Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2011 - 6 C 11187/10
Gericht
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - vom 29. Oktober 2009 (im Folgenden: Satzung). Er ist Eigentümer eines im Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Grundstücks. Die Satzung wurde von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 10a des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 i.d.F. der Änderung vom 12. Dezember 2006 - KAG - erlassen. Dabei wurden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als einheitliche öffentliche Einrichtung konstituiert, der Gemeindeanteil auf 35 % festgelegt und auf eine sog. Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG verzichtet.
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Mit seinem am 28. Oktober 2010 eingegangenen Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller, die Satzung für nichtig zu erklären. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 35 v.H. sei weder begründet noch methodisch fehlerfrei ermittelt worden. Der Durchgangsverkehr der Straßen mit Verbindungsfunktion überwiege zum Teil den Anliegerverkehr und sei im Übrigen als erheblich einzuschätzen. Außerdem sei die Satzung zu beanstanden, weil eine Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG nicht aufgenommen worden sei. Da die Beschlussvorlage vom 31. Juli 2009 zur Neufassung der Satzung keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verschonungsregelung enthalte, müsse davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sein diesbezügliches Ermessen nicht erkannt habe. Dafür spreche auch der Hinweis in der Beschlussvorlage, die Satzungsneuregelung entspreche der Mustersatzung. Denn das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes enthalte eine Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG. Dieser Ermessensausfall sei durch den nachträglichen Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juni 2010 nicht geheilt worden, mit welchem die Aufnahme einer Verschonungsregelung in die Satzung ausdrücklich abgelehnt wurde. Ungeachtet dessen seien die in diesem Beschlussvorschlag enthaltenen Erwägungen gegen die Aufnahme einer Verschonungsregelung nicht haltbar. Weder gebiete der Grundsatz der Solidarität noch der Gleichheitsgrundsatz den Verzicht auf eine Satzungsregelung, wie sie in § 10a Abs. 5 KAG ermöglicht werde. Die Situation sei auch nicht mit derjenigen vor der Entstehung der Neubaugebiete in der Gemeinde zu vergleichen. Seinerzeit habe keine Veranlassung bestanden, eine solche Verschonungsregelung satzungsrechtlich zu normieren. Nunmehr auf eine solche Regelung zu verzichten, bedeute jedoch, die Grundstückseigentümer im Neubaugebiet, die erst kürzlich zu Erschießungsbeiträgen in erheblicher Höhe herangezogen worden seien, ohne eine Übergangsfrist auch zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau der übrigen gemeindlichen Verkehrsanlagen zu veranlagen. Diese Doppelbelastung sei wesentlich gravierender als die Mehrbelastung, die für Eigentümer in den älteren Baugebieten entstünde, wenn die Grundstückseigentümer in den Neubaugebieten zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer in der Gemeinde vom wiederkehrenden Beitrag verschont würden. Außerdem habe der Gesetzgeber die Verschonung solcher erst kürzlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogener Grundstückseigentümer für angemessen gehalten, wie sich der Bestimmung des § 10a Abs. 5 KAG entnehmen lasse.
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Der Antragsteller beantragt,
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§ 5 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2009 für unwirksam zu erklären
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sowie festzustellen, dass es rechtswidrig war, in der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge keine Verschonungsregelung vorzusehen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Normsetzungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
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Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
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Insbesondere macht der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, durch die Satzung oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines Grundstücks in der Straße "A…" unterliegt er der Beitragspflicht des § 4 der Satzung, weil diese Straße Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen ist.
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Soweit der Antragsteller die Festsetzung des Gemeindeanteils in § 5 der Satzung beanstandet, ist sein Antrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Danach erklärt das Oberverwaltungsgericht eine Rechtsvorschrift für unwirksam, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass sie ungültig ist. Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung auf erlassene, nicht aber auf unterlassene Rechtvorschriften abstellt, wird auch ein Antrag auf Normergänzung für zulässig gehalten. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77, juris) an, wonach beim Unterlassen einer Regelung in einer Rechtsverordnung die Normenkontrolle mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens zulässig ist. Angesichts dessen ist auch der auf eine Verschonungsregelung bezogene Feststellungsantrag statthaft.
II.
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In der Sache bleibt der Normenkontrollantrag ohne Erfolg. Durchgreifende Bedenken bestehen weder gegen die Festlegung des Gemeindeanteils auf 35 v.H. in § 5 der Satzung (1.) noch gegen das Unterlassen einer Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG (2.).
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1. § 5 der Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Abs. 3) als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. § 10a Abs. 3 Satz 1 KAG normiert, dass bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz bleibt. Der Gemeindeanteil, der in der Satzung festzulegen ist (§ 10a Abs. 3 Satz 2 KAG), muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist und beträgt mindestens 20 v.H. (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KAG).
