Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Sept. 2016 - 5 A 10374/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0908.5A10374.16.0A
published on 08/09/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Sept. 2016 - 5 A 10374/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. März 2016 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren betrifft die Frage, ob einer Personalvertretung im Rahmen der Erstfestsetzung von Besoldungsstufen bei neu eingestellten Beamten gegenüber dem Dienstherrn ein Informationsrecht zusteht.

2

Der Antragsteller machte als Personalrat am 9. November 2015 gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beteiligten geltend, bei der Einstellung von Beamten stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Festsetzung von Besoldungsstufen, zumindest jedoch ein Anspruch auf Information über die vorgenommenen Stufeneinordnungen, zu. Der Beteiligte lehnte unter Hinweis auf die vom Ministerium der Finanzen zu künftigen Besoldungseinordnungen ergangenen Hinweise und die schützenswerten Rechte der betroffenen Beamten sowohl ein Mitbestimmungsrecht bei den Stufenfestsetzungen als auch ein personalvertretungsrechtliches Informationsrecht ab.

3

Zur Begründung seines daraufhin am 9. November 2015 ohne vorherige Einschaltung einer Einigungsstelle eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens hat der Antragsteller zunächst auf seinen allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Informationsanspruch verwiesen. Ihm obliege die Aufgabe, die Einhaltung von zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetzen zu überwachen, und zwar in jedem Einzelfall der Rechtsanwendung, unabhängig von bestehenden allgemeinen Anwendungshinweisen der Dienststelle. Ein Informationsanspruch bestehe im Rahmen der allgemeinen Aufgaben unabhängig von der Annahme eines Mitbestimmungsrechts. Darüber hinaus unterliege die besoldungsrechtliche Stufenzuordnung aber auch der Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung eines Beamten. Sinn und Zweck der Regelung verlange eine erweiterte Auslegung des Einstellungsbegriffs auf die mit der Einstellung eines Beamten zwangsläufig verbundenen Begleitentscheidungen, zu denen auch die Stufenzuordnung gehöre. Schon vor der ausdrücklichen Normierung des Tatbestands „Eingruppierung“ in vielen (wenn auch nicht allen) Personalvertretungsgesetzen habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Eingruppierung als Element der Einstellung anzusehen sei.

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Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm im Falle der Einstellung von Beamten in den Landesdienst im Rahmen des Erlasses der Stufenfestsetzungsbescheide mitzuteilen, welche Stufenfestsetzungen im Sinne des § 29 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz vorgenommen werden und von welchen Erwägungen er sich dabei hat leiten lassen.

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Der Beteiligte hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe keinen Informationsanspruch auf Mitteilung der jeweiligen Stufenfestsetzungen bei einzustellenden Beamten. Die maßgeblichen besoldungsrechtlichen Regelungen seien durch die Hinweise des Ministeriums für Finanzen vom 18. Juni 2013 und in dem eigens für die Bezirkspersonalräte zusammengestellten Papier „Beschreibung und Bewertung von Tätigkeiten“ über die am häufigsten vorkommenden Fälle konkretisiert worden. Damit sei der Antragsteller ausreichend über die Praxis der Dienststelle bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen informiert, er könne somit auch bei Zweifeln im Einzelfall eine Überprüfung vornehmen. Seinem Wächteramt könne er also umfassend nachkommen. Da der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung weder nach Wortlaut noch nach der gesetzlichen Systematik die besoldungsrechtliche Einstufungsentscheidung bei den einzustellenden Beamten erfasse, sei auch ein darüber hinausgehender Informationsanspruch nicht gegeben.

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Durch Beschluss vom 9. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Mainz dem Antrag des Antragstellers entsprochen. Nach Auffassung der Vorinstanz könne dieser die begehrte Feststellung beanspruchen. Zwar bestehe für ihn nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2015 kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstfestsetzung der Besoldungsstufen neu eingestellter Beamter. Das Informationsbegehren des Antragstellers sei aber nach Art und Umfang hinsichtlich der von ihm gewünschten Auskünfte erforderlich, um die Einhaltung des Landesbesoldungsgesetzes nebst den ministeriellen allgemeinen Hinweisen bei deren Anwendung in der Praxis zu überprüfen. Auch unter Datenschutzgesichtspunkten begegne es keinen Bedenken, wenn die Informationen als Mitteilungen oder in Form von Listen zugänglich gemacht würden. Soweit bei der Überprüfung der Angaben des Beteiligten Unstimmigkeiten zu erkennen seien, habe der Antragsteller auf einer zweiten Stufe zusätzlich Anspruch auf weitere Erläuterungen. Diese könnten zwar zur Aufdeckung der Identität des betroffenen Beschäftigten führen, wenn anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich sei. Insoweit würde es sich jedoch um nachgelagerte Einzelfälle handeln, die vom Streitgegenstand nicht erfasst seien. Auch insoweit stünden dem Informationsbegehren weder Gesichtspunkte des Datenschutzes noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten entgegen.

