Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 6 A 10971/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0523.6A10971.16.00
23.05.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Jagdsteuer.

2

Er ist seit dem 1. April 2013 Mitpächter des Jagdbezirks E…, der im Gebiet des Beklagten liegt. Der Jagdbezirk umfasst insgesamt ca. 389 ha, darunter ca. 352 ha bejagbare Fläche. Im Pachtvertrag vom 8. April 2013 wurde ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 2422,00 € vereinbart.

3

Der Beklagte erhebt die Jagdsteuer aufgrund seiner am 1. April 2013 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) vom 26. Juni 2013. Die hier maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt:

4

§ 1 Steuergegenstand

5

Die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Westerwaldkreises unterliegt der Besteuerung (Jagdsteuer).

6

§ 4 Steuermaßstab, Steuersatz

7

Die Steuer beträgt 20 v.H. der Jahresjagdpacht.

8

§ 5 Jahresjagdpacht bei verpachteten Jagdbezirken

9

(1) Bei verpachteten Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der vom Pächter nach dem Pachtvertrag für ein Pachtjahr zu zahlende Pachtpreis.

10

(2) Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20 v.H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Westerwaldkreises während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. […]

11

Für das Steuerjahr vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 wurde der Kläger mit Bescheid vom 2. Januar 2014 zu einer Jagdsteuer von 670,00 € herangezogen. Zu deren Bemessung stellte der Beklagte in Anwendung von § 5 Abs. 2 der Jagdsteuersatzung auf den durchschnittlichen Pachtzins vergleichbarer Jagdreviere ab. Dieser wurde mit 9,51 €/ha bejagbarer Fläche in Ansatz gebracht.

12

Der Kläger legte Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2015 teilweise stattgegeben wurde. Der Beklagte wurde verpflichtet, die Jahresjagdsteuer auf der Grundlage eines Pachtpreises von 8,97 €/ha bejagbarer Fläche – also im Ergebnis auf 631,49 € – neu festzusetzen, da die Kriterien für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der herangezogenen Jagdbezirke teilweise unzulässig gewesen und mittlerweile geändert worden seien. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

13

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, der Steuerbescheid sei rechtswidrig, soweit ein Betrag von mehr als 484,40 € festgesetzt worden sei. Die insoweit angewandte Regelung in § 5 Abs. 2 der Jagdsteuersatzung sei nichtig, weil sie es ermögliche, eine Jagdsteuer auf Pachtpreise zu erheben, die tatsächlich nicht gezahlt würden. Die Verordnungsermächtigung im Kommunalabgabengesetz lege die Höhe der Steuer auf 20 v.H. der Jagdpacht fest. Überdies seien die von dem Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien nicht hinreichend aussagekräftig.

14

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die angewandten Bestimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die für die Auswahl der Vergleichsreviere herangezogenen Kriterien seien sachgerecht.

15

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2014 insoweit aufgehoben, als mehr als 484,40 € Jahressteuer erhoben wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der von dem Beklagten angewandte Steuermaßstab der Jahresjagdpacht in Höhe von 8,57 €/ha bejagbarer Fläche finde in den anzuwendenden rechtlichen Regelungen keine Stütze. Es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Heranziehung des durchschnittlichen Pachtpreises vergleichbarer Jagdreviere anstelle der vertraglich vereinbarten Jahresjagdpacht vorlägen. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Beklagten unterstelle, erweise sich die Berechnung der von dem Kläger zu zahlenden Jagdsteuer als fehlerhaft. Der Begriff des „Preises für bejagbare Flächen“ als Steuermaßstab finde sich in keiner der Regelungen. Es sei nicht gerechtfertigt anzunehmen, die durchschnittliche Jahresjagdpacht entspreche dem durchschnittlichen Preis pro Hektar bejagbarer Fläche. Vielmehr beziehe sich der Pachtpreis – wie auch sonst regelmäßig im Zivilrecht – auf die gesamte Fläche des Jagdbezirks.

