Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Feb. 2010 - 7 A 11062/09

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:0225.7A11062.09.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2010

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 2009 - 3 K 1123/08.MZ - wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 rechtswidrig war und die Klägerin einen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II hatte.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II hat.

2

Sie betreibt unter anderem einen Autohandel mit aus Frankreich importierten Kraftfahrzeugen. Diese erhalten ihren eigenen Angaben zufolge dort eine sogenannte Tageszulassung nach den französischen Rechtsvorschriften, bevor sie nach Deutschland verbracht werden und hier zulassungsrechtlich als Gebrauchtfahrzeuge gelten. Dieses Verfahren wird mit der Absicht durchgeführt, das Fahrzeug anschließend mit einem höheren Rabatt an Endkunden verkaufen zu können und beruht auf dem Umstand, dass die Händler aufgrund zivilrechtlicher Vertragsgestaltungen der Fahrzeughersteller zur Sicherung der unterschiedlichen Preismodelle in den einzelnen europäischen Staaten in der Regel verpflichtet sind, Fahrzeuge erst im Ursprungsland zuzulassen, bevor sie ins Ausland weiterveräußert werden dürfen. Die von der Klägerin auf diese Weise bisher entgegengenommenen Fahrzeuge waren laut ihrer Darstellung nach wie vor neuwertig und wurden nicht dem Straßenverkehr zugeführt.

3

Unter dem 12. November 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für insgesamt zehn in Frankreich zugelassene und anschließend zu ihr über die Grenze transportierte Fahrzeuge der Marke Smart.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. November 2008 unter Hinweis darauf ab, dass nach Nr. 5.2.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II nur ausgefüllt werden dürften, wenn bislang ein solcher Vordruck nicht ausgefüllt worden und das Fahrzeug zuvor in keinem anderen Staat zugelassen gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

5

Die Klägerin hat nach Einlegung von Widerspruch und Zurückgabe der Fahrzeuge an den französischen Lieferanten am 19. Dezember 2008 Feststellungsklage erhoben und vorgetragen, ihr ursprünglicher Antrag habe sich erledigt, da ihr infolge der Versagung der begehrten Vordrucke eine Veräußerung in Deutschland unmöglich geworden sei. Sie beabsichtige jedoch als Autohändlerin weiterhin und zu jeder Zeit, bereits im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge nach Deutschland zum Weiterverkauf einzuführen, so dass sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Auch inhaltlich sei ihrem Begehren zu entsprechen, denn aus § 12 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - ergebe sich, dass für die Ausfüllung eines Vordrucks neben dem Nachweis der Verfügungsberechtigung lediglich ein entsprechender Antrag nötig sei. Eine gleichzeitige Zulassung des Fahrzeuges müsse demgegenüber nicht erfolgen, weil die von dem Beklagten angeführte Verwaltungsvorschrift insoweit gegen höherrangiges Recht verstoße und nicht ergänzend zugrunde gelegt werden dürfe. Davon abgesehen verletze das Erfordernis einer Fahrzeugzulassung zum Erhalt eines Vordruckes insbesondere ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. So liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz deshalb vor, weil inländische Autohändler, die ihre Fahrzeuge aus dem EU-Ausland bezögen gegenüber solchen Autohändlern, die mit Firmen außerhalb des EU-Raumes handelten, ungerechtfertigt benachteiligt würden. Darüber hinaus sei die deutsche Richtlinie aber auch europarechtswidrig und mit der in Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit, dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG sowie dem in Art. 28 EG geregelten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und vergleichbarer Maßnahmen nicht zu vereinbaren.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2009 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass sich die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht auf § 12 Abs. 1 S. 1 und 3 FZV berufen könne. Aus seinem Wortlaut folge nämlich lediglich, dass es neben der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Rahmen der Fahrzeugzulassung auch die abstrakte Möglichkeit gebe, den Vordruck ausfüllen zu lassen. Damit werde zugleich aber keine Aussage darüber getroffen, ob es hierauf einen Anspruch gebe. In diesem Zusammenhang gebiete auch der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 FZV keine andere Beurteilung. Denn vorliegend bestehe die Gefahr, dass für ein Fahrzeug, welches bereits über eine Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates verfüge, im Inland ein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt und daneben eine oder mehrere Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt werden könnten, was zumindest im Hinblick auf die mit der Richtlinie 1999/37 EG bezweckte Bekämpfung betrügerischer Praktiken zu Erschwernissen führe und überdies den ungehinderten Verkehr innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtige. Denn die Zulassungsbehörde erhalte unter Umständen von dem Bestehen einer Zulassungsbescheinigung Teil II eines anderen Mitgliedstaates keine Kenntnis, da eine Speicherung derartiger Daten im Zentralen Fahrzeugregister unterbleibe. Deshalb könnten für ein Fahrzeug nunmehr zwei unterschiedliche Zulassungsbescheinigungen Teil II vorliegen. Auch unter Ermessensgesichtspunkten habe die Klägerin schließlich keinen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks, weil die von dem Beklagten seiner Verwaltungspraxis zugrundegelegte Nr. 5.2.2.2 der Verwaltungsvorschrift mit deutschem Verfassungsrecht und europäischen Bestimmungen im Einklang stehe.

