Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Dez. 2018 - 10 A 11029/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1220.10A11029.18.00
bei uns veröffentlicht am20.12.2018

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Juli 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz – AsylG – nicht vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden ist.

2

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Zudem muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage geäußert werden oder behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten. Es bedarf vielmehr der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 141; s. zu alledem auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 11 ZB 17.31950 –, juris, Rn. 2).

3

1. Diesen Darlegungsanforderungen wird das klägerische Vorbringen zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte in Italien, den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU genügt bzw. gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt, nicht gerecht.

4

Soweit der Kläger indirekt auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 – 1 C 17/16 – verweist, kann er hiermit von vornherein keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf ableiten, weil sich dieser Beschluss auf Bulgarien bezieht.

5

Auch aus den Darlegungen zu dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 – 1 C 26/16 – lässt sich kein grundsätzlicher Klärungsbedarf ableiten. Die dortige Vorlage bezieht sich auf die Frage, ob ein erneuter Asylantrag in Deutschland als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat (hier Italien) den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen. Mit dem materiellen Gehalt dieser Entscheidung setzt sich der Kläger indessen nicht einmal ansatzweise auseinander. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die Vorlagefrage bedingt formuliert ist und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen sein dürfte, mithin die bisherige rechtliche Betrachtungsweise Bestand hat. Insofern hat sich das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 2018 – 10 LB 109/18 –, juris) zu eigen gemacht, das unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Lage von anerkannten Schutzberechtigten in Italien zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in Italien keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte bestehen. Hiermit hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht im erforderlichen Umfang auseinandergesetzt. Insofern genügt das auszugsweise Zitieren des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. März 2017 – 3 B 1492/17 – nicht.

6

2. Des Weiteren hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung den betroffenen Ausländer in seinen Rechten im Sinne des § 113 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – verletzt. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Vielmehr lässt sie sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass ein Ausländer die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung nicht deshalb beanspruchen kann, weil in ihr statt einer Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine solche von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzt wurde.

7

Zwar ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen, das auch die Gewährleistung enthält, nur aufgrund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind. Da der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Jedoch können sich in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel oder eine Ausnahme von ihr ergeben (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, juris, Rn. 16).

8

Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, wenn eine bestimmte materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Anforderung ausschließlich dazu bestimmt ist, dem öffentlichen Interesse zu dienen. Dann ist eine diese Anforderung verletzende Handlung der Verwaltung zwar objektiv rechtswidrig, es fehlt jedoch an der Verletzung eines subjektiven, dem Einzelnen zustehenden Rechts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass den Verwaltungsgerichten die Aufhebung eines nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts verwehrt und insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Gebot eines „unverzüglichen“ Widerrufs der Anerkennung als politischer Flüchtling in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992 als erfüllt angesehen. Danach dient die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und als politischer Flüchtling allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition. Deshalb kann ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen - ansonsten berechtigten – Widerruf nicht unverzüglich, sondern später ausspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2005 – 1 B 58/05 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).

9

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die in § 36 Abs. 1 AsylG objektivrechtlich gebotene Ausreisefrist von einer Woche auf dem Beschleunigungskonzept des Gesetzgebers beruht (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 5) und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers dient, dem bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Deshalb kann die Setzung einer hiervon abweichenden längeren Frist keine Verletzung subjektiver Rechte darstellen (so im Ergebnis auch: VG Göttingen, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 3 A 745/17 -, juris, Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2018 - 22 K 16303/17.A -, juris, Rn. 30 f.; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 - 3 L 354/18.A -, juris, Rn. 36; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 - 3 A 3589/17 As SN -, juris, Rn. 53; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 – VG 28 L 872.17 A -, juris, Rn. 9; VG Bayreuth, Urteil vom 1. Dezember 2017 – B 3 K 17.33153 -, juris, Rn. 33). Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung, da es sich hierbei um eine gänzlich andere Fallkonstellation handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 -, juris, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 21 ZB 16.30074 -, juris, Rn. 11).

