Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2012 - 7 A 10246/12


Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Januar 2012 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, die einen genehmigten Linienverkehr von Trier nach Bullay (Linie 333) unterhält, gegen die der beigeladenen Verbandsgemeinde erteilte Genehmigung eines Linienverkehrs in ihrem Verbandsgebiet sowie den Ortsgemeinden Raversbeuren und Longkamp.
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Nachdem die Beigeladene festgestellt hatte, dass in den einzelnen Ortsgemeinden die wohnortnahe Versorgung, insbesondere auch für ältere Einwohner, nicht mehr sichergestellt ist und zum Teil Angebote des öffentlichen Nahverkehrs nicht oder nur unzureichend bestehen, verfolgte sie das Projekt eines "Seniorenbusses". Dabei war die Anschaffung eines Kleinbusses für acht Fahrgäste vorgesehen, der auf sieben Fahrstrecken verkehren sollte, und zwar für jeweils zweimal pro Woche auf einer Relation mit einem Fahrtenpaar. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Verbindungen:
- 3
1.
Lötzbeuren, Ravensbeuren nach Enkirch
(und zurück)
2.
Starkenburg nach Enkirch
(und zurück)
3.
Burg (Mosel) nach Enkirch
(und zurück)
4.
Enkirch nach Traben-Trarbach
(und zurück)
5.
Irmenach nach Traben-Trarbach
(und zurück)
6.
Wolf nach Traben-Trarbach
(und zurück)
7.
Longkamp nach Traben-Trarbach
(und zurück)
- 4
Am 30. Dezember 2010 beantragte dementsprechend die Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung des Verkehrs gemäß § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - unter Vorlage des Fahrplans. Der Fahrpreis war mit 1,00 Euro pro Fahrt beziffert. Nachfolgend benannte die Beigeladene den zu befördernden Personenkreis als Senioren ab dem 60. Lebensjahr und Personen mit Schwerbehindertenausweis und erklärte, auch einen Tarif von 2,00 Euro je Fahrt akzeptieren zu wollen.
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Im Rahmen der nach § 14 PBefG durchgeführten Anhörung erhob neben anderen die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr betriebene Linie 333 entlang der Moselstrecke Einwendungen gegen die von der Beigeladenen geplanten Routen 3, 4 und 6, die ebenfalls entlang der Moselstrecke verlaufen. Beanstandet wurde neben der Parallelbedienung der Strecke der geplante Tarif, die Einschränkung der Berechtigten sowie die fehlende Einbindung in den Tarifverbund.
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Mit Bescheid vom 13. April 2011 erteilte der Landesbetrieb Mobilität des Beklagten der Beigeladenen die Genehmigung der Neueinrichtung einer Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG als Seniorenbus auf den genannten Strecken für den Zeitraum vom 15. April 2011 bis 30. April 2016. Der Personenkreis wurde auf Senioren ab dem 60. Lebensjahr und Personen mit Schwerbehindertenausweis (Merkmal "G") festgelegt. Er stimmte einem einheitlichen Tarif von 2,00 Euro pro Einzelfahrt zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der überwiegende Teil des betroffenen Personenkreises erreiche wegen der örtlichen Verhältnisse die Linienführung des bestehenden Linienverkehrs nicht. Die Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs würden vom Seniorenbus nicht angefahren. Ein zeitlicher Abstand zum Linienverkehr der Klägerin von ca. einer Stunde werde eingehalten.
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Dagegen legte die Klägerin unter dem 5. Mai 2011 unter Aufrechterhaltung ihrer Bedenken Widerspruch ein. Sie regte eine Genehmigung unter der Maßgabe an, dass es der Beigeladenen untersagt werden solle, auf den Abschnitten Burg-Enkirch-Traben, Rißbach-Traben und Wolf Ort-Traben Haltestellen zu bedienen, bei denen nicht ein zeitlicher Abstand von mindestens 60 Minuten zu den Fahrten der Linie 333 eingehalten werde. Von ihrer Seite könne angeboten werden, die Haltestellen in den Bereichen Burg und Enkirch zu verlegen, um eine günstigere Erreichbarkeit sicherzustellen.