7

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Dabei weist sie im Einzelnen unter anderem darauf hin, dass ein importiertes Fahrzeug im Inland ohne deutsche Papiere faktisch unverkäuflich und sie aus diesem Grund auf den Erhalt eines ausgefüllten Vordruckes angewiesen sei. Denn ihr würde ansonsten angesonnen, auf eigene Kosten eine Zulassung zu beantragen, obwohl sie das Fahrzeug nicht nutze. Hinzu komme, dass der Wert des Fahrzeuges durch die Formalzulassung erheblich gemindert sei, da sich in dieser Hinsicht jeder weitere Vorbesitz nachteilig auswirke. Ferner sei eine missbräuchliche Praxis, der überdies durch ein wirksames Informationsaustauschsystem zwischen den EU-Mitgliedstaaten begegnet werden könne, nicht bekannt. Schließlich übersehe das Verwaltungsgericht, dass in Frankreich in Übereinstimmung mit der angesprochenen EU-Richtlinie 1999/37 überhaupt keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben werde und der EU-Richtliniengeber auf eine Harmonisierung des Kfz-Zulassungsrechts unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verzichtet habe. So werde in der französischen Zulassungsbescheinigung der Inhaber des Fahrzeugs ausdrücklich als Eigentümer ausgewiesen, während es in der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II gerade heiße, dass dies nicht der Fall sei. Auf französische Urkunden könne sich ein deutscher Verbraucher daher nicht verlassen, sodass er ein dem bisherigen Kfz-Brief vergleichbares und Rechtssicherheit gewährendes deutsches Dokument benötige.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 2009 - 3 K 1123/08.MZ - festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 rechtswidrig war und sie einen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II hatte.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG, demzufolge nur bei einer erneuten Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassenen Fahrzeugs die bisherigen Zulassungsbescheinigungen einzuziehen seien, stehe der Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II entgegen. Mit diesem Verfahren solle verhindert werden, dass einem bereits zugelassenen Fahrzeug mehrere Zulassungsdokumente zugeordnet würden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte 7 A 11063/09.OVG nebst den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgängen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.

15

Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Danach spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder andere Weise erledigt hat, auf Antrag aus, dass dieser Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein erledigendes Ereignis liegt hier vor, nachdem die Klägerin die in Rede stehenden Fahrzeuge nach Frankreich zurückgegeben und erklärt hat, aufgrund der im ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 ausgesprochenen Versagung der begehrten Vordrucke sei eine Veräußerung in Deutschland für sie nunmehr zwecklos geworden. Unerheblich ist, dass die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist, da § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog auch auf diesen Fall anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 12, 87; st. Rspr.).