10

Ein rechtlicher Nachteil, der ein subjektives Recht auf Aufhebung einer Abschiebungsandrohung, welche mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen verbunden ist, kann auch nicht damit begründet werden, dass durch die Fristsetzung die Spezialregelung des § 36 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für das Verfahren bei Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgangen werde. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ändert die Ausreisefrist von 30 Tagen, welche in § 38 Abs. 1 AsylG für Abschiebungsandrohungen bei sonstiger Ablehnung eines Asylantrages zu setzen ist, nichts daran, dass die hier angefochtene Abschiebungsandrohung in einem Verfahren erlassen wurde, in dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Somit handelt es bei der in Rede stehenden Abschiebungsandrohung unabhängig von der Länge der gesetzten Frist um eine solche nach § 36 Abs. 1 AsylG. Weil demnach kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt, hat die hiergegen erhobene Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft war (vgl. VG Trier, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 7 L 14132/17.TR –, juris, Rn. 2 ff.; a.A. VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A -, juris , Rn. 16 ff.). Ein solcher nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu stellender Antrag hätte im vorliegenden Fall keinen Erfolg gehabt, da – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen. Insofern verweist der Senat auf die zulassungsrechtlich nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, denen von den russischen Sicherheitskräften eine Unterstützung des ehemaligen Präsidenten Dschochar Mussajewitsch Dudajew beziehungsweise eine Unterstützung der tschetschenischen Rebellen vorgeworfen wird, Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ernsthafte Schäden gemäß § 4 Abs. 1 S.1, 2 Nr. 2 AsylG drohen und ob für diese Personen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufentG besteht. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 21. September 2017 (§ 84 Abs. 4 VwGO) und auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG) jedoch davon ausgegangen, dass der Vortrag der Kläger nicht glaubhaft sei und es sich deshalb nicht davon überzeugen konnte, dass die Kläger von russischen Sicherheitskräften der Unterstützung des ehemaligen Präsidenten Dudajew bzw. der Rebellen bezichtigt werden. Die von den Klägern formulierte Frage war daher für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.

Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus hilfsweise angenommen hat, den Klägern stehe auch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Es kann daher offen bleiben, ob besondere Umstände vorliegen, die einen Verweis auf eine inländische Fluchtalternative zumutbar machen würden, selbst wenn eine Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 11 ZB 17.30904 – juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

Soweit die Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob für tschetschenische Volkszugehörige unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Russland vorliegen, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Zum einen hängen Abschiebungsverbote regelmäßig von den individuellen Gegebenheiten ab, z.B. möglicher staatlicher Unterstützung (vgl. dazu International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt „Russische Föderation“ 2017), familiärer Rückhalt im Heimatland, berufliche Perspektiven, gesundheitliche Situation und sind einer grundsätzlichen Klärung nur bedingt zugänglich. Zum anderen nennen die Kläger auch keine aktuellen Erkenntnismittel, aus denen sich ergibt, dass für alle tschetschenischen Volkszugehörigen Abschiebungshindernisse vorliegen könnten. Der genannte „7. Bericht der Bundesregierung über die Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen“ bezieht sich nach seiner Vorbemerkung auf den Zeitraum 1. April 2002 bis 28. Februar 2005 und ist damit nicht mehr aktuell. Aus der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für Tschetschenien lassen sich keine Rückschlüsse auf eine erhebliche individuelle Gefährdung der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 – juris Rn. 6: keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG). Auch aus dem im Zulassungsverfahren bezeichneten undatierten Informationsblatt über Tschetschenien auf der Homepage der Gemeinde Gauting, das ohne Angabe eines Datums allgemeine Informationen über Tschetschenien enthält, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung der Kläger ziehen. Die Kläger setzen sie sich auch weder mit den der gerichtlichen Einschätzung zugrunde liegenden, im angefochtenen Bescheid benannten Auskünften noch mit den rechtlichen Maßstäben bei der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, insbesondere dem erforderlichen Grad einer individuellen Gefährdung, auseinander (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

Gemäß dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22. Juli 2017 haben sich die Lebensbedingungen in der Russischen Föderation gegenüber 2012 zwar verschlechtert und die medizinische Versorgung ist nur auf einfachem Niveau gesichert. Zugleich haben sich aber die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Angesichts dieser Auskunftslage ist nicht ersichtlich, dass die Gesamtsituation in der Russischen Föderation zu Abschiebungsverboten für alle tschetschenischen Volkszugehörigen führen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.