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Gegen diesen, ihm am 17. März 2016 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 13. April 2016 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung ergänzt und vertieft. Er hält insbesondere daran fest, dass eine Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung grundsätzlich nur in dem Umfang anzuerkennen sei, der zu Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sei. Der angefochtene Beschluss führe dagegen faktisch zu einem weitergehenden und zudem generellen Überwachungsanspruch der Personalvertretung. Der vom Antragsteller geltend gemachte Informationsanspruch sei richtigerweise ein unselbstständiges Beteiligungsrecht, das an andere Beteiligungsrechte gebunden sei. In diesem Umfang hätte dies bei einer Informationsübermittlung in Sachzusammenhängen, die sich dem Blickfeld des Personalrats und der Beschäftigten regelmäßig entzögen, angesichts der fast unbegrenzten Bandbreite des Überwachungsrechts aufgrund der Einbeziehung von zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen die zwangsläufige Folge, dass die Dienststelle dem Personalrat nahezu jede Maßnahme erläutern müsse. Damit rücke der Personalrat in die Nähe eines Kontrollorgans der Verwaltung für jede einzelne Stufenentscheidung. Dies sei er seiner Stellung und seinem Auftrag nach jedoch nicht. So verstanden würde sich das Informationsrecht der Personalvertretung zu einem Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit praktisch jeden Verwaltungshandelns ausweiten. Darüber hinaus lägen dem Antragsteller die gesetzliche Regelung inklusive der Materialien und die Anwendungshinweise des Finanzministeriums vor, anhand derer die Dienststelle die Stufenentscheidungen treffe. Zur näheren Erläuterung sei anlässlich eines Gespräches des Beteiligten mit der Arbeitsgemeinschaft der Bezirkspersonalräte am 1. Oktober 2014 zusätzlich noch eine eigens für die Bezirkspersonalräte zusammengestellte Beschreibung und Bewertung von Tätigkeiten zur Verfügung gestellt worden. In dieser seien die wichtigsten Fallgestaltungen sowie deren rechtliche Bewertung mit einer Begründung beschrieben. Aus den Hinweisen ergäben sich für die überwiegende Mehrzahl der zu treffenden Entscheidungen, welche der typischerweise einer Verbeamtung vorhergehenden Tätigkeiten anzuerkennen seien. Ein darüber hinausgehendes all umfassendes Informationsrecht zur Aufgabenerfüllung und Überwachung des allgemeinen Dienstbetriebs der Dienststelle stehe den Personalrat nicht zu. Der angefochtene Beschluss bereite demgegenüber den Weg für einen Rechtsmissbrauch des Überwachungsrechts durch den Personalrat und öffne gleichsam durch die Hintertür den Weg zu einer Art Mitbestimmung, bei der die Dienststelle denselben Aufwand erbringen müsse wie bei einer echten Mitbestimmung.

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Zudem sei der Informationsanspruch des Personalrats durch den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Adressaten der Bescheide begrenzt. In diesem Zusammenhang müsse gesehen werden, das aufgrund der zahlreichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielräume, die das Besoldungsrecht und die Hinweise des Finanzministeriums den Behörden eingeräumt hätten, die Vorlage der Listen allein nicht ausreichend seien. Vielmehr müssten aufgrund der Vielschichtigkeit der beruflichen Lebenswege der Lehrkräfte gerade im Schulbereich die getroffenen Entscheidungen eingehend dargestellt werden. Kurze Erläuterungen in einer Liste seien in diesem Zusammenhang für die Personalvertretung nicht geeignet, um eine für die einzelne Entscheidung plausible Begründung abzugeben. Der Antragsteller habe deshalb allenfalls Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Liste der Erfahrungsstufen einschließlich Besoldungsgruppen, Einstellungsdaten und Familienstände aller von ihm vertretenen Beschäftigten innerhalb der Dienststelle.

