ebenfalls anwesend war) nicht auch Erholungsuchender im Oettinger Forst sein könnte, dessen grundrechtlich gesichertes und subjektiv ausgestaltetes Betretungsrecht aus § 59 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG der streitgegenständliche Zaun potentiell verhindert. Gründe dafür, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise der vom Kläger behauptete Anspruch nicht bestehen könnte und daher eine weitergehende Darlegung angezeigt gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat sie der Beigeladene in der Zulassungsbegründung aufgezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2015 - 11 B 14.2809 - (NuR 2015, 866 Rn. 17). Streitgegenständlich in diesem Verfahren war eine verkehrsrechtliche Anordnung, mithin eine Allgemeinverfügung, bei der der Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Klagefrist darlegen muss, wann er erstmals mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wurde und damit subjektiv betroffen war. Die diesbezügliche Darlegungspflicht ergibt sich aus dem Wesen der verkehrsrechtlichen Anordnung, deren Aufhebung der Betroffene im Wege der Anfechtungsklage begehrt, und ist daher mit der vorliegenden Fallkonstellation, der eine Verpflichtungsklage zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

Ungeachtet dessen - und auch ungeachtet der vom Beigeladenen zitierten weiteren Rechtsprechung zur Darlegungslast im Rahmen der Klagebefugnis bei Verpflichtungsklagen - wäre auch bei unterstellten weitergehenden Darlegungspflichten des Klägers die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. In der Erwiderung zur Zulassungsbegründung trägt der Kläger vor, er wohne in Oettingen und nutze den Oetttinger Forst mit seiner Familie und seinen Bekannten in der Freizeit zur Naturbeobachtung, zum Joggen, zum Spazierengehen oder Radfahren. Diese, erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits objektiv vorlagen und zu denen sich der Beigeladene äußern konnte, sind vom Senat auch zu berücksichtigen. Denn das Zulassungsverfahren öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - BayVBl 2003, 159). Dieser Erfolg ist aber nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Vorliegen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu erwarten.

b) Soweit der Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Elektro-Litzenzaun als Sperre im Sinn der Art. 34 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG qualifiziert, kann er auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig (vgl. Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2016, Art. 27 BayNatSchG Rn. 16). Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - n.v. Rn. 2). Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich mithin entgegen der Auffassung des Beigeladenen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden. Eine andere, auf die subjektiven Kenntnisse des Einzelnen abstellende Sichtweise käme zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass ein und dasselbe Hindernis je nach Kenntnis unterschiedlich eingestuft und behördlich - auch von Amts wegen - nicht einheitlich behandelt werden könnte. Ebenso wie sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde richtet, sondern danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - NVwZ 2008, 235 Rn. 29), sind Rechtsbegriffe nach objektiven Kriterien auszulegen und einer subjektiven Bewertung nicht zugänglich.

