Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Juni 2009 - 10 B 10412/09

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0616.10B10412.09.0A
bei uns veröffentlicht am16.06.2009

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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. April 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller einen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Fahrerlaubnisverordnung für die Fahrerlaubnisklassen CE und C1E auf die Dauer von drei Monaten zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig und hat aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auch teilweise Erfolg. Hiernach liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem im Tenor bezeichneten Inhalt vor.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3

Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Verlängerung einer britischen Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E hat. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt § 2 Abs. 2 Satz 4, Abs. 11 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 24 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in Betracht. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FeV wird in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft. Gemäß § 24 Abs. 2 FeV finden in diesem Fall §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie 23 FeV entsprechende Anwendung. Danach wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen CE und C1E auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV genannten Zeiträume verlängert, wenn er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderung an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Nach diesen Vorschriften wird der Inhaber einer EU- und EWR-Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E mithin in Bezug auf die Verlängerung seiner im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis mit dem Inhaber einer nach deutschem Recht erworbenen befristeten Fahrerlaubnis dieser Klassen gleichgestellt.

4

Diese Verlängerung - in Verbindung mit der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis - setzt eine wirksam erworbene, von einem EU- oder EWR-Staat erteilte ausländische Fahrerlaubnis voraus, (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 30 Rdnr. 3), wofür der Betreffende beweispflichtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, DVBl. 1994, 1192, zitiert nach juris, zum früheren § 15 StVZO). Im jetzigen Erkenntnisstand kann indessen schwerlich davon ausgegangen werden, dass die am 13. Januar 2000 auf den Antragsteller ausgestellte britische „driving licence“, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, keine wirksame Fahrerlaubnis für die genannten Fahrerlaubnisklassen war, sondern nur ein Dokument über die bereits zuvor in Deutschland erworbene (und im Jahr 1999 entzogene) Fahrerlaubnis.

5

Zwar ist über die tatsächlichen Umstände, die zur Ausstellung der „driving licence“ in England geführt haben, derzeit nichts bekannt und auch vom Antragsteller werden hierzu keine näheren Einzelheiten dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich zunächst auf die von ihm vorgelegte ausländische Urkunde (den britischen Führerschein) berufen kann, die das Bestehen der Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen bescheinigt, auch wenn aus ihr noch keine Beweislastumkehr in Bezug auf die wirksame Erteilung einer Fahrerlaubnis in England folgen mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, a.a.O.). Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Erteilung die im Gemeinschaftrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllte (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 2008 – 10 A 10851/08 –, ESOVGRP, S. 11). Dementsprechend ging auch das Amtsgericht Rockenhausen im Urteil vom 5. August 2004 von einer gültigen englischen Fahrerlaubnis aus. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an diese Entscheidung zwar nicht gemäß § 3 Abs. 4 StVG gebunden, ihr kann dennoch im vorliegenden Eilverfahren mangels abweichender Erkenntnisse eine indizielle Bedeutung für das Vorbringen des Antragstellers nicht abgesprochen werden.

6

Aus dem Dokument selbst ergibt sich kein eindeutiger Hinweis, dass es sich lediglich um die Ersetzung eines deutschen Führerscheins handelt, wie dies beispielsweise Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG bei einem Führerscheinverlust vorsieht. Aber auch die im Führerschein eingetragenen Daten, auf die das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat, lassen nach Auffassung des Senats für sich allein den Schluss auf einen schlichten „Umtausch“ eines Führerscheins nicht zu: In Feld 10 auf der Rückseite des Führerscheins werden die Daten wiedergegeben, zu denen der Antragsteller jeweils seine damalige deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B und C einschließlich Unter- und Anhängerklassen erworben hatte. Allerdings wird hier die Klasse A (früher 1) über die der Antragsteller in Deutschland seit 1981 ebenfalls verfügte, nicht aufgeführt, so dass insoweit jedenfalls keine vollständige Inhaltsgleichheit zwischen der früheren deutschen Fahrerlaubnis und dem britischen Dokument besteht. Im Unterschied zur deutschen Fahrerlaubnis der Klassen B und C, die dem Antragsteller damals unbefristet erteilt wurde (vgl. den in der Verwaltungsakte befindlichen ungültigen Führerschein), wird zudem im britischen Führerschein vom 13. Januar 2000 jeweils eine unterschiedliche Befristung bezüglich dieser Fahrerlaubnisklassen vorgenommen, was ebenfalls dagegen spricht, dass hier lediglich eine bereits bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigt werden sollte.