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Der Beteiligte beantragt,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. März 2016 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin als zutreffend ansieht. Zu Unrecht leugne der Beteiligte den Informationsanspruch des Personalrats. Dieser Anspruch sei vielmehr dem Grunde wie dem Umfang nach davon abhängig, ob und inwieweit ein Personalrat die eingeforderte Information zur Durchführung seiner Aufgaben benötige. Zu den Aufgaben der Personalvertretung gehöre indessen nicht nur die Wahrnehmung förmlicher Beteiligungsrechte. Daneben und unabhängig hiervon seien dem Personalrat auch allgemeine Aufgaben übertragen. Dazu gehöre, darüber zu wachen, dass zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen etc. durchgeführt werden. Dies sei entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten nicht die Einführung eines generellen Überwachungsanspruchs der Personalvertretung, sondern die Wahrnehmung einer dem Personalrat vom Gesetz konkret übertragenen Aufgabe. Es gelte insoweit zwischen diesem Überwachungsanspruch auf der einen Seite (der dem Personalrat zu eigen sei), von einem darüberhinausgehenden generellen Überwachungsanspruch (der ihm nicht zustehe) zu unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Stufenzuordnung bei Beamten handele es sich, auch wenn es partiell um Ermessensentscheidungen gehe, im Hinblick auf die unmittelbare Besoldungsrelevanz einer jeweils früheren Einstufung um „zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Hierbei stehe ihm – dem Antragsteller – ein Mitbeurteilungsrecht zu. Er müsse daher in die Lage versetzt werden, nachvollziehen und mitbeurteilen zu können, ob die Stufenzuordnung gleichmäßig und diskriminierungsfrei aus dem grundgesetzlichen Leistungsgrundsatz vorgenommen worden sei. Auch dieser zähle zu den „zu Gunsten der Beschäftigten“ geltenden Gesetzen im vorgenannten Sinne. Das Verwaltungsgericht habe insofern zutreffend herausgearbeitet, dass er – der Antragsteller – seiner speziellen Überwachungsaufgabe nur nachkommen könne, wenn er über die jeweils erfolgenden Stufenzuordnungen unterrichtet worden sei. Dies habe nichts damit zu tun, auf diesem Wege eine Mitbestimmung „über die Hintertür“ einführen zu wollen. Der Beteiligte verkenne insoweit die Grenzen der Tragweite allgemeiner Aufgaben des Personalrats. Auch in der Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben werde dieser niemals zur Wahrnehmung nicht gegebener Mitbestimmungsrechte vordringen können. Er könne jedoch auf der anderen Seite nicht damit abgespeist werden, dass er mit den erbetenen Informationen im Rahmen seiner spezifischen Überwachungsaufgabe in Ermangelung weiterer Rechte ohnehin nichts anfangen könne. Insoweit müsse er zumindest aufgrund der ihm erteilten Informationen Maßnahmen beantragen oder Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten mit der Dienststellenleitung verhandeln dürfen. In dem Umfang, wie dieses Beteiligungsrecht ausgestaltet sei, zähle nämlich auch dies dann auch zu seinen Aufgaben. Dass es außer den Beteiligungsrechten auch noch weitere Aufgaben des Personalrats gebe, werde vom Beteiligten zwar gesehen, jedoch ersichtlich unzutreffend restriktiv dahingehend interpretiert, dass der Informationsanspruch bei den Überwachungsaufgaben reduziert sei.

17

Auch das Vorliegen von Materialien und Anwendungshinweisen des Finanzministeriums schränke den Informationsanspruch des Personalrats nicht ein. Selbst die bestätigende Zusicherung der Dienststelle, dass diesen Vorgaben entsprechend verfahren werde, begrenze seinen Informationsanspruch nicht. Vielmehr dürfe er zu seinen Aufgaben rechnen, überprüfend nachzuvollziehen, ob dem wirklich so sei und ob gegebenenfalls auch den individuellen Besonderheiten angemessen Rechnung getragen worden sei. In diesem Bereich, der zu den Amtsaufgaben einer Personalvertretung gehöre, sei die Überwachung wie das Informationsrecht uneingeschränkt.

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Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten seien gleichfalls gewahrt. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht, da der Personalrat innerhalb des Dienstbetriebes nicht „Dritter“ im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften sei. Wenn die Personalvertretung aufgrund der Wahrnehmung ihres Informationsanspruchs Kenntnis davon erlange, wie neu eingestellte Beamte in der Stufenzuordnung eingeordnet seien, so sei dies die zwangsläufige und notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass der Betreffende sich um eine Einstellung bemüht habe. Im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einstellung erfahre der Personalrat ohnehin eine Reihe von Dingen, die den persönlichen Status des einzustellenden Beamten beträfen, unter anderem die vorgesehene Besoldung anhand der maßgebenden Besoldungsgruppe. Die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe sei insoweit nur ein weiteres konkretisierendes Detail der Grundinformationen, die der Personalrat ohnehin zu erhalten habe. Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten an einer Geheimhaltung der Stufenzuordnung sei nicht ersichtlich. In letzter Konsequenz der Überwachungsaufgabe des Personalrats müssten diesem vielmehr sämtliche Gesichtspunkte rückhaltlos offenbart werden. Andernfalls könne dieser nicht nachvollziehen, ob die konkrete Einstufungsentscheidung gleichmäßig, diskriminierungsfrei und ohne Ermessensfehler getroffen worden sei. Nach allem müssten ihm sämtliche von der Dienststelle hierzu angestellten Erwägungen mitsamt deren tatbestandlichen Grundlagen mitgeteilt werden.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

20

Die nach § 121 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – zulässige Beschwerde des Beteiligten hat Erfolg.

