Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. März 2016 - 3 A 10861/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0308.3A10861.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1957 geborene Beklagte schloss im Jahr 1983 das Studium der Klassischen Philologie mit dem ersten Staatsexamen ab. Im Jahr 1987 beendete er sein Studium der Evangelischen Theologie und promovierte im gleichen Jahr. Nach Ableistung seines Vorbereitungsdienstes unterrichtete der Beklagte ab August 1990 am privaten J.-Gymnasium in L. Ab dem 1. Februar 2001 wurde er beim klagenden Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2002 erfolgte die Ernennung zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zum 1. August 2002 wurde der Beklagte an das staatliche G.-Gymnasium in K. versetzt. Dort wurde er zum 1. Februar 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt und mit Wirkung vom 18. Mai 2006 zum Oberstudienrat befördert. Die zuletzt anlässlich seiner Bewerbung um eine Funktionsstelle angefertigte dienstliche Beurteilung vom 22. April 2008 endete mit dem Gesamturteil „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung übertreffen die Anforderungen erheblich“ (Stufe A, 15 Punkte).

3

Der Beklagte ist verheiratet und hat sechs Kinder. Bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen ist der Beamte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

4

Am 27. Juni 2013 leitete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (im Folgenden: ADD) als Schulaufsichtsbehörde gegen den Beklagten das vorliegende Disziplinarverfahren ein. Mit diesem – wegen des sachgleichen Strafverfahrens unmittelbar nach der Einleitung ausgesetzten – Disziplinarverfahren wird dem Beklagten vorgeworfen, gegenüber der 1996 geborenen Schülerin X. am 9. Juni 2013 sexuell übergriffig geworden zu sein.

5

Die Schülerin wurde am 26. September 2013 im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Polizeipräsidium Koblenz (Kriminalinspektion) zeugenschaftlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Vernehmung (Bl. 33 f. der Strafakten) verwiesen.

6

Nachdem der Beklagte über seinen Strafverteidiger ein schriftliches Geständnis abgelegt hatte, wurde er durch den Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Februar 2014 (Az. 2070 Js 37524/13), rechtskräftig seit dem 11. März 2014, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

7

Dem Strafbefehl lagen die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

8

„Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am 09.06.2013 in B. sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die Ihnen zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildung- und Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lassen zu haben.

9

Sie waren zum Tatzeitpunkt der Lehrer der 1996 geborenen Zeugin X. im Leistungskurs … am „G.-Gymnasium“ in K. Die Zeugin X. war zudem sehr gut mit Ihrer Tochter befreundet.

10

Die Zeugin X. besuchte am 9. Juni 2013 Ihre Tochter in Ihrem Haus, um auch dort zu übernachten. Im Verlauf des Abends verließ zunächst Ihr Sohn, kurz darauf dann Ihre Ehefrau und Ihre Tochter das Wohnzimmer, um sich zu Bett zu begeben, so dass Sie mit der Zeugin X. allein im Wohnzimmer waren. Nachdem Sie sich eine Weile mit der erst 17jährigen Zeugin X. unterhalten hatten, fassten Sie den Entschluss, die Situation auszunutzen, um sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen. Dabei war Ihnen sowohl das Alter der Zeugin bekannt, als auch bewusst, dass Ihnen als Lehrer sexuelle Handlungen an einer Schülerin untersagt sind.

11

Zunächst streichelten Sie der Zeugin über die Arme und den Kopf. Völlig unvermittelt griffen Sie sodann unter das Oberteil der Zeugin an deren Brust und begannen, diese zu „massieren“. Anschließend drehten Sie den Kopf der Zeugin zu sich und küssten sie auf den Mund, wobei Sie mit ihrer Zunge in den Mund der Zeugin eindrangen. Die Zeugin X. war schockiert und erstarrte und konnte sich nicht, weder verbal noch körperlich, zur Wehr setzen. Nun gingen Sie dazu über, die Hose der Zeugin zu öffnen. Während sie die Zeugin weiterhin auf den Mund und die Brüste küssten, führten Sie eine Hand in die Hose an die Scheide der Zeugin und streichelten diese. Im weiteren Verlauf drangen Sie auch mit zwei Fingern in die Scheide der Zeugin ein und bewegten diese hin und her. Erst nach einer Weile schaffte es die Zeugin, aufzustehen und so Ihren Übergriff zu beenden. Als sie das Wohnzimmer verlassen wollte, hielten Sie sie noch kurzzeitig fest und griffen der Zeugin nochmals von hinten in die Hose an deren Gesäß. Erst dann ließen Sie die Zeugin gehen.

12

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erhob der Kläger mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats am 23. Oktober 2014 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Dem Beklagten wird vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 9. Juni 2013 seine damalige Schülerin X. in seiner Wohnung in B. sexuell missbrauchte.

13

Der Kläger hat beantragt,

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den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er hat vorgetragen, die Feststellungen des Strafbefehls könnten nicht zu Grunde gelegt werden. Sein Geständnis im Strafverfahren habe er lediglich aus Rücksicht auf seine Familie bzw. die betroffene Schülerin und seine eigenen Kinder abgegeben. Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen habe er tatsächlich nicht begangen. Die Aussagen der einzigen Belastungszeugin seien nicht glaubhaft. Einzelne Textpassagen aus der Vernehmung der Zeugin vom 26. September 2013 deuteten auf ihre eigene desolate familiäre Situation hin. Einen Streit zwischen ihm und seinem Sohn habe es entgegen der Aussage der Zeugin X. an dem besagten Abend nicht gegeben. Die Darstellung der Zeugin zu einer angeblich emotionalen Unterhaltung sei unvollständig. Im Anschluss an dieses Gespräch habe die Zeugin Trost bei ihm gesucht, indem sie ihren Kopf gegen seinen von der Sessellehne herabhängenden Arm gelegt habe. Einzelne Äußerungen seien in einem völlig anderen Kontext gefallen. Die Schilderungen der Zeugin seien zum Teil widersprüchlich. Im Übrigen sei die Zeugin offenkundig in ihn verliebt gewesen. Sie habe auffallend oft den Kontakt zu ihm gesucht. Auf einem Ausflug der Klasse im Mai 2013 habe er ihr sogar aus dem Weg gehen müssen, um sie vor Gerede durch andere Schüler zu schützen. Dass sie angeblich nicht mit ihm über den Vorfall am 9. Juni 2013 habe reden wollen, stehe im Gegensatz zu Telefonaten mit ihm am 29. Juni 2013, bei dem sie ihm zu seinem Geburtstag gratuliert und gesagt habe, dass er „ja mal vorbei kommen“ könne. Auch in der Folgezeit habe die Zeugin massiv versucht, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Schriftliche Erklärungen über Facebook ließen darauf schließen, dass die Zeugin falsche Angaben gemacht habe, um ihn zu belasten.