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun aufgrund seiner Länge, Höhe und Ausführung - belegt auch durch die anlässlich des Augenscheins gefertigten Lichtbilder - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG darstellt. Dabei hat es den Begriff der „Sperre“ im Sinne der Intention des bayerischen Gesetzgebers ausgelegt, wonach Sperren geeignet sein müssen, die Ausübung des Betretungsrechts nicht nur zu behindern, sondern zu verhindern (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 28 zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F., der dem heutigen Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entspricht). Insofern verfängt der Vortrag des Beigeladenen nicht, der Elektro-Litzenzaun sei lediglich von unerheblicher, bagatellhafter Wirkung, da er leicht niederzutreten und zu überwinden bzw. insoweit durchlässig sei, als es genügend mittels Handisolatoren zu öffnende Aushängetore und Hinweisschilder gebe. Denn auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überwindung des Hindernisses allein kommt es nicht entscheidend an, auch die von der Sperre ausgehende psychologische Wirkung ist maßgeblich, die dadurch entsteht, dass sich dem Erholungsuchenden nach den gesamten Umständen der Eindruck aufdrängt, es handle sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 25.10.1978 - IX A 323/77 - NuR 1979, 125 f.). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich einem unbefangenen Erholungsuchenden gerade dieser Eindruck vor Ort aufdrängt (vgl. UA S. 19 f.). Schon die Ausführung als Elektrozaun vermittle eine prohibitive Wirkung, die durch die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder aufgrund ihrer geringen Größe nicht vermindert oder gar aufgehoben werde. Der Beigeladene kann auch mit seinem Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. (jetzt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) nicht durchdringen, wonach von einer Sperre dann nicht die Rede sein kann, wenn der Zaun leicht zu überwinden ist oder wenn an Wegen Durchgänge für Fußgänger offengehalten werden oder Übertritte vorhanden sind (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25). Denn der streitgegenständliche Zaun ist gerade nicht für jedermann leicht passierbar, schon nicht für einzelne Personenkreise - etwa für Kinder bzw. Erholungsuchende mit Kinderwagen, Senioren, Menschen mit Behinderung oder körperlich nicht gewandte Menschen -, aber auch nicht für andere Erholungsuchende, da die Überwindung des Elektro-Litzenzauns bzw. die Bedienung der Handisolatoren ein gewisses Verständnis im Sinne einer technischen Gewandtheit voraussetzen. Gerade aus Angst vor Stromschlägen werden sich viele Erholungsuchende vom Betreten des Forsts abhalten lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass einem Übersteigen des Zauns bzw. dessen Niedertreten schon die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entgegensteht. Danach sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Rechtsfriedens - Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, unabhängig davon zu beachten, ob die Sperre rechtmäßig erfolgt ist oder nicht; dies soll nicht der Einzelne, sondern die Behörde entscheiden (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Auch die vorhandenen Durchgänge an den mit PKW befahrbaren Forstwegen und -straßen ändern nichts an der Sperrwirkung des streitgegenständlichen Zauns. Schon Art. 35 BayNatSchG belegt, dass das Vorhandensein von Durchgängen nicht von vornherein dem Vorliegen einer Sperre entgegensteht, zumal vorliegende Durchgänge ausschließlich der Aufrechterhaltung des Forstbetriebs dienen und dem Erholungsuchenden daher nicht den Eindruck vermitteln, die Öffnungen dienten der Wiederherstellung des Betretungsrechts.

Soweit der Beigeladene weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Betretungsrecht umfasse das Recht zur Wahl des kürzesten Weges durch die freie Natur, verkennt er die Tragweite des grundrechtlich gesicherten Rechts für die erholungsuchende Bevölkerung. In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV richtet sich an die Allgemeinheit. Den Grundeigentümern wird durch dieses Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2 BV) zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, U.v. 22.7.1982 - 9 B 1710.79 - NuR 1984, 193). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet gerade das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49), zumal die Querungen des Elektro-Litzenzauns mittels Handisolatoren keine zumutbaren Alternativwege darstellen. Insofern verbietet sich auch ein Vergleich mit anderen landesgesetzlichen Regelungen, die ein subjektives Betretungsrecht der freien Natur nur im Rahmen eines einfachen Gesetzes gewährleisten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.11.2002 - 2 A 143/02 - juris Rn. 18, wonach nur durch § 23 Abs. 1 NdsWaldG ein subjektives Recht auf allgemeine Zugänglichkeit zu Wald und Flur begründet wird). Dem widerspricht nicht, dass das Grundrecht auf Naturgenuss im Einzelfall - wie andere Grundrechte auch - Einschränkungen hinnehmen muss und dem Einzelnen keinen Anspruch auf Fortbestand der freien Natur garantiert. Insbesondere gewährt Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV keinen Abwehranspruch gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung, etwa gegen den Erlass von Bebauungsplänen (vgl. BayVerfGH, E.v.21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl 2016, 743 Rn. 41). Inwieweit sich jedoch daraus durch einen Erst-Recht-Schluss, wie der Beigeladene meint, weitergehende Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zugunsten privater Interessen eines Waldbesitzers begründen lassen, erschließt sich dem Senat nicht.