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a) Soweit der Antragsteller rügt, die Festlegung des Gemeindeanteils in § 5 der Satzung auf 35 v.H. sei nicht begründet worden, macht er keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht geltend. Denn die Entscheidung des Gemeinderats über den Gemeindeanteil bedarf keiner schriftlichen Begründung. § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung - GemO - schreibt für eine gemeindliche Satzung (lediglich) einen Beschluss des Gemeinderats in öffentlicher Sitzung vor. Eine Begründungspflicht für die Festlegung des Gemeindeanteils ergibt sich auch weder aus dem § 10a Abs. 3 KAG noch aus anderen Vorschriften. Dass im Ausbaubeitragsrecht eine Pflicht zur schriftlichen Begründung einer Satzungsregelung nur besteht, wenn sie gesetzlich angeordnet ist, kann der Bestimmung des § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG entnommen werden. Danach bedarf die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen einer weitergehenden Begründung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden. Diese Begründung ist nach § 10a Abs. 1 Satz 5 KAG der Satzung beizufügen. Eine vergleichbare Begründungspflicht für die Festlegung des Gemeindeanteils ist vom Gesetzgeber nicht getroffen worden (vgl. LT-Drs. 15/318, S. 8).
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b) Anders als der Antragsteller meint, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gemeindeanteil in Höhe von 35 v.H. (§ 5 der Satzung) methodisch fehlerhaft ermittelt wurde. Die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 12701/98.OVG, ESOVGRP) für unbedenklich gehaltene Methode, den Gemeindeanteil auf der Grundlage der Längen der einzelnen Verkehrsanlagen und des dort gegebenen Verhältnisses zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr zu ermitteln, ist keine zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG. Entscheidend ist vielmehr (vgl. OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP), dass der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -anlagenteile innerhalb der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG in den Blick nimmt und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichtet. Dabei darf er den gesetzlich festgelegten Mindestgemeindeanteil von 20 v.H. (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KAG) nicht unterschreiten. Wie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/318, S. 9) entnommen werden kann, ist den Beitragsschuldnern der Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen, nicht aber der Durchgangsverkehr. Diese Begründung erläutert außerdem, dass der vorgeschriebene Mindestgemeindeanteil von 20 v.H. nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils muss der Gemeinderat demnach das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen in der jeweiligen öffentlichen Einrichtung insgesamt gewichten (vgl. auch OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, ESOVGRP). Der ihm dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist (vgl. OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP) beträgt der Gemeindeanteil bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr regelmäßig zwischen 35 und 45 v.H..
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Da der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Gemeindegebiets ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG zu bewerten ist, hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Gemeinderats, der Anliegerverkehr auf den in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen überwiege insgesamt den Durchgangsverkehr, fehlerhaft sein könnte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, das Gebiet südlich der BAB 48 bestehe im Wesentlichen aus der Hu…straße mit überwiegendem Durchgangsverkehr und die äußeren Verkehrsanlagen des ringförmig angelegten Straßennetzes nördlich der BAB 48, insbesondere die Ha…straße und die B… Straße, wiesen erheblichen Durchgangsverkehr auf. Denn die Hu…straße, die Ha…straße und die B… Straße sind Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen und damit, was die Fahrbahnen angeht, nicht in der Baulast der Antragsgegnerin (§ 12 Abs. 2, 6 und 9 LStrG). Außerdem ist der Verkehr, der beispielsweise über die S…straße, den G… Weg oder die F…straße zur G…straße gelangt, nicht als Durchgangsverkehr in der S…straße, im G… Weg oder in der F…straße zu qualifizieren, sondern als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG. Dazu gehört - wie ausgeführt - der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Gemeindegebiets ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr.
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2. Der Verzicht auf eine Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar.
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Nach § 10a Abs. 5 KAG können die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle treffen, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind. Die Überleitungsregelungen sollen gemäß § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden (§ 10a Abs. 5 Satz 4 KAG).