18

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 23. Juni 2015 aus dem Dienst entfernt. Nach Auffassung der Vorinstanz habe er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, als er am 9. Juni 2013 gegenüber der Schülerin X. sexuell übergriffig geworden sei. Damit habe der Beklagte sich von den an ihn als Lehrer zu stellenden Anforderungen in einem solchen Maße gelöst, dass ihm nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erforderlich sei; er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Demgegenüber lägen keine Milderungsgründe vor, die – auch unter Berücksichtigung seines gesamten Persönlichkeitsbildes – zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führten.

19

Gegen dieses Urteil richtet sich die innerhalb eines Monats nach der am 27. Juli 2015 erfolgten Zustellung eingelegte Berufung des Beklagten. Er hält daran fest, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung aus. Sein Geständnis habe er nur mit Rücksicht auf seine Familie bzw. die Zeugin X. erklärt. Diese habe er von einer öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bewahren wollen. Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit sei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig geringer. Zudem habe er damals noch die Hoffnung gehabt, dass sich ein disziplinargerichtliches Verfahren vermeiden lasse. Sein Geständnis dürfe in seinem Disziplinarverfahren schon aus Rechtsgründen nicht verwertet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfalte sogar ein inhaltsleeres Formalgeständnis, das während einer mündlichen Verhandlung abgegeben worden sei, keine Bindungswirkung.

20

Er bestreite auch weiterhin das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen. Die Aussagen der einzigen Belastungszeugin seien nicht glaubhaft. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von ihm gestellten Beweisantrag zur Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens abgelehnt. Die Einholung dieses Gutachtens hätte ergeben, dass die ihn belastenden Aussagen der Zeugin X. nicht erlebnisfundiert und deshalb keine belastbare Grundlage für eine disziplinarrechtliche Verurteilung seien. Die Aussagen basierten auf einer schriftlichen Ausarbeitung, bei deren Abfassung die ADD geholfen habe. Bei der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung sei auch fehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass die Zeugin X. die ADD gebeten habe, von einer disziplinarrechtlichen Ahndung abzusehen. Die Aussagen der Zeugin im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmung seien in sich widersprüchlich und stimmten mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht überein. Die Zeugin verfälsche wesentliche Begleitumstände. So habe es am fraglichen Tag keinen Streit zwischen ihm und seinem Sohn gegeben. Auch weitere Aussagen träfen so nicht zu und seien aus dem Zusammenhang gerissen. Die Zeugin sei offensichtlich in ihn verliebt gewesen. Sie habe stets die Nähe zu ihm gesucht und gegenüber dritten Personen von ihm geschwärmt. Auch nach dem Vorfall habe die Zeugin immer wieder versucht, mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Tochter und dem Sohn, Kontakt aufzunehmen. Aufgrund dieser Umstände und wegen Widersprüchen in den Detailschilderungen hätte eine qualifizierte Aussageanalyse durch einen Sachverständigen erfolgen müssen. Dies sei in der Praxis von Strafverfahren bei Sexualdelikten mittlerweile die Regel. Für Disziplinarverfahren könne nichts anders gelten. Bei keiner anderen Deliktsgruppe gäbe es so viele Falschbeschuldigungen wie bei Sexualdelikten. Die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht sei auch sonst nicht nachvollziehbar und gehe zu Unrecht von einer Glaubwürdigkeit der Zeugin X. aus. Einzelne Aussagen der Zeugin, etwa zu ihrem Schockzustand bei der angeblichen Tat beziehungsweise zu der Starre, in der sie sich befunden haben will, seien so reduziert worden, dass sie „leicht zu kopieren“ gewesen seien. Dies hätte ein Glaubwürdigkeitsgutachten feststellen können, da in diesen regelmäßig mit der sogenannten Verdachts- bzw. Nullhypothese gearbeitet werde. Diese hypothesengeleitete Prüfung sei der „intuitiven richterlichen Beweiswürdigung ohne genaue Hypothesenbildung und ohne systematische Prüfung von Einzelkriterien“ vorzuziehen. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren die Aussagen seiner Ehefrau ohne Begründung als Gefälligkeitsaussage abgetan. Bei der Bemessung der disziplinarischen Sanktion habe das Verwaltungsgericht wesentliche Gesichtspunkte falsch gewichtet. Insbesondere seien seine bisherigen beruflichen Leistungen nicht zutreffend gewürdigt worden. Auch habe es sich von falschen Kriterien leiten lassen. Es seien zudem Doppelverwertungen zu seinen Lasten vorgenommen worden. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes eines Beamten in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren sei in dem angefochtenen Urteil „defizitär“ erfolgt. Sie lasse insbesondere unberücksichtigt, dass ihm, der sich ansonsten unbescholten und in der Berufsausübung tadellos verhalten habe, eine einmalige Impulstat vorgeworfen werde.

21

Der Beklagte beantragt,

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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten für zutreffend hält.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X., der Ehefrau, des Sohnes und der Tochter des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Personal-, Verwaltungs- und Disziplinarakten (3 Bände) sowie die Strafakten in dem Strafverfahren 2070 Js 37524/13 (1 Band) verwiesen. Sämtliche dieser Akten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Landesdisziplinargesetz - LDG - aus dem Dienst entfernt. Denn er hat durch sein Verhalten gegenüber der Zeugin X. in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2013 ein schweres Dienstvergehen begangen (I.). Hierdurch hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren; die Dienstentfernung ist auch unter der Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (II.). Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig (III.).