3

2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.

4

a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).

5

b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.

6

aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.

7

Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.

8

In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).

10

bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.

11

Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.

12

3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

13

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.

14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).

15

Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.

16

Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.

17

Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

1. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.09.2017 wird aufgehoben, soweit eine Ausreisefrist von 30 Tagen festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 25.07.2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.08.2017 einen Asylantrag.

Die EURODAC-Abfrage am 03.08.2017 ergab einen Treffer der „Kategorie 1“ (), wonach der Kläger am 28.06.2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Aufgrund des Übernahmeersuchens nach der Dublin III-VO vom 17.08.2017 teilten die ungarischen Behörden der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2017 mit, dass dem Kläger bereits am 13.07.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Mit Bescheid vom 14.09.2017 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei in Deutschland gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Kläger bereits in Ungarn internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Ungarn seien nicht gegeben, da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich sei. Art. 3 EMRK verbiete aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Dem Kläger sei die Abschiebung nach Ungarn, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht worden. Bei Ungarn handle es sich um ein sicheres Herkunftsland, in dem es aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der dortigen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheine, dass keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfinde. Von der vom Gesetzgeber mit Aufnahme in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten getroffenen Entscheidung könne lediglich in den Fällen eine abweichende Wertung vorgenommen werden, in denen der Ausländer Tatsachen oder Beweismittel vortrage, die die Annahme begründen würden, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung eine von einem Akteur verursachte Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Diesbezüglich habe der Kläger aber nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Mit Ausnahme des Wahlrechts bzw. der Wählbarkeit seien anerkannte Flüchtlinge ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt. Anerkannten Flüchtlingen werde auf Antrag Integrationsunterstützung gewährt. Für einen Zeitraum von zwei Jahren erhalte der Kläger neben einem Grundeinkommen Unterstützungsleistungen durch Sozialarbeiter des örtlich zuständigen Sozialdienstes. Dabei wird beispielsweise Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum und Integration in den ungarischen Arbeitsmarkt geleistet. Seit dem 01.01.2014 sei auch die vorherige Praxis der auf maximal ein Jahr befristeten Unterbringung von Schutzberechtigten in der zentralen Vorintegrationseinrichtung in der Stadt Bicske aufgegeben worden. Stattdessen erfolge mit Unterstützung örtlicher Behörden und kirchlicher Organisationen in der Regel nach zwei Monaten eine dezentrale Unterbringung der Schutzberechtigten in Kommunen. Daher sei – auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers – die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 auf 30 Tage festgelegt.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids vom 14.09.2017 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2017 wird in Ziffer 1., 2., 3. Satz 1 - 3 und Ziffer 4. aufgehoben.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, es spreche vieles dafür, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person des Klägers gegeben seien. Dem Kläger drohe in Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der dortigen Umstände, was der Kläger auch bei der Anhörung am 14.08.2017 geschildert habe.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sich die Beklagte zunächst auf die angefochtene Entscheidung.

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 10.10.2017 Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheids) geäußert hat, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.10.2017 mit, dass der Kläger bei einer zu langen und damit objektiv rechtswidrigen Ausreisefrist jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt sei. Mangels Rechtsverletzung sei die ergangene Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben.