16

Zur Begründung seiner – durch den Senat mit Beschluss vom 13. September 2016 zugelassenen – Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Jahresjagdpacht unzutreffend ausgelegt. Für den Vergleich der Pachtpreise dürfe auf den jeweiligen Preis pro Hektar bejagbarer Fläche abgestellt werden. Die Jagdpacht sei nicht durch das Zivilrecht bestimmt, sondern im Jagdrecht geregelt. Die Jagd ruhe danach in befriedeten Bezirken. Der Pächter hafte auch nicht für Schäden, die an Flächen außerhalb der bejagbaren Fläche entstünden. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums stehe es der Verwaltung frei, den Begriff der Jahresjagdpacht auszufüllen und dabei zu entscheiden, ob sie einen Preis pro Hektar der Gesamtfläche oder einen Preis pro Hektar der bejagbaren Fläche bestimme.

17

Der Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2016 die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte habe den Begriff der „Jahresjagdpacht“ falsch ausgelegt. Zudem verstoße die Jagdsteuersatzung gegen das Kommunalabgabengesetz, indem sie es zulasse, dass ein höherer Bemessungssatz als 20 v.H. des Pachtpreises als Jagdsteuer erhoben werden könne. Auch aus der Verordnungsermächtigung lasse sich keine Befugnis zur Regelung eines höheren Steuersatzes herleiten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2017 sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung hat keinen Erfolg.

24

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2015 in Höhe von 147,09 € – d.h. soweit der Betrag von 484,40 € überstiegen wird –, im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Soweit der Betrag von 484,40 € überstiegen wird, fehlt dem angefochtenen Steuerbescheid die erforderliche Rechtsgrundlage. Die von dem Beklagten insoweit angewandte Regelung über die Bemessung der Jagdsteuer nach dem Durchschnittspachtpreis vergleichbarer Jagdbezirke in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalabgabenverordnung vom 11. Januar 1996 (KAVO) – die in der gleich lautenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 26. Juni 2013 (Jagdsteuersatzung – JStS –) übernommen wurde – ist von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gedeckt und daher insoweit unwirksam.

26

Die Vorschrift über die Bemessung der Jagdsteuer nach dem Durchschnittspachtpreis vergleichbarer Jagdbezirke in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 5 Abs. 2 JStS wahrt den Rahmen nicht, der dem Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2 KAG vorgegeben ist. Denn ihre Rechtsfolge – die Besteuerung von Jagdbezirken, für die unterdurchschnittliche Pachtpreise vereinbart wurden, mit 20 v.H. des höheren Durchschnittspachtpreises vergleichbarer Jagdbezirke – führt im Ergebnis zu einem Steuersatz, der 20 v.H. der Jahresjagdpacht überschreitet.

27

Nach der zur Überzeugung des Senats rechtswidrigen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 5 Abs. 2 JStS ist eine Vergleichsberechnung anzustellen: Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages um mehr als 20 v.H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Die Steuer ist in diesen Fällen also auf der Grundlage des mindestens 20 v.H. höheren Durchschnittspachtpreises vergleichbarer Jagdbezirke zu berechnen.

28

Dies führt zu einer Überschreitung der Höchstgrenze des Steuersatzes von 20 v.H. der Jahresjagdpacht, die mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 KAG nicht vereinbar und von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt ist. In § 6 Abs. 3 KAG wird das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Besteuerungsgrundlagen für die Jagdsteuer zu bestimmen. Des Weiteren gibt § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG vor, dass „die Steuer nach einem Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht bemessen [wird], der 20 v. H. nicht überschreiten darf.“ Darin liegt eine Höchstgrenze der zulässigen Besteuerung, die auf der Grundlage des tatsächlichen, im Pachtvertrag vereinbarten Pachtpreis zu berechnen (a) und die der Disposition des Verordnungsgebers entzogen ist (b).