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I. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein derart schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen hat der Beklagte begangen, als er am späten Abend des 9. Juni 2013 die ihm als Lehrer am G.-Gymnasium zur Erziehung anvertraute Schülerin X. sexuell missbrauchte.

31

1. Ausgangspunkt für die zu treffende Disziplinarentscheidung ist zunächst der im Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Februar 2014 festgestellte Sachverhalt, der auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin X. erging, die diese im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalinspektion Koblenz am 26. September 2013 gemacht hat. Den sich hieraus in strafrechtlicher Hinsicht ergebenden Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs der in seiner Obhut stehenden Zeugin X. (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - StGB -) hatte der Beklagte vor Erlass des Strafbefehls gestanden. Er legte gegen den Strafbefehl auch keinen Einspruch ein.

32

Nach dem hiermit in strafrechtlicher Hinsicht rechtskräftig festgestellten Sachverhalt besuchte die zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Zeugin X. am 9. Juni 2013 die Tochter des Beklagten in dessen Haus, um gemeinsam den Sonntagnachmittag zu verbringen. Nachdem der Beklagte am späten Nachmittag mit seiner Ehefrau von einem Grillfest zurückgekehrt war, entschloss sich die Zeugin X., im Haus des Beklagten zu übernachten. Im Verlauf des Abends verließ zunächst sein Sohn, kurz darauf dann seine Ehefrau und seine Tochter das Wohnzimmer, um sich zu Bett zu begeben, so dass sich der Beklagte in der Folge mit der Zeugin X. allein im Wohnzimmer aufhielt. Nachdem er sich eine Weile mit der erst 17jährigen Zeugin X. unterhalten hatte, fasste er den Entschluss, die Situation auszunutzen, um sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen. Dabei war ihm sowohl das Alter der Zeugin bekannt, als auch bewusst, dass ihm als Lehrer sexuelle Handlungen an einer Schülerin untersagt sind.

33

Zunächst streichelte der Beklagte der Zeugin über die Arme und den Kopf. Völlig unvermittelt griff er sodann unter das Oberteil der Zeugin an deren Brust und begannen, diese zu „massieren“. Anschließend drehte der Beklagte den Kopf der Zeugin zu sich und küsste sie auf den Mund, wobei er mit seiner Zunge in den Mund der Zeugin eindrang. Die Zeugin X. war schockiert und erstarrte und konnte sich weder verbal noch körperlich zur Wehr setzen. Nun ging der Beklagte dazu über, die Hose der Zeugin zu öffnen. Während er die Zeugin weiterhin auf den Mund und die Brüste küsste, führte er eine Hand in die Hose an die Scheide der Zeugin und streichelte diese. Im weiteren Verlauf drang er auch mit zwei Fingern in die Scheide der Zeugin ein und bewegte diese hin und her. Erst nach einer Weile schaffte es die Zeugin, aufzustehen und so den Übergriff des Beklagten zu beenden. Als die Zeugin das Wohnzimmer verlassen wollte, hielt er sie noch kurzzeitig fest und griff ihr nochmals von hinten in die Hose an deren Gesäß. Erst dann ließ er die Zeugin gehen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen: Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Februar 2014, Az. 2070 Js 37524/13, Bl. 81 f. der Strafakte).

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2. Auch wenn der Beklagte sein Geständnis nach Rechtskraft des Strafbefehls widerrufen hat (und somit keine Bindungswirkung gemäß § 16 Abs. 1 LDG eintreten kann), so ist er dennoch von dem – denselben Sachverhalt betreffenden – disziplinarrechtlichen Vorwurf nicht freizusprechen. Denn der im Strafbefehl im Einzelnen dargestellte Sachverhalt steht unabhängig davon zur vollen Überzeugung des Senats fest durch die glaubhaften Bekundungen der in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 vernommenen Zeugin X. Diese hat den im Strafbefehl zusammengefassten Sachverhalt nochmals lebensnah, widerspruchsfrei, ohne erkennbare Belastungstendenzen und auch auf Nachfragen des Gerichts authentisch und damit insgesamt überzeugend geschildert.

35

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgebrachten Bedenken keine durchgreifenden Zweifel. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat nunmehr zum dritten Mal einen im Kern gleichbleibenden und stimmigen Sachverhalt vorgetragen. Sie hat auch auf wiederholtes Nachfragen sowohl gegenüber der Kriminalpolizei als auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat selbst in Einzelheiten den Vorfall glaubhaft darstellen können. Die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Glaubwürdigkeitsbedenken teilt der Senat nicht.

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Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage, ob es am 9. Juni 2013 zwischen einzelnen Mitgliedern der Familie des Beklagten einen Streit gegeben hat. Bei diesem, von der Zeugin eher beiläufig geschilderten, Sachverhaltsdetail kann sogar – zu Gunsten des Beklagten – eine Diskrepanz unterstellt werden. Selbst dies führte nicht zu einer mangelnden Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen der Zeugin. Abgesehen davon, dass es bei der Frage, ob zwei oder mehrere Personen sich streiten oder lediglich einen intensiven Austausch von Argumenten vornehmen, bei jedem Beobachter subjektive Unterschiede in der Bewertung der konkreten Lebenssituation gibt, misst der Senat diesem Detail des Tatgeschehens keine ausschlaggebende Bedeutung für die übrigen Aussagen der Zeugin bei.

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Für den Senat steht vielmehr ohne vernünftige Zweifel fest, dass sich der sexuelle Übergriff des Beklagten so wie von der Zeugin geschildert zugetragen hat. Dabei ist dem Senat bewusst, dass es für das Tatgeschehen selbst keine weiteren Zeugen gibt. In diesem Fall, in dem „Aussage gegen Aussage“ steht, bedarf es einer eingehenden Bewertung der Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage. Bestünde beim Senat auch nur ein vernünftiger Zweifel, so müsste der Beklagte „in dubio pro reo“ von dem Disziplinarvorwurf freigestellt werden. Derartige Bedenken hat der Senat indessen nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus der bereits geschilderten schlüssigen Darstellung des Tatgeschehens durch die Zeugin, sondern auch aus weiteren Indizien, die ihre Darstellung in einer Weise belegen, dass alle Zweifel schweigen.

