Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 10472/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0312.10A10472.14.0A
bei uns veröffentlicht am12.03.2015

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. April 2014 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Zugang zu der Kalkulation des Nahwärmepreises im Baugebiet „... R…“ (im Folgenden: Neubaugebiet) in H….

2

Er ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des in dem Neubaugebiet gelegenen Grundstücks S… Str. …. Für dieses Gebiet ist aufgrund der Satzung der Beklagten „über die Nahwärmeversorgung des Baugebietes … R…, westliche Erweiterung – Teilplan 1“ ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Versorgung mit Nahwärme vorgeschrieben. Die Nahwärmeversorgung hat die Beklagte den beigeladenen Gemeindewerken H... übertragen.

3

Am 23. Mai 2012 beantragte der Kläger, ihm Zugang zu den behördlichen Informationen über die Kalkulation der Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 zu gewähren. Dieses Informationsverlangen erstreckte er auf alle zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit der festgesetzten Nahwärmepreise erforderlichen in die Kostenkalkulation und die Kostenrechnung eingestellten Einzelpositionen.

4

Mit Bescheid vom 7. August 2012 lehnte die Beklagte den Zugang zu den begehrten Informationen mit der Begründung ab, das Bekanntwerden dieser Informationen schade den wirtschaftlichen Interessen der privatwirtschaftlich agierenden Beigeladenen in erheblichem Maße, da diese außerhalb des Neubaugebietes als Anbieter von Strom, Gas, Wärme und Abwasser in H… in Konkurrenz mit Wettbewerbern des freien Marktes stehe. Die begehrten Kalkulationsgrundlagen stellten sensible Geschäftsdaten dar, deren Offenlegung Wettbewerbsnachteile für die Beigeladene befürchten ließe. Die Beigeladene habe der Offenlegung dieser Geschäftsgeheimnisse gegenüber dem Kläger auch nicht zugestimmt. Darüber hinaus unterfielen die Daten vertraglichen Verschwiegenheitspflichten gegenüber den Energielieferanten der Beigeladenen.

5

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben, und zur Begründung vorgetragen, die Beigeladene könne sich zur Abwehr seines Informationsanspruchs nicht auf den Schutz wirtschaftlicher Interessen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - berufen, da ihr aufgrund des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges im Neubaugebiet eine Monopolstellung zukomme und sie daher nicht in einer Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern stehe. Auch § 11 Satz 2 LIFG stehe seinem Informationsverlangen nicht entgegen. Aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges hinsichtlich der Nahwärmeversorgung sei die Beklagte an die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes gebunden und könne sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht berufen. Bei der Erhebung von Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) habe der Gebührenpflichtige das Recht, die Gebührenkalkulation einzusehen. Dieser Anspruch stehe ihm – dem Kläger – ebenso zu; die Beklagte könne sich dem durch die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform für die Gemeindewerke, deren Anteile sie zu 74,9% halte, nicht entziehen.

6

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihm durch Überlassung von Kopien der Kostenkalkulation und der hierfür verwendeten Unterlagen, ersatzweise durch Gestatten der Anfertigung von Kopien der für die Kostenkalkulation verwendeten Unterlagen, Zugang zu den behördlichen Informationen zu gewähren, wie die Beigeladene in dem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 die Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet "…R…“ in H... kalkuliert und welche Einzelpositionen die Beigeladene bei der Kostenkalkulation und Kostenrechnung in dieser Abrechnungsperiode der Verbraucherpreisbemessung zu Grunde gelegt hat.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt, wonach die Preiskalkulation für die Nahwärmeversorgung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß erfolgt sei und sich Hinweise auf nicht marktübliche Kosten und Erlöse im Rahmen der Prüfung nicht ergeben hätten. Auch das Landeskartellamt, das vom Kläger eingeschaltet worden sei, habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen überhöhter Wärmepreise gesehen und daher keine weiteren Ermittlungen gegen die Beigeladene durchgeführt. Im Übrigen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten maßgeblich durch die vom Kläger angeforderten Daten, insbesondere die Energiebezugskosten, die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Ertragserlöse bestimmt; ihre Offenlegung ermögliche den Konkurrenten Schlussfolgerungen auf die Kostenkalkulation für die Bereiche, in denen die Beigeladene Leistungen auf dem freien Markt anbiete, und könne den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen daher schaden.

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Die Beigeladene hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und ebenfalls beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht entgegenhalten, bei den Kalkulationsunterlagen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 11 Satz 2 LIFG. Denn die Beigeladene habe in dem Neubaugebiet aufgrund des dort vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwanges eine Monopolstellung betreffend die Versorgung mit Nahwärme inne, so dass ihr insoweit keine Wettbewerbsnachteile drohten. Zwar könne sich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Ausnahmefall auch für Monopolisten ergeben, ein solches habe die Beklagte jedoch nicht substantiiert dargelegt. Die Konkurrenzsituation im übrigen Gemeindegebiet ändere an der Monopolstellung im Neubaugebiet nichts. Angesichts der bereits bestehenden Wettbewerbssituation im Gebiet außerhalb des Neubaugebiets sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass sich dort nunmehr ein für die Beigeladene ruinöser Wettbewerb entwickeln könne. Auch der personelle Geltungsbereich des § 11 Satz 2 LIFG sei für die Beigeladene nicht eröffnet. Das Recht auf Geheimhaltung, das § 11 Satz 2 LIFG schütze, beruhe auf Art. 12 und Art. 14 GG. Auf diese Grundrechte könne sich die öffentliche Hand als Grundrechtsverpflichtete nicht berufen. Dies gelte aufgrund teleologischer Reduktion auch für die privatrechtlich handelnde Beigeladene, da sie öffentlich-rechtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme. Mit einem privaten Dritten sei die Beigeladene aufgrund der daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Bindungen nicht vergleichbar. Ebenso wenig stehe dem Informationsanspruch § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG entgegen. Ein Schaden für die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen sei angesichts deren Monopolstellung im Nahwärmeversorgungsgebiet nicht dargetan.