Mit Gerichtsbescheid der Kammer vom 08.11.2017 wurde die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 beantragte die Beklagte die Durchführung der mündlichen Verhandlung, verzichtete jedoch zugleich gem. § 101 Abs. 2 VwGO auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst bei einer unterstellten rechtswidrigen Fristsetzung sei nicht ersichtlich, weshalb die Kassationsentscheidung über die Fristsetzung hinausgehe und die Abschiebungsandrohung insgesamt aufgehoben worden sei. Weiterhin stehe die gerichtliche Rechtsauffassung im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 25.7.2017 – 1 C 10.17), wonach die objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletze. Nach Meinung des 4. Senats beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 20.10.2017 - 4 ZB 17.31379) sei zwar durch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die vorliegende Konstellation noch nicht geklärt, dass die objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung den Adressaten nicht in seinen Rechten verletze, da sich die maßgebliche Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Abschiebungsandrohung nach § 34 a Abs. 1 AsylG bezöge und nicht auf die Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 35 AsylG. Diese Auslegung des BayVGH begegne jedoch erheblichen Zweifeln, da das Bundesverwaltungsgericht zwar eingangs der Passage unzutreffend von einer Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG spreche, im Folgenden aber ausdrücklich auf die nach § 35 AsylG angezeigte Abschiebungsandrohung eingehe. Die höchstrichterliche Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts sei somit erkennbarer Ausdruck eines allgemeinen und auch die vorliegende Konstellation umfassenden Rechtsgrundsatzes.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 verzichtete der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus erweiterte der Kläger den bisherigen Klageantrag vom 28.09.2017 um einen Hilfsantrag und stellte nunmehr folgende Anträge:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2017 wird in Ziffer 1., 2., 3. Satz 1 – 3 und Ziffer 4. aufgehoben;

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegende Verfahrensweise des Bundesamtes (Ausreisefrist von 30 Tagen statt einer Woche) sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger hierdurch insbesondere der Möglichkeit eines Eilverfahrens „beraubt“ werde und somit der für den Kläger günstigen Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG. Im Übrigen lägen auch für international schutzberechtigte Personen in Ungarn Mängel bei den Aufenthaltsbedingungen vor.

Mit Beschluss der Kammer vom 30.11.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Zwar beantragte die Beklagte nach Erlass des Gerichtsbescheids die Durchführung der mündlichen Verhandlung, jedoch verzichtete sie gleichzeitig auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt nicht zwingend dazu, dass nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann. Vielmehr ist auch bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung der Verzicht auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zulässig. Nachdem auch der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2017 auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte vorliegend durch Urteil ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 84 RdNr. 38; VG Bayreuth, U.v. 13.2.2017 – B 3 K 16.460).

II.

Die mit Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

1. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bzw. gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig. In der Rechtsprechung ist insbesondere zwischenzeitlich geklärt, dass die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist (BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris; BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 – juris; BayVGH, U.v. 23.03.2017 – 13a B 17.50003 – juris). Eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung führt nämlich zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.

2. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist teilweise begründet. Die von der Beklagten in Ziffer 3 des Bescheides festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides bzw. ab unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet und daher abzuweisen.

a) Der Asylantrag des Klägers ist in Deutschland gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.

Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Ungarn vom 18.08.2017 wurde dem Kläger am 13.07.2017 in Ungarn subsidiärer und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG zuerkannt.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (U.v. 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A – juris) ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich (vgl. ausführlich, VG Freiburg, U.v. 17.3.2017 – A 5 K 853.16 – juris m.w.N. sowie VG Hamburg, U.v. 7.3.2017 – 9 A 6210/16 – juris; VG Cottbus, B.v. 10.3.2017 – VG 5 L 673/16.A. – juris und VG Trier, B.v. 20.7.2017 - 5 L 7778/17.TR – juris).