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3. Hierzu gehört zunächst das Geständnis des Beklagten. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem derartigen sog. Formalgeständnis, wie es hier vorliegt, keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Disziplinarverfahren beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2007 - 2 WD 3.06 -, BVerwGE 128, 189 sowie Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, NVwZ-RR 2013, 559). Dennoch besteht ein – wenn auch nur schwaches – Indiz für die Richtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls.

39

Der Beklagte hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgeben können, warum er gegenüber den Strafverfolgungsorganen die Tat eingeräumt hat, diese jedoch im nachfolgenden Disziplinarverfahren nunmehr abstreitet. Sein vor allem angeführter Grund, er habe seine Familie und die Zeugin vor einer publikumsintensiven Aussage vor dem Strafrichter bewahren wollen, verfängt nicht. Durch den Widerruf seines Geständnisses haben – im Gegenteil – alle Zeugen ihre Aussagen in öffentlichen Verhandlungen abgeben müssen.

40

Seine im Weiteren abgegebene Erklärung für sein früheres Geständnis, er habe seinerzeit noch darauf gehofft, dass sich das Disziplinarverfahren vermeiden lassen werde, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Der Beklagte war sowohl am Tag seines Geständnisses als auch zu dem Zeitpunkt, als er dieses widerrief, anwaltlich vertreten. Dass sexuelle Verfehlungen von beamteten Lehrern gegenüber Schülern oder Schülerinnen nach der in Fachkreisen bekannten Rechtsprechung der Disziplinargerichte regelmäßig zu entsprechenden disziplinarrechtlichen Verfahren führen, ist nicht nur jedem Anwalt, sondern auch Lehrern hinlänglich bekannt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist hiernach von vornherein ungeeignet, den Widerruf seines Geständnisses nachvollziehbar zu machen.

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4. Liegt damit schon wegen der nicht nachvollziehbaren Gründe für den Widerruf seines Geständnisses nahe, dass die Tat so wie gegenüber den Strafverfolgungsorganen angegeben stattgefunden hat, so streitet für die Schilderung der Zeugin vor allem die vom Beklagten selbst verfasste E-Mail vom 17. Juni 2013 (Blatt 8 der Strafakte). In dieser heißt es:

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„Liebe ...,

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seit über einer Woche versuche ich, mit Dir ein Wort zu wechseln, aber Du bist für mich total abgetaucht. Deshalb versuche ich es jetzt auf diesem Wege, obwohl ich nicht weiß, ob eine E-Mail das richtige Medium ist.

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Wir müssen das zwischen uns wieder in Ordnung bringen – da hat sich letztens Sonntag Etwas verselbstständigt, und ich mache das mir zum Vorwurf. Wir haben so viel Gemeinsames, schon gemacht und noch vor uns – wirf‘ das bitte nicht Weg: mir ist das sehr wichtig, und ich denke, Dir auch.

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Lass es bitte wieder gut sein zwischen uns, laß uns reden – und lauf‘ nicht weiter Weg.“

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Mit dieser E-Mail bittet der Beklagte die Zeugin ganz offensichtlich um ein klärendes Gespräch, weil sich an dem Tattag „Etwas verselbstständigt“ habe. Dieses „Etwas“ kann bei lebensnaher Betrachtung nichts anderes sein als der von der Zeugin geschilderte sexuelle Übergriff am späten Abend des 9. Juni 2013. Jedenfalls hat der Beklagte insofern keine andere Erklärung abgegeben. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail am 17. Juni 2013 – wie es dort heißt – bereits „seit über einer Woche“ versucht hatte, mit der Zeugin zu sprechen, kann sich die Formulierung „letztens Sonntag“ nur auf den 9. Juni 2013 beziehen.

47

Der Beklagte wurde zu dieser E-Mail vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 eingehend befragt. Eine nachvollziehbare Darstellung, dass es sich bei dem, was sich an dem besagten Sonntagabend „verselbstständigt“ hat nicht um den hier in Rede stehenden sexuellen Übergriff handeln könnte, hat er dem Senat nicht geben können. Seine Ausführungen hierzu waren vielmehr ausweichend und inhaltlich ohne Substanz. Nach alledem ist ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen, dass er sich dieser Verfehlung schuldig gemacht hat.

48

5. Die Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nach alledem nicht erforderlich. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen sowie der Nachvollziehbarkeit von Aussagen eines Beteiligten gehört zu den selbstverständlichen und ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen originären Aufgaben eines jeden Richters. Glaubwürdigkeitsgutachten sind deshalb nach gefestigter Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn es um die Aussagen Minderjähriger oder um die Beurteilung einer psychischen Störung geht, deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert (BGH, Urteile vom 19. Februar 1997 - 5 StR 621/96 -, und vom 5. Dezember 1986 - 2 StR 301/86 -, sowie Beschluss vom 5. März 2013 - 5 StR 39/13 -, sämtlich juris). Da das Vorliegen einer psychischen Störung selbst vom Beklagten nicht behauptet wird, wäre ein Glaubwürdigkeitsgutachten allenfalls infolge des zum Tatzeitpunkt jugendlichen Alters der Zeugin X. denkbar. Dem ist jedoch vorliegend schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die Zeugin ihre Aussagen sowohl in der Vorinstanz als auch vor dem Senat in einem Alter gemacht hat, in dem sie bereits volljährig war. Deshalb drängt sich die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 angeregte Beweiserhebung nicht auf.

49

Der Senat hat zu Gunsten des Beklagten erwogen, ob sich insofern in entsprechender Anwendung der im Jugendstrafrecht für Heranwachsende geltenden Regeln ein Glaubwürdigkeitsgutachten für die zum Aussagezeitpunkt erst 18 beziehungsweise 19 Jahre alten Zeugin X. aufdrängen konnte. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Die Zeugin hat nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch bei ihrer Befragung durch den Senat am 8. März 2016 keinesfalls den Eindruck einer unreifen Person hinterlassen, bei der infolge einer noch nicht voll entwickelten Persönlichkeit die Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens naheliegend wäre. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des von der Zeugin dargestellten Tatgeschehens bestehen auch von daher nicht.