29

a) Unter der „Jahresjagdpacht“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG ist der im jeweiligen Pachtvertrag vereinbarte, tatsächlich gezahlte Pachtzins zu verstehen (so auch bereits – wenngleich mit anderer Schlussfolgerung für die Reichweite der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG – OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 6 A 10843/02.OVG –, juris Rn. 3 = AS 30, 91 [92]). Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar insofern nicht ganz eindeutig, als lediglich von der „Pacht“ und nicht etwa von dem „Pachtzins“ die Rede ist. Der Begriff der Jahresjagdpacht erhält jedoch einen engeren Bedeutungsgehalt in der Abgrenzung und Unterscheidung von dem – in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG bewusst nicht verwendeten – Begriff des „Jahresjagdwertes“ bzw. des „Wertes der Jagdpacht“. In der kommunalen Steuergesetzgebung wird nämlich typischerweise durch die Verwendung des Ausdrucks „Wert“ der Jagd zum Ausdruck gebracht, dass nicht der aus dem Pachtvertrag ersichtliche Nenn- bzw. Nominalbetrag der Jagdpacht Besteuerungsgrundlage sein soll, sondern ihr objektiver Wert (vgl. zum Jagdwert als Besteuerungsgrundlage bereits BVerwG, Beschluss vom 30. September 1986 – 8 B 53/86 –, juris; ferner HessStGH, Beschluss vom 14. September 2000 – P.St. 1314 –, juris Rn. 2; HessVGH, Urteil vom 3. März 2016 – 5 A 1345/15 –, juris Rn. 22 und Beschluss vom 10. Juni 2014 – 5 C 716/14.N –, juris Rn. 27; OVG Nds., Urteil vom 3. Dezember 2007 – 9 KN 10/07 –, juris Rn. 54; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Februar 2004 – 3 K 3657/03 –, juris Rn. 3 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2003 – 5 A 187/02 –, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2002 – 4 A 278/01 –, juris; zum Jagdwert als Maßstab für Beiträge zur Berufsgenossenschaft BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 63/85 –, juris).

30

Da in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG als Bemessungsgrundlage der Höchstgrenze von 20 v.H. die „Jagdpacht“ anstelle des „Jagdwertes“ festgelegt ist, ist die Vorschrift – anders als solche Vorschriften, die den (objektiven) Jagdwert bzw. den Jahreswert der Jagd als Grundlage für die Berechnung einer Höchstgrenze statuieren (so z.B. § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG Baden-Württemberg: Höchstsatz von 15 % des Jahreswertes der Jagd) – nicht offen für eine Berechnung des Höchstbetrags der Steuer auf der Grundlage eines anhand vergleichbarer oder durchschnittlicher Pachtpreise anderer Jagdbezirke ermittelten Pachtwertes.

31

Diese enge Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG bestätigt sich bei einer Betrachtung der historischen Entwicklung der Norm. Denn noch im Kommunalabgabengesetz vom 5. Mai 1986 war in § 4 KAG („Kreissteuern“) ein Höchststeuersatz geregelt, der sich ausdrücklich nach dem „Jahresjagdwert“ bemaß. Die Regelung in § 4 Abs. 2 KAG lautete wörtlich:

32

„Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben aufgrund einer Satzung eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer). Die Steuer wird nach einem Vomhundertsatz des Jahresjagdwerts bemessen, der 20 v.H. nicht überschreiten darf.“

33

Dem entsprechend ging die Kommunalabgabenverordnung vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 199) ebenfalls noch von einer Besteuerung auf der Grundlage des Jahresjagdwertes aus. So lautete § 1 Abs. 1 KAVO vom 24. Juli 1986:

34

„Bei verpachteten Jagden gelten als Jahresjagdwert der vom Pächter nach dem Jagdpachtvertrag für ein Pachtjahr zu zahlende Pachtpreis sowie die Nebenleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“.

35

Erst mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) trat in der Nachfolgevorschrift – dem heutigen § 6 Abs. 1 KAG – an die Stelle des Jahresjagdwertes die Jahresjagdpacht. Es kann offen bleiben, ob – wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betont hat – der 1995 neu normierte Begriff der Jahresjagdpacht in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Einbeziehung von Nebenleistungen weiterhin ermöglichte, wie dies in der Folgezeit zunächst von der Kommunalabgabenverordnung vorgesehen war. Jedenfalls lässt sich der Änderungsgeschichte von § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst den Ausdruck „Jahresjagdwert“ durch den Begriff „Jahresjagdpacht“ ersetzt hat.

