Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Jan. 2014 - 1 B 11194/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0121.1B11194.13.0A
published on 21/01/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Jan. 2014 - 1 B 11194/13
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Wie schon das Verwaltungsgericht kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass ein das Vollzugsinteresse überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Betriebsplanzulassung vom 28. Juni 2013 nicht vorliegt. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats im vorliegenden Verfahren beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

2

1. Soweit unter II.1. des Beschwerdeschriftsatzes vom 04. Dezember 2013 zunächst geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht lege seiner Entscheidung einen unzutreffenden Entscheidungsmaßstab zugrunde, weil es versäumt habe, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache einen besonderes Vollzugsinteresse festzustellen, folgt dem der Senat nicht. Es mag zwar zutreffen, dass bei einem zweipoligen Verhältnis - wenn sich nur die Behörde und der betroffene Private gegenüberstehen - allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Verfügung, zumal wenn durch diese Grundrechte berührt werden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein nicht trägt (vgl. die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Oktober 2010, 1 BvR 2709/09, juris). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines zweipoligen Verwaltungsakts. Hier liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, mithin eine mehrpolige Maßnahme, die Rechtswirkungen für die erlassene Behörde, den beigeladenen - durch die angegriffenen Maßnahme begünstigten - Unternehmer und für die Antragstellerin als drittbetroffene Gemeinde erzeugt. Wird in derartigen Fällen von dem Dritten die einem Anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, tritt der gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO zulässt, zurück. In einer derartigen Situation ist vielmehr „nur“ zu entscheiden, ob der durch die Genehmigung Begünstigte oder der durch sie belastende Dritte das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss. Die Beantwortung dieser Frage bestimmt sich aber nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008, 1 BvR 2466/08, juris). Des von der Beschwerde geforderten besonderen Vollzugsinteresses bedarf es daher vorliegend nicht.

3

2. Zum Erfolg der Beschwerde führen auch nicht die Angriffe unter II.2. der Beschwerdeschrift gegen den erstinstanzlichen Beschluss, soweit das Verwaltungsgericht ein Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen trotz der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin um den Umfang der Berechtigung bejaht und ferner angenommen hat, dass die Beigeladene im Rahmen des Bergbaubetriebs Versatzmaßnahmen vornehmen dürfe.

4

a. Zunächst ist das Vorliegen der Berechtigung zur Verfüllung mit Versatzmaterialien entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts keine Frage des Sachbescheidungsinteresses, sondern eine materielle Genehmigungsvoraussetzung. Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen anerkannt ist, dass eine beantragte Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagt werden kann, geht es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darum, dass die Behörde im Interesse der Verfahrensökonomie den Genehmigungsantrag ablehnen darf, ohne auf die Genehmigungsvoraussetzungen näher eingehen zu müssen. Wenn es offensichtlich oder schon ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben, aus anderen Gründen, die an sich nicht Gegenstand der Prüfung sind, ohnehin nicht verwirklicht werden kann und deshalb die Genehmigung für den Antragsteller nutzlos wäre, soll die Genehmigungsbehörde auf eine Sachprüfung verzichten können. Eine solche Situation ist vorliegend aber nicht gegeben, da entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Nachweis der erforderlichen Berechtigung für die bergbauliche Tätigkeit eine von der Antragsgegnerin zu prüfende materielle Voraussetzung für die Zulassung des Betriebsplanes darstellt. Zu prüfen war daher nicht, ob ein Sachbescheidungsinteresse vorliegt, sondern ob der Betriebsplan mit Blick auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zugelassen werden konnte.

5

b. Nach der für den Grundeigentümer drittschützenden Bestimmung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

6

Bei der vorgesehenen Verfüllung handelt es sich um eine dem Tatbestandsmerkmal „…Gewinnung von Bodenschätzen…“ unterfallende Tätigkeit, da gemäß § 4 Abs. 2 BBergG zum Gewinnen auch die mit dem Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen zusammenhängenden nachfolgenden Tätigkeiten gehören, nämlich hier die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 9 BBergG gebotene Sicherung des Bergwerks gegen Einsturz zum Schutz der Oberfläche und zur Vermeidung von gemeinschädlichen Einwirkungen (vgl. BVerwGE 111,136f).

7

Was unter der erforderlichen Berechtigung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 34 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.1 BBergG, wonach bei grundeigenen Bodenschätzen das ausschließliche Recht zur Gewinnung aus dem Grundeigentum an den obertägigen Grundstücken folgt. Die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG liegt daher dann vor, wenn der Unternehmer entweder Eigentümer der fraglichen Grundstücke ist oder wenn ihm der Eigentümer das Recht zum Gewinnen übertragen hat.

8

Schließlich fordert § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, dass die Berechtigung nachgewiesen ist. Diesen Nachweis kann die Beigeladene hier durch die Vorlage von Grundbuchauszügen über Grunddienstbarkeiten führen, die die Antragstellerin ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger bestellt hat.

9

c. Soweit die Antragstellerin nunmehr geltend macht, der von ihr dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen gestattete Bergbaubetrieb umfasse nicht den Versatz mit Abfällen, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Es ist nicht Aufgabe der Bergbehörde, im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung eines Betriebsplanes über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und dem abbauberechtigten Unternehmer zu entscheiden. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich darauf beschränken die ihr vorliegenden Nachweise – hier die Grundbuchauszüge und die diesen zugrunde liegenden Bewilligungen – daraufhin zu überprüfen, ob sich daraus die erforderliche Berechtigung ergibt. Wenn als Ergebnis zivilrechtlicher Auseinandersetzungen die fragliche Grunddienstbarkeit gelöscht oder modifiziert werden sollte, muss die Antragsgegnerin die Zulassung des Hauptbetriebsplans gegebenenfalls ändern oder zurücknehmen.