50

Die vom Beklagten bereits erstinstanzlich angeführten Textzitate, unter anderem eine in einem sozialen Internet-Netzwerk versandte Nachricht vom 14. September 2013, sowie die Textzeile in ihrem „Status“ in einem Kurzmitteilungssystem („WhatsApp“) stehen dem vorstehendem Ergebnis nicht entgegen. In der Nachricht vom 14. September 2013 heißt es: “Liebe K., ich freue mich schon sehr auf unsere gemeinsame Zeit im Gefängnis! Das Gewehr ist schon poliert und wird seinen Zweck sicherlich erfüllen, da du die Tat ausführen wirst und ich nur der denkende Kopf im Hintergrund bin, wirst du leider mehr Jahre hinter Gittern verbringen als ich, aber du befindest dich ja dort in guter Gesellschaft. Und denk immer dran: Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm ich Psychopharmaka!“. Der Status-Text lautet: „I ain´t here for your empathy, I don’t need your apology or your friendship or sympathy – it´s revenge that I seek to”. Aus diesen Texten kann – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht geschlossen werden, dass die Zeugin Rache suche. Im Hinblick auf den ersten Text hat die Zeugin klargestellt, dass sich die Nachricht an eine andere Person namens „K.“ und nicht an die Tochter des Beklagten richtete. Ein Teil des Textes sei aus dem Lied einer deutschen Gruppe („Die Ärzte“) entlehnt. Hinsichtlich des vom Beklagten angeführten WhatsApp-Status ist gleichfalls kein Bezug zum Beklagten zu finden, da sich diese Textzeile, die gleichfalls aus einem Liedtext (des amerikanischen Rappers „Eminem“) stammt, an alle Leser des Kurznachrichtendienstes richtet. Eine Verbindung zum Beklagten kann deshalb gleichfalls nicht hergestellt werden.

51

Die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 vernommenen Zeugen – der Ehefrau, der Tochter und des Sohnes des Beklagten – waren nicht geeignet, die aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin X. und der sonstigen Indizien feststehende Verfehlung des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Soweit seine beiden Kinder betroffen sind, so haben diese keine substantielle Aussage zum Tatgeschehen machen können. Sie haben zur fraglichen Zeit geschlafen.

52

Die Ehefrau des Beklagten hat zwar zum Tatzeitpunkt noch nicht geschlafen. Eine ihren Ehemann entlastende Aussage ließ sich aus ihren nur im Vagen bleibenden und weitgehend im Unbestimmten gehaltenen Äußerungen indes nicht ableiten. Die von der Zeugin X. geschilderten Übergriffe (das Greifen an die Brust, mehrere „Zungenküsse“ und das Befingern ihres Intimbereichs) sind für eine nicht in demselben Raum befindliche Person (akustisch) praktisch nicht wahrnehmbar. Die Ehefrau des Beklagten befand sich jedoch zur fraglichen Tatzeit in dem durch zwei Türen vom Wohnzimmer getrennten Schlafzimmer.

53

II. Der Beklagte hat die ihm als Lehrer obliegenden Pflichten vorsätzlich in besonders schwer wiegender Weise verletzt und sich damit für einen Verbleib im öffentlichen Schuldienst untragbar gemacht. Durch sein Verhalten hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Amtsführung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG endgültig verloren (1.). Wegen dieses endgültigen und nicht mehr umkehrbaren Vertrauensverlustes ist die Dienstentfernung auch unter der Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG erforderlichen Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (2.). Durchgreifende Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (3.).

54

1. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört es, dass der Beamte sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig verhält (§ 34 Satz 3 BeamtStG), das heißt sein Verhalten gesetzmäßig ist und er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte durch den sexuellen Übergriff auf die ihm zum Tatzeitpunkt zur schulischen Erziehung anvertraute minderjährige Zeugin X. verstoßen. In der Regel stellen sexuelle Handlungen zwischen Schülern und Lehrern – und zwar unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz – für Letztere stets ein sehr schweres Dienstvergehen dar (a). Dieses hat jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler zum Tatzeitpunkt minderjährig war, regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge (b), falls nicht gewichtige und durchgreifenden Milderungsgründe dem entgegenstehen.

55

a) Gemäß § 25 Abs. 1 Schulgesetz - SchulG - gestalten Lehrkräfte Erziehung und Unterricht im Rahmen der für die Schule geltenden Rechtsvorschriften. Die Verpflichtungen der Schule ihren Schülern sowie deren Eltern gegenüber sind damit wesentliche Bestandteile der Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht der staatliche Erziehungsauftrag (vgl. Art. 33 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -, § 1 SchulG), der durch die Vermittlung von Werten, insbesondere der Achtung und Wahrung persönlicher Würde im Zusammenleben der Menschen, und der unabdingbaren Integrität amtlicher Aufgabenträger in einem demokratischen Gemeinwesen geprägt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2002 - 3 A 11870/01.OVG -). Das Verhalten des Lehrers muss daher gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG eine Erziehung der Schüler zu eigenverantwortlichem Handeln mit dem Ziel der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Ermöglichung einer Orientierung in der modernen Welt gewährleisten. Es hat darüber hinaus das elterliche Erziehungsrecht zu achten und darf insbesondere nicht geeignet sein, das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern im Sinne des § 2 Abs. 3 SchulG zu gefährden.

56

Diese einfachrechtliche Ausgestaltung der Dienstpflichten der Lehrer entspricht den Vorgaben der rheinland-pfälzischen Landesverfassung. Danach haben Lehrer ihr Amt im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben (vgl. Art. 36 LV). Als staatliche Handlungsorgane haben sie ebenso das Recht der Schüler auf Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Anlagen sowie auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu achten wie sie verpflichtet sind, deren persönliche Freiheit und Selbständigkeit zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 LV). Über diese – für alle Beamten geltenden – Pflichten hinaus sind sie zudem insbesondere verpflichtet, die Jugend zu sittlicher Haltung zu erziehen (vgl. Art. 33 LV) und das Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 LV), zu beachten.