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Nach weiteren Verhandlungen mit den Beteiligten wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 unter Maßgabe der Berücksichtigung von gewissen Änderungen im Fahrplan zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher nicht von einer befriedigenden Bedienung des Verkehrs ausgegangen werden könne, da den besonderen Mobilitätsansprüchen des in Rede stehenden Personenkreises durch den allgemeinen Linienverkehr nur bedingt Rechnung getragen werde. Eine feinteilige Bedienung einzelner Orte an der Verbindung Trier-Bullay existiere nicht. Eine "Betroffenheit" der Klägerin durch den neu hinzukommenden (Parallel-)Verkehr, der sich nur an eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen an wenigen Tagen mit Einzelfahrten auf einer Strecke von 4 bis 5 Kilometern richte, sei nicht festzustellen. Eine Ausgestaltung des vorhandenen Verkehrs durch die Klägerin sei nicht möglich. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten, insbesondere in Enkirch und Burg, könne der bestehende Linienverkehr von vielen Einwohnern, insbesondere dem hier angesprochenen Kundenkreis, nicht oder nur unter Schwierigkeiten genutzt werden. Dass der Seniorenbus tatsächlich die wirtschaftlichen Grundlagen des betriebenen Linienverkehrs gefährde, sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
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Dagegen hat die Klägerin mit am 23. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und vorgetragen, sie sei klagebefugt, weil der genehmigte Verkehr Parallelverkehr zur Linie 333 darstelle. Sie sei nicht zur notwendigen Ausgestaltung - wie dies erforderlich sei - aufgefordert worden. Sie könne mit Erfolg vor dem Hintergrund der materiellen Auswirkungen der nunmehr genehmigten Beförderungsentgelte rügen, dass der Tarif des Verkehrsverbundes Region Trier und der Tarif des Nahverkehrsplanes des Zweckverbandes nicht angewendet würden. Im Rahmen des Drittschutz vermittelnden § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG berufe sie sich darauf, dass mit dem Angebot für Senioren gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen werde, da eine Altersdiskriminierung vorliege. Auch in Bezug auf Senioren bestehe eine befriedigende Verkehrsbedienung. Die Sichtweise des Beklagten verstoße gegen die in § 3 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes - NVG - vorliegende Integration des Schülerverkehrs in den öffentlichen Personennahverkehr und werde den in § 8 Abs. 3 PBefG vorgegebenen Aufgaben der verkehrlichen Integration nicht gerecht. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 42 PBefG vor, welcher eine Begrenzung des Fahrgastkreises auf eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen nicht zulasse. Was die gerügte schlechte Erreichbarkeit ihrer Haltestellen anbelange, habe sie Änderungen angeboten. Sie werde durch das Parallelfahrtenangebot der Beigeladenen auch im bedeutenden Umfang berührt, da im ca. 25 Kilometer langen Abschnitt Bullay-Traben-Trarbach die Verbindung der zwischenliegenden Moselorte mit den Mittelzentren sowie die Verbindung beider Mittelzentren übernommen werde. Nur einige Fahrgäste führen über Traben-Trarbach hinaus in Richtung Bernkastel-Kues. Die 8,5 Kilometer lange Relation Burg-Traben-Trarbach könne gerade nicht als unbedeutend eingestuft werden. Die Prüfung der wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung sei unzureichend, da nicht einbezogen sei, dass es an der tariflichen Integration beim Umstieg von dem Seniorenbus in den ÖPNV mangele, was die Vorteile relativiere. Es fehle der Beigeladenen nach europarechtlichen Maßstäben auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit, da den Beschäftigten kein nach §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes vorgesehener Mindestlohn bzw. tariflicher Lohn gezahlt werde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 13. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte hat die ergangenen Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es handele sich um eigenwirtschaftlichen Verkehr nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG. Eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Verordnung EG/1370/2007 liege nicht vor. Der Nahverkehrsplan sei lediglich in die Erwägungen einzustellen. Er verhalte sich zudem nur sehr allgemein zu dem Thema Bürger- oder Seniorenbus. Ein Widerspruch hierzu bestehe nicht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vermittele der Klägerin keinen Abwehranspruch. Ein Verstoß gegen § 42 PBefG liege nicht vor, da die Genehmigung auf der Grundlage des § 43 PBefG erteilt sei. Hinsichtlich der Ausstattung mit Haltestellen werde auf die Schwachstellenanalyse verwiesen. Die Voraussetzungen des Parallelbedienungsverbots seien nicht erfüllt, weil es an einem ruinösen Wettbewerb fehle.