c) Weiter trägt der Beigeladene vor, die angefochtene Entscheidung sei unrichtig, da der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht erforderlich sei im Sinn des Art. 34 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Gewichtigkeit des Interesses der erholungsuchenden Bevölkerung zu treffen, den Oettinger Forst abseits befestigter Wege an Stellen zu betreten, an denen keine Durchlässe im Spanndraht vorhanden seien. Auch dieser Vortrag vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. So hat der Beigeladene schon nicht dargelegt, dass der Oettinger Forst an den genannten Stellen keine Erholungsfunktion hat. Zudem gebietet es Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV - wie bereits oben unter b ausgeführt - das Betretungsrecht weit auszulegen und es grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur zu erstrecken.

d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist der Kläger durch die Sperre auch in seinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG). Sein grundrechtlich geschütztes Betretungsrecht des Oettinger Forsts wird tatsächlich durch den Elektro-Litzenzaun verletzt. Auf ein potentielles Sonderwissen kommt es nicht an (vgl. oben b).

e) Auch mit seinem Vorbringen, die Entscheidung sei unrichtig, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts zugesprochen habe, obwohl die Sache nicht spruchreif gewesen sei, kann der Beigeladene nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 - (VGH n.F. 66, 230 Rn. 54) zur Ermessensbetätigung im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen könnten, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre (hier einer Pistensperrung für Tourengeher im Skigebiet „Garmisch-Classic“) abzusehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Fallgestaltungen vergleichbar sind und auch kein „Bagatellfall“ vorliegt. Wälder stellen ebenso wie die Berge von der erholungsuchenden und Sport treibenden Bevölkerung gerne besuchte Teile der freien Natur dar. Die Lage des Oettinger Forsts im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Riesrand“ belegt seine Bedeutung für die Landschaft; der streitgegenständliche Zaun ist zweifelsohne durch seine Sperrwirkung für einen Teilbereich des Oettinger Forsts von knapp 22 km als großflächige Sperre anzusehen. Ebenso wie die Pistenbetreiber in der oben genannten Fallgestaltung verweist der Beigeladene auf die Möglichkeit, Alternativrouten nutzen zu können. Der Elektro-Litzenzaun betrifft auch eine Vielzahl von Grundrechtsträgern, da Waldgebiete in der Regel von zahlreichen Erholungsuchenden (z.B. Spaziergänger, Mountainbiker, Jogger, Pilzsammler) aufgesucht werden(vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O. Rn. 53). Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung als Ermessensgesichtspunkte ausschließlich Vertrauensschutzgründe auf Seiten des Eigentümers im Hinblick auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen könnten), Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen, in den Blick genommen, sie vorliegend aber nicht als gegeben angesehen.

Anhaltspunkte, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derartige Ermessensgesichtspunkte hier begründen könnten, hat der Beigeladene nicht aufgezeigt. Sein Vorbringen, er könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Beklagte nach Kenntnis von der Errichtung des Elektro-Litzenzauns untätig geblieben sei bzw. einen anderen, vom Beigeladenen errichteten, angrenzenden Zaun mit Bescheid vom 20. Juni 2008 genehmigt habe und infolge dessen erhebliche Investitionen getätigt worden seien, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beigeladene die Errichtung des Elektro-Litzenzauns gerade nicht angezeigt hat, also die Investitionen vor Kenntnis der Behörde getätigt wurden. Unabhängig davon ist die bloße Untätigkeit der Behörde nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine rechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2005 - 15 ZB 05.1119 - juris Rn. 3). Die mit Bescheid vom 20. Juni 2008 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des ca. zehn km langen Zauns im südöstlichen Bereich des Oettinger Forsts vermag keine Vertrauensgesichtspunkte für den streitgegenständlichen Zaun zu schaffen.