57

Ein Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verletzt – unabhängig davon, ob er inner- oder außerhalb des Dienstes erfolgte – diese Dienstpflichten. Derartige Straftaten stellen nämlich die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern zu wahren, grundsätzlich in Frage. Ein solcherart strafrechtlich relevantes Verhalten lässt daher selbst dann, wenn es nicht im unmittelbaren schulischen Umfeld erfolgte, Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Zugleich beeinträchtigt es den Beamten in seiner Dienstausübung, weil die vorgenannten Zweifel an seiner Integrität nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern zumindest in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt. Dem für ein funktionierendes Schulwesen und eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern wird damit die Grundlage entzogen.

58

Auch dann, wenn hierdurch kein Straftatbestand erfüllt wird, verletzt ein Lehrer, der sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder der sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt, seine Dienstpflichten. Dies gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren (vermeintlichem) Einverständnis erfolgen.

59

Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das (aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene) Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 16a D 03.2067 -, juris).

60

b) Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund ihres Status sowie des Altersunterschiedes ein erhebliches Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie nicht zuletzt in die Gleichbehandlung aller Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11.OVG -, AS 41, 60 [63]).

61

2. Dieses Dienstvergehen führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Deshalb ist der Beklagte nicht mehr tragbar und aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG).

62

a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG bemisst sich die Disziplinarmaßnahme – unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten – vorrangig danach, in welchem Umfang dieser seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern führen danach jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen.

63

b) Sexuelle Übergriffe auf Minderjährige sind in zweifacher Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie stellen einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der Betroffenen dar, den diese wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten können. Derartige Verhaltensweisen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden nachhaltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes oder Jugendlichen zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987 - 1 D 141.86 -, BVerwGE 83, 303 [304 f.]; BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 16a D 08.1287 -, juris).

64

c) Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch selbst dann nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich etwa durch Anreize oder Provokationen einer Schülerin zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat.

65

Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Januar 2010 - 20 LD 13/07 -, juris). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 16a D 08.1287 -, juris).

66

d) Neben den schädlichen Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bestimmt auch die Beeinträchtigung des – schulgesetzlich besonders geschützten – Vertrauens der Eltern in erheblicher Weise das Ausmaß des Vertrauensverlustes.

67

Eltern müssen sich ebenso wie ihre Kinder darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhut- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektpersonen gegenübertreten und denen sie gehorchen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Befriedigung des Sexualtriebs ausnutzen. Dieses berechtigte, für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Eltern und Schule und damit für die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags unabdingbare Vertrauen wird durch sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern oder Schülerinnen grundlegend zerstört. Bei einem Bekanntwerden derartiger Vorfälle ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur die Schüler, sondern auch ihre Eltern dem Lehrer nicht mehr ohne erhebliche Vorbehalte gegenüber treten können. Ihnen ist nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die nicht gewährleisten kann, dass die Kinder dort vor Nachstellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 2011 - 3 B 10048/11.OVG -). Dies widerspräche dem staatlichen Schutzauftrag in elementarster Weise; der Kläger ist vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, sexuell anstößiges Verhalten von Lehrern gegenüber Kindern und Jugendlichen umgehend aufzugreifen und einer disziplinarischen Klärung zuzuführen.

68

e) Aus diesen Gründen versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülern oder Schülerinnen vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger ist als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 3 A 11064/02.OVG -, juris). Derartige Dienstvergehen haben daher in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.

69

3. Außergewöhnliche Milderungsgründe, die möglicherweise ein Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

70

a) Insbesondere rechtfertigt der Hinweis des Beklagten, ihm werde lediglich ein einmaliger Übergriff vorgeworfen, nicht seinen Verbleib im Beamtenverhältnis. Die Gesellschaft steht sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen auch dort, wo sie nicht strafbewehrt sind, derart ablehnend gegenüber, dass solche Handlungen die Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle erfordern. Schon ein einmaliger Vorfall belegt daher ein Ausmaß an Pflichtvergessenheit, welches ein Vertrauen darauf, ein Wiederholungsfall sei ausgeschlossen, nicht mehr erlaubt.

71

b) Der Annahme eines irreversiblen Vertrauensverlustes kann der Beklagte darüber hinaus nicht entgegenhalten, dass es sich ausweislich der gegen ihn im Strafbefehl des Amtsgerichts St. Goar auf Bewährung verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe lediglich um einen Strafausspruch im unteren Bereich des Strafmaßes bei einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handele.

72

Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlustes. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob das Fehlverhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 16a D 08.1287 -, juris). Strafrechtliche Sanktionen wirken sich disziplinarisch lediglich insofern aus, als eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG genannten Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten gemäß § 24 Abs. 1 BeamtStG von Gesetzes wegen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt. Darüber hinaus berühren sich Straf- und Disziplinarrecht nur insoweit, als ein inner- oder außerdienstliches Verhalten, das zugleich strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verletzt, regelmäßig zur Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst führt. Darauf, ob und in welchem Umfang es eine strafrechtliche Verurteilung nach sich zieht, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf den Strafrahmen der in Betracht kommenden Strafnormen.

73

Straf- und Disziplinarverfahren sind von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt. Die Kriminalstrafe dient – neben der Abschreckung und Besserung – der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden. Im Strafrecht wird damit – anders als im Disziplinarrecht – in erster Linie ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen. Es unterscheidet sich daher sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme, welche an einen Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses anknüpft und darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 WD 5.95 -, BVerwGE 103, 233 [236]; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 3 A 11064/02.OVG -, juris).

74

Mit der Strafandrohung bringt der Gesetzgeber daher – ebenso wie das Strafgericht bei der Festsetzung des Strafmaßes – allein seine Einschätzung zum strafrechtlichen Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck. Das Ausmaß des Ansehens- und Vertrauensschadens hingegen bemisst sich allein nach dienstlichen und disziplinarrechtlichen Maßstäben. Eine der strafrechtlichen Bewertung verhaftete Betrachtung führte hingegen zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass ein Beamter unter Umständen zwar wegen eines Verhaltens, das – wie etwa das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst oder die ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten in Zeiten der Dienstunfähigkeit – noch nicht einmal einen Straftatbestand erfüllt, aus dem Dienst entfernt werden kann, nicht aber wegen eines Dienstvergehens, welches nicht nur dienstrechtswidrig, sondern sogar strafbewehrt ist. Gerade im Falle eines das Wohl von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigenden Sexualverhaltens von Lehrern ist zudem nicht ersichtlich, wie der Strafrahmen oder sonstige strafrechtliche Bewertungen die Besorgnis der Eltern und des Dienstherrn verringern sollten, es könne künftig zu Übergriffen auf (weitere) Schüler kommen.