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Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, die Informationen, zu denen der Kläger Zugang begehre, stellten berechtigte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar. Diese versorge nicht nur das Wohngebiet des Klägers mit Nahwärme, sondern liefere Strom, Gas und Wasser auch im übrigen Gemeindegebiet. Dort stehe sie im Wettbewerb mit anderen Energieversorgern. Die vom Kläger angeforderten Daten bestimmten den wirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen maßgeblich. Anhand dieser Daten seien wegen der vergleichbaren Kalkulationssystematik Rückschlüsse auch auf die Kalkulation der Gas- und Strompreise außerhalb des Nahwärmegebiets möglich. Aufgrund dessen könnten Wettbewerber die Beigeladene durch Dumpingpreise vom Markt verdrängen. Die Berufung auf das Geheimhaltungsinteresse sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Nahwärmeversorgung um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe handele. Zwar leite sich der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus den Grundrechten ab, auf die sich öffentliche Stellen grundsätzlich nicht berufen könnten. Der Gesetzgeber habe die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der öffentlichen Hand jedoch durch § 11 Satz 2 LIFG einfachgesetzlich unter Schutz gestellt. Im Übrigen seien die vom Kläger begehrten Daten ihr – der Beklagten – nicht bekannt.

15

Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, bei der Kostenkalkulation, deren Offenlegung der Kläger erreichen wolle, handele es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des LIFG. Denn die begehrten Unterlagen seien allein bei ihr vorhanden. Außerdem werde die Kostenkalkulation nicht von der Beklagten, sondern von ihr – der Beigeladenen – im Rahmen von privatrechtlichen Liefervertragsverhältnissen erstellt. Die Beklagte könne sich die begehrten Unterlagen nicht verschaffen. Die Einsichtnahme in die Kalkulation sei der Beklagten als Hauptgesellschafterin von den Geschäftsführern gemäß § 51 a GmbHG zu verweigern, da die Offenlegung dem Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen werde. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht zudem angenommen, sie – die Beigeladene – unterfalle als juristische Person des Privatrechts nicht dem personellen Anwendungsbereich von § 11 Satz 2 LIFG. Vielmehr könne sie sich ebenfalls auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Sie habe darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der vom Kläger angeforderten Kalkulations- und Kostenrechnungsunterlagen. Denn aus den für das Neubaugebiet sowie das übrige Versorgungsgebiet einheitlichen Erdgasbezugsbedingungen lasse sich auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, ihre Angebotsstrategie sowie ihre Kalkulation in dem übrigen Gemeindegebiet schließen. Eine Offenlegung könne ihren Konkurrenten deshalb Wettbewerbsvorteile verschaffen.

16

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. April 2014 die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der für das Neubaugebiet von der Beigeladenen in Rechnung gestellte Wärmepreis liege annähernd 100 % über dem Preis, den die Beigeladene für die Gasversorgung des übrigen Gemeindegebietes verlange. Die Verbraucherinteressen der Anwohner des Neubaugebietes seien bewusst zugunsten eines ehrgeizigen Klimaschutzprojektes geopfert worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen hat.

23

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG –. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen dem Grunde nach vor (I.). Dem Informationsanspruch des Klägers steht jedoch der Ausschlussgrund des § 11 Satz 2 LIFG entgegen (II.).

I.

24

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LIFG sind gegeben. Der Kläger ist anspruchsberechtigt (1.). Er hat den Auskunftsanspruch betreffend die Nahwärmepreiskalkulation der Beigeladenen zutreffend gegenüber der Beklagten als anspruchsverpflichteter Behörde geltend gemacht (2.). Bei der Preiskalkulation sowie den dazugehörigen Unterlagen handelt es sich auch um amtliche Informationen (3.).

25

1. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigung besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Informationszugang geltend gemacht wird. In der Begründung zum Gesetzentwurf des LIFG (LT-Drs. 15/2085, S. 1) wird die Informationsfreiheit als eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie angesehen. Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz sollen die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte gestärkt und die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützt werden. Die Transparenz politischer und behördlicher Entscheidungen soll deren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz erhöhen. Da unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen sind, ist der Informationsanspruch umfassend und voraussetzungslos (LT-Drs. 15/2085, S. 1, 9, 11, 12; so auch die Begründung zum Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG -, BT-Drs. 15/4493, S. 1, 7); die Informationsfreiheit wird somit um ihrer selbst willen gewährt (vgl. Schoch, IFG, Kommentar, München 2009, § 1 Rn. 19).

26

Das mit der Informationserlangung vom Kläger verfolgte Ziel, die Wärmepreiskalkulation als Kunde der Beigeladenen rechnerisch nachzuvollziehen, ist demnach im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG ohne Belang (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1, LT-Drs. 15/2085, S. 11, sowie zu § 4 Abs. 1, a.a.O., S. 12). Wird der Zugang zu den amtlichen Informationen voraussetzungslos und unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gewährt, vermag insbesondere der Umstand, dass der Kläger als Anwohner im Neubaugebiet dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Nahwärmeversorgung unterliegt, seine Rechtsposition nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nicht zu stärken. Deshalb kann der Kläger einen Informationsanspruch nur unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang wie derjenige geltend machen, der in keinerlei Rechtsbeziehung zur Beigeladenen steht. Insofern kommt es nicht darauf an, welches Einsichtsrecht er bei öffentlich-rechtlicher Gestaltung des Versorgungsverhältnisses hätte. Dies gilt auch für die Frage, ob und inwieweit dem Kläger im Rahmen des zivilrechtlich ausgestalteten Wärmelieferungsverhältnisses ein Auskunftsanspruch gegen die Beigeladene zusteht.