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a) Soweit der Antragsteller vorträgt, der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe das ihm gemäß § 10a Abs. 5 KAG zustehende Satzungsermessen, eine Verschonungsregelung zu treffen, nicht ausgeübt, folgt ihm der Senat nicht. Denn angesichts der Umstände der Satzungsneuregelung kann nicht davon die Rede sein, der Gemeinderat habe die Möglichkeit, eine Verschonungsregelung in die Satzung aufzunehmen, verkannt. Der Rat der Antragsgegnerin hat mit der Satzung nicht etwa erstmalig eine Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge beschlossen, sondern die bestehende Satzung dem neuen Recht angepasst, das durch die Einführung des § 10a KAG geschaffen wurde. In der Beschlussvorlage vom 31. Juli 2009 wurde der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin über die gesetzliche Neuregelung des § 10a KAG informiert und über die sich daraus ergebenden Folgen für die Umstellung bestehender Satzungen über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen. Der Beschlussvorschlag, der dem Gemeinderat unterbreitet wurde, diente ersichtlich allein dem Zweck, das bestehende Satzungsrecht an die neue Rechtslage anzupassen. Nicht durch die Einführung des § 10a KAG ausgelöste Änderungen waren danach nicht beabsichtigt. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass die Möglichkeit einer Verschonungsregelung in der Sitzungsvorlage nicht erwähnt wird, nicht auf einen "Ermessensausfall" geschlossen werden. Denn das bisherige Satzungsrecht zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge enthielt ebenfalls keine Verschonungsregelung nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften. Auch die Anmerkung in der Sitzungsvorlage, die Änderungen der Satzung entsprächen den Vorgaben des vom Gemeinde- und Städtebund erarbeiteten Satzungsmusters, lässt nicht darauf schließen, der Gemeinderat sei sich seiner Befugnis, eine Verschonungsregelung zu treffen, nicht bewusst gewesen. Denn der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt in seinem Muster für eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge die Aufnahme einer Verschonungsregelung. Da eine solche im bisherigen Satzungsrecht der Antragsgegnerin aber nicht vorgesehen war, kann sich die Bemerkung, die vorgeschlagenen Satzungsänderungen entsprächen den Vorgaben des Satzungsmusters, nur auf die Änderungen beziehen, die durch die gesetzliche Neuregelung (Einführung des § 10a KAG) ausgelöst wurden.
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Ungeachtet dessen kann ein "Ermessensausfall" im Zusammenhang mit einer Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG für die Zeit ab 2010 ohnehin ausgeschlossen werden. Denn seinerzeit hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf Antrag einer Ratsfraktion ausdrücklich mit der Frage einer Verschonung auseinandergesetzt und eine solche mehrheitlich abgelehnt.
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b) Der Senat folgt dem Antragsteller auch nicht in seiner Auffassung, die Erwägungen, die in der Beschlussvorlage vom 17. Mai 2010 gegen die Aufnahme einer Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG enthalten sind, seien mit höherrangigem Recht unvereinbar. Dabei kann offen bleiben, in welcher Weise die Ausübung des dem Gemeinderat nach § 10a Abs. 5 KAG zukommenden Normsetzungsspielraums in formeller Hinsicht zu überprüfen ist. Selbst wenn man annimmt, nicht nur das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens, also die getroffenen Satzungsregelungen als solche, sondern auch deren Begründung, könne Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein (vgl. einerseits SächsOVG, 5 D 25/00, juris; andererseits OVG NW, 15 A 4734/01, NVwZ-RR 2003, 376, juris), setzt dies voraus, dass eine solche Begründung vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, zumal eine Pflicht zur schriftlichen Begründung des Verzichts auf eine Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG gesetzlich nicht angeordnet ist. Die Überlegungen, die seitens der Verwaltung in einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat zusammengefasst werden, dürfen nicht ohne Weiteres als Begründung des Gemeinderats betrachtet werden. Fasst der Gemeinderat einen Beschluss in dem Sinne, wie er ihm seitens der Verwaltung vorgeschlagen wurde, bedeutet dies keineswegs, dass sich der Gemeinderat damit gleichzeitig sämtliche Erwägungen zu Eigen macht, die die Verwaltung zur Begründung ihres Beschlussvorschlags niedergelegt hat. Deshalb geben die Argumente, die in einer Beschlussvorlage enthalten sind, in erster Linie Aufschluss über den Informationsstand des Gemeinderats, sie sind aber nur bedingt geeignet, die Entscheidung des Gemeinderats auf Fehler bei der Wahrnehmung seines Normsetzungsspielraums zu überprüfen.
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Anders als der Antragsteller meint, widerspricht der Verzicht auf eine Verschonungsregelung nicht dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10a Abs. 5 KAG verfolgten Zweck. Der Gesetzgeber hat die Verschonungsregelung des § 10a Abs. 5 KAG nicht als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet, sondern als „Kann-Vorschrift“ (vgl. auch OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, ESOVGRP). Er hat die Möglichkeit einer Verschonung nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen des § 10a Abs. 5 KAG gesetzlich geschaffen, ohne eine Tendenz für eine solche Entscheidung des Gemeinderats vorzugeben (vgl. LT-Drs. 15/318, S. 9; LT-Drs. 13/4632, S. 4 zu § 10 Abs. 8 KAG a.F.). Dass die Gemeinden berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine solche Verschonung satzungsrechtlich vorzusehen, hat der Senat bereits zu der Bestimmung des § 10 Abs. 8 KAG a.F., der Vorgängervorschrift des § 10a Abs. 5 KAG, entschieden (OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, ESOVGRP). Grundstückseigentümer, die kürzlich zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen wurden oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen tragen mussten, haben danach keinen Anspruch auf eine Verschonung. Nur wenn sich eine Gemeinde für eine solche Verschonungsregelung entschieden hat, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer neuen, weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. OVG RP, 6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP).
