Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 27. Okt. 2016 - 5 K 224/16.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2016:1027.5K224.16.KO.0A
27.10.2016

Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Jagdsteuer. Sie ist Pächterin des Jagdbezirks A..., einem Revier mit einer Fläche von 261,7312 ha, davon 254,9880 ha bejagbare Fläche, sowie des Jagdbezirks B..., einem Revier mit einer Größe von 366,9061 ha, davon bejagbare Fläche 317,2055 ha. Die Jagdbezirke wurden ohne Ausschreibung freihändig an die Klägerin durch zwei gesonderte Jagdpachtverträge vom 19. Februar 2015 vergeben zu einer Jahresjagdpacht von 3.697,33 € bzw. 4.599,48 €.

2

Mit den zwei streitgegenständlichen Bescheiden vom 17. Juli 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103,00 € bzw. 1.372,00 € auf der Grundlage der Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 18. März 2013 – JStS – heran. Der Bemessung der Steuer wurde der vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Pachtpreis der Jagdbezirke C..., D..., E... und F..., G... und H... in Höhe von 21,63 €/ha bejagbarer Fläche zugrunde gelegt. Weiter heißt es in dem jeweiligen Bescheid, die Besteuerung erfolge nach § 5 Abs. 4 der genannten Satzung, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pachtvertrags die Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der genannten Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten liege.

3

Gegen beide Steuerbescheide legte die Klägerin unter dem 24. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zurückgewiesen wurde.

4

Dagegen hat die Klägerin am 2. März 2016 Klage erhoben.

5

Sie hält die Regelung des § 5 JStS für nichtig, weil sie es ermögliche, eine Jagdsteuer auf Pachtpreise zu erheben, die tatsächlich nicht gezahlt werden. Weder die Satzung, noch § 1 Kommunalabgabenverordnung – KAVO – stünden im Einklang mit § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG –. Dieser lege die Höhe der Jagdsteuer auf 20 v. H. der Jagdpacht fest. Auch wenn § 6 Abs. 3 KAG eine Ermächtigungsgrundlage enthalte, dass durch Rechtsverordnung Näheres geregelt werden könne, trage dies nicht die in Rede stehende Regelung. Denn damit werde die in § 6 Abs. 1 KAG vorgeschriebene Deckelung im Kern ausgehebelt. Die Rechtsverordnung und die Satzung dürften demnach nicht über die 20 %ige Höchststeuer hinausgehen.

6

Des Weiteren seien die Jagdsteuerbescheide und insbesondere die Ermittlung der Durchschnittssätze intransparent. Die Berechnungsdaten seien für sie nicht überprüfbar.

7

Auch die Auswahl der Vergleichsreviere sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, mit welcher Begründung diese in die Vergleichsberechnung einbezogen worden seien. Auch die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien seien nicht hinreichend aussagekräftig.

8

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 insoweit aufzuheben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Rechtsgrundlage der Besteuerung sei § 6 Abs. 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KAVO in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Beklagten. Insbesondere die Satzung stehe mit den genannten Bestimmungen in Einklang und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend diesem Regelwerk sei hier gemäß § 5 Abs. 1 und 4 JStS der Berechnung ein fiktiver Jahrespachtpreis in Höhe des Durchschnittspreises vergleichbarer Reviere zugrunde zu legen gewesen. Denn die Jahrespacht der Klägerin habe um mehr als 20 v. H. unter dem ermittelten Durchschnittssatz der oben genannten Vergleichsreviere gelegen. Die herangezogenen Vergleichskriterien seien ebenfalls nicht zu beanstanden und bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Die Jagdsteuerbescheide vom 17. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 sind, soweit sie den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Sie unterliegen daher in diesem Umfang der Aufhebung.

14

Grundlage der Heranziehung der Klägerin zu der Jagdsteuer ist die Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 18. März 2013. Diese vermag die angefochtenen Bescheide jedoch nur teilweise zu tragen, weil die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS wie auch die ihr zugrunde liegende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind und deshalb die Berechnung der Steuer allein nach § 5 Abs. 1 und 2 JStS vorzunehmen ist. Die genannten Bestimmungen sind mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vereinbar.