27

2. Die Behörde der beklagten Gemeinde ist gemäß § 2 Abs. 1 LIFG anspruchsverpflichtet. Zwar steht die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts, der gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung über die Nahwärmeversorgung des Baugebiets „… R…“ vom 19. Februar 2009 die Aufgabe der Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet von der Beklagten übertragen wurde, nach § 2 Abs. 3 LIFG einer Behörde gleich. Gleichwohl ist der Zugangsantrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG an die Beklagte zu richten, da sie sich der Beigeladenen zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

28

3. Bei der Nahwärmepreiskalkulation, zu welcher der Kläger Zugang begehrt, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 LIFG. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Die der Nahwärmeversorgung zugrunde liegende Preiskalkulation sowie die damit verbundenen Berechnungsgrundlagen sind als amtliche Informationen im Sinne von § 3 Nr. 1 LIFG einzuordnen. Denn die Beigeladene nimmt die Nahwärmeversorgung des Neubaugebiets als Aufgabe der Daseinsvorsorge, d.h. als öffentlich-rechtliche Aufgabe, für die Beklagte wahr und steht insoweit nach § 2 Abs. 3 LIFG einer Behörde gleich.

29

Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Unterlagen seien nicht bei ihr, sondern allein bei der Beigeladenen vorhanden. Denn als Gesellschafterin der Beigeladenen steht der Beklagten grundsätzlich gemäß § 51 a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGmbHG – ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu. Ob dem § 51 a Abs. 2 GmbHG entgegensteht, kann der Senat offen lassen, weil die Schutzbestimmung des § 11 Satz 2 LIFG den Zugang des Klägers zu den begehrten Informationen ausschließt (vgl. im Folgenden II.).

II.

30

Dem hiernach eröffneten Anspruch des Klägers auf Informationszugang steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 11 Satz 2 LIFG entgegen. Deshalb kann es der Senat offen lassen, ob der klägerische Antrag auch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 6 LIFG abzulehnen war.

31

Nach § 11 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat. Diese Vorschrift ist auf die Beigeladene anwendbar (1.). Des Weiteren handelt es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen über die Kalkulation der Nahwärmepreise um Geschäftsgeheimnisse (2.), zu denen die Beklagte den Zugang zu Recht verweigert hat, weil die Beigeladene nicht eingewilligt hat (3.).

32

1. § 11 Satz 2 LIFG findet auf die Beigeladene Anwendung, da sie nicht nur aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges als alleiniges Unternehmen im Neubaugebiet die Nahwärmeversorgung gewährleistet, sondern im übrigen Gemeindegebiet der Beklagten u.a. als Gasversorger im Wettbewerb zu anderen Anbietern steht.

33

§ 11 Satz 2 LIFG soll der Gefahr der Ausforschung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Anträge auf Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen entgegenwirken, dabei insbesondere den Schutz wettbewerbsrelevanter Unternehmensdaten und so des wirtschaftlichen Geschäftsbereichs sicherstellen. Für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von existentieller Bedeutung, da sich ein Unternehmen durch überlegenes technisches oder kaufmännisches Wissen einen Wettbewerbsvorsprung sichern kann, der bei Offenbarung des Geheimnisses zunichte gemacht werden könnte (vgl. Schoch, IFG, Kommentar, München 2009, § 6, Rn. 4, 5f.).

34

Ausgehend von diesem Schutzzweck ist der Anwendungsbereich des § 11 Satz 2 LIFG vorliegend eröffnet. Denn die Beigeladene, ein als GmbH privatrechtlich handelndes Energieversorgungsunternehmen, wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und steht bei der Erdgasversorgung des Gemeindegebiets in Konkurrenz zu zahlreichen anderen privaten Anbietern.

35

Zwar nimmt die Beigeladene auch öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, da sie das Neubaugebiet, das insoweit einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, mit Nahwärme versorgt. Dieser Umstand steht der Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinsichtlich der übrigen Unternehmensbereiche jedoch nicht entgegen. Denn dem Wortlaut von § 11 Satz 2 LIFG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass juristische Personen des Privatrechts, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit auch öffentlich-rechtlichen Aufgaben nachkommen, von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sein sollen. Vielmehr knüpft die Vorschrift allein an die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Information selbst an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 – 2 A 88.05 –, juris Rn. 20).

36

Auch höherrangiges Recht gebietet eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Satz 2 LIFG nicht. Zwar trägt die Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung dem grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie gemäß Artt. 12, 14 des Grundgesetzes Rechnung (vgl. Begründung des LIFG, LT-Drs. 15/2085, zu § 11, S. 15). Auf diese Grundrechte kann sich die öffentliche Hand ebenso wenig berufen wie eine juristische Person des Privatrechts, die wie die Beigeladene überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge – wie vorliegend die Nahwärmeversorgung – wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1989 – 1 BvR 705/88 –, juris Rn. 3 sowie vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 1731/05 –, juris Rn. 17). Diese Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand hindert den Gesetzgeber jedoch nicht, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einfachgesetzlich einem sich auch privatwirtschaftlich betätigenden Verwaltungsträger zuzuordnen (vgl. Schoch, a.a.O., § 6, Rn. 47).

37

2. Bei den vom Kläger begehrten Informationen über die Kalkulation der Nahwärmepreise handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse (a), an deren Wahrung die Beigeladene aufgrund der Wettbewerbsrelevanz der Kalkulationsdaten des Nahwärmepreises für den Gasverkaufsbereich der Beigeladenen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat (b).