75

c) Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

76

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

77

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

78

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

79

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, NVwZ-RR 2012, 658; stRspr.).

80

Vorliegend überwiegen die Erschwerungsgründe die für den Beamten sprechenden Gesichtspunkte bei Weitem. Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen die ihm als Lehrer obliegende Verpflichtung verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen des öffentlichen (Schul-)Dienstes erfordern. Demgegenüber sind die zu seinen Gunsten sprechenden Milderungsgründe nicht von einem solchen Gewicht, dass von der Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden könnte.

81

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beamten gegeben. Zwar ist sein Verteidigungsverhalten nicht zu seinen Lasten zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris). Allerdings ist das hohe Eigengewicht der Tat beachtlich. Die ihm insofern allenfalls zur Seite stehenden Milderungsgründe der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit müssen demgegenüber in ihrer Bedeutung zurücktreten.

82

Auch die in der Vergangenheit vom Beklagten gezeigten Leistungen können den Beklagten nicht durchgreifend entlasten. Hierbei handelt es sich – neben seiner straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit – um den einzigen weiteren erkennbaren Milderungsgrund. Diese sind allerdings nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so zu relativieren, dass deshalb bei einem Beamten, der sich untragbar gemacht hat, von einer Dienstentfernung abgesehen werden könnte.Insofern überwiegen die Erschwerungsgründe, vor allem das hohe Eigengewicht der Tat, die für ihn sprechenden Umstände bei weitem.

83

III. Hat sich der Beklagte somit eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches zum vollständigen Vertrauensverlust führt, so begegnet die Entfernung aus dem Dienst auch keinen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insofern hat der Senat die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 geschilderten, zum Teil schwerwiegenden Folgen in persönlicher Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Einer disziplinarrechtlichen Dienstentfernung stehen sämtliche dieser Umstände aber nicht entgegen. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unzumutbar, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und einem anerkannten Ziel des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient. Wegen des endgültigen Vertrauensverlustes ist es dem Kläger auch nicht zuzumuten, dem Beklagten eine andere Verwendung innerhalb des Beamtenverhältnisses zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 -, NVwZ 2002, 467; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2007 - 3 A 10296/07.OVG -, juris Rn. 36).

84

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.

85

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 21 LDG i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Wer sexuelle Handlungen

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3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