15

Bei der hier in Rede stehenden Jagdsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 – 2 BvR 1532/88 –, juris, Rn. 2 bis 4; BVerwG, Beschluss vom 30. September 1986 – 8 B 53/86 –, juris, Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 1997 – 5 TG 3360/97 –, juris, Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 1994 – 2 L 127/93 –, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1995 – 22 A 413/93 –, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2002 – 6 A 10843/02.OVG –, juris, Rn. 4). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Bei der Jagdsteuer wird als besonderer Aufwand die Ausübung des Jagdrechts besteuert, welche die Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel erfordert (OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., m. w. N.).

16

So verhält es sich auch im Hinblick auf die einschlägigen rheinland-pfälzischen Bestimmungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts erheben. Von diesem Recht hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Nach § 1 JStS unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten der Besteuerung.

17

Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Fälle der – wie hier – verpachteten Jagd als Steuermaßstab einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht, der 20 v. H. nicht überschreiten darf. Hieran knüpfen zunächst auch die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAVO und des § 5 Abs. 1 und 2 JStS an. Der Steuermaßstab des Jahrespachtpreises erschöpft zwar nicht den gesamten Aufwand, den der Jagdberechtigte erbringt, um die Jagd auszuüben, und der der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfte. Der Pachtpreis erfasst vielmehr – typisierend – nur einen charakteristischen Teil dieses Aufwands. Gleichwohl begegnet die Heranziehung des Jahrespachtpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdsteuer unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung auch im Lichte des Art. 105 Abs. 2 a GG keinen Bedenken und ist systemgerecht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 20; ferner OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3/02 –, juris, zur Zweitwohnungssteuer).

18

Von der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG weicht der Steuermaßstab des § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS in Anknüpfung an die nahezu wortgleiche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO indes ab. Er ordnet für verpachtete Jagden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr die tatsächlich vereinbarte Jahresjagdpacht (Wirklichkeitsmaßstab), sondern eine fiktive Jahresjagdpacht als Besteuerungsmaßstab an, die nach Auffassung des Verordnungs- wie auch des Satzungsgebers durchschnittlich für vergleichbare Jagden bezahlt werden müsste (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Damit wird in diesen Fällen zu der Pacht und ihren Nebenleistungen entgegen der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG ein fiktiver Wertzuschlag erhoben, der auch von § 6 Abs. 3 KAG nicht gedeckt ist.

19

§ 6 Abs. 3 KAG ermächtigt den Minister des Innern und für Sport unter anderem lediglich dazu, durch Rechtsverordnung Näheres über die Besteuerungsgrundlagen für die Jagdsteuer zu bestimmen. Diese Ermächtigung reicht jedoch nicht so weit, dass damit in Abweichung von dem verbindlich in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für verpachtete Jagden festgelegten Steuermaßstab weitere Steuermaßstäbe durch Rechtsverordnung festgelegt werden dürften. Schon der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG lässt in Bezug auf die Fallgruppe der verpachteten Jagden keinen Raum für die Regelung eines abweichenden Besteuerungsmaßstabs durch Rechtsverordnung oder Satzung. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungs- oder Satzungsgeber abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Fallgruppe der verpachteten Jagden die Befugnis einräumen wollen, weitere Besteuerungsmaßstäbe zu etablieren, hätte es dafür einer ausdrücklichen, an § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG anknüpfenden gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Oder der Gesetzgeber hätte sich, wie in den Fällen der Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne des § 5 Abs. 2 KAG (u. a. Zweitwohnungssteuer), einer gesetzlichen Regelung betreffend die Besteuerungsmaßstäbe gänzlich enthalten müssen, um so dem Verordnungs- bzw. Satzungsgeber die Regelung der Besteuerungsmaßstäbe zu überlassen (vgl. dazu u. a. § 8 KAG Hessen; § 3 Abs. 3 KAG Schleswig-Holstein). Hat der Gesetzgeber jedoch – wie hier – den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab verbindlich selbst durch Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Abweichungen bzw. Ausnahmen davon, die sich – wie hier – zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dies vermag die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG nicht zu leisten. Denn Verordnungsermächtigungen beinhalten mit Blick auf den Grundsatz der Normenhierarchie regelmäßig nur die Befugnis zur Regelung näherer Einzelheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dieser Rahmen wird indes überschritten, wenn der Verordnungsgeber – und daran anknüpfend der Satzungsgeber – zu Lasten bestimmter Steuerpflichtiger einen Besteuerungsmaßstab anordnet, der in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. So verhält es sich in Bezug auf die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS, in dem diese bei bestimmten verpachteten Jagden wegen mehr als 20 v. H. unter dem Durchschnitt liegender Pachtpreise nicht die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht zugrunde legen, sondern auf eine fiktive Jahresjagdpacht zurückgreifen. Dies ist von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG, derzufolge bei verpachteten Jagden die Jagdsteuer 20 v. H. der Jahresjagdpacht nicht übersteigen darf, nicht mehr gedeckt.