21

I. Das Verwaltungsgericht hätte die vom Antragsteller begehrte Feststellung über seine Unterrichtungsrechte gemäß § 69 Abs. 2 LPersVG bei der Festsetzung von besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen ablehnen müssen. Eine solche Feststellung kann zwar zulässigerweise im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens beantragt werden (1.) Dem Antragsteller steht indessen der von ihm in diesem Verfahren gegenüber dem Beteiligten geltend gemachte umfassende Informationsanspruch bei der Erstfestsetzung der Besoldungsstufen neu eingestellter Beamter nicht zu (2.).

22

1. Das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG, § 87 Abs. 1 ArbGG ist trotz § 69 Abs. 4 Satz 1 LPersVG auch ohne vorangegangenes Verfahren vor der Einigungsstelle zulässig. Zwar heißt es in dieser Bestimmung, dass bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach § 69 Abs. 2 LPersVG die Einigungsstelle „entscheidet“ und der Spruch der Einigungsstelle sowohl die Dienststellenleitung als auch die Personalvertretung bindet. Bei einem Streit um die grundsätzliche Frage der Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Unterrichtung nach Absatz 2 liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einschaltung der Einigungsstelle indessen nicht vor. Vielmehr wird in § 69 Abs. 4 Satz 1 LPersVG vorausgesetzt, dass sich Einigungsstelle und Personalvertretung grundsätzlich darüber einig sind, dass ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung überhaupt besteht. Darauf weist schon der Wortlaut der Bestimmung hin, in dem von Meinungsverschiedenheiten „in“ Angelegenheiten nach Absatz 2 die Rede ist. Die Einigungsstelle ist nur dann zur Entscheidung berufen, wenn es um solche ausfüllungsbedürftigen Details der Durchführung der Information des Personalrats geht. Wird dagegen um die grundsätzliche Frage des Bestehens eines Unterrichtungsrechts der Personalvertretung nach § 69 Abs. 2 LPersVG in Bezug auf das geltend gemachte Beteiligungsrecht gestritten, ist damit letztlich die Kompetenz des beteiligten Personalrats angesprochen. Für die Klärung derartiger Rechtsfragen sind die Einigungsstellen aber nicht eingerichtet (so schon OVG RP, Beschluss vom 7. März 1995 – 5 A 11447/94.OVG –, AS 26, 162 [166]).

23

Die vielfältigen Fragen des konkreten Modus der Teilhabe an Informationen sind dagegen in anderer Weise der Disposition der Beteiligten zugänglich als die grundlegende Frage, ob überhaupt eine Teilhabebefugnis der Personalvertretung besteht. So kann das Verfahren vor der Einigungsstelle – auch ohne dass deren Kompetenzen überschritten werden müssten – rascher zu einer verbindlichen Entscheidung etwa darüber führen, wie die Abstimmung in terminlicher Hinsicht zu erfolgen hat, in welcher Form und Frist bzw. welche Unterlagen dem Personalrat zur Verfügung zu stellen sind und ähnliche Fragen mehr. Dass es hier um solche Randfragen, nicht aber um das Essentielle der Kompetenzen des Antragstellers geht, drückt sich auch in der abschwächenden Wortwahl des Gesetzgebers aus, wenn nicht von Rechtsstreitigkeiten, sondern von bloßen „Meinungsverschiedenheiten“ die Rede ist.

24

Diese Auffassung entspricht auch der systematischen Stellung des Rechtswegs zu den Gerichten einerseits und den Befugnissen der Einigungsstelle im Personalvertretungsrecht andererseits. Hier muss ebenso wie hinsichtlich der Kompetenzen der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren die Regel Beachtung finden, dass die Kompetenzen der Personalvertretung weder zur Disposition von Verwaltung und Personalvertretung noch der Einigungsstelle stehen. Demgegenüber verbleibt Raum für die Zuständigkeit der Einigungsstelle in den Bereichen, in denen es um die Ausfüllung des Entscheidungsermessens von Dienststelle und Personalvertretung in der Sache selbst geht (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Urteile vom 13. Dezember 1994 – 5 A 12133/94.OVG –, PersV 1997, 25; sowie vom 27. Juni 1995 – 5 A 12266/94.OVG –, PersV 1997, 32; Rupert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht R-P, Loseblattkommentar, Stand Juni 2016 § 69 Rn. 95; a. A. VG Mainz, Urteil vom 27. Juni 1994 – 5 K 5057/93.MZ –, PersR 1995, 31; Küssner, in Helmes/Jacobi/Küssner, LPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juni 2002 § 69 Rn. 78).