7

Ob der Führerschein des Antragstellers ohne eigenständige Prüfung der Fahreignung in Großbritannien „umgetauscht“ wurde, lässt sich ohne eine hierüber erteilte Auskunft der zuständigen britischen Behörden nicht feststellen. Ein vergleichender Blick auf die Regelung des § 30 Abs. 1 FeV, der in Deutschland der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie dient, zeigt jedenfalls, dass hier bei der „Umschreibung“ ausländischer Führerscheine (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 2) zwar von bestimmten Nachweisen und Prüfungen abgesehen wird, die weitergehenden Vorschriften über die Prüfung der Fahreignung des Betroffenen aber anwendbar bleiben und von den Fahrerlaubnisbehörden bei gegebenem Anlass heranzuziehen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 30 Rdnr. 7). Demnach ermöglicht das deutsche Fahrerlaubnisrecht gerade keinen völlig ungeprüften Umtausch eines Führerscheins, sondern spricht ausdrücklich von der „Erteilung einer Fahrerlaubnis“, die auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis erfolgt und konstitutiv wirkt. Stellt sich nämlich nach einer erfolgten Fahrerlaubniserteilung gemäß § 30 Abs. 1 FeV heraus, dass die umgeschriebene ausländische Fahrerlaubnis nicht gültig war, so bleibt die deutsche Fahrerlaubnis dennoch wirksam und ist durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde zurückzunehmen (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr. 3). Auch bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland ist schließlich gemäß § 30 Abs. 4 FeV auf dem Führerschein in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Hieran wird deutlich, dass allein die Angabe dieser Daten in einem europäischen Führerschein nicht bedeuten muss, dass die Fahrerlaubnisbehörde keinerlei Eignungsprüfung vorgenommen und keine eigenständige Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich einen Führerschein umgetauscht hat. Läge der Ausstellung des britischen Führerscheins an den Antragsteller eine vergleichbare nationale Regelung zugrunde, käme dieser mithin ebenfalls konstitutive Wirkung zu. Dem ist im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen.

8

Erweist sich dort, dass dem Antragsteller die britische - in Feld 8 einen Wohnsitz in London ausweisende - Fahrerlaubnis im Jahr 2000 wirksam erteilt wurde, müsste sie im derzeitigen Erkenntnisstand nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen in Deutschland anerkannt werden (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 - u.a., juris) mit der Folge, dass bei der Entscheidung über die Verlängerung der britischen Fahrerlaubnis gemäß §§ 30 Abs. 2, 24 FeV an Umstände, die vor ihrer Erteilung lagen, nicht mehr angeknüpft werden könnte. Insbesondere käme danach wohl die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung allein wegen der Trunkenheitsfahrt im Jahr 1998 nicht in Betracht, nachdem der Antragsteller nach Erwerb der britischen Fahrerlaubnis nicht mehr einschlägig aufgefallen ist. Sollte sich dagegen im Hauptsacheverfahren erweisen, dass die „driving licence“ vom 13. Januar 2000 tatsächlich nur den Umtausch des (ungültigen) deutschen Führerscheins dokumentiert, bestünde ein Anspruch für die begehrte Verlängerung weder aus §§ 30 Abs. 2, 24 FeV noch aus europäischem Recht. Denn in diesem Fall würde es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem tauglichen Verlängerungsgegenstand fehlen. Auch die Rechtsprechung des EuGH über die gegenseitige Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse wäre dann nicht einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 3 C 31/07 –, juris). Im Rahmen der allein möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklassen CE und C1E nach den allgemeinen Vorschriften müsste der Antragsgegner allerdings die Verwertbarkeit der Tat vom 27. Dezember 1998 und ihrer Folgen unter Beachtung des § 29 StVG und der Rechtsprechung zur Bedeutung lange zurückliegender Ereignisse für die aktuelle Fahreignung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 – DVBl. 2005, 1333 und 1337; Beschluss des Senats vom 3. Juni 2008 – 10 B 10356/08.OVG –, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11CS 08.551 – juris) im Hinblick auf das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten im sodann maßgeblichen Zeitpunkt nochmals prüfen.