b) Die in Ziffer 3 gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Soweit die Beklagte die Ausreisefrist von 30 Tagen auf § 38 Abs. 1 AsylG („in den sonstigen Fällen“) stützt, wird verkannt, dass § 36 Abs. 1 AsylG gegenüber § 38 Abs. 1 AsylG eine Spezialregelung darstellt. Nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG ist in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Die Wochenfrist hat ausweislich des Gesetzeswortlautes zwingenden Charakter. Einer anderweitigen Fristsetzung durch das Bundesamt steht § 36 Abs. 1 AsylG entgegen (vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 4 ZB 17.31379), selbst wenn diese für den Kläger günstiger ist (vgl. zur ähnlichen Problematik: bloße Abschiebungsandrohung statt vorgeschriebener Abschiebungsanordnung, BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 21 ZB 16.30074 – juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich der Kläger als Adressat der objektiv rechtswidrigen Ausreisefrist auch darauf berufen, dass § 36 AsylG eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 21 ZB 16.30074 – juris). Bei Anfechtung durch den Bescheidsadressaten indiziert der materielle Mangel grds. die Rechtsverletzung, d.h. der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt den Adressaten zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG, da der Eingriff nicht von der (zutreffenden) Befugnisnorm gedeckt ist (Decker in: Posser/Wolff, VwGO, Stand 01.07.2017, § 113 Rn. 19). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Behörde bewusst eine objektiv rechtswidrige Ausreisefrist setzt (vgl. SächsOVG, B.v. 26.8.1992, I S 150/92 – juris; BayVGH, B.v. 23.8.1991 – 14 CS 91-2254 – juris), um unter dem Deckmantel des § 38 Abs. 1 AsylG den nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug auszuhebeln, damit der Kläger ggf. um die - für ihn günstige - Rechtsfolge des § 37 AsylG (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 11.08.2017 – AN 14 S 17.50857 – juris) gebracht wird. Zwar mag die Sinnhaftigkeit des § 37 Abs. 1 AsylG zu hinterfragen sein, die Beklagte ist jedoch als Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an (objektives) Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt – im Hinblick eine künftige Änderung des § 37 AsylG – geltendes Recht zu missachten. Will die Beklagte vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung Abstand nehmen, verbleibt ihr allenfalls die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) mit einer Einzelfallbegründung analog § 80 Abs. 3 VwGO.

Im Übrigen bestehen gegen die Abschiebungsandrohung keine Bedenken. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht grundsätzlich nicht. Wird die zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist als rechtswidrig aufgehoben, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung zwar unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt, so dass die Abschiebungsandrohung selbst nicht rechtswidrig ist und nicht aufgehoben werden muss, nur weil die Fristsetzung ihrerseits rechtswidrig ist. Die Abschiebung kann in diesen Fällen lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2001 – 9 C 22/00 – juris).

c) Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann der Kläger infolge der Aufhebung der Ausreisefrist bis zu einer neuerlichen Fristsetzung nicht abgeschoben werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG von vorherein nicht zum Tragen kommt bzw. gegenstandlos geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes knüpft tatbestandlich an die Abschiebung des Klägers an. Der Beklagten ist es unbenommen, zeitnah die Voraussetzungen für die Abschiebung zu schaffen, so dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG weiterhin im Raum steht.

III.

Der mit Schriftsatz vom 28.11.2017 – hilfsweise – gestellte Antrag, die Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegen, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Hilfsantrag ist nicht fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gestellt worden und damit bereits unzulässig.

Zwar stellt der - hilfsweise - nachgeschobene Verpflichtungsantrag eine ohne weiteres zulässige Klageänderung i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO bzw. eine sachdienliche Klageänderung in Form der Klageerweiterung nach § 91 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 2). Die Zulässigkeit der Klageänderung besagt jedoch noch nichts über die Zulässigkeit der erweiterten Klage (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 9 u. 13 und § 74 Rn. 11). Bei einer Klageänderung/Klageerweiterung muss für das neu einbezogene Klagebegehren die geltende Klagefrist beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Bescheid bereits teilweise zulässig Klage erhoben wurde und die Klage später um den nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beklagten Teil des Bescheides erweitert wird (BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125/09 – juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der in das Verfahren neu einbezogene Teil des Bescheides und der bereits ordnungsgemäß anhängig gemachte Teils des Bescheides im untrennbaren Zusammenhang stehen (Rennert a.a.O., § 74 Rz. 11 und § 91 Rn. 9; Kopp/Schenke a.a.O., § 74 Rn. 7).

Vorliegend hätte der Kläger die Anfechtungsklage fristgerecht mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes verbinden müssen, wenn er die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten für fehlerhaft erachtet und in Bezug auf den Abschiebezielstaat (Ungarn) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sieht (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 – juris).