38

a) Zu Recht vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass es sich bei den in der Nahwärmepreiskalkulation enthaltenen Daten um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handelt. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Geschäftsgeheimnisse zielen dabei auf den Schutz kaufmännischen Wissens, weil sie alle Konditionen betreffen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können oder die Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 20 F 13.10 – juris, Rn. 17; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris Rn. 55; VG Stuttgart, Urteil vom 13. November 2014 – 4 K 5228/13 – juris Rn. 42). Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen grundsätzlich auch Kalkulationen, da diese die Betriebs- und Angebotsstruktur eines Unternehmens erkennen lassen (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., Rn. 54).

39

b) Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Nahwärmepreiskalkulation. Denn sie hat nicht nur im Nahwärmebereich eine Monopolstellung inne, sondern steht im Bereich der übrigen Gasversorgung im Wettbewerb mit anderen Anbietern (aa). Insofern können die Konkurrenten der Beigeladenen aus den Unterlagen zur Wärmepreiskalkulation den einheitlichen Gaseinkaufspreis entnehmen und hieraus sowie den sonstigen Kosten die Gesamtkosten des Gasverkaufsbereichs der Beigeladenen und damit die Gewinnmarge ermitteln (bb). Somit führt die Offenlegung der Nahwärmepreiskalkulation zu Wettbewerbsnachteilen auf dem Gasverkaufsmarkt (cc).

40

aa) Maßgeblich für die Anerkennung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ist die Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information. Danach besteht ein objektiv berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 – juris Rn. 28; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13.10 – a.a.O.; sowie Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18.08 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 21 BvR 2111/03 – juris Rn. 87).

41

Zwar hat die Beigeladene aufgrund des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Nahwärmeversorgung in dem Neubaugebiet eine Monopolstellung inne. Eine solche Position rechtfertigt wegen des insoweit fehlenden Wettbewerbs regelmäßig die Annahme, dass die Offenlegung der Preiskalkulation wirtschaftliche Interessen des Monopolunternehmens nicht beeinträchtigen kann. Jedoch ist die Beigeladene im Bereich der übrigen Gasversorgung im Gebiet der Beklagten dem Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgesetzt.

42

bb) Insoweit lassen die Kalkulationsunterlagen für das Neubaugebiet, zu denen der Kläger Zugang begehrt, Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Beigeladenen im Bereich der Erdgasversorgung im übrigen Gemeindegebiet (Wettbewerbsgebiet) und deren Wettbewerbsstrategie und damit auf wettbewerbsrelevante Daten der Beigeladenen zu.

43

Bei Offenlegung des Erdgasbezugspreises, welcher der Wärmepreiskalkulation für das Neubaugebiet zugrunde liegt, wird gleichzeitig der Bezugspreis für die Erdgasversorgung im Wettbewerbsgebiet bekannt, weil die Beigeladene ihren gesamten Erdgasbedarf aufgrund eines einheitlichen Liefervertrages bezieht. Das hat die Beigeladene durch Vorlage einer Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der Beigeladenen in den Jahren 2010 bis 2013 geprüft hat, belegt. Ein einheitlicher Bezugspreis liegt im Übrigen bereits aufgrund des sehr geringen Anteils der Nahwärmeversorgung am Umsatz der Beigeladenen (unter 0,5 %) nahe.

44

In Kenntnis des Erdgasbezugspreises lassen sich die der Beigeladenen im Erdgasbereich entstehenden Gesamtkosten errechnen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend und vom Kläger nicht substantiiert bestritten dargelegt hat, sind die weiteren Kostenpositionen mit Ausnahme der auf den Erdgasbereich entfallenden Vertriebskosten allgemein zugänglich und so der Höhe nach bekannt. So sind die Erdgas- und Umsatzsteuer gesetzlich festgesetzt, die Netzentgelte und Konzessionsabgaben von den Betreibern der Energieversorgungsnetze gemäß § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Internet zu veröffentlichen und die Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung in den veröffentlichungspflichtigen Preisblättern sowie den Abrechnungen der Beigeladenen anzugeben.

45

Die auf den Erdgasbereich entfallenden Gesamtvertriebskosten können aus den in der Nahwärmepreiskalkulation ausgewiesenen Vertriebskosten abgeleitet werden. Zwar sind diese Kosten, die Verwaltungs-, Personal- und Abrechnungskosten umfassen, nach Angaben der Beklagten spartenübergreifend geschlüsselt, da es sich bei der Beigeladenen um ein vergleichsweise kleines Energieversorgungsunternehmen handelt, bei dem ein spartenscharf getrennter Einsatz insbesondere des Personals nicht möglich ist. Dem Lagebericht der Beigeladenen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 sowie der Bilanz für das Jahr 2011 lassen sich jedoch die Umsatzanteile der einzelnen Sparten sowie die Personalstärke und die Personalgesamtkosten der Beigeladenen entnehmen. Angesichts der vorauszusetzenden branchenspezifischen Kenntnisse über die durchschnittliche Zusammensetzung des Gaspreises und damit auch die durchschnittliche Höhe des Vertriebskostenanteils vermögen Konkurrenten anhand dieser Daten sowie der in der Nahwärmekalkulation ausgewiesenen Vertriebskosten die auf das Wettbewerbsgebiet entfallenden Vertriebskosten hinreichend sicher zu ermitteln und so durch Addition mit den übrigen Kosten die bei der Beigeladenen anfallenden Gesamterdgaskosten zu errechnen. Aus der Gegenüberstellung der so ermittelten Kosten der Beigeladenen mit den Erlösen, die sich aus den in den Preisblättern veröffentlichten Erdgasverkaufspreise herleiten lassen, ergibt sich die Gewinnmarge der Beigeladenen im Erdgasbereich.