16

Die Klägerin hat zugleich unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargetan. Das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Möglichkeit eines erneuten Imports von in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits zugelassenen Fahrzeugen durch die Klägerin unter vergleichbaren Bedingungen sowie die Annahme voraus, dass die Behörde weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. So verhält es sich hier, da die Klägerin vorgetragen hat, auch zukünftig Gebrauchtfahrzeuge aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum Zweck des Weiterverkaufs einführen zu wollen und der Beklagte an seinem ablehnenden Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II festhält.

17

Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Ausfüllung der begehrten Vordrucke.

18

Gemäß § 12 Abs. 1 der am 1. März 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) - FZV - vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen (Satz 1). In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde außerdem beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll (Satz 3). Ergänzend bestimmt § 12 Abs. 2 S. 2 FZV, dass die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde nur bei Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung (sog. CoC-Bescheinigung), der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig ist.

19

Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 138 S.57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. Nr. L 10 S. 29), demzufolge die Aufmachung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigung harmonisiert und damit die erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, erleichtert werden sollte (vgl. Erwägungsgründe 3 und 6). Bereits zuvor hatte der Verordnungsgeber mit der 38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2004 über die Einführung neuer Zulassungsdokumente in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. I S. 2374) in der Fassung der Änderungen der 39. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ersetzt den Fahrzeugschein) bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II (ersetzt den Fahrzeugbrief) zum 1. Oktober 2005 in nationales Recht übernommen. Die hierzu erlassene Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 10. März 2005 (VkBl. 2005, S. 188) in der Änderungsfassung vom 19. September 2005 (VkBl. 2005, S. 693) - eine Verwaltungsvorschrift, die in Rheinland-Pfalz verbindlich eingeführt wurde - erläutert dabei die Einzelheiten für die Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.

20

Dies vorausgeschickt unterscheidet § 12 FZV somit zwischen der Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II und ihrer Ausfertigung. Unter Ausfüllung ist die Eintragung bestimmter technischer Daten zum Fahrzeug in den dafür bestimmten Spalten der unteren Hälfte des Vordrucks zu verstehen, die von der Zulassungsbehörde, aber auch durch den Hersteller oder den Inhaber einer Typgenehmigung vorgenommen werden kann. Damit wurde einem Bedürfnis der deutschen Autohändler entsprochen, importierte Fahrzeuge zur Erleichterung ihrer Verkäuflichkeit im Inland mit deutschen Papieren zu versehen, ohne sie zulassen zu müssen. Demgegenüber beinhaltet die Ausfertigung die abschließende Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde im Rahmen einer Fahrzeugzulassung mit Vervollständigung des oberen amtlichen Teils des Vordrucks und Bestätigung mittels Siegeleindrucks (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 12 FZV Rn. 3). Der für die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II neben der erfolgten Antragstellung und der fehlenden Zulassung lediglich erforderliche Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigungen oder gleichwertiger Dokumente stehen hier außer Frage, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausfüllung des begehrten Vordrucks zustand.

21

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet § 12 Abs. 1 S. 1 und 3 FZV der Zulassungsbehörde kein Ermessen. Die Formulierung in § 12 Abs. 1 S. 3 FZV, wonach die Sätze 1 und 2 anzuwenden "sind", wenn die Ausfüllung eines Vordrucks begehrt wird, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 1, der ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für einen Ermessensspielraum erkennen lässt, stellt nämlich klar, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine gebundene Entscheidung handelt. Hinzu kommt, dass § 12 FZV in Bezug auf die Ausfüllung des Vordrucks das Verwaltungsverfahren wie auch zugleich die Rechte der Antragsteller abschließend regelt. Deshalb folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ein subjektiv öffentliches Recht des Antragstellers auf Ausfüllung, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