36

Ein anderes Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG ist auch in systematischer Hinsicht nicht geboten. Zwar erfasst die Vorschrift bei enger Auslegung des Begriffs der Jahresjagdpacht zwangsläufig nur verpachtete Jagden, denn für private oder kommunale Eigenjagdbezirke wird kein Pachtpreis gezahlt. Der Gesetzgeber hat jedoch für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke der Gebietskörperschaften in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eine gesonderte Regelung getroffen. Für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke von Privaten trifft das Kommunalabgabengesetz hingegen keine Regelung. Insoweit steht es dem Verordnungsgeber – im Rahmen der angesichts der Vergleichbarkeit verpachteter und nicht verpachteter Jagdbezirke von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV gebotenen Steuergerechtigkeit – nach § 6 Abs. 3 KAG frei, „Näheres“ zu regeln.

37

b) Ist § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG folglich dahingehend auszulegen, dass die Jagdsteuer bei verpachteten Jagden 20 v.H. des Pachtzinses nicht übersteigen darf, so ist die an den Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 KAG delegierte Rechtsetzungsmacht zur Regelung näherer Einzelheiten von vornherein durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG begrenzt. Denn die Rechtsetzungsmacht des Verordnungsgebers ist gemäß § 6 Abs. 3 KAG nur zur Regelung von „Näherem“, nicht jedoch zur Regelung von „Anderem“ begründet. Durch Rechtsverordnung können daher nur solche Regelungen getroffen werden, die im Ergebnis zur Erhebung einer Jagdsteuer von höchstens 20 v.H. der Jahresjagdpacht führen. Mit der bezifferten Begrenzung der Steuer auf höchstens 20 v.H. der Jahresjagdpacht hat der parlamentarische Gesetzgeber vor dem Hintergrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV – wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung des Verordnungsgebers im Gesetz geregelt werden müssen – in Bezug auf verpachtete Jagdbezirke eine Höchstgrenze der Jagdsteuer selbst geregelt. Der Verordnungsgeber ist also zum Erlass von Regelungen, die im Ergebnis zu einer Jagdsteuer von mehr als 20 v.H. der Jahresjagdpacht führen, nicht ermächtigt (vgl. im Ergebnis wie hier VG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 5 K 224/16.KO –, juris). An der in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juli 2002 – 6 A 10843/02.OVG –, juris Rn. 3 = AS 30, 91 [92] ohne nähere Begründung vertretenen anderen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.

38

Dem Beklagten bleibt es dabei unbenommen, in einschlägigen Einzelfällen einer missbräuchlichen Gestaltung eines Pachtvertrages zum Zwecke der Umgehung der vollen Jagdsteuer die über § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG anwendbare Vorschrift des § 42 AbgabenordnungAO – anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 KAG schließen lediglich den Erlass untergesetzlicher allgemeiner Regelungen aus, die zur Erhebung von Steuern führen, die 20 v.H. der Jahresjagdpacht überschreiten. Die einzelfallbezogene Anwendung von § 42 AO steht dem nicht entgegen.

39

Nach alledem sind § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 5 Abs. 2 JStS mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 KAG unvereinbar und der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit rechtswidrig. Wegen der Unwirksamkeit der von dem Beklagten angewandten Regelungen kann offen bleiben, ob die in Anwendung der Vorschriften herangezogenen Vergleichskriterien rechtlich zu beanstanden wären und ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach der Beklagte bei der Vergleichsberechnung den Pachtpreis nicht auf die bejagbare Fläche, sondern auf die Gesamtfläche hätte umrechnen müssen. Hierauf kommt es nach den obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711. ZPO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 147,09 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

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Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfa

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Jagdsteuer. Sie ist Pächterin des Jagdbezirks A..., einem Revier mit einer Fläche von 261,7312 ha, davon 254,9880 ha bejagbare Fläche, sowie des Jagdbezirks B..., einem Revier mit einer Größe von 366,9061 ha, davon bejagbare Fläche 317,2055 ha. Die Jagdbezirke wurden ohne Ausschreibung freihändig an die Klägerin durch zwei gesonderte Jagdpachtverträge vom 19. Februar 2015 vergeben zu einer Jahresjagdpacht von 3.697,33 € bzw. 4.599,48 €.