9

Bis zur Klärung der Frage, welche Rechtsqualität der vom Antragsteller inne gehabten „driving licence“ zukommt, ist ihm trotz der letztlich offenen Hauptsache unter Abwägung aller beteiligten Interessen und Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles zur Abwendung wesentlicher Nachteile auch weiterhin ein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung für die Klassen CE und C1E gemäß § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV zu erteilen. Dies wird von seinem im Eilverfahren gestellten Antrag als minus mit umfasst. Der Antragsteller ist unbestritten zur Sicherung seiner beruflichen Existenz als Lkw-Fahrer auf die Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E angewiesen. Durch die getroffene vorläufige Regelung wird die Hauptsache – die beantragte Verlängerung bzw. Erteilung der Fahrerlaubnis – nicht vorweggenommen, sondern ihm lediglich, wie dies bis 31. März 2009 auch vom Antragsgegner zugebilligt wurde, die Möglichkeit eingeräumt, weiter Fahrzeuge der betreffenden Klassen im Straßenverkehr zu führen. Dass diese Form der vorläufigen Regelung für ihn nicht mehr ausreicht, hat er nicht dargelegt. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gebietet es zwar, dass nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Der Antragsteller kann sich aber bis zu einer eventuellen Änderung der Erkenntnislage im Hauptsacheverfahren auf seine britische „driving licence“ berufen, mit der er mehr als 8 Jahre während ihrer Gütigkeitsdauer als Lkw-Fahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat und deren Verlängerung er rechtzeitig beantragt hat. Die Dauer der Ermittlungen im Ausland kann nicht zu seinen Lasten gehen. Von Januar 2000 bis 31. März 2009 ergaben sich zwar vier punktebewertete und im Verkehrszentralregister eingetragene Verkehrsverstöße, aber keine Eignungszweifel, die eine vorläufige weitere Verkehrsteilnahme verbieten würden. Da auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls bei einer wirksamen Fahrerlaubniserteilung in Großbritannien ernstlichen Zweifeln begegnet, kann aus dem Umstand, dass er ein solches Gutachten nicht vorgelegt hat, nicht auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden.

10

Der Antragsteller hat eine vorläufige Regelung nur für drei Monate begehrt, weshalb die einstweilige Anordnung entsprechend zeitlich zu begrenzen ist. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat indessen darauf hin, dass ein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung bei gleichbleibendem Sachverhalt bis zur Erteilung der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Auskunft über die Rechtslage in Großbritannien auf Antrag verlängert werden muss.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller mit seinem Begehren nur teilweise Erfolg hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 53, 47 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffern 46.4 und 46.8 (Kopp, VwGO Anhang § 164).

12

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Okt. 2008 - 10 A 10851/08

bei uns veröffentlicht am 31.10.2008

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2008 die Verfügung des Beklagten vom 23. August 2007 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rech

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.

(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.



Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2008 die Verfügung des Beklagten vom 23. August 2007 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er erlangte erstmals im Jahr 1988 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dieburg vom 20. Mai 1996 wegen zweier am 19. Januar 1996 begangener fahrlässiger Trunkenheitsfahrten nebst Fahrerflucht bei einer nachträglich festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,23 %o unter Verhängung einer siebenmonatigen Wiedererteilungssperre entzogen. Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahr 1997 und deren Erweiterung auf die Klassen 2, 4 und 5 im Jahr 1998 entzog das Amtsgericht Aschaffenburg diese dem Kläger mit Strafbefehl vom 22. November 2001 wegen einer am 30. Oktober 2001 begangenen neuerlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,34 %o unter Verhängung einer zehnmonatigen Wiedererteilungssperre. Ein vom Kläger im Jahr 2004 angestrengtes Wiedererteilungsverfahren scheiterte, weil er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