25

Hiernach gilt: Ist zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle umstritten, ob der Personalrat in einer bestimmten Angelegenheit entsprechend seinem „Wächteramt“ nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG überhaupt zu informieren ist, so ist dies im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu klären. Bei Meinungsverschiedenheiten über den im konkreten Fall bestehenden Umfang der Rechte der Personalvertretung in derartigen Angelegenheiten (gleichsam das „Wie“ der beanspruchten Beteiligung), entscheiden dagegen gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 LPersVG verbindlich die Einigungsstellen.

26

2. Das danach zulässige Feststellungsbegehren des Antragstellers, mit dem er erreichen will, dass der Beteiligte ihm bei Einstellungen von Beamten in den Landesdienst im Rahmen des Erlasses von Stufenfestsetzungsbescheiden künftig stets mitzuteilen habe, welche Erfahrungsstufen im Sinne der §§ 29, 30 LBesG (in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013, GVBl. S. 157) festgesetzt worden sind und von welchen Erwägungen der Beteiligte sich dabei hat leiten lassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG liegen nicht vor.

27

Nach dieser Bestimmung ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der vorhandenen Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich gemäß Satz 2 der Regelung auch auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung sogar zu beraten (§ 69 Abs. 2 Satz 3 LPersVG). Ein derart umfassendes Informations- und Beratungsrecht steht dem Antragsteller bei den Stufenfestsetzungen nach § 29 Abs. 2 LBesG nicht zu.

28

Nach der zu Unterrichtungsrechten der Personalvertretungen ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss der vom Personalrat geltend gemachte Informationsanspruch stets in Zusammenhang mit einer zulässigerweise von der Personalvertretung wahrgenommenen Aufgabe stehen. Dem Personalrat steht mit anderen Worten kein Unterrichtungsrecht aus sich selbst heraus zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1980 – 6 P 77.78 –, Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 2; vom 21. September 1984 – 6 P 24.83 –, Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 5; vom 23. Juni 2010 – 6 P 8.09 –, BVerwGE 137, 148 [151]; sowie vom 4. September 2012 – 6 P 5.11 –, BVerwGE 144, 156 [158]; VGH BW, Beschluss vom 16. Juni 1992 – 15 S 918/91 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 – 1 A 4935/04.PVB –, juris; OVG Nds., Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 18 LP 14/06 –, juris; ebenso: Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 68 Rn. 33b und 40; Altvater, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Selen, BPersVG, 8. Aufl. 2013 § 68 Rn. 26; Gräfl, in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 4. Aufl. 2012 § 69 Rn. 55; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattkommentar, Stand März 2016, § 68 Rn. 39).

29

Zudem ist selbst ein dem Grunde nach gegebener Informationsanspruch vom Grundsatz der Erforderlichkeit beherrscht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1993 – 6 P 15.92 –, juris; und vom 16. Februar 2010 – 6 P 5.09 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 17 P 09.694 –, juris; Gerhold, in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattkommentar, Stand: März 2016 § 68 Rn. 39a; a. A.: Küssner, in: Helmes/Jacobi/Küssner, a.a.O., Rn. 36). Benötigt die Personalvertretung die vom Behördenleiter geforderte Auskunft nicht für die Erfüllung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben, so müssen ihr die entsprechenden Informationen auch nicht offenbart werden.

30

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller gegenüber dem Beteiligten kein Anspruch darauf zu, ihm mitzuteilen, welche Stufenfestsetzungen im Sinne des § 29 Abs. 2 LBesG vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen der Beteiligte sich dabei hat leiten lassen. Dieses Informationsbegehren steht schon nicht in Zusammenhang mit einer dem Antragsteller gesetzlich zugewiesenen Überwachungsaufgabe (a). Auch aus der von ihm herangezogenen allgemeinen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG folgt nichts Anderes (b). Da eine Information des Antragstellers durch den Beteiligten nicht zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt wird, entfaltet dies vielmehr eine „Sperrwirkung“ für das von ihm geltend gemachte Unterrichtungsbegehren (c).