2

Mit den zwei streitgegenständlichen Bescheiden vom 17. Juli 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103,00 € bzw. 1.372,00 € auf der Grundlage der Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 18. März 2013 – JStS – heran. Der Bemessung der Steuer wurde der vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Pachtpreis der Jagdbezirke C..., D..., E... und F..., G... und H... in Höhe von 21,63 €/ha bejagbarer Fläche zugrunde gelegt. Weiter heißt es in dem jeweiligen Bescheid, die Besteuerung erfolge nach § 5 Abs. 4 der genannten Satzung, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pachtvertrags die Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der genannten Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten liege.

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Gegen beide Steuerbescheide legte die Klägerin unter dem 24. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zurückgewiesen wurde.

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Dagegen hat die Klägerin am 2. März 2016 Klage erhoben.

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Sie hält die Regelung des § 5 JStS für nichtig, weil sie es ermögliche, eine Jagdsteuer auf Pachtpreise zu erheben, die tatsächlich nicht gezahlt werden. Weder die Satzung, noch § 1 Kommunalabgabenverordnung – KAVO – stünden im Einklang mit § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG –. Dieser lege die Höhe der Jagdsteuer auf 20 v. H. der Jagdpacht fest. Auch wenn § 6 Abs. 3 KAG eine Ermächtigungsgrundlage enthalte, dass durch Rechtsverordnung Näheres geregelt werden könne, trage dies nicht die in Rede stehende Regelung. Denn damit werde die in § 6 Abs. 1 KAG vorgeschriebene Deckelung im Kern ausgehebelt. Die Rechtsverordnung und die Satzung dürften demnach nicht über die 20 %ige Höchststeuer hinausgehen.

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Des Weiteren seien die Jagdsteuerbescheide und insbesondere die Ermittlung der Durchschnittssätze intransparent. Die Berechnungsdaten seien für sie nicht überprüfbar.

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Auch die Auswahl der Vergleichsreviere sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, mit welcher Begründung diese in die Vergleichsberechnung einbezogen worden seien. Auch die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien seien nicht hinreichend aussagekräftig.

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Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 insoweit aufzuheben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Rechtsgrundlage der Besteuerung sei § 6 Abs. 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KAVO in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Beklagten. Insbesondere die Satzung stehe mit den genannten Bestimmungen in Einklang und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend diesem Regelwerk sei hier gemäß § 5 Abs. 1 und 4 JStS der Berechnung ein fiktiver Jahrespachtpreis in Höhe des Durchschnittspreises vergleichbarer Reviere zugrunde zu legen gewesen. Denn die Jahrespacht der Klägerin habe um mehr als 20 v. H. unter dem ermittelten Durchschnittssatz der oben genannten Vergleichsreviere gelegen. Die herangezogenen Vergleichskriterien seien ebenfalls nicht zu beanstanden und bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Jagdsteuerbescheide vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 sind, soweit sie den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Sie unterliegen daher in diesem Umfang der Aufhebung.

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Grundlage der Heranziehung der Klägerin zu der Jagdsteuer ist die Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 18. März 2013. Diese vermag die angefochtenen Bescheide jedoch nur teilweise zu tragen, weil die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS wie auch die ihr zugrunde liegende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind und deshalb die Berechnung der Steuer allein nach § 5 Abs. 1 und 2 JStS vorzunehmen ist. Die genannten Bestimmungen sind mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vereinbar.