3

Am 21. Dezember 2006 erwarb der Kläger in Polen über die Firma „M. mit Sitz in B. eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B; in dieser wurde als sein Wohnsitz Stettin eingetragen. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger mit dieser Fahrerlaubnis am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnahm, und festgestellt hatte, dass dieser seit dem 3. Juni 2004 ununterbrochen in seinem Zuständigkeitsbereich gewohnt hatte, bat er das Kraftfahrtbundesamt, wegen der Einzelheiten dieses Führerscheinerwerbs bei der polnischen Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen. Außerdem forderte er unter dem 31. Juli 2007 den Kläger gemäß § 13 Nr. 2 b und 11 Abs. 3 Nr. 5 b der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf, wobei er ihm zur Vorlage seiner diesbezüglichen Einverständniserklärung eine Frist bis zum 19. August 2007 setzte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger bei dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund seiner wiederholten Trunkenheitsfahrten sowie angesichts des damit verbundenen Verstoßes gegen das europarechtlich vorgeschriebene Wohnsitzprinzip und des offensichtlichen Verschweigens des Umstandes, dass ihm im Bundesgebiet wegen nicht ausgeräumter Eignungsbedenken keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden können, rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Damit sei der Kläger nicht berechtigt, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, bzw. jedenfalls aber gehalten, die weiterhin gegen seine Fahreignung bestehenden Bedenken durch die Vorlage eines entsprechenden Eignungsnachweises auszuräumen. Sollte er der Anordnung keine Folge leisten, bestehe Grund zu der Annahme, dass er Eignungsmängel zu verbergen habe, weswegen ihm sodann gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung das Recht aberkannt würde, von der polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet weiterhin Gebrauch zu machen. Allerdings könne von der Untersuchung abgesehen werden, sofern der Kläger innerhalb der genannten Frist eine Bescheinigung der polnischen Ausstellungsbehörde vorlege, wonach er ihr gegenüber die in der Bundesrepublik bestehenden Eignungsbedenken bzw. seine Alkoholproblematik aufgedeckt habe und deshalb ärztlich untersucht worden sei.

4

Nachdem der Kläger weder die geforderte Einverständniserklärung noch die ihm anheimgegebene Bescheinigung fristgerecht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Verfügung vom 23. August 2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die polnische Fahrerlaubnis mit der Folge der Aberkennung des Rechts, von dieser weiterhin in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine schon im Zusammenhang mit der Untersuchungsanordnung dargelegten Gründe. Zugleich wies er darauf hin, dass der Verfügung auch nicht etwa der Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, wie er vom Europäischen Gerichtshof entwickelt worden sei, entgegenstehe, da der Kläger sich bei dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

5

Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 4. September 2007 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. Ein von ihm außerdem gestellter Antrag auf Aussetzung deren sofortiger Vollziehung blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 18. Dezember 2007 - 10 B 11101/07.OVG -).