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Das völlige Absehen von einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG verstößt auch nicht gegen das in § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Vorteilsprinzip. Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 C 12887/98.OVG, AS 27, 363, ESOVGRP) stellt eine Veranlagung zu wiederkehrenden Beiträgen nur kurze Zeit nach der Heranziehung zu einem einmaligen Beitrag keine Verletzung des Vorteilsprinzips dar. Dies gilt erst recht für die Erhebung wiederkehrender Beiträge von Grundstückseigentümern, die erst kürzlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden. Denn Erschließungsbeiträge und wiederkehrende Beiträge resultieren nicht nur aus verschiedenen Maßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, sondern unterscheiden sich in rechtlich erheblicher Weise auch hinsichtlich der sie jeweils rechtfertigenden Sondervorteile voneinander. So wird der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer das Grundstück des Beitragspflichtigen unmittelbar erschließenden Verkehrsanlage geleistet. Demgegenüber wird mit dem erst nach der erstmaligen Herstellung möglichen (vgl. OVG RP, 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, ESOVGRP) wiederkehrenden Beitrag nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG der sich hiervon unterscheidende besondere Vorteil abgegolten, der den Grundstücken durch die Anbindung an die öffentliche Einrichtung entsteht, die von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet wird. In diesem Vorteilsbegriff kommt zum Ausdruck, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, ESOVGRP). Angesichts dessen stellt der generelle Verzicht auf eine Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG auch keine Doppelveranlagung dar.
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Die Aufnahme einer solchen Verschonungsregelung in die Beitragssatzung ist auch nicht vom Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gefordert. Weder werden die Grundstückseigentümer, die erst kürzlich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden, ohne hinreichenden sachlichen Grund schlechter behandelt noch die übrigen Grundstückseigentümer willkürlich begünstigt. Dabei darf man den Blick nicht auf die Belastung der Grundstückseigentümer in einem ganz bestimmten Jahr verengen, sondern muss die unterschiedlichen Beiträge in einer Gesamtschau betrachten. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass jede gemeindliche Anbaustraße irgendwann unter Kostenbeteiligung der Anlieger erstmals hergestellt wurde und in der Folgezeit erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert wird (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG), wofür Ausbaubeiträge erhoben werden. Auch wenn Straßenausbaumaßnahmen in kürzlich fertiggestellten Neubaugebieten über viele Jahre nicht anfallen, die Eigentümer dort gelegener Grundstücke aber zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau älterer Verkehrsanlagen in der Gemeinde (mit-)herangezogen werden, können sie erwarten, dass die Eigentümer von Grundstücken außerhalb der Neubaugebiete ihren Beitrag zum Ausbau von Straßen in den Neubaugebieten leisten müssen, wenn diese erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden. Darin kommt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung das vom Antragsteller vermisste solidarische Prinzip zum Ausdruck. Deshalb bedeutet der Verzicht auf eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung nicht, dass Anlieger der einen Straße die Ausbaukosten einer anderen Straße mittragen sollen, umgekehrt jedoch keine solche Kostenbeteiligung stattfindet.
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Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren bewusst auf notwendige Ausbaumaßnahmen an bestehenden Gemeindestraßen verzichtet hat, um diese auf die Zeit nach der Entstehung der Neubaugebiete zu verschieben, um die dortigen Grundstückseigentümer über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen an den Kosten zu beteiligen. Aus der im Jahre 2001 angestellten Erwägung des Gemeinderats, kurz vor der Umstellung auf wiederkehrende Beiträge auf eine Ausbaumaßnahme zu verzichten, die über die Erhebung von Einmalbeiträgen hätte refinanziert werden müssen, lässt sich nicht die Verpflichtung ableiten, nunmehr eine Verschonungsregelung in die Beitragssatzung für die Fälle aufzunehmen, in denen kürzlich Erschließungsbeiträge zu leisten waren.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch die beitragsrechtlichen Folgen einer Satzungsneuregelung ohne Verschonungsregelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG nicht verkannt, wie den beispielhaften Berechnungen zu entnehmen ist, die der Beschlussvorlage beigefügt waren. Dass eine Verschonung der Grundstückseigentümer in den Neubaugebieten - wie der Antragsteller meint - "nur" zu einer Erhöhung der wiederkehrenden Beiträge in den alten Baugebieten von ungefähr 25 v.H. geführt hätte, musste den Rat nicht veranlassen, eine Regelung im Sinne des § 10a Abs. 5 KAG zu treffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