46

cc) Die durch Offenlegung der Nahwärmekalkulation vermittelten Kenntnisse dieser Daten verschaffen Wettbewerbern auf dem Erdgasmarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und der Beigeladenen damit gleichzeitig Wettbewerbsnachteile. Diese wettbewerbsrelevanten Auswirkungen der Offenlegung können allein aufgrund einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung festgestellt werden und sind damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Aus diesem Grund sind die nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris Rn. 28 sowie vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, juris Rn. 58f; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG –, LKRZ 2013, 32 [33]).

47

Die nachteilige Beeinflussung ihrer Wettbewerbsposition durch die Offenbarung der Nahwärmepreiskalkulation haben die Beklagte und die Beigeladene überzeugend dargelegt. Die Kenntnis der Kalkulationsinhalte und insbesondere des Gasbezugspreises der Beigeladenen ermöglicht Wettbewerbern weitgehende Einblicke in die Betriebsstruktur und daraus resultierend auch in die Angebotsstrategie. Angesichts der Vielzahl von Erdgasanbietern auf dem Gemeindegebiet der Beklagten (vgl. die Auflistung unter www.check.24.de oder www.verivox.de) liegt damit die Möglichkeit der Wettbewerber auf der Hand, durch einen gezielten Preiskampf der Beigeladenen Kunden abzuwerben und so Marktvorteile zu erlangen. Vor einem damit verbundenen möglichen Wechsel des Gasanbieters ist die Beigeladene auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger auf dem Gemeindegebiet nicht geschützt. Es ist allgemein bekannt, dass ein Wechsel des Gaslieferanten durch den Endverbraucher im Interesse einer möglichst kostengünstigen Gasversorgung seit der Liberalisierung der Energiemärkte im Jahr 2006 von den Anbietern beworben wird und auch nicht nur in Einzelfällen stattfindet. Nahezu ein Viertel der Verbraucher hat den Gasanbieter schon einmal gewechselt (vgl. http://de.statista.com/statistik/daten/studie/202188/umfrage/haeufigkeit-des-gasanbieterwechsels-in-deutschland/). Damit ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Offenlegung der auf den Monopolbereich bezogenen Kalkulation den Wettbewerbsinteressen der Beigeladenen schaden kann.

48

Dieser wettbewerbsrelevante Nachteil ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich sein Informationsbegehren auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum bezieht. Wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, werden die Gasbezugsverträge auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren abgeschlossen, so dass die Preiskalkulation für das Jahr 2011 wettbewerbsrelevante Rückschlüsse auch für die Folgejahre ermöglicht. Zudem unterliegt auch die Betriebsstruktur des beigeladenen Unternehmens nach der nachvollziehbaren Darlegung der Beklagten keinen kurzfristigen Veränderungen, so dass die Nahwärmekalkulation auch in dieser Hinsicht wettbewerbsrelevante Folgerungen für die Zeit über das Jahr 2011 hinaus zulässt.

49

Da das Erdgasgeschäft neben dem Stromgeschäft schließlich einen wesentlichen Teil des Umsatzes der Beigeladenen ausmacht, weist der Wettbewerbsnachteil auch ein solches Gewicht auf, dass der Informationszugang vom Einverständnis der Beigeladenen abhängt.