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Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage mit Urteil vom 31. Januar 2012 stattgegeben und die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid fehle es der Klägerin nicht an der Klagebefugnis, weil sie als Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung auf einer parallel verlaufenden Strecke eine Beeinträchtigung durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung geltend machen könne. Die Genehmigung sei aufzuheben, da sie sich schon deshalb als rechtswidrig erweise, weil es an einer ausreichenden Genehmigungsgrundlage im Gesetz fehle. Das Vorhaben der Beigeladenen stelle keinen nach § 42 i. V. m. § 43 PBefG genehmigungsfähigen Verkehr dar. Das Gesetz gehe zum Schutz des öffentlichen Personennahverkehrs von einem Typenzwang aus und wolle bis auf die in § 43 PBefG ausdrücklich genannte Sonderform des Linienverkehrs keinen sogenannten grauen Verkehr zulassen. Eine Genehmigung eines Linienverkehrs nach § 42 PBefG komme hier nicht in Betracht, weil keine Fahrgastfreiheit bestehe. Eine der in § 43 genannten Verkehrsformen erfülle das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Darüber hinaus komme zwar nach § 2 Abs. 6 PBefG eine Genehmigung von weiterem Verkehr in Betracht, der als Sonderlinienverkehr nicht sämtliche Merkmale der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten besonderen Formen aufweisen würde. Der gesetzliche Typenzwang dürfe aber dadurch nicht unterlaufen werden. Eine Genehmigung komme daher allenfalls bei einer Ähnlichkeit zu den gesetzlichen aufgeführten Formen in Betracht. Daran fehle es hier indessen.
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Dagegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts liege eine Genehmigungsfähigkeit des Verkehrs nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 PBefG vor. Vor dem Hintergrund der systematischen Einordnung der Bestimmung des § 2 Abs. 6 PBefG sei die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu eng. Die Bestimmung habe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 306) im Anschluss an die Vorgängerbestimmung des § 59a PBefG Rechnung tragen wollen, wonach ein strenger Typenzwang mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz kollidieren könne, wenn vom Verbot Beförderungen betroffen würden, bei denen ein Verbot nicht gerechtfertigt sei, obwohl nicht alle Merkmale des Gesetzes für einen Sonderlinienverkehr erfüllt seien. Der Auffangtatbestand trage gerade auch der verkehrstechnischen Entwicklung Rechnung. Neue Angebote und Betriebsformen könnten daher nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigt werden. Nach § 3 Abs. 5 NVG bestehe die landesrechtliche Vorgabe, in verkehrsschwachen Räumen alternative Bedienungsformen zu einer ergänzenden Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zu nutzen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Januar 2012 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Jedenfalls sei Voraussetzung der Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG, dass im Einzelfall trotz fehlender Typizität des beantragten Verkehrs ein öffentliches Interesse an seiner Zulassung bestehen müsse. Dieses öffentliche Interesse fehle im vorliegenden Fall, denn die Zugangsbeschränkungen zum Seniorenbus der Beigeladenen stellten eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar. Die in Literatur und Rechtsprechung angeführten Modellversuche, die auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 PBefG genehmigt werden könnten, zeichneten sich sämtlich dadurch aus, dass die betreffenden Verkehre entweder allgemein zugänglich seien oder aber große Ähnlichkeit zu einer der in § 43 Nr. 1 bis 4 PBefG normierten Sonderform des Linienverkehrs aufweisen würden. Die Fahrgäste im Seniorenbus würden nicht einmal eine entfernte Ähnlichkeit zu den Gruppen von Fahrgästen aufweisen, die von § 43 PBefG erfasst würden. Sie würden überhaupt keinen gemeinsamen Zweck verfolgen; sollte dies der Fall sein, dann eher zufällig. Die Ähnlichkeit setzte auch die räumliche und zeitliche gemeinsame Ankunft an einem bestimmten Ziel voraus. Diese Merkmale weise der Seniorenbus nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung führe im Übrigen auch nicht dazu, dass die Bestimmung so gut wie keine Anwendung mehr finden könne, wie sich am Beispiel der vielfach in Deutschland genehmigten Bürgerbusse zeige, die indessen allgemein zugänglich seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist begründet.