31

a) Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt die besoldungsrechtliche Maßnahme der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen bei Beamten nach Maßgabe der §§ 27, 28 BBesG nicht dem Anwendungsbereich des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Dies erschließe sich, auch wenn der Wortlaut dieser Vorschrift insoweit offen sei, insbesondere im Wege ihrer systematischen Auslegung und werde durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Sinn und Zweck der Rechtsnorm stünden dem nicht entgegen. Auch eine verfassungskonforme Korrektur des Auslegungsergebnisses sei nicht geboten (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –, BVerwGE 153, 254 ff.). Dieser Rechtsprechung, die auf die inhaltsgleiche landesrechtliche Regelung in § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG übertragbar ist, schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Es ist insbesondere nachvollziehbar, die Entstehungsgeschichte der besoldungsrechtlichen Vorschriften (§§ 27, 28 BBesG) als Beleg für die Intention des Gesetzgebers heranzuziehen, bei der Einstellung von Beamten von der Einführung eines der Mitbestimmung der Tarifbeschäftigten entsprechende Zuständigkeitstatbestandes abzusehen. Hieraus lässt sich ohne weiteres die schon vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung ableiten, der Gesetzgeber habe bewusst von der Einführung einer Mitbestimmung bei der besoldungsrechtlichen Einstufung bei den Beamten abgesehen (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –, BVerwGE 153, 254 Rn. 24; vgl. auch Hebeler, ZfPR 2016, 40).

32

Diese, schon in Bezug auf die bundesrechtlichen Vorschriften nachvollziehbare Argumentation muss in umso stärkerem Maße im hier zu beurteilenden landesrechtlichen Bereich gelten. Die Einführung von Erfahrungsstufen erfolgte nämlich zeitlich nachgelagert zu den – insofern als „Vorläufervorschriften“ anzusehenden – §§ 27, 28 BBesG. Deshalb hätte es angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zu den §§ 29, 30 LBesG bereits bekannten Mitbestimmungszuständigkeiten bei den Tarifbeschäftigten (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG) nahe gelegen, einen solchen Tatbestand auch bei der Erstfestsetzung von besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen zu erwägen. Dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hiervon ebenso wie zuvor der Bundesgesetzgeber abgesehen hat, stützt somit den schon zur bundesrechtlichen Regelung vom Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannten Befund, wonach der Gesetzgeber eine ausdrückliche Aufnahme der Stufenfestsetzungen in § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG (hier: § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG) hätte vornehmen müssen, wenn er den Personalvertretungen eine Mitbestimmung in dieser Frage hätte eröffnen wollen.

33

Wie schon für das Bundespersonalvertretungsrecht so gilt insofern auch für den Bereich des Landesrechts: Das Landespersonalvertretungsgesetz übernimmt grundsätzlich die Begriffe, welche die einzelnen in den dortigen Vorschriften geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen (insbesondere §§ 78, 79 LPersVG), aus dem Beamtenrecht, soweit sie die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegen, und aus dem Tarifrecht, soweit die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten bestimmt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1990 – 6 P 10.87 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 18, vom 12. September 2002 – 6 P 11.01 – Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4). Verwendet der Gesetzgeber des jeweiligen Personalvertretungsrechts entsprechende Begriffe aus dem Dienstrecht, ist mithin grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich auf den dienstrechtlichen Begriffsinhalt bezieht. Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dienstrechtlichen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine vom Dienstrecht abweichende Bedeutung beizumessen. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er vom dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen will. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 – 6 P 13.01 –, NVwZ-RR 2003, 292, m.w.N.). Für den Begriff der beamtenrechtlichen „Einstellung“ in § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG kommt es deshalb mangels entsprechender Hinweise des Gesetzgebers auf einen Sprachgebrauch an, dessen Begriffsinhalt insoweit das materielle Beamtenrecht vorgibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –, BVerwGE 153, 254 Rn. 22).

34

b) Das vom antragstellenden Personalrat in Anspruch genommene personalvertretungsrechtliche Informationsrecht kann ihm auch nicht in Bezug auf sein allgemeines „Wächteramt“ gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG zugesprochen werden. Nach dieser Vorschrift hat die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben kommt dem Antragsteller ein umfassendes – insbesondere auch auf den konkreten Betroffenen bezogenes – Informationsrecht beim Erlass von Stufenfestsetzungsbescheiden im Sinne der §§ 29, 30 LBesG im Rahmen der Einstellungen von Beamten nicht zu.

35

Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Antragsteller das von ihm beanspruchte Recht nicht verlangen kann. Denn auch § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG gibt den Personalvertretungen in Rheinland-Pfalz einen Unterrichtungsanspruch nur in dem Umfang, in dem diese die Auskünfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. Wie sich aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2015 ergibt, steht dem Personalrat bei den Stufenfestsetzungen nach den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben jedoch kein Recht auf Mitbestimmung zu.