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Bei der hier in Rede stehenden Jagdsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 – 2 BvR 1532/88 –, juris, Rn. 2 bis 4; BVerwG, Beschluss vom 30. September 1986 – 8 B 53/86 –, juris, Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 1997 – 5 TG 3360/97 –, juris, Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 1994 – 2 L 127/93 –, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1995 – 22 A 413/93 –, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 6 A 10843/02.OVG –, juris, Rn. 4). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Bei der Jagdsteuer wird als besonderer Aufwand die Ausübung des Jagdrechts besteuert, welche die Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel erfordert (OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., m. w. N.).

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So verhält es sich auch im Hinblick auf die einschlägigen rheinland-pfälzischen Bestimmungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts erheben. Von diesem Recht hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Nach § 1 JStS unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten der Besteuerung.

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Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Fälle der – wie hier – verpachteten Jagd als Steuermaßstab einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht, der 20 v. H. nicht überschreiten darf. Hieran knüpfen zunächst auch die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAVO und des § 5 Abs. 1 und 2 JStS an. Der Steuermaßstab des Jahrespachtpreises erschöpft zwar nicht den gesamten Aufwand, den der Jagdberechtigte erbringt, um die Jagd auszuüben, und der der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfte. Der Pachtpreis erfasst vielmehr – typisierend – nur einen charakteristischen Teil dieses Aufwands. Gleichwohl begegnet die Heranziehung des Jahrespachtpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdsteuer unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung auch im Lichte des Art. 105 Abs. 2 a GG keinen Bedenken und ist systemgerecht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 20; ferner OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3/02 –, juris, zur Zweitwohnungssteuer).

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Von der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG weicht der Steuermaßstab des § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS in Anknüpfung an die nahezu wortgleiche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO indes ab. Er ordnet für verpachtete Jagden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr die tatsächlich vereinbarte Jahresjagdpacht (Wirklichkeitsmaßstab), sondern eine fiktive Jahresjagdpacht als Besteuerungsmaßstab an, die nach Auffassung des Verordnungs- wie auch des Satzungsgebers durchschnittlich für vergleichbare Jagden bezahlt werden müsste (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Damit wird in diesen Fällen zu der Pacht und ihren Nebenleistungen entgegen der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG ein fiktiver Wertzuschlag erhoben, der auch von § 6 Abs. 3 KAG nicht gedeckt ist.

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§ 6 Abs. 3 KAG ermächtigt den Minister des Innern und für Sport unter anderem lediglich dazu, durch Rechtsverordnung Näheres über die Besteuerungsgrundlagen für die Jagdsteuer zu bestimmen. Diese Ermächtigung reicht jedoch nicht so weit, dass damit in Abweichung von dem verbindlich in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für verpachtete Jagden festgelegten Steuermaßstab weitere Steuermaßstäbe durch Rechtsverordnung festgelegt werden dürften. Schon der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG lässt in Bezug auf die Fallgruppe der verpachteten Jagden keinen Raum für die Regelung eines abweichenden Besteuerungsmaßstabs durch Rechtsverordnung oder Satzung. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungs- oder Satzungsgeber abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Fallgruppe der verpachteten Jagden die Befugnis einräumen wollen, weitere Besteuerungsmaßstäbe zu etablieren, hätte es dafür einer ausdrücklichen, an § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG anknüpfenden gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Oder der Gesetzgeber hätte sich, wie in den Fällen der Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne des § 5 Abs. 2 KAG (u. a. Zweitwohnungssteuer), einer gesetzlichen Regelung betreffend die Besteuerungsmaßstäbe gänzlich enthalten müssen, um so dem Verordnungs- bzw. Satzungsgeber die Regelung der Besteuerungsmaßstäbe zu überlassen (vgl. dazu u. a. § 8 KAG Hessen; § 3 Abs. 3 KAG Schleswig-Holstein). Hat der Gesetzgeber jedoch – wie hier – den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab verbindlich selbst durch Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Abweichungen bzw. Ausnahmen davon, die sich – wie hier – zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dies vermag die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG nicht zu leisten. Denn Verordnungsermächtigungen beinhalten mit Blick auf den Grundsatz der Normenhierarchie regelmäßig nur die Befugnis zur Regelung näherer Einzelheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dieser Rahmen wird indes überschritten, wenn der Verordnungsgeber – und daran anknüpfend der Satzungsgeber – zu Lasten bestimmter Steuerpflichtiger einen Besteuerungsmaßstab anordnet, der in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. So verhält es sich in Bezug auf die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS, in dem diese bei bestimmten verpachteten Jagden wegen mehr als 20 v. H. unter dem Durchschnitt liegender Pachtpreise nicht die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht zugrunde legen, sondern auf eine fiktive Jahresjagdpacht zurückgreifen. Dies ist von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG, derzufolge bei verpachteten Jagden die Jagdsteuer 20 v. H. der Jahresjagdpacht nicht übersteigen darf, nicht mehr gedeckt.