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Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - kann keinen Erfolg haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Jedenfalls fehlt es ihr an der Begründetheit, weil die Klägerin nach Sachlage nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die einem Dritten erteilte Genehmigung kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten im Sinne der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, die Genehmigung verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000, 3 C 6/99, juris, Rn. 20 = NVwZ 2001, 322) ist einem vorhandenen Verkehrsunternehmen ein Klagerecht gegen die Genehmigung für einen weiteren Unternehmer zuzugestehen, wenn er geltend macht, sein dem öffentlichen Verkehr bereits dienendes Unternehmen werde durch die neue Genehmigung beeinträchtigt (vgl. auch BVerwG NJW 1969, 708). Dieser Schutz des Dritten ist aus dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG herzuleiten, der insbesondere auch den Schutz des vorhandenen Verkehrsangebots und des darin tätigen Unternehmers umfasst (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, 3 C 14/09, BVerwGE 137, 199 = NVwZ 2011, 115, juris, Rn. 10). Es gehört danach im Allgemeinen zur Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, dass nicht mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt wird (sogenanntes Parallelbedienungsverbot). Das gilt nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, 7 C 65.87, BVerwGE 80, 270, 272; Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 15).
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Zwar liegt im vorliegenden Falle in rein räumlicher Hinsicht zu gewissen Teilen ein Parallellinienverkehr vor, da die Klägerin Inhaberin einer Linienverkehrsgenehmigung für einen Busverkehr entlang der Moselstrecke (Linie 333) ist, der die Orte Burg, Enkirch, Traben-Trarbach und Wolf umfasst. Es erscheint jedoch fraglich, ob ein paralleler Verkehr der Beigeladenen mit einem Kleinbus mit acht Plätzen für Fahrgäste, der zudem die genannte Strecke nur zweimal wöchentlich mit einem Fahrtenpaar - im Übrigen nicht einmal im Hinblick auf die gesamte Strecke "durchgebunden" - bedient, Ursache für einen gegebenenfalls zu befürchtenden wirtschaftlichen Ruin der Klägerin oder auch nur eine ernstliche wirtschaftliche Beeinträchtigung sein könnte.
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Der Senat kann offenlassen, ob für die Klagebefugnis entsprechende Darlegungen zu möglicherweise für einen Ruin geeignetem Wettbewerb erforderlich sind oder ob es ausreicht, dass eine Parallelbedienung wenigstens in Teilen der Strecke als solche vorliegt.
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Jedenfalls ist die Klage nicht begründet, weil eine Verletzung drittschützender Rechte der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht vorliegt. Dabei vermittelt § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wie insbesondere die Regelung in Buchstabe b deutlich macht, dem vorhandenen Unternehmer nur in einem eingeschränkten Umfang Besitzstandsschutz. Dieser kann insbesondere nicht so weit gehen, dass ein Verkehrsbedürfnis unbefriedigt bleibt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 22).
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Der Beklagte konnte ohne Überschreitung der rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nicht erfüllt sind. Ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG befriedigend bedient wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab wie unter anderem Streckenführung, zeitliche Dichte der Verkehrsbedienung, den angefahrenen Haltestellen, der davon abhängigen Vernetzung mit anderen Relationen, der Reisegeschwindigkeit, dem Reisekomfort und der Höhe der Fahrpreise, gegebenenfalls Letzteres zusammen mit der Frage der Einbindung in ein Tarifsystem (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 18).