6

Der Kläger hat unter dem 7. Januar 2008 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der in der Führerscheinrichtlinie verankerte Anerkennungsgrundsatz stelle in seiner Ausformung durch den Europäischen Gerichtshof gleichsam den Schlussstein der europäischen Harmonisierungsbestrebungen auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts dar. Er könne mithin weder unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch unter Nutzbarmachung des Missbrauchsgedankens in Frage gestellt werden. Überdies habe auch der Europäische Gerichtshof durchaus gesehen, dass es derartige Missbrauchsfälle gebe; er habe insofern jedoch deutlich gemacht, dass dem Missbrauch dort zu begegnen sei, wo er stattfinde, also bei den ausstellenden Behörden. Offenbar sehe auch der Beklagte selbst das ähnlich, da er ihm andernfalls sofort die Fahrerlaubnis entzogen hätte, statt ihm zuerst noch die Ausräumung etwaiger fortbestehender Eignungszweifel mittels einer Begutachtung zu ermöglichen. Dessen ungeachtet seien diese Zweifel aber auch in der Sache nicht begründet. Seine letzte Trunkenheitsfahrt liege inzwischen sechs Jahre zurück; überdies habe er unterdessen mit seinem polnischen Führerschein etwa acht Monate im Bundesgebiet am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen, ohne sich etwas zu Schulden kommen zu lassen. Auch die Verletzung des Wohnsitzprinzips gebe dem Beklagten kein Überprüfungsrecht. Tatsächlich habe er selbst gegenüber der polnischen Behörde nichts verschwiegen; diese habe von seiner früheren deutschen Fahrerlaubnis gewusst, wie sie vermutlich sogar sein Führerscheinregister gekannt habe.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid vom 23. August 2007 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat er über die Gründe des angefochtenen Bescheides hinaus vorgetragen: Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, rechne dieser doch zu den unter dem Schlagwort des „Führerscheintourismus“ zusammengefassten Fällen des Rechtsmissbrauchs; in diesen gehe es den Betreffenden nicht um das Gebrauchmachen von europäischen Freizügigkeitsrechten, sondern allein darum, ohne erkennbare Bindung zum Ausstellerstaat lediglich die Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch auszunutzen, um so die fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates zu umgehen.

12

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Die gegenüber dem Kläger angeordnete Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei angesichts der in § 28 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen Regelungen nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht ebenso wenig zu beanstanden wie die nachfolgende auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützte Entziehungsverfügung. Das Vorgehen des Beklagten verstoße auch nicht gegen den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz; dieser komme vorliegend nicht zur Anwendung, da sich der Kläger bei dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Zwar verwehrten für sich genommen weder der Verstoß gegen das europarechtlich vorgesehene Wohnsitzerfordernis noch der Umstand, dass ein Bürger den leichteren Zugang zur Erlangung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Land nutze, die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz. Indessen komme hier hinzu, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis im Bundesgebiet angesichts zweimaliger Entziehung wegen Trunkenheitsfahrten ohne positive Begutachtung nicht wieder erteilt worden wäre und dass er diese Vorgeschichte gegenüber der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ersichtlich nicht aufgedeckt habe. Sodann habe er diese Behörde aber auch darüber getäuscht, dass er sich an sie ohne tatsächliche Wohnsitznahme in Polen lediglich zum Zwecke der Wiedererlangung eines Führerscheins zu dessen ausschließlicher Nutzung im Bundesgebiet gewandt habe. Damit greife zweifelsohne der Missbrauchsgedanke Platz, der allen Rechtsordnungen immanent sei. Er gelte auch im EU-Recht, wie sich daran zeige, dass in die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) nunmehr eine entsprechende Missbrauchsregelung sogar ausdrücklich aufgenommen worden sei; dies belege, dass die Eindämmung des „Führerscheintourismus“ aus europarechtlicher Sicht gewünscht werde.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend: Der Europäische Gerichtshof habe in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung in seinen diesbezüglich ergangenen jüngsten Entscheidungen vom 26. Juni 2008 abermals bekräftigt, dass die Fahrerlaubnisbehörden des Aufnahmemitgliedstaates grundsätzlich keine Kompetenz hätten, die Entscheidung des ausstellenden Mitgliedstaates zu überprüfen oder gar außer Kraft zu setzen. Eine solche Vorgehensweise verstoße gegen den europarechtlichen Gesichtspunkt des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten wie auch gegen das Souveränitätsprinzip. Soweit der Europäische Gerichtshof Ausnahmen zulasse, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder aus der Fahrerlaubnis selbst eine Verletzung des Wohnsitzprinzips ergebe, seien diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. In Sonderheit seien sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung nicht erfüllt gewesen; damit müsse auch der nachträgliche Versuch des Beklagten, vielleicht doch noch derartige unbestreitbare Informationen aus Polen beizubringen, als untauglich angesehen werden.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2008 den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2007 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Zur Begründung verweist er noch darauf, dass sich der Europäische Gerichtshof auch in seinen jüngsten Entscheidungen nicht zum Missbrauchgedanken geäußert habe; vielmehr habe er erneut die Fälle unberücksichtigt gelassen, in denen sich die Betreffenden - wie vorliegend der Kläger - von einem anderen EU-Staat ohne Ausübung ihrer Grundfreiheiten unter bewusster Umgehung der heimatstaatlichen Eignungsvorschriften eine Fahrerlaubnis hätten ausstellen lassen. Erkennbar habe der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner polnischen Fahrerlaubnis dem erforderlichen Wohnsitzerfordernis nicht einmal ansatzweise genügt. Unterdessen habe die polnische Fahrerlaubnisbehörde auf die diesbezügliche Anfrage des Kraftfahrtbundesamtes mitgeteilt, dass der Kläger nunmehr von der dortigen Polizei überprüft werde und der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft liege, weswegen sie vor dem Abschluss dieses Verfahrens keine Entscheidung treffen könne.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten des vorangegangenen Aussetzungsverfahrens (10 B 11101/07.OVG) verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom 23. August 2007 stattgeben müssen, da sich diese - anders als auch vom Senat selbst noch im vorausgegangenen Aussetzungsverfahren angenommen - als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