20

Hat der Landesgesetzgeber nach alledem für die Fallgruppe der verpachteten Jagden die Jahresjagdpacht als solche in zulässiger Weise zum Besteuerungsmaßstab bestimmt, so lassen sich die abweichenden verordnungs- und satzungsrechtlichen Regelungen nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Aufwand der Jagd bestehe nicht nur in der Zahlung der Jagdpacht, sondern auch in der Aufwendung sonstiger finanzieller Mittel, zum Beispiel für das Ausrichten von Jagdgesellschaften, das Präparieren und Sammeln von Jagdtrophäen und Ähnlichem. Denn diese Aufwendungen fallen auch bei jenen Jagdpächtern an, die durchschnittliche oder sogar höhere Pachtpreise bezahlen, ohne dass dies zu einem entsprechenden Aufschlag führt. Dieser Rechtsprechung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 2. Juli 2002, a. a. O., Rn. 4) folgt die Kammer ausdrücklich nicht. Mit der Anknüpfung an die Jahresjagdpacht als Besteuerungsmaßstab hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht den – weiter gefassten – Begriff des „Jagdwerts“ (vgl. dazu Hessischer VGH, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.) zum Besteuerungsmaßstab bestimmt. Ebenso wenig stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, ob der jeweils zum Erlass der steuerlichen Bestimmungen berufene Normgeber die Steuererhebung auch mittels Pauschalierung und Typisierung so ausgestalten könnte, dass der – möglicherweise – bestehenden Gefahr einer unberechtigten Verkürzung der Jagdsteuer durch Vereinbarung unverhältnismäßig niedriger Jagdpachtbeträge entgegengewirkt wird (BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Solange nämlich – wie hier – allein die Jahresjagdpacht gesetzlich zum Besteuerungsmaßstab verpachteter Jagden bestimmt ist, muss hingenommen werden, wenn im Einzelfall die Vertragsparteien eines Jagdpachtvertrags im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Privatautonomie einen verhältnismäßig niedrigen Pachtzins ausgehandelt haben. Die Gründe für ein derartiges Vorgehen können durchaus unterschiedlicher Natur sein. Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die von der Klägerin zu Recht angesprochene Entwicklung im Bereich der Jagdverpachtung, die durch einen seit längerem festzustellenden Preisverfall gekennzeichnet ist; zum Teil bestehen sogar in Einzelfällen Probleme, eine Jagd überhaupt noch zu verpachten. Dies mag mit den teils erheblichen Haftungskosten für Wildschäden sowie dem Umstand zusammenhängen, dass der Inhaberschaft einer Jagd allem Anschein nach gesellschaftlich nicht mehr der Stellenwert wie in der Vergangenheit zukommt. Ungeachtet dieser Entwicklungen besteht für den Steuergläubiger allerdings im Einzelfall die Möglichkeit, unzulässigen Steuerverkürzungen unter Anwendung der Regelungen zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 42 AbgabenordnungAO –) entgegenzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 24). Für das Vorliegen derartiger Umstände ergeben sich hier indes keine Anhaltspunkte.

21

Erweist die angegriffene Steuerfestsetzung sich nach alledem bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig, so bedurfte es nicht des Eingehens auf die weiteren unter den Beteiligten strittigen Rechtsfragen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

24

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen.

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 815,30 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 6 A 10971/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bek

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.