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Die Genehmigungsbehörde durfte zutreffend zu der Analyse gelangen, dass der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG), da in dem ländlich geprägten Bereich der beigeladenen Verbandsgemeinde ein ergänzendes Angebot für ältere und schwerbehinderte Menschen sinnvoll ist. Der beantragte Verkehr übernimmt deshalb auch nicht im Sinne des Versagungsgrundes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2b PBefG ohne wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Aufgaben, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen. Für die Dörfer auf der Höhenlage des Hunsrücks und teilweise auch für die Moselorte ist bezeichnend, dass viele örtliche Einrichtungen der Versorgung - wie etwa Lebensmittelläden, Arztpraxen, Zweigstellen von Banken und Sparkassen - kaum noch vorhanden sind. Die Notwendigkeit, in zentralere Orte zu gelangen, folgt daraus zwangsläufig. Die Bevölkerung ist insoweit vielfach auf den Individualverkehr mit PKW angewiesen. Gerade der älteren Bevölkerung stehen solche Mittel - sei es aus Kostengründen, sei es wegen gesundheitlicher Einschränkungen - teilweise nicht zur Verfügung. Zur Behebung solcher struktureller Defizite ist ein angemessenes und auf die besonderen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich. Entsprechend dem Charakter als neu zu schaffendem Angebot unter Begrenzung der zur Verfügung stehenden Mittel wird ein äußersten Grundbedürfnissen entsprechendes Angebot geplant, das mit der Bedienung durch nur einen Kleinbus mit acht Fahrgastplätzen, einem ehrenamtlichen Fahrer und der Begrenzung der Verbindung zwischen den Orten auf den Routen 1 bis 7 mit nur einem Fahrtenpaar lediglich zweimal wöchentlich auskommt.
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Nach Auffassung des Senats konnte die Genehmigungsbehörde zu Recht davon ausgehen, dass mit der Genehmigung eines solchen Verkehrs eigene Verkehrsrechte der Klägerin nicht verletzt werden. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung der betriebenen Linie 333 dürfte - wenn sie überhaupt zu verzeichnen sein sollte - derart geringfügig sein, dass die Belange des angestrebten Verkehrs vorgehen. Der Verkehr der Beigeladenen zielt - auch soweit die Relationen entlang der Mosel betroffen sind - nicht darauf ab, der Klägerin Fahrgäste zu entziehen, sondern die Relationen auch einem Personenkreis zugänglich zu machen, der wegen verschiedener Umstände bisher mit dem bestehenden Angebot nicht zufriedengestellt werden konnte. Bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung sowie einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2a und b PBefG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 13) der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der auch die Frage einschließt, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen, als auch im Verhältnis zu anderen sind, wobei die Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumplanerische Wertungen voraussetzt und deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur in gewissen Rahmen zugänglich ist. Die Behörde war nicht gehalten, wegen der allenfalls äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Tangierung der genehmigten Linie der Klägerin auf eine Verbesserung des Verkehrsangebots im genannten Sinne zu verzichten.
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Sie hat insoweit im Widerspruchsbescheid angesichts der aufgezeigten Mobilitätsbedürfnisse des angesprochenen Personenkreises zu Recht ausgeführt, dass der Linienverkehr der Klägerin diesen nur bedingt gerecht werden kann. Eine feinteilige Bedienung der einzelnen Orte, die sich teilweise bis zu 2 Kilometer weit von der Mosel weg entwickelt haben, ist durch den Linienverkehr der Klägerin nicht zu leisten; dieser wird danach auch der überwiegenden Zahl der Reisenden im Seniorenbus nicht gerecht. Dies gilt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung insbesondere mit Blick auf die Lage der Haltestellen in den sogenannten Oberdörfern, wie sie in den Lageplänen für Burg und Enkirch zum Ausdruck kommen. Allein wegen der topografischen Gegebenheiten stellt es sich für die hier betroffenen Personen als erhebliche Verbesserung dar, wenn der Kleinbus diese in der Nähe ihres Wohnsitzes mit Haltestellen bedienen kann.
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Aus diesen Gründen ergibt sich auch keine Rechtsverletzung der Klägerin daraus, dass etwa ein von ihr ausgehendes Angebot zur Ausgestaltung des Verkehrs übergangenen worden wäre (§ 13 Abs. 2 Nr. 2c PBefG). Von der Einrichtung von Haltestellen in den genannten Bereichen war seitens der Klägerin nie die Rede; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Verbesserung durch das Angebot der Beigeladenen nicht nur und sogar im Schwerpunkt nicht die verhältnismäßig kurze "Parallelführung" mit der Linie 333 betrifft, sondern das gesamte "Netz" der insgesamt sieben Relationen. Eine Herausnahme der Moselstrecken würde sich insgesamt auch nachteilig auf das Gesamtangebot auswirken, weil der eingesetzte Bus zum Teil funktionslos würde.