22

Dagegen kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Fahrzeuge von keinem anderen Mitgliedstaat der EU oder in keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein dürfen, wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte unter Berufung auf eine diesbezügliche Regelung in Nr. 5.2.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II meinen. Diese Regelungen können hier schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sind. Denn der Verordnungsgeber der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat eine dahingehende Einschränkung in Kenntnis der vorgenannten Verwaltungsvorschrift gerade nicht in § 12 FZV übernommen. Vielmehr wurde die in einem Entwurf des § 12 Abs. 2 S. 2 FZV vorgesehene Bindung der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung an die Fahrzeugzulassung, ohne dass die Ausfüllung eines bloßen Vordrucks vorgesehen war, im weiteren Verordnungsgebungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Aus den Empfehlungen der Ausschüsse zur 819. Sitzung des Bundesrates vom 10. Februar 2006 (vgl. BR-Drs. 811/1/05 vom 30. Januar 2006, S. 3; siehe auch BR-Drs. 811/05 [Beschluss vom 10. Februar 2006], S. 2 und BR-Drs. 811/05 vom 4. November 2005, S. 173) ergibt sich der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers, die Ausfüllung des Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II unabhängig von der Zulassung des Fahrzeugs, sei es in Deutschland oder in einem anderen Staat, wieder einzuführen.

23

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 1999/37/EG gebiete eine andere Beurteilung, weil diese Vorschrift verhindern wolle, dass einem bereits zugelassenen Fahrzeug mehrere Zulassungsdokumente zugeordnet würden, überzeugt dies nicht. Die vorstehende EU-Bestimmung, die durch § 7 Abs. 2 FZV in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, besagt nur, dass die Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall einer Ausstellung verlangen. Der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 1999/37/EG bezieht sich mithin allein auf das einzuhaltende Verfahren bei Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat (so auch die Überschrift in § 7 FZV) und trifft ebenso wie § 7 Abs. 2 FZV für die Frage, welche Anforderungen an das Ausfüllen eines Vordrucks zu stellen sind, keine Aussage. Im Übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht in den Raum gestellte Befürchtung, durch die Existenz zweier unterschiedlicher Zulassungsbescheinigungen Teil II werde die Bekämpfung betrügerischer Praktiken erschwert, jedenfalls bei Fahrzeugen, die, wie hier, aus Frankreich importiert worden sind, tatsächlich nicht vorhanden ist. Denn die Zulassungsbescheinigung Teil II ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 Abschnitt 1 Richtlinie 1999/37/EG ein freiwilliges Fahrzeugpapier, das in den europäischen Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben, in Deutschland als Nachfolgepapier für den Fahrzeugbrief ausgestaltet ist und den Vermerk enthält, dass der Inhaber nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird. Im Unterschied dazu besteht die französische Zulassungsbescheinigung (Certificat d'immatriculation) nur aus einem Teil, bezeichnet die eingetragene Person ausdrücklich als Eigentümerin des Fahrzeuges und ist unbeschadet von dieser andersartigen zivilrechtlichen Bedeutung in ihrer Funktion und in ihrem Inhalt allein mit der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I vergleichbar. Davon abgesehen obliegt es dem Gesetz- und Verordnungsgeber, befürchteten Missbräuchen dadurch zu begegnen, dass ggf. unzureichende Bestimmungen in verfassungs- bzw. europarechtskonformer Weise entsprechend geändert oder angepasst werden.

24

War somit ein Anspruch der Klägerin auf Ausfüllung des Vordrucks aus § 12 Abs. 1 FZV schon wegen des eindeutigen Wortlauts zu bejahen, kann dahinstehen, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten gegen Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat oder eine Verletzung der in Art. 49 EG-Vertrag - EG - geregelten Dienstleistungsfreiheit, des Diskriminierungsverbots aus Art. 12 EG oder des in Art. 28 EG enthaltenen Verbots mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen gegeben ist.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

27

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II


(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen,

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat


(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen e

Referenzen

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.