36

Entgegen der Auffassung von Antragsteller und Vorinstanz rechtfertigen die den Personalvertretungen in Rheinland-Pfalz durch § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG übertragenen „allgemeinen“ Aufgaben die Vorlage sämtlicher für die Stufenfestsetzungen maßgeblich gewordenen Unterlagen nicht. Für die Begründung eines Informationsanspruches des Personalrats im Zusammenhang mit seiner allgemeinen Aufgabe, darüber zu wachen, dass u.a. die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze durchgeführt werden, bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht in den personalvertretungsrechtlichen Kommentierungen vielmehr eines sachlich berechtigten Anlasses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, dem § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG inhaltlich entspricht, steht der Personalvertretung insofern gerade kein allumfassendes Informationsrecht zu, um dadurch eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen. Die Personalvertretung ist insoweit kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – 6 P 9.84 –, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5). Ein Informationsanspruch der Personalvertretung besteht vielmehr nur insoweit, als sie Auskünfte von Seiten der Dienststelle benötigt, um die ihr obliegenden allgemeinen Aufgaben erfüllen und ihre Beteiligungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Das in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelte Unterrichtungsrecht setzt also voraus, dass die Personalvertretung diesbezüglich überhaupt eine Aufgabe zu erfüllen hat, die es erfordert, sie über einen bestimmten Sachverhalt zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 – 6 P 77.78 –, Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 2). Die Information nach Satz 1 muss ebenso wie die Vorlage von Unterlagen in untrennbarer Beziehung zu den Aufgaben der Personalvertretung und ihrer Wahrnehmung stehen, das heißt zur Erledigung einer bestimmten und konkreten Aufgabe erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 – 6 P 44.79 –, BVerwGE 61, 325 [328]). Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich der allgemeinen Überwachungsaufgaben gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG. Auch hier muss dem Verlangen nach Information ein konkreter Bezug zu einer vom Personalrat zu erfüllenden bestimmten Aufgabe zugrunde liegen. Deshalb reicht allein der Hinweis auf allgemeine Überwachungsaufgaben zur Begründung eines Informationsanspruches nicht aus. Ein genereller abstrakter Informationsanspruch unabhängig von einem bestimmten Anlass und ohne Bezug zu einer konkreten Aufgabe würde dem Personalrat demgegenüber allgemeine Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der Durchführung der in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG genannten Regelungen geben und ihn so in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken. Ein solches allgemeines Kontrollrecht rechtfertigt sich aber weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag. Vielmehr muss aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Offenheit verlangt, gefolgert werden, dass die Personalvertretung auch in diesem Bereich einen Informationsanspruch nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat und sie den Dienststellenleiter über diesen Anlass unterrichten muss (BVerwG, Beschluss vom 29. August 1990 – 6 P 30.87 –, juris).

37

Die Grenze zwischen dem, was nach dem Kollektivauftrag an Information noch erlangt werden kann, und dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung fiele, ist dabei nach dem Maßstab der Erforderlichkeit zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1993 – 6 P 15.92 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 17 P 09.694 –, juris; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattkomm., Stand März 2016 § 68 Rn. 39a; a.A.: Küssner, in: Helmes/Jacobi/Küssner, LPersVG, Loseblattkomm., Stand Juni 2002 § 69 Rn. 36).

38

Erforderlich für die Festsetzung der Erfahrungsstufen ist die Beteiligung der Personalvertretungen im Wege der allgemeinen, umfassenden und bei Bedarf auch erläuterungsbedürftigen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 3 LPersVG) Information durch die personalführende Dienststelle indessen nicht. Da der Personalrat wie dargelegt kein allgemeines Kontrollorgan gegenüber der Verwaltung ist, obliegt es – im Gegenteil – nicht der Interessenvertretung aller Beschäftigter, sondern dem einzelnen Beamten selbst, auf eine rechtmäßige Handhabung der Stufenfestsetzungen in seinem eigenem Interesse hinzuwirken, etwa durch eine Überprüfung der Festsetzungsbescheides im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren. Ein darüberhinausgehendes Mandat zur eigenständigen Überprüfung im Sinne eines umfassenden Kontrollrechtes steht den kollektiven Interessenvertretungen der Beamten dagegen nicht zu. Dies würde letztlich, worauf der Beteiligte zu Recht hinweist, auf die Einführung eines Mitbestimmungstatbestandes unter Umgehung des Aufgabenkataloges im Landespersonalvertretungsgesetz hinauslaufen.

39

c) Mangels entsprechender Beteiligungstatbestände bzw. eines konkreten Aufgabenbezugs verbietet sich mithin ein allumfassendes Unterrichtungsrecht des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2010 – 6 P 14.09 –, juris [„streng aufgabenbezogen“]). Dieses ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als auch das Bundesverfassungsgericht heben in ihren Entscheidungen vom 18. April 1994 – VGH N 1 und 2/93 – (AS 24, 321 ff.) und vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – (BVerfGE 93, 37 ff.) hervor, dass gerade in Personalangelegenheiten der Beamten ein umfassendes Mitbestimmungsrecht – auch im Sinne einer „Allzuständigkeit“ – wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der demokratischen Legitimation hoheitlichen Handelns unzulässig sei. Insbesondere dürfe eine generalklauselartige Beteiligung der Personalräte im reinen Gesetzesvollzug nicht zu einer Umgehung der gerichtlichen Kontrolle führen. Auch in diesem Kontext ist nämlich weder der Personalrat noch die – bei Meinungsverschiedenheiten dann einzuschaltende – Einigungsstelle ein rechtliches Kontrollorgan „neben“ den Verwaltungsgerichten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. März 1995 – 5 A 11447/94.OVG –, AS 26, 162 [166]).