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Hat der Landesgesetzgeber nach alledem für die Fallgruppe der verpachteten Jagden die Jahresjagdpacht als solche in zulässiger Weise zum Besteuerungsmaßstab bestimmt, so lassen sich die abweichenden verordnungs- und satzungsrechtlichen Regelungen nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Aufwand der Jagd bestehe nicht nur in der Zahlung der Jagdpacht, sondern auch in der Aufwendung sonstiger finanzieller Mittel, zum Beispiel für das Ausrichten von Jagdgesellschaften, das Präparieren und Sammeln von Jagdtrophäen und Ähnlichem. Denn diese Aufwendungen fallen auch bei jenen Jagdpächtern an, die durchschnittliche oder sogar höhere Pachtpreise bezahlen, ohne dass dies zu einem entsprechenden Aufschlag führt. Dieser Rechtsprechung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 2. Juli 2002, a. a. O., Rn. 4) folgt die Kammer ausdrücklich nicht. Mit der Anknüpfung an die Jahresjagdpacht als Besteuerungsmaßstab hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht den – weiter gefassten – Begriff des „Jagdwerts“ (vgl. dazu Hessischer VGH, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.) zum Besteuerungsmaßstab bestimmt. Ebenso wenig stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, ob der jeweils zum Erlass der steuerlichen Bestimmungen berufene Normgeber die Steuererhebung auch mittels Pauschalierung und Typisierung so ausgestalten könnte, dass der – möglicherweise – bestehenden Gefahr einer unberechtigten Verkürzung der Jagdsteuer durch Vereinbarung unverhältnismäßig niedriger Jagdpachtbeträge entgegengewirkt wird (BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Solange nämlich – wie hier – allein die Jahresjagdpacht gesetzlich zum Besteuerungsmaßstab verpachteter Jagden bestimmt ist, muss hingenommen werden, wenn im Einzelfall die Vertragsparteien eines Jagdpachtvertrags im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Privatautonomie einen verhältnismäßig niedrigen Pachtzins ausgehandelt haben. Die Gründe für ein derartiges Vorgehen können durchaus unterschiedlicher Natur sein. Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die von der Klägerin zu Recht angesprochene Entwicklung im Bereich der Jagdverpachtung, die durch einen seit längerem festzustellenden Preisverfall gekennzeichnet ist; zum Teil bestehen sogar in Einzelfällen Probleme, eine Jagd überhaupt noch zu verpachten. Dies mag mit den teils erheblichen Haftungskosten für Wildschäden sowie dem Umstand zusammenhängen, dass der Inhaberschaft einer Jagd allem Anschein nach gesellschaftlich nicht mehr der Stellenwert wie in der Vergangenheit zukommt. Ungeachtet dieser Entwicklungen besteht für den Steuergläubiger allerdings im Einzelfall die Möglichkeit, unzulässigen Steuerverkürzungen unter Anwendung der Regelungen zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 42 AbgabenordnungAO –) entgegenzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 24). Für das Vorliegen derartiger Umstände ergeben sich hier indes keine Anhaltspunkte.

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Erweist die angegriffene Steuerfestsetzung sich nach alledem bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig, so bedurfte es nicht des Eingehens auf die weiteren unter den Beteiligten strittigen Rechtsfragen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

24

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 815,30 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.