10

Hier konnte die Antragsgegnerin aufgrund der Grundbuchauszüge und der diesen zugrunde liegenden Bewilligungen davon ausgehen, dass die Beigeladene auch zu den streitigen Verfüllungsmaßnahmen berechtigt ist. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde (Urk.Nr. 1615/52 des Notars Dr. F.) hatte die Antragstellerin dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen allgemein

11

„…das Recht des unterirdischen Betriebes…“

12

eingeräumt und ihr gestattet,

13

„…unterirdische Gänge, Stollen, Tunnels, Hallen oder dergleichen Anlagen zu machen, welche sie im Interesse ihres Betriebes….für dienlich erachtet…“.

14

Danach soll die Beigeladene der Antragstellerin gegenüber berechtigt sein, alle mit dem Betrieb des Bergwerks verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Betrieb eines Bergwerks wird aber seit jeher, jedenfalls unter der Geltung des (preußischen) Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in einem umfassenden Sinne dahin verstanden, dass dem Bergunternehmer die Verfügungsbefugnis über alle unterirdischen zum Zwecke des Bergbaus geschaffenen Anlagen zustehen soll und er zu allen bergbaulichen Maßnahmen befugt sein soll, die durch den Zweck des Bergbaus bedingt und beschränkt sind (vgl. RGZ 35,152; Ebel; Preußisches Allgemeines Berggesetz, Berlin 1944, § 54 Anm. 1; Eber-Weller Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl. Berlin 1963, § 54 Anm. 1). Die hier streitige Verfüllung auf der Grundlage der VersatzVO zählt daher wegen der damit (unter anderem) bezweckten Sicherung des Bergwerks gegen Einsturz, anders als die bloße unterirdische Deponierung, zu dem der Beigeladenen gestatteten Betrieb des Bergwerks.

15

3. Zum Erfolg der Beschwerde führen ferner nicht die Überlegungen der Beschwerde unter II. 3. und 4., wonach der Zulassung des Hauptbetriebsplanes der durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem kommunalen Wegenetz der Zulassung des Betriebsplanes entgegenstehe. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass die Bergbehörde gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, dem insoweit auch drittschützende Wirkung zukommt, gehalten ist, die beabsichtigten Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde vermieden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 259ff.). Mit der Beschwerde wird aber nicht dargelegt, dass und inwiefern geschützte Rechtsgüter im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG durch die Zulassung des Hauptbetriebsplanes tatsächlich beeinträchtigt oder gefährdet werden können; dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit den hier allein geltend gemachten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des kommunalen Wege- und Straßen-netzes wäre ein Verletzung des Selbstverwaltungsrechts allenfalls dann denkbar, wenn durch das Bergbauvorhaben Bergsenkungen mit Auswirkungen auf die Straßen und Wege zu befürchten wären. Derartige Folgen des Vorhabens der Beigeladenen sind aber nicht geltend gemacht worden.

16

Eine andere, wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des kommunalen Wegenetzes durch die Betriebsplanzulassung ist nicht ansatzweise erkennbar. Zunächst beinhaltet die Betriebsplanzulassung, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, schon keine das Straßen- und Wegenetz betreffenden Regelung. Soweit in den Schriftsätzen der Antragstellerin die Vorstellung aufleuchtet, die Antragstellerin müsse den sich aus der Zulassung des Hauptbetriebsplans ergebenden Zufahrtsverkehr nicht dulden, muss im Übrigen aber auf Folgendes hingewiesen werden: Das Selbstverwaltungsrecht beinhaltet keine Befugnis, der Beigeladenen die Nutzung ihres Grundstückes unmöglich zu machen. Hinsichtlich des Teils der Zufahrt zum Eingang des Bergwerks bei dem es sich um eine öffentliche Straße handelt, ist die Beigeladene, ohne dass es einer Duldung der Antragstellerin bedürfte, ohnehin zur Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs berechtigt (§ 34 Abs.1 LStrG). Soweit ein dem Straßenrecht unterliegender Weg in Rede steht, ist die Beigeladene gemäß § 14 Abs. 2 und 3 GemO grundsätzlich wie jeder andere Eigentümer anliegender Grundstücke zur Nutzung des gemeindlichen Wegenetzes berechtigt. Sollte aber die Nutzung des Wegenetzes wirksam durch Satzung auf die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sein, steht der Beigeladenen nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ein aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitetes subjektives Recht auf eine notwegeähnliche Benutzung des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes zu (vgl. Urteil vom 21.10.2009, 1 A 10481/09, juris). Zwar hat die Antragstellerin Anspruch darauf, dass ihr evtl. durch die Straßennutzung von Schwerlastfahrzeugen hervorgerufenen Schäden als Trägerin der Straßenbaulast ersetzt werden. Diese mit straßen- und wegerechtlichen Mitteln lösbaren Probleme stellen aber keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie dar, die der Bergbehörde Veranlassung geben müssten, die Zulassung des Hauptbetriebsplanes abzulehnen.

17

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

18

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerde-verfahren beruht auf § 47 Abs. 3, 55 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antrags
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.