Zwischen der Versagung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG und den anderen Regelungen des Bescheides vom 14.09.2017 besteht auch kein untrennbarer Zusammenhang im obigen Sinne. Es handelt sich jeweils um eigenständige materielle Regelungen, die nur „verfahrensrechtlich“ in einem Bescheid erlassen werden.

2. Selbst wenn eine zulässige - hilfsweise - Versagungsgegenklage im Hinblick auf die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten erhoben worden wäre, stünde dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Ungarn allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13.A – juris). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) - juris). Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.

Mängel bei den Aufenthaltsbedingungen für international schutzberechtigte Personen in Ungarn liegen nicht vor. Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, wonach nunmehr systemische Mängel im ungarischen Asylsystem angenommen worden (so grundsätzlich auch VG München, Urteil vom 17.02.2017 - M 17 K 16.34416 - juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 04.11.2016 - 3 K 1910/15 – juris). Die Situation des Klägers als Schutzberechtigter in Ungarn ist nicht vergleichbar mit der Lage von Asylsuchenden in Ungarn, die sich auf systemische Mängel im ungarischen Asylsystem berufen können.

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, welche Sozialleistungen für anerkannt Schutzberechtigte in Ungarn zur Verfügung stehen. In Anbetracht dessen vermag das Gericht bei einer Abschiebung nach Ungarn generell keinen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu erkennen. Insoweit teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des VG Berlin im Beschluss vom 17.07.2017 (VG 23 L 507.17.A – juris).

Auch unter Beachtung der individuell vorgetragenen Umstände sind die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht gegeben. Der Kläger ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er hat im Baugewerbe gearbeitet und verfügt über handwerkliche Erfahrungen. Zudem hat er mit dem Abitur einen überdurchschnittlichen Schulabschluss. Es ist ihm zumutbar nach Ungarn zurückzukehren. Die Schilderungen beim Bundesamt am 14.08.2017 beziehen sich offensichtlich auf den Zeitraum, in dem der Kläger als Asylsuchender in Ungarn war. Daraus folgt nicht, dass ihm nunmehr als international Schutzberechtigten ebenfalls „unmenschliche“ Behandlung widerfährt.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.

IV.

Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §°167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe

I

1

Der Kläger, nach eigenem Vortrag ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor war der Familie bereits in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2).

2

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Mit "Ergänzungsbescheid" vom 28. April 2015 hat das Bundesamt Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2013 in eine Abschiebungsandrohung nach Ungarn geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Anschlussberufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 2015 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids erledigt hat, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründet hat er dies damit, dass die ursprüngliche Verantwortlichkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr fortbestehe, nachdem das Bundesamt bezüglich der weiteren Familienangehörigen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung des Bundesamts würde sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen, insbesondere sei die Beklagte nicht wegen der subsidiären Schutzgewährung in Ungarn an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. Der Antrag sei als Folgeschutzgesuch zu werten, das die Beklagte nach § 71a AsylVfG prüfen müsse. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung habe sich der Rechtsstreit mit dem "Ergänzungsbescheid" der Beklagten erledigt. Dieser enthalte nicht nur eine inhaltliche Modifikation, sondern stelle einen neuen Verwaltungsakt dar, der den früheren jedenfalls konkludent ersetze.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt.

II

4

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.

6

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser lag eine andere Fallkonstellation zugrunde, da der Kläger im dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden war. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Vorliegend geht es hingegen um die Konsequenzen, die sich aus der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat für einen erneuten Asylantrag im Bundesgebiet ergeben. Hierzu sind der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes den Ausschluss einer nochmaligen materiellen Prüfung im Bundesgebiet zur Folge hat. Die Entscheidung verhält sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.

7

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

8

a) Die Beschwerde hält zunächst - für den Fall, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt - für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG) jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist."

9

Dazu führt sie ergänzend aus, dass die vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Rechtsgrundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten seien und sich weder unmittelbar noch mit Hilfe anerkannter Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz ergäben. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

10

Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.

11

Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.