5 StR 39/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 2012 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
2
1. Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen vergewaltigte der bislang unbestrafte Angeklagte den am 1. November 1983 geborenen Nebenkläger zwischen Anfang 1992 und Januar 1993 in mindestens fünf Fällen brutal, wobei er in einem Fall dem Hund des Kindes zur Verstärkung seiner Drohungen das Rückgrat brach und in einem anderen Fall Zigaretten auf der Haut des Kindes ausdrückte. Tatort war ein von den Beteiligten als „Hexenhäuschen“ bezeichnetes Haus in Weiskirchen, in dem der Ange- klagte mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Mutter des Nebenklägers, im fraglichen Zeitraum wohnte.
3
Der Nebenkläger war schon im Kindesalter verhaltensauffällig. Auf Anraten des behandelnden Psychologen und des Jugendamts wurde er 1992 aus der Familie herausgenommen und in die Obhut der Großmutter gegeben , hielt sich aber auch beim Angeklagten und seiner Mutter auf. Er befand sich mehrfach, auch stationär, in jugendpsychiatrischer Behandlung. So wurde er aus einer psychiatrischen Einrichtung im Kindesalter am 14. Januar 1993 entlassen und kehrte in die Obhut der Großmutter zurück. Einzelheiten der sexuellen Übergriffe teilte der Nebenkläger erstmals als Erwachsener seiner damaligen Lebensgefährtin und, nachdem sein Verteidiger solches pauschal in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren thematisiert hatte, im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 2. Januar 2012 mit.
4
ie e isi n dringt mit einer er ahrensr ge durch
5
a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde:
6
Der Verteidiger hatte die Einholung eines Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des Nebenklägers beantragt. Dieser leide an einer antisozialen bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung, die sich aus bereits im frühen Kindesalter aufgetretenem aggressiv-dissozialem Verhalten herleite. Hauptmerkmal der Persönlichkeitsstörung sei ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das in der Kindheit beginne und bis ins Erwachsenenalter fortdauere. Weil Täuschung und Manipulation zentrale Merkmale dieser Störung seien, müssten die Tatschilderungen zu Lasten des Angeklagten als höchst unzuverlässig gelten.
7
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil es über die erforderliche Sachkunde selbst verfüge (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die von der Verteidigung behauptete Persönlichkeitsstörung möge bei dem Nebenkläger vorliegen. Jedoch seien Täuschung und Manipulation gerade keine zentralen Merkmale dieser Störung. Die Hinzuziehung medizinischer Hilfe sei nicht erforderlich, weil die Aussage des Nebenklägers eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweise, in hohem Maße konstant sei und im Randbereich durch Bekundungen anderer Zeugen gestützt werde.
8
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Rüge zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zwar bedarf es hierfür – was die Revision auch nicht verkennt – grundsätzlich des Vortrags der Einwilligung der zu begutachtenden Person in die beantragte Untersuchung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12 mwN). Das kann aber dann nicht gelten, wenn einem Sachverständigen ersichtlich unabhängig von einer Einwilligung des Zeugen die erforderlichen Erkenntnisse auch ohne persönliche Begutachtung verschafft werden können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. März 1990 – 5 StR 119/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 7, vom 25. September 1990 – 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6, vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347). So liegt es hier.
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c) Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 1994 – 5 StR 62/94, StV 1994, 634, vom 29. Oktober 1996 – 4 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 106, vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347, vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100, 101, und vom 23. Mai 2012 – 5 StR 174/12, NStZ-RR 2012, 353, 354). Solche Umstände sind hier gegeben. Die Beurteilung einer psychischen Störung des vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachten sowie in seinem Aussageverhalten auffälligen Nebenklägers und von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemeingut von Richtern ist; demgemäß hätte die eigene Sachkunde näherer Darle- gung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; Beschlüsse vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, StV 1984, 232, und vom 23. Mai 2012 – 5 StR 174/12, aaO). Eine solche ist weder dem Zurückweisungsbeschluss noch den Urteilsgründen zu entnehmen.
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d) Die Ablehnung des Beweisantrags führt auf die Revisionsrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils, weil dieses insgesamt auf dem Rechtsfehler beruhen kann.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung auch sachlich-rechtlich revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standgehalten hätte. Hierzu sowie für die neue Hauptverhandlung ist namentlich zu bemerken:
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a) Angesichts der überaus schwierigen Beweislage betreffend die rund 20 Jahre zurückliegenden Taten hätte es einer eingehenden und zusammenhängenden Darstellung und Bewertung der Bekundungen des Nebenklägers bedurft, wobei auch im angefochtenen Urteil angesprochene Widersprüche zwischen der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung im Einzelnen zu benennen und zu würdigen gewesen wären. Dem genügen die eher kursorischen Erwägungen des Landgerichts nicht, die jeglichen konkreten Beleg für Aussagekonstanz oder markante Realkennzeichen vermissen lassen. Gänzlich unzulänglich bleiben die Ausführungen zu der für die Einschätzung der Lebensumstände und einer Gewalttätigkeit des Angeklagten zur Tatzeit besonders bedeutsamen Aussage der Mutter des Nebenklägers.
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b) Entsprechend den Ausführungen der Revision sind die Feststellungen zur zeitlichen Einordnung der Taten nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht hat den Tatzeitraum auf Anfang 1992 bis Januar 1993 festgelegt. Dies tritt schon in erhebliche Spannung mit der zugleich zugrunde gelegten Aussage des im November 1983 geborenen Nebenklägers, der Ange- klagte habe ihn im Alter von vier bis acht Jahren sexuell missbraucht. Ferner erhält sich das Urteil nicht dazu, dass der Nebenkläger, der das „Hexenhäuschen“ als „Ge ängnis“ emp unden hat (UA S 1 ), gerade im Jahr 199 aus der Familie herausgenommen und bei der Großmutter untergebracht wurde und dass eine stationäre psychiatrische Unterbringung am 14. Januar 1993 endete, nach der der Nebenkläger zur Großmutter zurückkehrte. Es versteht sich in diesem Zusammenhang auch nicht von selbst, dass die Großmutter, der der Nebenkläger nach seiner Aussage von sexuellen Übergriffen des Angeklagten erzählt hat, gleichwohl und ungeachtet nach den Urteilsgründen aufgrund ständiger Misshandlungen von Seiten des Angeklagten vorhandener multipler Hämatome und anderer Verletzungen des Ne- benklägers etwa weitere Besuche im „Hexenhäuschen“ zugelassen hat
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c) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Schließmuskel des Nebenklägers durch die analen Vergewaltigungen geschädigt worden sei, weswegen dieser immer wieder eingekotet habe (UA S. 8). Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass der Nebenkläger im fraglichen Zeitraum seinen Onkel S. sexueller Übergriffe beschuldigt habe, woraufhin der Nebenkläger ohne Befund durch einen in den Urteilsgründen benannten Arzt untersucht worden sei (UA S. 10, 11). Diese Angaben , denen das Landgericht nach den Urteilsgründen nicht nachgegangen ist, finden eine gewisse Bestätigung in der Aussage der Mutter des Nebenklägers , wonach aufgrund der Beschuldigung des Onkels das Jugendamt eingeschaltet worden sei, ohne dass sich der Vorwurf habe erhärten lassen (UA S. 21). Hiermit und namentlich mit Art, Umfang und Ergebnis eingeleiteter Untersuchungen hätte sich das Landgericht im Einzelnen auseinandersetzen müssen.
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d) Eine zentrale Bedeutung misst das Urteil der durch einen Polizeibeamten eingeführten Aussage der – durch das Landgericht wegen einer Erkrankung nicht vernommenen – Tante des Nebenklägers bei. Ihr gegenüber soll sich der Nebenkläger als einziger neben der verstorbenen Groß- mutter bereits im Kindesalter offenbart haben, indem er bekundete, er müsse am „Pimmel“ des Angeklagten spielen und dieser stecke den „Pimmel“ in seinen Po. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, wie die Zeugin auf diese Mitteilung reagiert und was sie gegebenenfalls veranlasst hat. Der Mutter des Nebenklägers scheint sie nach deren im Rahmen einer von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge wiedergegebenen polizeilichen Aussage hiervon nichts gesagt zu haben. Der Senat weist darauf hin,dass – beiunveränderter Beweissituation – die persönliche Vernehmung der genannten Zeugin in der neuen Hauptverhandlung dringend angezeigt sein wird.
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e) Nach den Feststellungen ist der unbestrafte Angeklagte nunmehr in vierter Ehe verheiratet, wobei in die 1995/1996 eingegangene dritte Ehe durch die Ehefrau Kinder im Alter von vier und sechs Jahren eingebracht worden sind (UA S. 5). Es könnte von indizieller Bedeutung sein, wenn insbesondere diese Ehe – wie nach den Urteilsgründen die Beziehung zur Mutter des Nebenklägers – durch fortwährenden Alkoholmissbrauch, ständige gravierende Gewalttätigkeiten und unter Umständen auch sexuelle Übergriffe des Angeklagten geprägt gewesen wäre.
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f) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei allen Taten beträchtlich alkoholisiert gewesen ist. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit hat es nicht gesehen (UA S. 25). Damit sind indessen die Voraussetzungen der verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zwar zeigte der An- geklagte nach den Feststellungen „keine Aus allerscheinungen“ (UA S 8) Im Hinblick darauf, dass für diesen Befund ausschließlich die Wahrnehmung eines Kindes von jedenfalls unter zehn Jahren in Betracht kommt, wären insoweit nähere Ausführungen unabdingbar gewesen.
Basdorf Sander Schneider Dölp König

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.