21

Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die in der Verfügung in erster Linie ausgesprochene Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) mit nachfolgenden Änderungen sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) mit nachfolgenden Änderungen herangezogen. Dabei hat er den Kläger gemäß § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel geforderte medizinisch-psychologische Gutachten bzw. die ersatzweise verlangte Bescheinigung der polnische Fahrerlaubnisbehörde nicht fristgerecht vorgelegt hatte. Damit bezweckte der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG bzw. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner Fahrerlaubnis weiterhin im Inland Gebrauch zu machen.

22

Dabei kann dahinstehen, inwieweit sich die solchermaßen verfügte Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts als rechtmäßig erweist. Bedenken könnten hiergegen deshalb bestehen, weil der Kläger mit der von ihm in Polen erworbenen Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes nach Maßgabe der § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Bundesgebiet von Anfang an ohnehin kein Kraftfahrzeug hatte führen dürfen, nachdem ihm hier seine deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden war. Ebenso kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte vor diesem Hintergrund dennoch etwa zu Gunsten des Klägers von einer diesen zumindest einstweilen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigenden EU-Fahrerlaubnis hatte ausgehen können, um ihm sodann wegen der bestehenden Eignungszweifel auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 3 FEV oder aber gegebenenfalls auch auf der des § 28 Abs. 5 Satz 3 FeV die Vorlage des in Rede stehenden Gutachtens aufzugeben.

23

Gleichfalls bedarf schließlich keiner Vertiefung, dass sich die angefochtene Verfügung auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 FeV jedenfalls insoweit als rechtmäßig erweist, als sie konkludent die Feststellung enthält, dass der Kläger von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf, und als sie diesem deshalb die Vorlage seines polnischen Führerscheins zur Eintragung des Vermerks „Fahrerlaubnis gilt nicht in der Bundesrepublik Deutschland“ aufgibt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 28 FeV, Rdnr. 12 sowie VGH Mannheim, Beschl. vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -).

24

Diese Fragen können vorliegend deshalb offen bleiben, weil die angeführten Bestimmungen des deutschen Rechts in der Gestalt des § 28 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht im Einklang mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der europarechtlichen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237/1) – RiL 91/439/EWG – entwickelten Anerkennungsgrundsatz stehen und weil sich der Kläger zudem – anders als vom Senat insofern im Aussetzungsverfahren noch angenommen – auch auf diesen Anerkennungsgrundsatz berufen kann. Der Senat hält mit Blick auf die Weiterführung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinen jüngsten Urteilen vom 26. Juni 2008 – C-329/06 (Wiedemann), C-343/06 (Funk) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u. a.) – (BA 2008, S. 255, DAR 2008, S. 459) an seiner bisherigen Rechtsprechung zum „Rechtsmissbrauch“ in Fällen der vorliegenden Art nicht mehr fest.

25

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessenspielraum auf Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Demnach darf der Aufnahmestaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins weder von irgendeiner Formalität abhängig machen noch den Inhaber eines solchen Führerscheins verpflichten, dessen Anerkennung zu beantragen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind, und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist damit zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte. Auch der Umstand, dass ein Mitgliedstaat eine strengere ärztliche Untersuchung als die in der Richtlinie beschriebenen vorsehen kann, berührt daher nicht dessen Verpflichtung, die Führerscheine anzuerkennen, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie ausgestellt haben.