50

3. Da die Beigeladene angesichts der ihr drohenden Wettbewerbsnachteile die nach § 11 Satz 2 LIFG für die Offenlegung der Nahwärmepreiskalkulation erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat, hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zugang zu der Nahwärmepreiskalkulation im Neubaugebiet zu Recht abgelehnt.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 10472/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 10472/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Nov. 2014 - 4 K 5228/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2015 - 10 A 10472/14.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juli 2017 - 1 K 125/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2016 verpflichtet, den Antrag auf Informationserteilung vom 25. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt gegenüber der Beklagten Zugang zu Umweltinformationen.
Die Beklagte vereinbarte am 20.12.2002 u.a. mit dem US-amerikanischen Investor J. ein Cross-Border-Leasing (CBL)-Geschäft über das in ihrem Eigentum stehende und von dem städtischen Eigenbetrieb Stadtentwässerung ... betriebene Abwasserkanalnetz mit einigen Sonderbauwerken, wie Pumpwerken und Dükern. Die Transaktion besteht aus einer Reihe von Verträgen, durch welche die Anlagen für ca. 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für ca. 29 Jahre an die Beklagte zurückvermietet (Rückmiete) wurden. Am Ende der Rückmietzeit hat die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Beklagte erlischt der Hauptmietvertrag durch Konfusion und die gesamte Transaktion ist beendet. Den sich aus der Differenz von Hauptmiete einerseits und Transaktionskosten, Rückmiete und Rückerwerbskosten andererseits für die Beklagte ergebenden sog. Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 23,7 Mio. - der im Ergebnis aus dem Steuervorteil resultiert, der in den USA entsteht - führte die Beklagte ihrem Kernhaushalt (Haushalt ohne die Haushalte z.B. der Eigenbetriebe) zu.
Der Kläger beantragte zusammen mit zwei weiteren Personen mit Schreiben vom 13.05.2013 auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (künftig: UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz - LUIG - i.V.m. dem Bundesumweltinformationsgesetz - UIG - Zugang zu allen diesen Normen unterfallenden und bei der Beklagten vorhandenen oder für sie bereit gehaltenen Informationen zum Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandener Nachträge und Nebenabreden“ durch Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort bzw., falls diese in digitaler Form vorhanden sind, durch Übergabe der digitalen Dateiform.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationserteilung entgegenstehen könnten, so dass diese gegen mögliche öffentliche Interessen an der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG abzuwägen seien. Der Kläger wurde aufgefordert, aus seiner Sicht betroffene öffentliche Interessen bis zum 03.07.2013 zu benennen.
Jeweils mit Schreiben vom 25.06.2013 hörte die Beklagte die amerikanischen Vertragspartner zu dem Antrag an. Ein Vertragspartner stimmte der Offenlegung der Verträge unter der Voraussetzung zu, dass auch alle anderen Vertragspartner sich damit einverstanden erklären. Ein weiterer Vertragspartner verwies auf die umfangreich vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen und legte dar, dass im Übrigen kein Interesse am Schutz sonstiger Vertragspassagen bestehe. Die Fa. H. verweigerte die Zustimmung zur Bekanntgabe jedweder wirtschaftlicher, steuerlicher oder preisrelevanter Informationen. Hinsichtlich der Herausgabe weiterer Informationen seien die vertraglichen Vorschriften über die Vertraulichkeit zu beachten.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 legte der Kläger sowie die anderen beiden Antragsteller dar, welches öffentliche Interesse aus ihrer Sicht für den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen streite. Sie verwiesen im Wesentlichen auf verschiedene im Internet veröffentliche Stellungnahmen, die die öffentliche Neugier an dem Vertragswerk belegen würden.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne von § 3 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG handeln würde. Die Cross-Border-Leasingverträge enthielten keine Daten über Umweltbestandteile oder mögliche Auswirkungen auf solche Bestandteile. Daneben sei der Antrag auch abzulehnen, weil der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der an den Verträgen beteiligten Parteien einem Informationszugang entgegenstehe (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Die Verträge enthielten exklusives technisches, kaufmännisches und rechtliches Wissen, das insbesondere Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der an den Leasingverträgen beteiligten Parteien zulasse. Den Parteien stehe daher ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen zu. Dieses Interesse sei auch nicht entfallen, da nach erfolgter Anhörung nicht alle Parteien einer Bekanntgabe der Informationen zugestimmt hätten. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Geheimhaltungsinteresse. Die vom Kläger zitierten Internetseiten ließen nicht erkennen, worin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bestehe, das über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehe. Die Informationen, die im Interesse der Vertragsparteien geheim zu halten seien, befänden sich in verschiedenen Vereinbarungen und Dokumenten der zahlreiche Ordner umfassenden Dokumentation. Sie ergäben sich zudem aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerkes, so dass eine Schwärzung oder Abtrennung dieser Informationen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele. Der Bau, die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Kanalsystems stelle eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Nr. 1 c) UIRL dar, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 3 Nr. 1 a) UIRL, hier insbesondere Emissionen und Ableitungen, auswirke. Auch Auswirkungen auf diese Faktoren seien zumindest möglich. Damit seien sämtliche Informationen - gleich welcher Art - über diese Tätigkeiten Umweltinformationen. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würden lediglich nicht nachvollziehbare pauschale Behauptungen aufgestellt. Es fehlten Angaben über zu befürchtende Schäden. Was das öffentliche Interesse an Umweltinformationen betreffe, so liege dieses hier vor. Die Öffentlichkeit sei Vertragspartner und damit Schuldner und Gläubiger. Rechte und Pflichten aus den Verträgen sowie finanzielle Risiken der öffentlichen Hand stünden hier in Rede. Diese Interessen hätten auch wegen des monopolartigen Anschlusszwanges besonderes Gewicht.