40

Hiervon ausgehend begegnet eine allgemeine Kontrolle der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen durch die Personalräte durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die Festsetzung der Besoldung von Beamten unterliegt seit je her einer strikten Gesetzesbindung (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG und § 2 Abs. 1 LBesG), deren Kontrolle den Personalvertretungen stets entzogen war. Diese, beim Grundgehalt von Beamten selbstverständliche, Vorgabe gilt auch hinsichtlich der erstmals mit Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) dem – seinerzeit auch für Landesbeamte geltenden – Bundesbesoldungsrecht sowie durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) zum 1. Juli 2013 als Landesrecht eingeführten besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen. Es spricht nichts dafür, den Personalvertretungen allein wegen der – erst seither erforderlich gewordenen – Festsetzungen von Erfahrungsstufen durch entsprechende Festsetzungsbescheide erstmals ein umfassendes Unterrichtungsrecht im Hinblick auf gesetzliche Besoldungsbestandteile von Beamten zuzugestehen. Dies ist insbesondere nicht erforderlich, um die Verwaltung insoweit durch Personalvertretungen umfassend zu kontrollieren.

41

Seine Kontrollaufgaben nimmt der Personalrat regelmäßig durch Nutzung von Beteiligungsrechten wahr. Hierbei hat er allerdings keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihn über Einzelmaßnahmen, die objektiv eindeutig nicht seiner Beteiligung unterfallen, systematisch vorab und eigeninitiativ nur wegen der abstrakten Möglichkeit unterrichtet, dass bei Prüfung der Stufenfestsetzung Rechtsanwendungsfehler auftreten können. In dieser weiten Fassung würde einem Informationsanspruch die sachliche Rechtfertigung fehlen, da er – geradezu entgegen dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Dienststelle – von der Vorstellung getragen wäre, die Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Dienststelle zur Einhaltung des materiellen Besoldungsrechts sei prinzipiell zweifelhaft und ihre Rechtsanwendung aus diesem Grund einer lückenlosen, jeden Einzelschritt umfassenden personalvertretungsrechtliche Kontrolle zu unterwerfen. Eine so weitgefasste Vorstellung lässt sich mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG ebenso wenig in Übereinstimmung bringen wie etwa die Vorstellung, sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle bedürften unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit schon aufgrund der allgemeinen Aufgabenzuweisung in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzen. Im dem einen wie in dem anderen Fall würde der Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 6 PB 8.13 –, PersV 2013, 377). Da die Erfahrungsstufen aber ebenso zur gesetzlichen Besoldung gehören wie das Grundgehalt, obliegt es den Betroffenen, auf eine gesetzmäßige Festsetzung, ggf. auch durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, hinzuwirken. Insofern ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Beteiligungsrechte der Personalvertretungen dort nicht erforderlich sind, wo individuelle Rechte berührt sind, die der einzelne Beamte selbst in Anspruch nehmen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 17 P 09.694 –, juris, Rn. 21; ebenso: Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattkommentar, Stand: März 2016 § 68 Rn. 39).

42

Ohne dass es auf die vom Beteiligten problematisierten Fragen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen oder des Datenschutzes ankommt, ist aus diesen Gründen festzuhalten: Unterliegt eine Maßnahme der Dienststelle nicht der Beteiligung der Personalvertretung, so darf die Dienststelle sie nicht nur vornehmen, ohne vorab den Personalrat zu informieren; der Personalvertretung steht darüber hinaus auch im Nachhinein kein Recht auf umfassende Offenlegung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen mit sämtlichen der von der Dienststelle hierzu angestellten Erwägungen einschließlich ihrer tatbestandlichen Grundlagen zu. Dies gilt auch dann, wenn das Personalvertretungsrecht einen allgemeinen Überwachungsanspruch der Personalvertretungen hinsichtlich von zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetzen, Verordnungen etc. vorsieht. Liegt bei der jeweiligen Maßnahme kein Beteiligungstatbestand vor, so entfaltet dies vielmehr eine Sperrwirkung hinsichtlich des – nur als subsidiärer Auffangtatbestand anzusehenden – „Wächteramts“ des Personalrats nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG.

43

III. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. November 2015 – 5 A 10556/15.OVG –, juris Rn. 28; m.w.N.).

44

IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Art nicht vorliegen.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Annotations

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,
5a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
6.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,
5a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
6.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
5.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen,
5a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
6.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.