Soweit der Beigeladene auf weitere Umstände verweist, wie auf mögliche Schwarzwildschäden auf angrenzenden Jagd- und Ackerflächen bei einer Beseitigung des streitgegenständlichen Zauns, die zulässige Errichtungsmöglichkeit von Zäunen gemäß Art. 33 BayNatSchG und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. deren Geeignetheit zum Schutz gegen Wildschäden sowie darauf, dass neben der Beschwerde des Klägers lediglich zwei weitere Beschwerden vorlägen, und er damit auf eine besondere Waldsituation im Oettinger Forst abstellen möchte, die nach seiner Auffassung einen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden „atypischen Fall“ aufgrund der „Sondersituation“ des Oettinger Forsts begründet, kann auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Umstände keine im Sinne der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigende Fallgestaltung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11. 2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 54). Dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Sondersituation“ selbst bei Berücksichtigung der besonderen Waldstruktur des Oettinger Forsts erkennbar sind, hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die von fachlicher Seite vorgeschlagene intensivere Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestands zutreffend begründet (vgl. UA S. 24-26). Auch der Vortrag des Beigeladenen, die besonders hohe Zahl an Schwarzwild resultiere aus den großen Dickungen im Forst und dessen außergewöhnlich langer und gewundener Wald-Feld-Grenze, führt daher zu keinem anderen Ergebnis.

Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Gericht den Beklagten zur Anordnung der Beseitigung des gesamten streitgegenständlichen Elektro-Litzenzauns, zudem ohne Gewährung einer Auslauffrist, in der sich die angrenzenden Landwirte auf die neue Situation hätten einstellen können, verpflichtet hat. Zwar sind auch im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wie oben dargelegt, Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt. Wenn der Beigeladene jedoch meint, die Errichtung weiterer im Einzelnen näher verorteter Durchlässe, das Anbringen zusätzlicher und eingängiger formulierter Beschilderungen und die Senkung der maximalen Gesamthöhe des Zauns, etwa durch die Senkung oder vollständige Herausnahme der obersten Litze, könnten die prohibitive Wirkung des Zauns entfallen lassen, verkennt er, dass insbesondere die Ausführung des Zauns als Elektrozaun Erholungsuchende vom Betreten des Oettinger Forsts abhalten dürfte und mithin auch weitere Durchlässe mittels Handisolatoren kein Offenlassen von Durchgängen in einer das Betretungsrecht wiederherstellenden Weise darstellen. Im Übrigen hat der Beigeladene nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um einerseits die prohibitive Wirkung des streitgegenständlichen Zauns zu beseitigen und anderseits den von ihm mit der Errichtung des Zauns verfolgten Zweck zu erhalten. Die Gewährung einer Auslauffrist im Interesse der angrenzenden Landwirte konnte das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, da auf deren Feldern entstehende Schäden beim Revierinhaber geltend gemacht werden können.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hier: besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Die Ergebnisoffenheit indiziert die Schwierigkeit der Rechtssache. Davon ausgehend vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erkennen. Die Beantwortung der Frage, „ob der Kläger als Erholungsuchender über eine Klagebefugnis verfügt und in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Betretung der freien Natur nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch die Ablehnung eines Antrags auf Beseitigung einer - unterstellten - naturschutzrechtswidrigen Sperre verletzt wird, von der ihm positiv bekannt ist, dass die,Sperre‘ subjektiv aus Sicht des,Sperrenden‘ keine Sperrwirkung gegenüber Erholungsuchenden entfalten soll, dass er berechtigt ist, die,Sperre‘ mit Einverständnis des,Sperrenden‘ an jeder Stelle zu überwinden, und dass die,Sperre‘ in regelmäßigen Abständen über Durchlässe verfügt, die ggf. ein Betreten des Waldes objektiv und subjektiv nicht an jeder Stelle für Dritte ermöglichen, die den Kläger aber nicht hindern, jede Stelle des Waldes (unter Inkaufnahme von Umwegen) zu betreten“ ist, wie den Ausführungen unter 1 zu entnehmen ist, nicht rechtlich schwierig. Dies gilt auch für Frage „ob Behörden auch in den Fällen, in denen eine unzulässige Sperre i.S.d. Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG die Zugänglichkeit und zumutbare Erreichbarkeit aller Teile der Natur nicht verhindert, nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte dafür heranziehen können, von der Beseitigung dieser Sperre abzusehen und wenn ja, ob es sich dabei um die in der Rechtssache 14 BV 13.483 aufgezählten drei Gesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - handelt und daneben sonstige öffentliche Interessen nicht mehr rechtfertigend herangezogen werden dürfen“. Ungeachtet dessen, dass die Frage schon insofern fehl geht, als eine unzulässige Sperre wie die streitgegenständliche das grundsätzlich uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert, lassen sich die im genannten Urteil des Senats aufgestellten Grundsätze zu einem Anspruch eines Erholungsuchenden nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zwanglos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen (siehe oben 1 e).