Des Weiteren wurde ein offener Brief der „Ingenieure 22“ vom 26.08.2013 nebst verschiedenen Artikeln, die sich mit Cross-Border-Leasingverträgen beschäftigen, übergeben.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht gefordert werde, fielen die Informationen in den Cross-Border-Leasingverträgen unter keine der Fallgruppen des § 2 Abs. 3 UIG. Die Verträge enthielten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1. Mit Wasser als Umweltbestandteil seien nur Gewässer nach § 2 Abs. 1 WHG gemeint, also auch Grundwasser. Nicht erfasst sei jedoch Abwasser, wenn es in einem geschlossenen Kanalnetz transportiert und erst nach einer Behandlung in ein natürliches Gewässer eingeleitet werde. Auch der Umweltbestandteil „Boden“ sei nicht betroffen. Boden sei die obere Erdkruste im Hinblick auf seine spezifischen Funktionen im Sinne des § 2 BBodSchG. Die Verträge enthielten jedoch keine Informationen über den Boden noch Informationen zum Schlossgarten, zu Mineralwasservorkommen in der ...er Innenstadt oder zur Verhinderung von Hangrutschungen zu beiden Seiten des N. Tals. Auch Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten, enthielten die Verträge nicht. Es fehlten etwa umweltrelevante Angaben über das Abwasser (Schadstoffanteile, Menge oder sonstige Eigenschaften). Schließlich enthielten die Verträge auch keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile nach Nr. 1 oder Faktoren nach Nr. 2 auswirkten. Hierunter seien alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten wie Verwaltungstätigkeiten und Genehmigungen jeglicher Art, Zwangsmaßnahmen, Stellungnahmen und Verfahrenseinrichtungen wie etwa Datenbanken zu verstehen. Hier handele es sich jedoch nicht um eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten, sondern um die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung. Auch der Zustand von Bauwerken i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG sei nicht betroffen. Dies sei nur der Fall, wenn Gegenstand der Information die Auswirkungen von Umweltbestandteilen auf das Bauwerk seien, etwa Überschwemmungen in einer Stadt. Da das Abwasser jedoch nicht zur Umwelt zähle, enthielten die Verträge keine Angaben zu Umwelteinflüssen auf das Kanalnetz oder Wechselbeziehungen zwischen den Kanalnetzanlagen und dem Boden oder Gewässern.
11 
Der Antrag sei auch abzulehnen, da der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragsparteien dem Zugang nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Auch sei kein überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen. Im Rahmen der Abwägung beim Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG diene die Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen der zutreffenden Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Öffentlichkeit am Zugang zu der Umweltinformation. Der Antragsteller müsse deshalb allgemeine Informationsinteressen über sein individuelles Zugangsinteresse hinaus vortragen. Er fungiere insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Insoweit seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. Diese müssten jedenfalls im Zusammenhang mit Umweltinformationen stehen, da dies der Zweck des LUIG und des UIG sei. Hier entstehe durch den Zugang zu den US-Leasingverträgen jedoch keinerlei Nutzen für den Umweltschutz. Es treffe auch nicht zu, dass aus den Mitteln des Barwertvorteils Grundstücke erworben worden seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, stelle die Verwendung der Mittel keine Umweltinformation dar und stehe in keinem Zusammenhang mit den Verträgen. Im Übrigen sei das Argument von finanziellen Risiken für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses ohne Bedeutung. Bei einer Offenlegung der Verträge mache sich zudem die Beklagte gegenüber den Vertragsparteien schadensersatzpflichtig.
12 
Mit Gebührenbescheid vom 27.11.2013 setzte die Beklagte für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- EUR fest, gegen den der Kläger am 27.12.2013 Widerspruch erhob, über den noch nicht entschieden wurde.
13 
Am 27. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, es sei unzweifelhaft, dass die Verträge Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG beinhalteten. Es sei unerheblich, dass die Verträge möglicherweise selbst keine Informationen über umweltrelevante Tätigkeiten enthielten, da ausreichend sei, dass die Informationen lediglich einen irgend wie gearteten Bezug zu einer entsprechenden umweltrelevanten Tätigkeit aufweisen müssten, um selbst Umweltinformationen zu sein.
14 
Soweit die Beklagte anführe, dass jedenfalls die Informationen wegen entgegenstehender geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht herausgegeben werden dürften, werde diese Behauptung durch nichts belegt. Es sei nicht dargelegt, wer überhaupt Interessent an einer Geheimhaltung sein solle. Die Beklagte hätte hierzu zunächst klären müssen, bei welchen Teilen der Vertragstexte § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG überhaupt einschlägig sein könne. Danach hätte eine belastbare und nachvollziehbare eigene Prognose darüber erstellt werden müssen, welcher Schaden an dem dem jeweiligen Ausnahme-Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zusätzlich sei das öffentliche Interesse am Zugang zu Informationen zu ermitteln und abschließend seien dem ermittelten Schaden die öffentlichen Interessen bei einer Abwägung gegenüber zu stellen. Die Entscheidung der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung verletze ihn daher auch in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf gute Verwaltung.
15 
Es lägen auch bereits keine schützenswerte Geschäftsgeheimnisse vor, da es sich bei CBL-Verträgen um Scheingeschäfte und missbräuchliche Steuerumgehungen handele. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gäbe es für solche Geschäfte nicht.
16 
Das Verfahren könne auch an einem wesentlichen Mangel leiden, da hieran zumindest zwei städtische Bedienstete beteiligt gewesen seien, die möglicherweise auch mit der Vorbereitung und dem Abschluss der CBL-Verträge befasst gewesen seien.
17 
Im Übrigen sei zur Frage des besonderen öffentlichen Interesses an der Offenlegung der Verträge angemerkt, dass allein schon wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs ein hohes allgemeines Interesse zu bejahen sei. Die Vertragsbedingungen hätten Einfluss auf die Höhe der Gebühren und die sonstigen Betriebsbedingungen. Es komme auch darauf an, ob die Nachhaltigkeit und langfristige Fortentwicklung des Systems gewährleistet sei, darunter auch hinsichtlich der für die Umwelt wichtigen Frage seiner Dichtigkeit, was wiederum dem Schutz von Boden und Grundwasser dienen solle.
18 
Eine gesonderte Betrachtung erfordere die Höhe der Widerspruchsgebühr, die mit europäischem Recht nicht vereinbar sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 sowie den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zugänglich zu machen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger gehöre einer Initiative gegen das Projekt ... 21 an. Ihm gehe es nicht um eine öffentliche Diskussion über Umweltinformationen, sein Interesse sei vielmehr, weiteres Material für ein Bürgerbegehren gegen das Projekt zu sammeln. Die Einnahmen aus den Verträgen seien nicht für den Erwerb von Gleisflächen verwendet worden, sondern seien dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Mögliche Veränderungen am Kanalnetz im Bereich des Hauptbahnhofes lösten keine automatischen Pflichten gegenüber dem US-Investor aus. Modifikationen, die Stilllegung oder der Rückbau von Anlageteilen seien grundsätzlich zulässig. Es würden lediglich Informationspflichten und Zustimmungsvorbehalte ausgelöst, jedoch keine weiteren Zahlungspflichten entstehen.
24 
Wie bereits ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt, enthielten die Verträge keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Es handele sich vielmehr um Informationen, die sich ausschließlich auf eine Finanzierung und nicht auf die Umwelt oder einen ihrer Bestandteile beziehen. Der Abschluss der Verträge habe auch keine mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Bei den Transaktionen gehe es nicht um Vorhaben oder Projekte, die realisiert werden sollten. Denn das Kanalnetz sei bereits gebaut und werde aufgrund der Verträge auch nicht verändert. Es gehe hierin rein um fiskalische Interessen.