12

Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

13

b) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich die Abschiebungsanordnung als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung darstellt bzw. jedenfalls insoweit teilidentisch ist, als unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Charakters als Ausreiseverfügung bei gleichbleibendem Zielstaatsbezug eine Abänderung in eine Abschiebungsandrohung möglich ist oder es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungen handelt, die nicht einmal teilidentisch sind, so dass die erfolgte Abänderung zur vollständigen Erledigung der verfügten Abschiebungsanordnung führt."

14

In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass beide Maßnahmen der Umsetzung einer festgestellten Ausreiseverpflichtung dienten, der Prüfungsinhalt jedenfalls insoweit identisch sei, als es um die zielstaatsbezogene Gefährdungslage gehe und nach dem das Asylverfahren in besonderer Weise prägenden Grundsatz der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung es zielführender wäre, abschichtbare Regelungsbereiche - wie etwa die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage - umfassend bereits in einem anhängigen Streitverfahren einer Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie mit neu ausgelösten Rechtsmittelfristen einer Überprüfung in einem eigenständigen und späteren Gerichtsverfahren zu überantworten.

15

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das Bundesamt hat die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung durch den "Ergänzungsbescheid" inhaltlich nicht lediglich modifiziert, sondern durch eine andere Regelung, nämlich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ersetzt. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung nicht zur (vollständigen) Erledigung der Abschiebungsanordnung führt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, reiste am 12. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Oktober 2014 Asyl.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18. Februar 2015 als unzulässig ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien oder in jeden anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat für den Fall an, dass er der Aufforderung nicht nachkommt, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. In den Gründen des Bescheids ist unter Verweis auf § 26a AsylG ausgeführt, die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat (Republik Bulgarien); insoweit werde nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung angeordnet, allerdings sei eine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel ebenfalls zulässig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2016 in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Abschiebungsandrohung sei nicht aufzuheben, weil eine Rechtsverletzung des Klägers durch den rechtswidrigen Ausspruch einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung nicht ersichtlich sei.

Der Kläger hat gegen das am 21. März 2016 zugestellte Urteil am 15. April 2016 die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

1. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Asylantragsteller bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig durch eine rechtswidrige Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung gemäß § 27a AsylG (gemeint ist ersichtlich § 34a AsylG) in seinen Rechten verletzt ist und deshalb die Aufhebung der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung begehren kann.

Das rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass ein Ausländer die Aufhebung einer an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung beanspruchen kann, die rechtswidrig ist, weil sie auf der Grundlage des § 34a AsylG (bis 23.10.2015 § 34a AsylVfG) erlassen wurde.

Der Adressat eines - wie hier im Falle einer Abschiebungsandrohung - belastenden Verwaltungsakts unterliegt stets einem staatlichen Freiheitseingriff mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Folgerichtig muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Fällen kann sich eine Ausnahme von dieser Regel ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372/374).

Eine solchermaßen besondere Normstruktur weist die inmitten stehende Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht auf. Danach ordnet das Bundesamt für den Fall, dass der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Für ihren Anwendungsbereich ermächtigt diese Bestimmung unter den genannten Voraussetzungen mithin lediglich zum Erlass einer Abschiebungsanordnung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob dieser Bestimmung nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers eine „drittschützende Wirkung“ entnommen werden kann. Der Kläger kann sich als Adressat der Abschiebungsandrohung ohne Weiteres darauf berufen, dass die als einschlägig erkannte und herangezogene Befugnisnorm eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.

Es führt deshalb auch nicht weiter, wenn das Verwaltungsgericht der Sache nach darauf abstellt, dass die Abschiebungsandrohung nicht weitgehender in die Rechte des Klägers eingreift als eine Abschiebungsanordnung, weil „ohne jegliche qualitative Abstriche sichergestellt“ sei, dass eine Abschiebung zwingend nur dann erfolgen könne, wenn die Rücknahme des Klägers durch die Republik Bulgarien gewährleistet sei. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - NVwZ 2015, 1779/1780).

Nach allem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben, zumal die abschließende Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht vorsieht und das Prozessrecht insoweit in Kauf nimmt, dass auch fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 78 Rn. 19).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. März 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.