26

Daraus folgt für den Europäischen Gerichtshof weiter, erstens, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug eines früheren Führerscheins von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmestaat vorsieht. Zweitens verbietet der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, der Inhaber habe nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt. Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es ebenfalls allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat dennoch triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs mitzuteilen bzw. kann er – falls von dessen Seite geeignete Maßnahmen ausbleiben - gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 des EG-Vertrages einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.

27

Nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet Art. 8 Abs. 2 und 4 RiL 91/439/EWG dem Europäischen Gerichtshof zufolge den Mitgliedstaaten aus Gründen der Verkehrssicherheit ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung auf den Inhaber eines EU-Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis kann jedoch nur auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gestützt werden. Außerdem bleibt es den Aufnahmemitgliedstaaten unbenommen, einer Person, der in seinem Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist entzogen worden war, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen.

28

Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in seinen angeführten jüngsten Urteilen nunmehr für den Fall weiter entwickelt, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde. Dieser kommt im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zu, weil sie mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis dazu beiträgt, den sogenannten „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen. Das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, weil sich danach vor dem Hintergrund der Einmaligkeit der Fahrerlaubnis der Ausstellermitgliedstaat und die Voraussetzungen der Fahreignung bestimmen. Danach kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung der Fahrberechtigung ablehnen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass diese in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, wogegen insoweit lediglich vom Aufnahmemitgliedstaat selbst stammende Informationen hierfür nicht ausreichen.

29

Soweit der Senat gemäß seinem grundlegenden Beschluss vom 21. Juni 2007 - 10 B 10291/07.OVG – bisher davon ausgegangen ist, dass in Fällen der vorliegenden Art ein nicht schutzwürdiger Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, weil sich der Fahrerlaubnisinhaber wegen der bei ihm nach inländischem Recht bestehenden Eignungszweifel offensichtlich – ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang – nur deshalb an die Behörde eines Mitgliedstaates gewandt hat, um dort ohne weiteres eine Fahrerlaubnis zu erlangen, kann daran mit Blick auf die dargelegte Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr festgehalten werden.

30

Insofern hat dieser vielmehr nun mit der gebotenen Eindeutigkeit herausgestellt, dass auch dann, wenn dem Betreffenden unter „Missachtung“ des Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die der Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit vorsieht, ein EU-Führerschein ausgestellt wird, die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses – abgesehen von der aufgezeigten Ausnahme – sowie die Feststellung der Fahreignung allein Sache der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde ist. Dabei hat der Gerichtshof erkennbar unter diesem Begriff der „Missachtung“ nicht etwa nur die Fälle eines schlicht fehlerhaften Verwaltungshandelns, sondern ebenso die Fälle des Rechtsmissbrauchs im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung gesehen. Dies wird in besonderer Weise deutlich mit Blick auf die von ihm nunmehr näher problematisierte Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses, hat er damit im Zusammenhang doch ausdrücklich herausgestellt, dass dieses Wohnsitzerfordernis mangels der vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Führerscheinerteilung dazu beitrage, den „Führerschein-Tourismus“ zu bekämpfen.