25 
Das Zugangsbegehren des Klägers sei nicht als Umweltinformationsanspruch, sondern vielmehr als allgemeiner Informationsanspruch nach einem Landesinformationsfreiheitsgesetz geltend zu machen, das es in Baden-Württemberg noch nicht gebe.
26 
Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass einem Anspruch schützenswerte Interessen der Vertragspartner entgegenstünden. Die Verträge enthielten exklusives kaufmännisches und rechtliches Wissen, das Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Parteien zulasse und die Wettbewerbssituation der beteiligten US-Investoren und der finanzierenden Banken betreffe. Das komplexe Vertragswerk sei so konzipiert, dass sich geheimhaltungsbedürftige und nicht geheimhaltungsbedürftige Teile nicht voneinander trennen ließen und die gewählte Struktur selbst bereits ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Die finanzielle Struktur der zugrunde liegenden Leasing- und Finanzierungsraten sowie der Zahlungsströme wirke sich unmittelbar auf die rechtliche Strukturierung der zahlreichen Transaktionsverträge aus, die alle miteinander verknüpft seien und sich gegenseitig bedingen würden.
27 
Das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Konditionen bestehe auch fort. Der Vertrag gelte weiterhin mit allen Rechten und Pflichten für die Beteiligten. Für den US-Investor könne sich die Bewertung der Vertragsbedingungen als positiv oder negativ durch den Markt und auf seine Finanzierungsmöglichkeiten auswirken. Auch die in die Transaktion eingebundenen Banken hätten ein vitales Interesse daran, dass die Konditionen ihrer Kapitaldienstleistungen nicht an Wettbewerber oder sonstige unbeteiligte Dritte gelangten, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden oder interne Kalkulationen preisgeben zu müssen. Die Daten seien selbst dann relevant, wenn seit Jahren keine neuen US-Lease-Transaktionen mehr abgeschlossen würden. Dass die Verträge weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, ergebe sich auch daraus, dass andere vergleichbare Verträge mit anderen Kommunen restrukturiert würden.
28 
Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Das allgemeine Interesse am kommunalen Haushalt und an Finanzierungsfragen ohne Bezug zu Umweltbestandteilen reiche hierfür nicht aus. Eine Verknüpfung mit Abwassergebühren bestehe ebenfalls nicht. Denn die Vertragsbedingungen und der Barwertvorteil seien bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben.
29 
Die Entscheidung verletzte nicht das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Europäischen Grundrechte. Dieses umfasse insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Gleichfalls werde nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 43 der Grundrechtecharta berührt.
30 
Gegen den Vorwurf der Befangenheit und Untreue zweier Mitarbeiter der Beklagten, die an der Vorbereitung und dem Abschluss der Verträge beteiligt gewesen seien, verwahre sich die Beklagte. Konkrete Angaben hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen.
31 
Die Erhebung der Widerspruchsgebühr sei sowohl mit europäischem als auch mit deutschem Recht vereinbar. Die Umweltrichtlinie unterscheide zwischen Gebühren für die Entscheidung über den eigentlichen Antrag und Gebühren für behördliche und gerichtliche Nachprüfungsverfahren. Lediglich für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürften gemäß Art. 5 Abs. 2 UIRL angemessene Gebühren erhoben werden. Daher sehe auch § 5 Abs.2 Nr. 5 LUIG für die Ablehnung des Antrag keine Gebührenerhebung vor. Dem habe die Beklagte entsprochen. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid stelle keine Gebühr für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dar, sondern sei eine Gebühr für die Überprüfung des Ablehnungsbescheides. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 UIRL dürfe das behördliche Nachprüfungsverfahren keine oder nur geringe Kosten verursachen. Dem entspreche § 5 Abs. 2 und Abs. 4 LUIG, indem geregelt sei, dass die Gebühr auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sei, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Hieran habe sich die Beklagte gehalten, die Gebühr bewege sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens.
32 
In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagten-Vertreter das Vertragswerk auf Fragen des Gerichts wie folgt: Vertragsgegenstand sei nicht das gesamte Kanalnetz nebst Sonderbauwerken der Beklagten, sondern lediglich ausgewählte Teile davon. Zentrale Bestandteile seien der Hauptmietvertrag und der Rückmietvertrag über die Anlagen. Durch den Rückmietvertrag sei u.a. sichergestellt, dass die operative Flexibilität hinsichtlich des Kanalnetzes bei der Beklagten liege; für Veränderungen oder vergleichbare Vorgänge seien keine Zustimmungsvorbehalte vereinbart. Der Rückmietvertrag enthalte primär die Regelungen für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen. Auf ca. 30 Vertragsseiten seien die Regelungen hierzu enthalten. Daneben gebe es einen Rahmenvertrag zwischen sämtlichen Vertragsbeteiligten, in dem auf ca. 3 Seiten auch Regelungen zum Betrieb der Anlage enthalten seien, wie etwa, dass dieser im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen habe, wer die Reparaturen tragen müsse oder Anpassungsmöglichkeiten an veränderte Anforderungen. Diese beiden Vertragswerke würden durch eine Reihe von Finanzierungsverträgen flankiert. So etwa durch Darlehensverträge zwischen Banken und dem Investor, auch Schuldübernahmeverträgen. Die Beklagte habe Finanzierungsverträge u.a. mit der Bayerischen Landesbank abgeschlossen, so etwa zur Absicherung der Mietzinsverpflichtung aus dem Rückmietvertrag. Daneben gebe es umfangreiche Vertragsregelungen zu steuerrechtlichen Komplexen.
33 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
34 
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
35 
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
36 
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
37 
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
38 
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
39 
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
40 
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
41 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
42 
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
43 
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
44 
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
45 
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
46 
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
47 
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
48 
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
49 
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
50 
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
51 
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss vom 13. November 2014
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf5.000 EUR festgesetzt.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.

(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.

(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.

(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.