3. Auch der vom Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 38).

a) Die Frage, ob „es rechtlich zutreffend ist, dass es für den Begriff der Sperre auf die objektive Situation, wie sie sich dem durchschnittlichen Betretenden an Ort und Stelle unter Einschluss seines Wissens darbietet, abzustellen ist“, ist wegen Widersprüchlichkeit schon nicht klärungsfähig. Eine Bewertung nach objektiven Kriterien schließt zwangsläufig die Berücksichtigung subjektiven Wissens aus. Soweit der Beigeladene mit dieser Frage klären möchte, ob für das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Sperre auf objektive oder subjektive Kriterien abzustellen ist, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln beantworten lässt (siehe 1 b). Dies gilt ebenso für die für den Fall der Verneinung der ersten Frage aufgeworfene weitere Frage „welche Kenntnisse eines Hindernisses in der freien Natur ein Betretender hat, dem sich die objektive Situation an Ort und Stelle darbietet“, mit der der Beigeladene wohl sinngemäß darauf abstellt, welche objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Sperre vorliegen müssen.

b) Die Frage, ob „es vom Schutzzweck des bayerischen Betretungsrechts umfasst ist, die freie Natur und ihre Teilbereiche auf dem kürzesten Weg zu betreten bzw. zu durchqueren“, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Senats ist das freie Betretungsrecht räumlich nicht beschränkt und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

c) Die weitere Frage, ob „ein Erholungsuchender über eine Klagebefugnis oder über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung einer naturschutzrechtswidrigen Sperre verfügt, von der ihm bekannt ist, dass sie in regelmäßigen Abständen, insbesondere an öffentlichen Wegen, über Durchlässe verfügt, dass sie keine Sperrwirkung aus Sicht des Eigentümers entfalten soll und dass er sie an jeder Stelle übersteigen darf“, zielt auf die bereits unter a aufgeworfene Frage ab, ob sich das Vorliegen einer Sperre im Sinn des Naturschutzrechts nach objektiven oder subjektiven Kriterien beurteilt. Es kann daher auf die Ausführungen zu a verwiesen werden.

d.) Die Frage, ob „mehr als drei Ermessensgesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - von der zuständigen Behörde herangezogen werden können, den Antrag auf Beseitigung einer unzulässigen Sperre abzulehnen, wenn eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt“, war in dieser Fragestellung weder für die Vorinstanz von Bedeutung noch wäre sie für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich. Soweit eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt, liegt keine Sperre im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vor, was für den streitgegenständlichen Elektro-Litzenzaun nicht zutrifft, da er das uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert. Querungen mittels Handisolatoren und Durchgänge an Forstwegen ändern hieran nichts (siehe 1 b).

Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (geschätzte Beseitigungskosten).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.