31

Diese Erwägungen belegen, dass der Europäische Gerichtshof auf die Anerkennung von EU-Führerscheinen ähnliche Grundsätze anwendet wie auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder sonstiger behördlicher Erlaubnisse, deren Erteilungsvoraussetzungen durch Mindeststandards gemeinschaftsrechtlich geregelt sind. Das strikte Anerkennungsprinzip beruht dabei auf der Zuerkennung von Kompetenzen zur Ausstellung behördlicher Erlaubnisse, die für die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten erforderlich sind. Diese Kompetenz zur Ausstellung des Führerscheins liegt beim Staat des ordentlichen Wohnsitzes, an dem der Betreffende wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage im Jahr wohnt (Art. 9 RiL 91/493/EWG). Die wahrgenommene Kompetenz begründet für den Ausstellerstaat zugleich die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung beginnend bei seiner Zuständigkeit bis hin zur materiellen Rechtmäßigkeit des von ihm erteilten Führerscheins. Die übrigen Mitgliedstaaten haben auf diese Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu vertrauen und dementsprechend keine Kompetenz, diese auf Grund eigener - und sei es gegebenenfalls sogar besserer - Erkenntnisse in Frage zu stellen. Dies gilt dabei nicht nur mit Blick auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Führerscheinausstellung, sondern - wie nunmehr hinreichend deutlich zu Tage tritt - eben auch und in gleicher Weise für Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auch hier ist es allein Sache des Ausstellerstaates, etwa ihm unterlaufene Fehler zu beheben. Diese Kompetenzzuweisung erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn der Ausstellerstaat selbst in nicht bezweifelbarer Weise zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit gar nicht begründet gewesen ist. Diese Sichtweise erklärt zudem, warum der Europäische Gerichtshof schon in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den ihm vorgelegten Fragen nicht näher auf die Befugnisse des Aufnahmestaates, den in anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen in Rechtsmissbrauchsfällen die Anerkennung zu versagen, eingegangen war und auch die seinen jüngsten Entscheidungen zu Grunde liegenden - gerade den Gedanken des Rechtsmissbrauchs ansprechenden - neuerlichen Vorlagefragen bereits dahin umformuliert hat, dass sie sich für ihn wiederum nur unter dem Blickwinkel dieser Kompetenzthematik beantworten ließen (vgl. Hailbronner, NJW 2007, S. 1089, Dauer, NJW 2008, S. 2381 sowie bereits Beschluss des 7. Senates des erkennenden Gerichts vom 15. August 2005, DAR 2005, S. 650, OVG Hamburg, DAR 2007, S. 106 und VGH München, DAR 2007, S. 535) .

32

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen, die zugleich zu einem entsprechend reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV führen, erweist sich die Verfügung des Beklagten als rechtswidrig. Da dem Kläger die polnische Fahrerlaubnis außerhalb der zuletzt festgelegten Sperrfrist erteilt worden war und er sich seit deren Ausstellung keinerlei Verkehrsverstöße mehr hatte zu Schulden kommen lassen, hatte der Beklagte nicht nur vorbehaltlos die Gültigkeit dieses Führerscheins auch für das Bundesgebiet anzuerkennen, sondern in diesem zugleich auch den Nachweis dafür zu sehen, dass der Kläger im Zeitpunkt dessen Ausstellung die hierfür gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Mindestvoraussetzungen insbesondere gerade hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt hatte.

33

Zwar war dieser während des Erteilungsverfahrens weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft geblieben und hatte er seinerzeit in Polen ersichtlich nur einen Scheinwohnsitz begründet. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem Führerschein selbst, dass der Kläger damals in Stettin wohnhaft gewesen war. Daneben liegen auch sonst keine unbestreitbaren Informationen von Seiten der polnischen Ausstellungsbehörde vor, wonach der Kläger das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt gehabt hätte. Stattdessen hat diese Behörde insofern unter dem 29. September 2008 lediglich wissen lassen, dass der Kläger zwar von der Polizei überprüft werde und der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft liege, dass sie jedoch solange das Verfahren nicht abgeschlossen sei, keine Entscheidung treffen könne. Der dahingehenden vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz kann der vorliegende Fall auch nicht etwa deshalb gleichgestellt werden, weil der Kläger selbst nicht geltend macht, sich seinerzeit dem europarechtlichen Wohnsitzerfordernis entsprechend in Polen niedergelassen zu haben (vgl. dazu König, DAR 2008, S. 464 sowie Dauer, NJW 2008, S. 2381).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

36

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage zuzulassen, inwieweit angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch Raum für eine Nutzbarmachung des Rechtsmissbrauchsgedankens durch die Aufnahmestaaten bleibt.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. II 2, 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.

(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Staat eine Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere Fahrerlaubnis im betreffenden Staat erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.

(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.

(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn

1.
die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2.
die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3.
in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.