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Eine erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit der Klägerin in Bezug auf die Linie 333 durfte die Genehmigungsbehörde verneinen. Dafür kann zunächst nicht - wie die Klägerin meint - herangezogen werden, dass es sich bei dem Teilstück der Linie 333 Burg bis Traben um einen vom Verkehrsaufkommen gewichtigen Teil der Linie handele. Die hier von der Beigeladenen angebotenen Einzelfahrten decken ohnehin jeweils nur eine Strecke von vier bis fünf Kilometern ab, wie der Widerspruchsbescheid zu Recht hervorhebt. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Betrieb der Strecke 333, der eigenwirtschaftlich ohne Zuschüsse erfolge, streife bereits die Grenze zur Kostendeckung. Daher sei auch jeder noch so geringe fehlende Betrag infolge einer Konkurrenz "ruinös". Zwar ist einzuräumen, dass im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen wäre, wenn sich etwa flächendeckend entsprechende Konkurrenz auf Teilstrecken herausbilden würde, die jeweils für sich nicht sonderlich ins Gewicht zu fallen scheine, in der Summierung aber dennoch spürbarere Auswirkungen haben könnte. Solche Verhältnisse hat die Klägerin indessen nicht aufzuzeigen vermocht, außer dass sie in pauschaler Hinsicht sinngemäß ausgeführt hat, man müsse den Anfängen wehren.
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Zu Recht geht der Widerspruchsbescheid auch davon aus, dass eine Wahrnehmung derselben Verkehrsaufgabe und damit eine Konkurrenz im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht schon dann vorliegt, wenn dieselbe Strecke von einer Linie und dort auch nur auf einem sehr geringen Abschnitt bedient wird. Voraussetzung ist, dass derselbe Nutzerkreis angesprochen wird. Die Schlussfolgerung der Behörde, das Letzteres nicht der Fall ist, erweist sich als tragfähig.
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Es kann angenommen werden, dass der Linie der Klägerin allenfalls in ausgesprochenem geringem Umfang Kunden entzogen werden. Dies ist zunächst schon wegen des sehr ausgedünnten Fahrplans der Beigeladenen der Fall, der auf den betroffenen Relationen nur an zwei Tagen in der Woche jeweils ein Fahrtenpaar aufweist. Eine Konkurrenz dürfte bei den Haltestellen in den sogenannten Oberdörfern in Burg und Enkirch nicht entstehen, da aufgrund der besseren Bedienung dort in erster Linie Senioren und Schwerbehinderte angesprochen werden, für die das Angebot der Linie 333 nicht in Betracht kommt oder nicht ausreichend attraktiv erscheint. Entsprechendes gilt für die Haltestelle der Klägerin Wolf/Brücke wegen der weiten Entfernung zur Ortslage, die nur von Schülerbussen angefahren wird. Mit der Anhebung des Tarifs auf 2,00 Euro je einzelner Fahrt hat die Genehmigungsbehörde dafür Sorge getragen, dass von dem Angebot der Beigeladenen in preislicher Hinsicht keine besondere Sogwirkung ausgeht.
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Wesentliche Bedeutung für die Vermeidung einer echten Konkurrenzsituation durfte auch dem Umstand beigemessen werden, dass die Fahrten der Klägerin im Wesentlichen in einem Mindestabstand von einer Stunde zum Fahrtenangebot der Linie 333 erfolgen. Soweit dies in Einzelfällen auf den Linien 3.2 und 4.2 nicht eingehalten worden ist, spricht gegen eine echte Konkurrenz, dass sogenannte Schülerbusse betroffen sind, die meist für den von der Beigeladenen angesprochenen Personenkreis wegen der möglichen Begleitumstände der Fahrt nicht besonders attraktiv sind. Im Übrigen wäre aber selbst eine in wirtschaftlicher Hinsicht bestehende geringfügige Beeinträchtigung angesichts der Gesamtumstände nicht ausschlaggebend. Die Klägerin kann für sich kein Recht beanspruchen, dass ein von ihr gebilligter Verkehr in einer Weise ausgestaltet wird, der einseitig ihren Interessen entsprechen würde. So ist ihr unverkennbar durchaus daran gelegen, dass eine Ergänzung des Verkehrs in der Fläche stattfindet, der auch ihr eventuell Kunden zuführen kann. Dafür wäre tatsächlich die Herausnahme der Parallelstrecken - wenn diese sie hier auch nur in geringem Maße berühren - sowie die Einbeziehung in einen Tarifverbund vorteilhaft. Indessen durfte die Genehmigungsbehörde insoweit die eigenständigen Interessen des Verkehrsangebots der Beigeladenen berücksichtigen, die diesen Interessen der Klägerin entgegenstehen - mit Blick auf die Einbeziehung in den Verkehrsverbund insbesondere die Verbundkosten und die zum Teil nicht attraktive Preisgestaltung für den betroffenen Personenkreis. Das einfache Tarifsystem kommt im Übrigen Gesichtspunkten der Einsparung von Personalaufwand entgegen.
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Liegt daher keine Verletzung "drittschützenden" Rechts vor - selbst wenn weitere Vorschriften an sich Drittschutz vermitteln würden, könnte eine Rechtsverletzung der Klägerin nur aufgrund einer hier nicht zur verzeichnenden wirtschaftlichen Betroffenheit gegeben sein -, kommt es auf die Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Genehmigung in jeder Hinsicht objektivem Recht entspricht, für die Entscheidung nicht weiter an. Angriffe der Klägerin auf die Grundlage der Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 PBefG vermögen im Übrigen auch nicht zu überzeugen. Die Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts, dass eine unzulässige Durchbrechung des sogenannten Typenzwangs vorliege, teilt der Senat nicht. Die Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 306) aus Gründen der Berufsfreiheit zu fordernden öffentlichen Zwecks der Regelung zum Schutz des öffentlichen Verkehrs setzt für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 6 PBefG keine Ähnlichkeit mit dem im Gesetz beim Sonderlinienverkehr nach § 43 genannten Gruppen und Zwecken in fast allen Belangen voraus. Immerhin erfüllt der vorliegend genehmigte Verkehr sämtliche Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne des § 42 PBefG mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kreis der Fahrgäste auf Senioren und Schwerbehinderte begrenzt ist. Erforderlich ist lediglich, dass der mit der Ausnahme verfolgte legitime öffentliche Zweck des Verkehrs abgrenzbar erscheint und die möglichen Interessen des Linienverkehrs im Einzelfall nicht negativ betroffen werden. Zwar sind die hier berücksichtigten Fahrgäste ("Senioren") nicht als Gruppe mit einem gemeinsamen Fahrtzweck auszumachen. Gemeinsamen sind aber als Grund für die Abgrenzung die von der Verbandsgemeinde als Träger des Verkehrs verfolgten sozialen und verkehrspolitischen Ziele. Es kann bei dem verfolgten Beförderungszweck, dessen Anlass die demografische Entwicklung und die zunehmenden Schwierigkeiten der älter werdenden Bevölkerung auf dem Lande sind, nicht beanstandet werden, dass die Öffnung des Verkehrs auf den zu fördernden Personenkreis begrenzt bleibt, um Mittel nicht über Gebühr durch eine Ausweitung des geförderten Verkehrs in Anspruch zu nehmen. Deshalb kann auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon die Rede sein, wegen Fehlens eines sachlichen Abgrenzungsgrundes sei durch die Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG der Gleichheitssatz verletzt. Von daher besteht vorliegend aufgrund des Förderungszwecks eine wirtschaftliche Notwendigkeit und ein allgemeines Interesse an der Zulassung des Verkehrs im Einzelfall, der mit den bestehenden Verkehrsformen und Verkehrsarten nicht befriedigend bedient werden kann. Zudem werden - wie bereits die Ausführungen zu der Wettbewerbsposition der Klägerin gezeigt haben - die öffentlichen Verkehrsinteressen, die durch den Typenzwang geschützt werden sollen, nicht maßgeblich tangiert (vgl. zu den Kriterien für die Zulassungsfähigkeit weiteren sogenannten grauen Verkehrs Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblattsammlung, Stand Januar 2006, § 2 Rn. 27 m. w. N.; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Juni 2004, 7 A 580/03 - juris -).
- 37
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt hat.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

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Annotations
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), - 2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), - 3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), - 4.
Theaterbesuchern
(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde
- 1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören; - 2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen; - 3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.
(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), - 2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), - 3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), - 4.
Theaterbesuchern
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), - 2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), - 3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), - 4.
Theaterbesuchern
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), - 2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), - 3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), - 4.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), - 2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), - 3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), - 4.
Theaterbesuchern
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.